Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Beitragseinzug / 1 Empfänger der Beitragszahlung

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die gesetzliche Krankenkasse abzuführen, bei der für den Arbeitnehmer die Krankenversicherung durchgeführt wird.[1] Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Versicherung handelt. Für Auszubildende und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, die in der Krankenversicherung familienversichert si...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 4.4.3 Das Kind wird älter

In höherem Alter des Kindes ist darüber hinaus mehr und mehr sein eigener Wille zu berücksichtigen. Ab wann insgesamt gegen den erklärten Kindeswillen ein Umgang mit dem Umgangsberechtigten nicht angeordnet werden kann, wird im Einzelfall zu entscheiden sein und hängt mit der unterschiedlichen Persönlichkeitsentwicklung von Kindern zusammen. Ein achtjähriges Kind wird das Umga...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 3.1 Grundsätze zum Umgang zwischen Vater und Kind

Alte Rechtslage: Umgang des biologischen Vaters richtet sich nach § 1685 BGB § 1685 BGB ist anders als § 1684 BGB ("Das Kind hat das Recht …") von der Position anderer Bezugspersonen ("Großeltern und Geschwister haben ein Recht …") her konzipiert. Ob dies konzeptionell sinnvoll ist, kann man unterschiedlich bewerten. Es gilt aber natürlich, dass auch § 1685 BGB "aus dem Blic...mehr

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Elterliche Sorge / 4.2.6 Verlagerung des Bestimmungsrechts auf das Kind

Ein Kind, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist verfahrensfähig in solchen Verfahren, die seine Person betreffen. Davon sind Verfahren zur elterlichen Sorge nach § 1671 BGB umfasst. Dem Kind steht ein Widerspruchsrecht nach § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu.[1] In denjenigen Verfahren, in denen das mindestens 14 Jahre alte Kind beteiligt ist oder beteiligt sein will, bedarf e...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 4.2.2.1 Vereinbarung für jüngere Kinder

Für ein kleines Kind sollte die Umgangsvereinbarung alles enthalten, was zur Durchführung ungestörten Umgangs erforderlich ist, ohne dass das Kind noch zusätzlich eigene Entscheidungen treffen muss oder unsicher ist, wann oder in welcher Weise der Umgang stattfindet. Eine Vereinbarung für ein jüngeres Kind könnte daher wie folgt ausgestaltet sein. Muster (Umgangsvereinbarung ...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 7.2 Einstweilige Anordnung zum Umgang des Kindes mit dritten Personen

Während der Dauer des Umgangs bestimmt der umgangsberechtigte Elternteil, mit wem das Kind während dieser Zeit umgeht (§ 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB). Sieht der andere Elternteil als Mitsorgeberechtigter mit diesem Umgang eine Gefährdung, kann er in einem selbstständigen Verfahren nach § 1684 Abs. 3 BGB eine Beschränkung des Umgangsrechts beantragen und insoweit selbstständig den...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 4.2.2.2 Vereinbarung für ältere Kinder

Sind Kinder wesentlich älter, entfällt eine grundsätzliche Rahmenvereinbarung zwischen Eltern hinsichtlich des Umgangs nicht. Wohlverhaltensklauseln werden dann aber bestimmender werden. Den konkreten Umgang bestimmt das Kind selbst. Gleichwohl wird sich der umgangsberechtigte Elternteil jeweils auf die vereinbarten Kontakte einstellen, so dass auch vom Kind zu erwarten ist, ...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 5.2.4.2 Kontakt des Kindes zu Dritten

Einen – eigenständigen – Bereich bildet die Frage des Kontakts des Kindes zu Dritten, und zwar sowohl zu sonstigen Verwandten als auch zu Bekannten und Freunden sowohl des Kindes als auch der Eltern. Hierüber entscheiden die Eltern im Rahmen ihrer elterlichen Verantwortung in Ausrichtung am Kindeswohl, im Streitfall aber ebenso das Familiengericht. Der Begriff des Umgangs wir...mehr

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Elterliche Sorge / 11.2.3.6 Erwachsenenkonflikte um das Kind/Zuordnungskonflikte

