Fachbeiträge & Kommentare zu Hausrecht

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§ 3 Prozessrecht / aa) Verfügungsanspruch

Rz. 658 Eine einstweilige Verfügung gegen die generelle Durchführung einer Versammlung kommt allenfalls in Betracht, wenn die Versammlung selbst rechtsgrundlos erscheint. Bei den regelmäßigen, vierteljährlich abzuhaltenden Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 1 S. 1 BetrVG wird das nur ausnahmsweise der Fall sein. Rz. 659 Praktisch relevant ist der einstweilige Rechtsschutz g...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 12 Bet... / 3.3 Verfügungsmacht

Rz. 24 Eng mit der festen Einrichtung verwandt ist die Regel, dass die Geschäftseinrichtung oder Anlage nicht nur vorübergehend eine Verfügungsmacht hat. Die Verfügungsmacht ist nach deutschem Verständnis eine zwingende Voraussetzung für das Bestehen einer Betriebstätte. Daher kann, anders als in anderen Ländern, die bloße Dienstleistung keine Betriebstätte begründen. Ohne d...mehr

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S / 5 Sitzungspolizei [Rdn 3027]

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A / 40 Ausschluss der Öffentlichkeit, Allgemeines [Rdn 520]

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§ 16 Bauträgervertrag / G. Muster: Bauträgerkaufvertrag einer Eigentumswohnung

Rz. 20 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 16.1: Bauträgervertrag einer Eigentumswohnung UVZ-Nr. _________________________/_________________________ Verhandelt in _________________________ Am _________________________ erschienen vor mir, Notar _________________________, Amtssitz _________________________, in den notariellen Amtsräumen:mehr

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A / 41 Ausschluss der Öffentlichkeit, Einlassregelungen für die HV [Rdn 548]

Rdn 549 Literaturhinweise: S. die Hinw. bei → Ausschluss der Öffentlichkeit, Allgemeines, Teil A Rdn 520. Rdn 550 1. Bei zu erwartendem größeren Publikumsandrang kann der Vorsitzende des Gerichts anordnen, dass Einlasskarten ausgegeben und nur Personen mit einer Einlasskarte der Zutritt zum Sitzungssaal gestattet wird (zur Zulässigkeit der Vergabe von Sitzplätzen an Vertreter...mehr

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Eigentümerversammlung (WEMoG) / 5.1 Versammlungsleitung

Soweit das WEG für den Regelfall davon ausgeht, dass die Einberufung der Eigentümerversammlung durch den Verwalter erfolgt, heißt dies noch lange nicht, dass damit der Verwalter auch automatisch die Wohnungseigentümerversammlung leiten muss. Zwar führt gemäß § 24 Abs. 5 WEG der Verwalter den Vorsitz in der Eigentümerversammlung, gleichwohl wird der Eigentümerversammlung aber...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Einfühlungsverhältnis / 1 Allgemeines

Infographic Zweck eines Einfühlungsverhältnisses ist es im Allgemeinen, die Voraussetzungen der Zusammenarbeit für das potenzielle spätere Arbeitsverhältnis zu klären. Insbesondere soll dem Stellenbewerber die Möglichkeit gegeben werden, die betrieblichen Gegebenheiten kennenzulernen, und dem Arbeitgeber, festzustellen, ob der Stellenbewerber in den Betrieb passt. Anders als ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.3.3 Ordnungs- und Hausrecht

Rz. 62 Der Vorsitzende übt auch das Ordnungs- und Hausrecht in den Versammlungsräumen während der Betriebsversammlung aus.[1] Er hat dabei für einen störungsfreien und ordnungsgemäßen Ablauf zu sorgen. Dabei hat er insbesondere die Erörterung von Angelegenheiten zu unterbinden, die nicht zu den nach § 45 BetrVG zulässigen Inhalten einer Betriebsversammlung zählen und gegeben...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsversammlung / 4 Zutrittsrecht von Koalitionsmitgliedern

