Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Hypothek.

1. Buchhypothek und -grundschuld. Rn 12 Die Verpfändung einer durch eine Buchhypothek gesicherten Forderung oder eines Teils der Forderung (RG JW 36, 1136) sowie einer Buchgrundschuld (§ 1291) erfordert nur eine formlose Einigung sowie die Eintragung im Grundbuch aller belasteten Grundstücke (§§ 1154 III, 873 I; RGZ 63, 74, 75), aber keine Anzeige nach § 1280. Das Pfandrecht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Herausgabeansprüche bei Geldzeichen und Inhaberpapieren.

I. Vindikation von Geld. Rn 17 Münzen und Geldscheine werden als Sachen grds ebenso vom Herausgabeanspruch erfasst. II. Vindikation von Schuldurkunden. Rn 18 Schuldscheine über Forderungen, aber auch Urkunden über andere Rechte, wie etwa Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe, können nur vom Gläubiger (auch Abtretungs- bzw Pfändungsgläubiger) der Forderungen bzw Recht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ersatzforderung.

Rn 8 Ob anstelle einer nichtigen Forderung ein Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruch gesichert ist, ist Auslegungsfrage (BGH NJW 68, 1134 für Bürgschaft), bei Leistungskondiktion aber idR zu bejahen (Nobbe/Pamp Rz 37).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Systematik der Regelung.

I. Einordnung. Rn 1 Die Regelung löst ex Art 30 EGBGB ab und ist auf Arbeitsverträge anwendbar, die nach dem 17.12.09 geschlossen wurden (Art 29; BAG BeckRS 20, 16354; NZA 14, 1076 [BAG 19.03.2014 - 5 AZR 252/12 (B)]). Anders als bisher sind die Gemeinschaftsgerichte für die Interpretation der Verordnungsbestimmungen auch für die Mitgliedstaaten bindend zuständig (vgl Mauer/S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Analoge Anwendung auf andere mögliche Interessenkonflikte.

a) Unter-/Gesamtvertreter. Rn 10 Andererseits ist § 181 nach nahezu einhelliger Ansicht auf Insichgeschäfte, die mit Hilfe eines Untervertreters abgeschlossen werden, analog anzuwenden (BGHZ 112, 339, 343; Staud/Schilken Rz 35f). Hierfür spricht, dass die für § 181 erforderliche Personenidentität und die mit ihr typischerweise verbundene Gefahr einer für den Vertreter nachtei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Nachforderungen.

I. Fälligkeit. 1. Allgemeines. a) Grundsatz. Rn 111 Der Anspruch auf Nachforderung soll bereits mit der vertraglichen Vereinbarung gem § 556 I entstehen (BGH NJW 16, 3231 [BGH 20.07.2016 - VIII ZR 263/14] Rz 20), aber erst mit Zugang einer ›formal‹ (Rn 61) ordnungsgemäßen Abrechnung fällig werden (BGH NJW 18, 1599 [BGH 07.02.2018 - VIII ZR 189/17] Rz 25; 16, 3231 Rz 20). Materi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Notwendiger Inhalt der Bürgschaftsurkunde.

1. Übersicht: Essentialia, Übermittlung, Auslegung, Reichweite. Rn 10 Die Bürgschaftsurkunde muss zur Wahrung der Schriftform folgende Essentialia enthalten: (1.) den Willen, für eine fremde Schuld einzustehen (Verbürgungswille), (2.) den Gläubiger und den Hauptschuldner und (3.) die verbürgte Forderung (BGHZ 132, 119, 122; 140, 167, 171; WM 03, 1563, 1564). Die Urkunde muss ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 7 Macht der Erklärende eine unverfälschte Übermittlung geltend, muss er darlegen und beweisen, dass die Erklärung unverfälscht in den Empfangsbereich des Adressaten gelangt ist. Will der Absender anfechten, muss er die zur Anfechtung berechtigenden Tatsachen beweisen. Entspr gilt, wenn er sich auf eine bewusst verfälschte Erklärung beruft (BeckOK/Wendtland § 120 Rz 9).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Grundbuchunrichtigkeit und Fiktionswirkung.

