Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenz

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Rechtsbehelfe gegen den Aufhebungsbeschluss

Rn 16 Der Aufhebungsbeschluss kann nicht mit der sofortigen Beschwerde gem. § 6 angegriffen werden. Die Entscheidung über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens wird mit ihrem Erlass rechtskräftig. Denn insoweit sieht das Gesetz ein Rechtsmittel überhaupt nicht vor. Ist indes ausnahmsweise der Rechtspfleger funktionell zuständig den Aufhebungsbeschluss zu erlassen (siehe Rdn....mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.2.1.2 Privilegierung von Sanierungs- und Überbrückungskrediten außerhalb des Anwendungsbereichs des COVInsAG

Rn 17 Auch vor dem Inkrafttreten des COVInsAG galt in der Praxis bereits ein insbesondere durch die Rechtsprechung ausgeformtes Regime, welches die Rahmenbedingungen festgelegt hat, unter denen sich die Risiken der Gewährung von Sanierungskrediten in der Krise eines Unternehmens reduzieren lassen. So hat etwa der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Vorsatzanfechtung na...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 8. Aufsatzliteratur

Rn 64 Ahrens, Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Privatinsolvenzen und Zwangsvollstreckungen, NZI 2020, 345–351; Bitter , Corona und die Folgen nach dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG), ZIP 2020, 685–699; Born, Auswirkungen des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes auf die Organhaftung im Zusammenhang mit der materiellen Insolvenz, NZG 2020, 521–529; Ganter...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 3. Aufsatzliteratur

Rn 9 Ahrens, Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Privatinsolvenzen und Zwangsvollstreckungen, NZI 2020, 345–351; Bitter , Corona und die Folgen nach dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG), ZIP 2020, 685–699; Born, Auswirkungen des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes auf die Organhaftung im Zusammenhang mit der materiellen Insolvenz, NZG 2020, 521–529; Ganter,...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Voraussetzung für Aufhebung des Verfahrens (Abs. 1)

Rn 2 Nach § 258 Abs. 1 hat das Insolvenzgericht grundsätzlich die Aufhebung des Verfahrens förmlich zu beschließen, sobald die Bestätigung des Plans (§§ 248, 252) rechtskräftig ist. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eröffnet, im Plan einen anderen Zeitpunkt für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens vorzusehen. Die Beendigung des Insolvenzverfahrens ist damit grds. für plan...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Befriedigung der Masseverbindlichkeiten (Abs. 2)

Rn 7 Bevor das Verfahren aufgehoben werden kann, hat der Verwalter die unstreitigen Masseansprüche (§§ 53–55) zu begleichen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten oder einen plausiblen Finanzplan vorzulegen, wonach deren Erfüllung möglich ist (§ 258 Abs. 2). Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs des Abs. 2 auf Masseansprüche außerhalb der Betrieb...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Verfahrensfragen (Abs. 3)

Rn 12 Spätestens im Zeitpunkt, in dem das Insolvenzgericht die Veröffentlichung des Beschlusses veranlasst (Rdn. 13), sind der Insolvenzschuldner, der Insolvenzverwalter und ggf. auch die Mitglieder des Gläubigerausschusses über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung zu informieren (§ 258 Abs. 3 Satz 3 ).[13] Diese Personen haben ein besonderes Interesse an einer rech...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 46 Ahrens, Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Privatinsolvenzen und Zwangsvollstreckungen, NZI 2020, 345–351; Bitter, Corona und die Folgen nach dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG), ZIP 2020, 685–699; Born, Auswirkungen des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes auf die Organhaftung im Zusammenhang mit der materiellen Insolvenz, NZG 2020, 521–529; Hacker...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 11. Zuständigkeit des Restrukturierungsgerichts, Abs. 4

Rn 41 Die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung un...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 12. Aufsatzliteratur

Rn 44 Bauer, Sanierung im Insolvenzverfahren, § 12, in: Die GmbH in der Krise, 5. Aufl. 2016; Baumert, Konzerninsolvenzrecht: Antragslose Verweisung an den Gruppen-Gerichtsstand und Recht auf gesetzlichen Richter, ZInsO 2019, 608 ff.; Blankenburg, Begründung des Gruppengerichtsstands gemäß § 3a InsO bei konzentrierten "Konzerninsolvenzgerichten", ZInsO 2019, 169 ff.; Brünkma...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.2.1.1 Hürden bei der Kreditvergabe in der Krise

