Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Unternehmenskauf.

1. Begriff. Rn 26 Kennzeichnend für einen Unternehmenskauf ist, dass ›nicht nur einzelne Wirtschaftsgüter, sondern ein Inbegriff von Sachen, Rechten und sonstigen Vermögenswerten übertragen werden soll und der Erwerber dadurch in die Lage versetzt wird, das Unternehmen als solches weiterzuführen‹ (zur aF BGH NJW 02, 1042, 1043 mwN; Staud/Beckmann Rz 83). Rechtlich kann ein Un...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Beispiele.

a) Liquiditätsrücklage. Rn 43 Die Liquiditätsrücklage ist ein Mittel, kurzfristigen Liquiditätsengpässen zu begegnen Liquiditätsengpass meint, dass die GdW fällige Forderungen zu befriedigen hat, für deren Begleichung keine ausreichenden liquiden Mittel zur Verfügung stehen, obwohl deren Eingang eingeplant oder prognostiziert war (s.a. LG München I ZWE 17, 286). b) Bauliche Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Übergabe.

I. Übergabe (Abs 1 S 1). Rn 13 Die Übergabe nach I 1, die – wie bei (§ 929 Rn 12) – auf beiden Seiten unter Einschaltung von Besitzdienern, Besitzmittlern u Geheißpersonen erfolgen kann, erfordert, dass der Eigentümer den unmittelbaren Besitz zur Verpfändung willentlich u erkennbar tatsächlich aufgibt (RGZ 77, 201, 208), etwa durch Aushändigung angeblich aller Schlüssel zu ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begriffsbestimmung.

I. Wesentlichkeit. Rn 3 Für die Wesentlichkeit eines Bestandteils ist maßgebend, wie sich die Abtrennung von Bestandteilen wirtschaftlich auswirkt. Auf das Schicksal der durch Trennung aufgelösten Gesamtsache kommt es nicht an, sondern nur auf die bisherigen Bestandteile nach der Trennung. Zerstörung bedeutet den substantiellen Untergang des Bestandteils, Wesensveränderung di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

I. Soziale Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit. Rn 2 Der Besitzdiener muss in einem sozialen Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis zum Besitzherren stehen, so dass er bei der Ausübung der tatsächlichen Gewalt an die Weisungen des Besitzherren gebunden ist (BGH NJW 14, 1524). Eine lediglich wirtschaftliche oder tatsächliche Abhängigkeit genügt nicht (BGHZ 27, 360, 363)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Voraussetzungen.

a) Haustier, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Rn 13 Haustiere sind zahme Tiere, die von einer natürlichen oder juristischen Person zur Nutzung gezogen und gehalten werden (Kobl NJW-RR 92, 476; Ddorf VersR 95, 232, 233; Staud/Eberl-Borges § 833 Rz 118 ff; BeckOK/Spindler § 833 Rz 27 mwN). Keine Haustiere sind ledigl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Reisender.

I. Begriff. Rn 13 Nach Art 3 Nr 6 Pauschalreise-RL ist Reisender ›jede Person, die auf der Grundlage dieser Richtlinie einen Vertrag schließen möchte oder die zu einer Reise auf der Grundlage eines im Rahmen dieser Richtlinie geschlossenen Vertrags berechtigt ist.‹ Er ist der Vertragspartner des Reiseveranstalters, der in eigenem Namen für sich und/oder andere Reiseteilnehmer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Klagefrist (§ 45 S 1).

I. Sinn und Zweck und Rechtscharakter. Rn 2 Mit der Klagefrist soll nach hM erreicht werden, dass die übrigen WEigtümer möglichst rasch Klarheit darüber erlangen, welcher Beschl aus welchen Gründen angefochten werden soll (BGH ZMR 21, 132 Rz 11; ZWE 17, 99 Rz 16). Die Klagefrist wird von der ganz hM als materiell-rechtliche Frist verstanden (BGH ZMR 21, 132 Rz 11; NJW 11, 220...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislastumkehr.

