Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitgeberhaftung im Arbei... / 2.2 Haftung für Verstöße gegen Art. 15 Abs. 1 DSGVO

Werden die Pflichten aus § 15 Abs. 1 DSGVO (Auskunftsrecht) verletzt, sind Arbeitgeber zur Zahlung immateriellen Schadensersatzes verpflichtet.[1] Ob hierfür bereits allein die nicht vollständige Erteilung einer Auskunft ausreichend ist und in welchem Maß Verschulden zu berücksichtigen ist, ist Gegenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH.[2] Die Höhe des Schadense...mehr

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Arbeitgeberhaftung im Arbei... / 2.3 Haftung für Sach- und Vermögensschäden ohne Verschulden

Der Arbeitgeber haftet auch ohne Verschulden nach § 670 BGB, wenn sich im Sach- und Vermögensschaden ein besonderes, vom Arbeitgeber zu tragendes und nicht mit der Arbeitsvergütung abgegoltenes Risiko verwirklicht hat. Praxis-Beispiel Beschädigung des Privatfahrzeugs des Arbeitnehmers Vielfach werden betrieblich veranlasste Fahrten mit dem privaten Pkw des Arbeitnehmers durchg...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitgeberhaftung im Arbei... / 2.4 Haftung für Personenschäden

Die Haftung für Personenschäden bei Arbeitnehmern wird durch § 104 SGB VII beschränkt. Nach allgemeinem Haftungsrecht würde der Arbeitgeber an sich für jeden Personenschaden eines Arbeitnehmers, den er fahrlässig oder vorsätzlich herbeiführt, haften. § 104 SGB VII verlagert die Haftung jedoch ganz überwiegend auf die gesetzliche Unfallversicherung. Personenschäden sind Verlet...mehr

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Arbeitgeberhaftung im Arbei... / Zusammenfassung

Überblick Unter Arbeitgeberhaftung wird üblicherweise die Haftung des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern seines Unternehmens verstanden. Grundsätzlich richtet sich die Haftung nach den allgemeinen zivilrechtlichen Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Allerdings wird durch die Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung die Haftung des Arbeitgebers für Persone...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitgeberhaftung im Arbei... / 1 Begriff der Arbeitgeberhaftung

Der Begriff der Haftung bezeichnet die Verpflichtung des Einzelnen, für die Folgen des eigenen Verhaltens einstehen und ggf. die einem anderen zugefügten Schäden ersetzen zu müssen. Die Normen, die diese "Haftpflicht" im Privatrechtsverkehr begründen, sind im allgemeinen Zivilrecht[1] geregelt. Mit Arbeitgeberhaftung ist regelmäßig zum einen die Haftung des Arbeitgebers gege...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Warum muss in einigen Berei... / 1.5 Folgen von Verstößen

Kommen Sie als Arbeitgeber oder Führungskraft Ihren Pflichten im Arbeitsschutz nicht nach, kann das finanzielle und strafrechtliche Folgen haben: Verstöße gegen die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes können mit Geldbußen bis zu 25.000 EUR oder – in schweren Fällen (z. B. Vorsatz) – mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr[1] geahndet werden. Die Haftung des Arbeitgebers für...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Pflichtteilsanrechnung und ... / 6. Musterformulierung

Schenkung eines Geschäftsanteils unter Pflichtteilsanrechnung/-verzichtmehr

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Bewerbungsverfahren: Frager... / Zusammenfassung

Überblick Die Anbahnung des Arbeitsverhältnisses findet nicht etwa noch im "rechtsfreien Raum" statt, sondern lässt bereits beiderseitig Rechte und Pflichten entstehen. Hierzu zählen das Fragerecht des Arbeitgebers bei Einstellungen und Offenbarungspflichten des Arbeitnehmers vor der Einstellung. Auch wenn es nicht zu einem Vertragsabschluss kommt, besteht bereits von der Ver...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / IV. Begrenzung der Haftung auf den Gesamtgläubigerschaden

Rz. 27 Die Haftung des Geschäftsleiters für die Erstattung der verbotenen Auszahlungen ist gemäß § 15 b Abs. 4 Satz 2 InsO auf den Gesamtgläubigerschaden beschränkt, das heißt auf den Schaden, der insgesamt durch die Verschleppung den Gläubigern entstanden ist.[1] Ist also der Gläubigerschaft der insolventen Gesellschaft ein geringerer Schaden entstanden, beschränkt sich die...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / VII. Grundsatz der anteiligen Tilgung/Haftung der Höhe nach

