Fachbeiträge & Kommentare zu Hessen

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / aa) Normübersicht (§§ 228, 229 BewG)

Rz. 113 [Autor/Stand] Abs. 4 Satz 1 erklärt die §§ 228 und 229 BewG – teils mit bestimmten Maßgaben (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 HGrStG) – für entsprechend anwendbar. Damit werden die für die Grundsteuerfestsetzung und -erhebung maßgeblichen Erklärungs- und Anzeigepflichten sowie die Pflichten zu Auskünften, Erhebungen und Mitteilungen ausdrücklich auch für den Anwendungsb...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Neuveranlagung, Nachveranlagung, Aufhebung anstelle einer Hauptveranlagung (Abs. 2)

Rz. 370 [Autor/Stand] Sind auf einen der nachfolgenden Hauptveranlagungszeitpunkte (1.1.2036, 1.1.2050 usw.) Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, welche die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung, Nachveranlagung oder Aufhebung des Steuermessbetrages erfüllen, ist anstelle einer Hauptveranlagung eine Neuveranlagung, Nachveranlagung oder Aufhebung...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 363 [Autor/Stand] (1) Treten die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung, Nachveranlagung oder Aufhebung des Steuermessbetrags während des Zeitraums zwischen dem ersten Hauptveranlagungszeitpunkt nach § 8 Abs. 1 Satz 2, dem 1. Januar 2022, und dem frühesten Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge nach § 8 Abs. 2, dem 1. Januar 2025, ein, wird die Neuveranlagun...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 6. Wohnungs- und Teileigentum (Abs. 4)

Rz. 275 [Autor/Stand] § 5 Abs. 4 Satz 1 HGrStG gibt vor, bei der Berechnung der Flächenbeträge nach Abs. 1 bis 3 für Wohnungs- und Teileigentum die bundesrechtlichen Regelungen des § 249 Abs. 5 und 6 BewG entsprechend anzuwenden. § 249 Abs. 5 BewG (Wohnungseigentum) stellt dabei auf den Begriff der Wohnung ab. Dieser ist im Landesrecht aber nicht eigenständig normiert, wesha...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (1) Überblick

Rz. 114 [Autor/Stand] Zur Durchführung des Verfahrens zur Festsetzung des GrSt-Messbetrags (Rz. 448 ff.) benötigt die zuständige Finanzbehörde (Rz. 126) die Mitwirkung (Rz. 140) des Steuerpflichtigen (Rz. 124) entweder durch Abgabe von Steuererklärungen (Rz. 115) oder Anzeigen (Rz. 123) sowie die Unterstützung anderer Behörden oder von Berufsträgern (Rz. 130). Für die Hessis...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 6. Neuveranlagung, Nachveranlagung oder Aufhebung nach Ablauf der Festsetzungsfrist (Abs. 4)

Rz. 374 [Autor/Stand] So wie nach § 8 Abs. 3 HGrStG eine unterbliebene Hauptveranlagung, für die Festsetzungsverjährung eingetreten ist, mit Wirkung für einen späteren, noch nicht verjährten Veranlagungszeitpunkt nachgeholt werden kann (Rz. 333), regelt § 12 Abs. 4 diese Möglichkeit für Neuveranlagungen, Nachveranlagungen und Aufhebungen. Die Vorschrift ist mit § 226 BewG ve...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 281 [Autor/Stand] Die Vorschrift regelt die Steuermesszahlen, die im Zuge der Ermittlung des Steuermessbetrages (§ 4 Abs. 1 HGrStG) auf die unterschiedlichen Flächenbeträge nach § 5 Abs. 1 bis 3 HGrStG zur Anwendung kommen. Die Steuermesszahl beträgt grds. 100 Prozent. Für die zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteile gilt jedoch eine auf 70 Prozent abgesenkte Messzahl. Die W...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / III. Besonderheiten bei der Bewertung

Rz. 71 [Autor/Stand] Im Landesgrundsteuerrecht erfolgt keine Bewertung im eigentlichen Sinne, da es sich um ein wertunabhängiges Modell handelt (vgl. Rz. 13, 14, 31, 32). Zentrale Vorschrift für die Herleitung der Grundsteuerbemessungsgrundlage ist § 4 Abs. 1 HGrStG. Diese Norm regelt, wie die einzelnen sich aus den §§ 5 bis 7 ergebenden Berechnungsparameter miteinander zu k...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (4) Erklärungspflichtiger und Charakter der Anzeige (§ 228 Abs. 3, 5 BewG)

