Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

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AGS 08/2021, Zuschläge in G... / IX. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des BGH wird in der gerichtlichen Praxis für Aufsehen sorgen und gerade in großen Insolvenzverfahren für eine Änderung, zumindest für eine stringentere Prüfung von Zuschlägen sorgen. Flankiert wird das Ganze durch die Anpassung der Vergütung des Insolvenzverwalters durch das SanInsFoG (Gesetz vom 22.12.2020, BGBl. I 2020, 3256), welches zum 1.1.2021 die Gebü...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Mögliche Gründe

Rn 32 Gründe für unterschiedliche Interessenlagen können sich beispielsweise aus Folgendem ergeben:[38] Die Interessen einzelner am Schuldner beteiligter Personen können sehr ausgeprägt sein, z.B. weil der Gesellschaftsvertrag ihnen im Falle einer Liquidation ohne Insolvenzverfahren einen vorrangigen Anspruch auf den Liquidationserlös einräumt. Die Geschäftspartner (insbesonde...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2. Normzweck

Rn 6 Die Einfügung von § 217 Abs. 2 beruht auf der Erkenntnis, dass die Regelung von § 254 Abs. 2 Satz 1, wonach es ausdrücklich ausgeschlossen ist, dass durch einen Insolvenzplan die Rechte von Inhabern von Insolvenzforderungen gestaltet werden, die diesen aus Drittsicherheiten zustehen, gerade bei Sanierungen in Konzernkonstellationen Probleme bereitet. Häufig sind in dies...mehr

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AGS 08/2021, Zuschläge in G... / II. Bemessung von Zu- oder Abschlägen allgemein

Der BGH hat zunächst einmal dargelegt, wonach die Bemessung von Zu- oder Abschlägen im Einzelfall Sache des Tatrichters ist. Dies ist im Rahmen der Festsetzung nach der InsVV regelmäßig der Rechtspfleger. Dabei ist folglich jeweils auf den Einzelfall abzustellen. Dargelegt wird indirekt, wonach § 2 InsV zunächst einmal den Grundsatz der Regelvergütung beinhaltet. Sollen Zu- ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.2 Abstimmung der Insolvenzgerichte

Rn 10 Normadressat des § 56b sind die Insolvenzgerichte. Deren Richter sind nach dem Wortlaut der Vorschrift ("haben … sich abzustimmen") dazu im Sinne einer Amtspflicht verpflichtet, sich wegen der möglichen Bestellung einer Person zum Insolvenzverwalter für mehrere Insolvenzverfahren über die Vermögen gruppenangehöriger Schuldner untereinander ins Benehmen zu setzen. Den G...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Verfahren nach Eingang der Stellungnahmen

Rn 28 Stimmen alle Gläubiger dem ggf. (geänderten) Plan zu, sei es durch ausdrückliche Zustimmung oder Schweigen, ist dieser als gerichtlicher Vergleich (§ 308 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) geschlossen. Das Insolvenzgericht stellt dies gem. § 308 Abs. 1 durch Beschluss fest. Die materielle Wirksamkeit des Vergleichs richtet sich nach § 779 BGB (vgl. zu Nullplä...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Zustellung des Plans (Abs. 1 Satz 1, 3)

Rn 5 Die Zustellung des Schuldenbereinigungsplans an die Gläubiger erfolgt gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 von Amts wegen nach den allgemeinen Vorschriften (§ 4 i.V.m. §§ 166 ff. ZPO). Die im Insolvenzverfahren üblichen Zustellungserleichterungen (Zustellung durch Aufgabe zur Post, Zustellungsfiktion nach drei Tagen, Verzicht auf Zustellung an Personen unbe...mehr

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AGS 08/2021, Zuschläge in G... / VII. Korrektiv der Berechnungsgrundlage

