Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.2 Beteiligung der Landesfinanzbehörden

Rz. 66 Gem. § 27a Abs. 2 S. 1 UStG übermitteln die Landesfinanzbehörden dem BZSt die für die Erteilung der USt-IdNr. nach § 27a Abs. 1 UStG erforderlichen Angaben über die bei ihnen umsatzsteuerlich geführten natürlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen. Dies sind gem. § 27a Abs. 1 S. 5 UStG der Name, die Anschrift des Steuerpflichtigen und die Steuernumme...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.4 Haftung (§§ 60, 61)

Rn 32 Wie der spätere Insolvenzverwalter haftet der vorläufige Insolvenzverwalter über die Verweisung in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für eine schuldhafte Verletzung seiner insolvenzspezifischen Pflichten nach § 60 und bei einer Nichterfüllbarkeit von ihm begründeter Masseverbindlichkeiten nach § 61. Daneben ist aber auch eine Haftung aus allgemeinen Rechtsvorschriften nicht aus...mehr

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ZErb 11/2022, Praktische Au... / 7. Haftung

Lange Zeit wurde die Außenhaftung von GbR-Gesellschaftern diskutiert, bevor der BGH für die GbR das Haftungsregime der OHG (§§ 128–130 HGB) mit der Folge einer unbeschränkten, akzessorischen und gesamtschuldnerischen Haftung der GbR-Gesellschafter für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen hat.[26] Ebenso nach dem Vorbild des § 128 HGB hat der BGH dabei für besti...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2.1.2 Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Rn 8 Handelt es sich bei dem insolventen Unternehmen um eine GmbH, liegt das Widerspruchsrecht beim Geschäftsführer. Da nach § 46 Nr. 6 GmbHG allerdings ein Weisungsrecht der Gesellschafter[5] besteht, haben diese – anders als bei der Aktiengesellschaft – die Möglichkeit, mittelbar die Einlegung eines Widerspruchs zu erzwingen. Diese Durchbrechung des Grundsatzes ergibt sich...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Stichwortverzeichnis

Bearbeiterin: Dr. Ursula Roth-Caspari Die fetten Zahlen bezeichnen die Paragraphen, die mageren Zahlen die Randziffern. Abbauland Begriff BewG 34 114; BewG 43 6 ff.; BewG 237 78 Abgrenzung zu Substanzabbau durch Dritte BewG 43 9 Abgrenzung zu Umland BewG 43 14 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft BewG 234 112 ff. Bewertung BewG 43 18 f. Einzelertragswert BewG 34 27; BewG 43 18; Bew...mehr

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zfs 11/2022, Zu den Sorgfal... / 2 Aus den Gründen:

II. Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ...mehr

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Verwaltungsgegenstand und -... / 3.2.1 Verwaltung durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Nach § 18 Abs. 1 WEG obliegt die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Über die Verwaltungsmaßnahmen selbst beschließen aber selbstverständlich die Wohnungseigentümer nach Maßgabe des § 19 WEG. Ordnungsmäßige Verwaltung Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine ordnungsmäß...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5.6 Amtshaftung

Rn 113 Ein pflichtwidriges Unterlassen einer erforderlichen Anordnung kann ebenso nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zur Haftung des Staates für das Fehlverhalten des Insolvenzgerichts führen, wie die unverhältnismäßige oder vorschnelle Anordnung überflüssiger Sicherungsmaßnahmen.[306] Weiterhin trifft das Gericht eine Haftung für Auswahlverschulden bei der Bestellung e...mehr

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ZErb 11/2022, Praktische Au... / 1. OHG

Da die meisten der mit dem MoPeG verbundenen Änderungen, wie eben aufgezeigt, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffen, bleibt es bei der OHG im Wesentlichen beim Alten, auch wenn das OHG-Recht nicht zuletzt mit Rücksicht auf die umfangreichen Änderungen im Recht der BGB-Gesellschaft redaktionell überarbeitet worden ist. Die Verweisung auf das Recht der GbR erfolgt künf...mehr

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zfs 11/2022, Verjährung des... / 2 Aus den Gründen:

[6] Die Revision hat Erfolg. [7] I. Das Berufungsgericht hat – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – ausgeführt, der Klägerin stehe gemäß §§ 826, 31 BGB analog i.V.m. § 249 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsersatzes zu; des Weiteren könne sie Verzugszinsen, vorgerichtliche Anwaltskosten und die Feststellung des Annahmeverzugs beans...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Unterscheidung gegenüber Haftungsbescheiden

