Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Entgeltliche Mieterdienstbarkeit als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung

Leitsatz Verpflichtet sich der Grundstückskäufer im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag, dem Mieter eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gegen angemessenes Entgelt zu bestellen, liegt darin keine Gegenleistung für das Grundstück i.S. von § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Normenkette § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, § 13 Abs. 1 BewG, § 111 InsO, § 57a ZVG ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.5 Überschaubare Vermögensverhältnisse (e)

Rn 33a Dieses weitere Regelbeispiel eines Vergütungsabschlages wurde durch das "Verkürzungsgesetz"[138] eingefügt und gilt nach den entsprechenden Übergangsregelungen für alle ab dem 01.07.2014 beantragte Insolvenzverfahren. Die Neuregelung steht im Zusammenhang mit der Neuordnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, das weitgehend in das Regelinsolvenzverfahren integriert wu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.5 Überschaubare Vermögensverhältnisse (e)

Rn 33a Dieses weitere Regelbeispiel eines Vergütungsabschlages wurde durch das "Verkürzungsgesetz"[138] eingefügt und gilt nach den entsprechenden Übergangsregelungen für alle ab dem 01.07.2014 beantragte Insolvenzverfahren. Die Neuregelung steht im Zusammenhang mit der Neuordnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, das weitgehend in das Regelinsolvenzverfahren integriert wu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 1. Allgemeines

Rn 1 Nachdem in § 1 die Berechnungsgrundlage und in § 2 die Berechnung der Regelvergütung nach dem Wert der Insolvenzmasse geregelt wurde, folgen in § 3 die Kriterien für die Festsetzung einer angemessenen Vergütung des Insolvenzverwalters unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls. § 3 ist damit eine Konkretisierung des bereits in § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO ...mehr

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zerb 12/2017, Praxisrelevan... / I. Allgemeine Grundlagen

Fall 1 (Vermächtnisanspruch und Erfüllung: Insolvenzfestigkeit): Erblasser E hat S 100.000 EUR vermacht. Zum Zeitpunkt des Erbfalls befindet sich S infolge finanzieller Schwierigkeiten in einem Insolvenzverfahren. Die Wohlverhaltensphase nach § 287 Abs. 2 InsO dauert noch zwei weitere Jahre an.[2] Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten mit dem Erbfall das Recht begründ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.6 Sonstige Abschlagskriterien

Rn 34 Ebenso wie § 3 Abs. 1 enthält auch § 3 Abs. 2 keine abschließende Regelung, sondern Regelbeispiele, wie aus der Verwendung des Begriffs "insbesondere" hervorgeht. Als weiteres ungeschriebenes Abschlagskriterium ist in § 3 Abs. 2 die Entlastung des Insolvenzverwalters durch Delegation seiner Aufgaben im Rahmen von Dienstverträgen zu Lasten der Masse hineinzulesen. Dies ...mehr

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FoVo 12/2017, Anforderungen... / 1 I. Der Fall

Vollstreckbare Ausfertigung gegen den Insolvenzverwalter … Die Antragstellerin ist Inhaberin der im Grundbuch eingetragenen Grundschuld. Aus der Grundschuldbestellungsurkunde will die Antragstellerin die Zwangsvollstreckung betreiben. Nachdem über das Vermögen des Eigentümers des Grundstücks das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, erteilte Notar D. der Antragstellerin ein...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / Gesetzestext

(1) Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist insbesondere festzusetzen, wennmehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2.2 Unternehmensfortführung und Hausverwaltung (b)

Rn 11 Einen zwingenden Zuschlag normiert § 3 Abs. 1 Buchst. b) für den Fall, dass der Verwalter das Unternehmen des Schuldners fortgeführt oder Häuser verwaltet hat. Dabei steht nur der Zuschlag für eine Unternehmensfortführung in Zusammenhang mit der Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b). Mit der Möglichkeit eines Zuschlags über die Erhöhung der Berechnungsgrundlage durch...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.3 Vorzeitige Beendigung (c)