Nach Ansicht des BGH sei unausgesprochenes Korrektiv bei der Frage der Zuschläge, wie sich die Berechnungsgrundlage darstelle. Bei der Prüfung einer im Einzelfall gebotenen Erhöhung der Regelvergütung sei auch die Höhe der Berechnungsgrundlage in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je größer die Insolvenzmasse sei, umso höher falle schon die Regelvergütung aus, sodass ein Meh...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.5. Gläubiger mit gruppeninternen Drittsicherheiten

Rn 22 Sind am Insolvenzverfahren Inhaber von Rechten aus gruppeninternen Drittsicherheiten beteiligt, ist für diese ebenfalls eine eigene Gruppe im Insolvenzplan zu bilden (§ 222 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5). Auch wenn es – anders als z.B. im Fall der Absonderungsgläubiger in § 222 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder im Fall der Inhaber von gruppeninternen Drittsicherheiten für das Restrukturi...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.1 Vom Plan nicht erfasste Forderungen (Abs. 3 Satz 1)

Rn 32 Abs. 3 dient dem Gläubigerschutz und stellt in Satz 1 klar, dass solche Gläubiger, deren Forderungen nicht in den Verzeichnissen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 enthalten waren und denen auch der Schuldenbereinigungsplan nicht zugestellt wurde, von den Wirkungen und Rechtsfolgen des Schuldenbereinigungsplans nicht betroffen werden (zur Problematik der Einbeziehung von Teilford...mehr

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ZErb 08/2021, Ein Überblick... / X. Auflösung und Aufhebung

Sehr viel ausführlicher als bisher werden in den §§ 87 bis 87d BGB n.F. die Voraussetzungen der Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane sowie der Aufhebung durch die Stiftungsbehörde geregelt. Grundvoraussetzung ist jeweils, dass die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann und das auch durch eine Umgestaltung der Stiftung durch...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Gerichtliche Aufforderung und Hinweise (Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 2)

Rn 12 Das Insolvenzgericht fordert die im Schuldenbereinigungsplan genannten Gläubiger auf, binnen einer Notfrist von einem Monat zu den in § 305 Abs. 1 Nr. 3 genannten Verzeichnissen und zum Schuldenbereinigungsplan Stellung zu nehmen. Die Aufforderung muss wegen des Erfordernisses eines rechtssicher zu bestimmenden Fristbeginns im Regelfall förmlich zugestellt werden. Die ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 4. Bestellung des Sonderverwalters (Abs. 2 Satz 3)

Rn 30 § 56b Abs. 2 Satz 3 ordnet für die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters zur Auflösung und Beseitigung von Interessenskollisionen eines zuvor bestellten Einheitsverwalters eine entsprechende Anwendung von § 56a an. Wurden in den einzelnen Gruppenverfahren jeweils einzelne Verwalter bestellt, bleibt es im Fall von dennoch auftretenden Interessenskollisionen ohnehin...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 8.1 Gerichtliche Ermessensentscheidung über weiteres Verfahren

Rn 31 In allen Fällen, in denen nach Ablauf der Monatsfrist keine einstimmige Annahme des Plans vorliegt, hat das Insolvenzgericht gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 zu prüfen, ob es sinnvoll ist, dem Schuldner aufgrund der Stellungnahmen von Gläubigern und zur Förderung einer einstimmigen Annahme Gelegenheit zur Ergänzung und Änderung des Plans zu geben. Dies kann z.B. schon dann der...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Seithel, Die Problematik der systematischen Einordnung des Verlustabzugs nach § 10d EStG, DStR 1965, 353; Eitel-Dreiss/Dreiss, Steuerliche Verlustbehandlung und Sanierung, DB 1980, 1858; Schult/Hundsdoerfer, Optimale Nutzung des geplanten Wahlrechts beim Verlustrücktrag nach § 10d EStG, DStR 1993, 525; Dötsch, StandortsicherungsG: Wahlweiser Verzicht auf den Verlustrücktrag bei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3.5 Pensions-Sicherungs-Verein (PSV)