I. Mangelhaftigkeit der Ware (Abs 1). 1. Abweichender Zustand. Rn 3 Nach früherer Rspr, va des BGH, wirkt die Vermutung nur zeitlich mit dem Inhalt, dass der aufgetretene Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag (BGH NJW 09, 580 Rz 14), der Käufer blieb daher beweispflichtig für die den Mangel begründenden Tatsachen, den Grundmangel (BGHZ 159, 215, 217 ff; 200, 1 Rz 18 ff). Im A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausnutzung des Rangvorbehalts und Wirkung.

I. Ausnutzung. Rn 6 Zur Ausnutzung des Rangvorbehalts ist die Einigung zwischen Eigentümer und Inhaber des vortretenden Rechts erforderlich sowie die Eintragung eines Vermerks im Grundbuch, dass das vortretende Recht in Ausübung des Vorbehalts eingetragen wird (BayObLGZ 56, 463; Soergel/Stürner Rz 8). Diese Rangeinweisung kann auch noch nach Eintragung des Rechts erfolgen (HP...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt.

I. Voraussetzungen des Widerrufs. Rn 2 Das Widerrufsrecht besteht nur, solange eine Genehmigung des Vertrages durch den gesetzlichen Vertreter noch aussteht. Es endet mit dieser Genehmigung, auch wenn diese ggü dem Minderjährigen erklärt wird. Eine fehlende familiengerichtliche Genehmigung gibt kein Widerrufsrecht. Der durch die Erteilung der Genehmigung ggü dem Minderjährige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion und Anwendungsbereich.

I. Funktion. Rn 1 § 830 regelt Aspekte der Beteiligung mehrerer an einer unerlaubten Handlung; bei Abs 1 handelt es sich um eine eigenständige Anspruchsgrundlage (s nur BGHZ 67, 14, 17 ff; 72, 355, 358; NJW 94, 932, 934; NK-BGB/Katzenmeier § 830 Rz 1; Grüneberg/Sprau § 830 Rz 6; die Urteile, die den Charakter als Beweislastregel hervorheben, zB BGHZ 25, 271, 273; 55, 86, 92; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einzelne Konstellationen.

I. Abtretung. Rn 12 Die Abtretung einer Forderung gegen einen Dritten wird idR erfüllungshalber erfolgen (BGH ZIP 14, 231 Rz 11). Das gilt auch bei Abtretung einer Grundschuld (Frankf MDR 79, 313). Ein Gläubiger, dem eine Forderung erfüllungshalber abgetreten wurde, hat zunächst aus der neuen Forderung mit verkehrsüblicher Sorgfalt seine Befriedigung zu erreichen. Wenn sich d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Notstandslage.

I. Drohende Gefahr. Rn 2 Weitergreifend als § 227 oder § 904 setzt Notstand nur eine drohende, nicht sogar eine gegenwärtige Gefahr voraus. Die drohende Gefahr ist gegeben, wenn eine auf tatsächlichen Umständen gegründete Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Schaden eintritt (BGHSt 18, 271, 272); die bloße Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts reicht nicht. Notstandsf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Sicherungsabtretung.

I. Grundlagen. 1. Begriff und Rechtsnatur. Rn 7 Sicherungsabtretung ist die Abtretung eines Rechts zur Sicherung einer Forderung idR des Erwerbers gg den Sicherungsgeber oder einen Dritten. Sicherungshalber abgetretene Rechte sind nichtakzessorische fiduziarische Sicherheiten (BGHZ 137, 212, 218f). Rn 8 Die Sicherungsabtretung ist eine abstrakte Verfügung; Rechtsgrund ist die S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Wissensvertretung.

1. Grundsätze der Wissenszurechnung kraft Aufgabenübertragung. Rn 13 Der Vorschrift in Abs 1 ist nach hM der allg Rechtsgedanke zu entnehmen, dass derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Aufgaben in eigener Verantwortung betraut, sich – unabhängig von einem Vertretungsverhältnis – das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen muss (BGH Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abdingbarkeit.