An der Betriebsversammlung können die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften beratend teilnehmen. Sie haben ein selbstständiges Teilnahme- und Beratungsrecht, das nicht von einer Einladung abhängig ist. Beauftragte eines Arbeitgeberverbands dürfen dagegen nur teilnehmen, wenn sie vom Arbeitgeber zugezogen werden. Das wiederum ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber selbst nach...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsversammlung / 2 Durchführung

Die Betriebsversammlung wird vom Betriebsrat einberufen[1]; dieser hat die rechtzeitige Bekanntgabe des Termins und Orts der Betriebsversammlung betriebsüblich sicher zu stellen ("Schwarzes Brett"); der Arbeitgeber ist unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.[2] Ist kein geeigneter Raum im Betrieb vorhanden oder stellt der Arbeitgeber einen solchen nicht zur Verfügung, ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 1 Aufgabe u... / 3 Literatur, Materialien und Rechtsprechung

Rz. 24 Adamy, Die Achillesferse der Arbeitsmarktpolitik ist und bleibt die Spaltung in zwei Rechtskreise, SoSich 2016, 284. Bernau, Die Rechtsprechung des BGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, NJW 2017, 2001. Becker, Lebensstandard von Grundsicherungsbeziehern sinkt – trotz Entlastungspaket, SozSich 2022, 227. Bienert, Zur Anhörungspflicht nach § 24 SGB X und zur Heilu...mehr

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Diversity und Selbstbestimm... / 2.2.1 Gültigkeit des geänderten Geschlechtseintrags im Rechtsverkehr

Mit erfolgter rechtlicher Änderung gelten der aktuelle Geschlechtseintrag und Vorname grundsätzlich verbindlich im gesamten Rechtsverkehr, also auch im arbeitsrechtlichen Kontext. Zwar äußert sich das Gesetz hier in § 6 SBGG eindeutig mit "sind maßgeblich", die Norm hat indes nur deklaratorischen Charakter. Insbesondere bleibt das Hausrecht[1] und die Vertragsfreiheit bei Zu...mehr

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Herausgabeanspruch der Miet... / 5.3 Hausrecht des Untermieters

Das Hausrecht eines Untermieters endet erst, wenn der Vermieter aufgrund eines gegen ihn erwirkten Räumungstitels wieder den unmittelbaren Besitz an der Mietsache erlangt hat. Ein wegen Hausfriedensbruch gestellter Strafantrag eines Vermieters gegen den Untermieter und dessen Sympathisanten, die sich gegen eine Zwangsräumung zur Wehr setzen, ist daher unwirksam, wenn der Ver...mehr

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Werberecht der Lohnsteuerhi... / 3.8.3 Plakate

Lohnsteuerhilfevereine dürfen an Tafeln, in denen der Ortsplan als Orientierung für Ortsfremde abgebildet ist, werben.[1] Das Anbringen von für die Tätigkeit des Lohnsteuerhilfevereins werbenden Plakaten wird für zulässig gehalten, wenn es der Inhaber des Hausrechts zulässt. Zulässig ist auch Werbung auf Plakatsäulen und Werbetafeln.[2] Informationswerbetafeln sind unter Beach...mehr

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C

Checkliste der Anwesenheitsrechte des Verteidigers im Ermittlungsverfahren Rdn 1648 Die Anwesenheitsrechte des Verteidigers im EV sind in folgendem Überblick zusammengestellt (AR = Anwesenheitsrecht; ja = Anwesenheitsrecht besteht; wegen der weiteren Einzelh. s. die u.a. Stichwörter).mehr

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D / 7 Durchsuchung, Allgemeines [Rdn 1769]

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K / 2 Klageerzwingungsverfahren, Begriff des Verletzten [Rdn 2865]

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / II. Einzelne Anknüpfungspunkte

