Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverwalter

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AGS 1/2015, Die Verzinsung ... / 1. Was bedeutet unverzüglich?

Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Zögern". Damit soll die bereits erwähnte Problematik um die ungewisse Verwaltervergütung schnellstmöglich geregelt und erledigt werden und so für den in Vorwegleistung tretenden Insolvenzverwalter ein Stück Sicherheit eintreten. Unangemessene Wartezeiten oder sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerungen sollen dabei ausgeschlossen wer...mehr

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AGS 1/2015, Die Verzinsung ... / b) Sachliche Zwänge

Nicht immer aber scheitert es an den sachlichen und personellen Ressourcen. In vielen Fällen bestehen auch Rechtfertigungsgründe, die eine Bearbeitung nicht "unmittelbar" zulassen. Über die dem Verwalter mit seinem Amt übertragenen Aufgaben hat das Gericht die Aufsicht zu führen und gegebenenfalls eine Disziplinargewalt auszuführen.[21] Zu den Aufgaben des Insolvenzverwalter...mehr

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AGS 1/2015, Die Verzinsung ... / 4. Wie vorgehen?

Letztlich bietet sich keine echte Lösung an. Entweder der Insolvenzverwalter nimmt seinen Verlust hin oder er versucht, die Verzinsung geltend zu machen. Einen Anspruch wegen Amtspflichtverletzung wird er bereits aus Eigeninteresse (s.o.) kaum geltend machen. Zudem wird es ihm schwer fallen, eine solche nachzuweisen oder eine sachliche Verzögerung zu widerlegen. Bei der Verw...mehr

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AGS 1/2015, Die Verzinsung ... / V. Fazit

Was die Verzinsung im insolvenzrechtlichen Vergütungsverfahren betrifft, scheiden sich die Gemüter. Betrachtet man die Vergütung des Insolvenzverwalters, so sind seine Beweggründe nachvollziehbar und legitim. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sein Anspruch – es sei denn, er resultiert nicht aus der Masse, sondern aus der Staatskasse im Rahmen der meist endgültigen Stund...mehr

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zfs 1/2015, Auslösung des R... / Sachverhalt

Die Kl. begehren für eine Einziehungsklage gegen einen Haftpflichtversicherer Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung, welche sie bei der Bekl. von 1987 bis zur Vertragsbeendigung durch Kündigung im Jahre 2006 hielten und der die ARB 75 zugrunde lagen. Die Parteien streiten im Revisionsverfahren insb. darüber, ob der Rechtsschutzfall in versicherter Zeit eingetrete...mehr

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zfs 1/2015, Erstattung von ... / I. Grundhonorar

Auf welcher Grundlage sich die Höhe des Grundhonorars des Sachverständigen bemisst, stellt eigentlich eine Black-Box dar, denn die Bemessung ist dem Sachverständigen selbst überlassen, da es an verbindlichen Vorgaben über die Preisgestaltung für die geleistete Tätigkeit mangelt, die für andere Berufsgruppen (z.B. Rechtsanwälte, Insolvenzverwalter) gesetzlich geregelt ist. Ins...mehr

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AGS 1/2015, Die Verzinsung ... / Einführung

Gegenwärtig erhalten Treuhänder und Insolvenzverwalter ihre Vergütung errechnet aus einem bestimmten und gegliederten Prozentsatz aus der Insolvenzmasse oder – bei der Mindestvergütung – nach Zahl der Gläubigerköpfe. Eine Verzinsung des Anspruchs findet gegenwärtig überwiegend nicht statt. Die Literatur fordert sie, die Rechtsprechung hat sie ausgeschlossen. Sofern der Anspr...mehr

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AGS 1/2015, Die Verzinsung ... / 5. Vorschuss als "Lösung"

Der Insolvenzverwalter kann aus der Insolvenzmasse einen Vorschuss auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden. Der Vorschuss kann auch bis zur vollen Höhe gefordert werden. Zu beachten ist ...mehr

