Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaftsteuer

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Allgemeines, Anwendungsbereich

Tz. 1 Stand: EL 73 – ET: 12/2011 § 8 UmwStG regelt die stlichen Rechtsfolgen eines verschmelzungsbedingten Vermögensübergangs von einer Kö auf einen Rechtsträger, bei dem es nicht zu BV wird. Dabei ist die Systematik der §§ 3ff UmwStG so angelegt, dass iRd § 3 UmwStG über den Wertansatz beim übertragenden Rechtsträger zu befinden ist. Nach § 3 Abs 2 Nr 1 UmwStG muss das überg...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1 Rückbezug im Allgemeinen

Tz. 22 Stand: EL 73 – ET: 12/2011 Wie vorstehend bereits erwähnt, enthält § 9 UmwStG für den Formwechsel einer Kap-Ges in eine Pers-Ges eine eigenständige stliche Rückwirkungsregelung. Die in § 2 Abs 1 und 2 UmwStG enthaltene Rückbeziehungsregelung hilft für den Formwechsel nicht weiter, weil sie an den Stichtag einer H-Bil anknüpft (s § 17 Abs 2 UmwG). Das HR kennt keine Rüc...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.2 Steuerbilanzen

Tz. 14 Stand: EL 73 – ET: 12/2011 Abw vom HR wird der Formwechsel nach § 9 UmwStG für Ertrag-St-Zwecke so behandelt, als hätte eine Vermögensübertragung stattgefunden, wenn der Formwechsel zu einem Wechsel des St-Subjekts führt. Nach § 9 S 2 UmwStG haben die formgewechselte Kap-Ges auf den stlichen Übertragungsstichtag eine Übertragungs-Bil und die Pers-Ges eine Eröffnungs-Bi...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Behandlung bei der übertragenden Körperschaft

Tz. 9 Stand: EL 73 – ET: 12/2011 In der stlichen Schluss-Bil der übertragenden Kö sind die übergehenden WG wegen des Wechsels in den Nicht-BV-Bereich (s § 3 Abs 2 Nr 1 UmwStG) mit ihrem gW anzusetzen. Dh, es findet eine St-Entstrickung statt. Anders als im Grundfall der Betriebsaufgabe sind, weil der Betrieb von der Übernehmerin weitergeführt wird, dabei auch originäre immate...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.1 ... nach § 17 EStG steuerverhafteten Anteilen im Privatvermögen

Tz. 25 Stand: EL 73 – ET: 12/2011 Ein AE, der Anteile an der übertragenden Kö in seinem PV hält und der innerhalb der letzten fünf Jahre zu mindestens 1 % unmittelbar oder mittelbar an der Kö beteiligt war, erzielt bei der Umwandlung der Kö neben Bezügen iSd § 7 UmwStG (= Kap-Erträge gem § 20 Abs 1 Nr 1 EStG) Eink iSd § 17 EStG , und zwar in aller Regel einen Verlust (s Tz 22)...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Die unter § 16 UmwStG fallenden Vermögensübergänge

Tz. 3 Stand: EL 73 – ET: 12/2011 § 16 UmwStG ist anzuwenden auf den Nicht anzuwenden ist § 16 UmwStG auf eine Ausgliederung nach § 123 Abs 3 UmwG von einer Kö auf eine Pers-Ges gegen Gewährung von Gesellschafterrechten. ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Literatur vor dem SEStEG: Geerling, Verlust nach § 15a EStG bei Umwandlung eines Kdst in der Rechtsform der GmbH, DStR 1996, 1715; Haritz, Verschmelzung einer GmbH auf eine KGaA – eine stliche Mischumwandlung, DStR 1996, 1192; Meyer-Scharenberg, § 15a EStG – Falle bei der Umwandlung einer Kap-Ges in eine KG, DStR 1996, 1318; Rödder, Negative Teilbeträge des VEK bei Umwandlungen ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2 Entsprechende Geltung der §§ 3–8 UmwStG (§ 16 S 1 UmwStG)

