Fachbeiträge & Kommentare zu Haftpflichtversicherung

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / a) Versicherungssumme – A 1 Ziff. 5.1 AVB/Ziff. 6.1 AHB

Rz. 68 Die vereinbarte Versicherungssumme bildet gem. A 1 Ziff. 5.1 AVB/Ziff. 6.1 AHB die Höchstgrenze für die Entschädigungsleistung des Versicherers. Sie ist je Schadenereignis für alle Versicherten zusammen nur einmal abrufbar. Meist ist nach A 1 Ziff. 5.2 AVB/Ziff. 6.2 AHB vereinbart, dass die Versicherungssumme mehrfach (maximiert) pro Versicherungsjahr zur Verfügung st...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / a) Vorsatz – A 1 Ziff. 7.1 AVB/7.1 AHB

Rz. 80 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben, sind ausgeschlossen. Aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme auf "den Schaden" geht der versicherungsrechtliche Vorsatzbegriff über den deliktsrechtlichen Vorsatz hinaus. Vorsatz verlangt Wissen und Wollen der objektiven Tatbestandsmerkmale und der Schadensfolgen. Der Schädiger muss...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / d) Abtretung

Rz. 122 Gem. der Gemeinsamen Bestimmungen – A(GB) – zu Teil A Ziff. 1 S. 2 AVB/Ziff. 28 S. 2 AHB ist auch bei noch nicht festgestellten Ansprüchen die Abtretung des Freistellungsanspruches an den Geschädigten zulässig.[108] Nach § 108 Abs. 2 VVG ist dies nur individualvertraglich abänderbar. Rz. 123 Tritt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Freistellung von der Haftpf...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / b) Prozessführungsrecht/-vollmacht

Rz. 62 Zur Leistungspflicht im Rahmen des Rechtsschutzanspruchs gehört auch die Prozessführung auf Kosten des Versicherers. Er hat nach A 1 Ziff. 4.2. Abs. 2 AVB/Ziff. 5.2 Abs. 2 AHB eine Prozessvollmacht. Sie besteht für Mitversicherte (vgl. Rdn 16 ff.) erneut nicht ohne Weiteres.[54] Allerdings dürfte es meist in deren wirtschaftlichem Interesse liegen, die Verfahrensführu...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / a) Tätigkeitsschäden – A 1 Ziff. 6.7 AVB-BHV/Ziff. 7.7 AHB

Rz. 174 Weil etwa Handwerksbetrieben eigen ist, dass sie an fremden Sachen arbeiten und insoweit für von der Erfüllungsleistung unabhängige Schäden naturgemäß versichert sein wollen, gibt es in der Betriebshaftpflichtversicherung Einschlüsse: A 1 Ziff. 6.7 AVB-BHV beschreibt positiv und abschließend, welche Tätigkeitsschäden versichert sind. Der Versicherungsschutz ist im Zu...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / 2. Abgrenzung der Berufs- von der Betriebshaftpflichtversicherung

Rz. 162 Wegen der Vielfalt der unternehmerischen Beschäftigungsarten gibt es kein einheitliches Deckungskonzept. Auch unterscheiden sich betriebs- und berufstypische Risiken, was wiederum Einfluss auf den bedingungsgemäßen Versicherungsfall hat: Rz. 163 Die Berufshaftpflichtversicherung der Freiberufler, z.B. des Steuerberaters, deckt Fehler bei der eigentlichen Berufsausübun...mehr

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§ 9 Allgemeine Haftpflichtv... / 1. Abgrenzung der Betriebs- und Berufs- von der Privathaftpflichtversicherung

Rz. 159 Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherungen unterscheiden sich von der Privathaftpflichtversicherung dadurch, dass sie nicht die Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson (vgl. Rdn 141), sondern unternehmerische Risiken abdecken. Rz. 160 Bei der Berufshaftpflichtversicherung gibt es weniger Abgrenzungsprobleme, weil darin Fehler der eigentlichen Berufsausübung ...mehr

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§ 12 Produkthaftpflichtvers... / Literaturtipps

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§ 11 Heilwesenversicherung / a) Arzthaftpflichtversicherung auf dem Weg zur Pflichtversicherung?