Rn. 70 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Pauschalierungs- und Haftungsbescheide unterscheiden sich inhaltlich insofern, als mit dem Haftungsbescheid gegenüber dem ArbG die Summe der von den einzelnen ArbN nach ihren LSt-Abzugsmerkmalen geschuldeten LSt-Abzugsbeträge geltend gemacht wird, während mit dem Pauschalierungsbescheid vom ArbG auf den Arbeitslohn der betroffenen ArbN ein Dur...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.5 Vergütung (§§ 63 bis 65)

Rn 37 Über die Verweisung in § 21 Abs. 1 Nr. 1 sind für die Vergütung des vorläufigen Verwalters die Vorschriften der §§ 63 bis 65 anwendbar. Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013[116] ist nunmehr in § 63 Abs. 3 eine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzver...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Antragsrecht des Schuldners

Rn 13 Antragsberechtigt ist auch derjenige, der in einem eröffneten Insolvenzverfahren Schuldner ist oder als solcher angesehen wird. Rn 14 Sofern eine natürliche Person einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, ist Prozessfähigkeit erforderlich. Für die Zulässigkeit des Eigenantrages ist es notwendig, dass dieser ernsthaft auf Eröffnung gerichtet ist, un...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Rechtsfolgen

Rn. 72 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Kann im Wege der Auslegung nicht festgestellt werden, ob ein Haftungs- oder ein Pauschalierungsbescheid vorliegt bzw sind Haftungs- und Pauschalierungsschuld untrennbar verbunden, so ist der Bescheid unwirksam, dh auf einen Rechtsbehelf hin aufzuheben; aA Klein, § 119 AO Rz 5 mit Hinweis auf BFH BFH/NV 1987, 19; 2010, 1606. Dagegen scheint d...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Steuerbescheid

Rn. 6 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Nach§ 40 Abs 3 S 2 EStG ist der ArbG Schuldner der pauschalen Steuer. Der ArbG haftet damit nicht nur für eine fremde Schuld (vgl § 42d EStG), sondern leistet in den Fällen der Pauschalierung auf eine eigene Steuerschuld. Daher ist der Pauschalierungsbescheid für den ArbG ein Steuer- und kein Haftungsbescheid. Haftungs- und Pauschalierungsbes...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Antrag (§ 40 Abs 1 S 1 EStG)

Rn. 28 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Die Pauschalierung nach § 40 Abs 1 EStG setzt einen Antrag des ArbG voraus. Sie kann dem ArbG also nicht aufgedrängt werden oder von Amtswegen erfolgen, vgl BFH v 28.02.1975, VI R 28/73, BStBl II 1976, 134, und FG Berlin v 28.05.1990, EFG 1990, 598 rkr. Ohne Antrag ist die LSt vom ArbN (Steuerschuldner) nachzufordern, oder das FA muss einen ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cb) Heilung im Einspruchsverfahren

Rn. 75 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Ist unklar, ob ein Bescheid eine Haftungs- oder Pauschalierungsschuld beinhaltet, kann dies in der Einspruchsentscheidung "geheilt" werden. Das ist aber nicht der Fall bei bloßer Zurückweisung des Einspruchs und Erläuterung in den Gründen, was seitens des FA gewollt war, da hierdurch keine inhaltliche Änderung erfolgt, BFH BFH/NV 1985, 85. A...mehr

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ZErb 11/2022, Praktische Au... / 7

Auf einen Blick Die meisten Änderungen des MoPeG betreffen die GbR. Künftig wird man zwischen der rechtsfähigen GbR und der nicht rechtsfähigen GbR unterscheiden müssen. Die nicht rechtsfähige GbR endet durch den Tod eines Gesellschafters, bei der rechtsfähigen GbR wird die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Für die GbR ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 1. Normzweck

Rn 1 Um Konzernrestrukturierungen zu erleichtern, wurde mit dem SanInsFoG[1] gemäß § 217 Abs. 2 die Möglichkeit geschaffen, die Rechte von Inhabern von Insolvenzforderungen, die diesen aus einer Drittsicherheit gegen ein verbundenes Unternehmen i.S.v. § 15 AktG zustehen, zu gestalten.[2] Bisher waren die Inhaber von Drittsicherheiten gemäß § 254 Abs. 1 Satz 1 a.F. ausdrückli...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ca) Umfang der Anfechtung

