Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Elterliche Sorge / 3.1 Grundsätze

Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge), § 1626 Abs. 1 S. 1 BGB. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge), § 1626 Abs. 1 S. 2 BGB. Eltern können daher grundsätzlich das Vermögen ihres Kindes mehren. Grundsätzlich vertreten Eltern das Kin...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 4.1 Streit als Gefährdung des Kindeswohls

Generell stellen Konflikte zwischen Mutter und Vater einen entscheidenden Risikofaktor für die Entwicklung eines Kindes dar. Dies gilt für zusammenlebende Familien ebenso wie für Trennungsfamilien. Mit der Trennung der Eltern ist aber regelmäßig ein – nicht zu bewältigender – Konflikt zwischen den Eltern verbunden, der zwar mit dem Kind nicht zusammenhängt, aber häufig genug...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 3.2.1 Grundsätze

§ 1685 BGB ist anders als § 1684 BGB ("Das Kind hat das Recht …") von der Position anderer Bezugspersonen ("Großeltern und Geschwister haben ein Recht …") her konzipiert. Ob dies konzeptionell sinnvoll ist, kann man unterschiedlich bewerten. Es gilt aber natürlich, dass auch § 1685 BGB "aus dem Blickwinkel des Kindes und seines Wohls" (Johannsen/Heinrich/Jaeger, Familienrech...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 7.1 Einstweilige Anordnung zum Umgang der Eltern

Das Familiengericht ist gemäß § 151 Nr. 2 FamFG auch zuständig für sämtliche das Umgangsrecht betreffende Verfahren, folglich für alle Verfahren der §§ 1684, 1685 BGB also Rechte und Pflichten der Eltern zum Umgang mit dem Kind, Recht des Kindes auf Umgang mit den Eltern, aber auch das Umgangsrecht der Großeltern und Geschwister sowie den Umgang mit Dritten (§ 1685 Abs. 2 BG...mehr

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Elterliche Sorge / 6.4 Vereinbarungen im Rahmen der Lebenspartnerschaft

Der allein sorgeberechtigte Elternteil kann naturgemäß Verantwortlichkeiten im Rahmen seiner elterlichen Sorge durch Vollmacht auf den Lebenspartner übertragen. Er kann aber dadurch nicht – über den Umweg der Vollmacht – zu einer gemeinsamen elterlichen Sorge kommen. Anders ist dies lediglich in Fällen, in denen etwa eine ausländische Gerichtsentscheidung die Feststellung der ...mehr

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Elterliche Sorge / 5.7 Die Ausgliederung von Teilbereichen

In vielen Fällen wird sich vor allem die Kindesmutter dagegen schützen wollen, dass ihre gemeinsame Lebensführung mit dem Kind infrage gestellt wird. Sind Eheleute miteinander verheiratet, bietet sich regelmäßig einem Ehepartner diese Möglichkeit des Schutzes nicht. Beide Eheleute werden durch Eheschließung gemeinsam sorgeberechtigt für vorgeburtlich oder während bestehender ...mehr

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Elterliche Sorge / 4.2.5.2 Gesonderte Regelung eines Teilbereichs

Es wird Fallkonstellationen geben, in denen die Eltern grundsätzlich darüber einig sind, die alleinige elterliche Sorge auf einen Elternteil zu übertragen. Gleichzeitig könnten solche Eltern aber auch erwägen, einen bestimmten Teilbereich doch bei dem anderen Elternteil anzusiedeln. Ebenso, wie Gründe dafür sprechen können, das Aufenthaltsbestimmungsrecht entweder als gemeins...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 4.3.3 Feier- und Festtage, Brückentage

Feier- und Festtage sind von der Ferienregelung nicht erfasst. Fallen Feiertage wie z. B. der Tag der Deutschen Einheit (3.10.) in eine Ferienzeit, wird der Feiertag von der Ferienregelung überlagert. Es besteht kein Anspruch des anderen Elternteils, das Kind für diesen Tag zu sich zu nehmen. Feier- und Festtage ermöglichen grundsätzlich schon dem Namen nach besondere Feiern ...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 6.2.3 Vereinbarungen zum begleiteten Umgang