Tz. 11 Stand: EL 73 – ET: 12/2011 Die entspr Anwendung des § 3 UmwStG bedeutet, dass die übertragende Kö das übergehende BV in ihrer stlichen Übertragungs-Bil grds mit dem gW anzusetzen hat und bei Vorliegen der in § 3 Abs 2 UmwStG genannten Voraussetzungen mit dem Bw oder mit einem Zwischenwert ansetzen darf. Bei Ansatz des Bw entsteht kein Übertragungsgewinn. Bei Ansatz ein...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Allgemeines; Rechtsentwicklung

Tz. 1 Stand: EL 73 – ET: 12/2011 Der Zweite Teil des UmwStG betrifft die Umwandlung einer Kö auf eine Pers-Ges oder auf eine natürliche Person. Die §§ 3–10 UmwStG idF vor Inkrafttreten des SEStEG betrafen nur Fälle der Verschmelzung, dh mit einem Vermögensübergang verbundene Umwandlungen. Durch das SEStEG wurde der frühere § 14 UmwStG in den § 9 UmwStG verlagert, so dass die ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.1 Anwendbare Vorschriften

Tz. 15 Stand: EL 73 – ET: 12/2011 Nach § 8 Abs 1 S 2 UmwStG gelten beim Vermögensübergang auf einen Rechtsträger ohne BV die §§ 4, 5 und 7 UmwStG entspr. § 4 UmwStG regelt die Auswirkung der Verschmelzung auf den Gewinn der übernehmenden Pers-Ges. § 5 UmwStG enthält Regelungen zur Besteuerung ihrer AE. § 7 UmwStG schließlich regelt, dass die Gewinnrücklagen der übertragenden ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 73 – ET: 12/2011 Durch das SEStEG ist der frühere § 14 UmwStG materiell unverändert in den § 9 UmwStG übernommen worden. Der bisherige S 4, nach dem die S 1–3 auch für den Formwechsel einer eG in eine Pers-Ges iSd § 38a LwAnpG gelten, wurde mangels Regelungsbedarfs gestrichen. Tz. 2 Stand: EL 73 – ET: 12/2011 § 9 UmwStG regelt für die nach § 226 Abs 1 und 2 UmwG...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4 Zusammenfassendes Beispiel zur Verschmelzung einer Kapital- auf eine Personengesellschaft

Tz. 15 Stand: EL 73 – ET: 12/2011 Das stliche Einlagekonto der X-GmbH weist zum Übertragungsstichtag einen Bestand von 200 TEUR aus. Üb...mehr

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Unternehmenssanierung: Details zur abweichenden Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

Kommentar Um eine sinnvolle Unternehmenssanierung nicht durch einen Steuerzugriff zu gefährden, hat das BMF vor Jahren bestimmte Erlass- und Stundungsregelungen aufgestellt. Die OFD Magdeburg erklärt, welche Grundsätze bei der abweichenden Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags zu beachten sind [1]. Wird ein Unternehmen durch einen Schuldenerlass gerettet, würden die "regulä...mehr

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Ertragsbescheinigungen ausländischer Investmentgesellschaften kein rückwirkendes Ereignis

Leitsatz 1. Bescheinigungen ausländischer Investmentgesellschaften über Erträge des Anlegers sind keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Berücksichtigung dieser Beträge und damit kein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. 2. Ein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden von neuen Tatsachen trifft regelmäßig den Steuerberater, der in de...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / c) Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft i.S. des § 7

Rz. 111 [Autor/Stand] Allein oder zusammen mit unbeschränkt Stpfl. Das Gesetz verlangt weiterhin, dass an der "ausländischen Gesellschaft im Sinne des § 7" allein Personen i.S. von § 2 ggf. zusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen beteiligt sind. Elicker [2] sieht in der Formulierung "allein oder zusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen" eine Anhebung der relevanten Sch...mehr

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Bekanntgabe eines Steuerbescheids bei Anscheinsvollmacht

Leitsatz Ein Steuerbescheid kann wirksam an einen Bevollmächtigten bekanntgegeben werden, der nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht bevollmächtigt ist. Sachverhalt Klägerin war ein Unternehmen, bei dem eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für 2007 angeordnet wurde. Daraufhin beauftragte sie eine Steuerberatungsgesellschaft mit der Vertretung und erteilte eine schriftliche Vo...mehr

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Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden bei Insolvenz