Rn. 74 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Der BFH hat zu Haftungsbescheiden, in denen zu mehreren Sachverhaltskomplexen LSt nachgefordert worden ist, entschieden, dass es sich um eine äußerliche Zusammenfassung einer Mehrzahl von VA handle, die getrennt voneinander beurteilt werden und die rechtlich eigene Wege gehen können (Sammelhaftungsbescheid), BFH v 04.07.1986, BStBl II 1986, ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Gosch, Zum Entstehungszeitpunkt der pauschalen LSt nach § 40 EStG, BB 1990, 1110; Seifert, ZollkodexAnpG: Lohnsteuerliche Änderungen 2015, DStZ 2015, 75. Verwaltungsanweisungen: BMF v 14.10.2015, BStBl I 2015, 832 (BMF-Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen); BMF v 17.11.2017, BStBl I 2017, 1546 (BMF-Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Üb...mehr

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ZErb 11/2022, Fortschreibun... / 1. Satzungsmäßige Aufgabe der AGT

Die AGT ist eine berufsständige und wissenschaftliche Vereinigung, die sich die Vertretung der fachlichen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Belange der praktisch tätigen Testamentsvollstrecker zur Aufgabe gemacht hat. Somit gehört es auch zu den satzungsgemäßen Aufgaben der AGT, sich mit dem oben dargestellten Befund auseinanderzusetzen, der nicht grundsätzlich neu is...mehr

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Entlastung des Verwalters (... / Zusammenfassung

Überblick Die Entlastung des Verwalters ist gesetzlich nicht geregelt. Im Aktienrecht ist in § 120 AktG die Entlastung des Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats geregelt. Auch das Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung kennt die Entlastung, wie in § 47 Abs. 4 GmbHG zum Ausdruck kommt. Aus dem Fehlen einer gesetzlichen Regelung im Wohnungseigentumsrecht ergi...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1 Sinn und Zweck eines Widerspruchsrechts

Rn 1 Die Vorschrift des § 247 regelt die Zustimmung des Schuldners zum Insolvenzplan und räumt ihm ein Widerspruchsrecht ein. Die Regelung ist erforderlich, weil das Vorlagerecht gegenüber den Vorschriften zum Zwangsvergleich (§ 173 KO) auf den Verwalter ausgedehnt wurde. Folglich muss der Schuldner vor der Möglichkeit einer im Plan vorgesehenen Benachteiligung seiner Person...mehr

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ZErb 11/2022, Praktische Au... / III. Fazit

Sowohl bei Neugründungen als auch in der laufenden Beratung von Personengesellschaften und deren Gesellschaftern müssen die mit dem MoPeG verbundenen Änderungen bereits jetzt berücksichtigt werden. Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass einzelne bislang offene Fragestellungen, wie z.B. das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters oder die Anwendbarkeit des bisherigen § 139 ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2.1 Kapitalgesellschaften

Rn 4 Während zunächst § 293 RegE (= § 247) den ersten Absatz um einen zweiten Satz ergänzt hatte, in dem ausdrücklich klargestellt wurde, dass neben dem für Geschäftsführung und Vertretung zuständigen Organ einer juristischen Person (§ 101) auch die Gesellschafter dieses Widerspruchsrecht ausüben könnten, wenn sich eine Kapitalmehrheit gegen die Annahme des Plans entscheidet...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1 Stilllegungsentscheidung (Satz 1)

Rn 2 Zunächst ist von besonderer Bedeutung die Frage nach der Stilllegung oder Fortführung des schuldnerischen Unternehmens. Im Anschluss an den Bericht des Verwalters (§ 156) und damit in Kenntnis der für diese Entscheidung benötigten Informationen sollen die Gläubiger vorrangig entscheiden, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden sol...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 51 Dahl, Der Eigenantrag des Schuldners nach dem ESUG, NJW-Spezial 2012, 661 ff.; Delhaes, Die Stellung, Rücknahme und Erledigung von das Insolvenzverfahren einleitender Anträge nach der Insolvenzordnung, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2009, S. 98; Fenski, Rücknahme des Konkursantrags durch ein anderes Organmitglied?, BB 1988, 2265 ff.; Frind, Gefährdun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2. Eingriff in Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten

Rn 2 Die Konstellation des § 238b erfasst die Stellung einer Sicherheit durch andere gruppenangehörige Gesellschaften. Im Plan kann folglich jede übernommene Haftung für Verbindlichkeiten der Insolvenzschulderin geregelt werden. Umfasst sind sämtliche Real- und Personalsicherheiten.[5]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 117 Bork, § 55 Abs. 2 InsO, § 108 Abs. 2 InsO und der allgemeine Zustimmungsvorbehalt, ZIP 1999, 781; ders., Der zu allen Rechtshandlungen ermächtigte "schwache" vorläufige Insolvenzverwalter: ein "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter, ZIP 2001, 1521; Buchalik/Kraus, Zur Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den eigenverwaltenden Schuldner im Verfahren nach § 270...mehr

