Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 327q BGB – Vertragsrechtliche Folgen datenschutzrechtlicher Erklärungen des Verbrauchers.

Gesetzestext (1) Die Ausübung von datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten und die Abgabe datenschutzrechtlicher Erklärungen des Verbrauchers nach Vertragsschluss lassen die Wirksamkeit des Vertrags unberührt. (2) Widerruft der Verbraucher eine von ihm erteilte datenschutzrechtliche Einwilligung oder widerspricht er einer weiteren Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Art 20 ROM III – (nicht abgedruckt)

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 171 BGB – Wirkungsdauer bei Kundgebung.

Gesetzestext (1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt. (2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 902 BGB – Unverjährbarkeit eingetragener Rechte.

Gesetzestext (1) 1Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. 2Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind. (2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich. A. Allgemeines. Rn 1 § 902 gilt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 84 BGB – Stiftungsorgane.

Gesetzestext (1) Die Stiftung muss einen Vorstand haben. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung. (2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 950 BGB – Verarbeitung.

Gesetzestext (1) 1Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. 2Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1594 BGB – Anerkennung der Vaterschaft.

Gesetzestext (1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird. (2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. (3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwir...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 901 BGB – Erlöschen nicht eingetragener Rechte.

Gesetzestext 1Ist ein Recht an einem fremden Grundstück im Grundbuch mit Unrecht gelöscht, so erlischt es, wenn der Anspruch des Berechtigten gegen den Eigentümer verjährt ist. 2Das Gleiche gilt, wenn ein kraft Gesetzes entstandenes Recht an einem fremden Grundstück nicht in das Grundbuch eingetragen worden ist. A. Gelöschtes Recht. Rn 1 Von S 1 werden alle eintragungsfähigen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2079 BGB – Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten.

Gesetzestext 1Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. 2Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzuneh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 212 BGB – Neubeginn der Verjährung.

Gesetzestext (1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn (2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1006 BGB – Eigentumsvermutung für Besitzer.

Gesetzestext (1) 1Zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. 2Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt. (2) Zu Gunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 312g BGB – Widerrufsrecht.

Gesetzestext (1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. (2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 492b BGB – Zulässige Kopplungsgeschäfte.

Gesetzestext (1) Ein Kopplungsgeschäft ist zulässig, wenn der Darlehensgeber den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags davon abhängig macht, dass der Darlehensnehmer, ein Familienangehöriger des Darlehensnehmers oder beide zusammenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 652 BGB – Entstehung des Lohnanspruchs.

Gesetzestext (1) 1Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. 2Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 601 BGB – Verwendungsersatz.

Gesetzestext (1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen. (2) 1Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. 2Der Entleiher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1379 BGB – Auskunftspflicht.

Gesetzestext (1) 1Ist der Güterstand beendet oder hat ein Ehegatte die Scheidung, die Aufhebung der Ehe, den vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beantragt, kann jeder Ehegatte von dem anderen Ehegattenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 599 BGB – Haftung des Verleihers.

Gesetzestext Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. A. Haftung des Verleihers. Rn 1 § 599 ist eine Parallelvorschrift zu § 521. Wegen der Gleichartigkeit der Interessen gelten die dort entwickelten Regeln (§ 521 Rn 2) auch hier, vgl BGH NJW 92, 2474 [BGH 09.06.1992 - VI ZR 49/91]. Rn 2 Entgegen der Auffassung des BGH (NJW 92, 2474; ebenso Biller-Bo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 54–63 KSÜ – (nicht abgedruckt)

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2284 BGB – Bestätigung.

Gesetzestext Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen. A. Bestätigung. Rn 1 Die Bestätigung ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige, formlose Erklärung (§ 144 II; BayObLG NJW 54, 1039), auf das Anfechtungsrecht zu verzichten. Sie ermöglicht es dem Erblasser zu verhindern, dass nach seinem Tode wegen des Anfechtungsgr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 14 ROM II – Freie Rechtswahl.