Juristisch firmiert dieses soziale Problem meist unter dem Stichwort "Missbrauch des Herausgabeverlangens" nach § 1632 BGB. Hier wachsen Minderjährige in einem Beziehungsgeflecht auf, in dem die rechtlichen Inhaber der Personensorge keine bestimmende Rolle (mehr) spielen. In diesen Konstellationen kann es beispielsweise zu Konflikten zwischen Pflegeeltern und Eltern kommen, z...mehr

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Elterliche Sorge / 4.2.2 Alleinige elterliche Sorge bei Aufteilung von Kindern

Die Aufteilung von Kindern ist um des Kindeswohls willen in der Regel zu vermeiden. Die Bindungen an Geschwister, auch bei Halbgeschwistern, sind häufig für ein Kind von überragender Bedeutung.[1] Es gilt der Grundsatz, dass das gemeinsame Aufwachsen von Geschwistern für die Entwicklung förderlich ist, ein Auseinanderreißen von Geschwistern deshalb nach Möglichkeit zu vermeide...mehr

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Elterliche Sorge / 2.1.1.3 Der Nachname des Kindes

Kinder erhalten den Ehenamen ihrer Eltern als Geburtsnamen (§ 1616 BGB). Die Firmierung der Ehe hätte ja auch sonst, wenn ein Elternteil sich in das Begleit- und Kombinationsnamenkuddelmuddel stürzt, wenig Sinn. Kuriosum am Rande: Auch adlige Namen werden in Langfassung auf die Kinder tradiert. Ist der Vater "Ritter und Edler von ...", so ist die Tochter eine "Edle von ..."; ...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 5.2.1 Das gesetzliche Modell der Betreuung von Kindern

Es gibt kein vom Gesetz vorgeschriebenes Modell des Zusammenlebens zwischen voneinander getrenntlebenden Eltern und ihren Kindern. Zu Recht ist Eltern und Kindern freigestellt, wie der Umfang und die Ausgestaltung des Zusammenlebens zwischen ihnen organisiert wird. Dies war nicht immer so. Dem nach früherem Recht alleinschuldig geschiedenen Ehepartner stand keinerlei Bestimmu...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 9.2.1 Persönliche Verhältnisse des Kindes

Es wird nach § 1686 BGB Auskunft über die persönlichen Verhältnisse geschuldet. Dies sind alle Umstände, die für das Befinden und die Entwicklung des Kindes von wesentlicher Bedeutung sind. Mindestens ein "überschlägiger Eindruck" von der derzeitigen Situation des Kindes wird geschuldet. Dazu gehören Auskünfte über die schulische Entwicklung (unter Beifügung von Zeugniskopien...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 9.2.2 Vermögensverhältnisse des Kindes

Der Auskunftsanspruch bezieht sich nicht auf die vermögensrechtliche Situation des Kindes. Insoweit besteht ein Auskunftsanspruch im Rahmen des § 1605 BGB. Dass sich aus der Auskunft unterhaltsrelevante Informationen ergeben könnten, steht dem nicht entgegen.mehr

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Elterliche Sorge / 2.1.1.1 Der Vorname des Kindes

Den Vornamen bestimmt der Inhaber der elterlichen Sorge; es folgt die Eintragung in das Geburtenbuch (§§ 21, 22 Personenstandsgesetz). Bei nichtehelichen Kindern ist die Mutter sorgeberechtigt[1], bei Verheirateten sind es die Eltern. Vier bis fünf Vornamen reichen nach Ansicht der Rspr. aus, 12 sind jedenfalls unzulässig.[2] Die einschlägige Entscheidung des OLG Düsseldorf w...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 1.1 Umgang zum Wohle des Kindes

1.1.1 Grundsätze zum Umgang Zum Umgang zwischen einem Kind und seinem mit ihm nicht zusammen lebenden Elternteil beschreibt die zentrale Vorschrift des § 1684 Abs. 1 BGB drei Bereiche, und zwar in der folgenden Reihenfolge: das Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil; die Pflicht der Eltern zum Umgang mit ihrem Kind; das Recht der Eltern auf Umgang mit dem Kind. Mit dies...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 5.2 Die Betreuung von, der Umgang mit Kindern getrennt lebender Eltern

