Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Vollendung und Versuch

Rz. 14 Vollendet ist die Tat mit Zugang der Versicherung an den berechtigten Adressatenkreis. Hierzu zählt auch der Betreiber des Bundesanzeigers bzw. die das Unternehmensregister führende Stelle nach § 325 Abs. 1 S. 1 HGB.[1] Einer Kenntnisnahme bedarf es nicht. Rz. 15 Beendet ist die Tat mit der Kenntnisnahme bzw. der Bekanntmachung im Unternehmensregister. Rz. 16 Der Versuch...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5 Prüfung durch die das Unternehmensregister führende Stelle

Rz. 48 In § 325a Abs. 1 Satz 1 letzter Hs. HGB wird auf § 329 Abs. 1 HGB verwiesen. Auch wenn die gesetzliche Formulierung suggeriert, dies gelte nur für die Prüfung und Offenlegung, ist hiermit eine Prüfungspflicht durch die das Unternehmensregister führende Stelle bzw. für Unterlagen, die Gj bis 2021 betreffen, durch den Betreiber des Bundesanzeigers (BAnz) verbunden. Da k...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.2 Erkenntnis über das Unternehmen

Rz. 20 Für Beschäftigte einer Prüfstelle wird als zusätzliches Tatbestandsmerkmal in § 333 HGB a. F. die Erkenntnis über das Unt aufgeführt. Die Geheimhaltungspflicht wird dadurch erweitert und umfasst für Beschäftigte einer Prüfstelle nicht nur Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sondern das gesamte Innenleben des Unt.[1] Dazu zählt auch das von der Prüfstelle gefundene Prü...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.4 Verhältnis zu anderen Strafgesetzen

Rz. 91 § 82 Abs. 2 Nr. 2 GmbHG ist in Bezug auf die EB, den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Zwischenabschluss kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gegenüber § 331 Nr. 1 HGB subsidiär. Ebenso sind § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG, § 147 Abs. 2 Nr. 1 GenG, § 17 PublG und § 313 Abs. 1 Nr. 1 UmwG subsidiär zu § 331 Nr. 1 HGB.[1]mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5 Offenlegung des Konzernabschlusses, Konzernlageberichts und Bestätigungsvermerks (Nr. 4)

Rz. 25 Als weitere Voraussetzung, um eine Befreiung gem. § 264b HGB zu erlangen, gelten die zwingende Einreichung und Offenlegung von Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Bestätigungsvermerk beim BAnz bzw. ab 2023 die Übermittlung der Unterlagen an die das Unternehmensregister führende Stelle durch das aufstellende MU oder durch den phG. Ergänzend zum Konzernabschluss si...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normzusammenhänge

Rz. 6 § 332 HGB dient der Sicherung der Einhaltung zivilrechtlicher Bilanznormen. Die Vorschrift richtet sich nur an Abschlussprüfer und deren Gehilfen. Sie stellt damit die schärfste Sanktion im Sanktionssystem der berufsrechtlichen Verantwortung des Wirtschaftsprüfers dar.[1] Rz. 7 Der Anwendungsbereich von § 332 HGB wird durch § 335b HGB auf PersG, die über keine natürlich...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9.1 Tatbestände nach Abs. 1 Nr. 1–4

Rz. 35 Die Tathandlung nach § 334 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 HGB erfolgt während des Aufstellens von Jahresabschluss oder Konzernabschluss, Lagebericht oder Konzernlagebericht, der Erstellung des gesonderten nichtfinanziellen Berichts bzw. der Feststellung des Jahresabschlusses. 9.1.1 Aufstellung und Erstellung Rz. 36 Nach dem Wortlaut des Gesetzes "bei der Aufstellung" bzw. "der Erst...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9.3 Verjährung

Rz. 95 Die Strafverfolgungsverjährung tritt gem. § 78 Abs. 2 Nr. 4 StGB nach 5 Jahren ein. Sie beginnt mit der Beendigung der Tat (§ 78a StGB) und kann durch die in § 78c StGB genannten Handlungen unterbrochen werden. 10 Jahre nach Beendigung der Tat tritt die absolute Verjährung ein (§ 78 Abs. 3 Satz 2 StGB). Rz. 96 Die Strafvollstreckungsverjährung ist abhängig von der verh...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Rechtsfolgen bei Verletzung der Aufbewahrungspflicht

