Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenz

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Abkürzungsverzeichnis

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Türkei / 4. Feststellung der Forderungen

Rz. 262 Die nächsten Schritte sind die Prüfung der Forderungen, ggf. die Herausgabe von Gegenständen aus der Masse an Gläubiger (Art. 228 ZVG) und der Verkauf der Massegegenstände und Verwertung bzw. Beitreibung der Forderungen (Art. 229 ZVG). Die Forderungsliste ist innerhalb von drei Monaten nach Bestellung der Konkursverwaltung unter Mitwirkung des Konkursschuldners zu er...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / VI. Eröffnungsgründe

Rz. 138 Gem. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 EuInsVO ist die lex fori concursus auch maßgeblich für die Voraussetzungen, unter welchen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, mithin die Eröffnungsgründe.[400] Die Eröffnungsgründe sind im deutschen Recht in §§ 17–19 InsO geregelt. Gem. § 17 Abs. 1 InsO ist der allgemeine Eröffnungsgrund die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners; nach § 18 Ab...mehr

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Österreich / I. Rechtsgrundlagen

Rz. 231 Die Geschäftsführer und Liquidatoren der GmbH sind verpflichtet, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt (§ 69 IO). Insolvenzgründe sind Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Zu den Insolvenzgründen siehe Rdn 233 f. Wenn allerdings Sanierungsmaßnahmen sorgfältig betrieben werden und aussichtsreich sowie ...mehr

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Serbien / II. Konkursgründe

Rz. 107 Konkursgründe sind gem. Art. 11 ZSP die (drohende) Zahlungsunfähigkeit sowie die Überschuldung. Insolvenzrechtliche Überschuldung liegt vor, wenn der Wert der Passiva der Gesellschaft den Wert der Aktiva übersteigt. Eine Gesellschaft ist zahlungsunfähig, wenn Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht binnen 45 Tagen nach Eintritt der Fälligkeit bedient werden oder säm...mehr

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Kroatien1 Der ursprüngliche... / I. Allgemeines

Rz. 119 Das kroatische Konkursgesetz[30] unterscheidet zwischen Konkurs, Vorinsolvenzverfahren und Reorganisation. Während der Konkurs auf die Beendigung der Gesellschaft abzielt, ist es das Ziel des Vorinsolvenzverfahrens und der Reorganisation, dem zahlungsunfähigen Unternehmen durch Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Schuldner und Gläubigern die Fortführung des Unter...mehr

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Ungarn / 1. Einleitung des Konkursverfahrens

Rz. 232 Antragsberechtigt sind sowohl der Schuldner selbst als auch jeder Gläubiger gem. §§ 23, 24 Cstv., weiterhin das Registergericht und die Strafgerichte. Der Antrag des Schuldners muss inhaltlich dem Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens (vgl. Rdn 223 ff.) entsprechen. Der Antrag eines Gläubigers muss gem. § 24 Abs. 1 Cstv. die genaue Beschreibung des Anspruchs,...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / III. Ermittlung des Insolvenzgrundes

Rz. 263 Der Insolvenzgrund wird vom Gericht nur marginal überprüft; die Hauptschuld muss bewiesen werden, die Nebenschuld muss nur glaubhaft gemacht werden. Der Betrag der unerfüllt gebliebenen Verbindlichkeiten ist irrelevant. Auch wenn feststeht, dass eine Gesellschaft zwei eher geringe Verbindlichkeiten nicht beglichen hat, wird das Gericht grundsätzlich Insolvenz festste...mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / II. Haftung der directors und officers

Rz. 163 Auch wenn das US-amerikanische Recht eine Insolvenzantragspflicht nicht kennt, bestehen ab dem Zeitpunkt der Insolvenz für die Geschäftsleiter die Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft de facto sowohl zugunsten der Gesellschafter als auch der Gläubiger der Gesellschaft.[13]mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / VII. Haftung der Gesellschafter

