Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaft

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.21 Arbeitsgemeinschaften medizinischer Dienst (§ 5 Abs. 1 Nr. 21 KStG)

Rz. 285 Von der KSt befreit sind die Arbeitsgemeinschaften medizinischer Dienst nach § 278 SGB V und der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkasse nach § 282 SGB V. Die Steuerbefreiung greift ein, wenn diese Institutionen nicht als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind, wie dies in den alten Bundesländern geschehen ist. Als Körperschaften des...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.5.2 Auflösung der Kasse

Rz. 95 Den Grundsatz der Vermögensbindung konkretisiert § 1 Nr. 2 KStDV für den Fall der Auflösung der Kasse dahin, dass deren Vermögen nur entsprechend der Satzung den Leistungsempfängern, deren Angehörigen oder gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zufließen darf.[1] Dabei muss die Verwendung des Vermögens in der Satzung konkret beschrieben sein. Für die satzungsmäßige V...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.5.1 Vermögens- und Einkünftebindung während des Bestehens der Kasse

Rz. 84 Die Steuerfreiheit der Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen sowie der Unterstützungskassen setzt nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG voraus, dass die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse für die begünstigten Zwecke dauernd gesichert ist. Diese Vermögens- und Einkünftebindung muss durch die Satzung und die tatsächliche ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.3.3 Leistungsempfänger (Zugehörige und Arbeitnehmer)

Rz. 52 Begünstigte Personen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb KStG die gegenwärtigen und früheren Zugehörigen der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe oder der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, bei sonstigen Personenvereinigungen, Körperschaften und Vermögensmassen nach Doppelbuchst. cc jedoch nur Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Pers...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 1.1 Steuerpflicht und Steuerbefreiung

Rz. 1 Die §§ 1 und 2 KStG regeln die unbeschränkte und die beschränkte Steuerpflicht. Alle Steuerrechtssubjekte, die unter diese Vorschriften fallen, sind körperschaftsteuerpflichtig. Die Frage nach der sachlichen Steuerpflicht, also danach, was ein persönlich körperschaftsteuerpflichtiges Steuersubjekt zu versteuern hat, ist in den §§ 7ff. KStG geregelt. Der KSt wird danach...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 3.1 Einzelne Steuerbefreiungen

Rz. 303 Außerhalb des KStG bestehen u. a. folgende Steuerbefreiungen:[1] Sondervermögen der Kapitalanlagegesellschaften[2]; REITs;[3] Unterstützungskassen nach § 15 Abs. 2 des Personalrechtlichen Begleitgesetzes zum Telekommunikationsgesetz v. 17.12.1997[4]; Anwendung bestimmter Steuerbefreiungen des Abs. 1 nach DBA auch auf ausl. Körperschaften, z. B. nach Art. 27 DBA-USA; Steue...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.2.2.4 Krankenkassen

Rz. 32 Krankenkassen fallen unter § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG, wenn sie das Krankenversicherungsgeschäft betriebsbezogen betreiben.[1] Solche Krankenkassen sind i. d. R. als Träger der gesetzlichen Sozialversicherung öffentlich-rechtliche Körperschaften (Betriebs- und Innungskrankenkassen); sie sind Hoheitsbetriebe und unterliegen schon als solche nicht der KSt[2] oder sind nach §...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.18 Wirtschaftsförderungsgesellschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 GewStG)

Rz. 264 Wirtschaftsförderungsgesellschaften sind Gesellschaften, die der Verbesserung der Regionalstruktur oder der allgemeinen Wirtschaftsstruktur dienen. Die Steuerbefreiung solcher Gesellschaften als gemeinnützig[1] konnte zweifelhaft sein, weil es etwa an der Unmittelbarkeit fehlen konnte.[2] Durch das Gesetz v. 13.9.1993[3] wurde daher ab Vz 1993 eine eigenständige Steu...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 3.2 Steuerbefreiung für REITs

Rz. 305 § 16 Abs. 1 REITG [1] befreit deutsche REIT-AG (Real Estate Investment Trusts) von der KSt und GewSt.[2] Eine REIT-AG ist eine börsennotierte AG, deren Unternehmensgegenstand sich darauf beschränkt, inl. unbewegliches Vermögen (mit Ausnahme von Mietimmobilien), ausl. unbewegliches Vermögen sowie dieser Tätigkeit dienende Vermögensgegenstände i. S. d. § 3 Abs. 7 REITG ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.6.1 Steuerbefreite Verbände

