Fachbeiträge & Kommentare zu Immobilien

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 3. Testamentarische Gestaltung im Fall eines internationalen Entscheidungsdissenses

Rz. 128 Viele der oben anhand der Handlungsanweisung für den Fall der internationalen Nachlassspaltung aufgezählten Maßnahmen lassen sich ebenso gut auch im Fall des internationalen Entscheidungsdissenses einsetzen. Daher erfolgen im Folgenden einige stichwortartige Hinweise:mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 1. Vorrangige Abkommen

Rz. 47 Bei der Erbfolge nach einem ausländischen Staatsangehörigen sind die folgenden bilateralen Abkommen zu beachten, die eine gem. Art. 3 Abs. 2 EGBGB bzw. Art. 75 Abs. 1 EuErbVO vorrangig zu beachtende Anknüpfung enthalten:mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 3. Außergewöhnliche Erhaltungsmaßnahmen

Rz. 47 Grundsätzlich ist aber weder der Nießbraucher (§ 1047 BGB) noch der Eigentümer verpflichtet, die außergewöhnlichen Ausbesserungs- und Erhaltungsmaßnahmen zu tragen.[81] Aufgrund der Tatsache, dass der Eigentümer gegenüber dem Nießbrauchsberechtigten nur zur Duldung verpflichtet ist, können dem Eigentümer keine weiteren Unterhaltungsverpflichtungen mit dinglicher Wirku...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / Literaturtipps

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 10. Errichtung eines gesonderten Testaments durch deutsche Erblasser über in den USA belegenes Vermögen

Rz. 431 In der Literatur wird häufig die Errichtung gesonderter Testamente für den US-amerikanischen Spaltnachlass empfohlen.[225] Hier stellt sich dann zunächst die Frage, wie weit der Gegenstand des Sondertestaments gegriffen wird. Man könnte zunächst daran denken, den Bereich so weit zu ziehen, wie das US-Recht Erbstatut ist. Das Testament würde also nur in den USA belege...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / b) Rückverweisung durch das ausländische Aufenthaltsrecht

Rz. 50 Gem. Art. 34 Abs. 1 EuErbVO ist nach Verweisungen auf das ausländische Aufenthaltsrecht des Erblassers auch das ausländische Kollisionsrecht anzuwenden (Kollisionsnormverweisung bzw. IPR-Verweisung). War also z.B. der Erblasser US-amerikanischer Staatsangehöriger mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Kalifornien, so verweisArt. 21 EuErbVO auf das US-amerikanische Auf...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 7. Umfang des Wohnungsrechts

Rz. 238 Der wesentliche Inhalt des Wohnungsrechts besteht in der Befugnis, ein ganzes Gebäude oder einen Teil davon unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen.[275] Mit umfasst sind Grundstücksteile, auf deren Gebrauch der Vermächtnisnehmer angewiesen ist, um sein Wohnungsrecht nutzen zu können. Es empfiehlt sich, in der Verfügung von Todes wegen den wesentlich...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 6. Abweichendes Erbstatut aus ausländischer Sicht

Rz. 21 Ergibt sich aufgrund der Belegenheit von Vermögen oder eines Wohnsitzes bzw. Aufenthalts im Ausland (hierbei muss es sich nicht unbedingt um den alleinigen Wohnsitz bzw. Aufenthalt handeln) die Möglichkeit, dass die ausländischen Gerichte oder Behörden für die Entscheidung über die Erbfolge zuständig sein werden, wäre der deutsche Erblasser unvollständig beraten, wenn...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Deutsch-türkisches Nachlassabkommen

Rz. 366 Im deutsch-türkischen Verhältnis bestimmt sich das auf die Erbfolge anwendbare Recht nach den §§ 14 ff. des Anhangs zum deutsch-türkischen Konsularvertrags von 1929 (Nachlassabkommen NA).[198] Dieses bleibt auch nach dem Anwendungsstichtag für die Erbrechtsverordnung für Deutschland weiterhin vorrangig anwendbar, Art. 75 Abs. 1 EuErbVO. Rz. 367 Der persönliche Anwendu...mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 1. Allgemeines