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Verwaltungsgegenstand und -... / 3.2.3 Unterstützung und Überwachung durch den Verwaltungsbeirat

Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 WEG unterstützt und überwacht der Verwaltungsbeirat den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. Nach § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG soll er den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung prüfen (bevor die Wohnungseigentümerversammlung über die Vorschüsse bzw. Nachschüsse beschließt) und mit einer Stellungnahme versehen. Unterstützung des Verwalters Der V...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1.1 Übertragung der Zustellungen (§ 8 Abs. 3)

Rn 29 In administrativer Hinsicht steht dem Insolvenzgericht schon in diesem Verfahrensabschnitt ebenso wie im später eröffneten Insolvenzverfahren die Möglichkeit zur Verfügung, den vorläufigen Insolvenzverwalter mit der Durchführung der Zustellungen zu beauftragen. Durch diese noch kurz vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung vorgenommene ergänzende Verweisung[86] soll eine...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Moderner Gesetzgebungstechnik entsprechend, stellt § 1 als Programmsatz ohne eigenen Regelungsgehalt die wesentlichen Ziele des Insolvenzverfahrens den eigentlichen gesetzlichen Regelungen voran. Rn 2 Hauptziel und maßgeblicher Zweck des Insolvenzverfahrens ist die gemeinschaftliche, gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners, der nicht mehr in der Lage ist...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 25 Albrecht, Die EU-Kommission ebnet den Einstieg in die vorinsolvenzliche Sanierung, ZInsO 2016, 2415 ff.; Balz, Die Ziele der Insolvenzordnung, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., S. 3 ff.; Bichlmeier, Reform des Insolvenz- und Sanierungsrechts, AuR 2011, 193 ff.; Bittmann, Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung: Folgen für das Insolvenzver...mehr

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AGS 11/2022, Zwangsversteig... / IV. Bedeutung für die Praxis

1. Das Problem Es kommt in der Praxis regelmäßig vor, dass der Gläubigeranwalt bei einem gemeinschaftlichen Anspruch gegen mehrere Schuldner, die z.B. zu jeweils 1/2-Anteil im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind, die Zwangsversteigerung der gesamten Immobilie beantragt. Wie bereits das LG Tübingen zuvor (AGS 2022, 223) bei Vertretung eines Gläubigers in einem Zwangsvers...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Schuldhaft verursachte Aufwendungen

Rn. 114 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Aufwendungen, die als Folge eines fahrlässigen oder vorsätzlich fehlerhaften Verhaltens entstehen, können, müssen aber nicht notwendig der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Lebensführung angehören. Es kommt jeweils im Einzelfall darauf an, ob sich das Fehlverhalten noch iRd beruflichen Zielvorstellungen bewegt oder ob eine darüber hinaus...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Gerichtliche Fristsetzung (§ 235 Abs. 1 Satz 2, 3)

Rn 3 Im Interesse eines zügigen Verfahrensablaufs ordnet § 235 Abs. 1 Satz 2 an, dass der Erörterungs- und Abstimmungstermin nicht über einen Monat hinaus angesetzt werden soll. Die Monatsfrist bezieht sich auf die Zeit zwischen seiner Bekanntmachung (§§ 235 Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 3) und der Abhaltung des Erörterungs- und Abstimmungstermins.[5] Für den Fall, dass der Termin b...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Antragsrecht der Gläubiger

Rn 9 Antragsberechtigt ist grundsätzlich jeder Gläubiger des Schuldners, ohne dass es darauf ankommen soll, ob und ggf. in welcher Weise der Gläubiger in einem eröffneten Insolvenzverfahren an diesem teilnehmen würde.[18] Eine Einschränkung dieser umfassenden Antragsbefugnis findet im Rahmen der Prüfung des Antrags gemäß § 14 Abs. 1 statt, da der Gläubiger ein rechtliches Int...mehr

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zfs 11/2022, Schmerzensgeld für den Nothelfer - Schadenersatz vs. Sozialrechtsschutz

