Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaftsteuer

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GmbH: Befreiung von der Körperschaftsteuer

Kommentar Eine GmbH verfolgt nach ihrem Gesellschaftsvertrag ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO). Gegenstand ihres Unternehmens ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, insbesondere die Hilfe für schwervermittelbare Arbeitslose durch Angebot von Arbeit, Berufsförderung und sozialpädagogische Betreuung. All...mehr

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Höhe des Verspätungszuschlags

Kommentar Das Finanzamt kann gegen denjenigen, der seine Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß abgibt, einen Verspätungszuschlag festsetzen. Der Verspätungszuschlag darf 10 % der später festgesetzten Steuer nicht übersteigen, steht im übrigen aber im Ermessen des Finanzamts. Bei der Bemessung des Verspätungszuschlags sind u. a. die Höhe des sich aus der Steuerfestset...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 5 Übertragung des Vermögens einer Anrechnungskörperschaft auf den steuerpflichtigen Betrieb einer steuerbefreiten, zur Gliederung verpflichteten Körperschaft

Rz. 36 Die §§ 38, 42 regeln eine Gruppe von Fällen nicht ausdrücklich, in denen das Vermögen einer Anrechnungskörperschaft auf eine andere zur Gliederung verpflichtete Körperschaft, die jedoch steuerbefreit ist, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergeht, wenn und soweit Einkünfte aus dem übernommenen Vermögen bei der übernehmenden Körperschaft der Körperschaftsteuer nach de...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 1.1 Systematische Grundlagen

Rz. 1 § 38 ist eine Vorschrift des 4. Teils des KStG, der die Regelungen für das körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren enthält. Die Vorschrift regelt die Folgen einer Verschmelzung für das Anrechnungsverfahren. Sie steht damit zwischen § 30 KStG und § 11 UmwStG. Während § 30 KStG die Gliederung des Eigenkapitals in den Normalfällen regelt, erfaßt § 38 die Gliederung i...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3 Übertragung des Vermögens einer Anrechnungskörperschaft auf eine steuerbefreite, zur Gliederung verpflichtete Körperschaft

Rz. 33 Geht das Vermögen einer Anrechnungskörperschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2; vgl. § 30 Rz. 12—13, § 43) auf eine unbeschränkt steuerpflichtige, aber steuerbefreite, zur Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals verpflichtete Körperschaft (also im wesentlichen auf eine Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über, ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.4 Anpassungen im Bereich des Nennkapitals

Rz. 18 Das Nennkapital der übernehmenden Gesellschaft nach der Verschmelzung kann gleich, niedriger oder höher sein als die Summe der Nennkapitalien der beteiligten Gesellschaften vor der Verschmelzung. Ist das Nennkapital nach der Verschmelzung gleich der Summe der Nennkapitalien vor der Verschmelzung, ist keine Anpassung im Bereich der Gliederungsrechnung erforderlich. Rz. ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.3 Zusammenrechnung der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals

Rz. 11 Die Übernahme des Vermögens einer Anrechnungskörperschaft durch eine andere Anrechnungskörperschaft durch Verschmelzung wird nach § 38 Abs. 1 S. 1 in der Gliederungsrechnung der übernehmenden Körperschaft in der Weise berücksichtigt, daß die Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals der übertragenden Körperschaft zu den Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals der...mehr

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Zinsen bei vorzeitiger Tilgung?

Kommentar Steuernachforderungen und Steuererstattungen werden nach § 233 a AO verzinst ( Zinsen auf Steuern ). Der Begriff Steuernachforderung muß als Steuerzahlungsschuld verstanden werden, die noch fällig werden kann. Leistet der Steuerschuldner freiwillige Zahlungen auf eine noch nicht festgesetzte Steuerschuld, bewirkt dies die gleiche Erfüllung wie eine festgesetzte V...mehr

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Beherbergung alleinreisender Erwachsener in Jugendherbergen

Kommentar Die Umsätze von Jugendherbergen mit alleinreisenden Erwachsenen (mindestens 27 Jahre alt) sind nicht steuerfrei nach § 4 Nr. 24 UStG (kein satzungsmäßiger Zweck). Es kann jedoch eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke in Betracht kommen. Eine Jugendherberge stellt einen Zweckbetrieb i. S. des § 68 Nr. 1b AO ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 1 Bedeutung der Vorschriften der §§ 44 bis 46