Gesetzestext (1) 1Die Parteien können das Recht wählen, dem das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegen soll: 2Die Rechtswahl mus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 232 BGB – Arten.

Gesetzestext (1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind, durch Verpfändung beweglicher Sachen, durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schif...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675q BGB – Entgelte bei Zahlungsvorgängen.

Gesetzestext (1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers sowie sämtliche an dem Zahlungsvorgang beteiligte zwischengeschaltete Stellen sind verpflichtet, den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist (Zahlungsbetrag), ungekürzt an den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zu übermitteln. (2) 1Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers darf ihm zustehende Entg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 933 BGB – Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut.

Gesetzestext Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist. A. Systematik. Rn 1 § 933 ist die parallele Gutglaubensnorm zu § 930. Sie regelt daher die Frage, ob und unter welchen Umständen im Falle der Eigentumsüb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2104 BGB – Gesetzliche Erben als Nacherben.

Gesetzestext 1Hat der Erblasser angeordnet, dass der Erbe nur bis zu dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses Erbe sein soll, ohne zu bestimmen, wer alsdann die Erbschaft erhalten soll, so ist anzunehmen, dass als Nacherben diejenigen eingesetzt sind, welche die gesetzlichen Erben des Erblassers sein würden, wenn er zur Zeit des Eintritts des Zeitpunkts oder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 643 BGB – Kündigung bei unterlassener Mitwirkung.

Gesetzestext 1Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. 2Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt. A. Allgemeines. Rn 1 Die R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 992 BGB – Haftung des deliktischen Besitzers.

Gesetzestext Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. A. Regelungsinhalt. Rn 1 § 992 regelt unzweifelhaft das Offensichtliche: Wer sich eigenmächtig (Legaldefinition § 858 I) oder sogar in strafrechtlich relevanter Weis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 711a BGB – Eingeschränkte Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten

Gesetzestext Die Rechte der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis sind nicht übertragbar. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche, die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft zustehen, soweit deren Befriedigung außerhalb der Liquidation verlangt werden kann, sowie Ansprüche eines Gesellschafters auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 312b BGB – Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge.

Gesetzestext (1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 538 BGB – Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch.

Gesetzestext Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten. A. Anwendungsbereich. Rn 1 § 538 gilt für alle Mietverhältnisse und regelt als Ausfluss der Gebrauchserhaltungspflicht des Vermieters in erster Linie die Frage des Vertretenmüssens bei Entstehen von Schäden, dh insb d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 327 BGB – Anwendungsbereich.

Gesetzestext (1) 1Die Vorschriften dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, welche die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen (digitale Produkte) durch den Unternehmer gegen Zahlung eines Preises zum Gegenstand haben. 2Preis im Sinne dieses Untertitels ist auch eine digitale Darstellung eines Werts. (2) 1Digitale Inhalte sind Daten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 448 BGB – Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten.

Gesetzestext (1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort. (2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen. A. Grundsätz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 895 BGB – Voreintragung des Verpflichteten.

Gesetzestext Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen. A. Allgemeines. Rn 1 Für die Grundbuchberichtigung nach § 894 kann es erforderlich sein, dass der die Grundbuchberichtigung nach § 894 Bewilligende zunächst selber im Grundbuch einge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 880 BGB – Rangänderung.

Gesetzestext (1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden. (2) 1Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des § 878 finden Anwendung. 2Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten, so ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Art 25 ROM I – Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der internationalen Übereinkommen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die Kollisionsnormen für vertragliche Schuldverhältnisse enthalten. (2) Diese Verordnung hat jedoch in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor den ausschließlich zwisc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32016R1103 Art 4–19 EuGüVO – (nicht abgedruckt)

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 954 BGB – Erwerb durch dinglich Berechtigten.

Gesetzestext Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung. A. Normzweck. Rn 1 § 954 regelt den Fall, dass nicht der Eigentümer, sondern ein dinglich Berechtigter die Fruchtziehung vornimmt. Dann erwirb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 195 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist.

