Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenz

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Österreich / III. Insolvenzgründe

1. Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit Rz. 233 Eine zur Insolvenzanmeldung verpflichtende Überschuldung liegt vor, wennmehr

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England und Wales1 England ... / VI. Haftung der Gesellschafter

1. Haftung für Unterkapitalisierung Rz. 526 Nicht zu einer Haftung führt der Umstand, dass eine Gesellschaft die von ihr verfolgten Zwecke mit dem ihr zur Verfügung stehenden Kapital kaum erreichen kann. Geht eine Gesellschaft in die Insolvenz, hat der Konkursverwalter über Sec. 213 Insolvency Act 1986 grundsätzlich die Möglichkeit, die Gesellschafter zur Zahlung in die Konku...mehr

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Türkei / III. Ablauf des Verfahrens

1. Eröffnung Rz. 259 Mit der Konkurseröffnung und ihrer Bekanntmachung beginnt die Liquidation des gesamten Vermögens des Schuldners (ordentliche Liquidation – adi tasfiye, Art. 219 ZVG). Mit der Bekanntmachung erhalten die Gläubiger eine Frist von einem Monat, innerhalb welcher sie ihre Forderungen unter Beweisantritt anmelden können. Für Gläubiger, die sich im Ausland oder ...mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / 2. Sanierungsverfahren

Rz. 175 Die Eröffnung des Sanierungsverfahrens ist innerhalb von 45 Tagen seit Zahlungseinstellung zu beantragen. Antragsbefugt sind nach Art. L 631–4 Abs. 1, Art. L 631–5 Abs. 2 C.com. die Geschäftsführung und die Gesellschaftsgläubiger. Sofern ein vorab durchgeführtes Schlichtungsverfahren (siehe Rdn 168) erfolglos war und die Gesellschaft ihre Zahlungen eingestellt hat, e...mehr

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Estland / V. Haftung der Gesellschafter

Rz. 129 Gemäß § 188 Abs. 1 HGB haften die Gesellschafter einem Dritten gegenüber für den ihm vorsätzlich zugefügten Schaden.mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / e) Strafrechtliche Haftung

Rz. 207 Laut Art. 51 Abs. 1 Strafgesetzbuch (Wetboek van Strafrecht) kann eine Rechtsperson eine Straftat begehen. Abs. 2 bestimmt, dass in diesem Fall die Strafen und Maßnahmen ausgesprochen werden gegen (nebst der B.V.) diejenigen, die die Tat beauftragt haben, sowie diejenigen, die bei der verbotenen Tat faktisch die Führung innehatten. Rz. 208 Außerdem wurde die zivile Ha...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / V. Haftung des Geschäftsführers und des Aufsichtsrats

Rz. 267 Zur Haftung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats wird auf Rdn 193 ff. verwiesen. Die Gesellschafter haften nur in Höhe des Nominalwertes der Geschäftsanteile (und möglicherweise für Agio), außer im Fall von unerlaubtem Handeln usw.mehr

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Slowenien / III. Haftung

Rz. 120 Die Gesellschafter haften gemäß dem ZFPPIPP nicht für den entstandenen Schaden an Gläubigern, es sei denn, es geht um einen persönlich haftenden Gesellschafter (wie z.B. bei einer d.n.o. oder k.d.). Die Geschäftsführer haften gegenüber der Gesellschaft gem. Art. 28 ZFPPIPP gesamtschuldnerisch für Schäden wegen Verletzung ihrer Pflichten, wenn sie nicht mit der gebote...mehr

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Italien / II. Insolvenzabwendendes Vergleichsverfahren

Rz. 204 Das insolvenzabwendende Vergleichsverfahren (concordato preventivo, Art. 160 f. LF), das nunmehr weitgehend reformiert wurde, bietet weitere Gestaltungsmöglichkeiten für Unternehmer, die in der Lage sind, den Gläubigern einen überzeugenden Vorschlag zu unterbreiten. Der Plan kann verschiedene Lösungen anbieten:mehr

