Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (e) Verjährung

Rz. 614 Die Erbenhaftung kann verjähren. Machen Nachlassgläubiger ihre Forderungen nicht innerhalb von drei Jahren geltend, sind diese i.d.R. verjährt. Dann haftet der Erbe für diese Verbindlichkeiten weder mit dem Nachlass noch mit seinem Eigenvermögen. Rz. 615 Von dieser regelmäßigen Verjährungsfrist gibt es Ausnahmen wie Ansprüche aus Insolvenzverfahren oder titulierte Ans...mehr

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§ 5 Verjährung / (2) Vollstreckbare Titel

Rz. 201 Für Ansprüche aus vollstreckbaren Titeln (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB) ist es entsprechend § 218 Abs. 1 BGB a.F. unverändert bei der Frist von 30 Jahren geblieben.mehr

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zfs 07/2024, Voraussetzunge... / 1 Sachverhalt

Die Kl. nimmt den beklagten VR aus einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung in Anspruch, nachdem über das Vermögen der mitversicherten T GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Dem Versicherungsvertrag lagen die AVB und BBR zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte und Patentanwält...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / f) Insolvenz des Anspruchstellers

Rz. 1008 Hinweis Siehe zur Insolvenz des Anspruchstellers Rdn 577 ff. Rz. 1009 Wird der Verletzte (Anspruchsberechtigte) oder Drittleistungsträger insolvent, geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Rz. 1010 Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Vermö...mehr

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§ 2 Vergleich und Abfindung / (2) Insolvenz des Versicherers

Rz. 599 Bei Insolvenz des Versicherers[693] bleibt die unmittelbare Einstandspflicht des Schädigers und der weiteren Eintrittspflichtigen (im Einzelfall z.B. Anstellungskörperschaft, weitere Gesamtschuldner) bestehen. § 12 PflVGmehr

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Abtretung von Arbeitseinkommen / 3.1 Begriff und Wirkungen

Inanspruchnahme des abgetretenen Einkommens nur, wenn Arbeitnehmer nicht leistet Bei einer Sicherungsabtretung soll der Neugläubiger nach dem vertraglichen Einvernehmen der Beteiligten abgetretenes Arbeitseinkommen nur dann in Anspruch nehmen dürfen, wenn der Arbeitnehmer seinen Verpflichtungen dem Zessionar gegenüber nicht vertragsgemäß nachkommt, insbesondere ihm obliegende...mehr

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§ 3 Prozessuale Aspekte / 5. Zahlungsverpflichtung durch Vergleich nach Restschuldbefreiung

Rz. 256 Hinweis Zur Insolvenz § 2 Rdn 576 ff. Rz. 257 Beispiel 3.3 In einem Geburtsschadenfall verfügt die beteiligte Hebamme (H) nur über eingeschränkte Haftpflichtdeckung; für die Versicherungssumme überschreitende Ersatzforderungen muss H mit ihrem eigenen Vermögen einstehen. Mit einer (erfolgreichen) Privatinsolvenz war eine Restschuldbefreiung erteilt, sodass der Gläubig...mehr

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§ 5 Verjährung / ee) 30 Jahre

Rz. 198 § 197 BGB – 30-jährige Verjährungsfristmehr

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§ 1 Kapitalisierung – Kapit... / a) Begriffe

Rz. 64 Die Deckungssumme bestimmt, welchen in einem Versicherungsvertrag vereinbarten Betrag der Haftpflichtversicherer seiner versicherten Person erstattet, wenn diese ihrerseits einem Dritten gegenüber schadenersatzpflichtig ist. Der Haftpflichtige selbst bleibt stets persönlich und unbeschränkt im Obligo (von Insolvenzverfahren abgesehen), während dem gegenüber sein Versi...mehr

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Abtretung von Arbeitseinkommen / 9.3 Abtretung und Verbraucherinsolvenz

Hat der Schuldner vor Insolvenzeröffnung eine Forderung auf Arbeitsentgelt für die spätere Zeit abgetreten oder verpfändet, ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Bezüge für die Zeit vor Ablauf von 2 Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats bezieht.[1] § 114 Abs. 1 InsO privilegiert Vorausabtretungen für die Da...mehr

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AGS 07/2024, Kostenfestsetz... / II. Form des Kostenfestsetzungsantrags

1. Gesetzliche Regelung Gem. § 103 Abs. 2 S. 1 ZPO ist der Kostenfestsetzungsantrag bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Nach § 130d S. 1 ZPO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, dem Gericht als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Part...mehr

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Praxis-Beispiele: Pfändung / 6 Pfändung, Wechselschichtzulage, Zuschläge für ungünstige Zeiten (Nachtarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit)