Häufig verhindert eskalierender Streit der Eltern, dass das Kindeswohl gewahrt bleibt. Haben die Spannungen ein Maß erreicht, bei dem ein Elternteil den unbegleiteten Umgang des anderen Beteiligten ablehnt, wird dieser sein vermeintliches "Recht" durchzusetzen versuchen. Beides, sowohl die Verweigerung ungestörten Umgangs als auch der Versuch zwangsweiser Durchsetzung des Umg...mehr

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Elterliche Sorge / 5.5.2 Gemeinsame Sorge – die Voraussetzungen

Die gemeinsame elterliche Sorge wird vom Familiengericht daher dann angeordnet, wenn die Kindesmutter dem Antrag zustimmt, die Kindesmutter dem Antrag nicht widerspricht, insbesondere also gar nicht Stellung nimmt, die Kindesmutter in ihrer Stellungnahme Gründe vorträgt, die keine Bedeutung für die Kindeswohlprüfung darstellen oder dem Familiengericht auch sonst Gründe nicht ers...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 6.3.3 Das Kindeswohl als Prüfstein

Prüfstein für eine Aussetzung oder einen Ausschluss des Umgangsrechts bleibt das Kindeswohl. Kontakt zu dem mit dem Kind nicht zusammen lebenden Elternteil dient grundsätzlich dem Kindeswohl. Ein völliger Ausschluss – auch auf Zeit – ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Kind infolge des Umgangs körperlich oder seelisch konkret gefährdet ist und der Gefährdung nicht durch ei...mehr

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Elterliche Sorge / 4.2.1 Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge

Im Falle von Trennung und Scheidung wird häufig der Wunsch nach einer Vereinbarung zum Sorgerecht geäußert. Dies gilt umso mehr, als die gerichtliche Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil, wie aufgezeigt, nur in Ausnahmefällen erfolgt, in denen es massiv an der Fähigkeit oder Bereitschaft zur Kooperation in Fragen des Kindeswohls fehlt. Eltern können die Über...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 2.2 Vereinbarungen zum Umgangsrecht enger Bezugspersonen

Ein solches Umgangsrecht enger Bezugspersonen kann selbstverständlich miteinander vereinbart werden. Dies bedarf keiner notariellen Vereinbarung. Die Formulierung in geeigneten Fällen ist wie folgt möglich. Muster (Vereinbarung zum Umgang enger Bezugspersonen) Umgangsvereinbarung Zwischen Frau A..., geb. am ..., wohnhaft ... und Herrn B..., geb. am ..., wohnhaft ... wird folgendes v...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 3.2.2 Voraussetzungen für ein Umgangsrecht des biologischen Vaters

Die mit § 1686a BGB eingeführte Ergänzung zu §§ 1685 und 1686 BGB enthält vier Voraussetzungen:mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 1.1.3.1 Isolierte Umgangsvereinbarung

Vereinbarungen zum Umgang sind für sich nicht formbedürftig. Sie werden in den überwiegenden Fällen zwischen den Eltern abgesprochen und in der Praxis sich verändernden Bedingungen angepasst. Es ist in Fällen bestehender Spannungen und schwieriger Kommunikation aber sinnvoll, nicht nur grundsätzlich den Umgang des Kindes mit dem nicht überwiegend mit ihm zusammenlebenden Elte...mehr

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Elterliche Sorge / 6.3 Grundsätze

Dem Lebenspartner, also Personen gleichen Geschlechts, die eine "Eingetragene Lebenspartnerschaft" nach § 1 LPartG begründet haben, wird eine Mitentscheidungsbefugnis in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes eingeräumt. Es wird auf die Formulierung des § 1687 BGB Bezug genommen. Die Regelung wird auf Elternteile beschränkt, die Alleininhaber der elterlichen S...mehr

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Elterliche Sorge / 2.2.2.1 Die unbeschränkte Vollmacht für Dritte

Die Vollmacht bedarf als Generalvollmacht lediglich eines kurzen Textes. Bei der Ausstellung einer Generalvollmacht muss aber ein ganz besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer bestehen, da der Vollmachtnehmer zu allen rechtsgeschäftlichen Handlungen mit Wirkung für den Vollmachtgeber in der Lage ist, die dieser vornehmen könnte. Muster (Ert...mehr

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Elterliche Sorge / 11.2.3.3 Seelische Misshandlung