Hinweis Meinem Mandanten steht ein Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,00 EUR zu. Das bei Ihnen versicherte und von Ihrem Versicherungsnehmer geführte Fahrzeug fuhr am 6.12.2021 auf der BAB 4 mit 120 km/h; einer den Witterungs- und Straßenverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit. Als ihr Versicherter am rechten Fahrbahnrand den Pkw des Herrn Müller stehen sah, der wegen ein...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / ha) Allgemeines

Rn. 99 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Nachträgliche WK sind Ausgaben, die zwar erst nach Aufgabe der auf die Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit anfallen, die jedoch durch die ursprünglich zur Erzielung von Einkünften begonnene und unverändert fortgeführte Tätigkeit wirtschaftlich veranlasst sind (BFH v 07.11.1995, IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533; BFH v 31.03.1998, IX R 26/96, ...mehr

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Verwaltungsgegenstand und -... / 6.2.2.2 Regelung durch Vereinbarung

In vielen Fällen wird in der Praxis durch eine entsprechende Gestaltung von Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung dem Charakter einer Mehrhausanlage dadurch Rechnung getragen, dass haus- bzw. gebäudebezogen Untergemeinschaften gebildet werden, die auch mit eigenen Beschlusskompetenzen ausgestattet sind. Praxis-Beispiel Weitest mögliche getrennte Verwaltung "Die einzelnen ...mehr

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ZErb 11/2022, Praktische Au... / 5. Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters

Das MoPeG sieht eine Kodifikation des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters gem. § 712a Abs. 1 BGB n.F. vor: Zitat § 712a BGB n.F. Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters (1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht zum Zeitpunkt des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamt...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Hahn, Erfolgreiche Anfechtung von Haftungs- und Beitragsbescheiden, Stollfußleitfäden 1988.mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / cc) Heilung im Klageverfahren

Rn. 76 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Wird ein inhaltlich unbestimmter Bescheid im Klageverfahren durch förmlichen Änderungsbescheid ersetzt, liegt hierin zwar keine Heilung. Der Kläger kann den Änderungsbescheid aber zum Gegenstand des Verfahrens machen, § 68 FGO. Ob der geänderte Bescheid fehlerhaft war, ist dann nicht mehr von Bedeutung. Insbesondere kann sich der Kläger nich...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Pauschalierung in der LSt-Anmeldung

Rn. 56 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Meldet der ArbG nach den individuellen LSt-Abzugsmerkmalen des ArbN ermittelte Abzugsbeträge und zugleich mit einem Pauschsteuersatz erhobene LSt in der LSt-Anmeldung an, so liegen der Sache nach unterschiedliche Steuern vor, deren Schuldner zum einen der ArbN (§ 38 Abs 2 S 1 EStG) und zum anderen der ArbG (§ 40 Abs 3 S 2 EStG) ist. In der L...mehr

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ZErb 11/2022, Einzuhaltende... / 1 Urteil

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 13 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachla...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Zulassung der Pauschalierung

Rn. 59 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Mit dem Gesetzeswortlaut des § 40 Abs 1 EStG, das Betriebsstätten-FA "kann ... zulassen", dass pauschaliert wird, sind im Wesentlichen drei Rechtsfragen verbunden:mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Inhaltliche Bestimmtheit

Rn. 77 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Neben der hinreichenden Trennung von Haftungs- und Pauschalierungsschuld werden an die inhaltliche Bestimmtheit von Haftungsbescheiden weitere Anforderungen an die Aufgliederung nach Besteuerungsabschnitten und nach den auf die einzelnen ArbN entfallenden Steuerschulden für erforderlich gehalten. Hinsichtlich der Trennung nach ArbN dürften die ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 48... / 1.2 Übersicht über die Regelungen

Rz. 8 § 48 EStG regelt den Steuerabzug. Bestimmte Leistungsempfänger von Bauleistungen müssen danach 15 % der Gegenleistung als Steuerabzug einzubehalten und an das für den Leistenden zuständige FA abzuführen.[1] Damit wird die Sicherung des Steueraufkommens durch den Steuerabzug an der Quelle ermöglicht. Dieser Sicherungsmechanismus bezieht sich auf ESt- bzw. KSt- sowie auf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 48... / 3 Bußgeldverfahren

Rz. 49 Nach § 380 AO kann eine Geldbuße i. H. v. bis zu 25.000 EUR gegen denjenigen festgesetzt werden, der vorsätzlich oder leichtfertig seiner Verpflichtung zum Einbehalt von Steuerabzugsbeträgen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Dementsprechend kommt neben einer eventuellen Haftung noch zusätzlich eine Geldbuße in Betracht.[1]mehr