Leitsatz Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nicht für Steuerschulden der Gesellschaft, wenn die Steuern erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werden. Hinsichtlich Steuerschulden, die 14 Tage vor Beantragung des Insolvenzverfahrens entstehen, ist davon auszugehen, dass zur Bezahlung keine Geldmittel mehr vorhanden gewesen sind. Insofern scheidet eine Haftung e...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG 200... / 3.1.2.1 Sicherstellung der Steuerverstrickung der stillen Reserven

Rz. 26 Nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ist der Buchwertansatz nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die auf die übernehmende Körperschaft übertragenen stillen Reserven weiterhin der Steuerverstrickung unterliegen. Die im Gesetz verwendete Formulierung ­„sichergestellt, dass die … stillen Reserven der Körperschaftsteuer unterliegen” bedeutet nicht, dass sichergestellt sein ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG 200... / 3.2 Von der Rückwirkung betroffene Steuerarten

Rz. 20 Die Rückwirkung erfasst alle Steuerarten, die an das Einkommen und das Vermögen anknüpfen. Dies sind Einkommen- und Körperschaftsteuer, Grundsteuer, Erbschaftsteuer und, nach der ausdrücklichen Regelung des § 2 Abs. 1 S. 2 UmwStG, auch die Gewerbesteuer. Von der Rückwirkung nicht erfasst werden dagegen Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer und Verbrauchsteuern. Für diese St...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG 200... / 4 Ermittlung und steuerliche Behandlung des Übertragungsgewinns

Rz. 56 Durch den Ansatz der Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, einem Zwischenwert oder dem Wert der Gegenleistung in der Bilanz der übertragenden Körperschaft entsteht ein Übertragungsgewinn. Verschmelzungskosten der übertragenden Körperschaft mindern den Übertragungsgewinn. Sie sind, wenn sie noch nicht gezahlt sind, bei der übertragenden Körperschaft zurückzustellen. Der Ü...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG 200... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Der persönliche Anwendungsbereich ergibt sich aus § 1 Abs. 1, 2. Erfasst werden nur Vermögensübertragungen von einer Körperschaft auf eine andere Körperschaft. Das lässt sich aus der Struktur der §§ 1ff. ableiten. Nach § 1 Abs. 1 gelten der zweite bis siebente Teil des UmwStG, und damit auch die Verschmelzungsregelungen der §§ 11ff., nur für übertragende Körperschaften...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG 200... / 3.4 Steuerfreier Übernahmegewinn/-verlust (Abs. 2 S. 1)

Rz. 21 Hält die übernehmende Körperschaft Anteile an der übertragenden Körperschaft, werden insoweit keine Anteile an der übernehmenden Körperschaft als Gegenleistung gewährt, da die übernehmende Körperschaft auch im Zuge der Verschmelzung keine eigenen Anteile erwerben darf (vgl. § 11 Rz. 15). Aus der Übernahme der Wirtschaftsgüter folgt somit insoweit ein Vermögenszugang o...mehr

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ZErb 09/2011, Die Vorstiftu... / 1. Körperschaftsteuer

a) Beginn der Körperschaftsteuerpflicht Rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts unterliegen mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 5 KStG). Da nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG auch nicht rechtsfähige Stiftungen und Zweckvermögen der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen, kann die Körperschaftsteuerpflicht einer im Entstehen begriffenen Stiftun...mehr

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ZErb 09/2011, Die Vorstiftu... / I. Einleitung

Dass ein praktisches Bedürfnis für ein solches Rechtsinstitut existiert, ist im Fall der Errichtung einer Stiftung von Todes wegen offenkundig, die grundsätzlich erst nach dem Eintritt des Erbfalls errichtet werden kann, aber bereits vor dem Erbfall existieren muss, damit sie überhaupt als Erbin eingesetzt werden kann. Ob eine noch nicht anerkannte Stiftung überhaupt erbfähi...mehr

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ZErb 02/2011, Kommunale Ste... / 2. Selbstverantwortung der Gemeinden stärken

Prof. Dr. Oestreicher analysierte die derzeit von der Arbeitsgruppe Kommunalsteuern erörterten Reformmodelle zur Zukunft der Gewerbesteuer. Diskutiert würden derzeit das Prüfmodell, das Kommunalmodell und das modifizierte Stiftungsmodell. Nach dem Prüfmodell solle die Gewerbesteuer einschließlich der Gewerbesteuerumlage und der Anrechnungsmöglichkeit der Gewerbesteuer auf die...mehr