Rn 40 Der PSV hat zum Ziel, den wirtschaftlichen Ausfall der betrieblichen Pensionsansprüche der Beschäftigten eines insolventen Unternehmens aufzufangen. Der Sicherungsverein tritt an die Stelle des insolventen Arbeitgebers, der seine Versorgungszusagen nicht einhalten kann. Organisatorisch handelt es sich um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,[52] dessen gesells...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / Gesetzestext

(1) 1Wird über das Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, so haben die angegangenen Insolvenzgerichte sich darüber abzustimmen, ob es im Interesse der Gläubiger liegt, lediglich eine Person zum Insolvenzverwalter zu bestellen. 2Bei der Abstimmung ist insbesondere zu erörtern, ob diese Person alle Verfahren über die grup...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

(1) 1Hat kein Gläubiger Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben oder wird die Zustimmung nach § 309 ersetzt, so gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen; das Insolvenzgericht stellt dies durch Beschluss fest. 2Der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung. 3Den Gläubigern und dem...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Verfahrensbeendigung (Abs. 2)

Rn 30 Mit der Annahme des Schuldenbereinigungsplans und der Feststellung durch das Gericht ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens obsolet geworden. Die vertragliche Regelung der Schuldenbereinigung tritt an die Stelle der gesetzlichen Restschuldbefreiung. Dementsprechend sieht Abs. 2 in Form einer Fiktion vor, dass der Eröffnungsantrag, gleich ob Schuldner- ode...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Verfassungsrechtliche Fragen

Rn. 4 Stand: EL 152 – ET: 08/2021 Der VZ-übergreifende Verlustabzug (wegen des vorrangigen einkünfteübergreifenden Verlustausgleichs im VZ selbst s § 2 Abs 3 EStG) ist seit längerem Gegenstand einer intensiv geführten verfassungsrechtlichen Debatte. Im Beschluss BFH v 29.04.2005, XI B 127/04, BStBl II 2005, 609 hatte der BFH keine ernsthaften Bedenken gegen die Verfassungsmäß...mehr

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ZErb 08/2021, Pflichtteilsa... / 2 Gründe

II. Die Revision hat Erfolg. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZErb 2020, 369 veröffentlicht ist, hat – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch aus § 2305 BGB gegen die Beklagten zu. Zwar finde § 2305 BGB auf den Kläger Anwendung. Er sei pflichtteilsberechtigt und sein Pflichtteil betrage als einziger Abkömmling die Häl...mehr

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Entfallen des unberechtigten Steuerausweises

Leitsatz 1. Hat der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend gemacht, ist der aufgrund des unberechtigten Steuerausweises geschuldete Steuerbetrag gemäß § 14c Abs. 2 UStG für den Zeitraum zu berichtigen, in dem der Rechnungsempfänger die Vorsteuer an das Finanzamt zurückzahlt. Auf den Zeitpunkt der Berichtigungsbeantragung beim Finanzamt oder den einer Rechnungsberichti...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 11. Betriebsfortführung im Insolvenzverfahren

a) Typischer Sachverhalt Rz. 156 Unmittelbar nach Verfahrensbeginn zeigt sich, dass sich bei dem Insolvenzverwalter zahlreiche Interessenten melden, die den Geschäftsbetrieb bzw. einen Teil des Geschäftsbetriebes erwerben wollen. Es liegen noch zahlreiche unbearbeitete Aufträge vor. Es besteht aber die Schwierigkeit, dass die vorhandene Liquidität zur Betriebsfortführung nich...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 8. Arbeitsverhältnisse im Insolvenzverfahren

a) Kündigung von Arbeitnehmern und Betriebsübergang bei Veräußerung Rz. 136 Die Insolvenzeröffnung führt nicht automatisch zur Beendigung der bestehenden Arbeitsverhältnisse, sondern die Dienstverträge bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, § 108 Abs. 1 InsO. Der Insolvenzverwalter tritt in die Stellung des Arbeitgebers ein. Für den Insolvenzverwalter besteht gem. §...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / D. Anwaltliche Beratung des Schuldners und geschäftsführender Organe im (vorläufigen) Insolvenzverfahren