Rn 29 Der Abschlagstatbestand des § 3 Abs. 2 Buchst. c) ist gegenüber der Vorgängerregelung in der VergVO um den Fall der vorzeitigen Beendigung des Verwalteramts ergänzt worden. Hinsichtlich der möglichen Fälle der vorzeitigen Beendigung des Verwalteramts darf auf die Kommentierung zu § 56 InsO [124] verwiesen werden. In Betracht kommt hier die Abwahl des Verwalters nach § 5...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2.4 Belastungen im arbeitsrechtlichen Bereich (d)

Rn 19 Mit der Regelung in § 3 Abs. 1 Buchst. d), wird für das Insolvenzverfahren ausdrücklich klargestellt wird, dass – wie schon in der früheren Konkurspraxis – für eine erhebliche Inanspruchnahme des Verwalters durch die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen ein Zuschlag zu gewähren ist. Als Beispiele werden die Bereiche Insolvenzgeld, Kündigungsschutz und Sozialplan ausdr...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2.1 Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten (a)

Rn 6 Mit der Regelung normiert die InsVV einen weiteren Bereich, in dem sich mit Absonderungsrechten belastete Massegegenstände als vergütungsrelevant herausstellen, nachdem diese über die Kostenbeiträge des § 171 InsO bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 1a ZVG bereits die Insolvenzmasse nach § 1 Abs. 1 erhöhen, unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bei der Berechnungsgrundlage be...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.1 Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters (a)

Rn 26 Entgegen dem missverständlichen Verordnungswortlaut soll kein Abschlag von der Regelvergütung für den Fall der bloßen Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters eingeführt werden. Vielmehr soll dieses Abschlagskriterium nur eingreifen, wenn infolge der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Eröffnungsverfahren eine erhebliche Arbeitsersparnis für den sp...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2.5 Ausarbeitung eines Insolvenzplans (e)

Rn 21 Ein weiterer Regelzuschlag ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Buchst. e), wenn der Verwalter einen Insolvenzplan ausgearbeitet hat. Hierfür ist zunächst gleichgültig, ob der Verwalter hierzu durch die Gläubigerversammlung beauftragt wurde oder einen Insolvenzplan aus eigenem Antrieb vorgelegt hat[86]. Ausreichend für die Zuschlagsgewährung ist die bloße Ausarbeitung des Plans....mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2.6 Sonstige Zuschlagskriterien

Rn 24 Da die Verordnung nur Regelbeispiele normiert, handelt es sich bei der Zuschlagsregelung in § 3 Abs. 1 um keine abschließende Regelung. Vielmehr kann sich ein Anspruch des Verwalters auf Gewährung eines Zuschlags auf die Regelvergütung auch in anderen Fällen ergeben, in denen die mit der Abwicklung des Insolvenzverfahrens verbundene Arbeitsbelastung deutlich von dem ni...mehr

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Aufrechnung mit als Masseverbindlichkeiten entstandenen Steuerschulden nach Abschluss des Insolvenzverfahrens

Leitsatz 1. Masseverbindlichkeiten werden von einer Restschuldbefreiung nicht erfasst. 2. Steuerschulden, die als Masseverbindlichkeiten entstanden sind, können nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit Erstattungsansprüchen des ehemaligen Insolvenzschuldners verrechnet werden. Der Verrechnung stehen eine dem Insolvenzverfahren immanente sog. Haftungsbeschränkung bzw. eine E...mehr

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Keine Säumniszuschläge bei Rückgewähr von bei Fälligkeit gezahlten Steuern nach Anfechtung durch den Insolvenzverwalter

Leitsatz Es entstehen keine Säumniszuschläge, wenn aufgrund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters Steuern, die bis zum Ablauf des Fälligkeitstages vom Insolvenzschuldner gezahlt wurden, zurückgewährt werden. Normenkette § 240, § 224 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 AO, § 143, § 144 InsO Sachverhalt Über das Vermögen des A eröffnete das Amtsgericht X mit Beschluss im Mai 2013 das Insolve...mehr