Rz. 1503 [Autor/Stand] AO 1931, StAnpG 1934 und AO 1977. Das StAnpG v. 16.10.1934[2] änderte mit seinen §§ 13, 14 die Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in einigen Punkten gegenüber den §§ 80, 81 AO 1931.[3] Soweit keine Änderungen erfolgten, behielt die frühere Rspr. zum Wohnsitzbegriff Bedeutung.[4] Im Grundsatz ist dem auch heute zuzustimmen, es sei denn, Entsc...mehr

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D / 12 Durchsuchung, Anwesenheit des Verteidigers [Rdn 1876]

Rdn 1877 Literaturhinweise: Arnemann, Vernehmung und Verhaftung anlässlich der Durchsuchung, StraFo 2021, 142 Auffermann/Vogel, Wider die Betriebsblindheit – Verhalten bei Durchsuchungen in Arztpraxen und Krankenhäusern, NStZ 2016, 387 Bornheim, Vom Wert des Schweigens, PStR 1999, 111 Burkhard, Fahndungssituation: Durchsuchung beim Beschuldigten, Stbg 1998, 310 Figatowski, Steue...mehr

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D / 8 Durchsuchung, Anordnung, Allgemeines [Rdn 1783]

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D / 14 Durchsuchung, Beweisverwertungsverbote [Rdn 1907]

Rdn 1908 Literaturhinweise: Adler, Legendierte Kontrollen, Krim 2019, 266 Amelung, Grundfragen der Verwertungsverbote bei beweissichernden Haussuchungen im Strafverfahren, NJW 1991, 2533 ders., Die Entscheidung des BVerfG zur "Gefahr im Verzug" i.S. des Art. 13 Abs. 2 GG, NStZ 2001, 337 Amelung/Mittag, Beweislastumkehr bei Haussuchungen ohne richterliche Anordnung gemäß § 105 S...mehr

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Sauer, SGB III § 1 Ziele de... / 3 Literatur, Materialien und Rechtsprechung

Rz. 60 Adamy, Die Achillesferse der Arbeitsmarktpolitik ist und bleibt die Spaltung in zwei Rechtskreise, SoSich 2016, 284. Axer, Der verfassungsrechtliche Schutz der Sozialversicherung in Organisation und Finanzen, SGb 2022, 453. Bernau, Die Rechtsprechung des BGH zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, NJW 2017, 2001. Brussig/Kirsch/Schilling, Der Einsatz von Maßnahmen zur...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Hund am Arbeitsplatz / 2 Verbot eines Bürohundes

Handelt es sich um keinen Assistenzhund[1], ist der Arbeitgeber als Inhaber des Hausrechts grundsätzlich frei, Hunde im Gebäude grundlos zu verbieten. Ein solches Verbot kann schon im Arbeitsvertrag vereinbart werden. Meist wird der Arbeitgeber das Thema jedoch erst auf Anfrage eines Arbeitnehmers hin fokussieren, ob er künftig seinen Hund mitbringen dürfe. Ein Verbot kann d...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Hund am Arbeitsplatz / 1.4.2 Beendigung der Erlaubnis

Das (stillschweigende) Einverständnis kann grundsätzlich durch eine anderslautende Weisung nach § 106 GewO beendet werden; durch Zeitablauf nach dem (stillschweigenden) Einverständnis kommt es zu keiner Vertragsänderung, die wiederum nur einvernehmlich oder durch Änderungskündigung beseitigt werden kann. Der Arbeitgeber hat durch sein (stillschweigendes) Einverständnis nicht...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.3 Formelle Voraussetzungen und Rechtsnatur

Rz. 27 Die formellen Anforderungen zur Durchführung einer Umsatzsteuer-Nachschau sind insgesamt nur gering. Im Wesentlichen muss die Finanzbehörde im pflichtgemäßen Ermessen[1] (Rz. 20a) entscheiden, dass bei diesem Steuerpflichtigen etwas "umsatzsteuerlich Erhebliches" zu überprüfen ist. Da die Amtsträger der Finanzbehörde bei der Ausführung aber keine Prüfungsanordnung mit...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.1 Büroräume/Mobiliar

