Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die §§ 152–154 regeln die örtliche Zuständigkeit für Verfahren in Kindschaftssachen. Die sachliche Zuständigkeit des AG folgt aus § 23a I 1 GVG; die Zuständigkeit des Familiengerichts aus § 23b I GVG. Sofern nicht gem §§ 3 Nr 2 lit a, 14 RPflG ein Richtervorbehalt besteht, ist der Rechtspfleger zuständig. Rn 2 Für Kindschaftssachen iSv § 151 Nr 6 und 7 sind gem § 167 die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Privilegierte Kindesbetreuung.

Rn 6 Ein Ehegatte kann Unterhalt wegen Kindesbetreuung (§ 1570) beanspruchen, wenn und soweit er gemeinsame Kinder versorgt und eine Unterhaltsversagung mit Blick auf die Kindesbelange grob unbillig wäre (II 2).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1 Wird das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto des Schuldners bei einem Kreditinstitut gepfändet, kann der Schuldner jeweils bis zum Ende des Kalendermonats über Guthaben in Höhe des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 850c Abs. 2a verfügen; insoweit wird es nicht von der Pfändung erfasst. 2 Zum Guthaben im Sinne des Satzes 1 gehört au...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck der Vorschrift.

Rn 1 Zweck des § 22a ist der Schutz der Betroffenen – insb von Kindern – durch rechtzeitige Mitteilung von gerichtlichen Verfahren an die Familien- und Betreuungsgerichte (Beschlussempfehlung und Begründung des BT-RA zu § 22a FamFG-E in BTDrs 16/9733, S 288).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift behandelt außereheliche und eheliche Kinder unterhaltsrechtlich gleich. Die Besonderheit beschränkt sich auf § 1615o.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Regelungsbedarf, Regelungsbefugnisse, Voraussetzungen.

Rn 7 Endentscheidungen in Familiensachen sind m ihrer Wirksamkeit vollstreckbar (§§ 86 II, 120 II 1), mitunter treten ihre Rechtswirkungen, zB die Übertragung der elterlichen Sorge (§ 1671 I BGB), m Wirksamkeit der Entscheidung bereits kraft Gesetzes ein. Während die Wirksamkeit in Ehe- u Familienstreitsachen m Rechtskraft (§ 116 III 1) folgt, soweit das FamG nicht in Famili...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Eintritt mehrerer Angehöriger.

Rn 20 Eintrittsberechtigte Lebenspartner und Kinder sowie andere eintrittsberechtigte Angehörige treten gleichrangig in den Mietvertrag ein. Im Außenverhältnis treten sie als Gesamthandsgläubiger iSd § 432 auf. Die Eintretenden haften dem Vermieter ggü als Gesamtschuldner.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Vorrang der Gefahrabwehr durch die Eltern.

Rn 10 Neben der Gefährdung des Kindeswohls ist weitere Voraussetzung für ein staatliches Eingreifen gem § 1666 I, dass die Eltern entweder nicht in der Lage oder nicht gewillt sind, die Gefahr abzuwenden (vgl Brandbg FamRZ 14, 1790; BverfG FamRZ 15, 2120; 17, 1577, 1580; 21, 749). Dieses Gefahrabwendungsprimat folgt unmittelbar aus dem in Art 6 II 1 GG verfassungsrechtlich v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, HKÜ Art 32 HKÜ

Art 32 HKÜ0 Bestehen in einem Staat auf dem Gebiet des Sorgerechts für Kinder zwei oder mehr Rechtssysteme, die für verschiedene Personenkreise gelten, so ist eine Verweisung auf das Recht dieses Staates als Verweisung auf das Rechtssystem zu verstehen, das sich aus der Rechtsordnung dieses Staates ergibt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsstellung des Verfahrensbeistands.

Rn 3 Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes, sondern selbst Beteiligter (§ 191 S 2, § 158 Abs 3 S 2, Abs 4 S 6). Die Bestellung eines Verfahrensbeistands, die Aufhebung oder die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbstständig anfechtbar (§ 191 S 2, § 158 Abs 3 S 4).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Adressat.

Rn 10 Adressat der Aufklärung ist der Patient. Im Falle der Einwilligung durch einen hierzu Berechtigten nach § 630d I 2 ist dieser auch Adressat der Aufklärung (§ 823 Rn 211). Dementsprechend haben sich Inhalt, formelle Anforderungen und Entbehrlichkeit der Aufklärung an seiner Person auszurichten. Zur umstr Frage, ob bei minderjährigen, aber einwilligungsfähigen Kindern zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Störungen im höchstpersönlichen Bereich.