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Ausfall von Gesellschafterdarlehen - keine nachträglichen Anschaffungskosten mehr

Zusammenfassung Die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung nachträglicher Anschaffungskosten wegen eigenkapitalersetzender Finanzierungshilfen nach § 17 EStG ist wegen der Einführung des MoMiG nicht mehr anwendbar. Eigenkapitalersetzende Bürgschaft eines späteren Gesellschafters Der Kläger war zunächst Angestellter einer GmbH. 2010 übernahm er sämtliche Geschäftsanteile...mehr

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FoVo 11/2017, Nachweis der ... / 2 II. Die Entscheidung

Das LG widerspricht dem AG Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann der Gläubiger die Festsetzung des Pfandfreibetrags unter Berücksichtigung von § 850f Abs. 2 ZPO beantragen, nachdem er nachgewiesen hat, dass seine Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung stammt. Anforderungen an den Nachweis beim VB Zwar hat das AG zutreffend ausgeführt, dass der Vollstreck...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.6.12.3.2 Rechtslage nach Inkrafttreten des MoMiG

Tz. 331 Stand: EL 91 – ET: 11/2017 Fraglich ist welche Auswirkungen das MoMiG auf die Höhe der nachträglichen AK bei Darlehensverlusten hat. Durch das zum 01.11.2008 in Kraft getretene MoMiG sind die zivilrechtlichen Regelungen des EK-Ersatzrechts grundlegend geändert worden. Die bisherigen Regelungen zum EK-Ersatzrecht im GmbHG wurden abgeschafft. Die Vorschriften wurden in d...mehr

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FoVo 11/2017, Nachweis der ... / 1 I. Der Fall

Unerlaubte Handlung tituliert und festgestellt Der Gläubiger begehrt mit seinem Antrag vom 9.2.2017 die Feststellung der verschärften Pfändung aus § 850f Abs. 2 ZPO gegen den Schuldner. Der Gläubiger vollstreckt aus einer Forderung aus einer unerlaubten Handlung, die zunächst im Vollstreckungsbescheid tituliert worden war. Diese Forderung wurde in dem über das Vermögen des Sc...mehr

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FoVo 11/2017, Nachweis der ... / 3 Der Praxistipp

Gläubiger profitiert doppelt Kann der Gläubiger seinen Anspruch auch als Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung begründen, profitiert er in zweifacher Weise:mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.4.6.12.3.1 Rechtslage vor Inkrafttreten des MoMiG

Tz. 310 Stand: EL 80 – ET: 04/2014 Nach der ständigen Rspr des BFH kommen als nachträgliche AK iSd § 17 EStG nicht nur Aufwendungen in Betracht, die auf der Ebene der Kap-Ges als Nachschüsse oder verdeckte Einlagen zu werten sind, sondern auch Verluste aus Finanzierungsmaßnahmen des Gesellschafters, wenn diese durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind. Dabei sind Fina...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 10.5.8 Entstehung eines veräußerungsgleichen Gewinns oder Verlusts nach § 17 Abs 4 S 1 EStG

Tz. 515 Stand: EL 80 – ET: 04/2014 Der Feststellung, ob und in welcher Höhe ein Verlust nach § 17 Abs 4 EStG angefallen ist, liegt eine stichtagsbezogene Gewinn- bzw Verlustermittlung eigener Art zugrunde (s Tz 235 ff, weiter s Centrale-Gutachtendienst; GmbHR 1997, 643). Ein Gewinn aus der Rückzahlung von stlichem Einlagekonto entsteht im Zeitpunkt des Zuflusses der GA (s § 11...mehr

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AGS 11/2017, Erstattungsfäh... / 2 Aus den Gründen

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 575 ZPO) ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Beschwerdegericht gemeint, dem Beklagten zu 3) stehe lediglich ein Anspruch auf Ersatz der hälftigen Kosten zu, § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 und 3 ZPO. 1. Zu Unrecht geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Beklagten zu 3) u. 4)...mehr