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ZErb 09/2011, Die Vorstiftu... / b) Bemessung

Für die Bemessung der Erbschaftsteuer sind gemäß § 11 ErbStG grundsätzlich der Bestand und der Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde maßgeblich. Damit sind insbesondere auch Vermögensgegenstände, die erst nach dem Tod des Stifters, aber vor Anerkennung der Stiftung in das Stiftungsvermögen gelangen, bei der Bemessung der Erbs...mehr

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ZErb 09/2011, Die Vorstiftu... / b) Rückwirkung der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG

Steuerbegünstigte Stiftungen sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 u. Abs. 2 KStG iVm § 51ff AO von der Körperschaftsteuerpflicht befreit. Nach dem BFH soll sich die in § 84 BGB angeordnete Rückwirkung aber definitiv nicht auf die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG angeordnete Befreiung der gemeinnützigen Stiftung von der Körperschaftsteuer auswirken. Letzteres soll vielmehr nur bei einer steue...mehr

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ZErb 09/2011, Die Vorstiftu... / a) Beginn der Körperschaftsteuerpflicht

Rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts unterliegen mit ihrem Einkommen der Körperschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 bzw. Nr. 5 KStG). Da nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG auch nicht rechtsfähige Stiftungen und Zweckvermögen der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen, kann die Körperschaftsteuerpflicht einer im Entstehen begriffenen Stiftung nicht allein davon abhängen, ob sie b...mehr

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ZErb 04/2009, Bilanzrechtsm... / Einführung

Wendt wies auf die 179. Plenarsitzung des Bundestages am 25. September 2008 hin. Dort wurde der Tagesordnungspunkt "BilMoG" aufgrund einer Regierungserklärung zur Finanzmarktkrise verworfen. Die ursprünglich vorgesehenen Redebeiträge wurden lediglich zu Protokoll[9] gegeben. Am 17.12.2008 finde eine Sachverständigenanhörung[10] zum BilMoG statt. Auch die Steuerbilanz sei eur...mehr

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ZErb 09/2011, Die Vorstiftu... / c) Praktische Lösung

Für die Praxis hat diese Rechtsprechung zur Folge, dass letztwillige Stiftungserrichtungen mit einem gewissen Steuerrisiko behaftet sind. Dieses Risiko kann jedoch dadurch reduziert werden, dass der Stifter frühzeitig die Voraussetzungen für eine schnelle und unkomplizierte Anerkennung der Stiftung schafft, indem er bereits zu Lebzeiten formlos mit der zuständigen Behörde di...mehr

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ZErb 09/2011, Die Vorstiftu... / c) Praktische Lösung

Unabhängig davon, ob man die Existenz einer Vorstiftung bejaht oder nicht, muss demnach auch eine unter Lebenden errichtete Stiftung Körperschaftsteuersubjekt sein können, wenn ein verselbstständigtes Zweckvermögen iSd § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG vorliegt. In Übereinstimmung damit geht die Praxis der Finanzverwaltung dahin, im Vorgriff auf die spätere Entstehung der (gemeinnützige...mehr

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ZErb 01/2008, Berliner Steuergespräch Abgeltungsteuer

Das 24. Berliner Steuergespräch befasste sich unter der Moderation von Herrn Michael Wendt [2] mit der weitreichenden Änderung der Besteuerung von Kapitalerträgen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008, das die Abgeltungsteuer enthält. Neben den Referenten Herrn Prof. Dr. Rolf Eckhoff [3] und Herrn Friedrich Brusch [4] wirkten Frau Dr. Martina Baumgärtel [5], Herr Dr. Andre...mehr

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AGS 01/2011, Wirksamkeit ei... / 1 Sachverhalt

Der Kläger verteidigte den Beklagten in einem Strafverfahren vor dem Schöffengericht. Der Beklagte wurde beschuldigt, in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer GmbH in der Zeit von Februar 1991 bis November 1994 in 46 Fällen Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite in Höhe von mindestens 550.000,00 DM nicht abgeführt und tateinheitlich Betrug ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, UmwStG (vor SEStEG) § 11 Auswirkungen auf den Gewinn der übertragenden Körperschaft