Rn 26 Pflichtverletzungen, die dem höchstpersönlichen Bereich der Ehe zuzurechnen sind, begründen keine Schadensersatzansprüche, weil die Erfüllung dieser Pflichten nur durch die eheliche Gesinnung gewährleistet werden kann und auch nur indirekter staatlicher Zwang auf die Eheleute damit nicht vereinbar wäre (BGH FamRZ 13, 939). Deshalb kann die eheliche Untreue nicht Grundl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Rangverhältnisse.

Rn 40 Rangfragen treten insbesondere bei Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen, beim Volljährigenunterhalt und beim Unterhalt der Mutter eines nicht ehelich geborenen Kindes auf. Sie werden aktuell, wenn der Unterhaltsverpflichtete mehreren Unterhaltsberechtigten dem Grunde nach Unterhalt schuldet. Rn 41 Solange er in der Lage ist, sämtliche Unterhaltsansprüche zu erfü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Nachdem das BVerfG (FamRZ 14, 449) das Anfechtungsrecht der zuständigen Behörde in § 1600 I Nr 5 aF für verfassungswidrig erklärt hatte, wurde mit dem ›Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht‹ ein seit dem 29.7.17 geltendes gesetzliches Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft eingeführt (Abs 1). In einem zweistufigen, präventiv ausgerichtete...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Unterrichtungspflicht.

Rn 7 Nach § 216a S 2 soll das FamG die Beteiligten über die Mitteilung an die Polizei u andere Stellen unterrichten. Diese Unterrichtung kann durch entsprechenden Hinweis in der Beschlussformel oder den Entscheidungsgründen der Gewaltschutzanordnung erfolgen. Das Gericht kann von der Unterrichtung der Beteiligten nur in begründeten Ausnahmefällen absehen, etwa wenn allein di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Persönlicher Anwendungsbereich.

Rn 5 Privilegierte Pfändungsgläubiger gehören zum identischen Personenkreis, für den der Pfändungsfreibetrag des Schuldners nach § 850c I 2 erhöht wird (vgl § 850c Rn 12). Insoweit stellt § 850d eine Konkordanz der Schutzwirkungen her. Die Zwangsvollstreckung muss von einem Verwandten in gerader Linie, § 1601 BGB, wie Kindern, Enkelkindern, Eltern und Großeltern, seinem Eheg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Haftungsmaßstab.

Rn 2 In dem vorgenannten Anwendungsbereich bestimmt I den Haftungsmaßstab der Eltern für Schadensersatzansprüche des Kindes. Demnach müssen die Eltern bei der Ausübung der Sorge nur für die Einhaltung derjenigen Sorgfalt einstehen, die sie auch in eigenen Angelegenheiten walten lassen. Dieses ›Haftungsprivileg‹ gründet in der familienrechtlichen Verbundenheit zu dem Geschädi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen, Nr 6, 7.

Rn 20 Nr 6 nennt die früher in § 70 I 2 Nr 1 lit a FGG aF geregelten Fälle der Genehmigung der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung eines Kindes durch die Eltern, den Vormund oder Pfleger nach §§ 1631b I, §§ 1795, 1813 I BGB. Mit Wirkung zum 1.10.17 wurde Nr 6 um die Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen iSv § 1631b II BGB ergänzt. Erfasst sind auch Verfah...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Gröbliche Verletzung der Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen gem Nr 6.

Rn 18 Dem Wortlaut nach können nur Gründe berücksichtigt werden, die vor der Trennung entstanden sind, weil es danach einen Beitrag zum Familienunterhalt nicht mehr gibt. Die Verletzung kann sich auch auf die gemeinsamen Kinder beziehen. Verletzt werden müssen die Verpflichtungen, die der Unterhaltsberechtigte aufgrund der Aufgabenverteilung in der Ehe übernommen hat. Die Pf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beistand und Rücksichtnahme in persönlichen Angelegenheiten.

Rn 15 Da jeder Ehegatte aus der ehelichen Lebensgemeinschaft auf die berechtigten Interessen des anderen Rücksicht zu nehmen hat, sind die Eheleute zB verpflichtet, die Aufnahme von Verwandten des anderen, insb Kindern aus früheren Ehen oder Beziehungen zu dulden (Rauscher § 14 Rz 244), häusliche Gewalt(LG Leipzig FamRZ 10, 1802), generell Kränkungen und Verletzungen des and...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, IIb-VO Art. 84 Brüssel IIb-VO – Zusammenkünfte der Zentralen Behörden.