Rz. 45 Anders als bei der Einheits- oder Trennungslösung werden die erst im Schlusserbfall Bedachten bei der Nießbrauchslösung gleich zu Erben eingesetzt. Dabei können die Abkömmlinge der Ehegatten entweder ganz oder zusammen mit dem überlebenden Ehegatten in Erbengemeinschaft eingesetzt werden. Der überlebende Ehepartner erhält zusätzlich ein Nießbrauchsvermächtnis am (gesa...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / c) Erbstatut nach deutschen Staatsangehörigen

Rz. 374 Ein in Deutschland lebender deutscher Erblasser wird gem. § 14 Abs. 1 NA EuErbVO hinsichtlich der in der Türkei belegenen beweglichen Nachlassgegenstände nach seinem deutschen Heimatrecht beerbt, nur für in der Türkei belegene Immobilien gilt gem. § 14 Abs. 2 NA türkisches Erbrecht (Nachlassspaltung). War er deutsch-türkischer Doppelstaater, so greift das Nachlassabk...mehr

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§ 12 Anordnungen für die Au... / III. Umfang und Inhalt des Teilungsverbotes

Rz. 41 Das Teilungsverbot bezieht sich, soweit nichts Gegenteiliges angeordnet wurde, auf den gesamten Nachlass. Es kann aber, und das ist in der Praxis empfehlenswert, auf bestimmte Nachlassgegenstände beschränkt werden, z.B. auf die Familiengrundstücke etc.[62] Neben der gegenständlichen Beschränkung kann auch eine personelle Beschränkung, z.B. auf bestimmte Erbstämme oder...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / a) Einheitliches oder gespaltenes Testament?

Rz. 109 In der Literatur wird für den Fall der Nachlassspaltung häufig die Errichtung gesonderter Verfügungen für die einzelnen Spaltnachlässe empfohlen (vgl. zum Beispiel USA unten Rdn 431).[66] Allerdings ist auch das Sondertestament nicht geeignet, alle Probleme im Zusammenhang mit dem Nachlass in den USA "elegant zu vermeiden":[67] Das im Ausland errichtete Testament mus...mehr

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§ 4 Testamentsgestaltung un... / 4. Stiftungsvermögen

Rz. 31 Die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks ist nur mit Hilfe eines entsprechenden Vermögens möglich. Daher muss die Stiftung gem. § 80 Abs. 2 BGB eine Vermögensausstattung erhalten bzw. haben, die die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks als gesichert erscheinen lässt.[28] Abgesehen von Fällen der Verbrauchsstiftung muss das Vermögen darüber hinau...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / c) Anrechnung und Ausgleichung von lebzeitigen Zuwendungen

Rz. 112 Ist eine Person, die Vorempfänge erhalten hat, an mehreren Spaltnachlässen beteiligt, so ist streitig, wie die Zuordnung zur Ausgleichung und Anrechnung erfolgen soll. Eine Lösung dieses Problems durch die Lehre oder Rechtsprechung zu erreichen, ist unmöglich. Die Lösungen werden nicht in jedem Land gleich sein, die Gerichte für jeden Spaltnachlass also u.U. anders e...mehr

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§ 1 Vermögensnachfolge / 1. Vermögensaufstellung

Rz. 9 Zu Beginn der Beratung bietet sich an, dass der Berater das Vermögen des Mandanten entsprechend einem Nachlassverzeichnis erfasst. So sollte insbesondere nach Immobilien, Geld und sonstigem Vermögen unterschieden werden. Auch die Schulden des Erblassers sind zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist auch die Verfügbarkeit des Vermögens im Erbfall zu überprüfen (langfristi...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 1. Einkünfte aus Gegenständen des (steuerlichen) Privatvermögens