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Finnland / III. Anforderungen an die Vorstandsmitglieder und den geschäftsführenden Direktor

Rz. 149 Mindestens eines der Mitglieder des Vorstands und der geschäftsführende Direktor müssen ihren Wohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum haben. Ausnahmen können durch die Registerbehörde zugelassen werden. Weder ein Geschäftsunfähiger noch eine sich in Insolvenz befindende Person noch eine juristische Person können Vorstandsmitglied oder geschäftsführender Direktor sei...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 4. Auflösung in den Fällen des Art. 363 Abs. 1 lit. a–h und Art. 363 Abs. 2 LSC

Rz. 339 Art. 364 LSC[187] gibt die Vorgehensweise bei Vorliegen eines der Auflösungsgründe des Art. 363 Abs. 1 lit. a–h LSC vor. Die Auflösung der Gesellschaft bedarf demnach (genauso wie die Stellung des Insolvenzantrags) in diesen Fällen eines Beschlusses der Hauptversammlung. Der Beschluss muss von der einfachen Mehrheit des Art. 198 LSC getragen werden. Die Geschäftsführ...mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / I. Allgemeines

Rz. 119 Der Corporations Act enthält für alle zahlungsunfähigen Kapitalgesellschaften, d.h. einschließlich der proprietary company, eine einheitliche Regelung, wobei es Unterschiede im Hinblick auf die vor den einzelnen State Supreme Courts und dem Federal Court of Australia, die parallel zuständig sind, einzuhaltenden Verfahrensregeln gibt.[134]mehr

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England und Wales1 England ... / 3. Inanspruchnahme für frühere Pflichtverstöße

Rz. 521 Das Gesetz sieht es darüber hinaus vor (Sec. 212 Insolvency Act 1986 – sog. misfeasance procedure), dass auch während des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter Pflichtverstöße gegen die Loyalitäts- und Treuepflichten (fiduciary duties) sowie gegen die Pflicht zur sorgfältigen Geschäftsführung (duty of care and skill) eingeklagt werden können.mehr

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England und Wales1 England ... / 5. Berufsverbote

Rz. 523 Von enormer praktischer Bedeutung sind auch die regelmäßig anlässlich von Insolvenzverfahren ausgesprochenen gerichtlichen Berufsverbote für Geschäftsführer. Rechtsgrundlage hierfür ist ein eigenständiges Gesetz, der Company Directors Disqualification Act. Rz. 524 Nach der gesetzlichen Systematik können aufgrund von im Gesetz niedergelegten Gründen durch die Gerichte ...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / II. Insolvenzgrund und Insolvenzeröffnung

1. Insolvenzgrund Rz. 298 Nach Art. 1 Abs. 1 TRLC ist die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegenüber jedem Schuldner, "sei er eine natürliche oder juristische Person",[124] zulässig. Insolvenzgrund ist gem. Art. 2 Abs. 1 TRLC die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Zahlungsunfähigkeit liegt nach Art. 2 Abs. 3 TRLC vor, wenn der Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten ni...mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / 2. Übertragungsbeschränkungen

Rz. 77 In der close corporation ist die freie Übertragbarkeit der Gesellschaftsanteile in den meisten Fällen von den Gesellschaftern nicht gewünscht. Kennzeichnend für die close corporation ist vielmehr, dass die Gesellschafter i.d.R. in den articles of incorporation, bylaws oder durch sonstige Gesellschaftervereinbarungen (shareholder agreements) Übertragungsbeschränkungen ...mehr

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Russland / II. Insolvenzfähigkeit

Rz. 130 Insolvenzfähig sind nach dem russischen Insolvenzrecht alle natürlichen und juristischen Personen. Für staatliche Einzelunternehmen, politische Parteien und religiöse Organisationen bestehen aber Ausnahmen.[1]mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / IV. Insolvenzeröffnung und ihre Wirkungen