Rz. 58 Zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Betriebsrat geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, die so beschaffen sein müssen, dass der Betriebsrat in ihnen seine Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Insbesondere muss möglich sein, Betriebsratssitzungen und Besprechungen durchzuführen, Sprechstunden abzuhalten, Schreibarbeiten auszuführen so...mehr

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Mietverträge unter Angehöri... / 4.2 Mietverträge zwischen Kindern und Eltern

Während der Abschluss eines Mietvertrags mit einem unterhaltsberechtigten Kind in der Beratungspraxis häufig anzutreffen ist, wird der umgekehrte Fall, die Vermietung einer Wohnung an einen Elternteil, eher die Ausnahme sein. Allerdings hatte der BFH bereits mehrfach Gelegenheit, sich auch mit dieser Fallgestaltung unter dem Aspekt des Gestaltungsmissbrauchs zu beschäftigen....mehr

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Teil B: Rechtsbehelfe / 45 Klageerzwingungsverfahren, Begriff des Verletzten [Rdn 568]

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Teil A: Rechtsmittel / 34 Beschwerde, Ordnungsmittel [Rdn 507]

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Betriebsrat: Kosten / 4.1 Gestellung von Büroräumen

Der Betriebsrat hat ein Recht auf eigene Büroräume. Der Raum muss verschließbar sein.[1] Lediglich in Kleinbetrieben kann der Betriebsrat darauf verwiesen werden, dass ihm jeweils für die Dauer von Sitzungen allgemein genutzte Räume zur Verfügung gestellt werden. Es muss jedoch in jedem Fall ein abschließbarer Schrank für die Betriebsratsunterlagen vorhanden sein, auf den nu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Herrschaftsrechte und -pflichten.

Rn 2 Der Sondereigentümer darf mit seinem SonderE – soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter oder Bestimmungen der WEigtümer nach §§ 10 I 2, 19 I entgegenstehen – grds beliebig und allein umgehen. Auch das SonderE (s.a. § 1 Rn 9) ist ›echtes‹ Eigentum (BGH ZMR 20, 202 Rz 18; 19, 619 Rz 16). Sein Eigentümer darf es verwalten (ein Beschl, der in die Verwaltungsrechte eingre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Schutzgüter.

Rn 2 Notwehr kann geübt werden zum Schutz von Rechtsgütern aller Art, auch als Nothilfe zum Schutz fremder Güter (II: ›einem anderen‹; Rn 10), mithin nicht beschränkt auf den Bereich der absoluten Rechte wie Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit ua. Geschützt sind bspw die Fortbewegungsfreiheit im Straßenverkehr (Schlesw NJW 84, 1470 [OLG Schleswig 03.02.1984 - 1 Ss 623/83]), da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Der Gesetzgeber gibt dem Besitzer neben dem Selbsthilferecht (§ 859) echte Ansprüche aus dem Besitz, die gerichtlich durchsetzbar sind. Grundlage dieser Ansprüche ist der Besitz als solcher (possessorischer Schutz), nicht ein bestimmtes Recht zum Besitz (petitorischer Anspruch). Neben der Regelung in §§ 861, 862 ist dies insb auch dem § 863 zu entnehmen. Hat der Anspruc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechte.

Rn 16 Der Verw nimmt – subsidiär (arg § 24 V) – nach seinem Ermessen (§ 26 Rn 9) die Rechte der WEigtümer zur Leitung der Versammlung wahr, zB das Leitungs- oder Hausrecht (s.a. § 13 Rn 2) oder die Verfahrensweise bei Abstimmungen, etwa den Abstimmungsmodus und die Reihenfolge der Abstimmungsfragen (BGH ZMR 19, 776 Rz 6). Innerhalb seines Ermessens kann er auch darüber besti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Recht auf familienrechtliche Kontaktaufnahme.