Rz. 133 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG sind von der KSt befreit Berufsverbände, kommunale Spitzenverbände auf Bundes- oder Landesebene einschließlich ihrer Zusammenschlüsse sowie Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die wie Berufsverbände allgemeine ideelle und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen.[1] Berufsverbände waren bereits ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.15.1.4.1 Persönliche Steuerpflicht und Steuerbefreiung

Rz. 227 Genossenschaften sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG unbeschränkt steuerpflichtig. Bestimmte Genossenschaften, die sich auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft betätigen, sind jedoch nach § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG von der KSt befreit. Zweck dieser Steuerbefreiung ist die agrarpolitische Förderung land- und forstwirtschaftlicher, insbesondere kleinbäuerlicher Betriebe, ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.15.1.3.5 Nebengeschäfte

Rz. 223 Nebengeschäfte sind alle Geschäfte, die weder Zweck- noch Gegen- oder Hilfsgeschäfte sind, insbesondere also alle außerhalb des Zwecks der Genossenschaft liegende Geschäfte, die über den Bereich der Hilfsgeschäfte hinausgehen. Im Einzelnen gilt Folgendes: Die Vermietung von Wohnräumen an Nichtbetriebsangehörige ist immer ein Nebengeschäft; aus Billigkeitsgründen tritt...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.11 Wohnungsunternehmen (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG)

Rz. 197 Die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG betrifft Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Genossenschaft oder des Vereins. Nach der Beseitigung der Steuerbefreiung für gemeinnützige Wohnungsunternehmen[1] zu Beginn des Vz 1990 bzw. 1991 wurde die Vorschrift durch das Steuerreformgesetz 1990 v. 25.7.1989[2] neu gefasst. Danach sind Genossenschaften sowie Verei...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.20 Zusammenschlüsse zur Umlage von Versorgungslasten (§ 5 Abs. 1 Nr. 20 KStG)

Rz. 281 § 5 Abs. 1 Nr. 20 KStG enthält eine persönliche Steuerbefreiung für Zusammenschlüsse, die die Belastungen aus Versorgungszusagen gegenüber Arbeitnehmern ausgleichen. Bei den Zusammenschlüssen muss es sich um KSt-Subjekte i. S. d. § 1 KStG handeln, weil sonst das KStG nicht anwendbar ist. Mitglieder dieser Zusammenschlüsse dürfen nur juristische Personen des öffentlic...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.22 Gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (§ 5 Abs. 1 Nr. 22 KStG)

Rz. 290 Steuerbefreit sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien nach § 4 Abs. 2 TarifvertragsG. Voraussetzung ist, dass diese Einrichtungen Beiträge nach § 186a AFG oder aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen erheben und Leistungen ausschließlich an tarifgebundene Arbeitnehmer des entsprechenden Gewerbezweigs bzw. an ihre Hinterbliebenen erbringen. Bei dies...mehr

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§ 4 Arbeitshilfen / I. Baden-Württemberg

Rz. 1 Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums für die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei (VwV-VkSA) [1] Az.: 3–1132.0/68 – Vom 9. Dezember 2019 (GABl 2020, S. 2) [1] Die VwV tritt am 31.12.2026 außer Kraft, vgl. Nr. 10. 1. Ziel und Leitlinien Verkehrssicherheit ist ein wesentlicher Bestandteil der Inneren Sicherheit. Primäres Ziel polizeilicher Verkehrssicherheitsarbeit ist...mehr

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Anlage Sonderausgaben 2022 ... / 2.3 Spenden und Mitgliedsbeiträge

Rz. 395 [Zuwendungen → Zeilen 5–12] Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) an unterschiedliche steuerbegünstigte Organisationen können unter bestimmten Voraussetzungen durch den Abzug von Sonderausgaben oder eine Steuerermäßigung berücksichtigt werden. Zu den Mitgliedsbeiträgen gehören auch Aufnahmegebühren und Mitgliedsumlagen. Übersicht Rz. 396 [Zuwendungen zur Förderung...mehr