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Rangverhältnisse und Mangelfall.

1. Rangverhältnisse. Rn 40 Rangfragen treten insbesondere bei Wiederverheiratung des Unterhaltspflichtigen, beim Volljährigenunterhalt und beim Unterhalt der Mutter eines nicht ehelich geborenen Kindes auf. Sie werden aktuell, wenn der Unterhaltsverpflichtete mehreren Unterhaltsberechtigten dem Grunde nach Unterhalt schuldet. Rn 41 Solange er in der Lage ist, sämtliche Unterha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Fallgestaltungen.

I. Rücknahmerecht ausgeschlossen. Rn 1 Nach den Hinterlegungsgesetzen der Länder (zB § 22 III Nr 1 HintG BW) kann der Gläubiger seine Empfangsberechtigung durch ein Anerkenntnis der anderen Beteiligten des Hinterlegungsverfahrens nachweisen. Allerdings endet die Verfahrensbeteiligung des Schuldners mit dem Ausschluss des Rücknahmerechts, also insb mit einem Rücknahmeverzicht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Typische Einzelfälle.

1. Kontovollmacht. Rn 28 Eine Kontovollmacht berechtigt nur zur Verfügung über ein Kontoguthaben und Inanspruchnahme einer eingeräumten Kreditlinie, aber nicht zu Kreditaufnahmen und -erweiterungen in unbegrenzter Höhe (BGH MDR 53, 345, 346; Köln ZIP 01, 1709, 1710). Das gilt auch für die wechselseitige Bevollmächtigung zur Mitverpflichtung bei einem Oder-Konto und die gegens...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Schwere Verletzung (§ 17 I 1, II).

I. Generalklausel (§ 17 I). 1. Schwere und unzumutbare Verletzung. a) Überblick. Rn 4 WEigtümer treffen eine Reihe geschriebener und ungeschriebener Pflichten. Verletzt ein WEigtümer eine oder mehrere dieser Pflichten, muss für ein Veräußerungsverlangen untersucht werden, ob die Verletzung schwer und eine Fortsetzung der Gemeinschaft unzumutbar ist. Dies kann nicht abstrakt bea...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rechtswidrigkeit.

a) Handlungs- und Erfolgsunrecht. Rn 10 Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit wird geprägt durch die Auseinandersetzung um Handlungs- oder Erfolgsunrecht, die sich insb bei mittelbaren Verletzungen und Unterlassungen auswirkt und sich teilw mit der Verkehrspflichtenproblematik überschneidet. Rn 11 Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht, die an die kausale Handlungslehre anknüpft, wi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verhandlungen.

I. Begriff der Verhandlungen. Rn 2 Der Begriff der ›Verhandlungen‹ ist weit auszulegen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner (bzw sein Vertreter; vgl Schlesw 22.8.11 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kündigungsgründe.

1. Notwendigkeit. Rn 7 Im Kündigungsschreiben sind Kündigungsgründe anzugeben, soweit dies vorgeschrieben ist. Die Angabe bezweckt idR, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt über seine Position Klarheit zu verschaffen und ihn in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen (BGH NJW 11, 914 Rz 10). Das Gesetz ordnet ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Leistungskondiktionen – Art 38 I.

1. Grundlagen. Rn 5 Die bereicherungsrechtliche Rückforderung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen ist nach dem für die zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen maßgeblichen Schuldstatut zu beurteilen (keine Anwendung finden das Sachstatut und das sog Vernichtungsstatut – MüKo/Junker Art 38 Rz 10 f mwN). Das folgt für den weitaus wichtigsten Bereich der Leistungskondiktionen im B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Satzung.