Bei der seelischen Misshandlung, der Demütigung, erfährt das Kind Ablehnung, wird terrorisiert oder isoliert, in der Entwicklung seines Selbstwertgefühls beeinträchtigt. Es wird von den Eltern abwertend behandelt, psychisch unter Druck gesetzt, verängstigt, überfordert oder zurückgewiesen. Demütigung ist das Gegenstück von Misshandlung im Bereich entwürdigender Erziehungsmaßna...mehr

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Elterliche Sorge / 5.3.2 Homologe und heterologe Insemination

Als Insemination bezeichnet man die künstliche Samenübertragung. Bei homologer Insemination stammt der Spendersamen vom Partner. Zum Teil wird dabei unterschieden zwischen Eheleuten und Lebenspartnern. Bei Letzteren wird die Samenspende auch als "quasi homologe Insemination" bezeichnet. Die Unterscheidung macht wenig Sinn, handelt es sich doch um den gleichen Vorgang mit dem e...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 4.4.2 Vereinbarung über die vollständige Erfassung aller Umgangsbereiche

Eine Regelung, die nicht nur den regelmäßigen Kontakt, sondern auch Ferienzeiten, Brückentage, Feiern und ausgefallenen Umgang erfasst, könnte wie folgt formuliert sein: Praxis-Beispiel Muster: Vollständige Erfassung des Umgangs Vereinbarung über Umgang, Übernachtung, Brückentage, Ferien- und Feiertagsregelung Wir vereinbaren den Umgang des Kindesvaters mit K ... wie folgt: Jewe...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 1.3.3 Die Entwicklung der Rechtsprechung

In der Rechtsprechung herrscht grundsätzlich die Auffassung vor, gegen den Willen eines Elternteils könne ein Betreuungswechselmodell niemals angeordnet werden, und zwar auch dann nicht, wenn festgestellt wird, dass die Betreuung im Rahmen des Wechselmodells dem Kindeswohl am besten entspricht.[1] Dagegen sieht beispielsweise das OLG Braunschweig [2] keine Notwendigkeit dafür,...mehr

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Elterliche Sorge / 11.2.3.1 Vernachlässigung

Hierbei handelt es sich um eine andauernde oder wiederholte Unterlassung der physischen (Ernährung, Bekleidung, Betreuung, Aufsicht, Gesundheitsfürsorge) und psychischen (Zuwendung, Förderung und Bereitstellung von Entfaltungsmöglichkeiten) Versorgung des Kindes.[1] Aufgrund von Unfähigkeit [2] oder fehlender Bereitschaft sorgeberechtigter Personen werden kindliche Lebensbedür...mehr

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Elterliche Sorge / 11.2.4 Die gerichtliche Entscheidung

Liegt eine Gefährdung des Kindeswohls vor, so hat das Familiengericht nach § 1666 BGB d"ie zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen". Damit wird dem Familiengericht ein breiter Handlungsspielraum eingeräumt. § 1666 BGB ist nicht mit "Wegnahme des Kindes" gleichzusetzen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der in § 1666a BGB enthaltenen Subsidiari...mehr

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Elterliche Sorge / 2.1.2.1 Gewaltfreie Erziehung

Wichtig Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung, § 1631 Abs. 2 BGB. Zur Definition von "Gewalt" ist jedoch nicht der strafrechtliche Gewaltbegriff zu übernehmen. Der Gewaltbegriff wird in § 1631 Abs. 2 S. 2 BGB konkretisiert mit "körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen". Mit dem Verbot körperlicher Bestrafungen wird jed...mehr

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Elterliche Sorge / 2.2.2.2 Die zeitlich begrenzte Vollmacht für Dritte

Eine solche Vollmacht für Dritte kann naturgemäß auch zeitlich begrenzt werden. Planen Eheleute beispielsweise einen Segeltörn um die Welt für ein Jahr und soll das gemeinsame Kind nicht mitkommen, können – bei entsprechendem Einverständnis aller Beteiligter und bei Wahrung des Kindeswohls – entsprechende zeitlich begrenzte Vollmachten etwa den Großeltern gegeben werden. Dies ...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 3.4 Vereinbarungen zum Umgang biologischer Väter