Rz. 8 Mit dem Erbfall eintretende Gewinnrealisierungen werden grundsätzlich noch dem Erblasser steuerlich zugerechnet. Insoweit handelt es sich also nicht um Einkünfte des Nachlasses bzw. der Erben. Soweit der oder die Erben (nach dem Erbfall) durch Nutzung des Nachlassvermögens Einkünfte erzielen, sind diese natürlich zu versteuern. Insoweit gelten folgende Grundsätze: Vermie...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 3. Erbstatut nach einem US-amerikanischen Erblasser

Rz. 399 Bei der Erbfolge nach einem in Deutschland lebenden US-amerikanischen Erblasser führt die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt in Art. 21 EuErbVO zum deutschen Erbrecht. Etwas anderes ergäbe sich allenfalls dann, wenn der US-Erblasser testamentarisch die Geltung seines Heimatrechts gewählt hätte. In diesem Fall kann er aber nicht unmittelbar das Recht eines best...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / 2. Verbindung des Erbvertrags mit anderen Rechtsgeschäften unter Lebenden

Rz. 16 Wird der Erbvertrag äußerlich mit einem anderen Rechtsgeschäft verbunden, so verlieren die einzelnen Rechtsgeschäfte dadurch ihre Selbstständigkeit nicht. Ein Ehe- und Erbvertrag ist eine Verbindung eines Ehevertrags, der die güterrechtlichen Verhältnisse regelt (§§ 1408, 2276 Abs. 2 BGB), mit einem Erbvertrag unter Ehegatten. Beide Vertragstypen bleiben selbstständig...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 6. Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament

Rz. 386 Erbverträge, Erbverzichts- und Pflichtteilsverzichtsverträge sind notariell zu beurkunden. Die Wirkungen entsprechen dem schweizerischen (vgl. Rdn 339) – und damit weitgehend auch dem deutschen Recht. Rz. 387 Gestaltungsempfehlung Gemeinschaftliche Testamente sind dem türkischen Recht fremd. Insoweit gilt das Gleiche, wie im Schweizer Recht (siehe oben Rdn 317). Sie s...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 8. Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung des Einantwortungsverfahrens

Rz. 292 Hinterlässt ein in Österreich lebender deutscher Vermögen, so ist – vorbehaltlich einer Wahl deutschen Erbstatuts nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO – ein Verlassenschaftsverfahren (Immobilien) unvermeidlich. Das gilt auch dann, wenn der Erblasser ein notarielles Testament errichtet hat. Man sollte daher überlegen, ob nicht durch eine geeignete Strukturierung des Vermögens ...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / 8. Steuervergünstigung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke

Rz. 321 Nach § 13d ErbStG können auch zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke erbschaftsteuerlich privilegiert sein, wenn sie im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind. Nach§ 13d ErbStG werden solche Grundstücke bzw. Grundstücksteile nur mit 90 % ihres Werts angesetzt, mithin also zu 10 % steuerbefr...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 3. Praktische Anwendung und Grenzen

Rz. 49 In der Praxis kommen Verschaffungsvermächtnisse bei Gesamthands- oder Miteigentum vor oder bei Herausgabevermächtnissen, bei denen ein Inbegriff von Gegenständen oder ein Bestand von Zubehörstücken herauszugeben ist. Auch ein Nutzungsrecht (Nießbrauch, Wohnungsrecht) kann Gegenstand eines Verschaffungsvermächtnisses sein.[56] Die Erben oder Hauptvermächtnisnehmer könne...mehr

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§ 1 Vermögensnachfolge / III. Nutzungszuweisung und Substanzzuweisung

Rz. 15 Ausgehend von den Wünschen und dem Willen des Mandanten ist eine Gesamtbetrachtung des Sachverhaltes vorzunehmen – im Folgenden anhand eines klassischen Sachverhaltes. Der Mandant oder die Mandanten als Eheleute verfügen i.d.R. über diverse Immobilien und sonstige Wertgegenstände und haben mehrere Kinder oder neben einem Kind andere Personen, die es zu bedenken gilt. ...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / d) Erbstatut nach türkischen Staatsangehörigen

