Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Schlägt der Pflichtteilsberechtigte ein ihm zugewendetes Vermächtnis aus, so hat im Verhältnis der Erben und der Vermächtnisnehmer zueinander derjenige, welchem die Ausschlagung zustattenkommt, die Pflichtteilslast in Höhe des erlangten Vorteils zu tragen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Voraussetzungen.

Rn 27 Voraussetzung ist, 1. dass die Mietvertragsparteien einen Umlageschlüssel vereinbart haben (Rn 5 ff) und 2. eine Möglichkeit besteht, Betriebskosten nach Verbrauch oder Verursachung zu erfassen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bezugnahme.

I. Verfahren. Rn 2 Entgegen dem Wortlaut des § 874 ›soll‹ gem § 44 II GBO auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen. Das Wort ›Bezugnahme‹ muss nicht verwendet werden, es genügt eine gleichbedeutende Bezeichnung wie zB ›gem Eintragungsbewilligung vom‹ (Schöner/Stöber Rz 272). Nach § 44 II 2 GBO soll auch der Name des Notars und die Nummer der Urkundenrolle, seit 1.1.22 ›U...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Tatbestandsvoraussetzungen.

1. Ordnungsmäßige Verwaltung. Rn 15 Nach § 18 II Nr 1 kann eine Verwaltung des gemE und des Gemeinschaftsvermögens (§ 9a III) verlangt werden, die dem Interesse der Gesamtheit der WEigtümer nach billigem Ermessen (ordnungsmäßige Verwaltung) entspricht. Ferner kann eine Verwaltung verlangt werden, die, soweit solche bestehen, den gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Tatbestand.

1. Allgemeines. Rn 20 Der Tatbestand erfordert eine (deliktische) Verantwortlichkeit für die Tötung eines Menschen. Im reinen Vertragsrecht gilt § 844 nicht. Parallele Regelungen finden sich aber in § 86 Abs 3 AMG, § 32 Abs 4 GenTG, § 7 Abs 3 ProdHaftG, § 12 Abs 3 UmweltHaftG, § 28 Abs. 3 AtomG, § 10 Abs. 3 StVG, § 5 Abs 3 HaftPflG und § 35 Abs 3 LuftVG. Für die Kausalität de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Drittnutzer.

Rn 21 Da WEigtümer Drittnutzern keine Rechte vermitteln können, die sie selbst nicht haben, sind auch Drittnutzer der Sache nach Beschl, Vereinbarungen und dem Gesetz unterworfen und können bei Verstößen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 13 Rn 8).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Pfandgläubiger und Gläubiger, die im Insolvenzverfahren den Pfandgläubigern gleichstehen, sowie Gläubiger, die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermögen haben, werden, soweit es sich um die Befriedigung aus den ihnen haftenden Gegenständen handelt, durch das Aufgebot nicht betroffen. 2Das Gleiche gilt von Gläubi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. 2Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begriff und Anwendungsbereich des Besitzes.

I. Begriff. Rn 3 Vergleicht man die verschiedenen Regelungen zum Besitz (§§ 854, 855, 856, 857, 868), so wird sogleich deutlich, dass der Begriff des Besitzes unterschiedliche Bedeutungen haben kann. Dennoch erscheint es möglich, den Besitz als die tatsächliche Herrschaft über eine Sache zu definieren. Damit soll der Gegensatz zwischen der rein tatsächlichen Herrschaft (Besit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Rechtsstellung des Nacherben vor dem Nacherbfall.