Rz. 1 Die Vorschriften der §§ 44 bis 46 dienen der technischen Durchführung des Anrechnungsverfahrens auf seiten der Anteilseigner durch ein modifiziertes Bescheinigungsverfahren. Hat ein Steuerpflichtiger Einnahmen im Sinn des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG aus Anteilen an einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Einnahmen im Sinn des § 20 Abs. 2 Nr. 2a EStG aus de...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.3 Anspruch auf die Steuerbescheinigung

Rz. 7 Nach § 44 Abs. 1 sind dem Anteilseigner auf Verlangen die im Gesetz aufgeführten Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster von der Gesellschaft zu bescheinigen, die eine Gewinnausschüttung oder sonstige Leistung an ihn bewirkt hat. Die Vorschrift regelt mithin folgende Ansprüche des Anteilseigners gegenüber der ausschüttenden Kapitalgesellschaft: den Anspruch auf Aus...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.2 Bedeutung der Steuerbescheinigung

Rz. 5 Die Vorlage der Steuerbescheinigung i.S. der §§ 44 bis 46 ist die materiellrechtliche Voraussetzung für die Geltendmachung des Anrechnungsguthabens[1]. Ihre Nichtvorlage hat zur Folge, daß die Anrechnung oder Vergütung der Körperschaft versagt wird[2]. Die Anrechnung (Vergütung) ist bei Nichtvorlage der Steuerbescheinigung auch dann zu versagen, wenn in anderer Weise de...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.1 Allgemeines

Rz. 3 Der Nachweis dafür, daß die Voraussetzungen für eine Anrechnung (Vergütung) von Körperschaftsteuer erfüllt sind, ist durch die Steuerbescheinigung im Sinn der §§ 44 bis 46 zu führen. Die Vorschriften treffen Regelungen über Form und Inhalt der Bescheinigung und sollen zugleich einen klagbaren Anspruch des Anteilseigners auf ihre Ausstellung begründen (vgl. Rz. 7ff.). R...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG § 38b KStG Gliederung des Eigenkapitals in Sonderfällen des Vermögensübergangs

Stand: EL 23 – ET: 11/1994 Gesetzestext öffnen.mehr

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Angemessenheit einer Tantiemevereinbarung zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer

Kommentar 1. Für die Angemessenheit der Gesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers gibt es keine festen Regeln. Die Obergrenze ist im Einzelfall zu schätzen an Hand von Art und Umfang der Tätigkeit, den künftigen Ertragsaussichten des Unternehmens, dem Verhältnis der Gesamtvergütung zum Gesamtgewinn und der Vergütungen anderer vergleichbarer Betriebe für ihre Gesch...mehr

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Befreiung von Freizeitvereinen

Kommentar 1. Ein Verein dient gemeinnützigen Zwecken i. S. von § 52 Abs. 1 AO 1977 – mit der Folge, daß er von der Körperschaftsteuer befreit ist – wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. 2. Die Aufzählung der die Allgemeinheit fördernden Satzungszwecke von Freizeitvereinen in § 52 ...mehr

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Investitionszulage für steuerbefreite Körperschaften?

Kommentar Ist eine Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG von der Körperschaftsteuer befreit, steht ihr eine Investitionszulage , z. B. nach § 19 BerlinFG , grundsätzlich nicht zu, weil sie aufgrund der Steuerbefreiung nicht Inhaberin eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist. Eine andere Sachlage kann sich allerdings ergeben, wenn die Körperschaf...mehr

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Falsche Steueranrechnung

Kommentar Einbehaltene Abzugsbeträge aus Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften , wie Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer , werden auf die Einkommensteuerschuld angerechnet. Im Einzelfall kann es dabei vorkommen, daß die Anrechnung, z. B. wegen einer falschen Steuerbescheinigung, zunächst mit zu niedrigen Beträgen erfolgt. Hier ist ein Einspruch gegen den...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.2 Erhöhung der Körperschaftsteuer

Rz. 5 Ist § 35 anzuwenden, so ist die Rechtsfolge, daß eine "besondere" Körperschaftsteuer erhoben wird, die dazu dient, die Ausschüttung mit der regelmäßigen Ausschüttungsbelastung zu belegen. Zu diesem Zweck wird die Körperschaftsteuer in Höhe von 36/64 = 9/16 (bis Vz 1993) bzw. in Höhe von 30/70 = 3/7 (ab Vz 1994) des Betrages erhoben, um den die Ausschüttung die positive...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 1 Einführung