5.2.1 Das gesetzliche Modell der Betreuung von Kindern Es gibt kein vom Gesetz vorgeschriebenes Modell des Zusammenlebens zwischen voneinander getrenntlebenden Eltern und ihren Kindern. Zu Recht ist Eltern und Kindern freigestellt, wie der Umfang und die Ausgestaltung des Zusammenlebens zwischen ihnen organisiert wird. Dies war nicht immer so. Dem nach früherem Recht alleinsch...mehr

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Elterliche Sorge / 2.2.1.1 Vereinbarung in Teilbereichen

Ein typisches und nicht ungewöhnliches Beispiel ist die religiöse Kindererziehung bei unterschiedlichen Glaubensrichtungen der Eheleute/Eltern. Beispiel religiöse Erziehung Wir, (die Eheleute) A. und H. M., wollen am … in … heiraten. Wir wollen Kinder haben. Für unsere Kinder legen wir uns in dieser Vereinbarung auf eine kirchlich ausgerichtete und kirchlich begleitete Erzieh...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 6.3.2 Die Fallbereiche

Entführungsgefahr Im Einzelfall kann es geboten sein, den Umgang auf bestimmte Orte oder Gebiete zu beschränken. Strittig ist, ob zur Vermeidung eines völligen Ausschlusses des Umgangsrechts verlangt werden kann, dass der Reisepass eines ausländischen Elternteils hinterlegt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Entführungsgefahr entschieden, dass die nur abstrakte Möglichk...mehr

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Elterliche Sorge / 3 Gesetzliche Vertretung des Kindes

3.1 Grundsätze Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge), § 1626 Abs. 1 S. 1 BGB. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge), § 1626 Abs. 1 S. 2 BGB. Eltern können daher grundsätzlich das Vermögen ihres Kindes mehren. Grundsätzlich vertreten ...mehr

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Elterliche Sorge / 2.1.1.6.2 Namensänderung nach § 1618 BGB

Zu unterscheiden von den Scheidungshalbwaisenfällen, in denen die Kinder letztlich den Mädchennamen der Mutter erhalten, sind die Fälle der Namensänderung des Kindes nach Wiederverheiratung der Mutter sowie der Einbenennung nach § 1618 BGB: Sie bietet einem nichtehelichen, nach dem KindRG auch einem ehelichen Kind die Möglichkeit, den Namen des Stiefvaters [1] anzunehmen oder...mehr

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Elterliche Sorge / 11.2.1 Eingriffsvoraussetzung: Die Gefährdung des Kindeswohls

Gem. § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.[1] Dabei sind Maßnahmen, mit denen eine Trennung der Kinder von der elterlichen Familie verbu...mehr

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Elterliche Sorge / 5.6 Vereinbarungen zur Sorgeerklärung

In vielen Fällen wird es sinnvoll sein, eine Vereinbarung zur Sorgeerklärung zu schließen. Damit wird nicht nur der Streit um die gemeinsame elterliche Sorge vermieden, die Spannungen sicher noch erhöht. Mit einer solchen Vereinbarung können Rahmenbedingungen geschaffen werden, die insgesamt zu einer Befriedung führen. Muster (Vereinbarung gemeinsamer elterlicher Sorge) Verha...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 4.3.2 Ferienregelungen

Ebenso umstritten wie Übernachtungen des Kindes sind die Ferienaufenthalte des Kindes mit dem mit ihm nicht zusammenlebenden Elternteil. Der Ferienumgang ist für das Kind jedoch in gleicher Weise wichtig wie es Übernachtungen bei dem jeweils anderen Elternteil sind. Im Ferienumgang erlebt das Kind den sonst mit ihm nicht zusammenlebenden Elternteil eine Zeit lang ohne Unterb...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 6.3.1.2 Die Rechtsprechung im Einzelnen:

Zeitliche Einschränkung Jahrelanger Umgangsrechtsabbruch führt nicht zum Ausschluss, da hierdurch die Entfremdung verstärkt würde. Die Beziehung ist über einen zeitlich eingeschränkten Umgang langsam wieder aufzubauen. Erhebliche Einschränkung auf jeweils 11/2 Stunden alle 6 Wochen in Anwesenheit der Pflegeeltern und einer weiteren, vom Jugendamt zu bestimmenden Person für zwe...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 1.1.1 Grundsätze zum Umgang