Ausgewählte Literaturhinweise Braun/Trost, Neue FG-Rspr zum Maßgeblichkeitsgrundsatz bei Verschmelzungen – Auswirkungen auf Nutzung von Verlustvorträgen, DStR 2004, 1862; Kußmaul/Richter, Die Behandlung von Verschmelzungsdifferenzbeträgen nach UmwG und UmwStG, GmbHR 2004, 701; Schmitt, Das Ansatz- und Bewertungswahlrecht des übertragenden Rechtsträgers nach § 3 S 1 und § 11 Abs...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.3 Gewinnausschüttungen in der Interimszeit

Ausgewählter Literaturhinweis: Mahlow/Franzen, Ertragstliche Berücksichtigung von Gewinnausschüttungen bei der stneutralen Umwandlung von Kö auf Kö sowie zur Rückwirkungsfiktion, GmbHR 2000, 12. Tz. 44 Stand: EL 61 – ET: 11/2007 Bei der Verschmelzung einer auf eine andere Kö stellt sich das in § 4 UmwStG (vor SEStEG) Tz 82 ff erläuterte Problem der Umqualifizierung von GA in E...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählter Literaturhinweis:

Mahlow/Franzen, Ertragstliche Berücksichtigung von Gewinnausschüttungen bei der stneutralen Umwandlung von Kö auf Kö sowie zur Rückwirkungsfiktion, GmbHR 2000, 12. Tz. 44 Stand: EL 61 – ET: 11/2007 Bei der Verschmelzung einer auf eine andere Kö stellt sich das in § 4 UmwStG (vor SEStEG) Tz 82 ff erläuterte Problem der Umqualifizierung von GA in Entnahmen nicht, denn sowohl di...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8 Übertragungsgewinn und Organschaft

Tz. 41 Stand: EL 61 – ET: 11/2007 Dazu s § 11 UmwStG (SEStEG) Tz 60.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4 Sicherstellung der späteren Besteuerung der stillen Reserven (§ 11 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwStG)

4.1 Grundsätzliches Tz. 13 Stand: EL 61 – ET: 11/2007 § 11 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwStG erlaubt den Bw-Ansatz nur, soweit sichergestellt ist, dass die in dem übergehenden Vermögen enthaltenen stillen Reserven später bei der übernehmenden Kö der KSt unterliegen. Andernfalls ist der Tw anzusetzen. Sichergestellt ist die Besteuerung der stillen Reserven grds bei einer Verschmelzung von e...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9 Eingeschränkte Rückwirkung bei Anteilsveräußerungen und bei Gewinnausschüttungen

9.1 Allgemeines Tz. 42 Stand: EL 61 – ET: 11/2007 Nach Rn 02.14 ff UmwSt-Erl gelten die in § 4 UmwStG (vor SEStEG) Tz 82 ff – dort für die Verschmelzung einer Kö auf eine Pers-Ges – dargestellten Grundsätze bei der Verschmelzung einer auf eine andere Kö entspr. 9.2 Anteilsveräußerung in der Interimszeit Tz. 43 Stand: EL 61 – ET: 11/2007 Dazu s § 11 UmwStG (SEStEG) Tz 63. 9.3 Gewin...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7 Berechnungsschema für die Ermittlung des Übertragungsgewinns

Tz. 40 Stand: EL 61 – ET: 11/2007 Dazu s § 11 UmwStG (SEStEG) Tz 57, wobei für die Zeit vor Inkraftreten des SEStEG an die Stelle des gW der Tw tritt.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.2 Anteilsveräußerung in der Interimszeit

Tz. 43 Stand: EL 61 – ET: 11/2007 Dazu s § 11 UmwStG (SEStEG) Tz 63.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5 Keine Gegenleistung oder nur in Gesellschaftsrechten (§ 11 Abs 1 S 1 Nr 2 UmwStG)

