Fachbeiträge & Kommentare zu Güterstand

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§ 4 Güterstände / (3) Verfahren

(a) Unstreitige Ausgleichsforderung Rz. 672 Bei einer unstreitigen Ausgleichsforderung kann der Schuldner den Stundungsantrag im Rahmen eines selbstständigen Verfahrens stellen. Das Gericht stundet die Ausgleichsforderung, wenn diese vom Schuldner nicht bestritten wird, § 1382 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB. Das ist also nur dann möglich, wenn über die Ausgleichsforderung selbst kein ...mehr

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§ 4 Güterstände / bb) Verfügung über das Vermögen im Ganzen

(1) Der Verfügungsbegriff Rz. 761 Der BGH versteht unter Verfügung solche Rechtsgeschäfte, durch die auf ein bestehendes Recht unmittelbar eingewirkt wird, in dem es übertragen, belastet, aufgehoben oder inhaltlich geändert wird.[1016] (2) Reduzierung des Anwendungsbereichs aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen Rz. 762 Da der oben dargestellte Verfügungsbegriff keine wirtschaftl...mehr

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§ 4 Güterstände / (1) Aufhebungsantrag des nicht verwaltenden Ehegatten

Rz. 1310 Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann unter den Voraussetzungen des § 1447 Nr. 1 – Nr. 4 BGB die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen. (a) Unfähigkeit des Gesamtgutsverwalters oder Missbrauch Rz. 1311 Gemäß § 1447 Nr. 1 BGB kann der nicht verwaltende Ehegatte die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen, wenn seine Rechte für die Zukunft dadurc...mehr

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§ 4 Güterstände / (d) Verwaltung des Gesamtguts durch den Betreuer des Gesamtgutsverwalters

Rz. 1318 Wenn die Verwaltung des Gesamtguts in den Aufgabenkreis des Betreuers des anderen Ehegatten fällt, steht dem nicht verwaltenden Ehegatten gemäß § 1447 Nr. 4 BGB ebenso das Recht zu, Aufhebungsantrag zu stellen.mehr

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§ 4 Güterstände / d) Haftung der Vermögensmassen für den Unterhalt

Rz. 1136 § 1420 BGB bestimmt, in welcher Reihenfolge die verschiedenen Vermögensmassen der Gütergemeinschaft für den Familienunterhalt zu verwenden sind.[1348] aa) Allgemeines Rz. 1137 Nach § 1420 BGB sind primär die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, für den Familienunterhalt heranzuziehen. Dies sind beispielsweise das nicht pfändbare Erwerbseinkommen,[1349] Mieteinkünft...mehr

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§ 4 Güterstände / 6. Prozessuale Durchsetzung der Ansprüche

a) Gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche aus § 1379 BGB aa) Allgemeines Rz. 1063 Sämtliche Ansprüche des § 1379 BGB sind gemäß §§ 112 Nr. 2, 261 Abs. 1 FamFG Familienstreitsachen. Die Abteilung für Familiensachen ist gemäß § 23a GVG, § 111 Nr. 9 FamFG funktionell zuständig. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach § 262 Abs. 1 S. 1 FamFG, soweit eine Ehesache anhängig...mehr

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§ 4 Güterstände / 3. Verfügungen über Haushaltsgegenstände, § 1369 BGB

a) Normzweck Rz. 819 Neben § 1365 BGB und § 1367 BGB stellt § 1369 BGB eine weitere Einschränkung des nach § 1364 BGB bestehenden Grundsatzes der selbstständigen Verfügungsmacht über das eigene Vermögen dar. Nach allgemeiner Meinung ist der Zweck des § 1369 BGB die wirtschaftlichen Grundlagen des ehelichen Haushalts gegen einseitige Maßnahmen eines Ehegatten zu sichern. Außerd...mehr

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§ 4 Güterstände / (4) Aufrechnung mit einer Zugewinnausgleichsforderung

Rz. 708 Möchte der Zugewinnausgleichsberechtigte vor Entstehen und Fälligkeit seiner Ausgleichsforderung damit die Aufrechnung gegen andere geltend gemachte Ansprüche des Ausgleichspflichtigen erklären, ist dies nicht möglich, da der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch (behaupteter Zugewinnausgleichsanspruch) noch nicht fällig ist.[971]mehr