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AGS 12/2014, Streitwertaddi... / 2 Aus den Gründen

Das ArbG hat den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert zutreffend auf 36.405,67 EUR festgesetzt. 1. Die Bewertung der einzelnen Anträge lässt Rechts- und/oder Ermessensfehler nicht erkennen und wird von der Beschwerde auch nicht angegriffen, so dass sich weitere Ausführungen des Beschwerdegerichts hierzu erübrigen. 2. Zutreffend hat das ArbG auch die Werte des Bestandsschu...mehr

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AGS 1/2015, Die Verzinsung ... / II. Der Anspruch auf "unverzügliche" Erfüllung

Wie unter I. geschildert besteht angesichts der berechtigten Interessen des Insolvenzverwalters ein Anspruch auf unverzügliche Erfüllung, sobald ein entsprechender Antrag auf Vergütung gestellt ist.[11] Unverzüglich bedeutet im juristischen Sprachgebrauch "ohne schuldhaftes Zögern". Deshalb hat das Gericht die Festsetzung mit der gebotenen Beschleunigung vorzunehmen.[12] In ...mehr

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AGS 1/2015, Die Verzinsung ... / IV. Verzinsung im Ausnahmefall?

Teilweise wird – s.o. – von der Lit. eine Verzinsung angenommen. Dies wird auch von der herrschenden Lit. so gesehen.[37] Auch Holdt[38] sieht eine Verzinsungsmöglichkeit einerseits, einen unerträglichen Zustand bei regelmäßiger Verfahrensverzögerung andererseits. Er argumentiert, dass die Bestellung eines Insolvenzverwalters letztlich nichts anderes als die Inanspruchnahme ...mehr

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Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit nach Eröffnung der Insolvenz

Leitsatz 1. Eine Steuerforderung ist insolvenzrechtlich in dem Zeitpunkt begründet, zu dem der Besteuerungstatbestand vollständig verwirklicht ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.5.2013, IV R 23/11, BFHE 241, 233, BStBl II 2003, 759). 2. Wann eine Einkommensteuerforderung begründet ist, kann auch von der Art der Gewinnermittlung abhängen. Nach dem Realisationsprinzip ist im F...mehr

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Versteigerung als wertbegründendes Ereignis

Leitsatz Wird ein Grundstück kurz nach dem Bilanzstichtag zwangsversteigert, stellt der dabei erzielte Erlös nicht ein werterhellendes, sondern ein wertbegründendes Ereignis dar, das nicht auf den Wertansatz des Grundstücks in der letzten Bilanz zurückwirkt. Sachverhalt Über das Vermögen einer GmbH & Co. KG wurde 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter, d...mehr

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Zuordnung von Einkommensteuererstattungsansprüchen zum insolvenzfreien Vermögen i.S.d. § 35 Abs. 2 InsO

Leitsatz 1. Wird eine selbstständige Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 InsO aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben, ist ein Einkommensteuererstattungsanspruch, der auf Vorauszahlungen beruht, die erst nach der Freigabe festgesetzt und allein nach den zu erwartenden Einkünften aus der freigegebenen Tätigkeit berechnet worden sind, nicht i.S.d. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO der Insolvenzmas...mehr

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Keine Liquidationsbesteuerung bei Insolvenzplanverfahren

Leitsatz Eine Liquiditätsbesteuerung nach § 11 KStG setzt die Auflösung und die tatsächliche Liquidation einer Körperschaft voraus; daran fehlt es bei einem Insolvenzplanverfahren. Sachverhalt Über das Vermögen einer AG wurde in 2009 ein Insolvenzverfahren eröffnet, das als sog. Insolvenzplanverfahren durchgeführt wurde. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in 2011 ist die ...mehr

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zfs 11/2014, Festlegung des... / 2 Aus den Gründen:

[7] "… Das LG hat den Bekl. Zur Zahlung der vom Kl. Begehrten Teilsumme aus der Honorarforderung seines Verteidigers verurteilt. Die Revision bleibt ohne Erfolg. …" [9] II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. … [10] 1. a) Im Ansatz zutreffend geht das BG davon aus, dass sich allein durch die Insolvenz des VN an der materiellen Rechtsposition des...mehr

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zfs 11/2014, Festlegung des... / Sachverhalt

Der Kl. ist ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH, die bei der Bekl. einen Rechtsschutzversicherungsvertrag unterhielt. Er begehrt als mitversicherte Person Versicherungsleistungen. Die vereinbarten ARB sehen in § 15 Abs. 2 vor, dass für mitversicherte Personen die den VN betreffenden Bestimmungen sinngemäß gelten, der VN jedoch widersprechen kann, wenn eine andere mitversic...mehr

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Änderung der Steuerfestsetzung nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplanes

Leitsatz Die nachinsolvenzliche Änderung einer vorinsolvenzlich erfolgten KSt-Festsetzung gemäß § 164 Abs. 2 AO ist nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplanes, der die vom FA angemeldete und im Prüfungstermin vom Steuerpflichtigen nicht bestrittene KSt-Forderung erfasst, nicht mehr zulässig. Normenkette § 164 Abs. 2, § 251 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3 AO, § 254 Ab...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Begründung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter

Rn 54 Der Wortlaut des Abs. 2 bezieht sich auf Verbindlichkeiten, die vom vorläufigen Insolvenzverwalter begründet wurden. Der Wortlaut ist zwar nicht identisch mit dem Wortlaut des Abs. 1 ("durch Handlungen des Insolvenzverwalters … begründet werden"), in teleologischer Hinsicht sind jedoch die gleichen Kriterien anzuwenden. Hier wie dort dient die Kompetenz zur Begründung ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 357 Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter

§ 357 Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter (1) Der Insolvenzverwalter hat dem ausländischen Verwalter unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung haben können. Er hat dem ausländischen Verwalter Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Verwertung oder sonstige Verwendung des inländischen Vermögens zu unterbreiten. (...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Aufrechnung durch den Insolvenzverwalter

Rn 9 Obwohl § 95 Abs. 1 nach seinem Wortlaut beide Forderungen erfasst, d.h. sowohl die aufzurechnende Gegenforderung des Insolvenzgläubigers als auch die Hauptforderung der Insolvenzmasse, ist das Regelungssystem der §§ 94–96 doch ausschließlich auf eine Aufrechnung durch den Insolvenzgläubiger zugeschnitten. Ausdrückliche Regelungen für eine Aufrechnung durch den Insolvenz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2.1 Herausgabeanspruch gegen den Insolvenzverwalter

Rn 12 Die Rechtswirkungen der Verfahrenseinstellung nach § 215 entsprechen weitgehend den Wirkungen der Einstellung nach § 200. Gem. § 215 Abs. 2 kann der Schuldner im Falle der Einstellung wieder frei über sein Vermögen verfügen. Etwas Anderes gilt nur für solche Gegenstände, für die eine Nachtragsverteilung angeordnet oder vorbehalten wurde.[16] Rn 13 Mit Rechtskraft des Ei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / § 357 Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter

(1) Der Insolvenzverwalter hat dem ausländischen Verwalter unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die für die Durchführung des ausländischen Verfahrens Bedeutung haben können. Er hat dem ausländischen Verwalter Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die Verwertung oder sonstige Verwendung des inländischen Vermögens zu unterbreiten. (2) Der ausländische Verwalter ist berechtig...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rücktrittsrecht für Vermieter/Verpächter und Insolvenzverwalter (Abs. 2)