I. Typischer Sachverhalt Rz. 74 Mandant M ist Geschäftsführer der Fa. A-GmbH, über deren Vermögen die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet wurde. Er möchte wissen, ob er noch Handlungsbefugnisse besitzt oder seine gesamte Geschäftstätigkeit einzustellen und dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu überlassen hat. II. Rechtliche Grundlagen Rz. 75 Der Schuldner ist sowohl in de...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / aa) Vorteile eines Insolvenzverfahrens

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§ 21 Insolvenzrecht / bb) Nachteile eines Insolvenzverfahrens

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§ 21 Insolvenzrecht / c) Muster: Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Gläubiger- und Schuldnerverzeichnis

Rz. 17 Hinweis: Der Schuldner hat den Eröffnungsgrund substantiiert und nachvollziehbar darzulegen, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 4 InsO. Erforderlich ist insoweit die Mitteilung von Tatsachen, die die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrundes erkennen lassen. Die Angaben müssen die Finanz- und ggf. Vermögenslage des Schuldners nachvollziehbar darstellen.[22] Muster 21....mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 14. Verteilung der Insolvenzmasse und Beendigung eines Insolvenzverfahrens

a) Typischer Sachverhalt Rz. 188 Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde im Insolvenzverfahren fortgeführt und anschließend veräußert. Aufgrund von laufenden Rechtsstreiten kann das Insolvenzverfahren derzeit noch nicht abgeschlossen werden. Aus der Betriebsveräußerung wurden 3.000.000 EUR erzielt, so dass eine Abschlagsverteilung von zumindest 2.000.000 EUR möglich ersche...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / A. Beratung des Schuldners oder geschäftsführender Organe im Vorfeld eines drohenden Insolvenzverfahrens

I. Typischer Sachverhalt Rz. 1 Mandant M ist Geschäftsführer der A-GmbH. Geschäftsgegenstand ist der Handel mit Baustoffen. Zu dem firmeneigenen Fuhrpark gehören vier Kraftfahrzeuge. Außerdem sind drei Fahrzeuge geleast. Der Betriebssitz befindet sich auf einem Grundstück, welches M kurz vor der Geschäftsgründung geerbt und in die Gesellschaft eingebracht hat. Vor fünf Jahren...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / a) Erbfall vor und während des Insolvenzverfahrens

Rz. 213 Vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ererbtes Vermögen ist in vollem Umfang Bestandteil der Insolvenzmasse und von dem Schuldner in dem Vermögensverzeichnis gem. § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO anzugeben. Ebenso sind Erbschaften oder Vermächtnisse, die dem Schuldner während des Insolvenzverfahrens anfallen, in vollem Umfang Insolvenzmasse. Dies bedeutet, dass der Nach...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / b) Erbfall/Schenkung/Gewinn nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und vor dem Ende der Abtretungsfrist

Rz. 214 Eine nach Beendigung des Insolvenzverfahrens während des Restschuldbefreiungsverfahrens anfallende Erbschaft unterliegt nicht dem Insolvenzbeschlag. Als Rechtsinhaber ist der Schuldner daher vollumfänglich zur Verfügung berechtigt, wenn er die Erbschaft nach dem Aufhebungsbeschluss macht. Der Schuldner ist jedoch, wenn er vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode erwirbt,...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 1. Beteiligte des Insolvenzverfahrens und Maßnahmen des Insolvenzverwalters