Rn 16 Angesprochen sind im Einzelnen insbesondere folgende Hürden bei der Kreditvergabe in der Krise: Die Risiken aus der Insolvenzanfechtung, insbesondere die Anfechtung von erlangten Zins- und Tilgungsleistungen in einer Folgeinsolvenz oder auch die Anfechtung von Sicherheiten, die in der aktuellen COVID-19-Krise bestellt wurden. Insbesondere in den Fällen, in denen bereits...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.1.2 Voraussetzungen

Rn 7 Konkrete Voraussetzungen für die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht werden durch Abs. 1 Satz 1 nicht definiert. Allerdings besteht die Insolvenzantragspflicht nur im sog. Aussetzungszeitraum nicht, der zunächst bis zum 30. September 2020 andauert. Dieser Aussetzungszeitraum kann allerdings durch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) nach § 4h...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 6. Untergeordnete Schuldnerbedeutung

Rn 20 Der antragstellende Schuldner darf "nicht offensichtlich von untergeordneter Bedeutung für die gesamte Unternehmensgruppe" sein, Abs. 1 Satz 1. Ob eine solche untergeordnete Bedeutung besteht, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei neben Kriterien wie dem Anteil des Schuldners am gruppenweiten Umsatz und der gruppenweit zusammengefassten Bilanzsum...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2. Tatbestand und Rechtsfolge

Rn 2 Wurde ein Gläubigerinsolvenzantrag in der Zeit zwischen 28.03.2020 und dem 28.06.2020 gestellt, konnte das zuständige Insolvenzgericht nur dann ein Insolvenzverfahren auf Grundlage dieses Gläubigerinsolvenzantrags eröffnen, wenn zum 01.03.2020 bereits ein obligatorischer Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) vorlag. Anderenfalls war die Eröffnung des ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.4 Privilegien zur Aufrechterhaltung des Leistungsaustausches in der aktuellen COVID-19-Krise (Abs. 1 Nr. 4)

Rn 52 Das COVInsAG enthält in § 2 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 auch eine Vorschrift, die der Motivation der Geschäftspartner zur Fortsetzung des Leistungsaustausches in der COVID-19-Krise dient. Nach der Gesetzesbegründung hat dieses Privileg vor allem die Vertragspartner von Dauerschuldverhältnissen (z.B. Vermieter, Leasinggeber), aber auch Lieferanten im Blick.[70] Das Risiko, vor ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.7 Weitere anwendbare Bestimmungen der ZPO

Rn 35 Entsprechend anwendbar sind weiter die §§ 136–144, 156 ZPO über die mündliche Verhandlung, hier über die Leitung, und die Ausübung der Sitzungspolizei (§§ 176-183 GVG), des Weiteren die Vorschriften der §§ 159 ff. ZPO über die Protokollierung. Rn 36 §§ 166 ff. ZPO über Zustellungen sind mit den besonderen Maßgaben der §§ 8, 9, 307 Abs. 1 Satz 3 entsprechend anwendbar, G...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Zuständigkeit des Restrukturierungsgerichts

Rn 17a Die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung u...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrunds

Rn 27 Als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung hat der Gläubiger das Vorliegen des Eröffnungsgrunds glaubhaft zu machen, d.h. die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung für den Fall, dass es sich beim Schuldner um eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit handelt, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, so...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 1. Normzweck

Rn 1 Das Ziel des COVInsAG ist es, die Fortführung von Unternehmen zu ermöglichen und zu erleichtern, und zwar auch dann, wenn die Unternehmen infolge der COVID-19-Pandemie insolvent geworden sind oder wirtschaftliche Schwierigkeiten haben, wörtlich heißt es:[1] Hinweis "Den betroffenen Unternehmen und ihren organschaftlichen Vertretern soll Zeit gegeben werden, um die notwen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.2.2.2 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nach § 1 COVInsAG