1. Eröffnungsbeschluss Rz. 307 Das Gericht spricht die Eröffnung der Insolvenz durch Beschluss aus. Es spricht gem. Art. 28 TRLC zugleich eine Vielzahl von weiteren Entscheidungen aus. Das Gericht gibt in seinem Beschluss an, ob die Insolvenz freiwillig oder notwendig ist (Art. 28 Abs. 1 Nr. 1 TRLC), und fordert den Schuldner im Fall der notwendigen Insolvenz auf, die in Art....mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 1. Stellung des Insolvenzantrags und Auflösung der Gesellschaft

a) Insolvenzantrag Rz. 318 Art. 3 Abs. 1 TRLC bestimmt, dass bei einer juristischen Person das zuständige Verwaltungsorgan dafür zuständig ist, über die Stellung des Insolvenzantrags zu entscheiden. Art. 3 Abs. 1 S. 2 TRLC legt dem Wortlaut nach die Annahme nahe, dass die Geschäftsführung auch berechtigt sein könnte, über die Beantragung der Insolvenz (allein) zu entscheiden ...mehr

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Belgien / III. Haftung der Gesellschafter

Rz. 141 Im Hinblick auf eine über die Einlage hinausgehende Haftung der Gesellschafter ist auf die bereits besprochene Gründungshaftung zu verweisen (u.a. siehe Rdn 49). Demnach haften Gesellschafter u.U. über ihre Einlage hinaus, sofern deutlich wird, dass die Gesellschaft bereits bei Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht über die erforderlichen Mittel verfügt hat.mehr

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Argentinien / N. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 89 Eine errichtete SRL kann vor Ablauf der im Gründungsvertrag angegeben Frist aufgelöst werden. Gemäß Art. 94 LSC sind Gründe für die Auflösung:mehr

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England und Wales1 England ... / II. Möglichkeiten der außergerichtlichen Sanierung und des Gläubigerschutzes

Rz. 499 Hervorgehoben werden sollen zuvor noch kurz in Grundzügen die im englischen Recht bestehenden Möglichkeiten der außergerichtlichen Sanierung und des Gläubigerschutzes einer Gesellschaft. 1. Abschluss eines Schuldenbereinigungsplans Rz. 500 Das Gesetz enthält Mechanismen, im Wege von mehrseitigen Vereinbarungen (voluntary arrangements) zwischen der Gesellschaft und ihre...mehr

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Italien / III. Zwangsverwaltung bis Juli 2006

Rz. 207 Im Rahmen der Reform des Insolvenzgesetzes (DLgs Nr. 5/2006) wurde die Zwangsverwaltung (amministrazione controllata, Art. 187 f. LF), welche in erster Linie der Sanierung der Gesellschaft diente, abgeschafft, da andere Verfahren wie der Insolvenzvergleich und der insolvenzabwendende Vergleich die Funktion der Sanierung der Gesellschaft übernommen haben und die versc...mehr

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England und Wales1 England ... / 3. Insolvenzantrag der staatlichen Aufsichtsbehörden

Rz. 513 Das Gesetz sieht weiter eine zwangsweise Auflösung der Gesellschaft im öffentlichen Interesse vor (Sec. 124A Insolvency Act 1986). Im Anschluss an eine Untersuchung der Verhältnisse der Gesellschaft durch das Department of Trade & Industry kann der Secretary of State die Auflösung der Gesellschaft im öffentlichen Interesse beantragen. Die Entscheidung darüber, ob ein...mehr

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England und Wales1 England ... / V. Haftung der Geschäftsführer

1. Haftung für die Fortführung der Geschäfte mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht Rz. 515 Das Gesetz sieht eine Haftung von Personen vor, wenn die Geschäfte der Gesellschaft mit der Absicht geführt werden, die Gläubiger der Gesellschaft oder andere Dritte zu benachteiligen (Sec. 213 Insolvency Act 1986 – sog. fraudulent trading), oder wenn die Gesellschaft zu einem betrügeris...mehr