Sachverhalt Eine Arbeitnehmerin arbeitete als Hauspflegerin bei einer Arbeitgeberin, die Sozialstationen betreibt. Nach einem Insolvenzverfahren war sie in einer sogenannten Wohlverhaltensphase, in der sie ihre pfändbare Vergütung an einen Treuhänder abgetreten hatte. Die Arbeitgeberin führte den – aus ihrer Sicht – pfändbaren Teil der Vergütung an den Treuhänder ab, wobei s...mehr

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§ 5 Verjährung / 3. Hemmung durch rechtsverfolgende Maßnahmen (§ 204 BGB)

Rz. 670 § 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgungmehr

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§ 1 Kapitalisierung – Kapit... / e) Insolvenz

Rz. 48 Hinweis Siehe auch § 2 Rdn 576 ff. Rz. 49 § 302 InsO – Ausgenommene Forderungen Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:mehr

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Abtretung von Arbeitseinkommen / 2.8 Abtretung erfüllungshalber

Arbeitseinkommen kann der Arbeitnehmer an einen seiner Gläubiger abtreten, um damit eine diesem gegenüber bestehende Verbindlichkeit (z. B. eine Kaufpreisforderung, eine Schadensersatzforderung) zu erfüllen (Abtretung erfüllungshalber). Eine solche Abtretung ist nicht grundsätzlich nichtig (z. B. wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB). Sie kann aber von anderen Gläubigern de...mehr

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Pfändung von Lohn / 15.2 Auswirkungen auf Lohnpfändungen

Für Altfälle (Antrag auf Insolvenzeröffnung bis zum 30.6.2014) galt Folgendes: Pfändungen von Arbeitseinkommen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam erfolgt sind, werden mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, unwirksam. Ist die Eröffnung nach dem 15. des Monats erfolgt, so verliert die Pfändung mit Ablauf des folgenden Kalend...mehr

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Pfändung von Lohn / 15.1 Auswirkungen auf Abtretungen

Für Altfälle (Antrag auf Insolvenzeröffnung bis zum 30.6.2014) galt Folgendes: Allein durch die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung verliert der Schuldner noch nicht die Möglichkeit, den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens abzutreten. Allerdings besteht für das Insolvenzgericht bereits schon vorhe...mehr

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Pfändung von Lohn / 15.3 Auswirkungen auf die Aufrechnungsbefugnis des Arbeitgebers

Für Altfälle (Antrag auf Insolvenzeröffnung bis zum 30.6.2014) galt Folgendes: Die Aufrechnungsbefugnis des Arbeitgebers wird zugunsten der übrigen Gläubiger eingeschränkt. Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger aus dem pfändbaren Teil der Bezüge soll durch eine bei Verfahrenseröffnung bestehende Aufrechnungslage nur insoweit beeinträchtigt werden, als auch eine vor der Verf...mehr

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Pfändung von Lohn / 1.3.4 Das Schuldnerverzeichnis

In den §§ 882b–882h ist das Schuldnerverzeichnis geregelt. Es wird beim zentralen Vollstreckungsgericht geführt. Im Verzeichnis sind diejenigen Personen aufgeführt, deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c ZPO n. F. angeordnet hat; deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung angeordnet hat; einer Eintragung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.9 GewSt im Insolvenzverfahren

Rz. 107 § 4 Abs. 2 GewStDV bestimmt ausdrücklich, dass die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers die GewSt-Pflicht nicht berührt.[1] Der Gewerbebetrieb wird damit durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht etwa beendet, sodass ein neuer Gewerbebetrieb entstünde. Vielmehr besteht eine Identität, die auch dazu führt, dass ein Verlustvort...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.10 USt im Insolvenzverfahren

4.10.1 Grundsätzliche Behandlung der USt in der Insolvenz Rz. 111 Die USt, die in der Praxis von erheblicher Bedeutung bei der Durchführung von Insolvenzverfahren ist[1], folgt in ihrer grundsätzlichen Behandlung den allgemeinen Vorschriften.[2] Sie ist dann Insolvenzforderung, wenn sie vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde, ansonsten Masseverbindlichkeit....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.8 LSt im Insolvenzverfahren

4.8.1 Insolvenz des Arbeitnehmers Rz. 100 Die LSt ist von ihrer Ausprägung her lediglich eine besondere Form der Erhebung der ESt. Die Rechtslage ähnelt deshalb dabei der Rechtslage bei Vorauszahlungen zur ESt.[1] Hat der Arbeitgeber die LSt für einen insolventen Arbeitnehmer nicht abgeführt und wird der Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 4 EStG in Anspruch genommen, so ist die Ford...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.11 Sonstige Steuern im Insolvenzverfahren