Rn 24 Der § 2 Abs. 1 COVInsAG stellt im ersten Halbsatz die Grundvoraussetzungen für die von ihm gewährten Privilegien voran: Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags muss nach § 1 COVInsAG ausgesetzt sein (dazu oben Rdn. 3a). Im Ausgangspunkt gilt damit, dass sämtliche neu gewährten Kredite und Sicherheitenbestellungen im Aussetzungszeitraum privilegiert sind, weil d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Forderungserfüllung

Rn 36 Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011[45] wurde Abs. 1 ergänzt. Ein Insolvenzantrag konnte nach Erfüllung der zugrunde liegenden Forderung auch dann aufrecht erhalten werden, wenn gegen den Schuldner in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits einmal ein Insolvenzantrag gestellt wurde und das vorangegangene Verfahren nach der Begleichung der Forderun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 3. Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung von Oktober bis Dezember 2020 (Abs. 2)

Rn 34 Mit Abs. 2 wird die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht über den in Abs. 1 Satz 1 geregelten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2020 verlängert, gleichzeitig aber auf den Insolvenzgrund der Überschuldung (§ 19 InsO) beschränkt. Daher greift die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO uneingeschränkt für den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit ab dem 1. Oktober 2020. D...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 4.3 Offensichtlich fehlende Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht (Satz 3)

Rn 43 Schließlich gelten die Sätze 1 (Rdn. 37 f.) und 2 (Rdn. 39 ff.) nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist. Dabei dürfte es sich um eine entscheidende Einschränkung handeln, die in ihrer praktischen Anwendung allerdings erheblichen Schwierigk...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.2. Ausnahme bei fehlender Ursächlichkeit der COVID-19-Pandemie (Abs. 1 Satz 2)

Rn 22 Die Insolvenzantragspflicht wird nach Abs. 1 Satz 2 nicht ausgesetzt, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Diese Aufzählung ist abschließend, sodass keine weiteren Ausnahmetatbestände anzunehmen sind. Rn ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 4. Erstreckung des Anwendungsbereichs auf die vorinsolvenzliche Sanierungen (Abs. 2 Var. 2)

Rn 58 Etwas versteckt in Abs. 2 des § 2 COVInsAG findet sich noch eine entsprechende weitgehende Privilegierung von Kreditgewährungen auch für den vorinsolvenzlichen Bereich. Hiernach sollen die Privilegierungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 COVInsAG nämlich auch gelten für nicht insolvente Schuldner, die also weder zahlungsunfähig oder überschuldet sind. Dies bedeutet eine ga...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 4.1 Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (Satz 1)

Rn 37 Nach Satz 1 ist die Insolvenzantragspflicht für die Schuldner ausgesetzt, die die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 28. Februar 2021 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (sog. November- und Dezemberhilfen) gestellt haben. Hintergrund dieser Regelung sind ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.2.2.3.1 Vorliegen eines "Kredits"

Rn 28 Von dem Privileg gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG werden schon ausweislich der Gesetzesbegründung nicht nur (Bar-)Kredite, sondern auch Warenkredite oder andere Formen der Leistungserbringung auf Ziel erfasst.[45] Beim Waren- oder Lieferantenkredit leistet der Verkäufer vor und geht damit das typische Vorleistungsrisiko ein, das in der möglichen Insolvenz des Käufers beg...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Norm wurde durch das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen eingeführt.[1] Zugrunde lag ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 30.01.2014.[2] Erst unter dem 09.03.2017 wurde es im Bundestag verabschiedet.[3] Aufgrund der langen Zeitspanne zwischen dem ersten Entwurf und der tatsächlichen Verabschiedung, wird das Gesetz auch als "verfass...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 §§ 41–49 ZPO

Rn 7 Die Vorschriften über die Ablehnung oder Ausschließung eines Richters oder Rechtspflegers sind grundsätzlich auch für das Insolvenzverfahren anwendbar.[7] Aus den Besonderheiten des Insolvenzrechts her ist aber abzuleiten, dass andere Maßstäbe als im Zivilprozess angelegt werden müssen. Insbesondere ist das Aufsichtsrecht und die Aufsichtspflicht des Insolvenzgerichts n...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.1.4 Auswirkungen auf den Zeitraum nach Ende des Aussetzungszeitraums