Rz. 124 [Autor/Stand] Die Determinierung des Erklärungspflichtigen (§ 228 Abs. 3 BewG) ist landesrechtlich uneingeschränkt zu beachten. Ein (abstrakt) Erklärungspflichtiger i.S.d. § 228 Abs. 3 BewG ist zur Abgabe der "Erklärung zum Grundsteuermessbetrag" (§ 228 Abs. 1 BewG) nur dann verpflichtet, wenn die Finanzbehörde ihn hierzu auffordert (Rz. 116); zur Anzeige i.S.d. § 22...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 6. Ermäßigung der Steuermesszahl für Kulturdenkmäler (Abs. 3)

Rz. 288 [Autor/Stand] Für Kulturdenkmäler nach dem Hessischen Denkmalschutzgesetz werden die Steuermesszahlen für die Flächenbeträge für die Gebäudefläche "Wohnen" (§ 5 Abs. 2 HGrStG) und für die Gebäudefläche "Nicht-Wohnen" (§ 5 Abs. 3 HGrStG) auf Antrag ermäßigt. Voraussetzung ist, dass die Voraussetzungen zum Veranlagungszeitpunkt (§ 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 2, § ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 295 [Autor/Stand] § 7 HGrStG ist – neben den §§ 4 bis 6 HGrStG – eine zentrale Vorschrift zur Ausgestaltung des Flächen-Faktor-Verfahrens und der Ermittlung der Bemessungsgrundlage (Steuermessbeträge) für die hessische Grundsteuer B ab dem Jahr 2025. Er regelt die Berechnung des Faktors, mit dem der Ausgangsbetrag nach § 4 Abs. 1 HGrStG (Flächenbetrag nach § 5 HGrStG × S...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 6. Baureife Grundstücke (Abs. 3)

Rz. 385 [Autor/Stand] § 13 Abs. 3 Satz 1 definiert identisch mit der Bundesrecht (§ 25 Abs. 5 Satz 2 GrStG) wann ein Grundstück als baureif anzusehen ist: Es muss sich um ein unbebautes Grundstück i.S.d. § 246 BewG handeln. Es muss nach Lage, Form und Größe und dem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden können. Rz. 3...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Anwendung der Finanzgerichtsordnung (Satz 2)

Rz. 427 [Autor/Stand] Nach § 15 Satz 2 sind die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält. Der erste Halbsatz dieser Vorschrift hat nur klarstellenden Charakter. Denn nachdem die Abgabenangelegenheit den Finanzgerichten nach § 4 Abs. 1 HessAGFGO (i.V.m. § 15 Satz 1 HGrStG) zugewiesen ist (Rz. 425),...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Inbezugnahme des § 2 BewG (wirtschaftliche Einheit)

Rz. 84 [Autor/Stand] Der Verweis auf § 2 BewG hat zur Folge, dass dem Bundes- und dem Landesrecht ein identisches Bewertungsobjekt (§ 2 Abs. 1 BewG) – die wirtschaftliche Einheit – zugrunde gelegt wird (Rz. 86). Zugleich gilt der durch § 2 Abs. 2 BewG festgeschriebene Grundsatz, dass mehrere Wirtschaftsgüter als (eine) wirtschaftliche Einheit nur insoweit in Betracht kommen,...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 92 [Autor/Stand] § 2 HGrStG hat zentrale Bedeutung für die Abweichungsgesetzgebung. Das der Rechtsklarheit dienende "freiwillig auferlegte Zitiergebot" in Absatz 1 beschreibt enumerativ die abweichenden Regelungen vom Bundesgrundsteuergesetz. Durch die Aufzählung der Abweichungsregelungen kommt das Bestreben des Landesgesetzgebers um maximale Abweichungsklarheit zum Ausd...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 421 [Autor/Stand] 1 Gegen Entscheidungen der Landesfinanzbehörden nach diesem Gesetz ist der Finanzrechtsweg nach § 4 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zur Finanzgerichtsordnung vom 17. Dezember 1965 (GVBl. I S. 347), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1976 (GVBl. I S. 532), eröffnet. 2 Die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung sind entsprechend anzuw...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 336 [Autor/Stand] (1) Der Steuermessbetrag wird neu festgesetzt (Neuveranlagung), wenn 1. während des Hauptveranlagungszeitraumes nach § 8 Abs. 1 Satz 3 Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen eintreten, die sich auf die Höhe des Steuermessbetrages nach § 4 oder auf die Steuerschuldnerschaft nach § 3 auswirken oder 2. die letzte Veranlagung fehlerhaft ist; § 176 der ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (bb) Rechtsfolgen bei Verletzung von Abgabe- oder Anzeigepflichten (Zwangsgeld, Schätzung, Steuerhinterziehung)