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AGS 11/2017, Kosten für ein... / 1 Sachverhalt

Der Kläger ist Inhaber eines Bauunternehmens. Im Dezember 2000 beauftragten die Beklagten den Kläger mit der Errichtung eines Wohnhauses. Der Kläger nahm die Beklagten wegen der Zahlung eines Restwerklohns i.H.v. 36.002,15 EUR nebst Zinsen in Anspruch. Im Laufe des Prozesses führten die Beklagten zwei von ihnen bereits vorprozessual eingeholte Sachverständigengutachten, die ...mehr

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AGS 11/2017, Erstattungsfäh... / 1 Sachverhalt

Der Rechtsbeschwerdeführer (im Folgenden auch: Beklagter zu 3)) wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Der Kläger und Rechtsbeschwerdegegner nahm den beschwerdeführenden Rechtsanwalt und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden auch: Beklagte zu 4)), deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Rechtsbeschwerdeführer ist, erfolglos auf Scha...mehr

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AGS 11/2017, Umsatzsteuer a... / 1 Sachverhalt

Auf Antrag der A. GmbH wurde vor dem LG ein selbstständiges Beweisverfahren geführt. Über das Vermögen der A. GmbH sodann das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. X zum Insolvenzverwalter bestimmt. Dem Insolvenzverwalter wurde durch Beschluss des LG Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten, des Antragstellers, bewilligt. Zahlungsraten wur...mehr

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FoVo 11/2017, Keine Berücks... / 2 II. Aus der Entscheidung

Der BGH widerspricht Die Lebensgefährtin des Schuldners ist weder gemäß § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO noch nach § 850f Abs. 1 Buchst. a oder c ZPO noch nach § 765a ZPO, auch nicht in analoger Anwendung dieser Regelungen, bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens des Schuldners zu berücksichtigen. Kein Fall von § 850f Abs. 1 lit a) ZPO Nach § 36 Abs. 1 InsO, § 850f Abs. 1 lit. a Z...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / [Ohne Titel]

Tz. 278 Stand: EL 80 – ET: 04/2014 Nach der früheren Rspr des BFH und Verw-Auff (s Urt des BFH v 02.10.1984, BStBl II 1985, 320 und v 16.04.1991, BFH/NV 1992, 94 mwHinw) führte, wenn sich ein AE aus gesellschaftsrechtlichen Gründen für Verbindlichkeiten der Kap-Ges verbürgte und er daraus in Anspruch genommen wurde, ohne eine gleichwertige Rückgriffsforderung an die Kap-Ges z...mehr

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Endgültiger Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Leitsatz 1. Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG. 2. Von einem Forderungsausfall ist erst dann auszugehen, wenn endgültig feststeht, dass keine weiteren Rückzahlungen m...mehr

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Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit?

Leitsatz Eine bloße (wissentliche) Duldung der Tätigkeit des Schuldners durch den Insolvenzverwalter gilt nicht als verwalten bzw. verwerten der Insolvenzmasse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Diesbezügliche Umsatzsteuerschulden entstehen nicht als Masseverbindlichkeiten. Sachverhalt Streitig ist die Behandlung von Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit. Mit Beschluss vom 22.10.2...mehr

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Erbringung der Haftungseinlage durch Gläubigerbefriedigung

Zusammenfassung Der Kommanditist kann seine Haftungseinlage vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch durch Befriedigung von einzelnen Gesellschaftsgläubigern erbringen. Er wird damit auch im Verhältnis zu anderen Gläubigern von seiner Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB in Höhe des Nennbetrags der getilgten Forderung frei. Hintergrund Der Beklagte war Kommanditist einer insolvente...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Fiktion der fortbestehenden Ämter