Um Streitfälle namentlich zum Schutz der bestehenden Familiensituation zu vermeiden, sollte man sich in geeigneten Fällen bemühen, eine Einigung über die Frage des Umgangs oder der Auskunft herbeizuführen. Liegt nahe, dass auch gerichtlich ein solcher Umgang angeordnet würde, sollte versucht werden, durch eine – verträgliche – Einigung möglichst wenig Spannungen entstehen zu ...mehr

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Elterliche Sorge / 4.2.4 Übertragung von Teilbereichen elterlicher Sorge

Die Übertragung von Teilbereichen elterlicher Sorge ist vor allem durch Regelung der Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge und der Erteilung von Vollmachten für einzelne Bereiche möglich und auch sinnvoll. Streiten sich Eltern jedoch – in entsprechenden gerichtlichen Verfahren – über die Frage gemeinsamer elterlicher Sorge, wird geprüft werden müssen, ob insgesamt di...mehr

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Elterliche Sorge / 10.1 Gemeinsame elterliche Sorge

Die gemeinsame elterliche Sorge besteht unabhängig davon, ob Eheleute noch miteinander verheiratet sind oder nicht mehr und gemeinsam oder getrennt voneinander leben, es sei denn, abweichendes wird bei dem Familiengericht beantragt und durchgesetzt. Stirbt einer der (ehemaligen) Ehegatten, geht die alleinige elterliche Sorge auf den überlebenden Elternteil über, § 1680 Abs. 1...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 8.2 Vollstreckung

Auch bei Verhinderung eines angeordneten Umgangs ist die Vollstreckung gem. §§ 88 ff. FamFG mit der Folge der Verhängung eines Zwangsgeldes möglich. Hinweis Vollstreckung nur nach Genehmigung Vereinbarungen der Parteien sind nur vollstreckbar, wenn sie vom Gericht "genehmigt" werden. Dies erfolgt durch Beschluss, § 156 Abs. 2 FamFG, der im Übrigen die Anfechtung (befristete Be...mehr

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Elterliche Sorge / 11.2.3.2 Körperliche Misshandlung

Als körperliche Misshandlung werden Verletzungen des Kindes bezeichnet, die aktiv durch Erwachsene (meist Sorgeberechtigte) verübt werden. Sie umfasst alle gewaltsamen Handlungen, die dem Kind körperliche Schäden und Verletzungen zufügen. Mit den körperlichen Misshandlungen sind regelmäßig auch psychische Misshandlungen verbunden, das Kind erfährt nicht ausschließlich den körp...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 9.1 Auskunftsrecht und Auskunftspflicht

Zur Auskunft berechtigt ist jeder Elternteil unabhängig von Sorgerecht und Umgangsrecht. Auskunftspflichtig ist der andere Elternteil, nicht das Kind. Lebt es bei einer dritten Person, besteht dieser gegenüber der Auskunftsanspruch entsprechend § 1686 BGB. Ein berechtigtes Interesse liegt regelmäßig vor, wenn der die Auskunft begehrende Elternteil keine andere Möglichkeit hat,...mehr

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Elterliche Sorge / 3.3.1.1.1 Gesetzliche Vertretung

Für den Minderjährigen handeln bei Gründung einer Personengesellschaft die Eltern als gesetzliche Vertreter des Kindes (§ 1629 Abs. 1 S. 2 BGB). Nach § 1629 Abs. 2 S. 1 BGB können die Eltern ein Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1795 BGB ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Gem. §§ 1795 Abs. 2, 181 BGB dürfen Eltern deshalb grundsätzlich keine...mehr

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Elterliche Sorge / 8.1 Grundsätze

Voraussetzung für ein Ruhen der elterlichen Sorge ist die längere tatsächliche Verhinderung der Ausübung der elterlichen Sorge oder ihrer Bestandteile, z. B. der Personensorge, jedoch mit der Aussicht, dass die elterliche Sorge wieder ausgeübt werden kann.[1] Die Fälle sind beispielsweise Strafhaft ohne laufenden Kontakt Ausnahmsweise Untersuchungshaft Auswanderung Kriegsgefangen...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 6.3.6.1 Allgemeines Verfahren