I. Begriff. Rn 2 Die Satzung ist der privatautonom von den Gründern festgelegte Teil der Vereinsverfassung. Aufgrund § 59 II Nr 1 besteht für den eV faktisch Schriftformzwang. Satzung im formellen Sinne ist die Satzungsurkunde mit den in ihr enthaltenen Regelungen. Materielles Satzungsrecht sind die das Vereinsleben betreffenden Grundentscheidungen, die nicht nur in der Satzu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Konsequenzen.

1. Überblick. Rn 3 Eine Gesamtverweisung hat drei denkbare Konsequenzen: Entweder kommen die Kollisionsnormen der Zielrechtsordnung zu demselben Erg wie diejenigen der Ausgangsrechtsordnung, dass nämlich dieses Zielrecht anwendbar sei (sog Annahme der Verweisung), oder zu dem Erg, dass die Ausgangsrechtsordnung (lex fori) selbst anwendbar sei (Rückverweisung/Renvoi), oder zu ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Mitwirkungsobliegenheit.

I. Inhalt. Rn 2 Das Zusammenwirken der Parteien ist als bloße Soll-Vorschrift ausgestaltet. Im Sinne des dem PatientenRG zugrunde liegenden Partnerschaftsgedankens (›Compliance‹; BTDrs 17/10488 S 21; Olzen/Metzmacher JR 12, 271, 273) sind die Vertragsparteien zur effektiven Unterstützung der Behandlung angehalten, wobei den Patienten vorrangig die Obliegenheit (nicht Pflicht)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beweiserhebung.

1. Allgemeines. Rn 11 Von der Partei, die das Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels in Abrede stellt, ist zu verlangen, dass sie im Rahmen des Möglichen substanziierte Angriffe vorbringt, sofern die Erstellung des Mietspiegels in allgemein zugänglichen Quellen dokumentiert ist (BGH NJW 14, 292 Rz 16; 13, 775 Rz 22). Zu beachten ist, dass der Gesetzgeber bei Einführung d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Staatsverträge der Mitgliedstaaten.

I. Multilaterale Staatsverträge (Abs 1, 2). Rn 1 Art 62 betrifft das Verhältnis zu bestehenden internationalen Staatsverträgen der MS. Grds lässt die VO die Anwendung internationaler Üb unberührt, denen ein oder mehrere MS zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung angehören u die Bereiche betreffen, die in der VO geregelt sind (II). Rn 2 Die VO hat aber im Verhältnis zwischen d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Schadensersatz (Nr 3 Alt 1).

I. Einleitung. Rn 29 Zwar ist die Schlechtleistung als weitere Tatbestandsvoraussetzung für die Schadensersatzansprüche des allg Leistungsstörungsrechts anerkannt. Dieses ist aber auf die Besonderheiten der Einstandspflicht für Mängel und des Rechts des Verkäufers zur zweiten Andienung nicht zugeschnitten. Viele rechtliche Fragen sind daher äußerst str. Zudem ist die Haftung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zustandekommen.

I. Vertrag zwischen Gläubiger und Übernehmer. Rn 2 Der Vertrag hat eine Doppelnatur: Zum einen handelt es sich um ein Verfügungsgeschäft über die Forderung, aufgrund der Neuverpflichtung des Übernehmers ggü dem Gläubiger aber zugleich um ein Verpflichtungsgeschäft. Der Mitwirkung des Schuldners bedarf es nicht. Ihm steht entgegen tw vertretener Auffassung (Jauernig/Stürner §§...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gemeinsame Voraussetzungen.

I. Gegenstand. Rn 3 Gegenstand einer Vereinigung oder Bestandsteilzuschreibung können neben Grundstücken auch grundstücksgleiche Rechte sein (Schöner/Stöber Rz 627). Möglich ist auch die Verbindung von Grundstücken mit grundstücksgleichen Rechten (BayObLGZ 93, 300; aA Staud/Gursky Rz 19). Unzulässig ist die Zuschreibung des Erbbaugrundstücks zu dem darauf lastenden Erbbaurech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Besitzkehr (Abs 2, 3).