Rn 5 Während normalerweise mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens auch die Ämter der Beteiligten erlöschen (§ 259 Abs. 1), durchbricht § 261 Abs. 1 Satz 2 diesen Grundsatz, wenn der Plan die Überwachung durch den Verwalter anordnet. Obwohl das Insolvenzverfahren aufgehoben wurde, behält der Verwalter in diesen Fällen sein Amt und die damit verbundenen Rechte und Pflichten...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / d) Besondere Umstände

aa) Begriff Rz. 74 [Autor/Stand] Eine Bewertung von Kapitalforderungen und Schulden abweichend vom Nennwert ist zulässig, wenn "besondere Umstände" einen höheren oder geringeren Wert begründen (§ 12 Abs. 1 BewG). Rz. 75 [Autor/Stand] Eine begriffliche Bestimmung, was als besonderer Umstand i.S. dieser Vorschrift anzusehen ist, findet sich im Bewertungsgesetz nicht. Es erschein...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Begriffsbestimmung

Rz. 143 [Autor/Stand] Die unterste Grenze von zweifelhaften Forderungen ist die Uneinbringlichkeit. Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz, da sie wertlos sind (§ 12 Abs. 2 BewG). Zu beachten ist, dass § 12 Abs. 2 BewG nicht Kapitalforderungen, sondern ganz allgemein „Forderungen” nennt. Deshalb fallen unter § 12 Abs. 2 BewG nicht nur Kapitalforderungen (...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4.1 Der Insolvenzverwalter als Überwachender

Rn 12 § 261 Abs. 2 statuiert die Pflicht des Insolvenzverwalters, während der Überwachung Rechenschaft abzulegen. § 261 Abs. 2 Satz 2 erlaubt es dem Gläubigerausschuss, soweit ein solcher bestellt ist, und dem Gericht, jederzeit einen Zwischenbericht oder einzelne Auskünfte vom Verwalter zu verlangen. Hier finden sich die Grundsätze aus § 58 Abs. 1 Satz 2, § 69 wieder, so da...mehr

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Haftungsbescheid: Einwendungsausschluss des Geschäftsführers einer GmbH bei unterlassenem Widerspruch gegen die Forderungsanmeldung des FA

Leitsatz Wird eine Steuerforderung gegenüber einer GmbH widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, ist der Geschäftsführer der GmbH im Verfahren wegen Haftung gemäß § 166 AO mit Einwendungen gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen, wenn er der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat. Normenkette § 166 AO, § 174, § 175, § 176...mehr

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Geschäftsführerhaftung für Einfuhrumsatzsteuer nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters; Grundsatz der anteiligen Tilgung

Leitsatz 1. Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts bestellt, verbleibt die Verwaltungs‐ und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH. Er wird durch den vorläufigen Insolvenzverwalter nicht aus seiner Pflichtenstellung verdrä...mehr

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Gegenleistungen können bei Gläubigerinteresse entgegengehalten werden

Zusammenfassung Gegenleistungen können der Geschäftsführerhaftung gem. § 64 S. 1 GmbHG entgegengehalten werden, wenn sie für eine Verwertung im Interesse der Gläubiger geeignet sind. Auf einen zeitlichen Zusammenhang kommt es hierbei nicht an. Die Ersatzpflicht des Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife gem. § 64 S. 1 GmbHG entfällt, soweit dem Gesellschaftsvermög...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Übertragung der Arbeitgeberfunktion kraft Gesetzes

Rz. 30 Stand: EL 113 – ET: 09/2017 Dritte, die an den ArbN Teile des Arbeitslohns auszahlen, sind grundsätzlich nicht zum LSt-Abzug verpflichtet (vgl § 38 Abs 1 Satz 3 EStG; zu Einzelheiten > Lohnzahlung durch Dritte Rz 2ff). Anders wird in bestimmten Fällen die Wahrnehmung lohnsteuerlicher Pflichten kraft gesetzlicher Fiktion auf einen Dritten übertragen. Das sindmehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5 Rechnungslegung im Insolvenzverfahren