Rz. 13 Bei den meisten Steuerarten gilt für den Umfang der Haftung der sog. Grundsatz der anteiligen Tilgung.[1] Das bedeutet, dass der Geschäftsleiter nur in prozentualer Höhe haftet, bei der bei gleichmäßiger Befriedigung aller Gläubiger der GmbH auch das Finanzamt befriedigt worden wäre.[2] Damit ist ein Schuldvorwurf gegenüber dem Geschäftsführer verbunden. Dieser soll, ...mehr

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Arbeitnehmerhaftung im Arbe... / 2.7 Sonderfall: Haftung für Waren- oder Kassenfehlbestände (Mankohaftung)

Eine besondere Rolle, die oft mit dem Begriff "Mankohaftung" umschrieben wird, nimmt in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung die Haftung des Arbeitnehmers für Waren- und/oder Kassenfehlbestände ein. Hierbei sind 3 Fälle zu unterscheiden: Die Parteien haben eine spezielle Vereinbarung über die Haftung des Arbeitnehmers getroffen (vertragliche Mankoabrede). Die Parteien haben ...mehr

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Arbeitnehmerhaftung im Arbe... / 2.7.1 Haftung nach allgemeinen Regeln

Haben die Parteien keine gesonderte Mankoabrede getroffen und liegt auch nicht der besondere Fall der Mankohaftung vor, so haftet der Arbeitnehmer nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Das heißt, es kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB ebenso in Betracht, wie ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 A...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / D. Haftung für Steuern

§ 34 Abs. 1 AO Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. § 69 AO Die in §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / B. Haftung für Wettbewerbsverstöße und bei Verletzung von Immaterialgüterrechten

Rz. 1 Der Geschäftsleiter kann als sog. Störer für Wettbewerbsverstöße oder Markenverletzungen der Gesellschaft haften.[1] . Grundsätzlich haftet bei Wettbewerbsverstößen bzw. bei Verstößen gegen Immaterialgüterrechte (z.B. bei Engriffen in fremde Marken-, Patent- oder Urheberrecht) das Unternehmen, wenn aus demselben heraus Mitarbeiter Verstöße begehen, ohne dass hier die M...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / C. Haftung aus Vertrauen

Rz. 1 Wer Vertrauen schafft bzw. für sich in Anspruch nimmt kann, wenn er dieses Vertrauen enttäuscht und dadurch bei anderen Vermögensschäden entstehen für diese haften. Die Haftung aus Vertrauen stützt sich auf eigenständige Anspruchsgrundlagen. Ein geschlossenes in sich widerspruchsfreies System der Anspruchsgrundlagen existiert nicht. Im Wesentlichen hat die Rechtsprechu...mehr

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Arbeitnehmerhaftung im Arbe... / 2 Haftung gegenüber dem Arbeitgeber

2.1 Das allgemeine zivilrechtliche Haftungssystem Der Arbeitnehmer muss nach den allgemeinen privatrechtlichen Regeln für sein Verhalten (Handeln, Dulden, Unterlassen) und für Schäden einstehen, die dem Arbeitgeber hieraus erwachsen. Stellt sich das schadensverursachende Verhalten als eine Verletzung der dem Arbeitnehmer obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten dar, so kommt...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / III. Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz

1. Überblick Rz. 16 Nach § 823 Abs. BGB wird eine Haftung ausgelöst, wenn schuldhaft ein Schutzgesetz verletzt wird und dadurch einem Dritten ein Schaden zugefügt wird. Ein Schutzgesetz liegt vor, wenn die Norm ggf. neben dem Schutz allgemeiner Interessen zumindest auch individuelle Interessen schützen soll, wobei der eingetretene Schaden vom Zweck des Gesetzes verhindert bzw...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / VI. Haftung für Zahlungen an Anteilseigner soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der juristischen Person führen mussten

Rz. 30 Einen eigenen Haftungstatbestand enthält § 15b Abs. 5 Satz 1 InsO. Danach haften die Geschäftsleiter soweit sie Zahlungen an Anteilseigner vornehmen, die zur Zahlungsunfähigkeit der juristischen Personen führen mussten. Rz. 31 Beispiel: "Darlehen für Ware"[1] Die Gesellschafterin Martina Maus (M) gewährt ihrer GmbH, die mit Leiterplatten handelt, ein Darlehen über 100....mehr

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Arbeitnehmerhaftung im Arbe... / 3 Haftung gegenüber Betriebsangehörigen