4.11.1 GrESt Rz. 143 Verlangt der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines vom Schuldner als Käufer oder Verkäufer abgeschlossenen Grundstückskaufvertrags, ist die GrESt aus diesem Vorgang eine Insolvenzforderung, da die Begründung dieser Steuer i. S. d. § 38 InsO vor der Eröffnung des Verfahrens liegt.[1] Hierbei sei darauf hingewiesen, dass das FA die Erteilung der nach § 22 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.12 Verfahrensrechtliche Behandlung von Steueransprüchen im Insolvenzverfahren

Rz. 153 Hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Behandlung von Steuerforderungen ist zu differenzieren, ob es sich bei den geltend gemachten Forderungen um Insolvenzforderungen oder um Masseverbindlichkeiten handelt (zur Abgrenzung s. Rz. 50ff.). 4.12.1 Steuerforderungen als Insolvenzforderungen Rz. 154 Für Insolvenzforderungen bestimmt § 87 InsO, dass diese nur nach den Bestim...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.13 Steueransprüche nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Rz. 167 Nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens entfallen die insolvenzrechtlichen Beschränkungen, sodass auch die Finanzbehörden wieder die nicht befriedigten Steuerforderungen geltend machen und vollstrecken können, wenn nicht eine Nachtragsverteilung nach den §§ 203ff. InsO angeordnet ist.[1] Nach § 201 InsO können hierbei die Gläubiger, die eine Forderung zur Tabelle...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.5.1 Eröffnung des Insolvenzverfahrens

4.5.1.1 Insolvenzantrag Rz. 30 Nach § 13 InsO wird das Insolvenzverfahren nur auf Antrag und bei Vorliegen eines der Insolvenzgründe eröffnet.[1] Antragsberechtigte sind grundsätzlich neben dem Schuldner die Insolvenzgläubiger. § 13 InsO wurde durch das ESUG erheblich erweitert.[2] Der Schuldner hat demnach in dem schriftlichen Antrag verschiedene Angaben zu machen. Diese wur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.6.7 Personengesellschaft und Insolvenz

Rz. 84 Personengesellschaften[1] sind nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO ausdrücklich selbstständig insolvenzfähig. Dies gilt seit dem Inkrafttreten der InsO auch für die GbR. Als reine Innengesellschaft ist die stille Gesellschaft (gleich ob typisch oder atypisch) hingegen nicht insolvenzfähig.[2] Rz. 85 Die Personengesellschaft ist damit Gegenstand eines Sonderinsolvenzverfahrens....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.4 Steuerrechtliche Stellung des Insolvenzverwalters

Rz. 19 Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich der Masse vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über.[1] Diese Befugnis endet erst mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens.[2] Nach § 58 InsO steht diese Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts, das jederzeit Auskünfte oder ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.10.2 Vorsteuerabzug in der Insolvenz

Rz. 120 Für den Vorsteuerabzug ergeben sich in der Insolvenz zunächst keine Besonderheiten.[1] Da der Schuldner Unternehmer bleibt, bleibt er auch zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllt sind. Soweit es sich bei der geltend gemachten Vorsteuer um solche handelt, die auf Leistungen entfällt, die vor der Eröffnung des Insolvenz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.10.1 Grundsätzliche Behandlung der USt in der Insolvenz

Rz. 111 Die USt, die in der Praxis von erheblicher Bedeutung bei der Durchführung von Insolvenzverfahren ist[1], folgt in ihrer grundsätzlichen Behandlung den allgemeinen Vorschriften.[2] Sie ist dann Insolvenzforderung, wenn sie vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde, ansonsten Masseverbindlichkeit. Maßgebend ist hierbei der Zeitpunkt, in dem die schuldre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.14.5 Insolvenzrecht über die Grenze

Rz. 183 Durch die §§ 335ff. InsO wurden Regelungen in das Gesetz eingefügt, die grenzüberschreitende Vorgänge betreffen.[1] Dies sind solche Verfahren, bei denen ein inländischer Schuldner ausländisches Vermögen besitzt oder wenn ein ausländischer Schuldner inländisches Vermögen hat.[2] Das Insolvenzverfahren wird dabei nach dem Recht des Staates durchgeführt, in dem das Ins...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.12.1 Steuerforderungen als Insolvenzforderungen