5.1 Keine Gegenleistung Tz. 21 Stand: EL 61 – ET: 11/2007 Nach § 11 Abs 1 S 1 Nr 2 UmwStG darf das übergehende BV nur insoweit mit dem Bw angesetzt werden, als eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Gesellschaftsrechten bzw in Mitgliedschaftsrechten besteht. Wegen Einzelheiten, auch wegen der Frage, in welchen Fällen bei der übernehmenden Kö eine Kap-Erhöhung erforderlic...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6 Nichtvorliegen der in § 11 Abs 1 UmwStG genannten Voraussetzungen (§ 11 Abs 2 UmwStG)

6.1 Grundsätzliches Tz. 37 Stand: EL 61 – ET: 11/2007 Liegt handelsrechtlich eine wirksame Verschmelzung vor, sind aber die in § 11 Abs 1 UmwStG genannten Voraussetzungen (Sicherstellung der Besteuerung, keine Gegenleistung oder Gegenleistung in Gesellschaftsrechten) nicht erfüllt, sind nach § 11 Abs 2 S 1 UmwStG die übergegangenen WG mit dem Wert der für die Übertragung gewäh...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Anwendungsbereich

Tz. 1 Stand: EL 61 – ET: 11/2007 Zum Anwendungsbereich s § 11 UmwStG (SEStEG) Tz 1 und 2. Tz. 2 Stand: EL 61 – ET: 11/2007 vorl freimehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.1 Allgemeines

Tz. 42 Stand: EL 61 – ET: 11/2007 Nach Rn 02.14 ff UmwSt-Erl gelten die in § 4 UmwStG (vor SEStEG) Tz 82 ff – dort für die Verschmelzung einer Kö auf eine Pers-Ges – dargestellten Grundsätze bei der Verschmelzung einer auf eine andere Kö entspr.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2 Vermögensübertragung nach den §§ 174 ff UmwG gegen Gewährung einer Gegenleistung an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Vollübertragung)

Tz. 39 Stand: EL 61 – ET: 11/2007 Dazu s § 11 UmwStG (SEStEG) Tz 54.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3 Steuerbefreiung der übernehmenden Körperschaft

Tz. 18 Stand: EL 61 – ET: 11/2007 Ist die übernehmende Kö zwar unbeschr kstpfl, aber pers von der KSt befreit (insbes § 5 KStG) oder geht das Vermögen in den nicht stpfl Bereich einer jur Pers des öff Rechts über, ist die spätere Besteuerung nicht sichergestellt. In der Übertragungsbilanz müssen die Tw angesetzt werden (s Rn 11.03 UmwSt-Erl). Ein Bw-Ansatz ist in diesen Fälle...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3 Gegenleistung iSd § 11 Abs 1 S 1 Nr 2 UmwStG

Tz. 23 Stand: EL 61 – ET: 11/2007 Wenn in § 11 S 1 Nr 2 UmwStG von einer nicht in Gesellschaftsrechten bestehenden Gegenleistung die Rede ist, ist damit der Fall gemeint, dass die AE der Übertragerin, die infolge der Verschmelzung im Austausch Anteile an der Übernehmerin erhalten, zusätzlich zu diesen Anteilen eine bare Zuzahlung oder andere Vermögenswerte erhalten. Wegen Einz...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1 Keine Gegenleistung

Tz. 21 Stand: EL 61 – ET: 11/2007 Nach § 11 Abs 1 S 1 Nr 2 UmwStG darf das übergehende BV nur insoweit mit dem Bw angesetzt werden, als eine Gegenleistung nicht gewährt wird oder in Gesellschaftsrechten bzw in Mitgliedschaftsrechten besteht. Wegen Einzelheiten, auch wegen der Frage, in welchen Fällen bei der übernehmenden Kö eine Kap-Erhöhung erforderlich ist, s § 11 UmwStG (S...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.1 Grundsätzliches

Tz. 37 Stand: EL 61 – ET: 11/2007 Liegt handelsrechtlich eine wirksame Verschmelzung vor, sind aber die in § 11 Abs 1 UmwStG genannten Voraussetzungen (Sicherstellung der Besteuerung, keine Gegenleistung oder Gegenleistung in Gesellschaftsrechten) nicht erfüllt, sind nach § 11 Abs 2 S 1 UmwStG die übergegangenen WG mit dem Wert der für die Übertragung gewährten Gegenleistung ...mehr