Rz. 375 Es gilt für das in Deutschland belegene bewegliche Vermögen gem. § 14 Abs. 1 NG das türkische Heimatrecht. Für die Vererbung in Deutschland belegener Immobilien gilt das deutsche Recht (Nachlassspaltung), § 14 NA. Für die Vererbung in der Türkei belegener Nachlassgegenstände sowie ggf. in einem Drittstaat belegener Gegenstände aus dem Nachlass greift dagegen das Nach...mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / b) Auseinandersetzung über Privatvermögen

Rz. 33 Im Bereich des Privatvermögens hat die Zahlung eines Spitzenausgleichs nur dann einkommensteuerliche Folgen, wenn Gegenstand der Realteilung (auch) solche Wirtschaftsgüter sind, deren Veräußerung einer Besteuerung unterliegt. Das gilt namentlich für Kapitalgesellschaftsbeteiligungen i.S.v. § 17 EStG sowie Grundbesitz, der weniger als zehn Jahre vor der Erbauseinanders...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / b) Autonomes internationales Erbrecht in der Türkei

Rz. 372 Trotz des NA bleibt das autonome türkische IPR für folgende Konstellationen weiterhin von Bedeutung:mehr

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Allgemeines Literaturverzei... / Lehrbücher, Handbücher, Monographien

Beck’sches Rechtsanwalts-Handbuch, 11. Auflage 2016 Beck’Richter-Handbuch, 3. Auflage 2012 Beck’sches Notar-Handbuch, 6. Auflage 2015 Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 6. Auflage 2017 Bittler, Haftungsfallen im Erbrecht, 3. Auflage 2020 Bonefeld/Kroiß/Lange, Die Erbrechtsreform, 2010 Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, 5. Auflage 2017 Bonefeld/Wachter, Der Fac...mehr

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§ 15 Die Auflage / II. Anordnung eines Tuns oder Unterlassens

Rz. 15 Neben der Zuwendung eines Vermögensvorteils kann Inhalt einer Auflage auch ein Tun oder Unterlassen sein, ein Vermögensvorteil ist nicht unbedingt erforderlich.[35] Die klassischen Fälle einer Auflage sind z.B. die Anordnung einer Grabpflege sowie die Versorgung von Haustieren und die Herausgabe von Andenken an Freunde und Bekannte. Darüber hinaus kann Inhalt einer Au...mehr

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§ 11 Die Vor- und Nacherben... / VI. Die mittelbaren Befreiungsmöglichkeiten

Rz. 66 Zu beachten ist die Möglichkeit der "Umgehung" der nur begrenzten Befreiungsmöglichkeiten des § 2136 BGB in mittelbarer Weise. Um die doch sehr einschneidenden Rechtsfolgen für den Erblasser weiter zu lockern, kann der Erblasser dem Vorerben z.B. Gegenstände durch Vorausvermächtnisse zuwenden, über die dieser frei nach Belieben verfügen kann. Auch besteht die Möglichk...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / VIII. Das Universalvermächtnis/Quotenvermächtnis

Rz. 78 Unter einem Universalvermächtnis versteht man die Zuwendung des gesamten Nachlasses unter der ausdrücklichen Bezeichnung als Vermächtnis mit der Folge, dass im Übrigen die gesetzliche Erbfolge eintritt. Nach einer Mindermeinung[110] ist auch dies gemäß § 2087 Abs. 1 BGB als Erbeinsetzung anzusehen. Die herrschende Meinung hingegen hält ein solches Universalvermächtnis...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / b) Übergangsregeln für vor dem 9. April. 1983 geschlossene Ehen

Rz. 153 Durch das am 9.4.1983 verkündete Urteil des BVerfG war die Unwirksamkeit von Art. 15 EGBGB 1900 rückwirkend zum 1.4.1953 festgestellt worden. Für die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des IPR am 1.9.1986 geschlossenen Ehen wurde daher in Art. 220 Abs. 3 EGBGB eine komplexe Übergangsregelung geschaffen. Vereinfacht gilt danach Folgendes:mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / Literaturtipps