Rz. 154 Für Insolvenzforderungen bestimmt § 87 InsO, dass diese nur nach den Bestimmungen der InsO durchgesetzt werden können. Nach § 89 InsO gibt es zudem ein ausdrückliches Vollstreckungsverbot für einzelne Insolvenzgläubiger. Die Einzelzwangsvollstreckung wird somit durch das Kollektivvollstreckungsrecht der InsO verdrängt. Dies gilt auch für Steuerforderungen, die Insolv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.5.4 Aufrechnung in der Insolvenz

Rz. 61 Nach § 226 AO gelten für die Aufrechnung im steuerlichen Verfahrensrecht grundsätzlich die §§ 387ff. BGB.[1] Darüber hinaus normiert § 226 Abs. 2 bis 4 AO weitere Voraussetzungen für die Aufrechnung in steuerrechtlichen Verwaltungsverfahren.[2] Diese allgemeinen Voraussetzungen an die Aufrechnung müssen in der Insolvenz gleichfalls erfüllt sein. Für die Aufrechnung im...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.5.3 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderungen

Rz. 50 Anders als unter der Geltung der KO gibt es grundsätzlich keine Forderungen mehr, die vorrangig aus der Insolvenzmasse zu befriedigen sind. Dies gilt insbesondere auch für Steuerforderungen, die grundsätzlich wie alle anderen Forderungen behandelt werden. Steuerforderungen sind damit grundsätzlich Insolvenzforderungen und unterliegen auch den Beschränkungen der InsO. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.8.2 Insolvenz des Arbeitgebers

Rz. 102 Weitaus wichtiger als die sich aus der Insolvenz des Arbeitnehmers ergebende Problematik sind in der Praxis die Fragestellungen, die sich bei einer Insolvenz des Arbeitgebers hinsichtlich der Behandlung der LSt ergeben.[1] Zur Frage der Anfechtung der Abführung von LSt s. Gundlach/Frenzel/Schmidt, DStR 2002, 861. Rz. 103 Grundsätzlich hat dabei während der Dauer eines...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.7 KSt in der Insolvenz

Rz. 96 Für die KSt gelten die Vorschriften des EStG für die Ermittlung des Einkommens, die Veranlagung und die Entrichtung der Steuer nach § 8 KStG entsprechend. Die obigen Ausführungen zur ESt gelten deshalb für die KSt analog.[1] Die KSt ist je nach dem Zeitpunkt ihres Begründetseins Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit. Zur Aufrechnung mit dem Körperschaftsteuergu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.5.1.4 Entscheidung über den Insolvenzantrag

Rz. 42 Nach der Einreichung eines Insolvenzantrags kann das Insolvenzgericht bis zur Entscheidung über den Antrag verschiedene Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse treffen.[1] Diese sind im Einzelnen in § 21 InsO geregelt.[2] In Betracht kommen insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und die Anordnung eines vorläufigen Verfügungsverbots.[3] Ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.3 Steuerrechtliche Stellung des Schuldners

Rz. 13 Nach § 80 Abs. 1 InsO verliert der Schuldner (bis zur Änderung der Terminologie wurde vom Gemeinschuldner gesprochen) grundsätzlich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein Recht, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen. Diese Rechte gehen auf den Insolvenzverwalter bzw. bei Anwendung des Verbraucherinsolvenzverfahrens de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.5.1.3 Insolvenzfähigkeit

Rz. 39 Insolvenzfähig sind nach § 11 InsO alle natürlichen und juristischen Personen.[1] Nach § 11 Abs. 1 S. 2 InsO steht ein nicht rechtsfähiger Verein einer juristischen Person in insolvenzrechtlicher Hinsicht gleich. Nach § 11 Abs. 2 InsO kann ferner das Insolvenzverfahren über eine Gesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit eröffnet werden. Dies betrifft insbesondere ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.8.1 Insolvenz des Arbeitnehmers

Rz. 100 Die LSt ist von ihrer Ausprägung her lediglich eine besondere Form der Erhebung der ESt. Die Rechtslage ähnelt deshalb dabei der Rechtslage bei Vorauszahlungen zur ESt.[1] Hat der Arbeitgeber die LSt für einen insolventen Arbeitnehmer nicht abgeführt und wird der Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 4 EStG in Anspruch genommen, so ist die Forderung im Insolvenzverfahren über ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.1 Allgemeines zur InsO

Rz. 8 Die InsO, die durch Gesetz v. 5.10.1994[1] eingeführt wurde, ist zum 1.1.1999 in Kraft getreten. Sie hat die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetze, insbesondere die über 100 Jahren geltende KO, abgelöst und teilweise zu einer erheblichen Änderung der rechtlichen Lage geführt. Dies betrifft insbesondere auch die Behandlung von Steuerforderungen in einem Insolvenzver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.11.8 Gemeinnützigkeitsrecht