Rz. 36 Das Handelsrecht kennt keine Zwangsmaßnahmen zur Sicherung der Aufbewahrungspflicht. Die vorzeitige Vernichtung von Unterlagen ist für sich genommen weder strafbar noch als Ordnungswidrigkeit mit einer Sanktion bedroht. Allerdings ist die Aufbewahrungspflicht Bestandteil einer ordnungsmäßigen Buchführung. Bei wesentlichen Verstößen wird der AP daher zu erwägen haben, ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Tathandlung

Rz. 16 § 332 Abs. 1 HGB enthält für gesetzliche Abschlussprüfer und deren Gehilfen drei Tatbestände: die unrichtige Berichterstattung, das Verschweigen erheblicher Umstände im Prüfungsbericht und das Erteilen eines unrichtigen Bestätigungsvermerks. Diese drei Tatbestände werden unter dem Begriff "Verletzung der Berichtspflicht" zusammengefasst. 3.1 Tatgegenstand Rz. 17 Tauglicher ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.6.2 Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung (Abs. 2 Nr. 6b)

Rz. 109 Unter dem Posten "soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung" sind die vom Arbeitgeber zu tragenden gesetzlichen Pflichtabgaben auszuweisen. 3.6.2.1 Soziale Abgaben Rz. 110 Als soziale Abgaben sind v. a. die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung,...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Gehilfe eines Abschlussprüfers

Rz. 8 Hinsichtlich der Definition des Gehilfen des Abschlussprüfers gelten zunächst die Ausführungen bei § 332 HGB (§ 332 Rz 13 ff.). Rz. 9 Während jedoch bei der Tathandlung des § 332 HGB auf die Gehilfen eingegrenzt wurde, die eine prüfungsspezifische Tätigkeit ausüben und dadurch Einfluss auf das Prüfungsergebnis haben, ist eine solche Einschränkung bei § 333 HGB nicht die...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6 Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Satzungsänderungen (Nr. 6)

Rz. 20 Für die Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und für Satzungsänderungen sind die gesetzlichen Vorschriften und die Bestimmungen der Satzung anzugeben. Rz. 21 Die Angabe der gesetzlichen Vorschriften bezieht sich auf die Nennung der relevanten Vorschriften. Zu nennen sind hier insb. die §§ 84 und 85 AktG bzgl. der Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgl...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8 Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung

Rz. 59 Ein Verstoß gegen § 328 HGB hat – unabhängig davon, ob es sich um freiwillige oder pflichtgemäße Publikationen handelt – keine Auswirkungen auf die Rechtswirksamkeit der Rechnungslegungsunterlagen. Für die Wirksamkeit ist einzig die Feststellung bzw. in Bezug auf den Bestätigungsvermerk die Erteilung relevant. Rz. 60 Sind in den Unternehmenspublikationen Fehler oder Lü...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Rechtsfolgen

Rz. 16 Sind die Tatbestandsmerkmale des § 264a HGB erfüllt, so liegt eine sog. haftungsbeschränkte PersG vor, die neben den allgemeinen Vorschriften der §§ 238–263 HGB folgende Spezialvorschriften zu beachten hat:[1] §§ 264–289f HGB: Jahresabschluss der KapG und Lagebericht §§ 290–315e HGB: Konzernabschluss und Konzernlagebericht §§ 316–324a HGB: Prüfung §§ 325–329 HGB: Offenleg...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.4.2 Befreiender Konzernabschluss nach §§ 291f. HGB

Rz. 42 Bei bestimmten Konstellationen kommen die Existenz und Begriffsverwendung des "verbundenen Unt" auch dann in Betracht, wenn keine Einbeziehungspflicht in einen gemeinsamen Konzernabschluss besteht. Auf diesen Fall stellt § 271 Abs. 2 Halbsatz 2 HGB a. F. ab. Hierbei handelt es sich um eine größenunabhängige Freistellung von der Konzernrechnungslegungspflicht. Ein auf ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2.8 Erwerb im Versteigerungsverfahren

Rz. 49 Auch beim Erwerb eines VG im Versteigerungsverfahren gilt das Prinzip der Maßgeblichkeit der Gegenleistung (Rz 2), d. h., die AK des erworbenen VG entsprechen grds. dem tatsächlich hingegebenen Betrag.[1] Dies gilt generell auch bei einem Erwerb i. R. e. Zwangsversteigerung. Als schwierig können sich allerdings solche Fälle erweisen, in denen der Ersteigerer eine an d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.1 Geheimnis