Rz. 81 Nach § 56a InsO hat das Gericht dem vorläufigen Gläubigerausschuss – sofern ein solcher bestellt wurde – vor der Bestellung des Insolvenzverwalters zunächst Gelegenheit zu geben, zu dem Verwalterprofil oder zur Person des Verwalters Stellung zu nehmen. Dem vorläufigen Gläubigerausschuss wird ein Vorschlagsrecht eingeräumt. Das Gericht darf von dem Vorschlag nur abweic...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / III. Exkurs: Freigabe des schuldnerischen Unternehmens durch den Insolvenzverwalter

Rz. 76 Der Insolvenzverwalter kann einzelne Vermögensgegenstände und sogar ggf. den gesamten schuldnerischen Geschäftsbetrieb an den Schuldner freigeben. Die Freigabe von Vermögensgegenständen ist in der InsO nicht ausdrücklich geregelt. Die Zulässigkeit der Freigabeerklärung ist lediglich in § 32 Abs. 3 InsO erwähnt. Gibt der Insolvenzverwalter einen Massegegenstand frei, u...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 75 Der Schuldner ist sowohl in dem vorläufigen Insolvenzverfahren als auch in dem eröffneten Insolvenzverfahren zur Auskunft und Mitwirkung gegenüber dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter verpflichtet, §§ 20, 97 ff. InsO. Gem. § 20 Abs. 1 S. 2 betrifft die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auch die Mitglieder von Vertretungs- und Aufsichtsorganen juristischer Personen (z...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / e) Restschuldbefreiungsverfahren

Rz. 205 Das Restschuldbefreiungsverfahren ist für Verbraucher und Nichtverbraucher einheitlich geregelt und steht allen natürlichen Personen offen, die einen Eigenantrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt haben. Mit dem Restschuldbefreiungsverfahren schließt sich nach Beendigung des Insolvenzverfahrens die sog. Wohlverhaltensphase an. Diese wird beendet mit Erte...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / e) Sozialplan

Rz. 143 Im Rahmen einer Betriebsänderung muss der Insolvenzverwalter nach § 111 BetrVG einen Sozialplan verhandeln und erstellen, um die Nachteile, die ggf. durch die Betriebsänderung entstehen, auszugleichen. § 123 InsO regelt den Umfang des Sozialplanes. Sozialplanansprüche werden auf bis zu 2,5 Monatsverdienste (§ 10 Abs. 3 KSchG) der von der Entlassung betroffenen Arbeit...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 2. SanInsFoG

Rz. 3 Bedeutende Änderungen hat das deutsche Insolvenz- und Sanierungsrecht zuletzt durch das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG[1] erfahren. Kernstück der Reform ist das am 1.1.2021 in Kraft getretene Unternehmensstabilisierungs- und -Restrukturierungsgesetz – StaRUG,[2] welches Unternehmen insolvenzabwendende Sanierungen auf der Grundlage ein...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / bb) Muster: Anzeige der Massenentlassung

Rz. 151 Muster 21.28: Anzeige der Massenentlassung Muster 21.28: Anzeige der Massenentlassung An die Agentur für Arbeit _____ Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fa. A-GmbH, Frankfurt am Main Anzeige nach § 17 KSchG Sehr geehrter Herr Präsident, das Amtsgericht Frankfurt am Main hat am _____ über das Vermögen der Fa. A-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und die Unterzeichn...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / a) Typischer Sachverhalt

Rz. 188 Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde im Insolvenzverfahren fortgeführt und anschließend veräußert. Aufgrund von laufenden Rechtsstreiten kann das Insolvenzverfahren derzeit noch nicht abgeschlossen werden. Aus der Betriebsveräußerung wurden 3.000.000 EUR erzielt, so dass eine Abschlagsverteilung von zumindest 2.000.000 EUR möglich erscheint.mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 8. Gebührenanspruch des anwaltlichen Schuldnerberaters