I. Anwartschaftsrecht. Rn 50 Vor dem Erbfall hat der Nacherbe wie jeder Erbe keine Rechte, insb auch kein Anwartschaftsrecht und auch keine sonstige gesicherte Rechtsposition (BGH NJW 96, 1062, 1063; RGZ 49, 372), sondern allenfalls eine rein tatsächliche Erwerbsaussicht. Eine Feststellungsklage mit Bezug auf sein künftiges Nacherbenrecht wäre unzulässig, weil es an einem geg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

I. Bedeutung. Rn 1 Erst § 437 mit seiner zentralen ›Brückenfunktion‹ (HP/Faust Rz 2) macht die Mangeltatbestände der §§ 434, 435 zu leges perfectae, indem er die Rechte des Käufers aus Sach- bzw. Rechtsmängeln durch differenzierte Verweise auf kaufrechtliches und allg Leistungsstörungsrecht regelt. Diese Verweise sind Rechtsgrundverweise (HP/Faust Rz 1; MüKo/Westermann Rz 1 m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. (2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen. (3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einräumung der Nutzungsrechte durch Unternehmer.

Rn 4 Beinhalten die subjektiven und/oder objektiven Anforderungen die originäre Einräumung von Nutzungsrechten durch den Unternehmer, so muss dieser selbst (originär oder durch Erwerb) Rechteinhaber sein und dem Verbraucher die für die vertragsmäßige Nutzung des digitalen Produkts erforderlichen Rechte einräumen (BTDrs 19/27653, 61).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vertrag.

Rn 24 Die Mietvertragsparteien können die geltenden Umlageschlüssel jederzeit ausdrücklich oder schlüssig (BGH NZM 06, 11 Rz 12; allgemein § 535 Rn 32) ändern. Sie können auch einen Änderungsvorbehalt vereinbaren. In Formularmietverträgen muss dieser den Bestimmungen der §§ 305 ff gerecht werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Dogmatik.

1. Funktion und Konzeption des § 823 II. Rn 226 § 823 II als verhaltensbezogene Haftungsnorm betrifft Verstöße gegen gesetzliche Verhaltensregeln (in Abgrenzung zu den für die Haftung für Verkehrspflichtverletzung maßgeblichen richterrechtlichen Verhaltensgeboten). Anders als § 823 I ist die Haftung nach Abs 2 nicht auf bestimmte Rechtsgüter beschränkt und kann daher auch bei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Beweislast.

Rn 10 Die Beweislast für die Kenntnis trägt nach der Formulierung des § 407 der Zessionar. Ist dem Schuldner eine Abtretungsanzeige zugegangen, so begründet dies aber die Vermutung, dass der Schuldner von ihr positive Kenntnis erlangt hat. Um diese zu entkräften, muss der Schuldner Umstände darlegen u beweisen, aus denen sich zumindest die ernsthafte Möglichkeit der Nichtken...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen der Zustandsfeststellung (Abs 3).

1. Regelungsgehalt. Rn 7 Die Zustandsfeststellung ersetzt nicht die Abnahme und erzeugt auch sonst nicht deren Wirkungen. Sie begründet lediglich die widerlegliche Vermutung, dass offenkundige Mängel, die in der Zustandsfeststellung nicht angegeben sind, erst danach entstanden und vom Besteller zu vertreten sind (Leupertz/Preussner/Sienz/Hummel § 650g Rz 59 ff). Dogmatisch ha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anspruch auf Verwaltung, § 18 II Nr 1.

I. Sinn und Zweck. Rn 12 Sinn und Zweck des § 18 II Nr 1 ist es zum einen, einen Anspruch auf eine ordnungsmäßige Verwaltung zu geben. Zum anderen ist § 18 II Nr 1 Maßstab für jegliches Verwaltungshandeln. Jede Verwaltungsentscheidung und jede Verwaltungsmaßnahme muss danach ordnungsmäßig sein, darf also nicht gegen das Interesse der Gesamtheit der WEigtümer nach billigem Erm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Normzweck.

Rn 1 Der Pächter soll durch ein Besitzpfandrecht gesichert werden für evtl Forderungen ggü dem Verpächter.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verpflichtet.