Gesetzestext Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. A. Allgemeines. Rn 1 IdR gilt nach neuem Recht eine 3-jährige, kenntnisabhängige relative (§ 199 I) Verjährungsfrist. Vom Gläubiger, der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen und des Anspruchsgegners hat (bzw grob fahrlässig nicht hat), kann erwartet werden, seinen Anspruch innerhalb dieser Frist geltend ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 929a BGB – Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff.

Gesetzestext (1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Seeschiff, das nicht im Schiffsregister eingetragen ist, oder an einem Anteil an einem solchen Schiff ist die Übergabe nicht erforderlich, wenn der Eigentümer und der Erwerber darüber einig sind, dass das Eigentum sofort übergehen soll. (2) Jeder Teil kann verlangen, dass ihm auf seine Kosten eine öffentlich beglaubigte ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 727 BGB – Ausschließung aus wichtigem Grund

Gesetzestext Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wichtiger Grund ein, kann er durch Beschluss der anderen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn ih...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 484 BGB – Form und Inhalt des Vertrags.

Gesetzestext (1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, der Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, der Vermittlungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist. (2) 1Die dem Verbraucher nach § 482 Absatz 1 zur Verfügung gestellten vorvertraglichen Informationen werden Inhalt de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 22 EuErbVO – Rechtswahl.

Gesetzestext (1) Eine Person kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. Eine Person, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann das Recht eines der Staaten wählen, denen sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. (2) Die Rechtswahl muss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 495 BGB – Widerrufsrecht; Bedenkzeit.

Gesetzestext (1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 179 BGB – Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht.

Gesetzestext (1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert. (2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schad...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 21 EuErbVO – Allgemeine Kollisionsnorm.

Gesetzestext (1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (2) Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 362 BGB – Erlöschen durch Leistung.

Gesetzestext (1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung. A. Grundlagen. I. Überblick und Normstruktur. Rn 1 Die Zivilrechtsordnung kennt unterschiedliche Tatbestände des Erlöschens des Schuldverhältnisses. Grundtatbestand...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 271a BGB – Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen.

Gesetzestext (1) 1Eine Vereinbarung, nach der der Gläubiger die Erfüllung einer Entgeltforderung erst nach mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung verlangen kann, ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich getroffen und im Hinblick auf die Belange des Gläubigers nicht grob unbillig ist. 2Geht dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1210 BGB – Umfang der Haftung des Pfandes.

Gesetzestext (1) 1Das Pfand haftet für die Forderung in deren jeweiligem Bestand, insbesondere auch für Zinsen und Vertragsstrafen. 2Ist der persönliche Schuldner nicht der Eigentümer des Pfandes, so wird durch ein Rechtsgeschäft, das der Schuldner nach der Verpfändung vornimmt, die Haftung nicht erweitert. (2) Das Pfand haftet für die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 38 BGB – Mitgliedschaft.

Gesetzestext 1Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. 2Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden. A. Begriff und Mitgliedsfähigkeit. Rn 1 Die Mitgliedschaft ist der Inbegriff aller mitgliedschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten als komplexe Dauerrechtsstellung in Bezug auf eine Vereinigung. Im Verein mitgliedsfähi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2110 BGB – Umfang des Nacherbrechts.

Gesetzestext (1) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel auf einen Erbteil, der dem Vorerben infolge des Wegfalls eines Miterben anfällt. (2) Das Recht des Nacherben erstreckt sich im Zweifel nicht auf ein dem Vorerben zugewendetes Vorausvermächtnis. A. Auslegungsregel. Rn 1 Die Vorschrift definiert den Umfang des Nacherbenrechts in zwei Zweifelsfällen. Sie beruht auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1032 BGB – Bestellung an beweglichen Sachen.

Gesetzestext 1Zur Bestellung des Nießbrauchs an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass diesem der Nießbrauch zustehen soll. 2Die Vorschriften des § 929 Satz 2, der §§ 930 bis 932 und der §§ 933 bis 936 finden entspr Anwendung; in den Fällen des § 936 tritt nur die Wirkung ein, dass der ...mehr