Rz. 23 Pflichthaftpflichtversicherungen sind nach § 113 Abs. 1 VVG solche, zu deren Abschluss eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift besteht. Der Schutz des Geschädigten ist ein wesentlicher Bereich der Pflichtversicherung. Dieser erhält einen Direktanspruch gegen den Versicherer,[34] der Versicherer hat die Risiken eines gestörten Versicherungsverhältnisses zu tragen,[35...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / 3. Repräsentant

Rz. 188 In der Kaskoversicherung kann fremdes Verhalten dem Versicherungsnehmer nicht zugerechnet werden. Der Versicherungsnehmer hat jedoch für das Fehlverhalten seines Repräsentanten wie für eigenes einzustehen.[261] Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht nicht aus zur Annahme eines Repräsentantenverhältnisses. Ebenso wenig begründet allein die E...mehr

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§ 12 Produkthaftpflichtvers... / a) Rückrufkostendeckung

Rz. 16 Im Produkthaftpflichtmodell sind nach Ziff. 6.2.8 Ansprüche wegen näher bestimmter Kosten sowie Ansprüche wegen Beseitigungs- bzw. Vernichtungskosten im Rahmen der Ziff. 4.2.2.4 und 4.3.2.3, die im Zusammenhang mit einem sog. Rückruf [67] von Erzeugnissen geltend gemacht werden, ausgeschlossen. Der Grund für die Versagung des Deckungsschutzes durch den Versicherer (vgl...mehr

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§ 12 Produkthaftpflichtvers... / 4. Risikobegrenzungen/Ausschlüsse

Rz. 189 Nach Ziff. 6 der beiden Rückrufkosten-Modelle sind bestimmte Ansprüche nicht versichert (Risikobegrenzungen/Ausschlüsse), wobei die zitierten Ziffern nicht allesamt inhaltsgleich sind. Nahezu identisch – mit Ausnahme der Nummerierung – sind die Ausschlüsse wegen der sog. Erprobungsklausel[366] (Ziff. 6.2 Rückrufkosten-Haftpflichtversicherung für Hersteller- und Hande...mehr

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§ 12 Produkthaftpflichtvers... / I. Gründe für die Einführung einer Rückrufkosten-Versicherung

Rz. 179 Auf Wunsch der Automobil- und Zuliefererindustrie haben die Versicherer zunächst für den Kfz-Bereich 1981 eine Rückrufkosten-Versicherung eingeführt.[336] Diese hatte Vorbildfunktion für andere Industriezweige, vereinzelt auch in der Lebensmittelbranche. Ein Anknüpfungspunkt für die Einführung der Rückrufkosten-Versicherung war die Überlegung, die damit verbundenen e...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / II. Markt/Versicherer

Rz. 2 Der deutsche Markt für Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen ist durch zwei lokale Spezifika geprägt: zum einen das Verstoßprinzip als Versicherungsfalldefinition und zum anderen durch die Gewährung relativ hoher Versicherungssummen-Kapazitäten durch einzelne Versicherer. Im Vergleich dazu wird im internationalen Maßstab, insbesondere in den anglo-amerikanischen V...mehr

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§ 22 Umwelthaftpflicht-Vers... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Umwelthaftpflicht-Versicherung stellt einen weiteren eigenständigen Baustein der Betriebs-Haftpflichtpolice dar. Damit wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass über mehrere Ausschlusstatbestände der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) Risiken aus dem Bereich der Umweltschäden ausgeschlossen sind. Insbesondere enthält Ziff. 7.10 AHB eine umfassende...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / a) Zustandekommen der vorläufigen Deckung

Rz. 19 Für die Zeit vor Einlösung des Versicherungsscheines kann eine vorläufige Deckungszusage erteilt werden. Durch die VVG-Reform sind mit den §§ 49–52 VVG erstmals Regelungen über die vorläufige Deckung in das Gesetz aufgenommen worden. Daneben ist die vorläufige Deckung in B.2 AKB geregelt. Rz. 20 Die vorläufige Deckungszusage ist ein selbstständiger Versicherungsvertrag...mehr

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§ 23 Umweltschadensversiche... / 2. Leistungen des Versicherers

Rz. 16 Die vom Versicherer gewährten Leistungen ähneln im Grundsatz denjenigen, die durch eine typische und bekannte Haftpflichtversicherung zur Verfügung gestellt werden. Da allerdings die USV nicht originär eine Haftpflichtversicherung ist, weil vor allem keine Haftung im eigentlichen Sinne gegeben sein kann, sondern lediglich die öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme bzw....mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / 5. Einschränkung der Leistungsfreiheit