I. Unrichtigkeit. Rn 14 Das Grundbuch muss zum Zeitpunkt der Eintragung des Rechtserwerbs und nicht bei Stellung des Eintragungsantrags (RGZ 140, 38 ff) unrichtig sein. Unrichtig ist das Grundbuch, wenn dessen Inhalt nicht mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt (§ 894). Wird das Grundbuch zwischen Antragstellung und Eintragung berichtigt, ist § 892 unanwendbar. Werden m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausübung/Widerruf.

Rn 3 Die Aufhebung kann ausdrücklich, aber auch dadurch erfolgen, dass der Erblasser neue widersprechende Verfügungen trifft (Soergel/Wolf Rz 2) oder Regelungen in einem neuen Testament bewusst nicht mit aufnimmt (Köln FamRZ 93, 242). Der Rücktritt nach § 2297 ist wie jedes Testament widerruflich. Mit Widerruf treten aufgehobene Verfügungen wieder in Kraft.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

I. DIRL und WKRL. Rn 1 Die Norm wurde iRd Umsetzung der DIRL neu eingefügt. § 475a regelt das Verhältnis zwischen den neuen Vorschriften betr Verbraucherverträge über die Bereitstellung digitaler Produkte gem §§ 327 ff nF und den Normen des Verbrauchsgüterkaufs (BTDrs 19/27653, 82, 83; vgl auch § 453, s dort). Die DIRL und WKRL sollen sich zwar ergänzen, zugleich schließen si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Beschränkungen und Ausschluss des Rücktrittsrechts (V und VI).

1. Teilleistungen, V 1. Rn 39 Wenn der Schuldner nur eine Teilleistung (dazu Canaris FS Medicus [09], 17) bewirkt, richtet sich der Rücktritt wegen des nicht geleisteten Restes nach § 323 I–III. Demgegenüber behandelt V 1 die Frage, ob der Gläubiger vom ganzen Vertrag (also auch von dem schon durch die Teilleistung erfüllten Teil) zurücktreten kann. Diese Problematik wird für...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Änderungen.

Rn 11 Zu Änderungen s § 8 Rn 5 ff, die analog anzuwenden sind.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Mittellosigkeit des Betreuten (2 Nr 2).

Rn 4 Eine Vergütung scheidet aus, wenn der Betreute zum Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung mittellos ist (§ 1880), dh, ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse aus 2 kommt nicht in Betracht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Besonderer Regelungsinhalt.

I. Inhaber des Herausgabeanspruchs bei Miteigentümerstellung sowie im Fall des § 986 I 2. Rn 9 Bei Miteigentum (mehrere Eigentümer haben nur gemeinsam das Vollrecht) kann der Einzelne nur Mitbesitzeinräumung gem § 985 von den Miteigentümern oder dem Besitzer verlangen. Herausgabe kann deshalb nach § 1011 auch nur von allen Miteigentümern verlangt werden (Prozessstandschaft). ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. 2Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. (2) Existenzgründer im Sinne des § 513 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gütergemeinschaft.

Rn 2 Voraussetzung ist eine Gütergemeinschaft gem §§ 1416 bis 1518.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Übergang der Vergütungsgefahr.

I. Grundsatz: Abnahme (§ 644 I). Rn 5 Im Ausgangspunkt gilt: Der Unternehmer trägt die Vergütungsgefahr bis zur Abnahme, danach trägt sie gem § 644 I 1 der Besteller und die Regelungen des § 645 werden durch §§ 633 ff verdrängt (iE § 633 Rn 4 ff). II. Vor Abnahme. 1. Annahmeverzug (§ 644 I S 2). Rn 6 Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs wird vorverlegt, wenn der Besteller in Annahm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Mit digitalem Produkt verbundene Mietsache, III.

Rn 6 Anwendungsausschlüsse gem § 578b I, II gelten analog nur für diejenigen Bestandteile des Mietvertrags, die das digitale Produkt betreffen. Anwendungsfälle: Multimedia-System bei Kfz-Miete; Dokumentenscanner mit Cloud-Speicher, App zu einem Mietgegenstand. Bei Mängeln greifen nur insoweit die §§ 327b–d.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Anspruchsvoraussetzungen.