Rz. 12 Trotz der besonderen Hervorhebung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses in § 333 HGB ist jedes Geheimnis geschützt. Bei der namentlichen Nennung des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses handelt es sich lediglich um die Hervorhebung des praktisch wichtigsten Anwendungsgebiets.[1] Rz. 13 Ein Geheimnis ist eine nicht offenkundige Tatsache, die das Unt betrifft und bez. d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 1 § 294 HGB kodifiziert zunächst in Abgrenzung zu § 296 HGB, der die Einbeziehungswahlrechte regelt, das grds. Konsolidierungsgebot des HGB. Neben der Bestimmung des KonsKreises regelt § 294 HGB die sich daraus ergebenden Vorlagepflichten und Auskunftsrechte. Welche TU i. R. d. VollKons[1] (§§ 300–309 HGB) in den Konzernabschluss einzubeziehen sind, sofern nicht die Inan...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Zeitpunkt

Rz. 14 Gem. § 245 Satz 1 HGB ist der Jahresabschluss unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Bei Ges., für die keine Feststellung des Jahresabschlusses vorgesehen ist, bezieht sich die Unterzeichnungspflicht auf den aufgestellten Jahresabschluss. In der Literatur ist strittig, ob sich die Unterzeichnungspflicht auf den aufgestellten oder festgestellten Jahresabschluss bezie...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung

Rz. 67 Ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 307 HGB ist regelmäßig nicht straf- oder bußgeldbewehrt. Führt eine Pflichtverletzung bei § 307 HGB jedoch zu einer Nichterfüllung der Anforderungen des § 297 Abs. 2 und 3 HGB und damit insb. zu keiner Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns, li...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Voraussetzungen für die Nichtaufnahme (Abs. 1)

Rz. 2 Ges. können nach dem Wortlaut von § 289e Abs. 1 HGB in eng begrenzten Ausnahmefällen von der Berichterstattung über künftige Entwicklungen oder Belange, über die Verhandlungen geführt werden, absehen. Dafür muss einerseits nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung des Vorstands ansonsten der Ges. ein erheblicher Nachteil oder, angelehnt an den Wortlaut der CSR-RL, d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 10 Sanktionen

Rz. 30 Ein Verstoß gegen § 265 HGB stellt ein Vergehen dar, welches mit Geldstrafe sanktioniert werden kann. Dieser führt gem. § 256 Abs. 4 AktG zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung der Klarheit und Übersichtlichkeit des Abschlusses vorliegt. Werden durch den Verstoß gegen § 265 HGB die Verhältnisse der KapG oder der KapCoGes im Jahres...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 6 Die Regelungen des § 299 HGB zur Identität des Stichtags des Konzernabschlusses mit dem des Einzelabschlusses des MU sind eng mit den Vorschriften des Vierten Titels zur VollKons, die Konsolidierungsgrundsätze und Konsolidierungsmaßnahmen definieren (§§ 300–307 HGB), sowie mit den Regelungen des § 308 HGB zur einheitlichen Bewertung verknüpft. Zudem ergibt sich aus der...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.1.4 Suspendierung des Wahlrechts

Rz. 147 § 286 Abs. 1 HGB ermöglicht es, insoweit auf eine Berichterstattung zu verzichten, als es "für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder einer ihrer Länder erforderlich" ist (§ 286 Rz 4 ff.). Durch § 325 Abs. 2a Satz 6 HGB wird angeordnet, dass eine Berufung auf diese Ausnahmeregelung dazu führt, dass eine befreiende Wirkung des IFRS-Einzelabschlusses nicht eintri...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.8 Androhung des Ordnungsgelds (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 31 Das Ordnungsgeldverfahren beginnt mit der Androhung eines Ordnungsgelds durch das BfJ verbunden mit der Aufforderung, der gesetzlichen Offenlegungsverpflichtung nach § 325 HGB innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zugang der Androhung nachzukommen. 6.8.1 Inhaltliche Anforderungen 6.8.1.1 Bezeichnung der Verpflichtung Rz. 32 Um einerseits die europakonforme Richtlinie...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.4 Inventurüberwachung