Rn 73 Auch das aus § 1618a iVm Art 6 GG abgeleitete Recht auf familienrechtliche Kontaktaufnahme mit den engsten Verwandten wurde in einem Fall als ›sonstiges Recht‹ qualifiziert (LG Münster Sozialrecht aktuell 14, 171). Mag man hier auch den Zuweisungsgehalt bejahen, müssen doch in derartigen Fällen etwaige Kollisionen mit Rechten anderer Beteiligter (im konkreten Fall: Hau...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Anwesenheits- und Erklärungsrechte

Rz. 371 [Autor/Stand] Nachfolgende Darstellung bezieht sich auf die Rechte des Verteidigers im Ermittlungsverfahren (zu dem Verfahren als solchen vgl. § 385 Rz. 41 ff.). Die Anwesenheits- und Erklärungsrechte im Hauptverfahren erklären sich durch die dortige prozessuale Rolle des Verteidigers (vgl. zum Hauptverfahren § 385 Rz. 647 ff.) und bedürfen hier keiner Darstellung. R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 § 858 ist die Grundnorm für den Besitzschutz. Zweck der Gesamtregelung ist die Sicherung des äußeren Rechtsfriedens und der bestehenden Besitzlage. Ausgeschlossen werden soll Selbsthilfe zugunsten des Rechtsinhabers (Gedanke eines possessorischen Schutzes, die petitorischen Einwendungen sind wegen § 863 ausgeschlossen). Daher ist der Besitzschutz als solcher immer nur e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Inhalt.

Rn 2 Der wesentliche Inhalt des Eigentumsrechts geht in zwei Richtungen. Zum einen kann der Eigentümer mit seiner Sache nach Belieben verfahren (positive Eigentümerbefugnis). Das gilt sowohl für tatsächliche als auch für rechtliche Handlungen. Er kann die Sache nutzen, benutzen, beschädigen, vernichten und verbrauchen; er kann auch über sie verfügen, indem er sein Recht verä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / f) Sonstige Eingriffe.

Rn 104 Als sonstige Eingriffe in das Recht am Unternehmen kommen zB Absatzbehinderungen in Betracht (BeckOGK/Spindler § 823 Rz 232 mN). Auch das Fertigen und Ausstrahlen von Bild- bzw Tonaufnahmen unter Verletzung des Hausrechts wird zu Recht als Eingriff in das Recht am Unternehmen in Erwägung gezogen (BGHZ 80, 25, 27 ff; 138, 311, 314 ff; Stuttg AfP 15, 450 – im konkreten ...mehr

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Besucher / 1.2 Wer haftet für Schäden, die der Besucher verursacht?

Es ist allein Sache des Mieters zu bestimmen, wer ihn in seinen Räumen aufsuchen darf. Der Mieter hat das Hausrecht, das sich auch auf den Zugang zu den Räumen erstreckt. Deshalb darf der Vermieter dem Besucher das Betreten des Hauses grundsätzlich auch dann nicht verbieten, wenn es in der Vergangenheit zu Störungen des Hausfriedens gekommen ist. Etwas anderes gilt, wenn Anh...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hausrecht

Zusammenfassung Begriff Hinsichtlich der Mietsache selbst steht das Hausrecht dem Mieter zu, und zwar auch gegenüber dem Vermieter. Bei einer Wohngemeinschaft besitzen alle Mitbewohner gleichrangig das Hausrecht, weshalb jeder Mitbewohner im Regelfall allein darüber entscheiden kann, wem er den Zutritt zu den Gemeinschaftsräumen gestattet; eine Zustimmung aller ist nicht erfo...mehr

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Hausrecht / 3 Hausrecht des Vermieters