Rn 19 Da Satz 1 die Insolvenzantragspflicht nur für den Aussetzungszeitraum aufhebt, greift diese danach uneingeschränkt. Allerdings ist unklar, wie mit der Übergangsphase umzugehen ist. Dabei muss sich die Rechtsanwendung im Wesentlichen von dem Normzweck von Abs. 1 Satz 1 leiten lassen. Rn 20 Dabei ist anzunehmen, dass die Drei-Wochen-Frist des § 15a Abs. 1 InsO erst nach d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / Gesetzestext

1Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. 2Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS.CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähig...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 4.1 Vermutungstatbestand nach Abs. 2

Rn 9 Allerdings ist dieser Vermutungstatbestand in § 5 Abs. 2 COVInsAG enger gefasst als im Kontext der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in § 1 Abs. 1 COVInsAG. Muss nämlich der Schuldner nach § 1 Abs. 1 COVInsAG lediglich darlegen, dass er am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war, damit vermutet werden kann, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pan...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / Gesetzestext

1Die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners steht der Anwendung des § 270b der Insolvenzordnung in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung bei einem zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 gestellten Insolvenzantrag nicht entgegen, wenn in der Bescheinigung nach § 270b Absatz 1 Satz 3 der Insolvenzordnung in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.2.2.3.2 Vorliegen eines "neuen" Kredits

Rn 29 Es ergibt sich unmittelbar aus dem Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG, nämlich dem Zweck der Motivation zur Kreditvergabe in der aktuellen COVID-19-Krise, dass nur neue Kredite privilegiert werden. Ein bislang nicht engagierter Kreditgeber, der fresh money ausreicht, fällt als eindeutiger Kandidat mit seinem neu ausgereichten Kredit unter das Privileg des § 2...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.1.2 Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang

Rn 7 Von der Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 COVInsAG sollen nach dessen Wortlaut nur solche Zahlungen erfasst werden, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen. Die Formulierung "im ordnungsgemäßen Geschäftsgang" ist dabei auslegungsbedürftig.[4] Der Sinn und Zweck des § 2 COVInsAG ist insofern die Privilegierung des Geschäftsleiters.[5] Dieser soll in seiner Handlungsfre...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.6.3 Gewährung von Prozesskostenhilfe an den Schuldner

Rn 29 Für den Geltungsbereich der Konkursordnung bestand keine Veranlassung, einem Schuldner im Rahmen eines Konkursverfahrens über sein Vermögen Prozesskostenhilfe zu gewähren. Im Ergebnis wurde die Versagung von Prozesskostenhilfe für den Gemeinschuldner im Konkursverfahren damit begründet, dass die Durchführung des Konkursverfahrens für diesen keinerlei positive Auswirkung...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 1. Grundlagen

Rn 1 Die Regelung des § 1 COVInsAG wurden im Rahmen des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020[1] geschaffen. Die Norm ist seitdem unverändert. Rn 2 Hinsichtlich der Regelungsstruktur muss zwischen zwei Komplexen unterschieden werden. Im Mittelpunkt steht zunächst die Aussetzung der Insolvenza...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.6 Bewertungsdifferenzen beim Debt-Equity-Swap (Abs. 4)

Rn 21 Gem. § 254 Abs. 4 werden die Gläubiger, die im Wege einer Umwandlung ihre Insolvenzforderungen (Fremdkapital) in Gesellschaftsanteile (Eigenkapital) umwandeln (Debt-Equity-Swap), im Interesse der Rechts- und Planungssicherheit vor Nachforderungen der Schuldnerin oder des Insolvenzverwalters im Falle eines Folgeinsolvenzverfahrens geschützt. Insoweit ist § 254 Abs. 4 le...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / Gesetzestext

(1) Auf Eigenverwaltungsverfahren, die zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2021 beantragt werden, sind, soweit in den folgenden Absätzen und § 6 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 270 bis 285 der Insolvenzordnung in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners auf die COVID-19...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / Gesetzestext