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§ 4 Güterstände / (1) Ausübung des Übernahmerechts

(a) Allgemeines Rz. 1411 Jeder Ehegatte kann gemäß § 1477 Abs. 2 Satz 1 BGB gegen Ersatz des Wertes die Sachen übernehmen, die ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmt sind, insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräte. Das Gleiche gilt gemäß § 1477 Abs. 2 Satz 2 BGB für die Gegenstände, die ein Ehegatte in die Gütergemeinschaft eingebracht oder währen...mehr

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§ 4 Güterstände / b) Einzelne Einwendungen/Einreden

aa) Anrechnung von Vorausempfängen, § 1380 BGB (1) Allgemeines Rz. 610 Bei der Anrechnung von Vorausempfängen nach § 1380 BGB handelt sich um eine von Amts wegen zu berücksichtigende Einwendung. Der Ausgleichspflichtige muss den zugrundeliegenden Sachverhalt substantiiert vortragen. Rz. 611 § 1380 Abs. 1 S. 1 bestimmt, dass auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten angerechne...mehr

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§ 4 Güterstände / a) Alleinverwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten

Rz. 1157 Bei Alleinverwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten wird diesem gemäß § 1422 BGB ein umfassendes Verwaltungsrecht eingeräumt. aa) Rechtsstellung des alleinverwaltungsberechtigten Ehegatten Rz. 1158 Der Ehegatte, der das Gesamtgut allein verwaltet, ist gemäß § 1422 S. 1 Hs. 1 BGB berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Ges...mehr

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§ 4 Güterstände / (cc) Aufrechnung, § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB

Rz. 726 Die Geltendmachung der Aufrechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs im Prozess, § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB bewirkt die Hemmung der Verjährung des aufgerechneten Zugewinnausgleichsanspruchs.mehr

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§ 4 Güterstände / (c) Leistungsverweigerungsrecht, § 205 BGB

Rz. 730 In Betracht kommen hier ein Stillhalteabkommen zwischen den Beteiligten und eine Stundung der Ausgleichsforderung, insbesondere nach § 1382 BGB.mehr

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§ 4 Güterstände / b) Haushaltsgegenstände im Sinne des § 1369 BGB

aa) Begriffsbestimmung Rz. 825 Von § 1369 BGB werden als Gegenstände des ehelichen Haushalts alle beweglichen Sachen erfasst, die dem gemeinschaftlichen Leben der Ehegatten im familiären Bereich einschließlich der Freizeitgestaltung zu dienen bestimmt sind. Der Begriff ist weit zu fassen.[1083] Rz. 826 Maßgeblich abgestellt wird auf die Widmung, also auf die gemeinsame Zweckbe...mehr

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§ 4 Güterstände / b) Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch beide Ehegatten

Rz. 1245 Wurde im Ehevertrag keine anderweitige Bestimmung getroffen, verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich (§ 1421 S. 2 BGB). Die gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts ist in §§ 1450–1470 BGB geregelt. Die gemeinschaftliche Verwaltung führt zu einer Gleichberechtigung der Ehegatten. aa) Grundsätze Rz. 1246 Im Falle gemeinschaftlicher Verwaltung des Gesa...mehr

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§ 4 Güterstände / e) Einwilligung des Ehegatten

aa) Einwilligung Rz. 789 Die Einwilligung des Ehegatten ist eine vorherige Zustimmung, § 183 BGB. Sie ist eine empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung, auf die die allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regelungen anwendbar sind. Rz. 790 Die Einwilligung bedarf keiner Form und kann durch Erklärung gegenüber dem Ehegatten oder dem Dritten geschehen, § 182 Abs. 1 BGB. Die Einwi...mehr

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§ 4 Güterstände / cc) Gesellschaftsrecht

(1) Abschluss eines Gesellschaftsvertrages Rz. 778 Die Frage der Anwendung des § 1365 auf den Abschluss, die Änderung, die Aufhebung und die Kündigung von Gesellschaftsverträgen wurde im Schrifttum ausführlich behandelt, obwohl die praktische Bedeutung des § 1365 für Verfügungen im Bereich der Personengesellschaft und des Kapitalgesellschaftsrechts durchaus als untergeordnet ...mehr

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§ 4 Güterstände / (1) Aufhebungsgründe