Rz. 1 § 35 ergänzt die Regelung der §§ 27, 28, die bestimmen, wie zu verfahren ist, wenn für die Ausschüttung verwendbares Eigenkapital vorhanden ist. Es kann nun der Fall eintreten, daß Ausschüttungen erfolgen, ohne daß genügend verwendbares Eigenkapital zur Verfügung steht. Bei offenen Ausschüttungen wird dies nur in Sonderfällen eintreten, da handelsrechtlich Ausschüttung...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.3 Zeitpunkt der Entstehung des Erhöhungsbetrages

Rz. 6 Nach § 35 Abs. 1 S. 2 gilt § 27 Abs. 3 entsprechend. Das bedeutet, daß der Erhöhungsbetrag bei Ausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechendem Beschluß beruhen und für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr erfolgen, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums (§ 48 Buchst. c) entsteht, in dem das Wirtschaftsjahr endet, für das die Ausschüttun...mehr

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Liquidation einer Kapitalgesellschaft – steuerbegünstigte Teilbetriebsaufgabe

Kommentar Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die bei der Veräußerung des ganzen Betriebs oder eines Teilbetriebs erzielt werden; als Teilbetrieb gilt auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligung das gesamte Nennkapital der Gesellschaft umfaßt ( § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG ). Da bei einer solchen Veräußerung die gesamten st...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2 Rechtsfolgen

Rz. 2 Ist die übernehmende Körperschaft von der Körperschaftsteuer befreit, verlassen die mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals der übertragenden Körperschaft den Bereich der Körperschaftsteuer; es muß daher sichergestellt werden, daß die gleichen Rechtsfolgen eintreten, die eintreten würden, wenn die übertragende Körperschaft vor dem V...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.2.1 Rechtslage bis Veranlagungszeitraum 1993

Rz. 13 Nimmt eine Kapitalgesellschaft Gewinnauschüttungen vor und gilt der Teilbetrag des § 30 Abs. 2 Nr. 1 (EK 01) für die Ausschüttung als verwendet, ist die Körperschaftsteuer gem. § 27 um 36 v.H. des verwendeten Teilbetrags bzw. um 9/16 der aus dem EK 01 finanzierten Bardividende zu erhöhen. In diesen Fällen kann der nichtanrechnungsberechtigte Anteilseigner die Vergütun...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 51 grenzt in Verbindung mit § 50 den Kreis der nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigner ab und stellt klar, daß eine Erstattung und Vergütung von Körperschaftsteuer an nichtanrechnungsberechtigte Anteilseigner nicht in Betracht kommt. Die Vorschrift des § 52 weicht von dieser in § 51 aufgestellten Regel ab. Sie regelt die Vergütung von Körperschaftsteuer, die nach ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 1 Anwendungsbereich

Rz. 1 In den Fällen des Vermögensübergangs infolge einer Gesamtrechtsnachfolge handelt es sich nicht um "Ausschüttungen", so daß die allgemeinen Vorschriften des Anrechnungsverfahrens nicht anwendbar sind. Es muß jedoch sichergestellt werden, daß die in dem verwendbaren Eigenkapital der übertragenden Gesellschaft ausgewiesenen Teilbeträge entsprechend der darauf ruhenden Ste...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.1.1 Allgemeines

Rz. 7 Nimmt eine Kapitalgesellschaft eine ordnungsgemäß beschlossene Gewinnausschüttung, eine nicht ordnungsgemäß beschlossene Gewinnausschüttung (z. B. verdeckte Gewinnausschüttung) oder eine sonstige Leistung an den Anteilseigner vor, für die nach der Verwendungsfiktion des § 28 vor dem Systemwechsel entstandenes — in der Gliederungsrechnung als EK 03 ausgewiesenes — verwe...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 5 Die Kapitalertragsteuerpflicht des Vergütungsanspruchs

Rz. 23 Gem. § 43 Abs. 1 Nr. 8 EStG unterliegen Einnahmen aus der Vergütung von Körperschaftsteuer dem Steuerabzug vom Kapitalertrag. Der Kapitalertragsteuerabzug beträgt gem. § 43a Abs. 1 Nr. 3 EStG 25 v.H. Der Steuerabzug vom Kapitalertrag entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Körperschaftsteuer vergütet wird. In diesem Zeitpunkt hat das Bundesamt für Finanzen den Steuerabz...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift trägt den Besonderheiten Rechnung, die sich ergeben, wenn der Anteilseigner Dividendenscheine oder sonstige Ansprüche im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2a EStG (z. B. Ansprüche auf den Gewinn einer GmbH) veräußert. Rz. 2 Nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonst...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.1.2 Sonderfälle