Rz. 141 [Autor/Stand] Die Mitwirkungspflicht zur fristgerechten (Rz. 122) Abgabe der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag (Steuererklärung i.S.d. Abgabenordnung, Rz. 125) kann vom Finanzamt nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. §§ 328 ff. AO durch Festsetzung eines Zwangsgelds – mit der Möglichkeit der Umwandlung in Ersatzzwangshaft (§ 334 AO) – erzwungen werden.[2] Dabei kommt...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / aa) Überblick

Rz. 43 [Autor/Stand] Der Hessischen Grundsteuer liegt der Belastungsgedankte zugrunde, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Bürger "Nutzen aus bereitgestellter kommunal Infrastruktur ziehen können" (Rz. 33). Zur Bemessung dieses Nutzenäquivalentes knüpft die das HGrStG zunächst an grundstücksbezogene (wertunabhängige) Flächenmerkmale an und wird durch einen ergänzende...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 337 [Autor/Stand] § 9 HGrStG ersetzt den § 17 GrStG (dazu Rz. 94) und regelt, unter welchen Voraussetzungen ein bestehender Steuermessbetrag neu festgesetzt wird. Dieser Vorgang wird als Neuveranlagung bezeichnet. Geregelt wird auch, zu welchem Zeitpunkt die Neuveranlagung erfolgt und welche Verhältnisse hierbei zugrunde zu legen sind. Eine Neuveranlagung erfolgt, wenn wä...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 165 [Autor/Stand] (1) [1] Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand nach § 2 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes in der am 24. Dezember 2021 geltenden Fassung bei der Festsetzung des Steuermessbetrags zuzurechnen ist. [2] Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zuzurechnen, so sind sie Gesamtschuldner. (2) [1] Soweit nichts anderes bestimmt ist, richt...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (3) Weitere anwendbare Vorschriften im Überblick

Rz. 157 [Autor/Stand] Im Übrigen sind insbesondere die Vorschriften der Abgabenordnung anwendbar, wenn sie für das Verfahren zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags erforderlich sind. Hier sind insbesondere zu nennen die Vorschriften: über den Datenschutz und das Steuergeheimnis (§§ 29b ff. AO); über das Steuerschuldrecht (§§ 33 ff. AO; zu §§ 39, 43, 44 AO, Rz. 166 ff.); zur...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 190 [Autor/Stand] § 4 HGrStG ist die zentrale Vorschrift zur Ermittlung der Grundsteuerbemessungsgrundlage, denn in Abs. 1 legt sie fest, durch welche Berechnungsschritte die einzelnen Komponenten – Flächenbeträge (§ 5 HGrStG), Faktor (§ 7 HGrStG) und Steuermesszahl (§ 6 HGrStG) – miteinander zum Steuermessbetrag zu verknüpfen sind. Anders als im Bundesrecht erfolgt die ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Steuerschuldner (Abs. 1)

a) Grundtatbestand (Abs. 1 Satz 1) Rz. 170 [Autor/Stand] Die Steuergesetze bestimmen, wer Schuldner der Steuer ist (§ 43 Satz 1 AO). Für das Hessische Grundsteuergesetz ist Steuerschuldner nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HGrStG derjenige, dem der Steuergegenstand (Rz. 86) zuzurechnen ist. Die Steuerschuldnerschaft bei der Grundsteuer knüpft also an die Zurechnung des Steuergegenstands...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / dd) Keine abweichenden Regelungen im HGrStG (letzter Teilsatz in Abs. 5)

Rz. 161 [Autor/Stand] Nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG gelten die Vorschriften der Abgabenordnung nur dann entsprechend, "soweit das HGrStG keine abweichende Regelung enthält". Eine solche abweichende Regelung wurde z.B. in § 3 Abs. 2 Satz 1 HGrStG getroffen, wonach nur § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AO für anwendbar erklärt werden, nicht jedoch § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO (Rz. 167, Rz. 181...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 6. Inbezugnahme des § 243 BewG (Umfang Grundvermögen)