Rz. 26 Der Kfm. hat Maßnahmen zur Inventurüberwachung zu treffen. Diese betreffen sowohl die Überwachung der körperlichen Bestandsaufnahme wie auch die anschließende Auswertung der Inventurergebnisse. Rz. 27 Die Bedeutung der Inventurüberwachung besteht darin, dass die Überwachungshandlungen die Ordnungsmäßigkeit der Inventur sicherstellen müssen. Ergeben die Überwachungshand...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens

Rz. 39 Nach § 238 Abs. 1 Satz 2 HGB müssen die Handelsbücher einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unt ermöglichen. Dies setzt eine richtige, zeitgerechte, vollständige und geordnete Buchführung voraus (§ 239 Rz 15 ff.).mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Systemgestützte Werkstattinventur

Rz. 27 Die systemgestützte Werkstattinventur ist ein Inventurverfahren, mit dem Bestände unterschiedlichen Fertigungsstands entsprechend der erreichten Fertigungsstufe erfasst und bewertet werden. Die Erfassung kann durch körperliche Bestandsaufnahme oder durch Produktionssteuerungsdaten erfolgen und ist auch bei laufendem Betrieb möglich, wenn der Fertigungsstand aufgezeich...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.8 Zinsen und ähnliche Aufwendungen (Abs. 3 Nr. 12)

Rz. 253 Zinsen, die entgegen der h. M. in die HK (Posten Nr. 2) eingeflossen sind (Rz 221), führen dazu, dass die unter Posten § 275 Abs. 3 Nr. 12 HGB ausgewiesene Aufwandssumme gegenüber dem GKV um diesen Betrag geringer ausfällt. Von einem Ausweis fertigungsbezogener Zinsaufwendungen unter Posten Nr. 12 mit erfolgswirkungsneutralisierender Gegenbuchung als sonstige betrieb...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 10 Sanktionen

Rz. 57 § 268 HGB schreibt für einzelne Bilanzposten erweiterte Angabeverpflichtungen in Erg. des in § 266 HGB aufgeführten verpflichtenden Bilanzgliederungsschemas vor. Insofern sind Verstöße gegen § 268 HGB entsprechend den Sanktionen zu ahnden, die bei einem Verstoß gegen § 266 HGB drohen. So erfolgt eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 331 Nr. 1 HGB), we...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Geltungsbereich

Rz. 20 Laut § 243 Abs. 2 HGB muss der Jahresabschluss klar und übersichtlich sein. Der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit gilt für alle Kaufleute, also auch für KapG und KapCoGes sowie für Unt, die unter das PublG fallen. Der Grundsatz ist demnach rechtsformunabhängig. Er gilt für den Jahresabschluss (§ 243 Abs. 2 HGB) und ausdrücklich auch für den Konzernabschluss...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Sanktionen

Rz. 37 § 309 HGB wird von der Bußgeldvorschrift § 334 HGB nicht unmittelbar erfasst. Ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 309 HGB kann jedoch mittelbar von § 331 Nr. 2 HGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldbuße sanktioniert werden, wenn dadurch die Verhältnisse im Konzernabschluss, Konzernlagebericht oder Konzernzwischenabschluss unrichtig wie...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5 Eigenkapitalspiegel

Rz. 50 Der Eigenkapitalspiegel stellt systematisch die Veränderungen des Eigenkapitals im Konzernabschluss dar. Angesichts der Komplexität der Konzern-Eigenkapitalstruktur wird durch diese Darstellungsform für externe Adressaten der Informationswert gesteigert. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, gesetzliche Vorgaben über die inhaltliche Ausgestaltung zu machen. Es existi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Klarheit und Übersichtlichkeit (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 81 Der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit betrifft in erster Linie die äußere Gestaltung des Konzernabschlusses im Hinblick auf die Gliederung und die Lesbarkeit. Für die Konzernbilanz und die Konzern-GuV ist dies über § 298 Abs. 1 HGB durch Verweis auf die Gliederungsvorschriften für große Kapitalgesellschaften bereits weitestgehend geregelt. Hinsichtlich des ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Rückausnahme für Zweigniederlassungen von Banken und Versicherungen (Abs. 2)