(1) 1Soweit nach § 1 Absatz 1 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist,mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 53 Bork, Prozeßkostenhilfe für den Schuldner des Insolvenzverfahrens? ZIP 1998, 1209; Funke, Restschuldbefreiung und Prozeßkostenhilfe, ZIP 1998, 1708; Hoffmann, Insolvenzkostenhilfe für Verbraucherinsolvenzverfahren, NZI 1999, 53; Kirchhof, H.-P., Zwei Jahre Insolvenzordnung – ein Rückblick, ZInsO 2001, 1; König, G., Rechtsprechungsübersicht zur Prozeßkostenhilfe in Verb...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 4. Insolvenzreife auf COVID-19-Pandemie "zurückzuführen"

Rn 7 Damit das bisherige Recht der Eigenverwaltung in den §§ 270 bis 285 InsO in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist, muss die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen sein. Ebenso wie das "Beruhen" der Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in § 1 Abs. 1 COVInsAG bezeichnet a...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 7. Anwendung der Privilegien bei Aussetzung der Antragspflicht nach § 1 Abs. 3 (Abs. 5)

Rn 63 Ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen einer Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO und/oder einer Überschuldung nach § 19 InsO gem. § 1 Abs. 3 für den Verlängerungszeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.04.2021 ausgesetzt, gelten auch für diesen Zeitraum flankierend die Privilegierungen im Insolvenzanfechtungs- und Haftungsrecht nach Abs. 1 und Abs. 2 sowie...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 5. Ergänzung des Katalogs der Aufhebungsgründe (Abs. 4)

Rn 14 Der Abs. 4 von § 5 COVInsAG enthält Ergänzungen zu den unterschiedlichen Tatbeständen der Aufhebung eines (vorläufigen) Eigenverwaltungsverfahrens oder der Eigenverwaltung. Erlangt das Gericht Kenntnis davon, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners nicht auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist, kann das Insolvenzgericht auch...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 6. Anwendung der Privilegien bei Aussetzung der Antragspflicht nach § 1 Abs. 2 (Abs. 4)

Rn 62 Ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen einer Überschuldung nach § 19 InsO nach § 1 Abs. 2 COVInsAG für den Verlängerungszeitraum vom 1.10.2020 bis zum 31.12.2020 ausgesetzt gewesen und lag zudem im Aussetzungszeitraum keine Zahlungsunfähigkeit vor, gelten auch für diesen Zeitraum flankierend die Privilegierungen im Insolvenzanfechtungs- und Haftungsr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Tatbestand

"(1) War bei einem Erblasser oder Schenker ..." Rz. 28 [Autor/Stand] Erblasser oder Schenker. § 4 setzt einen Erblasser oder einen Schenker voraus, ohne diesen Personenkreis näher zu umschreiben. Beide Begriffe entstammen dem Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, woraus sich neben dem expliziten Bezug auf die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht die dogmatische Verortung von § 4...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.5 Privilegierung von Stundungen (Abs. 1 Nr. 5)

Rn 56a Im Zuge der Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 31.01.2021 bis zum 30.04.2021 wurde auch der § 2 Abs. 1 Nr. 4 lit. e COVInsAG aufgehoben und durch einen neuen – nach den Vorstellungen des Gesetzgebers – weitergehenden Privilegierungstatbestand betreffend Stundungen in der neu eingefügten Nr. 5 ersetzt. Nach Nr. 5 sind Zahlungen auf Forderungen ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift enthält den Grundsatz des § 13 ergänzende Bestimmungen für die Zulässigkeit des Antrags eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners. Rn 2 Der Gläubigerantrag ist nur dann zulässig, wenn neben den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Der Gläubiger muss ein re...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Rn 8 Notwendig ist das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses seitens des Gläubigers. Das Rechtsschutzinteresse ist grundsätzlich gegeben, wenn der Antragsteller in einem eröffneten Insolvenzverfahren als Insolvenzgläubiger teilnehmen kann, die Möglichkeit der späteren Verfahrensteilnahme ist jedoch nicht Voraussetzung für ein Rechtsschutzinteresse. Rn 9 Das notwendige rechtl...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Entgelt: Wirksamer Lohnverz... / Zusammenfassung

Überblick Bei einem Lohnverzicht wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine Vereinbarung getroffen, nach welcher der Arbeitnehmer auf Teile des ihm zustehenden Lohns verzichtet. Häufig wird ein Lohnverzicht zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags ausgehandelt, wenn sich das Unternehmen in einer Krise befindet. Der Verzicht soll als flankierende Maßnahme dazu b...mehr