1. WEigtümer. a) Grundsatz. Rn 16 Nach § 14 I Nr 1 sind die nur die WEigtümer verpflichtet. b) Einwirkung. Rn 17 Ein WEigtümer ist allerdings verpflichtet, auf Drittnutzer, denen er das gemE und/oder das SonderE überlässt, einzuwirken, damit diese die Pflichten des § 14 I Nr 1 erfüllen. Als Dritte erfasst sind die in § 555d BGB Rn 4 Genannten sowie va Mieter (LG Frankfurt aM ZMR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsvergleich.

Rn 10 Während die meisten kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen das öffentliche (notarielle) Testament kennen, ist es in England und Irland unbekannt. Dort müssen allerdings bei privaten Testamenten regelmäßig Zeugen mitwirken (vgl Lange/Kuchinke § 16 III 3).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 5 Umfasst sind die Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff BauGB und auf die Eigentümer von Grundstücken umgelegte Beiträge nach den Kommunalabgabengesetzen für die Kosten öffentlicher Einrichtungen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Fehler eines Produkts.

Rn 2 Die Haftung setzt das Vorliegen eines Fehlers (iSd § 3) eines Produkts (iSd § 2) voraus.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Miethöhe.

1. Allgemeines. Rn 181 Die Miete ist idR der Höhe nach bestimmt; wenn nicht, reicht es, dass sie bestimmbar ist (BGH NJW 02, 3016 [BGH 03.07.2002 - XII ZR 39/00]). Die Miete soll meist Ertrag bringen; sie kann aber auch gerade kostendeckend sein (BGH NZM 03, 372 [BGH 12.02.2003 - XII ZR 324/98]). Wurde die Entgelthöhe offengelassen, war gleichwohl aber eine Bindung gewollt, i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede eigene Rechtsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse hat, so gilt für die Bestimmung des nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts jede Gebietseinheit als Staat. (2) Ein Mitgliedstaat, in dem verschiedene Gebietseinheiten ihre eigenen Rechtsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse haben, ist nicht verpflic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Regelungsgehalt des Art 43.

I. Geltung der lex rei sitae, Abs 1. 1. Normzweck und Allgemeines. Rn 6 Nach Art 43 I findet zur Beurteilung der dinglichen Rechtslage grds das Recht des Orts Anwendung, an dem sich die fragliche Sache zum Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs befindet. Zur Notwendigkeit der Erweiterung der situs-Regel bei Sachen, die sich auf See befinden (Off-shore-Windparks), Wurmnest ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Zweck.

Rn 13 Eine Pauschale erspart dem Vermieter die genaue Abrechnung der Betriebskosten und entlastet ihn damit von dem ansonsten jährlich anfallenden Arbeitsaufwand (BGH NJW 12, 303 [BGH 16.11.2011 - VIII ZR 106/11] Rz 14).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Zusammenhang von Produktmangel und fehlender Aktualisierung

Rn 16 Liegen die Voraussetzungen aus Nr 1 und 2 vor, haftet der Unternehmer nach II nicht für solche Produktmängel, die auf das Fehlen der bereitgestellten, aber vom Verbraucher nicht innerhalb einer angemessenen Frist installierten Aktualisierung zurückzuführen sind.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 59. Stimmbindungsverträge.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Auslegung.

1. Grundsätze. Rn 12 Hinter der Einheitlichkeit verbirgt sich eine die Auslegung leitende Gliederung des Kaufrechts nach Inhalt und Adressaten. (1) Das Recht des Verbrauchsgüterkaufs besteht nicht nur aus den §§ 474–479 als unmittelbarem Verbrauchsgüterkaufrecht inkl der Normen über den Kauf von Waren mit digitalen Elementen. (2) Zu ihm gehören auch die dort einer bes Regelun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Händigt jemand eine Urkunde, in der er einen anderen anweist, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen an einen Dritten zu leisten, dem Dritten aus, so ist dieser ermächtigt, die Leistung bei dem Angewiesenen im eigenen Namen zu erheben; der Angewiesene ist ermächtigt, für Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Namensleugnung.