Rz. 88 [Autor/Stand] Durch den Verweis auf § 243 BewG wird der bundesrechtliche Begriff des Grundvermögens und damit dessen Umfang landesrechtlich nachvollzogen (§ 243 BewG Rz. 1 ff.). § 243 BewG entspricht inhaltlich dem Begriff des Grundvermögens für Zwecke der Einheitsbewertung nach § 68 BewG. Zu den Betriebsgrundstücken, Rz. 87. Zum Grundvermögen gehört auch der Wohnteil...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 353 [Autor/Stand] § 10 HGrStG ersetzt den § 18 GrStG (dazu Rz. 94) und regelt, in welchen Fällen ein Steuermessbetrag nachträglich festgesetzt wird, durch sog. Nachveranlagung. Geregelt wird auch, zu welchem Zeitpunkt die Nachveranlagung erfolgt und welche Verhältnisse hierbei zugrunde zu legen sind. Eine Nachveranlagung erfolgt, wenn eine wirtschaftliche Einheit neu ents...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Finanzgerichtliches Verfahren (GrSt-Messbescheid)

Rz. 498 [Autor/Stand] Für Streitigkeiten über den GrSt-Messbescheid ist – nach Abschluss des Einspruchsverfahrens (§ 44 FGO) – der Finanzrechtsweg gegeben (§ 15 Satz 1 HGrStG i.V.m. § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO). Ausführlich dazu Rz. 424 ff. Für Verfahren im ersten Rechtszug wegen Messbetragsfestsetzungen nach dem HGrStG (insbesondere Klagen oder Eilanträge nach § 69 Abs. 3 FGO) is...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzstext

Rz. 358 [Autor/Stand] (1) Der Steuermessbetrag wird aufgehoben, wenn 1. eine wirtschaftliche Einheit wegfällt oder 2. für den gesamten Steuergegenstand nach § 2 Nr. 2 Grundsteuergesetz in der am 24. Dezember 2021 geltenden Fassung ein Steuerbefreiungsgrund eintritt. (2) Die Aufhebung erfolgt mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die w...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Verschiebung des Veranlagungszeitpunktes (Abs. 1)

Rz. 368 [Autor/Stand] Treten die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung, eine Nachveranlagung oder eine Aufhebung in dem Zeitraum zwischen dem ersten Hauptveranlagungszeitpunkt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 HGrStG, dem 1.1.2022 und dem frühesten Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermessbeträge aus der ersten Hauptveranlagung, dem 1.1.2025 (§ 8 Abs. 2 Satz 1 HGrStG) ein, wird die...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 5. Vorherige Bescheiderteilung (Abs. 3)

Rz. 373 [Autor/Stand] Nach § 12 Abs. 3 HGrStG können Bescheide über die Neuveranlagung, Nachveranlagung oder Aufhebung von Steuermessbeträgen bereits vor dem maßgeblichen Veranlagungszeitpunkt erlassen werden. Mit der Bescheiderteilung muss somit nicht bis zum jeweiligen Veranlagungszeitpunkt gewartet werden. Maßgebliche Veränderungen können sofort verarbeitet werden. Allerdi...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 7. Ausnahmen für sehr kleine Gebäude und solche, die dem Zivilschutz dienen (Abs. 5)

Rz. 278 [Autor/Stand] § 5 Abs. 5 HGrStG regelt Ausnahmetatbestände, bei denen die Flächen von bestimmten Gebäuden nicht berücksichtigt werden. Dies gilt zum einen aus Vereinfachungsgründen für sehr kleine Gebäude mit einer Gebäudefläche von insgesamt weniger als 30 Quadratmetern und zwar unabhängig von ihrer Nutzung sowie zum anderen aus Gemeinwohlgründen für Gebäude, die de...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 376 [Autor/Stand] (1) 1 Die Gemeinde kann aus städtebaulichen Gründen baureife Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe innerhalb der unbebauten Grundstücke i.S.d. § 246 des Bewertungsgesetzes in der am 24. Dezember 2021 geltenden Fassung bestimmen und hierfür einen gesonderten Hebesatz festsetzen oder mehrere, nach der Dauer der Baureife der Grundstücke abgestufte, g...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 280 [Autor/Stand] (1) Die Steuermesszahl für die Flächenbeträge nach § 5 Abs. 1 und 3 beträgt 100 Prozent. (2) Die Steuermesszahl für den Flächenbetrag nach § 5 Abs. 2 beträgt 70 Prozent. (3) Für Kulturdenkmäler im Sinne des Hessischen Denkmalschutzgesetzes vom 28. November 2016 (GVBl. S. 211) werden die Steuermesszahlen nach den Abs. 1 und 2 für die Flächenbeträge nach § ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (3) Anzeigepflicht (§ 228 Abs. 2 BewG)