Rz. 10 Eine Kapitalgesellschaft kann vor dem Systemwechsel entstandenes Eigenkapital auch nach dem Systemwechsel auf ihre Anteilseigner übertragen, ohne daß eine Erhöhung der Körperschaftsteuer gem. § 27 vorzunehmen ist. Erhöht eine Kapitalgesellschaft ihr Nennkapital aus Gesellschaftsmitteln und ist im Zeitpunkt des Kapitalerhöhungsbeschlusses ein EK 03 vorhanden, so gilt di...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3 Der Antrag auf Vergütung des Erhöhungsbetrages

Rz. 18 Die Vergütung des Erhöhungsbetrages setzt einen Antrag des Vergütungsberechtigten voraus. Vergütungsberechtigt ist der nichtanrechnungsberechtigte Anteilseigner, nicht die ausschüttende Kapitalgesellschaft. Diese kann den Antrag allenfalls als Bevollmächtigte ihres nichtanrechnungsberechtigten Anteilseigners stellen. Der Antrag auf Vergütung ist an das Bundesamt für F...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 4 Der Vergütungsausschluß

Rz. 22 Die Vergütung ist nach Absatz 4 ausgeschlossen, wenn der nichtanrechnungsberechtigte Anteilseigner die Anrechnung der Körperschaftsteuer geltend machen kann. Das ist der Fall, wenn die Ausschüttungen Betriebseinnahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs eines steuerbefreiten Anteilseigners, eines steuerpflichtigen Betriebs gewerblicher Art, eine...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 6 Die Änderung des verwendbaren Eigenkapitals nach Vergütung

Rz. 25 Ändert sich das verwendbare Eigenkapital, nachdem Körperschaftsteuer vergütet worden ist, und könnte die Ausschüttung, die zur Vergütung geführt hat, einem anderen Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals zugeordnet werden, so bleibt die ursprüngliche Zuordnung der Ausschüttung zum EK 01 (bis Vz 1993) oder EK 03 bestehen, weil andernfalls der vergütete Betrag von dem...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000, KStG § 51 Ausschluß der Anrechnung und Vergütung von Körperschaftsteuer

1 Allgemeines Rz. 1 In der Vorschrift findet der allgemeine Grundsatz seinen Niederschlag, daß eine Anrechnung von Körperschaftsteuer nur in den Fällen erfolgen darf, in denen die Einnahmen, auf die die sonst anrechenbare Körperschaftsteuer entfällt, in die Bemessungsgrundlage für die Steuer einbezogen werden; aus diesem Grundsatz folgt, daß eine Anrechnung der Körperschaftst...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In der Vorschrift findet der allgemeine Grundsatz seinen Niederschlag, daß eine Anrechnung von Körperschaftsteuer nur in den Fällen erfolgen darf, in denen die Einnahmen, auf die die sonst anrechenbare Körperschaftsteuer entfällt, in die Bemessungsgrundlage für die Steuer einbezogen werden; aus diesem Grundsatz folgt, daß eine Anrechnung der Körperschaftsteuer nicht er...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 4.1 Beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen

Rz. 13 Gewinnausschüttungen an beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, bei denen der Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen ermäßigt wird, sind mit folgenden Steuern vom Einkommen belastet: Die Steuerbel...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.1 Ausnahmen von der Körperschaftsteuererhöhung

Rz. 11 Die Körperschaftsteuer wird entgegen § 27 nicht erhöht, soweit eine von der Körperschaftsteuer befreite Anrechnungskörperschaft Gewinnausschüttungen an einen von der Körperschaftsteuer befreiten Anteilseigner oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts vornimmt (vgl. § 40 Nr. 2). Da in diesen Fällen gem. § 44a Abs. 3 EStG auch ein Steuerabzug vom Kapitaler...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 4.4 Steuerbefreite Anteilseigner

Rz. 18 An Anteilseigner, die gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sind, d. h. die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienen, wird auf Antrag die auf die Gewinnausschüttungen steuerpflichtige...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 3.2 Die Vergütung des Erhöhungsbetrages