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 1. Begriff

Rz. 1 Unter einem Vermächtnis versteht man im Gegensatz zur Erbeinsetzung die Zuwendung eines Vermögensvorteils in der Weise, dass der Vermächtnisnehmer nicht durch Gesamtrechtsnachfolge in die Rechtsstellung des Erblassers einrückt, sondern lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Beschwerten auf Übertragung des zugewandten Gegenstandes oder Rechtes erhält. Rz. ...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 4. Lastentragung

Rz. 232 Welche für ein Haus anfallenden Kosten sind vom Wohnungsberechtigten einerseits und vom Eigentümer andererseits zu tragen?mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 5. Nachlassspaltung bei im Ausland belegenen Vermögen

Rz. 16 Gem. Art. 3a Abs. 2 EGBGB (bis zum 10.1.2009: Art. 3 Abs. 3 EGBGB) bezogen sich die Verweisungen des deutschen internationalen Erbkollisionsrechts nicht auf solche Gegenstände, die sich in einem Staat befinden, dessen Recht nicht anwendbar ist, die aber nach dem Recht dieses Staates "besonderen Vorschriften" unterliegen. Diese besonderen Vorschriften werden dann vorra...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 1. Allgemeines

Rz. 257 Zur Versorgung eines Ehepartners, eines eingetragenen Lebenspartners, eines nichtehelichen (nicht eingetragenen) Lebenspartners, eines Kindes oder einer sonstigen Person, die dem Erblasser nahe steht, kommt die Gewährung einer zeitlich befristeten oder lebenslangen Rente durch die Erben in Betracht. Das Rechtsinstitut der Leibrente ist in den §§ 759–761 BGB geregelt....mehr

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§ 19 Das Ehegattentestament / 2. Wiederverheiratung als Bedingung für den Eintritt des Nacherbfalls

Rz. 104 Eine weitere Variante einer Wiederverheiratungsklausel besteht darin, mit der Wiederverheiratung eine zusätzliche Bedingung für den Eintritt des Nacherbfalls zu setzen. Das heißt, dass der Nacherbfall nicht nur mit dem Tod des überlebenden Ehegatten, sondern auch mit seiner Wiederverheiratung eintreten soll. Zu beachten ist hier, dass nicht die Nacherbfolge bedingt i...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 6. Qualifikation des testamentary trust im Internationalen Privatrecht

Rz. 137 Die überwiegende Auffassung in Deutschland behauptete, da der testamentary trust Mittel der Nachlassgestaltung sei, müsse er erbrechtlich qualifiziert werden. Aus dem Typenzwang des deutschen Erbrechts, welches den testamentary trust nicht kennt, folge, dass die trust-Anordnung durch einen deutschen Erblasser unwirksam sei. Allenfalls für in den USA und England beleg...mehr

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§ 17 Die Testamentsvollstre... / 2. Erklärungspflicht nach § 31 Abs. 5 ErbStG

Rz. 192 Der Testamentsvollstrecker ist nach § 31 Abs. 5 S. 1 ErbStG zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet.[202] Die Angaben in der Steuererklärung sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen vorzunehmen. Treten nach der Abgabe der Erklärung neue Erkenntnisse ein, so hat eine Berichtigung zu erfolgen nach § 153 AO.[203] Mit der Unterzeichnung der Steuer...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 3. Erbstatut nach einem deutschen Erblasser

Rz. 159 Hinterlässt ein Erblasser mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland Immobilien in England, so gilt hierfür aus englischer Sicht englisches Erbrecht. Es tritt daher Nachlassspaltung ein. Nach Art. 30 EuErbVO wird diese Anknüpfung des englischen IPR – anders als früher unter Art. 3a Abs. 2 EGBGB – nicht mehr beachtet. Hatte der Erblasser sein domicile in Engla...mehr

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§ 24 Der Erbvertrag / 1. Ausgangssituation