Rz. 123 [Autor/Stand] Ohne Aufforderung durch die Finanzbehörde hat der Erklärungspflichtige (§ 228 Abs. 3 BewG) dem zuständigen Finanzamt (Rz. 476) Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse anzuzeigen (Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 4 Satz 1 HGrStG i.V.m. § 228 Abs. 2 BewG ). Die Anzeige ist bis zum 31.1. des Folgejahres abzugeben.[2] Die Anzeigepflicht wird z.B. ausgelöst, w...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (cc) Rechtscharakter der Aufforderung und verfahrensrechtliche Auswirkungen

Rz. 119 [Autor/Stand] Die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung ist ein (sonstiger) Verwaltungsakt (§ 118 Satz 1 AO) im Fall der öffentlichen Bekanntmachung (Rz. 120) handelt es sich um eine Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO).[2] Zur öffentlichen Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsakts und zur Begründung der Allgemeinverfügung vgl. § 122 Abs. 4 AO . Der Auffor...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Unterschiede zur Bundesregelung

Rz. 381 [Autor/Stand] Das Land übernimmt weitgehend inhalts-, ja sogar wortgleich die Bundesregelung des § 25 Abs. 5 GrStG. Die Abweichungen beschränken sich auf die folgenden Punkte: Strukturierung der Regelung durch Aufgliederung des Inhalts auf sechs Absätze. Möglichkeit den gesonderten Hebesatz nach der Dauer der Baureife abzustufen (Abs. 1). Ist die Grundsteuer C auf einen...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Steuermesszahlen im Hessischen Grundsteuerverfahren

Rz. 283 [Autor/Stand] Im (nur) zweistufigen Verfahren des hessischen Landesrechts (Rz. 445) erfolgen alle Schritte zur Herleitung der Bemessungsgrundlage im Zuge der Ermittlung des Steuermessbetrages nach § 4 Abs. 1 HGrStG. Anders als im Bundesrecht ist die Multiplikation mit der Steuermesszahl kein gesonderter Verfahrensschritt (Einstufigkeit der Ermittlung der Bemessungsgr...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 210 [Autor/Stand] Die Regelungen in § 5 HGrStG erreichen, dass die Steuerlast in erster Linie nach Flächen verteilt wird. Damit ist das hessische Grundsteuermodell ein Flächenmodell, allerdings aufgrund der Ergänzung um den lageabhängigen Faktor (§ 7 HGrStG) kein reines Flächenmodell. Rz. 211 [Autor/Stand] Ausgangsbasis für das hessische Grundsteuermodell sind die Flächen...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Maßgeblichkeit des Belastungsgrundes und Abgrenzung zur Vermögensteuer

Rz. 29 [Autor/Stand] Der steuerrechtliche Zugriff auf den Grundbesitz wird im Grundgesetz vorausgesetzt.[2] Schon aus diesem Grund bedarf die Grundsteuer keiner weiteren verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.[3] Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Steuer dem Grunde nach ist aber nicht mit der Frage nach einem zulässigen (steuerartspezifischen) Belastungsgrund gleichzu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / cc) Bekanntgabe des GrSt-Messbescheids

Rz. 459 [Autor/Stand] Die Pflichtangabe der persönlichen Steuerpflicht (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO) beinhaltet die Feststellung, wer die Steuer nach § 3 HGrStG schuldet (Steuerschuldner, Rz. 166 ff.), und ggf. ob eine persönliche Steuerbefreiung in Betracht kommt (§ 3 GrStG). Der Steuerschuldner ist zugleich der Inhaltsadressat des GrSt-Messbescheids. Der Steuerschuldner muss im...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / aa) Rechtsgrundlagen

Rz. 448 [Autor/Stand] Gegenstand des Messbetragsverfahrens (erste Verwaltungsstufe, Rz. 446) ist die Ermittlung der unselbständigen Besteuerungsgrundlagen (dazu Rz. 190 ff., Rz. 287). Idealerweise führt das Messbetragsverfahren zur Festsetzung des GrSt-Messbetrags (§ 184 Abs. 1 Satz 1 AO), also einer Entscheidung der Landesfinanzbehörden über die persönliche und sachliche St...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Faktorformel (Abs. 1)