Rn 16 § 1360a IV normiert sechs Anspruchsvoraussetzungen. a) Bestehende Ehe. Rn 17 Der Vorschussanspruch besteht während einer wirksam geschlossenen Ehe. Auch im Fall der Aufhebbarkeit einer Ehe, besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt, da auch eine solche bis zu ihrer rechtskräftigen Aufhebung sämtliche Rechtswirkungen in Bezug auf das Güterrecht, Unterhaltsrecht, Erbrech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift dient im Wesentlichen nur der Klarstellung. Der Mieter wird durch diese Vorschrift und ihr Abmahnungserfordernis ggü dem Vorgehen des Vermieters bei nur einmaligen Vertragsverstößen des Mieters geschützt. Dieser vertragliche Schutz läuft allerdings leer, wenn der Vermieter zugleich die Eigentümerstellung hat und Ansprüche aus § 1004 ggf ohne vorherige Abm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll. (2) 1Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. 2Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Mietsache.

I. Gegenstand eines Mietvertrags. Rn 103 Gem § 535 I 1 kann Gegenstand eines Mietvertrags nur eine Sache, also ein körperlicher Gegenstand (§ 90), sein. Mietsache sind va Wohnräume. Wegen der Bedeutung der Wohnraummiete gibt es deshalb eine Reihe von Sondervorschriften (§§ 549–577a). Als Mietsache kommt aber jede – auch eine fremde – Sache in Betracht (s.a. Rn 4 ff). Mietsach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Nachfolgeklauseln.

Rn 5 II 1 bestimmt, dass der Gesellschaftsanteil vererbbar ist. Das passt zu § 723 I Nr 1. Durch eine Nachfolgeklausel wird die Fortführung der GbR bei Tod eines Gesellschafters mit seinen Erben oder im Falle einer rechtsgeschäftlichen Nachfolgeklausel auch mit einem Nichterben fortgeführt (BTDrs 19/27635, 145). 1. Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel. Rn 6 Mit der rechtsgesch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Rechtsstreit.

Rn 41 Streitigkeiten über den Geltungsbereich eines SNRs (LG Duisburg ZMR 14, 470) oder den Inhalt des Gebrauchs (BGH ZMR 10, 971 Rz 7) unterfallen § 43 II Nr 1. Nichts anderes gilt, wenn streitig ist, wem das SNR zusteht (aA zum alten Recht Saarbr NJW-RR 98, 165 [OLG Hamm 22.04.1997 - 7 U 94/97]; Stuttg NJW-RR 86, 318 [OLG Stuttgart 04.12.1985 - 8 W 481/84]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Folgen.

Rn 5 Hat der Mieter gekündigt, darf mit der Modernisierung erst nach Beendigung des Mietvertrages begonnen werden. Verbleibt der Mieter unberechtigt in der Mietsache, kann er sich nicht auf § 555c I berufen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag.

Rn 14 Wann ein solcher Vertrag vorliegt, bestimmt I 1 Nr 1–4 abschließend: 1. I 1 Nr 1. Rn 15 Ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag liegt zunächst dann vor, wenn ein Vertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist. Hierzu gehören insb die Priva...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolgen.

1. Übergang der Hauptforderung. Rn 11 Die Befriedigung des Gläubigers führt zum gesetzlichen Übergang der Hauptforderung (unverändert bleiben zB Verjährungsfrist, Erfüllungsort und Erfüllungszeit). Es gehen einerseits die Nebenrechte auf den Bürgen über (§§ 412, 401); andererseits bleibt die Forderung mit allen Einwendungen und Einreden behaftet, die dem Hauptschuldner ggü de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Prozessuale Besonderheiten.