Rz. 327 Auch im spanischen Recht ist das Institut der Durchgriffshaftung (teoría del levantamiento del velo) gegen die Gesellschafter der S.L. anerkannt.[171] Rz. 328 Den alleinigen Gesellschafter einer S.L. (vgl. Art. 12 ff. LSC) treffen nach Art. 15 ff. LSC besondere Verpflichtungen. Er muss alle Verträge zwischen ihm und der Gesellschaft wenigstens schriftlich abfassen, in...mehr

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Türkei / 5. Vergleich

Rz. 258 Seit 2003, als die Sanierung (iyileştirme) anstelle der Zerschlagung stärker in den Vordergrund gerückt wurde, haben sich die Vorschriften zur "Sanierung" mehrfach geändert, zuletzt durch Gesetz Nr. 7327 v. 9.6.2021.[74] Die Sanierung als eigenes Verfahren wurde wieder aufgegeben und in die Gestaltung des Verfahrens im Vergleich (konkordato) übernommen. Geregelt ist ...mehr

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Türkei / I. Allgemein

Rz. 247 Als Subjekt des Handelsverkehrs unterliegt eine GmbH auch den Vorschriften zur Insolvenz (iflâs) (Art. 18 Abs. 1 HGB).[73] Gemäß Art. 633 f. HGB sind auf den Fall der Insolvenz bzw. des vollständigen Verlusts des Kapitals die Vorschriften aus dem Aktienrecht anzuwenden. Bei Eintritt des Konkursfalles ist der Geschäftsführer verpflichtet, unverzüglich die Generalversa...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / II. Insolvenzverfahren

Rz. 134 Das Insolvenzverfahren beginnt stets mit einem Eröffnungsantrag bei Gericht. Der Antrag kann entweder vom Schuldner selbst oder von einem oder mehreren Gläubigern gestellt werden. Rz. 135 Ein Unternehmen, das sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, muss zwingend einen Insolvenzantrag stellen, wenn es fällige Forderungen länger als 30 aufeinander folgende Tage n...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / V. Ungedeckter Scheck

Rz. 148 Sofern bei Vorlage eines in den VAE ausgestellten Schecks ein entsprechender Deckungsbetrag nicht vorhanden ist, hat dies nicht nur zivilrechtliche Folgen, sondern zieht grundsätzlich auch strafrechtliche Sanktionen für den Aussteller nach sich. Hat der Geschäftsführer eines dem Insolvenzgesetz unterliegenden Unternehmens einen Scheck ausgestellt, der bei Vorlage bei ...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / II. Insolvenzgrund

Rz. 262 Das Insolvenzgesetz bestimmt, dass ein Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat, aufgrund eigener Angabe oder auf Gesuch eines oder mehrerer Gläubiger durch gerichtliche Feststellung in die Insolvenz gerät (Art. 1 Abs. 1 Insolvenzgesetz). Reicht ein Gläubiger das Gesuch ein, so muss er beweisen, dass neben ihm auch noch (mindestens) ein weiterer Gläubiger unbef...mehr

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Österreich / 1. EU-Richtlinien

Rz. 11 Folgende, die GmbH betreffenden Richtlinien wurden umgesetzt:mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 2. Insolvenzrechtliche Qualifikation von Schutzinstituten

Rz. 44 Im Hinblick auf verschiedene, prima facie gesellschaftsrechtliche Rechtsinstitute (siehe im Einzelnen Rdn 162 ff.), die eine inhaltliche Nähe zum Insolvenzrecht aufweisen, wird eine insolvenzrechtliche Qualifikation vorgeschlagen, um die betroffenen Rechtsfragen dadurch dem Insolvenzstatut anstelle des Gründungs- bzw. Herkunftsrechts zu überantworten. Betroffen sind n...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 3. Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis

Rz. 311 Hinsichtlich der Verwaltungs- und der Verfügungsbefugnis ist zwischen dem Fall der freiwilligen und dem der notwendigen Insolvenz zu unterscheiden. Im Fall der freiwilligen Insolvenz bleiben die Befugnisse dem Insolvenzschuldner regelmäßig erhalten (Art. 106 Abs. 1 TRLC). Die Ausübung der Befugnisse steht allerdings unter dem Vorbehalt der Zustimmung bzw. Mitwirkung ...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / I. Rechtsgrundlagen