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Anlage KAP (Einkünfte aus K... / 1 Allgemeines

Rz. 727 Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG gehören insbesondere laufende Einkünfte, wie z. B. Zinsen und Dividenden (§ 20 Abs. 1 EStG), Veräußerungsgewinne z. B. aus der Veräußerung von Wertpapieren (§ 20 Abs. 2 EStG), besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden. Entscheidend...mehr

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Anlage Sonderausgaben 2022 ... / 2.2 Kirchensteuer

Rz. 386 [Kirchensteuer → Zeile 4] Die im Vz. gezahlte Kirchensteuer kann nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. KiSt ist eine Geldleistung, die einzelne, als juristische Personen des öffentlichen Rechts anerkannte, Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern auf der Grundlage eines Kirchensteuergesetzes erheben (→ Tz 359). Die KiSt wird i. d. R. im ...mehr

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Anlage KAP (Einkünfte aus K... / 2 Spezielle Einkünfte aus Kapitalvermögen

Rz. 731 [Einkünfte aus einer unternehmerischen Beteiligung → Anlage KAP Zeilen 31–32b] Anteilseigner von Kapitalgesellschaften können ihre Erträge auf Antrag der individuellen ESt unterwerfen, wenn sie zu mindestens 25 % beteiligt sind oder zu mindestens 1 % beteiligt und durch eine berufliche Tätigkeit für die Kapitalgesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf der...mehr

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Anlage S (Einkünfte aus sel... / 1 Allgemein

Rz. 276 Wichtig Anlage S gilt für Freiberufler Die Anlage S benötigen Sie in folgenden Fällen: Sie waren im Veranlagungsjahr freiberuflich tätig. Sie haben bzw. hatten die Absicht, sich als Freiberufler selbstständig zu machen. In diesem Zusammenhang sind Ihnen Aufwendungen entstanden. Sie sind an einer freiberuflich tätigen Personengesellschaft beteiligt. Ehegatten geben jeweils...mehr

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Anlage KAP (Einkünfte aus K... / 2.5 Veranlagungsoptionen

Rz. 755 [Günstigerprüfung → Anlage KAP Zeile 4] Erträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, bleiben bei der Einkommensteuerveranlagung grds. außer Betracht. Der Steuerpflichtige kann jedoch beantragen, dass diese Einkünfte in die Veranlagung einzubeziehen sind (Günstigerprüfung). Der Antrag muss spätestens mit Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden (BFH, Urteil ...mehr

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Anlage KAP (Einkünfte aus K... / 2.4 Von der Abgeltungsteuer nicht erfasste Einkünfte

Rz. 753 [Kapitalerträge ohne Abgeltungsteuer → Anlage KAP Zeilen 18–26] Hat der Steuerpflichtige Einnahmen nach § 20 EStG bezogen, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen (z. B. ausländische Kapitalerträge), müssen diese in der Anlage KAP im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erklärt werden. Auf diese Einkünfte wird aber nicht die tarifliche ESt angewandt, sondern der St...mehr

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Anlage AUS (Ausländische Ei... / 3 Behandlung der einbehaltenen Steuerbeträge

Rz. 1173 [Steueranrechnung → Zeilen 31–40] Ohne besonderen Antrag werden die ausländischen Steuerbeträge angerechnet, soweit dies zulässig ist. Ein Abzug wie Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben erfolgt nur auf besonderen Antrag. Eine Anrechnung kann nur erfolgen, wenn die ausländische Steuer der deutschen ESt entspricht (§ 34c Abs. 1 EStG) und wenn die Zahlung nachgewiesen w...mehr

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Anlage KAP (Einkünfte aus K... / 2.1 Fondsbesteuerung

Rz. 739 Ab 2018 wurde die Fondsbesteuerung (ausgenommen Rentenfonds) vollkommen umgestellt. Steuerlich gilt der Fondsbestand zum 31.12.2017 als verkauft und zum 1.1.2018 als wieder angeschafft. Der dabei entstehende Gewinn oder Verlust aus der fiktiven Veräußerung der Anteile ist gesondert festzustellen, aber erst in dem Zeitpunkt zu versteuern, in dem die Alt-Anteile tatsäc...mehr