Rn 6 Ein Mahnverfahren besteht bei Herausgabeansprüchen nach § 688 I ZPO nicht. Der Eigentümer trägt die Beweislast für Bösgläubigkeit sowie die Verzugsvoraussetzungen. Ansprüche nach § 990 verjähren nach den §§ 195, 199 in drei Jahren. Durch einen typischen konträren Parteivortrag im Prozess wird keine Bösgläubigkeit begründet (BGHZ 120, 204, 214).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rückgabeanspruch gegen den Mieter gem § 546 I.

I. Tatbestand: Beendigung des Mietverhältnisses. Rn 3 Tatbestandlich setzt I allein die Beendigung des Mietverhältnisses voraus. Erfasst ist jede Beendigung (s § 545 Rn 3) – zB durch Zeitablauf (§ 575), Kündigung (§ 573, § 543, § 57a ZVG) oder Aufhebungsvertrag. Ferner darf keine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses eingetreten sein (s § 545 Rn 2). Rn 4 Die Miet...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Außenverhältnis.

Rn 4 Im Außenverhältnis haften die Schädiger gem § 840 I als Gesamtschuldner iSd §§ 421 ff, dh der Gläubiger kann von jedem Ersatz des gesamten Schadens verlangen, aber insgesamt nur einmal. Probleme ergeben sich bei Haftungsprivilegierungen einzelner Schuldner sowie bei Mitverschulden des Geschädigten. 1. Haftungsprivilegierungen. Rn 5 Bei Haftungsprivilegierungen im Außenver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Das Kündigungsrecht (Abs 2 u 3).

I. Grundsatz. Rn 9 Die Norm enthält ein Sonderkündigungsrecht des Eigentümers. Auf den Mieter/Pächter ist es nicht anwendbar, denn für ihn gelten die allg Regeln. II. Eigentümerkündigung. Rn 10 Der Eigentümer kann außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen, § 573d. Von Bedeutung ist das insb, wenn das Vertragsverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Ausschluss weiterer Mieterhöhungen (§ 559c IV).

1. Grundsatz. a) Überblick. Rn 16 Ist der Vermieter nach § 559c I vorgegangen, so kann er zum Schutz des Mieters (BTDrs 19/4672, 33) innerhalb von 5 Jahren nach Zugang der Mieterhöhungserklärung beim Mieter keine Mieterhöhungen nach § 559 oder § 559e erklären (§ 559c IV 1), wohl aber nach § 558 (Harsch MietRB 19, 242, 244; Eisenschmid WuM 19, 224, 239 [BGH 10.01.2019 - V ZR 13...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Einzelne Vergütungsmodelle.

aa) Einheitspreisvertrag. Rn 38 Der Einheitspreisvertrag, bei dem es sich nach herkömmlichem, an § 2 II VOB/B anknüpfendem Verständnis um den Normaltyp des Bauvertrages handeln soll (Hamm BauR 02, 319, 320; Ingenstau/Korbion/Keldungs Teil B, § 2 Abs 2 Rz 1; krit zu Recht: Horsch/Oberhauser Jahrbuch Baurecht 99, 136; jedenfalls besteht trotz § 2 II keine tatsächliche Vermutung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Erleichterungen der Verjährung (Abs 2).

I. Generell. Rn 9 Erleichterung der Verjährung meint alle effektiven Verkürzungen der Verjährungsfristen des § 438, wie Vorverlegung des Beginns, zB Annahmeverzug, bei zu montierenden Sachen Anlieferung statt Montage (s § 438 Rn 21), weitere Voraussetzungen, zB Rügepflichten (Hamm BeckRS 12, 13246; wohl BGH NJW 13, 1431 [BGH 07.03.2013 - VII ZR 162/12] Rz 46), Obergrenze für ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 38 Nach hM kommt der Abrechnung kein ›rechtsgeschäftlicher Erklärungswert‹ zu (s.a. Jacoby ZMR 17, 781 (787). Sie sei lediglich ›Rechenvorgang iSd § 259‹ (BGH NJW 16, 3231 Rz 20; 10, 1965 Rz 8). Freilich wird sie entsprechend § 130 I wirksam (s.a. Rn 89). Bei mehreren Mietern (s.a. Rn 40) gilt § 425 I. §§ 119 ff sind nicht anwendbar.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. SonderE.