Für Personenschäden, die der Arbeitnehmer einem Arbeitskollegen zufügt, greifen die sozialrechtlichen Sondervorschriften des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII), welches die Rechtsgrundlagen der vormals in der Reichsversicherungsordnung (RVO) geregelten gesetzlichen Unfallversicherung beinhaltet. § 105 SGB VII enthält im Ergebnis einen Haftungsausschluss. Denn nach dieser Vors...mehr

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Arbeitnehmerhaftung im Arbe... / 1 Begriff der Haftung

Der Begriff der Haftung bezeichnet die Verpflichtung des Einzelnen, für die Folgen des eigenen Verhaltens einstehen und ggf. die einem anderen zugefügten Schäden ersetzen zu müssen. Die Normen, die diese "Haftpflicht" im Privatrechtsverkehr begründen, sind im allgemeinen Zivilrecht[1] geregelt. Sie gelten grundsätzlich auch für den Arbeitnehmer. Seine Haftpflicht gegenüber a...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / II. § 823 Abs. 1 BGB (Haftung aus der [kleinen] Generalklausel)

§ 823 BGB (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist na...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 8. § 823 Abs.2 BGB i.V.m. § 266a StGB (Haftung für vorenthaltene Sozialversicherungsbeträge)

Rz. 40 Geschäftsleiter können in die Haftung geraten, wenn sie Sozialversicherungsbeiträge bei Fälligkeit nicht abführen. Diese sind am drittletzten Bankarbeitstag des Kalendermonats zur Zahlung fällig. Das Vorenthalten der Sozialversicherungsbeiträge, primär der Arbeitnehmeranteile löst eine Strafbarkeit nach § 266a StGB aus. Das Strafgesetzbuch ordnet in § 266a Abs. 1 StGB...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 1.1.1.1 § 43 GmbHG Haftung der Geschäftsführer

(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. (2) Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. (3) Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung de...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / VI. Haftung des Geschäftsführers bei Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG aus § 43 Abs. 2 GmbHG

1. Überblick Rz. 77 Die Organhaftung wird auf Tatbestände der Kapitalerhaltung erstreckt, die originär die Gesellschafter und nicht den Geschäftsführer betreffen. Das Stammkapital ist gegenüber den Gesellschaftern geschützt. Dieser Schutz ist allerdings nicht umfassend. Wichtige Regelungen hierzu finden sich in den §§ 30, 31 GmbHG und § 33 GmbHG. Im Wesentlichen soll das Stam...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / XI. Verhältnis zur Haftung des Vorstands bzw. Geschäftsführers/Rückgriff

Rz. 23 Im Verhältnis zur Gesellschaft haften Vorstand und Aufsichtsrat nebeneinander. Diskutiert wird, ob die Aufsichtsratshaftung nachrangig ist,[1] das heißt, ob der Aufsichtsrat bzw. das betreffende Aufsichtsratsmitglied nur haften, wenn beim verantwortlichen Vorstand "nichts zu holen" ist. Dann stellt sich die Frage, ob das in Anspruch genommene Aufsichtsratsmitglied ein...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / IV. § 826 BGB Haftung für vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

§ 826 BGB Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. 1. Überblick Rz. 44 Diese Vorschrift aus dem zum 1.1.1900 in Kraft getretenen Bürgerlichen Gesetzbuch mag antiquiert klingen, sie hat aber durchaus praktische Bedeutung. Die Haftung für vorsätzliche sittenwidrige Schädi...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 1.1.1.4 § 64 GmbHG Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

"Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäfts...mehr

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Arbeitnehmerhaftung im Arbe... / 4 Haftung gegenüber Außenstehenden

Fügt der Arbeitnehmer bei Verrichtung seiner Arbeit einem außenstehenden (betriebsfremden) Dritten einen Schaden zu, so haftet er diesem auf Ersatz des Schadens nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften über die unerlaubte Handlung gemäß §§ 823 ff. BGB. Eine Haftungsbeschränkung wie sie mit dem Modell des innerbetrieblichen Schaden...mehr

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Arbeitnehmerhaftung im Arbe... / 2.3 Das Modell des innerbetrieblichen Schadensausgleichs

Infographic Nach nunmehr einhelliger höchstrichterlicher Auffassung greift die arbeitsrechtliche Haftungsmilderung bei jeder Art von betrieblich veranlasster Tätigkeit. Auf eine besondere Gefahrgeneigtheit der jeweiligen Tätigkeit[1] kommt es (insoweit) nicht mehr an. Die Haftungserleichterung gilt auch für Auszubildende.[2] Inhaltlich differenziert das Haftungsmodell des inn...mehr

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Arbeitnehmerhaftung im Arbe... / 2.7.2.1 Voraussetzungen einer wirksamen Mankoabrede