Rz. 296 [Autor/Stand] §7 Abs. 1 HGrStG enthält die Formel für die Faktorberechnung. Sie lautet: Rz. 297 [Autor/Stand] Der Faktor ergibt sich, indem der Bodenrichtwert nach Absatz 2 durch den in Absatz 3 geregelten durchschnittlichen Bodenrichtwert in der Gemeinde geteilt wird und auf das Ergebnis der Exponent von 0,3 angewendet wird. Rz. 298 [Autor/Stand] Der sich ergebende Fa...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (1) Bodenrichtwertrelation

Rz. 48 [Autor/Stand] Die Flächenberechnung wird durch einen – automatisiert bereitgestellten (Rz. 436) – Faktor ergänzt[2] (Rz. 14). Der Faktor berücksichtigt den Umstand, dass sich die Nutzungsmöglichkeit kommunaler Infrastruktur zwar grundsätzlich in der Fläche spiegelt, sich aber auch im Bodenrichtwert niederschlägt [3] (Rz. 60). Der Faktor ist das Verhältnis der Höhe des ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / bb) Nutzenrelation und Flächenmerkmale

Rz. 45 [Autor/Stand] Mit der gesetzgeberischen Grundentscheidung, die landesrechtliche Bemessungsgrundlage an Flächenmerkmalen und darauf anzuwendenden – nicht wertabhängigen – Quadratmeterbeträgen (Äquivalenzzahlen) anzuknüpfen (Rz. 13), wird der Belastungsgrund im Sinne einer Äquivalenz für die Nutzungsmöglichkeit kommunaler Güter erfasst (Rz. 33). Die wertunabhängigen Äqu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 5. Nachholung einer unterbliebenen Hauptveranlagung (Abs. 3)

Rz. 333 [Autor/Stand] § 8 Abs. 3 HGrStG ermöglicht es in Fällen, in denen eine Hauptveranlagung unterblieben und die Festsetzungsfrist nach § 169 der Abgabenordnung bereits abgelaufen ist, die Hauptveranlagung mit Wirkung für einen späteren Veranlagungszeitpunkt vorzunehmen, für den die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Rz. 334 [Autor/Stand] Diese Norm, die mit § 1...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Zurechnung (Abs. 2)

a) Anwendbarkeit von § 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AO Rz. 174 [Autor/Stand] § 3 Abs. 2 Satz 1 HGrStG regelt, dass sich die Zurechnung des Steuergegenstands (Rz. 86) nach § 39 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AO richtet (zur Ausnahme, Rz. 186 ff.). § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO (Bruchteilsbetrachtung) wird indes nicht in Bezug genommen und ist deshalb landesrechtlich auch nicht anwendbar (Rz. 182)....mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / aa) Anwendung der §§ 2 bis 16 BewG (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 99 [Autor/Stand] Absatz 2 Satz 1 des § 2 HGrStG erklärt die allgemeinen Bewertungsvorschriften für anwendbar, soweit sie für die Anwendung des HGrStG erforderlich sind. Zwar werden damit die §§ 2 bis 16 BewG insgesamt in Bezug genommen. Dies hat aber nicht zur Folge, dass diese Vorschriften für die Hessische Grundsteuer insgesamt von Bedeutung sind. Mit der Vollverweisun...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / c) Partielle Anwendung besonderer Bewertungsvorschriften des 2. Teils des 7. Abschnitts und Schlussbestimmungen (Abs. 3)

Rz. 108 [Autor/Stand] Die besonderen Bewertungsvorschriften des Siebenten Teils (§§ 218 Satz 1 Nr. 2, Satz 3, § 99 Abs. 1 Nr. 1, §§ 243, 244, 245, 246, 248, § 249 Abs. 5, 6 BewG) sowie die Schlussbestimmungen (§ 266 Abs. 3, 5 BewG) des Bewertungsgesetzes sind im genannten Umfang anzuwenden (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HGrStG): § 218 Satz 1 Nr. 2 BewG (zur Abgrenzung der Vermögensa...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / bb) Inhalt und Begründung des GrSt-Messbescheids (§ 184 Abs. 1 Satz 1, 2 AO)

Rz. 453 [Autor/Stand] Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge (§ 184 Abs. 1 Satz 1 AO) ist auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht zu entscheiden (§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO). Gegenstand der Messbetragsfestsetzung ist die Feststellung einer Reihe von unselbständigen – und damit nicht selbstständig anfechtbaren (Rz. 491) – Besteuerungsgrundlagen (§ 184 Abs. 1 Satz...mehr