Rz. 11 Der Vorteil des Erbvertrags besteht u.a. darin, dass nicht nur einer der Vertragspartner vertragliche Verfügungen von Todes wegen treffen kann, sondern dass auch zwei oder mehrere Vertragspartner vertragliche Verfügungen von Todes wegen treffen können. Am häufigsten ist der zweiseitige Erbvertrag, der unter Ehegatten geschlossen wird. Er gewinnt auch zunehmende Bedeut...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / b) Vereinbarung der Gütergemeinschaft mit Anwachsungsklausel

Rz. 223 Gesetzlicher Güterstand ist in Frankreich die Errungenschaftsgemeinschaft, bei der alle während der Ehe erworbenen Vermögensgegenstände gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten werden (Art. 1401 c.c.). Dabei können die Ehegatten die Gütergemeinschaft durch notariellen Ehevertrag mit einer clause d’attribution versehen. Diese hat gemäß Art. 1520 ff. c.c. zur Folge, d...mehr

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§ 26 Testamente und Erbvert... / 4. Inhalt des Testaments

Rz. 285 Der Erblasser hat nach österreichischem Recht relativ weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten – auch wenn diese nicht überall so weit sind wie im deutschen Recht.mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / IV. Erfüllung des Vermächtnisses durch den Testamentsvollstrecker

Rz. 26 Zur Sicherstellung der Vermächtniserfüllung kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker (§ 2223 BGB) bestimmen mit der Aufgabe, nach dem Erbfall den Vermächtnisgegenstand zu übertragen. Er kann aber auch den Vermächtnisnehmer selbst zu seinem Testamentsvollstrecker ernennen mit der alleinigen Befugnis, sich nach dem Erbfall das Vermächtnis zu erfüllen,[30] wobei k...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / VI. Erfüllung des Vermächtnisses durch Bevollmächtigung des Vermächtnisnehmers

Rz. 33 Der Erfüllungsanspruch des Vermächtnisnehmers kann auch dadurch "gesichert" werden, dass der Vermächtnisnehmer selbst unter Befreiung von der Beschränkung des § 181 BGB vom Erblasser in der Verfügung von Todes wegen bevollmächtigt wird, das vermachte Eigentum auf sich zu übertragen oder zu Lasten einzelner Nachlassgegenstände dingliche Rechte zu bestellen. Solange die ...mehr

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§ 1 Vermögensnachfolge / V. Schuldrechtliche und dingliche Vereinbarung

Rz. 27 Auch schuldrechtliche und dingliche Vereinbarungen können zur Absicherung der Vermögensnachfolge sinnvoll sein. Hier kommt insbesondere der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen in Betracht, die dem Übergeber oder einer sonstigen Person den Besitz einer bestimmten Immobilie (Wohnung, Betriebsgrundstück) nachhaltig sichern. Auch kann es Sinn machen, dem Ehepartner ber...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / b) Pflichten des Nießbrauchers

Rz. 165 Der Nießbraucher darf die Sache nicht umgestalten oder wesentlich verändern, § 1037 Abs. 1 BGB. Welche Maßnahmen noch unwesentlich und damit zulässig sind, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Der Nießbraucher ist zur Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand verpflichtet, § 1041 S. 1 BGB. Daraus ergibt sich im Einzelnen:mehr

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§ 25 Steuerrechtliche Grund... / XV. Stundung

Rz. 510 In bestimmten Fällen würde eine vollständige Zahlung der festgesetzten Steuer den Bestand des erworbenen Vermögens in der Hand des Erwerbers gefährden. Für diese Fälle sieht § 28 ErbstG verschiedene Stundungsmöglichkeiten vor. Soweit die sofortige Steuerzahlung die Erhaltung eines (gewerblichen) Betriebes oder eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft gefährden wü...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / b) Lastentragung

Rz. 105 Die Frage einer etwaigen Lastentragung darf bei Grundstücksvermächtnissen nicht außer Acht gelassen werden.[149] Da es sich bei auf einer Immobilie ruhenden Schulden im Regelfall um Nachlassverbindlichkeiten handeln dürfte, die von den Erben zu tragen sind, kann es zu Auslegungsschwierigkeiten kommen, ob der Vermächtnisnehmer oder die Erben die Verbindlichkeiten zu t...mehr