Rn 27 War der Miet- oder Pachtgegenstand zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens dem Schuldner noch nicht überlassen, kann sowohl der Insolvenzverwalter als auch der Vermieter bzw. Verpächter von dem Vertrag zurücktreten. Rn 28 Der Rücktritt bestimmt sich nach §§ 346 ff. BGB, so dass die bis dahin einander gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind.[28] Rn 29 Der Vermieter oder...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Vorläufige Unterhaltsgewährung durch den Insolvenzverwalter (Abs. 2)

Rn 6 Um den Zeitraum bis zu einer Beschlussfassung durch eine Gläubigerversammlung zu überbrücken, räumt § 100 Abs. 2 dem Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit ein, dem Schuldner Unterhalt zu gewähren. Aus der Gesetzesformulierung ("kann") ergibt sich aber, dass dem Schuldner auch in diesem Stadium kein Anspruch auf Unterhalt gegen die Insolvenz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.3 Durch den Insolvenzverwalter

Rn 70 Eine unberechtigte Verwertung durch den Verwalter wird in der Praxis hauptsächlich nur dann vorkommen, wenn dem Verwalter bestehende Fremdrechte nicht bekannt sind. Verwertet der Verwalter unberechtigt, entsteht zu Gunsten des Absonderungsberechtigten ein Ersatzabsonderungsrecht gemäß § 48 , d.h. der erzielte Erlös ist herauszugeben.[153] In diesen Fällen kann dem Gläubi...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Begründung durch den Insolvenzverwalter (Abs. 1 Nr. 1)

Rn 11 Originäre Masseverbindlichkeiten können zunächst durch ein Handeln, also ein aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen des Insolvenzverwalters begründet werden. 2.1.1 Handlungen des Insolvenzverwalters (Abs. 1 Nr. 1 Var. 1) Rn 12 Handlungen des Insolvenzverwalters im Sinne des Abs. 1 sind alle rechtsgeschäftlichen und nicht rechtsgeschäftlichen Handlungen oder echte U...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2 Eröffnetes Verfahren/Insolvenzverwalter

Rn 19 Nach früherem Recht war mit Billigung des Bundesverfassungsgerichts[55] bei Feststellung der Masseunzulänglichkeit im laufenden Verfahren der Vergütungsanspruch aufzuteilen in einen bis zur Feststellung der Masseunzulänglichkeit verdienten Teil und die restliche Vergütung, welche als sog. Neumasseschuld nicht dem Verteilungsschlüssel des § 60 KO unterlag und in voller ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Antragsverfahren/Vorläufiger Insolvenzverwalter

Rn 17 Nachdem im früheren Recht, in dem weder die Rechtsstellung des praktisch regelmäßig in Konkursantragsverfahren bestellten Sequesters noch dessen Vergütungsansprüche geregelt waren, das Schicksal der Vergütung bei Masseunzulänglichkeit höchst umstritten war,[49] wurde zunächst in diesem Zusammenhang auch bei der vergütungsrechtlichen Neuregelung im Rahmen der InsO eine ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Ansprüche gegen den bisherigen Insolvenzverwalter

Rn 22 Zu den mit der Aufhebung des Verfahrens auf den Schuldner zurückfallenden Ansprüchen gehören auch solche gegen den bisherigen Verwalter (z.B. wegen schuldhafter Masseschädigung).[20] Allerdings kann der Schuldner solche Ansprüche nicht geltend machen, wenn der Schaden ausschließlich bei den Gläubigern eingetreten ist.[21] Ihre Durchsetzung bleibt dann den Gläubigern vo...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.1 Wahlmöglichkeit des Insolvenzverwalters

Rn 65 Unter den Voraussetzungen des § 103 steht dem Insolvenzverwalter [79] das Recht zu, anstelle des Schuldners den Vertrag zu erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil zu verlangen. Rn 66 Mit der Erfüllungswahl durch den Insolvenzverwalter ändert sich die Rechtsqualität der wechselseitigen Ansprüche; die zunächst aufgrund Verfahrenseröffnung nicht mehr durchsetzbaren Erfü...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2 Erklärung des Insolvenzverwalters