Gesetzestext (1) Zur leichteren Anwendung dieser Verordnung werden regelmäßig Zusammenkünfte der Zentralen Behörden einberufen. (2) Die Einberufung der Zusammenkünfte der Zentralen Behörden erfolgt insbesondere durch die Kommission im Rahmen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen im Einklang mit der Entscheidung 2001/470/EG. Rn 1 Art 76–84 enthalten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unterschiedliche Anknüpfung von Vor- und Nachname.

Rn 3 Unter Name iSd Art 10 fällt uneingeschränkt der Familienname inkl des Adelstitels. Die Berechtigung zur Führung akademischer Grade ist hingegen eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts und in Deutschland Ländersache. Für den Vornamen (zu dessen Funktion allg Grünberger AcP 207 (2007) 314) soll wegen seiner fehlenden sozialen Zuordnungsfunktion zwar die Anknüpfung des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2141 BGB – Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben.

Gesetzestext Ist bei dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge die Geburt eines Nacherben zu erwarten, so findet auf den Unterhaltsanspruch der Mutter die Vorschrift des § 1963 entsprechende Anwendung. Rn 1 Ist der Nacherbe bei Eintritt des Nacherbfalls schon gezeugt, aber noch nicht geboren, so gilt er gem §§ 2108, 1923 als vor dem Nacherbfall geboren. Für diesen Fall gibt §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erbrecht der Eltern.

Rn 4 Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers, seine Geschwister, dh die voll- und halbbürtigen Geschwister des Erblassers, seine Neffen und Nichten sowie deren Abkömmlinge. Die Eltern erben, sofern sie den Erbfall erleben, allein und zu gleichen Teilen, und zwar unabhängig davon, ob ihre Ehe noch besteht. Rn 5 Der Vater eines nichtehelichen Kindes, das seit dem 1....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck/Regelungsinhalt.

Rn 1 Die Norm definiert die Gewaltschutzsachen – unter Verzicht auf eine autonome Begriffsbestimmung – durch Verweisung auf das GewSchG (Art 1 G z Verbesserung des zivilgerichtlichen Schutzes bei Gewalttaten u Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung v 11.12.01 [BGBl I, 3513], geändert durch Art 4 G z Verbesserung des Schutzes gg Nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Bedürftigkeit der Mutter.

Rn 5 Lohnfortzahlung gem § 11 MuSchG und Mutterschaftsgeld gem § 200 RVO mindern die Bedürftigkeit. Erziehungsgeld ist dagegen nicht anzurechnen (BVerfG 00, 1149). Elterngeld ist mit Ausnahme eines Sockelbetrages von 300,00 EUR anzurechnen. Stammen die Einkünfte im Hinblick auf die Betreuung des Kindes aus überobligatorischer Tätigkeit, kann ein Teil davon gem § 1577 II anre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Interessenkollisionen.

Rn 12 Wegen der verselbstständigten Normstruktur des § 181 kommt eine generelle Anwendung des § 181 in den Fällen einer Interessenkollision nicht in Betracht (BGHZ 91, 334, 337; Staud/Schilken Rz 34). Zu fordern ist eine materielle Personenidentität auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts, die lediglich nach außen verdeckt ist (MüKo/Schubert Rz 41). Hieran fehlt es, wenn der V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Das AGG.

Rn 13 Dieses G kann zu einem Kontrahierungszwang unter dem Gesichtspunkt einer Folgenbeseitigung führen (Thüsing/von Hoff NJW 07, 21). Sachlich betrifft es va das Arbeitsrecht, wo ja die Abschluss- (und Inhalts-)freiheit durch die (jetzt vom AGG ersetzten) §§ 611a, 611b, 612 III aF schon vorher stark eingeschränkt war. Doch stehen va in den §§ 1 bis 3, 19 bis 22 AGG auch das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Regelbeispiele (Abs 2).

Rn 5 Der Systematik der §§ 1600 III 2, 1685 II 2 folgend nennt II 1 zwei Regelbeispiele, in denen von dem Vorliegen einer solchen Gemeinschaft auszugehen ist. Dies ist zum einen der Fall, wenn die Partner bereits seit mindestens 4 Jahren eheähnlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen (Nr 1), und zum anderen, wenn sie Eltern eines gemeinsamen Kindes sind und m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1714 BGB – Eintritt der Beistandschaft.

Gesetzestext 1Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. 2Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird. Rn 1 Die Beistandschaft tritt nicht erst mit der Bestimmung des Jugendamtsmitarbeiters nach § 55 SGB VIII ein, sondern schon mit Eingang des schriftlichen Antrages beim Jugendamt. Einer zusätzlichen behördlichen oder ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Pflichtteilsberechtigter.