Mit seinen Entscheidungen vom 17.9.1998[1] und 2.12.1999[2] hat das BAG seine Position zu der Frage, wann eine vertraglich vereinbarte sog. Mankoabrede zulässig ist, neu definiert und dies zum Teil unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung:mehr

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Literaturverzeichnis

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C. Kommentierung Managerhaf... / 2. Fallgruppen

Rz. 45 Eine Fallgruppe, die eine Haftung des Geschäftsleiters aus § 826 BGB begründet, ist die Bestellung von Ware bzw. die Inanspruchnahme von Leistungen für die Gesellschaft mit dem Bewusstsein, dass diese nicht mehr bezahlt werden können. Hierbei wird diskutiert, ob und wann eine Offenbarungspflicht hinsichtlich einer drohenden oder ggf. schon eingetretenen Insolvenzreife...mehr

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B. AVB D&O / V. Rückgriffsansprüche der versicherten Personen

Rz. 36 A-8.2 AVB D&O ordnet an, dass Rückgriffsansprüche der versicherten Personen und deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gem. § 255 BGB in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen übergehen. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nach...mehr

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B. AVB D&O / VII. Beispiele von Eigenschadenklauseln in der Praxis

Rz. 35 Eigenschadenklauseln können unterschiedlich ausgestaltet sein. Die Klausel in A-3 AVB D&O betrifft nur die Konstellation, dass im Rahmen der Außenhaftung das Organ von einem Dritten in Anspruch genommen wird und die Gesellschaft zur Freistellung verpflichtet ist. Ein Eigenschaden entsteht dann durch die Freistellung am Vermögen der Gesellschaft. Eine deutlich höhere p...mehr

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A. Einleitung / 5. e.V.

Rz. 60 D&O-Versicherungen erfreuen sich bei Vereinen auch im gemeinnützigen, kirchlichen Bereich einer hohen Beliebtheit.[1] Vereine können großen Betrieben, wie z.B. Sportbetrieben, Krankenhäusern, Gästehäusern, Schulen, Kindertagesstätten, Alten- oder Pflegeheimen vorstehen. Gleiches gilt z.B. auch für selbständige Stiftungen. In der Praxis ist der D&O-Versicherungsschutz ...mehr

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B. AVB D&O / VI. Voraussetzungen der Freistellung bzw. der Eigenschadenklausel

Rz. 22 Grundsätzlich ist die konkret vereinbarte Klausel auszulegen. Bei der hiesigen Klausel in den A-3 AVB D&O geht es um die Konstellation, bei der die Gesellschaft ihrer Organperson eine Freistellung zugesagt hat, wenn diese von einem Dritten in die Haftung genommen wird. Denkbar ist beispielsweise eine haftungsbeschränkende Klausel im Anstellungsvertrag, wonach bei einf...mehr

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Arbeitnehmerhaftung im Arbe... / 2.7.3.1 Neue Rechtsprechung des BAG

Mit Urteil vom 17.9.1998 hat das BAG mit seiner bis dahin ständigen Rechtsprechung zur Mankohaftung gebrochen.[1] An diese Entscheidung knüpft eine weitere Entscheidung vom 2.12.1999 an, mit der die eingeleitete Wende bestätigt und fortgeführt wird.[2] Die Änderungen betreffen sowohl die ggf. ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbarte sog. "Mankoabrede" als auch die daneben i...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / I. Überblick

Rz. 1 Die Abgabenordnung enthält Haftungsvorschriften für die Leitungsmitglieder. Diese ergeben sich in erster Linie aus § 34 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 69 AO. Der Geschäftsführer bzw. Vorstand hat nach § 34 Abs. 1 AO die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / VIII. Inanspruchnahme als Haftungsschuldner

Rz. 16 Die Haftung für Steuerschulden beruht auf dem Steuerrecht als Öffentliches Recht. Der Geschäftsleiter kommt als sog. Haftungsschuldner in Betracht. Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeit - sofern die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme vorliegen - einen Haftungsbescheid gegen den Geschäftsführer zu erlassen (§ 191 Abgabenordnung), aus dem dann sofort vollstreck...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / V. Ausgleich durch Insolvenzanfechtung

Rz. 28 Wird der Gesamtgläubigerschaden ganz oder teilweise auf andere Weise ausgeglichen, entfällt die Haftung. Dies kann durch Beträge geschehen, die infolge einer Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter von Dritten zur Masse gelangen.[1] Hat der Geschäftsführer z.B. an die Bank einen Kredit zurückgezahlt und ficht der Insolvenzverwalter erfolgreich diese Zahlung a...mehr

