Impfung
Schutzimpfungen zählen zu den wirksamsten Präventionsmaßnahmen gegen die Verbreitung von Infektionskrankheiten. Sie schützen sowohl die geimpfte Person als auch Menschen, die aufgrund ihres Alters oder aus gesundheitlichen Gründen (noch) nicht geimpft sind.
Eine Schutzimpfung ist die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel, vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen (§ 2 Nr. 9 Infektionsschutzgesetz - IfSG).
Schutzimpfung: Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung
Da Impfungen die Ausbreitung von ansteckenden Krankheiten verhindern, ist ein ausreichender Impfschutz für den Einzelnen und die Gesamtbevölkerung unerlässlich. Dementsprechend übernimmt die Krankenkasse die Kosten für empfohlene Schutzimpfungen (§ 20i Abs. 1 Satz 1 SGB V).
Darüber hinaus können die Krankenkassen in ihren Satzungen festlegen, für welche zusätzlichen Schutzimpfungen sie die Kosten tragen (§ 20i Abs. 2 SGB V).
Empfehlung für Schutzimpfung von STIKO
Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen in Deutschland werden regelmäßig von der beim Robert Koch-Institut in Berlin ansässigen Ständigen Impfkommission (STIKO), erarbeitet und veröffentlicht. Unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss Einzelheiten zu den Voraussetzungen, der Art und dem Umfang der Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen sind. Eine besondere Begründung ist erforderlich, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss von einer Empfehlung der STIKO abweicht.
Faktoren für Schutzimpfungen
Die Empfehlung, welche Schutzimpfungen erforderlich sind, richtet sich nach dem Alter und dem Gesundheitszustand - mitunter auch nach dem Geschlecht - des zu Impfenden.
Die Grundimmunisierung gegen die häufigsten Infektionskrankheiten erfolgt in der Regel im Säuglings- und Kleinkindalter. Der Impfschutz gegen einige Krankheiten ist in regelmäßigen Abständen durch Auffrischungsimpfungen sicherzustellen.
Schutzimpfung bei Auslandsreise
Sind Schutzimpfungen erforderlich, da der Versicherte eine private Auslandsreise antritt, hat er die Kosten hierfür selbst zu tragen. Die gesetzliche Krankenkasse leistet nur, wenn der Auslandsaufenthalt beruflich bedingt oder im Rahmen der Ausbildung vorgeschrieben ist. Die Kosten werden auch dann übernommen, wenn zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit nach Deutschland vorzubeugen (§ 20i Abs. 1 Satz 2 SGB V).
Durchführung einer Schutzimpfung
Schutzimpfungen werden in erster Linie von den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten durchgeführt (§ 132 e Abs. 1 Satz 2 SGB V).
Der Arzt dokumentiert die Gabe einer Schutzimpfung im Impfausweis.