Rz. 260 Das niederländische Insolvenzrecht ist im Insolvenzgesetz geregelt. Außerdem beziehen sich einige Artikel aus dem Zweiten Buch des NL-BGB auf die Haftung und Position der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats im Fall einer Insolvenz. Ferner bestimmt Art. 2:246 NL-BGB, dass die Geschäftsführung, ohne Auftrag der Hauptversammlung, nicht die Befugnis hat, über das Verm...mehr

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Ungarn / IV. Freiwilliges Liquidationsverfahren

Rz. 253 Das freiwillige Liquidationsverfahren ist in § 3:48 Ptk. und den §§ 94–115/A Ctv. geregelt. Das Verfahren kann durch Gesellschafterbeschluss jederzeit gewählt werden, außer im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft, da in diesem Fall die Insolvenzverfahren vorrangig sind. Weiterhin ist die freiwillige Liquidation gem. § 95 Abs. 2 Ctv. nicht zulässig, wenn ein...mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / V. Compromise or arrangement (scheme of arrangement)

Rz. 128 Nach dem Corporations Act [147] besteht für die Schuldnergesellschaft die Möglichkeit, bei Gericht die Unterbrechung des Auflösungsverfahrens zu beantragen, um ein compromise or arrangement (scheme of arrangement – Vergleich) zur Abwendung des Konkurses abzuschließen.[148] Dieser sieht i.d.R. die Ernennung eines Treuhänders vor, um den Zu- und Abgang von Barmitteln de...mehr

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Finnland / III. Kapitalerhaltung

Rz. 59 Die Verpflichtung zur Volleinzahlung der Einlagen sowie die restriktive Handhabung der Sacheinlagen dienen dem Kapitalschutz bei der Gründung der Gesellschaft. Daneben dienen u.a. die Vorschriften zur restriktiven Gewinnausschüttung der Kapitalerhaltung. Rz. 60 In OYL 13. Abschnitt werden mehrere Voraussetzungen für die Gewinnausschüttung aufgelistet. Die Quintessenz d...mehr

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Türkei / 3. Wechselkonkurs

Rz. 255 Das Wechselkonkursverfahren kann von Wechsel- und Scheckgläubigern sowie Inhabern von Orderpapieren eingeleitet werden (Art. 167 ff., 177 ff. ZVG). Darauf, ob die Hauptforderung anderweitig im Wege der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden kann, kommt es nicht an. Der Unterschied zum "ordentlichen" Verfahren besteht in den Fristen, die – sowohl für den Einspruch...mehr

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Ungarn / I. Rechtsgrundlagen

Rz. 219 Die Behandlung zahlungsunfähiger Unternehmen richtet sich in Ungarn nach dem Gesetz Nr. 1991/XLIX (kurz "Cstv."), das zwischen dem Vergleichsverfahren, welches auf die Reorganisation des Unternehmens abzielt, und dem Konkursverfahren, welches auf die Abwicklung des Unternehmens abzielt, unterscheidet. In Ungarn gibt es bis zum heutigen Tag kein einheitliches Insolven...mehr

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Kroatien1 Der ursprüngliche... / 2. Haftung nach dem ZTD

Rz. 124 Die Vorschrift des Art. 469 ZTD dient dem Gläubigerschutz. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, der Gesellschaft den Betrag zu ersetzen, den sie in ihrem Namen nach Entstehen des Grundes für die Eröffnung des Konkursverfahrens an Dritte ausbezahlt haben, es sei denn, sie haben dabei mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gehandelt. Gem. Art. 626 ZTD werden d...mehr

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Rumänien / 2. Haftung der Gesellschafter

Rz. 64 Die Gründer (d.h. Gesellschafter) haften grundsätzlich nicht für die Verpflichtungen der Gesellschaft. Eine ausdrücklich normierte Haftung der Gründer gibt es jedoch in einigen Fällen, wie z.B.:mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / 1. Einleitung des Verfahrens