Rn 70 Die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 103 ist als insolvenztypische, d.h. nur in einem eröffneten Insolvenzverfahren mögliche Rechtshandlung zu qualifizieren, so dass die Ausübung dieses Gestaltungsrechts nur durch den Insolvenzverwalter selbst, nicht jedoch durch einen Stellvertreter erfolgen kann.[83] Rn 71 Die Erklärung des Insolvenzverwalters gemäß § 103 ist eine eins...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Erklärung des Insolvenzverwalters gem. Abs. 1 Satz 2

Rn 24 Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um die Wohnung des Schuldners, steht dem Insolvenzverwalter kein Sonderkündigungsrecht zu. Stattdessen kann er gegenüber dem Vermieter eine dahin gehende Erklärung abgeben, dass dessen Ansprüche auf Mietzahlung, die nach Ablauf einer Frist, welche der gesetzlichen Kündigungsfrist entspricht, fällig werden, nicht mehr im Insolvenzv...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.3 Klagebefugnis des Insolvenzverwalters im Anfechtungsprozess, Beteiligung Dritter

Rn 112 Prozessführungsbefugt im Anfechtungsprozess ist angesichts von § 129 allein der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes (h. M.).[394] Endet sein Amt während eines rechtshängigen Prozesses, so bleibt er ausnahmsweise dann bis zum Prozessende prozessführungsbefugt, wenn eine Nachtragsverteilung nach §§ 203, 205 im Raum steht oder er im Insolvenzplan zur Fortführung de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters (Abs. 1 Satz 1)

Rn 11 War dem Schuldner der Miet- oder Pachtgegenstand vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits überlassen, hat nur der Insolvenzverwalter ein Sonderrecht zur ordentlichen Kündigung des Vertrags aus Anlass des Insolvenzverfahrens, nicht jedoch der Vermieter bzw. Verpächter. Rn 12 Ein Recht des Vermieters bzw. Verpächters zur außerordentlichen Kündigung wegen Verzugs mit ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.2.1 Vergütung des Insolvenzverwalters, §§ 1–9

Rn 34 Zentrale Bedeutung entfaltet die Verordnung für die Vergütung des Insolvenzverwalters im eröffneten Regelinsolvenzverfahren. Dieser Bedeutung entsprechend bilden die Regelungen in den §§ 1–9 den Kernbereich der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung. Sie wird aber auch für diesen Verfahrensabschnitt nicht erst bei dessen Beendigung relevant, sondern ist während der ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.1 Handlungen des Insolvenzverwalters (Abs. 1 Nr. 1 Var. 1)

Rn 12 Handlungen des Insolvenzverwalters im Sinne des Abs. 1 sind alle rechtsgeschäftlichen und nicht rechtsgeschäftlichen Handlungen oder echte Unterlassungen [31] des Insolvenzverwalters im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse[32].[33] Keine Handlung in diesem Sinne ist die bloße Inbesitznahme von Gegenständen der Insolvenzmasse. Masseverbindlichkeiten entstehen nicht, wen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Schlussrechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 21 Abs. 2 Nr. 1

Rn 29 Wegen der dort enthaltenen Pauschalverweisung auf die vorliegende Vorschrift des § 66 ist auch ein vorläufiger Insolvenzverwalter formal verpflichtet, einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen. Des Weiteren müsste die Schlussrechnung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nach § 66 Abs. 2 ausgelegt werden. Dies ist bei einem mangels ausreichender Insolvenzmasse nicht...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Erfüllungswahl des Insolvenzverwalters (Abs. 1 Nr. 2 Var. 1)

Rn 32 Nach §§ 103, 105 kann der Insolvenzverwalter bei noch nicht vollständig erfüllten Verträgen entscheiden, ob er vom Vertragspartner die vollständige Erfüllung des schwebenden Vertrages verlangt. Sofern auch der Schuldner noch eine Leistung zu erbringen hat, muss der Insolvenzverwalter die vom Schuldner noch zu erbringende Leistung aus der Insolvenzmasse erfüllen. Nach §...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Vorabunterrichtung des Schuldners, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses (§ 215 Abs. 1 Satz 2)