Rz. 216 Mit der Einreichung des Insolvenzantrages endet i.d.R. das Mandat für den anwaltlichen Schuldnerberater. Wünscht der Schuldner eine weitere Vertretung im Insolvenzverfahren, werden neue Gebühren fällig. Der Schuldner ist hierauf hinzuweisen und hat diese Gebühren sodann aus seinem unpfändbaren Einkommen zu entrichten. Für den Schuldner besteht auch die Möglichkeit, s...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / b) Muster: Mitteilung über den Betriebsübergang gem. § 613a BGB

Rz. 140 Muster 21.25: Mitteilung über den Betriebsübergang, § 613a BGB Muster 21.25: Mitteilung über den Betriebsübergang, § 613a BGB An Arbeitnehmer A persönliche Übergabe mit Empfangsbekenntnis Mitteilung über einen beabsichtigten Betriebsübergang gem. § 613a Abs. 5, 6 BGB Insolvenzverfahren über das Vermögen der A-GmbH Sehr geehrte/r Frau/Herr Arbeitnehmer A, in dem Insolvenzve...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / d) Eröffnetes Verbraucherinsolvenzverfahren

Rz. 204 Kommt es im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nicht zu einer Beendigung des Verfahrens und sind die entsprechenden weiteren Voraussetzungen gegeben, so entscheidet das Insolvenzgericht über den Eröffnungsantrag (Eröffnungsbeschluss) und kündigt die Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 287a InsO für den Fall an, dass der Schuldner seinen Obliegenheiten n...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / b) Rechtliche Grundlagen

Rz. 169 Die insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften der §§ 129 bis 146 InsO ermöglichen dem Insolvenzverwalter, solche Vermögensverschiebungen des schuldnerischen Vermögens rückgängig zu machen, durch die einzelne Gläubiger zum Nachteil der Gläubigergesamtheit noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bessergestellt wurden.[106] Soweit der Schuldner Vermögensverschiebun...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 4. Wirkung der Restschuldbefreiung

Rz. 211 Die Erteilung der Restschuldbefreiung bewirkt, dass alle Gläubiger – auch solche, die in dem Insolvenzverfahren ihre Forderungen nicht angemeldet haben, § 301 InsO – ihre unbefriedigt gebliebenen Forderungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, nicht mehr durchsetzen können. Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst sind die sog, Neuverbind...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / a) Natürliche Personen und Einzelkaufmann

Rz. 24 Ist der Schuldner als natürliche Person, besteht für ihn grundsätzlich keine Antragspflicht. Allerdings kann ein Gläubiger Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen. Ein bloß hilfsweise gestellter Eigenantrag ist nicht zulässig. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht allerdings die Möglichkeit der Antragsrücknahmen (siehe Rdn 20). Kommt es zu ei...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

Rz. 61 Dem Arbeitnehmer steht vor Insolvenzeröffnung nur bei erheblichen Lohnrückständen ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung zu. Erheblich ist der Rückstand i.d.R. bei Lohnverzug mit mehr als zwei Monatsgehältern. Verweigert der Arbeitnehmer in diesem Fall seine Leistung, gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug. Erhält der Arbeitnehmer in der kritischen Zeit (...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 3. Muster: Sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss

Rz. 79 Muster 21.19: Sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss Muster 21.19: Sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss An das Amtsgericht – Insolvenzgericht – _____ Geschäfts-Nr. _____ In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des _____ zeige ich die anwaltliche Interessenvertretung des Schuldners an. Namens und kraft Vollmacht des _____ lege ich hiermit gegen ...mehr

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§ 21 Insolvenzrecht / 3. Insolvenzantrag und Insolvenzgründe

Rz. 4 Das Insolvenzverfahren wird nicht von Amts wegen, sondern nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner, § 13 Abs. 1 InsO. Zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt es nur dann, wenn ein Insolvenzgrund gem. §§ 17, 18 oder 19 InsO vorliegt (siehe Rdn 10 ff.). Im Falle des Eigenantrags kann dies neben der bereits eingetret...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / b) Weitere Anspruchsgrundlagen

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