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Türkei / 5. Zweite Gläubigerversammlung

Rz. 264 Mit der Abgabe der Forderungsliste an das Konkursamt wird die zweite Gläubigerversammlung einberufen. Teilnehmer ist, wessen Forderung ganz oder teilweise anerkannt worden ist. Das Konkursgericht kann aber auch einem Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, die Teilnahme ermöglichen. Die Gläubigerversammlung entscheidet über den Fortgang des Verfahrens und kann ggf. ...mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / I. Gesellschaft in der Krise

1. Alarmierungsverfahren (procédure d’alerte) Rz. 167 Um Krisen einer Gesellschaft möglichst frühzeitig zu erkennen und ggf. abzuwenden, haben ein ggf. von der Gesellschaft bestellter Wirtschaftsprüfer nach Art. L 234–1 C.com., ein ggf. vorhandener Betriebsrat nach Art. L 2323–78 C.trav. und der Präsident des zuständigen Handelsgerichts nach Art. L 611–2 Nr. I., Abs. 2 C.com....mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 1. Überblick

Rz. 196 Ausgangspunkt zum Verständnis der Existenzvernichtungshaftung ist der Umstand, dass das als Korrelat zur Haftungsbeschränkung zu verstehende Schutzsystem der §§ 30, 31 GmbHG lückenhaft bleibt; so bspw. im Hinblick auf stille Reserven.[569] Aus Gläubigerschutzgründen bedarf es daher anderer Rechtsgrundlagen für einen etwaigen Zugriff auf das Vermögen abziehende Gesell...mehr

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Estland / III. Insolvenzantragspflicht

Rz. 127 Bei der OÜ besteht nach § 180 Abs. 5 S. 1 HGB die Pflicht des Geschäftsführers, unverzüglich, d.h. innerhalb 20 Tagen nach Eintritt eines Insolvenzgrundes, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn dieser Grund nicht nur vorübergehend besteht.mehr

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Italien / III. Kapitalerhaltung (Eigenkapitalersatz)

Rz. 74 Im Rahmen der Reform 2004 wurde die Haftung der Gesellschafter bei Unterkapitalisierung der GmbH verschärft. Gerade die GmbH mit einem Mindestkapital von 10.000 EUR oder sogar von 1 EUR, wie die Novellen 2012–2013 ermöglichen, kann relativ schnell in eine finanzielle Schieflage geraten, so dass eine Finanzierung seitens der Gesellschafter erforderlich ist, damit die G...mehr

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Liechtenstein / M. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 97 Die Auflösung der Gesellschaft ist in Art. 423 ff. PGR ausdrücklich geregelt. Zunächst kann die GmbH durch Mehrheitsbeschluss in der Gesellschafterversammlung aufgelöst werden. Weitere Auflösungsgründe sind die Liquidation oder die Insolvenz. Als Auflösung ohne Liquidation kommt beispielsweise die Fusion in Betracht.mehr

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Bulgarien / 1. Vertretungsbefugnis

Rz. 98 Die OOD wird durch ihre Geschäftsführer vertreten. Wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind, kann jeder von ihnen die Gesellschaft selbstständig vertreten (Einzelvertretungsbefugnis; Art. 141 Abs. 2 TZ). Der Gesellschaftsvertrag kann eine Kollektivvertretungsbefugnis vorsehen (zwei oder mehrere Geschäftsführer gemeinsam). Weitere Beschränkungen der Vertretungsmacht ...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / VI. Verantwortlichkeit und Haftung der Geschäftsführer