Rz. 133 In der Kaskoversicherung besteht bei Vorsatz unbeschränkte Leistungsfreiheit des Versicherers. Ansonsten ist der Versicherer nach § 28 Abs. 2 S. 2 VVG im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Rz. 134 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Leistungsfreiheit des ...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / 1. Allgemeines

Rz. 139 Gemäß § 81 Abs. 1 VVG ist der Versicherer bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls ist der Versicherer gem. § 81 Abs. 2 VVG berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Rz. 140 Die Kürzung in einem de...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / 1. Befreiungs- und Rechtsschutzanspruch des Versicherungsnehmers

Rz. 198 Wie jeder Haftpflichtversicherer hat auch der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen von Schadensersatzansprüchen freizustellen, die gegen sie erhoben werden. Auch nach der Wortwahl des Abschnitts A.1 AKB umfasst die Leistung des Versicherers die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersat...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / III. Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)

Rz. 3 Für die Kfz-Haftpflichtversicherung enthält, trotz Übernahme einiger wichtiger Regelungen in das VVG durch die VVG-Reform, das zuletzt am 6.2.2017 geänderte Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vom 5.4.1965 wichtige Spezialvorschriften. Das Pflichtversicherungsgesetz wird ergänzt durch das Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische ...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / 5. Umfang der Leistungen, A.1.3 AKB

Rz. 206 Die Leistungen des Versicherers werden bei jedem Schadenereignis durch die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt, A.1.3.1 AKB. Von erheblicher Bedeutung bei Personengroßschäden ist A.1.3.3 AKB, der in Anlehnung an § 118 VVG eine bestimmte Verteilung der Versicherungssumme vorsieht.mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / 7. Doppelversicherung eines Gespanns aus Kfz und Anhänger

Rz. 212 Bei einer Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger haben im Regelfalle nach einem durch das Gespann verursachten Schaden der KH-Versicherer und der des Anhängers den Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen.[288] Im Außenverhältnis besteht ohnehin gesamtschuldnerische Haftung, so dass die Doppelve...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / 3. Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)

Rz. 24 Das Pflichtversicherungsgesetz für Kraftfahrzeughalter ist im Jahre 1939 eingeführt und 1965 neu gefasst worden. Das Pflichtversicherungsgesetz gilt nur für die Kraftfahrtzeug-Haftpflichtversicherung. Nur im Rahmen dieses Gesetzes gibt es den Direktanspruch in allen Ländern der Europäischen Union – außer in Großbritannien und Irland – gegen den Kraftfahrtzeug-Haftpfli...mehr

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§ 18 Transportversicherung / 3. Haftungsversicherung der Verkehrsträger (Verkehrshaftungsversicherung)

Rz. 11 Von Verkehrshaftungsversicherung spricht man, wenn es um die Versicherung der Haftung der Verkehrsträger und Spediteure geht (Frachtführer, Verfrachter, Lagerhalter). Die Versicherung der Haftung der Frachtführer, Verfrachter, Spediteure und Lagerhalter ist eine Haftpflichtversicherung,[12] auch wenn sie traditionell bei den meisten Versicherern und auch im GDV in der...mehr

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§ 11 Heilwesenversicherung / II. Bedeutung der Heilwesenversicherung

Rz. 6 Die Heilwesenversicherung deckt das Schadensrisiko des Behandlers i.S.d. § 630a BGB ab, also des Krankenhausträgers, des Arztes im Krankenhaus und in der niedergelassenen Praxis, aber auch des Psychotherapeuten, der Hebammen und des Heilpraktikers. Häufig wird auch der Einfachheit halber von der Arzthaftpflichtversicherung gesprochen. Die Haftpflichtversicherung des Ar...mehr

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§ 24 D&O-Versicherung / c) Das Problem der "ernsthaften Inanspruchnahme"

Rz. 72 Im Hinweis unmittelbar vor Beginn der Bedingungen wird explizit erläutert, dass der Versicherungsfall die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen eine versicherte Person während der Dauer des Versicherungsvertrages bedeutet. Entsprechendes ist wortgleich in Ziff. A-2 S. 1 AVB-D&O unter der Überschrift (claims-made-Prinzip) geregelt. Ferner heißt es ...mehr

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§ 11 Heilwesenversicherung / 4. Reformvorschläge und Reformen