Rn 7 Sowohl für den Insolvenzschuldner als auch für den Insolvenzverwalter hat die Rückübertragung der Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzschuldner (Rn. 12 ff.) erhebliche Bedeutung. Beide haben verschiedene Vorkehrungen zu treffen (z.B. Information der Banken, Organisation der Buchführung u.Ä.). § 215 Abs. 1 Satz 2 sieht deshalb vor, dass Schuldner, Insolvenzverwalter und ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Nachbesserungsrecht des Insolvenzverwalters

Rn 8 Satz 2 gibt dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit etwaige Fehler zu berichtigen und entsprechende Maßnahmen zur Umsetzung zu ergreifen. Normzweck ist es, eine Lösung zur Durchsetzung des im Plan zum Ausdruck kommenden Willens der Beteiligten zu finden, ohne dass nochmals eine Gläubigerversammlung einberufen werden muss.[12] Rn 9 Unter Fehlern sind dabei Formfehler zu ve...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2 Eigenkonten des Insolvenzverwalters (Vollrechtstreuhand)

4.2.1 Zulässigkeit des Vollrechts-Treuhandkontos Rn 29 Statt Fremdkonten auf den Namen des Schuldners kann der Verwalter auch eigene Konten als Vollrechts-Treuhandkonten führen.[33] Das hat den erheblichen praktischen Vorteil, dass es der Mithilfe des Insolvenzschuldners schon bei der Eröffnung nicht bedarf. Durch die Führung von Treuhandkonten wird der Insolvenzschuldner zud...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2.2 Antrag des Insolvenzverwalters

Rn 35 Schließlich kann auch der Insolvenzverwalter gemäß § 172 ZVG die Anordnung der Zwangsverwaltung über ein zur Masse gehöriges Grundstück beantragen. Ebenso kann er auch einem bereits anhängigen Zwangsverwaltungsverfahren beitreten (zur Frage des Beitritts zu einem bereits anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens oben Rn. 30).mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. § 345 Abs. 1, Antragsrecht des ausländischen Insolvenzverwalters

Rn 6 Aus dem Umkehrschluss aus § 345 Abs. 2 ergibt sich, dass § 345 Abs. 1 den Fall betrifft, dass keine Niederlassung in Deutschland vorhanden ist. Der ausländische Insolvenzverwalter kann dann einen Antrag auf öffentliche Bekanntmachung beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. 2.1 Antrag des Verwalters Rn 7 § 345 Abs. 1 normiert eine öffentliche Bekanntmachung nur nach ent...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Das "Sonderkonto" des Insolvenzverwalters

Rn 27 Der Insolvenzverwalter kann bestehende Konten des Schuldners grundsätzlich fortführen (siehe im Einzelnen zu § 148). In der Praxis werden allerdings (spätestens) mit der Verfahrenseröffnung ganz überwiegend neue Konten begründet. Das hat gegenüber der Fortführung von – regelmäßig debitorischen – Schuldnerkonten jedenfalls den Vorteil der besseren Nachvollziehbarkeit un...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 63 Vergütung des Insolvenzverwalters

Gesetzestext (1) 1Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. 2Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. 3Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 103 Wahlrecht des Insolvenzverwalters

Gesetzestext (1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen. (2) 1Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 59 Entlassung des Insolvenzverwalters

Gesetzestext (1) 1Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen. 2Die Entlassung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung erfolgen. 3Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Verwalter zu hören. (2) 1Gegen die Entlassung steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde z...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 60 Haftung des Insolvenzverwalters

Gesetzestext (1) 1Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. 2Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen. (2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahm...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 57 Wahl eines anderen Insolvenzverwalters

Gesetzestext 1In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. 2Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat. 3Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen,...mehr