Rn 4 Verfügungen über Teile des SonderE (idR Räume) sind zulässig (§ 2 Rn 17 und Rn 18).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Form.

1. Schriftform. a) Allgemeines. Rn 2 Die Kündigung bedarf der Schriftform (§ 126). Zur Frage, wann dieser genügt ist, s grds § 126 Rn 4 ff. Die Schriftform wird danach zB durch Telefaxe (BGH NJW 06, 2482 [BGH 14.03.2006 - VI ZR 335/04] Rz 11) oder Telegramme (AG Siegburg WuM 93, 674) nicht erfüllt. b) Der anwaltliche Schriftsatz. Rn 3 Der anwaltliche Schriftsatz genügt der Form,...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und Zweck der Vorschrift

1. Überblick Rz. 1 [Autor/Stand] Nachdem die Vermögensteuer ab 1.1.1997 nicht mehr erhoben wird (vgl. hierzu Vor § 95 BewG Rz. 28) und die Gewerbekapitalsteuer ab 1.1.1998 abgeschafft wurde,[2] hat § 97 BewG Bedeutung nur noch für die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Eine (turnusmäßige) Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens ist dadurch entfallen. Eine Feststellu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Störungsschutz.

(1) Überblick. Rn 46 Den Vermieter treffen aus der Gebrauchsüberlassungspflicht fließende Fürsorge- und Sicherungspflichten zur Pflege und Obhut der Mietsache und zum Schutz des Eigentums der Mieter (BGH NZM 01, 686, 687 [BGH 17.05.2001 - III ZR 283/00]; NJW-RR 90, 1422, 1423 [BGH 20.06.1990 - VIII ZR 182/89]). Es ist daher vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, Störungen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Modernisierung.

Rn 7 Zum Begriff der Modernisierung s § 556e Rn 9. Es reicht eine Modernisierung der Wirtschafts- und Abrechnungseinheit (§ 556 Rn 48).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Prozessuales.

I. Beweislast. Rn 25 Die Beweislast für die Ausgleichungspflicht trifft denjenigen, der die Ausgleichung beansprucht. Den Ausschluss der Ausgleichspflicht hat derjenige zu beweisen, der sich auf ihn beruft. In den Fällen des § 2050 III muss aber zunächst die Anordnung des Erblassers feststehen, beweispflichtig ist hier für das Vorhandensein einer Anordnung, wer daraus herleit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. (2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gemeinschaftliches Testament.

Rn 18 Zur Gruppe der Testamente gehört auch das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten nach § 2265. Neben Erleichterungen in der Form (§ 2267) können auch wechselbezügliche Verfügungen getroffen werden, die Bindungswirkung entfalten können (§ 2270 Rn 1).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand.

I. Preisanpassung nach tatsächlich erforderlichen Kosten (Abs 1). 1. Anwendungsbereich der Vorschrift. Rn 3 Die Preisanpassungsregeln des nach I, II gelten nur für Vergütungsansprüche des Unternehmers infolge einer Anordnung des Bestellers nach § 650b Abs 2. § 650c I findet nach seinem Wortlaut keine Anwendung, wenn die Vertragsparteien sich gemäß § 650b Abs 1 über eine Leistu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. 2Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Überblick.

Rn 115 Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zur Verfügung zu stellen (Rn 116 ff) und in eben diesem Zustand dauerhaft auf seine Kosten (s aber Rn 143 und Rn 144) während der Mietzeit zu erhalten (Rn 134 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kinder und Jugendliche zwischen 7 und 18 Jahren.

Rn 5 Kinder und Jugendliche zwischen 7 und 18 Jahren haften bei Vorliegen von Verschuldensfähigkeit (§ 828 III, II) und Verschulden (§ 276). 1. Grundregel. Rn 6 Gemäß § 828 III ist für die Verschuldensfähigkeit die intellektuelle Einsichtsfähigkeit entscheidend: Verschuldensfähig ist, wer in der Lage ist, seine Verantwortlichkeit als Folge der Gefährlichkeit seines Tuns zu erk...mehr