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Anlage KAP (Einkünfte aus K... / 4.1 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Genussrechten und ähnlichen Beteiligungen sowie Anwartschaftsrechten

Rz. 783 [Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften → Anlage KAP Zeilen 7 und 8 bzw. 18 und 20] Unter die Einnahmen aus Kapitalvermögen und die Abgeltungsteuer fallen seit 2009 auch Vorgänge, die bisher als Spekulationsgewinne bezeichnet wurden. Für diese gilt keine Spekulationsfrist, d. h. Gewinne werden unabhängig von der Behaltenszeit besteuert. Allerdings sind dies...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 2.4.3 Freibetrag für bestimmte Körperschaften (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GewStG)

Rz. 13 Der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GewStG wird nach der abschließenden Aufzählung nur den Unternehmen i. S. d. § 2 Abs. 3 und § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21 und 26 bis 29 GewStG sowie den Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gewährt. Er beträgt seit dem Ez 2009 5.000 EUR. Auch in den Fällen des § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GewStG ist die Höh...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 2.4.2 Natürliche Personen und Personengesellschaften (§ 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG)

Rz. 7 Der abgerundete Gewerbeertrag ist bei natürlichen Personen und Personengesellschaften nach § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 GewStG um einen Freibetrag i. H.v. 24.500 EUR zu kürzen. Der Freibetrag darf höchstens in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags beansprucht werden. Durch die Gewährung des Freibetrags kann sich kein Gewerbeverlust ergeben. Der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 S. ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3 Organschaften

Rz. 38 Im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses ist der Gewerbeertrag der Organgesellschaft mit dem Gewerbeertrag des Organträgers zur Ermittlung eines gemeinsamen GewSt-Messbetrags zusammenzurechnen. Auf die Gesamtheit der Gewerbeerträge ist die Steuermesszahl nach § 11 Abs. 2 GewStG anzuwenden. Rz. 39 Handelt es sich bei dem Organträger um eine natürliche Person oder um ei...mehr

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§ 2 Verwahrung letztwillige... / 4. Verwahrungsbuch

Rz. 10 Über die in besondere amtliche Verwahrung genommenen letztwilligen Verfügungen ist ein besonderes Verwahrungsbuch zu führen, § 27 Abs. 4 und 5 AktO. § 346 FamFG Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung (1) Die Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung sowie deren Herausgabe ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem Urkundsbe...mehr

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Anhang / Anhang 1 Aktenordnung

Rz. 1 Aktenordnung – in der in Bayern geltenden Fassung vom 19.12.2019 (BayMBl 2020 Nr. 25) (Auszug) § 27 Verfügungen von Todes wegen (1) entfällt (2) Geht eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) ein, so hat die Geschäftsstelle zu prüfen, ob bereits Vorgänge vorhanden sind, die sich auf den Verfügenden beziehen. (3) 1Eigenhändige Testamente, deren besondere amtliche V...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3 Zeitliche Zuordnung des Gewerbeertrags bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr (§ 10 Abs. 2 GewStG)

Rz. 8 Das Wirtschaftsjahr als Ermittlungszeitraum kann vom Kj. abweichen. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb gilt dabei, wenn er zulässigerweise für ein vom Kj. abweichendes Wirtschaftsjahr ermittelt wurde, nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 EStG bzw. § 7 Abs. 4 S. 2 KStG als in dem Kj. bezogen, in dem das abweichende Wirtschaftsjahr endet. Ein abweichendes Wirtschaftsjahr ist nach § 7 Abs. ...mehr

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Förderprogramme: ein Überblick / 3.2.3 Bundesförderung für Effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM – BAFA)Gefördert

Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, welche durch Fachunternehmen durchgeführt werden, sowie zu einer Minderung der CO2-Emission führen. Förderfähige Maßnahmen sind Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizung), Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) sowie Heizungsoptimierung. Ebenfalls gefördert werden Fachplanung und Baubegleitu...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.8.1 Vermögensübertragung auf eine Körperschaft