1. Stellung des Insolvenzantrags und Auflösung der Gesellschaft a) Insolvenzantrag Rz. 318 Art. 3 Abs. 1 TRLC bestimmt, dass bei einer juristischen Person das zuständige Verwaltungsorgan dafür zuständig ist, über die Stellung des Insolvenzantrags zu entscheiden. Art. 3 Abs. 1 S. 2 TRLC legt dem Wortlaut nach die Annahme nahe, dass die Geschäftsführung auch berechtigt sein könn...mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / I. Bundesrechtliches Insolvenzverfahren

1. Einleitung des Verfahrens Rz. 156 Eine Insolvenzantragspflicht der Geschäftsleiter kennen weder die Gesellschaftsrechte der Einzelstaaten noch das bundesrechtliche Insolvenzrecht. Sie wird als entbehrlich angesehen, weil der bundesrechtliche Bankruptcy Code (BC) ein besonderes Sanierungsverfahren vorsieht (sog. Chapter 11 Verfahren), in dem die bisherige Geschäftsleitung g...mehr

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Ungarn / III. Konkursverfahren

Rz. 231 Das Konkursverfahren dient der Befriedigung der Gläubiger eines zahlungsunfähigen Schuldners im Wege seiner Auflösung und Beendigung seiner körperschaftlichen Existenz und ist in den §§ 22–70 Cstv. geregelt. 1. Einleitung des Konkursverfahrens Rz. 232 Antragsberechtigt sind sowohl der Schuldner selbst als auch jeder Gläubiger gem. §§ 23, 24 Cstv., weiterhin das Registe...mehr

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Türkei / 2. Gegenwärtige Situation

Rz. 4 Der gegenwärtige Stand des türkischen Rechts (Juni 2021) ist von intensiven Reformbewegungen geprägt, die gleichzeitig den für die Aufnahme der Türkei in die EU geforderten Anpassungen des Normenbestandes an europäische Standards Rechnung zu tragen suchen. Auch die großen Kodifikationen sind davon betroffen. Rz. 5 Nachdem bereits Mitte der neunziger Jahre viele wirtscha...mehr

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Griechenland / L. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 142 Eine EPE kann in den folgenden Fällen aufgelöst werden:mehr

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Tschechische Republik / III. Geschäftsführer

Rz. 69 Für die Gesellschaft handelt in allen Angelegenheiten ein Geschäftsführer bzw. handeln mehrere Geschäftsführer. Die Geschäftsführer werden von der Gesellschafterversammlung bestellt; der Gesellschaftsvertrag kann bestimmen, dass mit einem bestimmten Anteil das Recht auf Bestellung und Abberufung eines oder mehrerer Geschäftsführer verbunden ist. Der Gesellschaftsvertr...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 3. Insolvenztypische Annexverfahren

Rz. 105 Neben den originär insolvenzrechtlichen Maßnahmen oder solchen im Vorfeld der Eröffnung gibt es weitere Verfahren, die sachlich eng mit einem Insolvenzverfahren zusammenhängen, jedoch außerhalb des insolvenzmäßigen Gesamtverfahrens als kontradiktorische Verfahren ausgestaltet sind. Um solche insolvenztypischen Annexverfahren handelt es sich etwa bei Einzelklagen auf ...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / L. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 151 Die Gründe einer Auflösung der LLC sind gesetzlich geregelt. Als Auflösungsgründe kommen in Betracht:mehr

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Singapur / III. Judicial Management

Rz. 155 Das Judicial Management ist am ehesten mit einer Zwangsverwaltung vergleichbar. Ziel ist es, der "lebensfähigen" Gesellschaft einen gewissen Freiraum zur Reorganisation und Restrukturierung zu geben. Einen erfolgreichen Antrag bei Gericht zur Bestellung eines Judicial Managers setzt voraus, dass das Gericht davon überzeugt ist, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig i...mehr

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Singapur / II. Scheme of Arrangement