Der Umgang mit dem Vater kann nicht von der Kindesmutter eingeklagt werden, sondern ausschließlich durch das Kind selbst, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil oder, im Fall eines Interessenkonflikts, durch einen Verfahrenspfleger.[1] Dies bedeutet: Bei der Antragstellung muss bei alleiniger elterlicher Sorge der Antrag auf Umgangsrechtsregelung vom Kind, gesetzlic...mehr

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Elterliche Sorge / 7.1 Grundsätze

Das Familiengericht muss eine Anordnung ändern, wenn dies aus triftigen, das Kindeswohl berührenden Gründen angezeigt ist, § 1696 I BGB.[1] Die folgenden Entscheidungen zeigen, in welchen Fällen diese Änderungsvoraussetzungen vorliegen. Bei der Änderung ist ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen.[2] Die Vorteile der Neuregelung müssen bei fehlendem Einvernehmen der Eltern zugl...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 1.2.2 Vereinbarung zum unerwünschten Umgang

Geht es darum, dass das Kind seinen "Erzeuger" schlicht kennenlernen möchte, könnte man sich darauf verständigen, ein Treffen zu vereinbaren und die Entbindung von der Verpflichtung ggf. weiterer "erzwungener" Umgangskontakte festzustellen. Dies kann formfrei formuliert werden. Muster (Vereinbarung über ein Treffen bei unerwünschtem Umgang) Frau A, geb. am …, wohn...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 6.3.5 Vereinbarungen zum Ausschluss des Umgangs

Es wird wenige Fälle geben, in denen bei gewolltem oder gerichtlich bereits beantragtem Ausschluss des Umgangskontaktes eine Einigung der Eltern möglich ist.[1] Die günstigste "Einigungsprognose" ist wohl in solchen Fällen zu sehen, in denen sich die beteiligten Eltern auf einen begleiteten Umgang statt auf eine Aussetzung des Umgangs einigen. Eine Aussetzung wird man regelmäß...mehr

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Elterliche Sorge / 2.2.2.3 Die inhaltlich begrenzte Vollmacht für Dritte

Eine Vollmacht für Dritte kann natürlich auch inhaltlich begrenzt werden. Dies bietet sich in Fällen an, in denen beispielsweise ein Zusammenhang zwischen den Dritten und dem Kind besteht wie etwa bei gemeinsamem Eigentum. Eine Vollmacht kann dann wie folgt erteilt werden. Muster (Inhaltlich begrenzte Vollmacht für Dritte) Verhandelt am … Zu … Vor mir, dem unterzeichnenden Notar ...mehr

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Elterliche Sorge / 2.2.6 Elterliche Sorge nach Trennung

Mit Trennung der Eltern besteht zwar grundsätzlich die gemeinsame Elternverantwortung fort, doch hat derjenige, der mit dem Kind zusammenlebt, die ausschließliche Entscheidungsbefugnis in allen Angelegenheiten, die nicht von erheblicher Bedeutung für das Kind sind. In allen anderen Fällen wird von den Eltern die Herbeiführung eines Einvernehmens verlangt, vgl. § 1687 Abs. 1 ...mehr

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Elterliche Sorge / 2.1.4.6 Anrufung des Bundesverfassungsgerichts

In allen Fällen kann gegen Anordnungen der Fachgerichte naturgemäß Verfassungsbeschwerde eingelegt werden. Eine besondere Rolle spielt in diesem Zusammenhang der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Aussetzung der Vollziehung der fachgerichtlichen Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht. In den Beschlüssen vom 16.7.2020 [1] und vom 24.8.2020 [2] hebt das Bundesverfa...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 4.5 Die Kosten des Umgangs

Die Kosten des Umgangs des barunterhaltspflichtigen Elternteils mit seinem Kind können nach einer neueren Entscheidung des BGH im Ausnahmefall zur Erhöhung des Selbstbehalts oder zu einer entsprechenden Minderung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens führen, wenn dem Unterhaltspflichtigen das anteilige Kindergeld ganz oder teilweise nicht zugute kommt und er die Kost...mehr

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Elterliche Sorge / 2.1.2.2 Pflege, Erziehung, Beaufsichtigung

Eltern pflegen, erziehen und beaufsichtigen das Kind; sie bestimmen auch seinen Aufenthalt [1], § 1631 Abs. 1 BGB. Eine gemeinsam getroffene Bestimmung des Lebensmittelpunktes des Kindes bleibt, solange keine anderweitige gerichtliche Regelung getroffen ist, auch nach Trennung der Eltern bindend. Die Personensorge umfasst auch die Vertretung und Regelung bezüglich Angelegenhe...mehr