Rz. 12 Nach § 52 wird die nach § 51 nichtanrechenbare Körperschaftsteuer an unbeschränkt steuerpflichtige, von der Körperschaftsteuer befreite Anteilseigner, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an juristische Personen, die gem. § 2 Nr. 1 beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind, auf Antrag vergütet, soweit sie sich nach § 27 erhöht, weil Eigenkapital im Sinne ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 4.2 Beschränkt steuerpflichtige ausländische juristische Personen

Rz. 14 Die Definitivbelastung von Gewinnausschüttungen an beschränkt steuerpflichtige ausländische juristische Personen entspricht der Belastung, die sich bei beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen ergibt (vgl. Rz. 13). Auf Grund der Umsetzung der EG-Mutter/Tochter-Richtlinie kommt es zu einer weiteren Reduzierung der Kapitalertragsteuer. Beträgt die Kapitalertrags...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.3 Beschränkt steuerpflichtige inländische juristische Personen

Rz. 9 Auch für beschränkt steuerpflichtige inländische juristische Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 — das sind regelmäßig juristische Personen des öffentlichen Rechts — ergibt sich der Anrechnungsausschluß aus § 51 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 2. Sind die Kapitalerträge jedoch Betriebseinnahmen eines steuerpflichtigen Betriebs gewerblicher Art, werden sie in die Bemessungsgrundla...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.4 Unbeschränkt steuerpflichtige steuerbefreite juristische Personen

Rz. 10 Juristische Personen, die nach § 5 Abs. 1 von der Körperschaftsteuer befreit sind, sind gem. § 51 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 1 nicht anrechnungsberechtigt. Sind die Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, werden sie in die Bemessungsgrundlage für die Veranlagung einbezogen. In diesen Fällen ist die Körperschaftsteuer...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.1 Beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen

Rz. 7 Beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, d. h. Personen, die weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sind gem. § 50 Abs. 5 Satz 2 EStG nicht anrechnungsberechtigt. Sind die Kapitalerträge jedoch Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs (einer inländischen Betriebsstätte), sind sie in die Veranlagung des beschränkt Steuerpfl...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 2.2 Beschränkt steuerpflichtige ausländische juristische Personen

Rz. 8 Beschränkt steuerpflichtige juristische Personen im Sinne des § 2 Nr. 1, d. h. juristische Personen, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben, sind gem. § 51 i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 2 nicht anrechnungsberechtigt (vgl. § 50 Rz. 15, 17, 18). Der Anrechnungsausschluß besteht nicht, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betrie...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG 2000,... / 4.3 Beschränkt steuerpflichtige inländische juristische Personen

Rz. 15 Beschränkt steuerpflichtige inländische juristische Personen sind solche Rechtssubjekte, die nicht nach § 1 unbeschränkt steuerpflichtig sind. Hierbei handelt es sich um inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts. Diese sind nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art unbeschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 6), im übrigen aber nur beschränkt mit den in...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG § 41 KStG Sonstige Leistungen

Stand: EL 14 – ET: 10/1990 Gesetzestext öffnen.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG § 43 KStG Körperschaftsteuerminderung und Körperschaftsteuererhöhung bei sonstigen Körperschaften

Stand: EL 12 – ET: 08/1989 Gesetzestext öffnen.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, KStG § 39 KStG Aufgehoben durch Änderungsgesetz vom 20. 8. 1980 (BGBl I S. 1545; BStBl I S. 589)

Stand: EL 01 – ET: 08/1980 Gesetzestext öffnen.mehr

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Körperschaftsteuer Handbuch 2023 - Vorwort

Das Haufe Veranlagungshandbuch Körperschaftsteuer 2023 berücksichtigt sämtliche Texte zur Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 2023. Enthalten sind in diesem Veranlagungshandbuch: Körperschaftsteuergesetz in einer Fassung für den VZ 2023 Körperschaftsteuer-DV in einer Fassung für den VZ 2023 Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 Amtliche Hinweise 2022 zu den Körperschaft...mehr

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Körperschaftsteuer Handbuch 2024 - Vorwort

Das Haufe Veranlagungshandbuch Körperschaftsteuer 2024 berücksichtigt sämtliche Texte zur Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 2024. Enthalten sind in diesem Veranlagungshandbuch: Körperschaftsteuergesetz in einer Fassung für den VZ 2024 Körperschaftsteuer-DV in einer Fassung für den VZ 2024 Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 Amtliche Hinweise 2022 zu den Körperschaft...mehr