Zum Umgang zwischen einem Kind und seinem mit ihm nicht zusammen lebenden Elternteil beschreibt die zentrale Vorschrift des § 1684 Abs. 1 BGB drei Bereiche, und zwar in der folgenden Reihenfolge: das Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil; die Pflicht der Eltern zum Umgang mit ihrem Kind; das Recht der Eltern auf Umgang mit dem Kind. Mit dieser Reihenfolge werden Elter...mehr

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Elterliche Sorge / 4.1.4 "Eingriffsschwelle" im Sorgerecht: Entscheidungsübersicht

Beispiele für die durchaus sehr unterschiedlich hohen Eingriffsschwellen finden sich beispielhaft in einzelnen Entscheidungen wie folgt: Spannungen zwischen den Eltern Auch unterschiedliche Auffassungen zu einzelnen Erziehungsfragen (Umgangsrecht, Allergiebehandlung des Kindes) zerstören nicht den Grundkonsens für die Beibehaltung der gemeinsamen eSo[1] Trennungsbedingte Spannu...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 4.3.1 Übernachtungen

Die Häufigkeit des Kontakts des Kindes mit dem nicht mit ihm zusammen lebenden Elternteil ist eine notwendige, aber nicht ausreichende Bedingung für eine bleibend enge Beziehung zwischen dem Kind und dem betreffenden Elternteil. Von großer Bedeutung für die Beziehung und damit für das Wohl des Kindes ist, was inhaltlich geschieht, was also der Elternteil und das Kind miteina...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 7.3.3 Der Antrag zur Kindesherausgabe

Muster (Einstweilige Anordnung auf Kindesherausgabe) An das Amtsgericht – Familiengericht – Bitte sofort vorlegen! Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Herrn – Antragstellers – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Frau – Antragsgegnerin – wegen: Herausgabe eines Kindes Wir bestellen uns unter Vorlage beigefügter Vollmacht zu Verfahrensbevollmächtigten des Antra...mehr

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Elterliche Sorge / 2.2.4 Verbleibensanordnung zugunsten von Bezugspersonen, § 1682 BGB

Unter gleichen Voraussetzungen ist eine Verbleibensanordnung zugunsten der Witwe/des Witwers eines verstorbenen Elternteiles oder einer Person, zu der eine sozial-familiäre Beziehung besteht, möglich. Lebt das Kind längere Zeit in einem Haushalt, so kann es dort nicht herausgenommen werden, wenn das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde, § 1682 BGB. Eine Verbleibensan...mehr

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Elterliche Sorge / 2.1.4.2 Verfahrensvoraussetzungen

Voraussetzung für das familiengerichtliche Verfahren ist der Antrag eines Elternteils nach erfolglosem Einigungsversuch mit dem anderen Elternteil[1], dessen Konflikt sich auf die elterliche Sorge und dabei nur auf eine einzelne Angelegenheit bezieht[2], die von erheblicher Bedeutung ist.[3] Zum erfolglosen Einigungsversuch hat das OLG Düsseldorf [4] in einem Beschluss vom 19....mehr

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Elterliche Sorge / 4.1.5 Übertragung von Teilen der eS

Nach den zu beachtenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des geringstmöglichen Eingriffs kommt häufig die Übertragung eines Teilbereiches der elterlichen Sorge in Betracht. Streiten Parteien z. B. um den (künftigen) Lebensmittelpunkt des Kindes und ist im Übrigen das Verhältnis der Eltern zueinander nicht zerrüttet, so dass der Streit keine Gefährdung des Kindeswohls b...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 6.3.6.2 Vollstreckung

Auch bei Verhinderung eines angeordneten Umgangs ist die Vollstreckung gem. §§ 88 ff. FamFG mit der Folge der Verhängung eines Ordnungsgeldes möglich.[1] Dies bedeutet gleichzeitig, dass nur gerichtliche Entscheidungen vollstreckbar sind. Im Verbundverfahren ist dies der Fall. Hinweis Vereinbarungen der Parteien sind nur vollstreckbar, wenn sie vom Gericht "genehmigt" werden.[...mehr