Außerhalb der Wohnung steht dem Eigentümer das Hausrecht zu.[1] Aufgrund dieses Rechts kann der Eigentümer von jedem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Der Anspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.[2] Solche Duldungspflichten ergeben sich auch aus dem Mietvertrag. Deshalb kann der Vermieter sein Hausrecht nic...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hausrecht / 1 Hausrecht in Privaträumen und Gemeinschaftseinrichtungen

Bei privaten Räumen steht das Hausrecht allein dem unmittelbaren Besitzer zu. Bei vermieteten Räumen ist der Mieter Inhaber des Hausrechts, und zwar auch gegenüber dem Vermieter. Der Vermieter darf ohne Erlaubnis des Mieters die vermieteten Räume grundsätzlich weder selbst betreten noch ist er befugt, anderen wirksam den Zutritt zu gestatten oder zu versagen. Umgekehrt steht...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hausrecht / 2 Hausrecht des Mieters

2.1 Gesetzliche Regelung und die verbotene Eigenmacht Nach § 858 Abs. 1 BGB begeht verbotene Eigenmacht, wer den Mieter ohne dessen Willen im Besitz der Mietsache stört, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet. Dies gilt nicht nur im Verhältnis zwischen dem Mieter und sonstigen Dritten, sondern auch im Verhältnis zum Vermieter. Bei einer Wohngemeinsch...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hausrecht / 2.2 Fallgruppen

2.2.1 Unerlaubtes Betreten der Wohnung Verbotene Eigenmacht liegt vor, wenn der Vermieter oder ein Dritter gegen den Willen des Mieters ohne rechtfertigenden Grund die Mietwohnung betritt. Praxis-Beispiel Dringende Fälle für Zutritt Ein rechtfertigender Grund kann vorliegen, wenn während der Abwesenheit des Mieters in der Wohnung ein Schaden auftritt und der sofortige Zutritt z...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Hausrecht / 2.1 Gesetzliche Regelung und die verbotene Eigenmacht

Nach § 858 Abs. 1 BGB begeht verbotene Eigenmacht, wer den Mieter ohne dessen Willen im Besitz der Mietsache stört, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet. Dies gilt nicht nur im Verhältnis zwischen dem Mieter und sonstigen Dritten, sondern auch im Verhältnis zum Vermieter. Bei einer Wohngemeinschaft gelten für die Ausübung des Hausrechts folgende G...mehr

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Hausrecht / Zusammenfassung

Begriff Hinsichtlich der Mietsache selbst steht das Hausrecht dem Mieter zu, und zwar auch gegenüber dem Vermieter. Bei einer Wohngemeinschaft besitzen alle Mitbewohner gleichrangig das Hausrecht, weshalb jeder Mitbewohner im Regelfall allein darüber entscheiden kann, wem er den Zutritt zu den Gemeinschaftsräumen gestattet; eine Zustimmung aller ist nicht erforderlich. Die a...mehr

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Hausrecht / 2.2.3 Abstellen von Wasser, Strom und Heizung

Verbotene Eigenmacht liegt außerdem vor, wenn der Vermieter die Heizungs-, Strom- oder Wasserzufuhr sperrt, weil der Mieter die Betriebskosten nicht bezahlt.[1] Auch hier muss der Vermieter gerichtlich vorgehen. Anderenfalls kann der Mieter die Wiederherstellung der Versorgung im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen.mehr

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Hausrecht / 2.2.2 Hinderung des Wohnungszutritts

Verbotene Eigenmacht liegt auch dann vor, wenn der Vermieter oder ein Dritter dem Mieter ohne rechtfertigenden Grund den Zutritt zur Mietwohnung versperrt, sei es durch körperliche Gewalt oder durch das Austauschen von Schlössern. Wichtig Mieter zahlt nicht Ein rechtfertigender Grund liegt nicht vor, wenn der Mieter die Miete nicht bezahlt und der Vermieter deshalb die Wohnung...mehr