Rz. 156 Eine Insolvenzantragspflicht der Geschäftsleiter kennen weder die Gesellschaftsrechte der Einzelstaaten noch das bundesrechtliche Insolvenzrecht. Sie wird als entbehrlich angesehen, weil der bundesrechtliche Bankruptcy Code (BC) ein besonderes Sanierungsverfahren vorsieht (sog. Chapter 11 Verfahren), in dem die bisherige Geschäftsleitung grundsätzlich weiterhin die U...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / b) Einberufungsverpflichtung

Rz. 319 Hervorzuheben ist, dass sich die (Zwei-Monats-)Fristen des Art. 5 Abs. 1 TRLC und die des Art. 367 LSC überschneiden. Die Frist des Art. 367 LSC für die Einberufung der Hauptversammlung beginnt nach wohl überwiegender Auffassung nicht schon mit dem objektiven Vorliegen des Einberufungsgrundes. Sie wird erst zu dem Zeitpunkt in Gang gesetzt, in dem der Geschäftsführer...mehr

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Deutschland / 1. Insolvenzantrag

Rz. 234 Liegt die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung der GmbH vor, so besteht für die Geschäftsführer und die Liquidatoren der GmbH eine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags.[114] Jeder Geschäftsführer oder Liquidator kann – unabhängig von einer sonst gültigen gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Regelung der Vertretungsbefugnis – einen derartigen Antrag alle...mehr

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England und Wales1 England ... / 4. Haftung für anfechtbare Rechtsgeschäfte

Rz. 522 Die Geschäftsführer gelten kraft Gesetzes als nahe stehende Personen der Gesellschaft (Sec. 239 Abs. 6 Insolvency Act 1986). Sie können daher auch für anfechtbare Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft in Anspruch genommen werden, die in einem Zeitraum von zwei Jahren vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit stattgefunden haben. Erfasst von der Regelung werden Vermögen...mehr

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England und Wales1 England ... / 2. Anfechtbare Rechtsgeschäfte

Rz. 527 Als gesetzliche Haftungsgrundlage gegenüber den Gesellschaftern und anderen Personen kommt Sec. 239 Insolvency Act 1986 in Betracht, soweit Vermögensgegenstände der später insolventen Gesellschaft unterhalb ihres Verkehrswertes von der Gesellschaft veräußert oder inkongruente Sicherheiten akzeptiert wurden. Der relevante Zeitraum, in dem die anfechtbaren Rechtshandlu...mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / VI. Freiwillige Verwaltung

Rz. 131 Die Form der freiwilligen Verwaltung (voluntary administration) ermöglicht es einer zahlungsunfähigen Gesellschaft oder einer Gesellschaft, die kurz vor der Zahlungsunfähigkeit steht, sich verwalten zu lassen, um die Chancen für eine Aufrechterhaltung der Geschäfte zu maximieren oder, wenn eine Liquidation unumgänglich ist, dem Druck der Anteilseigner und Gläubiger s...mehr

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Türkei / IV. Vergleichsverfahren

Rz. 266 Statt des Konkurses kann auch der Weg des Vergleichsverfahrens (konkordato) eingeschlagen werden. Die Anmeldung kann durch den Schuldner oder einen Gläubiger erfolgen. Der Vergleich ist auf "Sanierung" gerichtet und setzt voraus, dass die Zahlungsschwierigkeiten vom Schuldner nicht vorsätzlich herbeigeführt worden sind und sämtliche Bücher und ein Schulden- bzw. Ents...mehr

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Schweiz / 1. Überschuldung

Rz. 170 Zeigt die letzte Jahresbilanz, dass die Hälfte des Stammkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr durch genügende Aktiven gedeckt ist (sog. Kapitalverlust) oder eine Überschuldung (das Fremdkapital ist nicht mehr durch genügende Aktiven gedeckt, d.h. die Schulden können nicht mehr aus Gesellschaftsaktiven bezahlt werden) vorliegt, so muss die Geschäftsführung...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / a) Insolvenzantrag