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Elterliche Sorge / 4.2.5.1 Gesonderte Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Gerade hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechtskann es Widerstände desjenigen Elternteils geben, der es grundsätzlich als sinnvoll ansehen würde und deshalb bereit wäre, die elterliche Sorge allein auf den anderen Elternteil zu übertragen. Derjenige, der sodann nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist, wird mindestens subjektiv befürchten, dass der andere Elternteil beisp...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 4.3.4.2 Vereinbarungen zu ausgefallenem Umgang

Eine "Nachholungsregelung" soll in der Regel den Sinn haben, den Umgang mit dem Kind nicht dadurch zu behindern, dass aus Gründen kaum nachprüfbarer Erkrankung des Kindes, dessentwegen man ja nicht unter allen Umständen einen Arzt aufsucht, Umgangstermine häufiger abgesagt werden. Ist aber ohnehin der persönliche Kontakt zwischen dem nicht überwiegend mit dem Kind zusammenleb...mehr

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Elterliche Sorge / 4.1.6 Alleinsorge des Antragstellers

Ist die gemeinsame elterliche Sorge nach Prüfung durch das Gericht nicht aufrecht zu erhalten, ist in zweiter Stufe zu prüfen, ob die Übertragung der Alleinsorge auf den antragstellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht. Die folgenden Kriterien sind entscheidend, ohne dass eine unterschiedliche Rangfolge besteht oder in manchen Fällen eine klare Abgrenzung der e...mehr

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Elterliche Sorge / 9 Einstweiliger Rechtsschutz

§ 151 Nr. 1 FamFG erfasst als Grundsatznorm alle Verfahren – und dies im weitesten Sinne –, die sich mit der Bestimmung der Person, ihrer Rechte oder Pflichten als Sorgeberechtigte befassen. Hierzu gelten jetzt also auch die früher in § 640 Abs. 2 Nr. 3 ZPO geregelten Verfahren betreffend: Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen Sorge eines Beteilig...mehr

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Elterliche Sorge / 2.1.1.4 Nachname bei Verzicht auf Ehenamen

Die folgende Lösung wurde schließlich ins Gesetz eingefügt (zunächst § 1616 Abs. 2 BGB, mittlerweile § 1617 Abs. I BGB): "Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes." Haben sich die Elter...mehr

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Elterliche Sorge / 2.1.4.1 Bedeutung

Für den Fall, dass Eltern in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind eine gemeinsame Entscheidung nicht zu treffen in der Lage sind, entscheidet das Familiengericht darüber, wem der beiden Sorgeberechtigten die Entscheidungsbefugnis zuzuordnen ist, § 1628 BGB. Im Hinblick darauf, dass statistisch in rund 80 % der Fälle nach Trennung und Scheidung die Eltern gem...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 6.2.1 Grundsätze zum begleiteten Umgang

Begleiteter Umgang gem. § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB stellt eine erhebliche Belastung und Beeinträchtigung für den umgangsberechtigten Elternteil ebenso wie, in geringerem Maße, auch für das Kind dar und ist deshalb bereits auf "schwerwiegende Fälle" zu beschränken. Die folgenden Fallgestaltungen sind zu unterscheiden: Belastungen zwischen Kind und umgangsberechtigtem Elternteil: Zu...mehr

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Elterliche Sorge / 2.2.1.2 Vereinbarung einer Vollmacht

Da das Sorgerecht höchst persönlich ist, kann es nicht durch Vereinbarung an Dritte übertragen werden. Der Sorgeberechtigte kann aber andere mit der Ausübung der Sorge beauftragen, etwa in Form einer Vollmacht. Eine andere Rechtslage ist nur durch gerichtliche Sorgerechtsänderung erreichbar. Hinweis Um die (Teil-)Übertragung der elterlichen Sorge bei großer Ortsverschiedenhei...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 1.2 Erzwungener Umgang der Eltern

Die "Durchsetzungsspirale" zum Umgang gilt selbstverständlich nicht nur bei Anordnungen betr. das Recht des Erwachsenen auf Umgang mit dem Kind, sondern ebenso auch für das Recht des Kindes auf Umgang mit dem nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings am 1.4.2008 im Hinblick auf die Pflicht der Eltern zum Umgang mit ihrem Kind erklä...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 4.2.1 Grundsätze