Rz. 1325 Die Aufhebungsgründe sind abschließend in § 1469 Nr. 1 – Nr. 5 BGB geregelt.mehr

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§ 4 Güterstände / bb) Beschränkungen des Verwaltungsrechts

Rz. 1167 In den §§ 1423–1425 BGB sind Ausnahmen von dem umfassenden Verwaltungsrecht des alleinverwaltungsberechtigten Ehegatten geregelt. (1) Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen Rz. 1168 Der alleinverwaltende Ehegatte kann sich gemäß § 1423 S. 1 BGB nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über das Gesamtgut im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne die Zusti...mehr

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§ 4 Güterstände / IV. Wahlgüterstand der Gütergemeinschaft (Deutsch-Französischer Staatsvertrag)

1. Abkommen (Staatsvertrag) vom 4.2.2010 a) Harmonisierung des Familienrechts in Europa Rz. 1542 Bei allen Ehen mit internationalem Hintergrund bzw. mit Auslandsberührung ist zu klären, welche rechtlichen Bestimmungen für rechtliche Auseinandersetzungen gelten sollen. Es gibt noch keine einheitliche Regelung für Scheidungsfolgen. Infolge moderner Migration gibt es aber immer m...mehr

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§ 4 Güterstände / 3. Rechtslage seit 1.9.2009

a) Grundsätzliche Neuregelungen Rz. 930 Das Reformgesetz hat die §§ 1385, 1386 BGB völlig neu gestaltet, leider verblieb man aber trotz § 113 FamFG bei der Bezeichnung "Klage".[1148] Die bislang im § 1385 BGB a.F. und in § 1386 BGB a.F. geregelten Tatbestände wurden auf vier Tatbestände (Nummern) verkürzt, ergänzend maßvoll erweitert, weil sie sich als zu eng erwiesen hatten,...mehr

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§ 4 Güterstände / VI. Vorzeitiger Zugewinnausgleich, § 1385 ff. BGB und vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, § 1386 BGB

1. Allgemeines Rz. 922 Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist als Dauerrechtsverhältnis zu qualifizieren, welches zwar durch Vertrag aufgehoben bzw. modifiziert werden kann, im Übrigen aber darauf ausgelegt ist, für die gesamte Ehedauer Gültigkeit zu besitzen. Soweit bei Dauerschuldverhältnissen sich eine Vertragspartei durch einseitiges Handeln aus seiner ver...mehr

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§ 4 Güterstände / cc) Eigentum Dritter

Rz. 841 Soweit Gegenstände, die im Eigentum Dritter stehen, durch schuldrechtliches Rechtsgeschäft in den ehemaligen Haushalt eingegliedert sind, so ist auf jene nach ganz herrschender Meinung § 1369 BGB nicht anwendbar.[1093] Andernfalls würde man das eheliche Güterrecht auf das Vermögen Außenstehender ausweiten.mehr

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§ 4 Güterstände / I. Gütergemeinschaft

1. Überblick Rz. 1095 Die Gütergemeinschaft ist eine Form eines vertraglichen Güterstands, den Eheleute durch notariellen Ehevertrag vereinbaren können. Gesetzlich geregelt ist dieser Güterstand in den §§ 1415–1518 BGB. Durch die Gütergemeinschaft wird das Vermögen beider Ehegatten grundsätzlich gemeinschaftliches Vermögen, dies gilt sowohl für eingebrachtes als auch für nach...mehr

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§ 4 Güterstände / aa) Alleineigentum des vertragsschließenden Ehegatten

Rz. 836 Der Tatbestand des § 1369 BGB beschränkt jeden Ehegatten nur in der Verwaltung der ihm gehörenden Gegenstände des ehelichen Hausrats. Die Verfügungsbeschränkung betrifft die Ehegatten also nur in der Verwaltung ihres eigenen Vermögens, soweit es sich in Haushaltsgegenständen verkörpert.mehr

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§ 4 Güterstände / 1. Das Entstehen der Forderung auf Zugewinnausgleich

a) Voraussetzung Rz. 569 Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich setzt voraus, dass für die Beteiligten der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt. Es handelt sich dabei um den gesetzlichen Güterstand. Nach § 1363 Abs. 1 BGB leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben. Dieser Güterstand stellt das ges...mehr