Rn 35 Der Insolvenzverwalter hat zu Beginn des Verfahrens eine Eröffnungsbilanz und zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen. Dieser umfasst die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, ggf. auch einen Erläuterungsanhang und einen Lagebericht. Konzernrechnungslegungsverpflichtungen bestehen ggf. zusätzlich (§§ 242 ff., 264 ff., 290 ff. HGB)....mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 9. Aufsatzliteratur

Rn 171 a) Insolvenzmasse Bange, Die Veräußerung einer Arztpraxis im Rahmen eines (Liquidations-)Insolvenzplanverfahrens, ZInsO 2006, 362 ff.; Becker, Die Einbeziehung des Kundenstamms in die Insolvenzmasse, DZWIR 2001, 41; Bork, Massezugehörigkeit von Rückgabe und Entschädigungsansprüchen aus §§ 3 ff. VermG, ZIP 1991, 988; Cepl, Lizenzen in der Insolvenz des Lizenznehmers, NZ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1 Interne und externe Rechnungslegung

Rn 1 Während des Insolvenzverfahrens ist der Verwalter stets zur internen Rechnungslegung verpflichtet. Ist der Schuldner unternehmerisch tätig (gewesen) und fällt der Geschäftsbetrieb in die Insolvenzmasse, muss nach gesetzlicher Vorgabe zudem die externe – handels- und steuerrechtliche – Buchführung und Rechnungslegung für den Geschäftsbetrieb (fort-)geführt werden. Rn 2 Im...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Literatur

Rn 97 App, Handelsrechtliche, steuerrechtliche und insolvenzrechtliche Rechnungslegungsvorschriften eines insolventen Unternehmens, StW 2005, 139; Basinski/Hillebrand/ Lambrecht, Handbuch der Insolvenzrechnungslegung, 2014; Becker, Die Anmeldung und Prüfung von Steuerforderungen im Insolvenzverfahren, DStR 2016, 919; Dobler, Das Insolvenzverfahren, steuer- und handelsrechtli...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Systematik und Regelungszweck

Rn 1 § 35 definiert den gesetzlichen Umfang des Insolvenzbeschlags und damit die Reichweite der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters gemäß § 80.[1] Der Insolvenzbeschlag umfasst grundsätzlich das gesamte Vermögen des Schuldners (§ 35 Abs. 1). Die Vorschrift trennt systematisch zwischen Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzve...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.6 Prüfung des Jahresabschlusses (Abs. 3)

Rn 52 Der Jahresabschluss und der Lagebericht großer und mittelgroßer Kapitalgesellschaften (und durch § 264 a HGB, § 3 PublG erfasster Personalgesellschaften und Einzelkaufleute) sind im Rahmen der Rechnungslegung durch einen Abschlussprüfer gesondert zu prüfen (§§ 316 ff., 267 Abs. 2 und 3 HGB).[95] Ohne diese Prüfung kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden. Das...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.2 Inlandswirkungen eines ausländischen Verfahrens

Rn 145 Für ausländische Insolvenzverfahren ordnet Art. 102 § 3 Abs. 1 EGInsO grundsätzlich die Anerkennung durch das deutsche Recht an. Etwas anderes gilt nur bei Verstoß gegen die internationale Zuständigkeit, den ordre public oder Vorschriften über die Eröffnung des Verfahrens nach dem jeweils maßgeblichen Recht.[305] Die Gegenseitigkeit der Anerkennung ist nicht erforderl...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) Das Insolvenzverfahren erfasst das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). (2) 1Übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der sel...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5.1 Eröffnungsbilanz

Rn 36 Die Eröffnungsbilanz lässt sich nur sehr eingeschränkt aus dem Masseverzeichnis (§ 151) und dem Gläubigerverzeichnis (§ 152) entwickeln bzw. daran angleichen.[71] Das folgt formal schon aus dem Umstand, dass die Eröffnungsbilanz grundsätzlich an die vorausgegangenen Jahresabschlüsse anschließen muss. Auch in der Sache (der Methode der Einzelbewertung) bestehen erheblic...mehr