"Freizeit-Papa, Alltags-Mama" sind die gängigen Klagen, wenn es um die Ausgestaltung des elterlichen Umgangsrechts geht. Umgekehrt wird der Vorwurf erhoben, der den Umgang ausübende Elternteil kümmere sich während dieser Zeit nicht um das Kind ("es sitzt vor dem Fernseher/wird zu Oma abgeschoben"). Grundsätzlich trifft der Umgangsberechtigte, während das Kind sich bei ihm bef...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 2.1 Grundsätze

In der Vorschrift zum Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen als den Eltern nach § 1685 BGB wird auf eine abschließende Aufzählung der umgangsberechtigten Dritten verzichtet.[1] Wenn in § 1685 Abs. 1 BGB die Großeltern und Geschwister als Umgangsberechtigte hervorgehoben werden, so bedeutet das lediglich, dass dieser Gruppe von Verwandten ein Recht auf Umgang auch zuste...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 1.3.1 Teilung der Betreuung

Das Alternativmodell zum Lebensmittelpunkt und zum überwiegenden Zusammenleben mit einem Elternteil bildet das sog. Wechselmodell. Die Eltern teilen sich die Betreuungszeiten für das Kind, indem beispielsweise ein wöchentlich wechselnder Aufenthalt bei den jeweiligen Elternteilen praktiziert wird. Hinweis Wechselmodell abzugrenzen von Residenzmodell Beim Wechselmodell hat das ...mehr

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Elterliche Sorge / 2.2.3 Verbleibensanordnung bei Familienpflege, § 1632 Abs. 4 BGB

Befindet sich ein Kind für längere Zeit oder auf Dauer in einer anderen Familie (auch Familienpflege), so fallen häufig tatsächliche Alltagsfürsorge der Pflegeeltern und elterliche Sorge auseinander. Bei einem länger andauernden Pflegeverhältnis zwischen Kind und Pflegeeltern entsteht eine gewachsene Bindung, die durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt wird. Verlangt nun der Sorgebe...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 5.1 Notwendige Veränderungen im Kindschaftsrecht

Notwendigkeiten werden wie folgt gesehen: Einigkeit besteht darin, dass das Kindeswohl im Rahmen des Kindschaftsrechts ausschließlicher Gradmesser aller Entscheidungen zu sein hat. Das Kindeswohlprinzip, derzeit geregelt in § 1697a BGB, hat deshalb am Anfang des Abschnittes II Titel 5 – elterliche Sorge zu stehen. Im Rahmen der elterlichen Sorge, eigentlich besser benannt als ...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 9.3 Sonderfall: Die Auskunft über den biologischen Vater (Scheinvaterregress)

Nach Schätzungen sollen 5 % aller Kinder nicht von demjenigen Vater abstammen, der glaubt, leiblicher Vater des Kindes zu sein. Stellt – auf welche Weise auch immer – der Betreffende dann fest, dass er nicht leiblicher Vater des Kindes ist, mag sich in ihm das Bedürfnis entwickeln, die von ihm für das Kind getätigten finanziellen Aufwendungen vom tatsächlichen Vater ersetzt z...mehr

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Elterliche Sorge / 2.1.1.6.1 Änderungen nach dem Namensänderungsgesetz

Praxis-Beispiel Nehmen wir an, dass Frau Bischof nach ihrer Scheidung wieder Kuß-Wallach heißt und eine Namensgleichheit mit dem kleinen Kai erreichen möchte. Hier kann die Mutter nach § 3 Abs. 1 NamÄndG eine Änderung des Kindesnamens in "Kuß-Wallach" beantragen.[1] Da an den Text dieser unscheinbaren Vorschrift schwer heranzukommen ist, soll sie wie folgt zitiert werden: "(1)...mehr

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Elterliche Sorge / 5.5.4 Sorgerechtsübertragung auf den Vater

Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Alleinsorge nach § 1626a Abs. 3 BGB der Mutter zu, so kann der Vater mit Zustimmung der Mutter beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge alleine überträgt – § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Damit ist bereits der Antrag und nicht erst die Übertragung vo...mehr