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B. AVB D&O / I. Überblick

Rz. 1 Das in der D&O- Versicherung versicherte Risiko ist die Haftung der Organe (Organhaftung). Nach den Musterbedingungen ist die Haftung von gegenwärtigen oder ehemaligen Mitgliedern des Aufsichtsrats, des Vorstandes oder der Geschäftsführung versichert.mehr

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Arbeitnehmerhaftung im Arbe... / 2.5 Begrenzung der Haftungssumme

Sind die Voraussetzungen eines Haftungstatbestands erfüllt, so haftet der Arbeitnehmer auf Ersatz des angerichteten Schadens mit der auf ihn nach dem Modell des innerbetrieblichen Haftungsausgleichs entfallenden Quote. Eine summenmäßige Begrenzung ist gesetzlich nicht vorgesehen! Zuweilen wird diskutiert, ob die Haftung des Arbeitnehmers nicht auf eine bestimmte Höchstsumme be...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 2. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO

Rz. 18 Das Leitungsmitglied ist gesetzlicher Verteter der Gesellschaft. Als solches trifft ihn die Insolvenzantragspflicht. Ist die Gesellschaft insolvenzreif, also zahlungsunfähig oder überschuldet, ist grundsätzlich unverzüglich durch die Leitungsmitglieder ein Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a InsO). Auch hier gilt beim Verschulden das Prinzip der Gesamtverantwortung (sie...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 1. Überblick

Rz. 44 Diese Vorschrift aus dem zum 1.1.1900 in Kraft getretenen Bürgerlichen Gesetzbuch mag antiquiert klingen, sie hat aber durchaus praktische Bedeutung. Die Haftung für vorsätzliche sittenwidrige Schädigung wird von der Rechtsprechung auf immer weitere Anwendungsfälle erstreckt. Diese gehen weit über das Gesellschaftsrecht oder die Organhaftung hinaus. Bei einer Kapitalg...mehr

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B. AVB D&O / II. Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung und leitende Angestellte

Rz. 10 Ein wichtiger Anwendungsfall der Eigenschadenklausel ist im Bereich der leitenden Angestellten eröffnet, die in der D&O-Versicherung mitversichert werden können.[1] Nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung würden diese Mitarbeiter gegenüber der Gesellschaft als ihrer Arbeitgeberin nicht für einfache Fahrlässigkeit haften. Bei sog. mittlerer Fahrlässigkeit kommt nu...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / III. Verschulden

Rz. 22 Die Haftung wegen Masseschmälerung setzt ein Verschulden voraus. Das Verschulden muss sich auf sämtliche den Anspruch begründende Tatsachen beziehen.[1] Besonders wichtig ist hierbei das Verschulden bezüglich der Insolvenzreife. Das Verschulden wird bejaht, wenn die Insolvenzreife positiv bekannt oder erkennbar gewesen ist. Das heißt, der Geschäftsleiter handelt schul...mehr

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A. Einleitung / 4. eG

Rz. 57 Die eingetragene Genossenschaft (e.G. oder eG) ist von ihrer Struktur mit der Aktiengesellschaft bzw. dem eingetragenen Verein vergleichbar. Der Zweck einer Genossenschaft ist zumindest nicht primär darauf gerichtet, Gewinn zu erzielen. Vielmehr ist deren Zweck die Verfolgung eines Genossenschaftsgedankens für die Mitglieder. Dieser Zweck ist darauf gerichtet, den Erw...mehr

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B. AVB D&O / VI. Verzicht auf Ersatzansprüche

Rz. 44 A-8.3 AVB D&O sieht vor, dass dann, wenn eine versicherte Person auf einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten oder auf ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, der Versicherer dem Versicherten gegenüber nur insoweit verpflichtet bleibt, als dieser Person nachweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos geblieben wäre. Dies kann indes nur insoweit ge...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitnehmerhaftung im Arbe... / 2.7.2.2 Rechtsfolgen

Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer vertraglich vereinbarten sog. Mankoabrede ist zu unterscheiden:mehr

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Arbeitnehmerhaftung im Arbe... / 2.7.3 Mankohaftung

Für den Arbeitgeber ist es oft schwierig, den Nachweis darüber zu führen, welcher konkrete Schaden ihm aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers entstanden ist. Regelmäßig stellt sich das Problem, dem Arbeitnehmer aufgrund eines konkreten (Fehl-)Verhaltens eine konkrete Verantwortung für das Abhandenkommen bestimmter Gegenstände oder bestimmter Kassenbeträge nachzuweisen. 2.7...mehr