Rz. 318 Art. 3 Abs. 1 TRLC bestimmt, dass bei einer juristischen Person das zuständige Verwaltungsorgan dafür zuständig ist, über die Stellung des Insolvenzantrags zu entscheiden. Art. 3 Abs. 1 S. 2 TRLC legt dem Wortlaut nach die Annahme nahe, dass die Geschäftsführung auch berechtigt sein könnte, über die Beantragung der Insolvenz (allein) zu entscheiden (será competente p...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / I. Auflösungsgründe

Rz. 268 Die Auflösung der Gesellschaft ist in Art. 2:19 ff. NL-BGB geregelt. Die Bestimmungen gehören zum 1. Abschnitt des Zweiten Buches des NL-BGB und sind somit auf alle Rechtspersonen anwendbar. Gemäß Art. 2:19 Abs. 1 NL-BGB wird eine Rechtsperson, also auch die B.V., aufgelöst:mehr

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England und Wales1 England ... / 1. Abschluss eines Schuldenbereinigungsplans

Rz. 500 Das Gesetz enthält Mechanismen, im Wege von mehrseitigen Vereinbarungen (voluntary arrangements) zwischen der Gesellschaft und ihren Gläubigern eine Schuldenbereinigung herbeizuführen (Sec. 1–7 Insolvency Act 1986). Die hierfür anwendbaren Verfahren sind weit gehend ohne Mitwirkung des Insolvenzgerichts durchzuführen. Die Geschäftsführer müssen hierzu einen unabhängi...mehr

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Kroatien1 Der ursprüngliche... / III. Haftung

1. Haftung nach dem SZ Rz. 123 Gem. Art. 3 Abs. 5 SZ haften für die Verpflichtungen einer juristischen Person, wenn die Möglichkeit des Konkurses über deren Vermögen gesetzlich ausgeschlossen ist, deren Gründer bzw. Mitglieder gesamtschuldnerisch. Diese Haftung ist im Falle der d.o.o. als einer Kapitalgesellschaft ausdrücklich ausgeschlossen. Die Gesellschafter der d.o.o. haf...mehr

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England und Wales1 England ... / III. Insolvenzgründe

1. Gesetzliche Insolvenzgründe Rz. 505 Im Rahmen einer zwangsweisen Abwicklung kennt das englische Recht für die Ltd. in Sec. 122 Insolvency Act 1986 mehrere Insolvenzgründe. In der Praxis sind am häufigsten anzutreffen die folgenden Insolvenzgründe:mehr

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Bulgarien / I. Geschäftsführer

Rz. 88 Die OOD muss mindestens einen und kann mehrere (keine gesetzliche Beschränkung der Anzahl) Geschäftsführer haben. Geschäftsführer kann grundsätzlich jede handlungsfähige natürliche Person (auch Nichtgesellschafter), unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft und ihrem Wohnsitz, sein. In den Vorstand von Aktiengesellschaften können, soweit dies die Satzung vorsieht, aufgr...mehr

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Österreich / II. Krise der Gesellschaft

Rz. 232 Nach den Bestimmungen des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG) können die Geschäftsführer in einer Krisensituation Antrag auf Einleitung eines Reorganisationsverfahrens stellen (§ 1 URG). Rechtsfolge der Unterlassung ist eine Haftung der Geschäftsführer in der Insolvenz für die in der Insolvenzmasse nicht gedeckten Verbindlichkeiten bis zu einem Höchstbetrag von...mehr

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England und Wales1 England ... / 1. Haftung für Unterkapitalisierung

Rz. 526 Nicht zu einer Haftung führt der Umstand, dass eine Gesellschaft die von ihr verfolgten Zwecke mit dem ihr zur Verfügung stehenden Kapital kaum erreichen kann. Geht eine Gesellschaft in die Insolvenz, hat der Konkursverwalter über Sec. 213 Insolvency Act 1986 grundsätzlich die Möglichkeit, die Gesellschafter zur Zahlung in die Konkursmasse zu verpflichten. Hierzu mus...mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / 3. Liquidationsverfahren