Rz. 13 Die Deutsche Ärzteversicherung, Zweigniederlassung der AXA Versicherung AG, verwaltete zwischenzeitlich 186.000 Arzthaftpflichtversicherungsverträge. In den Jahren 2007 bis 2009 stellte die Deutsche Ärzteversicherung mehr als eine Verdopplung des Verlustes in der Sparte Arzthaftpflicht fest.[23] Die Schadensaufwendungen betrugen ungefähr das Doppelte der Einnahmen. Di...mehr

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§ 24 D&O-Versicherung / I. Begriff

Rz. 1 Unternehmensleiter, Vorstände, Aufsichtsräte und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften haften bekanntlich unbeschränkt und persönlich mit ihrem gesamten privaten Vermögen für schuldhaft begangene Pflichtverletzungen innerhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit auf Schadensersatz. Neben den allgemeinen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen sind insbesondere gesellscha...mehr

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§ 24 D&O-Versicherung / IV. Grundkonzept der D&O-Versicherung

Rz. 14 Die D&O-Versicherung ist gesetzlich nicht geregelt. Lediglich in § 93 Abs. 2 S. 3 AktG wird erwähnt, dass ein Selbstbehalt zu vereinbaren ist, wenn die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds gegen Risiken aus dessen beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft abschließt. Im Übrigen sind die Regelungen der D&O-Versicherung den jeweils ve...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / 4. Mitversicherte Personen

Rz. 205 Mitversicherte Personen sind nach A.1.2 AKB der Halter, der Eigentümer, der Fahrer, in bestimmten Situationen der Beifahrer, der Omnibusschaffner und der Arbeitgeber oder öffentliche Dienstherr. Mitversicherte Personen können ihre Versicherungsansprüche selbstständig geltend machen. Dies ergab sich bis zum 17.4.2024 aus § 2 Abs. 3 KfzPlfVV. Diese Regelung ist weggefa...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / Literaturtipps

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§ 24 D&O-Versicherung / 1. Versicherungsnehmer

Rz. 29 Wer Versicherungsnehmer ist, wird im Versicherungsschein (§ 3 VVG) festgehalten. Wenn vom Versicherungsnehmer die Rede ist in den derzeit am Markt befindlichen D&O-Policen, ist damit in aller Regel die Gesellschaft, die SE, die Aktiengesellschaft, die GmbH oder auch die eingetragene Genossenschaft und/oder die ausländische Ltd. gemeint, welche die Versicherung im eige...mehr

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§ 12 Produkthaftpflichtvers... / 1. Gegenstand des Versicherungsschutzes

Rz. 182 Nach Ziff. 1.1 der Modellbedingungen[348] (Stand: Februar 2016) ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Vermögensschäden i.S.v. Ziff. 2.1 AHB versichert, die dadurch entstehen, dassmehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / I. Versicherungspflicht und Annahmezwang

Rz. 196 Nach § 1 PflVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personen-, Sach- und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrecht zu erhalten, wenn das Fahrzeug auf öffent...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / 6. Sekundäre Risikobeschränkungen

Rz. 207 Die sekundären Risikobeschränkungen in der KH-Versicherung sind in A.1.5 AKB in einer Klausel zusammengefasst. Dabei ist nun auch der ohnehin geltende Ausschluss der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 103 VVG in den Wortlaut der AKB aufgenommen worden. Ansonsten entsprechen die sekundären Risikobeschränkungen der Ermächtigungsgrundlage des § 4 ...mehr

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§ 22 Umwelthaftpflicht-Vers... / Literaturtipps

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / 1. Allgemeines

Rz. 184 Der Versicherungsnehmer hat für das Fehlverhalten Dritter bei der Verletzung von Obliegenheiten oder der Herbeiführung des Versicherungsfalls nur in Ausnahmefällen einzustehen.[254] In der Kaskoversicherung wirkt die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer gem. F.3 AKB auch gegenüber allen mitversicherten und sonstigen Personen, die Ansprü...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / 3. Regulierungsvollmacht des Versicherers

Rz. 202 Nach A.1.1.4 AKB gilt der Versicherer als bevollmächtigt, im Namen der versicherten Personen alle ihm zur Befriedigung oder Abwehr der geltend gemachten Haftpflichtansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Der Versicherer ist aufgrund von A.1.1.4 AKB auch zur Entgegennahme rechtsverbindlicher Erklärungen befugt.[282]...mehr

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§ 11 Heilwesenversicherung / 1. Versicherungspflicht