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§ 4 Güterstände / gg) Haftung des Gesamtguts

Rz. 1280 Die Haftung des Gesamtguts bei gemeinsamer Verwaltung ist in §§ 1459–1466 BGB geregelt. (1) Haftung im Außenverhältnis Rz. 1281 Die Haftung im Außenverhältnis richtet sich nach den §§ 1459–1462 BGB. (a) Grundsatz Rz. 1282 Die Gläubiger des Mannes und die Gläubiger der Frau können gemäß § 1459 Abs. 1 BGB, soweit sich aus den §§ 1460–1462 BGB nichts anderes ergibt, aus de...mehr

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§ 4 Güterstände / 4. Endvermögen, § 1375 BGB

Rz. 538 Gemäß § 1375 Abs. 1 S. 1 BGB ist Endvermögen das Vermögen, welches einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört. Es stellt den anderen Rechnungsfaktor dar, der zur Errechnung des Zugewinns gemäß § 1373 BGB erforderlich ist. Zum Endvermögen zählen – wie beim Anfangsvermögen – alle rechtlich geschützten Positionen von wirt...mehr

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§ 4 Güterstände / a) Grundsätze

Rz. 591 § 1378 Abs. 2 S. 1 BGB begrenzt die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung auf den Wert des Vermögens, der nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhanden ist. Durch § 1384 BGB wird dieser Zeitpunkt auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags vorverlegt. Dies gilt auch im Falle des vorzeitigen Zugewinnausgleichs über § 1387 BGB. Es hande...mehr

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§ 4 Güterstände / aa) Erwerb von Todes wegen

Rz. 514 Zum "Erwerb von Todes wegen" gemäß § 1374 Abs. 2 BGB gehört, was ein Ehegatte aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge, durch Vermächtnis oder Pflichtteilsanspruch erwirbt.[723] Dabei muss der Erwerbsvorgang nicht im Erwerb selbst bestehen, sondern kann auch in der Befreiung von einer Verbindlichkeit liegen, wenn ein Ehegatte seinen Gläubiger beerbt.[724] Fer...mehr

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§ 11 Vermögensbezogenes Ste... / 1. Vorzeitiger Ausgleich des Zugewinns als Gefahr und Chance

Rz. 25 Der gesetzliche Güterstand endet durch Richterspruch im Rahmen vorzeitigen Zugewinnausgleichs oder als Folge eines Scheidungsverfahrens; er kann jedoch auch durch Ehevertrag (§ 1409 BGB) verändert werden: Er kannmehr

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§ 11 Vermögensbezogenes Ste... / I. Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB)

Rz. 100 Die durch Ehevertrag zu begründende Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) gilt als Schenkung unter Lebenden, sofern ein Ehegatte durch die Teilhabe an dem Gesamtgut bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG); Notare sind zur Anzeige entsprechender Eheverträge verpflichtet (§ 34 ErbStG i.V.m. § 7 und § 8 ErbStDV). Allerdings kommt ein Schenkungsvertrag bürgerlich-rechtlich nu...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / b) Gütertrennung

Rz. 558 Haben die Ehegatten den Güterstand der Gütertrennung vereinbart, spricht dies zunächst nicht gegen das Zustandekommen einer Ehegatteninnengesellschaft. Denn daraus folgt nicht zwingend, dass die Ehegatten eine Teilhabe am gemeinsam erwirtschafteten Vermögen von vornherein ablehnen.[293] Bei einer Ehegatteninnengesellschaft ist ja gerade die Zielvorstellung der Ehegat...mehr

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§ 8 Familienvermögensrecht ... / A. Allgemeines und Rechtsquellen

Rz. 1 Der im Familienrecht tätige Rechtsanwalt wird immer häufiger mit Fragestellungen, die Auslandsberührungen haben, konfrontiert. Die enger werdende Zusammenarbeit der Europäischen Länder und die Globalisierung der Märkte ermöglichen und fördern Ehen und Partnerschaften mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten, Religionen und Kulturen. Die Möglichkeiten für Familien si...mehr

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§ 1 Einführung / b) Verhältnis Gesamtschuld zum Güterrecht