Rz. 96 Wird das Vermögen einer Körperschaft auf eine andere Körperschaft übertragen, so erlischt die übertragende Körperschaft zivilrechtlich erst mit Eintragung der Vermögensübertragung in das Handelsregister. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die übertragende Körperschaft zivilrechtlich noch Gewinnausschüttungen vornehmen. Steuerlich unterliegen aber auch diese Gewinnausschüttu...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 2.5 Umwandlung einer steuerpflichtigen auf eine steuerbefreite Körperschaft

Rz. 20 Die Anwendung des Abs. 1 setzt voraus, dass die Befreiung von der KSt in der Person der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse selbst eintritt, d. h., dass Identität zwischen dem steuerpflichtigen und dem steuerbefreiten Subjekt besteht. Diese Voraussetzung ist in den Fällen der Verschmelzung einer steuerpflichtigen auf eine steuerbefreite Körperschaft ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 6.4 Ausschluss der Verlustnutzung bei der übertragenden Körperschaft (§ 2 Abs. 5 S. 1, S. 2)

Rz. 193 § 2 Abs. 5 S. 1 UmwStG erfasst negative Einkünfte des übernehmenden Rechtsträgers, die von diesem bei einer Umwandlung mit steuerlicher Rückwirkung erzielt werden ("infolge der Absätze 1 und 2"). Es handelt sich um die Einkünfte, die von dem übertragenden Rechtsträger im steuerlichen Rückwirkungszeitraum erzielt und dem übernehmenden Rechtsträger steuerlich zugerechn...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 5.2 Ausschluss der Verlustnutzung bei der übertragenden Körperschaft (Abs. 4 S. 1)

Rz. 141 Abs. 4 S. 1, der den übertragenden Rechtsträger betrifft, lässt den Abzug von Verlusten (negativen Einkünften), des Zinsvortrags und des EBITDA-Vortrags (s. Rz. 143) der übertragenden Körperschaft (nur) in der Weise zu, wie er ohne die Rückwirkungsfiktion bei dem übertragenden Rechtsträger möglich gewesen wäre. Diese Besteuerungsgrundlagen des übertragenden Rechtsträ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 7.4 Besonderheiten bei bestimmten gemeinnützigen Körperschaften (Abs. 6 S. 4)

Rz. 71 Abs. 6 S. 4 enthält eine Sonderregelung für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Steuerbefreiung sich auf § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG gründet und die die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllen. Bei diesen Einrichtungen sind bei Beginn der Steuerbefreiung die S. 1 und 2 nicht anzuwenden. Auf die Schlussbesteuerung der stillen Reserven wird in diesen ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 5 Besonderheiten bei bestimmten gemeinnützigen Körperschaften (Abs. 4)

5.1 Allgemeines Rz. 46 § 13 Abs. 4 KStG enthält eine Sonderregelung für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der KSt befreit sind. Die Regelung gilt für Körperschaften, die die in § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG genannten steuerbegünstigten mildtätigen, kirchlichen, religiösen oder wissenschaftlichen sowie als besonders förderung...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.6.2 Gehälter, Mieten und Zinsen

Rz. 76 Wird das Vermögen einer Körperschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere Körperschaft übertragen (Verschmelzung), ändert sich an der steuerlichen Behandlung der an die Gesellschafter (Geschäftsführer) der übertragenden Körperschaft gezahlten Gehälter sowie Miet-, Pacht- und Darlehenszinsen nichts. Diese Zahlungen waren bei der übertragenden Körperschaft ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 2.2.2 Sachlicher Anwendungsbereich: Eintritt einer Steuerbefreiung

Rz. 11 Die Anwendung der Vorschrift setzt voraus, dass eine bisher steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse von der KSt befreit wird. Das bedeutet, dass die Körperschaft selbst von der KSt befreit werden muss. Es muss sich um eine Steuerbefreiung nach deutschem Recht handeln; eine Steuerbefreiung nach ausl. Recht hat in Deutschland keine Wirkung...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.2.2 Strukturelle Unterschiede der Umwandlungen nach dem UmwStG zum UmwG