Rz. 176 Ist die Sanierung der zahlungsunfähigen Gesellschaft nicht möglich, wird sie nach Art. L 640–1 C.com. mittels des Liquidationsverfahrens endgültig abgewickelt. Die Geschäftsführung ist nach Art. L 640–4 Abs. 1 C.com. verpflichtet, die Eröffnung des Liquidationsverfahrens innerhalb von 45 Tagen ab Zahlungseinstellung zu beantragen. Unabhängig davon, ob ein Schlichtung...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 2. Konzernsachverhalte

Rz. 118 Grenzüberschreitende Konzernzusammenbrüche bilden einen Hauptanwendungsfall des Internationalen Insolvenzrechts und befruchten, wie zahlreiche Beispielsfälle zeigen, stets die juristische Diskussion.[300] Mit den Art. 56 ff. finden sich hierzu nunmehr auch Regelungen in der neugefassten EuInsVO (vgl. Rdn 123). Die EuInsVO 2000 hielt dagegen für Konzernsachverhalte no...mehr

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Estland / I. Rechtsgrundlagen

Rz. 124 Rechtliche Grundlage eines Insolvenzverfahrens gegen natürliche und juristische Personen mit Sitz in Estland ist die estnische Insolvenzordnung (Pankrotiseadus), nachfolgend InsO. Neben dem Insolvenzverfahren gibt es in Estland seit 4.12.2008 mit dem Sanierungsgesetz (Saneerimisseadus) unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit, durch ein Restrukturierungs...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 3. Kapitalerhaltungsregeln

Rz. 165 Von Interesse sind hier aber die Regelungen über die Kapitalerhaltung, die im Interesse der Gläubiger abstrakt präventiv den Abzug solcher Gesellschaftsmittel, die zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich sind, durch die Gesellschafter verhindern sollen und damit bereits im Vorfeld der Insolvenz der Absicherung der Gläubigerbefriedigung dienen.[456] Die Regelunge...mehr

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Singapur / IV. Receivership

Rz. 163 Schließlich steht noch die Receivership zur Verfügung, ein Verfahren zum Wohl eines einzelnen gesicherten Gläubigers. Die maßgeblichen Regelungen zum Receivership finden sich nach der Reform nunmehr in den Vorschriften der Section 73 ff. IRDA. Es ist Aufgabe des Receivers, die Sicherheit des begünstigten Gläubigers durchzusetzen. Ein Receiver wird in der Regel bestel...mehr

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Türkei / II. Natur des Konkursverfahrens

1. Übersicht Rz. 251 Das Konkursverfahren ähnelt in vieler Hinsicht dem Zwangsvollstreckungsverfahren. Es handelt sich dabei um ein Gesamtvollstreckungsverfahren, in welchem aufgrund eines Beschlusses der Kammer für Handelssachen alles pfändbare Vermögen des Insolventen (müflis) zum Zwecke der Befriedigung der Gläubiger verwertet wird. Dabei wird das gesamte Vermögen des Schu...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / III. Haftung der Geschäftsführung

Rz. 145 Das VAE-Insolvenzgesetz gibt dem Gericht, sofern das betreffende Unternehmen nicht mindestens 20 % seiner Gesamtverbindlichkeiten mangels Masse begleichen kann, die Möglichkeit, die Geschäftsführung eines solchen Unternehmens persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten des Unternehmens in die Haftung zu nehmen. ...mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / 3. Reorganisation

Rz. 161 Zweck des Reorganisationsverfahrens nach Chapter 11 ist es, den Geschäftsbetrieb fortzuführen und das Unternehmen am Leben zu erhalten. Die Geschäftsführung der Gesellschaft bleibt grundsätzlich weiterhin im Amt und kann die Geschäfte der Gesellschaft fortführen (§ 1107 BC). Auf Antrag eines Gläubigers oder Gesellschafters kann das Insolvenzgericht einen Sachwalter (...mehr