Rn 15 Eine Verletzung des Namensrechts ggü dem Inhaber in negativer Form (Namensleugnung, Namensbestreitung) stellt es dar, wenn diesem das Recht zum Gebrauch des Namens in irgendeiner Form bestritten wird, zB durch dauernde Falschbezeichnung oder unrichtige Schreibweise.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Sonstige Gegenstände.

I. Begriff. Rn 15 Als Folge des weiten Geltungsbereichs von § 453 (Rn 1) sind sonstige Gegenstände alle Kaufgegenstände, die keine Sachen oder Rechte sind. Sie bestehen aus zwei Gruppen: Unkörperliche, funktional vielfach Sachen ähnliche Vermögenswerte, zB Strom, Know-how, sowie alle Formen von Sachgesamtheiten, va Unternehmen (BTDrs 14/6040, 242), aber auch sonst funktional ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Vertragspflichten des Bestellers.

I. Hauptleistungspflichten. 1. Übersicht. Rn 34 Vertragliche Hauptleistungspflichten des Bestellers sind die Entrichtung der (vereinbarten) Vergütung (§ 631 I, 632; vgl auch: § 632 Rn 4 ff) und die Abnahme des Werkes (§ 640). Daneben hat der Unternehmer zur Absicherung seines Vorleistungsrisikos unter den in §§ 648, 648a genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Gestellung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechte des Vermieters.

I. Schadensersatz, Auskunfts- und Unterlassungsansprüche. Rn 14 Dem Vermieter stehen grds Schadensersatzansprüche wegen erlaubnisloser Untervermietung aus § 280 I 1 bzw Unterlassungsansprüche aus § 541 neben dem Recht zur fristlosen Kündigung zur Seite. In der Gewerbemiete kann ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des Namens und der Firma des Untermieters, der Art der Nutzung, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. 2 § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. 3Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gleicher Weise...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Gesamtvertretung.

Rn 60 Eng mit dem Umfang der Vertretungsmacht hängt die Frage zusammen, ob von mehreren Vertretern jeder allein (Einzel- oder Solidarvertretung) oder ob alle bzw einige von ihnen nur in Gemeinschaft (Gesamt- oder Kollektivvertretung) vertretungsberechtigt sind. Der Umfang der Vertretungsmacht betrifft die objektive Seite (Welches Rechtsgeschäft ist umfasst?) und die Frage na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abs 2: Beschränkte Geschäftsfähigkeit eines Elternteils.

I. Minderjähriger Elternteil. Rn 4 Nach II 1 ruht auch die elterliche Sorge eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils. Dabei kann es sich nur um einen minderjährigen Elternteil gem § 106 handeln. Mit Eintritt der Volljährigkeit kann dieser automatisch die elterliche Sorge in vollem Umfang ausüben (vgl Karlsr FamRZ 05, 1272). Die Anordnung einer Betreuung gem § 1896 ff ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Dauernde Einrede.

Rn 2 Dauernde Einrede gegen den gesicherten Anspruch können sein: §§ 214, 821, 853, wobei die Einrede geltend gemacht werden muss (BGH NJW 89, 221; aA MüKo/Lettmaier Rz 3). In der Geltendmachung des Anspruchs aus § 886 liegt idR auch die Geltendmachung der Einrede (Soergel/Stürner Rz 9; MüKo/Lettmaier Rz 3; aA BGH NJW 89, 221 [BGH 23.09.1988 - V ZR 231/87]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Der Ersatz von Drittschaden.

I. Ausgangspunkt. Rn 99 In aller Regel braucht der Schädiger dem Gläubiger des Schadensersatzes nur denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem Gläubiger selbst entstanden ist. Das folgt zB aus § 251 I (Entschädigung ›des Gläubigers‹), zudem aus vielen Anspruchsnormen (zB § 823 I ›dem anderen‹), wird aber auch sonst allg als Regel vorausgesetzt (sog Dogma vom Gläubigerinteress...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden. (2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anfechtung.