Rn 3 Für die Anfechtung wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten ( § 2079 Rn 8) verlangt § 2281 I Hs 2, dass dieser zur Zeit der Anfechtung lebt (BGH NJW 70, 279), und weicht insoweit von § 2079, der auf den Erbfall abstellt, ab. Damit kann der Erblasser den neu hinzutretenden Pflichtteilsberechtigten bei der Verteilung seines Nachlasses berücksichtigen und der Gefahr,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Gütertrennung.

Rn 7 Hinterlässt E (Nachlasswert: 2000) bei Gütertrennung (vgl § 1931 IV) eine Witwe W und die Kinder A, B und C mit Vorempfängen von 200, 400 und 600, ist vom ausgleichungspflichtigen Restnachlass der gesetzliche Erbteil der W (2000/4 = 500; Pflichtteil: 250) zu subtrahieren und sämtliche Vorempfänge (200, 400 und 600) zu addieren (1500 + 1200 = 2700). Das Ergebnis ist durc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abs 3: Sicherheitsleistung.

Rn 8 Das FamG kann gem III 1 auch die Leistung einer Sicherheit anordnen. Dadurch bleiben die Eltern verfügungsbefugt, tragen aber das Schadensrisiko. Die Sicherheitsleistung ist als milderes Mittel vorrangig ggü dem Entzug der Vermögenssorge. Voraussetzung für die Anordnung ist aber, dass sie geeignet ist die Gefahr abzuwenden. Das ist nicht der Fall, wenn die Eltern die Si...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32003R2201 Art. 45 Brüssel IIa-VO – Urkunden.

Gesetzestext (1) Die Partei, die die Vollstreckung einer Entscheidung erwirken will, hat Folgendes vorzulegen: und (2) Für die Zwecke dieses Artikels wird der Bescheinigung gemäß Artikel 41 Abs. 1 eine Übers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Elterliche Verantwortung kraft Vereinbarung oder Rechtsgeschäft (Abs 2).

Rn 2 Art 16 II betrifft die Zuweisung (insb das Bestehen) oder das Erlöschen (die Beendigung) der elterlichen Verantwortung durch eine Vereinbarung oder ein einseitiges Rechtsgeschäft ohne Einschreiten eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde. Diese bestimmt sich nach dem Recht des Staates des (aktuellen) gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in dem Zeitpunkt, in dem die V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Dienstvertrag.

Rn 67 Die nichteheliche Lebensgemeinschaft steht der Zulässigkeit der Vereinbarung von Beschäftigungsverhältnissen untereinander nicht entgegen (Staud/Löhnig Anh zu § 1297 Rz 123 mwN). Ein solches ist anzunehmen, wenn ein Partner es in verbindlicher Form übernimmt, den anderen in Zukunft zu pflegen und der andere dafür Gegenleistungen erbringt (Köln FamRZ 97, 1113). Es kann ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Störungen im geschäftsmäßigen Bereich.

Rn 27 Schadensersatzansprüche auslösen können aber Störungen der ehelichen Lebensgemeinschaft durch rein geschäftsmäßige Handlungen, wie die unberechtigte Verweigerung der Zustimmung zur steuerlichen Veranlagung oder die Verletzung der Mitwirkungspflicht beim begrenzten Realsplitting (vgl oben Rn 16 ff). Dasselbe gilt, wenn zu der Verletzung der Pflicht zur ehelichen Treue w...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Zuständigkeit.

Rn 7 Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 152, richtet sich also regelmäßig nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, § 152 II (vgl näher § 152 Rn 10 f). Insb bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingskindern kann sich die örtliche Zuständigkeit aus § 152 III ergeben; zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird (vgl näher ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Berücksichtigung der Einmalbeträge bei der Vergleichsberechnung nach § 31 S 4 EStG (§ 66 Abs 1 S 4 EStG aF)

Rn. 117 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 § 66 Abs 1 S 4 EStG aF bestimmt, dass die Einmalbeträge nach § 66 Abs 1 S 2 und 3 EStG bei der Vergleichsberechnung nach § 31 S 4 EStG berücksichtigt werden. Diese Regelung findet sich jeweils gleichlautend in § 66 Abs 1 S 4 EStG idF des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes, des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes und idF des Steuerentlastungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Anzahl der Bewohner/Eigentümer/Nutzer- bzw Personen/Personenmonate.