Rz. 168 Ein Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten findet nicht statt, wenn die Eheleute im Güterstand der Gütergemeinschaft zusammengelebt haben. Etwaige Ausgleichsansprüche sind in diesem Fall als unselbständige Rechnungsposten bei der Auseinandersetzung über das Gesamtgut zu berücksichtigen.[126] Rz. 169 Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinsc...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / c) Taktische Erwägungen

Rz. 396 Stets sollte geprüft werden, ob ein Verfahren wegen Durchführung des Gesamtgläubigerausgleichs wirtschaftlich überhaupt sinnvoll ist. Denn möglicherweise wirkt sich die Durchführung des Gesamtgläubigerausgleichs nicht aus. Dies würde für den Mandanten nur unnötige Kosten nach sich ziehen, die vermeidbar sind. Rz. 397 Nicht immer sind Forderungen aus dem Gesamtgläubige...mehr

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§ 5 Ausgleichsmechanismen (... / a) Gemeinsamkeiten zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Rz. 46 Die Rechtsprechung zum Ausgleich ehebezogener Zuwendungen hat sich vornehmlich für den Güterstand der Gütertrennung entwickelt. Hierbei spielen vor allem Wertanlagen[26] oder Grundstücke zur Vermögensbildung und Alterssicherung[27] eine große Rolle. Weniger erstaunlich ist auch, dass Gütertrennung und Übertragung von Grundstücken –, die zum Teil selbstbewohnt und zum T...mehr

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§ 11 Vermögensbezogenes Ste... / 2. Vermögensübertragung in Anrechnung auf eine zukünftige Ausgleichsforderung

Rz. 28 In Höhe des bisher in etwa angefallenen Zugewinns kann Vermögen in Anrechnung auf den späteren, bei Beendigung des Güterstandes fälligen Ausgleichsanspruch übertragen werden. Beispiel Eheleute M überträgt nach 20-jähriger Ehe seiner Ehefrau F. Vermögen in Höhe des bisher in etwa angefallenen Zugewinns in Anrechnung auf den späteren, bei Beendigung des Güterstandes fäll...mehr

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§ 5 Ausgleichsmechanismen (... / a) Korrektur bei Unzumutbarkeit

Rz. 36 Die Feststellung, dass bei dem Güterstand der Gütertrennung die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung entfallen ist, führt jedoch nur dann ausnahmsweise zu einem Ausgleichsanspruch, wenn einem Ehegatten die Beibehaltung der Vermögenslage nach Treu und Glauben nicht zuzumuten und deshalb unbillig ist.[19] Da bei Vereinbarung des Güterstands der Gütertrennung nicht auf d...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / c) Zugewinnausgleich/Wahl-Zugewinngemeinschaft

Rz. 561 Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird als ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme einer stillschweigend eingegangenen Innengesellschaft gewertet.[294] Denn für den Fall der Ehescheidung wird über den güterrechtlichen Weg die Teilhabe an den Ergebnissen der gemeinsamen Arbeit und der Bildung des Vermögens gewährleistet. Wobei die Rechtsprechung die Annahme eine...mehr

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§ 11 Vermögensbezogenes Ste... / 1. Steuerliche Relevanz der Ausgleichsforderung aus dem Zugewinnausgleich

Rz. 49 Ein güterrechtlicher Ausgleichsanspruch nach Beendigung des gesetzlichen Güterstandes (s. § 1378 Abs. 3 BGB) hat als reiner Zahlungsanspruch keine einkommensteuerliche Relevanz, da er im steuerlich unbeachtlichen Privatvermögensbereich liegt. Der Erwerb aufgrund "güterrechtlicher Vereinbarungen" ist auch kein schenkungssteuerrelevanter Sachverhalt i.S.d. § 3 und § 7 E...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / d) Beibehaltung des Vermögenszustandes unzumutbar

Rz. 526 Das Bestehen eines Ausgleichsanspruchs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB ist davon abhängig, ob die Beibehaltung des bestehenden Vermögenszustandes für den dinglich nicht Berechtigten unter Berücksichtigung aller Umstände unzumutbar ist. Rz. 527 Mit dem Zugewinnausgleich steht Ehegatten eine gesetzliche Regelung zur Verfügung, die grundsätzlich zu e...mehr

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§ 1 Einführung / c) Doppelberücksichtigung von Passivposten