1. Nach § 119 I. Rn 72 Die Anfechtung wegen Inhalts- und Erklärungsirrtums ist unabhängig von § 437 zulässig (BGH ZIP 05, 531, 532; MüKo/Westermann Rz 55). 2. Nach § 119 II. a) Des Käufers. Rn 73 Der Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der Kaufsache ist typisch durch eine Abweichung der Kaufsache von der geschuldeten Beschaffenheit verursacht. Damit § 119 II nicht d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

1. Unmöglichkeit der Herstellung. Rn 2 § 249 I erfordert die fortdauernde Möglichkeit der Herstellung (etwa BGHZ 92, 85, 87). Bei § 249 II 1 muss diese zumindest einmal bestanden haben (vgl § 249 Rn 22). Wenn es daran fehlt, eröffnet § 251 I dem Geschädigten den Weg zum Geldersatz wegen seiner Vermögensminderung (vgl Rn 5 f). Beispiele bilden eine nicht heilbare Verletzung, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Fehlende Beschl-Kompetenz.

a) Überblick. Rn 25 Ist eine Angelegenheit weder durch das WEG noch durch Vereinbarung (Rn 1) der Beschl-Fassung unterworfen, fehlt es an einer Beschl-Kompetenz (BGH ZMR 19, 516 Rz 5). Ein dennoch gefasster Beschl ist nichtig (BGH ZMR 19, 516 Rz 5; ZMR 18, 242 Rz 6). b) Beispiele für fehlende Beschl-Kompetenz im ABC. Rn 26 Abnahme des gemE: s BGH ZMR 16, 711 Rz 37. Anspruchsbegr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Rechtsfolgen aus dem Eintritt des Nacherbfalls. Sie berücksichtigt, dass der Nacherbe nicht etwa der Rechtsnachfolger des Vorerben ist, sondern ihn nur in der Herrschaft über den Nachlass ablöst.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Aktualisierungen.

Rn 8a Bei digitalen Produkten vermag zusätzlich das Fehlen erforderlicher Aktualisierungen die Mangelhaftigkeit zu begründen s § 327 f. Abhängig vom Bereitstellungsumfang (einmalig oder dauerhaft) ist der Verkäufer auch verpflichtet, Aktualisierungen bereitzustellen und darüber zu informieren.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Objektive Voraussetzungen.

1. Entgeltliches Austauschverhältnis. Rn 53 § 138 II verlangt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Die Vorschrift kommt daher nur bei einem Austauschverhältnis vermögensrechtlicher Art in Betracht (BGH NJW 82, 2767 [BGH 08.07.1982 - III ZR 1/81]), zB Kauf-, Darlehens-, Miet-, Dienst-oder Werkverträge. Nicht unter § 138 II fallen die Bürgschaft (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wesentliche Wertänderung eines Anrechts (Abs 1 und 2).

1. Anwendungsbereich (Abs 1). Rn 6 § 51 I und II regelt iVm § 225 II und III FamFG die Zulässigkeit einer Abänderung wegen der Wertänderung (mindestens) eines Anrechts, das in einen öffentlich-rechtlichen VA nach früherem Recht einbezogen worden war (BGH FamRZ 18, 176 Rz 10; 20, 743 Rz 10; 23, 1858 Rz 10). Ob sich der im Ausgangsverfahren nach Saldierung der Ehezeitanteile er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wohnfläche.

a) Allgemeines. Rn 19 Der Begriff ›Wohnfläche‹ hat keinen feststehenden Inhalt (BGH NJW-RR 21, 1237 [BGH 22.06.2021 - VIII ZR 26/20] Rz 10). Sie ist im Wohnraummietrecht auch bei frei finanziertem Wohnraum nach hM im Ausgangspunkt anhand der §§ 42–44 der II. BetrKV (für Baujahrgänge bis 2003: BGH ZMR 19, 661 Rz 36; 19, 326 Rz 16) bzw der ab dem 1.1.04 geltenden WoFlV zu ermit...mehr