I. Bewegliche Sachen (Abs 2). Rn 3 II liegt vor, wenn der Besitz an einer beweglichen Sache durch verbotene Eigenmacht bereits entzogen ist und sich der (frühere) Besitzer den Besitz gewaltsam wiederbeschaffen will. Die Gewaltanwendung ist nicht subsidiär zur Erlangung anderweitiger Hilfe. Sie ist allerdings nur in einem engen zeitlichen Rahmen zulässig. Der Täter muss entwed...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beteiligte Personen.

1. Vorkaufsverpflichteter. Rn 7 Vorkaufsverpflichteter ist der Veräußerer/Verkäufer des Wohnungseigentums – Teileigentum genügt nicht –, der aber nicht mit dem Vermieter personenidentisch sein muss. Dies gilt auch bei Zwangsverwaltung (BGH ZMR 09, 349). 2. Vorkaufsberechtigter. Rn 8 Vorkaufsberechtigter ist nur der Endmieter, dem der Wohnraum zur tatsächlichen Nutzung überlasse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Europäische Privatrechtsentwicklung.

I. Europäisches Recht als Rechtsquelle des deutschen Privatrechts. Rn 28 Eine wichtige Quelle des deutschen Privatrechts ist heute auch das Recht der europäischen Union. Teilw ergibt sich dies aus der unmittelbaren Geltung des Unionsrechts (1, 2). ZT kommt es zu einer mittelbaren Einwirkung des Unionsrechts, insb durch Richtlinien (3). Schließlich dürfen die Einwirkungen der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Rechtspflichten des Darlehensgebers.

I. Informationspflichten des Darlehensgebers (Abs 1). Rn 4 Die schon in Art 22 II WoImmoKrRL vorgeschriebene vorvertragliche Informationspflicht des Darlehensgebers erstreckt sich darauf, ob er ein Beratungsentgelt verlangt, wie hoch dies ist bzw, wenn sich die Höhe noch nicht bestimmen lässt, nach welcher Methode es berechnet wird (Art 247 § 18 I 1 Nr 1, S 2 EGBGB). Außerdem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Aushöhlungsverbot (Nr 2).

1. Gang der Prüfung. Rn 22 Nr 2 lässt sich kaum trennscharf von Nr 1 abgrenzen. Die Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten ist fast immer auch mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar. Auch hier ist eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen (BGHZ 155, 137), wobei die Prüfung in drei Schritten durchzuführen ist. Rn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Bewertungsgrundsätze.

I. Allg Bewertungsgrundsätze. Rn 7 Abzustellen ist immer auf den objektiven Verkehrswert als den vollen wirklichen Wert des Vermögensgegenstandes. Dies ist der Wert, der als Erlös bei einer Veräußerung oder sonstigen Verwertung unter Ausnutzung aller Marktchancen erzielt werden könnte (BVerfG FamRZ 85, 256, 260; BGH FamRZ 86, 37, 39), wobei unerheblich ist, ob dieser sich sog...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verfügung.

1. Rechtsgeschäftliche Verfügung. Rn 15 Beeinträchtigende rechtsgeschäftliche Verfügung ist jede Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung oder Aufgabe (vgl aber MüKo/Lettmaier Rz 53) des mit der Vormerkung belasteten Rechts, wozu auch die Bewilligung und Eintragung einer Vormerkung gehört (Dresd NJW-RR 99, 1177 [OLG Dresden 21.01.1999 - 21 U 2423/98]). Die Verfügung ist erst i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

I. Bedeutung. Rn 1 Die Norm bestimmt den Typus des Kaufvertrags durch Angabe der synallagmatischen Hauptleistungspflichten von Verkäufer und Käufer: Der Verkäufer hat unter Verschaffung des Eigentums den Kaufgegenstand mangelfrei zu übergeben (I), der Käufer hat den Kaufpreis zu zahlen (II). Sie ist damit zugleich Basis für die Bestimmung der Neben(leistungs)pflichten beider ...mehr