Rz. 21 Das erhebliche Schadensrisiko seines Berufes erfordert vom Arzt den Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Eine solche Pflicht ergibt sich bereits rechtlich schon aus der Musterberufsordnung, auf die im Folgenden noch genauer eingegangen wird. Rz. 22 Im Zuge der Novellierung des VVG gab es in der Versicherungswirtschaft Sorge darüber, dass der Gesetzgeber den Pflicht...mehr

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§ 24 D&O-Versicherung / III. Andere Obliegenheiten

Rz. 161 Schon nach dem Gesetz treffen die Versicherungsnehmerin weitgehende Pflichten. So hat die Versicherungsnehmerin innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die ihre Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Folge haben könnten (§ 104 Abs. 1 S. 1 VVG). Macht der Dritte seinen Anspruch gegenüber der Versicherungsnehmerin geltend, ist diese zur Anzeige innerhal...mehr

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§ 5 Feuerversicherung / 2. Regressverzichtsabkommen

Rz. 328 Der Anspruchsübergang gem. § 86 VVG droht den eigentlichen Versicherungsschutz des Schadenverursachers zu entwerten. Um dieses ungewünschte Ergebnis zu vermeiden, schlossen die Feuerversicherer 1961 das so genannte Regressverzichtsabkommen. Es wurde zum 31.12.2017 aufgehoben,[481] weil inzwischen ausreichende Deckungskapazitäten in der Haftpflichtversicherung verfügb...mehr

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§ 11 Heilwesenversicherung / 5. Die neue Marktsituation

Rz. 20 Nach einer Untersuchung des Versicherungsmaklers der Ecclesia Versicherungsdienst GmbH ist ein Anbieter-Oligopol entstanden. Während es seinerzeit insgesamt 582 Versicherer unter deutscher Aufsicht gab und hiervon 211 Versicherer den Bereich der Schadensversicherung und Unfallversicherung zeichneten, gibt es nur noch wenige Krankenhaus-Haftpflichtversicherer bundeswei...mehr

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§ 11 Heilwesenversicherung / d) Versicherungsumfang

Rz. 68 Der Umfang des Versicherungsschutzes hängt davon ab, für welche Personen welche Risiken mitversichert werden. Dies ist individuell vereinbar. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die bei der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung üblichen Vereinbarungen, deren Inhalt durch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / 2. Erstprämie

Rz. 47 Wird die Erstprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer vom Versicherungsvertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht erfolgt ist (§ 37 Abs. 1 VVG) (differenzierend noch § 38 Abs. 1 VVG a.F.). Rz. 48 Bei Rücktritt nach § 37 Abs. 1 VVG kann der Versicherer gem. § 39 Abs. 1 S. 3 VVG nur eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. In der Kfz-Haftpflichtvers...mehr

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§ 11 Heilwesenversicherung / V. Strafrechtsschutz

Rz. 114 Die Allgemeine Haftpflichtversicherung enthält nur einen eingeschränkten Rechtsschutz im Strafverfahren (Ziff. 5.3 AHB) "wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann". Ein erweiterter Strafrechtsschutz bedarf einer besonderen Vereinbarung (2.1.4 BBR). Teilweise haben die Berufsverbände ein...mehr

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§ 11 Heilwesenversicherung / a) Schadenereignisbegriff

Rz. 119 Die meisten Arzthaftpflichtversicherer treffen in ihren Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung Ärzte (BBR) keine eigenen Regelungen zur zeitlichen Bestimmung des Deckungsschutzes, sondern legen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde. Die AHB knüpfen die Leistungspflicht des Vers...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 1. Anwaltliches Berufsrisiko

Rz. 123 Gegenstand des Versicherungsschutzes ist die berufliche Tätigkeit als Anwalt (§ 1 AVB).[351] Gemäß § 1 I. AVB gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit begangenen Verstoßes für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht wird. Präzisiert wird dies durch Risikobeschreibu...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / 2. Gebrauch des Fahrzeugs

Rz. 200 Die im Abschnitt A.1.1 AKB beschriebenen Schäden müssen "durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahrzeugs" entstanden sein. Der Begriff des Gebrauches umfasst den des Betriebes i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG, geht aber noch darüber hinaus.[276] Gedeckt sind die typischen, vom Gebrauch des Fahrzeuges selbst und unmittelbar ausgehenden Gefahren,[277] z.B. auch Schweißa...mehr

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§ 12 Produkthaftpflichtvers... / I. Musterbedingungen des GDV

Rz. 200 Die folgenden Musterbedingungen und weitere Bedingungswerke finden Sie im Download zu diesem Werk:mehr