Rz. 152d Wird über das Vermögen einer nach ihrer Satzung als gemeinnützig anerkannten Körperschaft (§§ 51ff. AO) ein Insolvenzverfahren eröffnet, endet mit dieser Eröffnung die Körperschaftsteuerbefreiung.[1] Der Grund liegt darin, dass mit der Eröffnung eines solchen Verfahrens der Zweck der Körperschaft sich ändert. Während zuvor nach der Satzung die Allgemeinheit oder zum...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.12.3.1 Beitreibung von Insolvenzforderungen

Rz. 163 Nach § 87 InsO ist bei einem Insolvenzverfahren eine Einzelzwangsvollstreckung ausdrücklich untersagt.[1] Ein Vorgehen gegen den Schuldner persönlich ist während der Dauer eines Insolvenzverfahrens nur möglich, wenn der Schuldner der Anmeldung einer Steuerforderung widerspricht. Dann kann ein Feststellungsbescheid ergehen. Wird nicht widersprochen, hat der Tabellenei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.14.1 Restschuldbefreiungsverfahren

Rz. 168 Nach §§ 286ff. InsO kann eine natürliche Person beantragen, von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit zu werden.[1] Dieses Restschuldbefreiungsverfahren wurde durch die InsO neu in das deutsche Insolvenzrecht eingeführt.[2] Aus verschiedenen Gründen erfolgte eine teilweise Neuregelung durch das InsO-Änderungsgesetz 2001. Insbesondere ist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.10.3 Umsatzsteuerliche Probleme nicht vollständig erfüllter Verträge

Rz. 127 Ist ein gegenseitiger Vertrag im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht vollständig erfüllt, wird er mit der Eröffnung des Verfahrens zu einem nicht mehr erfüllbaren Vertrag.[1] Der Vertragspartner kann seinen Anspruch auf die Erfüllung des Vertrags gegen den Schuldner nicht mehr durchsetzen. Der Erfüllungsanspruch des Gläubigers wird deshalb zur ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.6.2 Verluste in der Insolvenz

Rz. 70 Aus dem allgemeinen Grundsatz, dass Einkünfte auch dann dem Schuldner zuzurechnen sind, wenn sie im Rahmen der Verwaltung oder Verwertung der Insolvenzmasse erzielt werden, folgt, dass grundsätzlich auch Verluste der Insolvenzmasse dem Schuldner als dem Stpfl. mit voller steuerlicher Wirkung zuzurechnen sind. Hieraus folgt, dass neben dem Verlustausgleich innerhalb ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.5.2 Umfang der Insolvenzmasse/Einteilung der Gläubiger

Rz. 46 Der Umfang der Insolvenzmasse und die Einteilung der Gläubiger ist in den §§ 35 bis 55 InsO geregelt. Nach der Legaldefinition des § 35 InsO umfasst die Insolvenzmasse das gesamte Vermögen, das dem Schuldner z. Z. der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (z. B. durch Erbschaft, Schenkung, eigene Erwerbstätigkeit). Anders als zu Zei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.11.6 Steuerliche Nebenleistungen

Rz. 151 Steuerliche Nebenleistungen sind nach § 3 Abs. 3 AO Verspätungszuschläge, Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgeld und Kosten sowie nunmehr auch das Verzögerungsgeld i. S. v. § 146 Abs. 2c AO. Hinsichtlich ihrer Behandlung in der Insolvenz ist zu differenzieren. Rz. 152 Zwangsgelder können nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO als nachrangige Forderungen befriedigt werden.[1] Aller...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.10.4 Freigabe von Massegegenständen

Rz. 133 Freigabe von Gegenständen aus der Insolvenzmasse bedeutet, dass der Insolvenzverwalter an einzelnen Gegenständen der Insolvenzmasse die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis wieder auf den Schuldner überträgt.[1] Hierzu ist der Insolvenzverwalter im Rahmen seiner ordnungsgemäßen Verwaltung der Insolvenzmasse berechtigt. Der Gegenstand verliert durch diese Freigabe sein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.10.7 Falsche Rechnungsstellung

Rz. 142a Hat der Schuldner in einer Rechnung USt falsch ausgewiesen, schuldet er die USt nach § 14c UStG. Der Haftungsanspruch ist in einem Insolvenzverfahren eine Insolvenzforderung des FA. Berichtigt der Insolvenzschuldner bzw. der Insolvenzverwalter die Rechnung, entsteht der Vergütungsanspruch im Zeitpunkt der Berichtigung.[1]mehr