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Elterliche Sorge / 2.1.3 Vermögenssorge

Im Rahmen der Vermögenssorge des § 1626 Abs. 1 BGB haben die Eltern die Verpflichtung, das Vermögen des Kindes zu verwalten, es zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren, § 1642 BGB. Hinweis Eltern erfüllen ihre Pflicht, Geld des Kindes nach Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, wenn sie eine Form der Vermögensverwaltung wählen, die auch ein wi...mehr

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Elterliche Sorge / 8.2 Vereinbarungen zum Ruhen elterlicher Sorge

Ist zweifelhaft, ob tatsächlich das Ruhen der elterlichen Sorge anzunehmen ist, bietet sich an, eine Vereinbarung zu treffen, die der gegebenen Situation Rechnung trägt und so wenig einschneidend wie möglich ist. So kann zweifelhaft sein, ob im Falle einer Inhaftierung des Kindesvaters und einer inneren Abwendung der Kindesmutter das Ruhen der elterlichen Sorge anzunehmen ist...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 1.1.3.3 Umgang und elterliche Sorge

In Fällen mit erheblichem Spannungspotential und eventuell auch während der Ehe bereits deutlich gewordenen unterschiedlichen Erziehungsgrundsätzen könnte eine ausführliche Vereinbarung wie folgt formuliert werden. Muster (ausführliche Vereinbarung gemeinsamer elterlicher Sorge und Umgang) Verhandelt am … Zu … Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 5.2.4.1 Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge ist ein dem Interesse des Kindes dienendes gesetzliches Schutzverhältnis, das als pflichtgebundenes, absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ausgestaltet ist.[1] In Ausgestaltung des Art. 6 Abs. 2 GG verpflichtet es die Eltern, ihr Kind zu pflegen und zu erziehen.[2] Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das Kind zu sorgen, § 1626 Abs. 1 S...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 9 Der Auskunftsanspruch, § 1686 BGB

Erstmals ist der Auskunftsanspruch durch das Gesetz zur Neuregelung der elterlichen Sorge vom 18. 7. 1979 in das Gesetz eingefügt worden, und zwar als § 1634 Abs. 3 BGB a. F. für die ehelichen und als § 1711 Abs. 3 BGB a. F. unter Verweisung auf § 1634 Abs. 3 BGB a. F. für nichteheliche Kinder. Danach bestand der Anspruch nur bei berechtigtem Interesse. Auskunft konnte auch n...mehr

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Elterliche Sorge / 5.5.1 Gemeinsame Sorge – das Verfahren

Die Bundesregierung hat sich mit § 1626a BGB für eine vereinfachte Lösung entschieden. Danach gilt: Der Vater kann wählen, ob er nach Abgabe einer Sorgeerklärung das Sorgerecht direkt beim Familiengericht beantragt oder sich (zunächst) an das Jugendamt wendet. Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter eine Frist zur Stellungnahme von ca. 4 Wochen, (die nicht vor Ablauf von ...mehr

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Elterliche Sorge / 4.2.3 Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht steht als Teil der gemeinsamen elterlichen Sorge beiden berechtigten Elternteilen zu. Dieses Recht betrifft die Festlegung des Wohnortes und der Wohnung, aber auch den Aufenthalt bei Dritten, beispielsweise Großeltern, in einem Heim oder Internat.[1] Von einer – ggf. auch stillschweigenden – Übereinkunft der Eltern zum Lebensmittelpunkt des Kind...mehr

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Umgangsrecht und Auskunftsa... / 1.3.10 Einordnung des Wechselmodells in Sorge- und Umgangsrecht

Die Grundsatzentscheidung des BGH zum sogenannten paritätischen Wechselmodell vom 1.2.2017[1], wonach dessen Anordnung als Umgangsregelung und auch bei diesbezüglich am Eltern des Seins ergehen könne, hat zur Frage geführt, ob die Einordnung des Wechselmodells eine Frage des Sorgerechts oder des Umgangsrechts ist. Auch nach der Entscheidung des BGH ist die Einordnung hinsich...mehr