Rn 8 Die Mietvertragsparteien können die Anzahl der Bewohner/Eigentümer/Nutzer- bzw Personen als Umlageschlüssel vereinbaren (BGH NJW 15, 51 [BGH 22.10.2014 - VIII ZR 97/14] Rz 14; NJW 10, 3570 [BGH 15.09.2010 - VIII ZR 181/09] Rz 10). Bei diesem Umlageschlüssel bestimmt sich der Anteil eines Mieters an den Betriebskosten nach dem Verhältnis der in seiner Wohnung lebenden Pe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Dritter.

Rn 6 Dies ist jede Person, die nicht Mietvertragspartei oder naher Angehöriger (Ehepartner, Lebenspartner iSv § 1 I 1 LPartG, Kinder inkl Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder) ist. Für die letzt genannten Personen bedarf der Mieter keiner Erlaubnis. Es muss lediglich die Gebrauchsüberlassung angezeigt werden. Ohne Erlaubnis des Vermieters dürfen Hilfs- und Pflegepersonen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1693 BGB – Gerichtliche Maßnahmen bei Verhinderung der Eltern.

Gesetzestext Sind die Eltern verhindert, die elterliche Sorge auszuüben, so hat das Familiengericht die im Interesse des Kindes erforderlichen Maßregeln zu treffen. Rn 1 Voraussetzung für das Eingreifen des FamG ist, dass beide Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge ganz oder teilweise verhindert sind. Die Verhinderung kann auf tatsächlichen (§ 1678 I) oder rechtlichen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Zustellungsempfänger.

Rn 4 Familienangehörige sind nicht nur der Ehegatte und Kinder, sondern auch Pflegekinder oder in die Familie aufgenommene nahe Verwandte, ggf auch der nichteheliche Lebensgefährte (BTDrs 14/4554, 20; BGHZ 111, 1, 3 ff = NJW 90, 1666). Eine Hausgemeinschaft ist nicht erforderlich (für diesen Fall s Rn 7). Rn 5 Erwachsensein setzt nicht Volljährigkeit voraus; ausreichend ist, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vorfragen.

Rn 15 Vorfragen werden selbständig angeknüpft (BGH NJW-RR 22, 361 [BGH 08.12.2021 - XII ZB 60/18]). Wer etwa der für die Ausübung des nach III gegebenen Wahlrechts zuständige Sorgerechtsinhaber ist, richtet sich nach Art 21. (Diese Frage ist zu unterscheiden von derjenigen, wem sachrechtlich das Namensbestimmungsrecht zusteht, dazu oben Rn 5). Wirft das ausl Recht die Frage ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Bsp: I. Grundfall.

Rn 5 Witwer E hinterlässt seine Kinder A, B und C. Der Nachlasswert beträgt 2400, die Vorempfänge des A 1800, des B 600 und des C 0. Zur Berechnung des Ausgleichungserbteils (ohne Indexierung) ist der Nachlass (N) mit sämtlichen Vorempfängen (Z) zu addieren (2400 + 1800 + 600 + 0 = 4800), die Summe durch die Anzahl der mitzuzählenden Abkömmlinge (Q) zu dividieren (4800/3 = 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Für das nach § 1712 bestehende Erfordernis eines schriftlichen Antrages regelt § 1713 I die Berechtigung zur Stellung desselben. Auch nach der Kindschaftsreform im Jahr 1998 setzte die Antragsberechtigung zunächst die alleinige elterliche Sorge voraus. Eine Anpassung an die in § 1629 II geregelte Vertretungsbefugnis erfolgte erst zum 12.4.02. Durch das Gesetz zur Reform...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich der Wert des Anrechts nicht nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung gemäß § 39, so ist der Wert des Ehezeitanteils auf der Grundlage eines Zeit-Zeit-Verhältnisses zu berechnen (zeitratierliche Bewertung). (2) 1Zu ermitteln ist die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgre...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32003R2201 Art. 29 Brüssel IIa-VO – Örtlich zuständiges Gericht.

Gesetzestext (1) Ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist bei dem Gericht zu stellen, das in der Liste aufgeführt ist, die jeder Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 68 mitteilt. (2) Das örtlich zuständige Gericht wird durch den gewöhnlichen Aufenthalt der Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, oder durch den gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes, auf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann. (2) 1Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. 2Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Entziehungsgrund (Abs 2).

Rn 3 Er muss zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Verfügung bestehen, darf bis dahin also nicht verziehen sein. In der Verfügung, nicht nur in Anlagen (BGH NJW 85, 1554 [BGH 27.02.1985 - IVa ZR 136/83]), muss eine hinreichend substanzielle, gerichtlich überprüfbare Tatsachengrundlage (Kernsachverhalt) angegeben sein (Saarbr NJW 18, 957 [OLG Saarbrücken 12.12.2017 - 5 W ...mehr