Rz. 149 Eine Reaktionsmöglichkeit auf die Zahlungsunfähigkeit einer Pte. Ltd. ist ein so genanntes Scheme of Arrangement nach Sec. 63 IRDA. Es handelt sich dabei um eine Neuordnung der Kapitalstruktur bzw. der Schulden der Gesellschaft. Das Scheme of Arrangement ist ein freiwilliges Übereinkommen, das zwischen der Gesellschaft und ihren Gläubigern geschlossen wird, um bei Kl...mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / II. Liquidation der Gesellschaft

Rz. 120 Die Liquidation einer Gesellschaft kann freiwillig aufgrund eines Auflösungsbeschlusses erfolgen. In diesem Falle liegen die Kontrolle des Auflösungsprozesses und die Ernennung eines "Liquidators" (Liquidator) bei fortbestehender Zahlungsfähigkeit in den Händen der Gesellschafter, bei Zahlungsunfähigkeit in den Händen der Gläubiger.[135] Eine Zwangsliquidation findet...mehr

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Österreich / 2. Haftung der Geschäftsführer

Rz. 236 Bei abschlussprüfungspflichtigen Gesellschaften haften die Geschäftsführer nach § 22 URG (siehe Rdn 232). Weiters haften die Geschäftsführer persönlich für die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens. Diese Haftung ist mit 4.000 EUR begrenzt (§ 72a IO). Die genannten Haftungen bestehen nur gegenüber der GmbH. Eine unmittelbare Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubige...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / VI. Fazit

Rz. 150 Das neue Insolvenzgesetz ist im Vergleich zur vorherigen Gesetzeslage deutlich flexibler und schuldnerfreundlicher ausgestaltet. Die Schuldnerfreundlichkeit liegt darin begründet, dass ein Unternehmen bereits ohne objektives Vorliegen eines Insolvenzgrundes ein Vergleichsverfahren bzw. bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes ein Reorganisationsverfahren mit dem Ziel der...mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / 2. Abwicklung

Rz. 158 Zweck des Abwicklungsverfahrens nach Chapter 7 ist es, die Gesellschaft zu liquidieren und den Liquidationserlös zwischen den Gläubigern zu verteilen. Gibt das Gericht dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens statt, ist zunächst ein vorläufiger Sachwalter (interim trustee) durch das Gericht zu bestimmen, der das Vermögen der Gesellschaft übernimmt (§ 701(a)(1) BC). In...mehr

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Lettland / 2. Rechtsformen

Rz. 2 Das lettische HGB stellt folgende fünf Organisationsformen für eine kaufmännische Betätigung zur Verfügung:mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 2. Sitzverlegung einer spanischen S.L. in das Ausland (Wegzug)

Rz. 360 Nach Art. 93 ist eine Sitzverlegung einer in Insolvenz geratenen und oder sich in Liquidation befindlichen Gesellschaft ausgeschlossen. Rz. 361 Mit dem Gesetz 3/2009 (LME) machte der Gesetzgeber deutlich,[219] dass die Sitzverlegung ins Ausland grundsätzlich möglich ist und dass die Aufrechterhaltung der Rechtspersönlichkeit nur davon abhängt, dass dies nach dem Recht...mehr

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Singapur / III. Kapitalerhaltung

Rz. 56 Zur Kapitalerhaltung existieren nur wenige Rechtsvorschriften. Abgesehen von der Grundregel, dass Kapital nicht an die Anteilsinhaber jenseits von Dividendenausschüttungen oder einer formalen Kapitalreduktion zurückgeführt werden darf, bestehen keine Beschränkungen zur Verwendung. Früher wurde diese Regel dahingehend spezifiziert, dass Gesellschaften eigene Anteile ni...mehr

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Pakistan / I. Erwerb und Ende der Gesellschafterstellung

Rz. 79 Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Gesellschafter einer private limited company zu werden: Vor Eintragung der Gesellschaft ist es möglich, Gesellschafter als sog. Gründungsgesellschafter durch die Unterzeichnung des Memorandums of Association zu werden. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, einen Antrag an die Gesellschaft zur Aufnahme als Gesellschafter zu stellen...mehr