Rz. 232 Das Verbot der Doppelverwertung von Vermögenspositionen gilt auch für sog. Passivposten.[187] Der von der Rechtsprechung aufgestellte Grundsatz "keine zweifache Teilhabe" eines Ehegatten durch Unterhalt und Zugewinnausgleich muss auch für die Aufteilung von Verbindlichkeiten gelten: Es darf nicht zu einer "doppelten Benachteiligung" eines Ehegatten kommen.[188] Das P...mehr

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§ 5 Ausgleichsmechanismen (... / b) Schnittpunkte zur Gütertrennung

Rz. 41 Es gehört zum schlüssigen Klagevortrag, dass zum einen der Zugewinnausgleich berechnet wird, um überhaupt darzulegen, dass der Zugewinnausgleich die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht verdrängt. Aus dem berechneten Zugewinnausgleich muss sich mindestens ergeben, dass der Wertausgleich für den Zuwendenden nicht annähernd die Höhe des hälftigen Wertes ...mehr

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§ 4 Güterstände / bb) Negatives Anfangsvermögen und Beweislast

Rz. 992 Nachdem im Rahmen der Güterrechtsreform zum 1.9.2009 die Regelung des § 1374 Abs. 1 Hs. 2 BGB wegfiel, kann jetzt auch das Anfangsvermögen negativ sein. So ist also bei rein wirtschaftlicher Betrachtungsweise der Abbau eines zum Stichtag des Anfangsvermögens bestehenden Negativsaldos eines Ehegatten als wirtschaftlicher Vermögenszuwachs und somit als Zugewinn zu bewe...mehr

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§ 4 Güterstände / 4. Vereinbarungen zur Ausgleichsforderung

Rz. 582 Grundsätzlich kann sich kein Beteiligter verpflichten, vor dem Entstehen der Zugewinnausgleichsforderung darüber zu verfügen, § 1378 Abs. 3 S. 3 BGB. Dies gilt sowohl für Vereinbarungen zwischen den Eheleuten als auch mit Dritten.[848] Vereinbarungen über Zugewinnausgleichsansprüche, insbesondere Abtretungen von Zugewinnausgleichsansprüchen vor der Beendigung des Güt...mehr

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§ 4 Güterstände / d) Endvermögen

Rz. 1012 Der Auskunftsanspruch des § 1379 Abs. 1 Nr. 2 BGB bezieht sich auf das Vermögen des anderen Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes. Er entsteht mit Anhängigkeit der in § 1379 Abs. 1 BGB bezeichneten Verfahren, kann jedoch erst mit Eintritt der Rechtshängigkeit geltend gemacht werden. Der Tag der Zustellung der Antragsschrift begründet den Berechnungszeitpunkt für...mehr

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§ 4 Güterstände / c) Erhöhung des Anfangsvermögens durch privilegierten Erwerb (§ 1374 Abs. 2 BGB)

Rz. 509 Gemäß § 1374 Abs. 2 BGB wird Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder Ausstattung erwirbt, seinem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, solche Vermögensbestandteile einer Ausgleichspflicht zu entziehen, die in keinem Zusammenhang mit ...mehr

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§ 4 Güterstände / (1) Allgemeines

Rz. 1385 Gesamtgutsverbindlichkeiten sind alle in §§ 1437 ff. und 1459 f. BGB geregelten Verbindlichkeiten. Darunter fallen insbesondere Ersatzansprüche eines Ehegatten gegen den anderen, beispielsweise gemäß §§ 1445 Abs. 2, 1446 Abs. 1 oder 1467 Abs. 2 BGB, da auch ein Ehegatte Gläubiger sein kann.[1526] Gesamtgutsverbindlichkeiten können grundsätzlich nur während des Beste...mehr

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§ 4 Güterstände / b) Abgrenzung von güterrechtlichen Vermögenspositionen zu sonstigen Vermögenswerten (sog. Sondervermögen)

Rz. 59 Das güterrechtliche Vermögen ist von Vermögenspositionen, die dem Versorgungsausgleich unterliegen oder dem ehelichen Haushalt zuzuordnen sind, abzugrenzen. Ferner sind etwaige Überschneidungen mit dem Unterhaltsrecht zu berücksichtigen. Rz. 60 Gemäß § 2 Abs. 4 VersAusglG sind alle Versorgungsanwartschaften, die in den Versorgungsausgleich einbezogen werden, vom Zugewi...mehr