Rz. 49 Die Anknüpfung des UmwStG an das UmwG hat ein wesentliches Problem zu berücksichtigen. Während das Unternehmensrecht Personengesellschaften und Körperschaften grundsätzlich gleich behandeln kann, weil beide zivilrechtlich Rechtsträger sind, ist dies steuerrechtlich nicht möglich. Steuerrechtlich sind Körperschaften für alle Steuerarten Steuersubjekte; Personengesellsc...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.1.1 Strukturmerkmale der Umwandlungsarten

Rz. 78 Der sachliche Anwendungsbereich der §§ 3–19 UmwStG, d. h., die Anwendung des Gesetzes auf die verschiedenen Umwandlungsarten ohne Einbringungen, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 UmwStG. Nach Abs. 1 gelten der Zweite bis Fünfte Teil des UmwStG, also die §§ 3–19 UmwStG, bei inl. Umwandlungen für alle Umwandlungsarten i. S. d. § 1 Abs. 1, 2 UmwG, die in den persönlichen Anwend...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.8.2 Vermögensübertragung auf eine Personengesellschaft bzw. natürliche Person

Rz. 103 Wird das Vermögen einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft bzw. natürliche Person übertragen, gilt nach § 2 Abs. 2 UmwStG ebenfalls die steuerliche Rückwirkung. Vor dem Übertragungszeitpunkt beschlossene Gewinnausschüttungen der übertragenden Körperschaft sind nach den allgemeinen Regeln als Gewinnausschüttungen zu behandeln. Im steuerlichen Übertragungszeitp...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.6.1 Allgemeines

Rz. 69 Verbleibende Gesellschafter der übertragenden Körperschaft sind diejenigen, auf die das Vermögen der übertragenden Körperschaft übertragen wird, oder diejenigen, die Gesellschafter des übernehmenden Rechtsträgers sind bzw. werden und bleiben. Bei der Umwandlung auf eine natürliche Person ist diese "übernehmender Rechtsträger", sodass die Rückwirkung in vollem Umfang e...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2.1 Allgemeines

Rz. 34 In persönlicher Hinsicht gilt die steuerliche Rückwirkung auf den Stichtag der Übertragungsbilanz für den übertragenden und für den übernehmenden Rechtsträger. Wird das gesamte Vermögen einer Körperschaft übertragen, gilt die übertragende Körperschaft mit dem steuerlichen Übertragungsstichtag als aufgelöst. Sie ist ab diesem Zeitpunkt für die Ertragsteuern kein Steuer...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 1.1 Zweck der Regelung

Rz. 1 § 13 KStG trifft als Gewinnermittlungsvorschrift Sonderregelungen für die Behandlung der stillen Reserven in den Fällen, in denen eine steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse von der KSt befreit wird (Fall der Steuerentstrickung) und in denen eine von der KSt befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse körperschaftsteuerp...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 6 Steuerliche Behandlung der formwechselnden Umwandlung

Rz. 162 Die formwechselnde Umwandlung ist in den §§ 190ff. UmwG geregelt. Formwechselnde Umwandlung bedeutet eine Änderung der Rechtsform der umwandelnden Gesellschaft, ohne dass sich die Identität der umgewandelten Gesellschaft ändert. Die formwechselnde Umwandlung führt also nicht zu einer Änderung des Rechtsträgers und somit nicht zum Erlöschen des umwandelnden und Neuent...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.8.3 Kapitalertragsteuer

Rz. 109 Problematisch ist die Behandlung der einzubehaltenden und abzuführenden KapESt im Rückwirkungszeitraum. Als zum KapESt-Abzug Verpflichtete kommen die übertragende Körperschaft und der übernehmende Rechtsträger in Betracht. Die Steuerabzugspflicht trifft in erster Linie den zivilrechtlich zur Leistung Verpflichteten. Das ist bis zur Eintragung der Umwandlung in das Ha...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 13 ... / 3.2.1 Subjektiver Anwendungsbereich

Rz. 23 Abs. 2, der die Folgen bei Erlöschen einer Steuerbefreiung regelt, ist eine spiegelbildliche Vorschrift zu Abs. 1, der die Folgen bei Eintritt einer Steuerbefreiung regelt. Der subjektive Anwendungsbereich der Vorschrift erstreckt sich somit wie der subjektive Anwendungsbereich des Abs. 1 auf unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Verm...mehr