Rz. 55 Da für die inländischen Zweigstellen (Rz 11) von Banken und Versicherungen mit § 340l Abs. 2 bzw. §§ 341l, 341 Abs. 2 HGB weitergehende Regelungen bestehen, muss eine Ausgrenzung dieser Zweigniederlassungen aus dem Anwendungsbereich des § 325a HGB erfolgen, um eine unsinnige doppelte Offenlegung zu vermeiden. Hiervon werden die folgenden Zweigniederlassungen erfasst: i...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9.1 Verfahrensrechtliche Besonderheiten

Rz. 92 Bei § 331 HGB handelt es sich um ein Offizialdelikt, weshalb bei hinreichendem Tatverdacht die Strafverfolgung von Amts wegen erfolgt. Die Tatbestände des § 331 HGB sind Wirtschaftsstraftaten, für die nach § 74c Nr. 1 GVG am Landgericht die Wirtschaftsstrafkammer (in der Berufungsinstanz oder bei besonderer Bedeutung des Falls auch in der ersten Instanz) zuständig ist.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 5 Die QuotenKons ist der Interessentheorie (Rz 18) zuzurechnen und widerspricht somit der in § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB geforderten Einheitstheorie. Bzgl. der Durchführung der Konsolidierungsmaßnahmen wird auf die §§ 297 bis 301, §§ 303 bis 306, 308, 308a und 309 HGB verwiesen. Wird keine QuotenKons vorgenommen, so ist gem. § 312 HGB die Einbeziehung des GemeinschaftsUnt at...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.1 Nach Maßgabe des Rechts eines EU-/EWR-Staates

Rz. 9 Das den befreienden Konzernabschluss aufstellende MU ist in der Wahl der Konzernrechnungslegungsvorschriften eines Mitgliedstaats der EU/des EWR für den befreienden Konzernabschluss formal nicht eingeschränkt. Zu den EWR-Staaten gehören Lichtenstein, Island und Norwegen. Das aufstellende MU ist befugt, das jeweilige Recht mit den geringsten Anforderungen zu wählen. Die...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Grundlegendes

Rz. 1 § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB definiert Anschaffungskosten (AK) als die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen VG zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Die Aufwendungen müssen dem VG einzeln zuordenbar sein. Nach § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB zählen zu den AK auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen AK. Anschaffungspreisminderungen, die ein...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2 Anwendung auch auf den Bilanzansatz

Rz. 77 Von seinem Wortlaut her sieht § 312 Abs. 5 Satz 1 HGB ein Wahlrecht zur Anpassung der Bewertung im Jahresabschluss des assoziierten Unt an die im Konzernabschluss angewandten Bewertungsmethoden vor. Die Anpassung an die Bilanzansatzvorschriften wird nicht erwähnt. Fraglich ist daher, ob eine analoge Anwendung der Vorschrift auch auf Bilanzansatzvorschriften geboten is...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Beispiel Teil 2 – Schuldenkonsolidierung

Rz. 33 Aufbauend auf Teil 1 sei nun angenommen, dass M am Ende von Gj 02 ein zinsloses Darlehen i. H. v. 10 Mio. EUR an G vergibt. Die Tilgung beginnt erst im Gj 03. Aufbauend ergeben sich vor der Neubewertung des Grundstücks folgende Bilanzen:mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 6 Voraussetzung für die Einbeziehung eines Unt in den KonsKreis ist das Bestehen eines Mutter-Tochter-Verhältnisses entsprechend den Vorschriften des § 290 HGB (§ 290 Rz 19 ff.). § 296 HGB relativiert die in § 294 HGB zunächst grds. kodifizierte Pflicht zur VollKons für jene Fälle, die die Voraussetzungen des § 296 HGB erfüllen und mithin den wahlweisen Einbezug der TU e...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Anwendung im Konzernabschluss

Rz. 19 Die Regelungen des § 245 HGB sind gem. § 298 Abs. 1 Satz 1 HGB auf den Konzernabschluss bzw. gem. § 315e Abs. 1 HGB auf den IFRS-Konzernabschluss anzuwenden. Die Unterzeichnungspflicht bezieht sich in diesem Fall auf die gesetzlichen Vertreter des MU. Bei Zusammenfassung von Konzernanhang und Anhang des Jahresabschlusses des MU gem. § 298 Abs. 3 HGB ist es ausreichend...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.5 Sonstige Gewährleistungen

Rz. 37 Ausbietungsgarantien können vermerkpflichtig sein, je nach dem Umfang der durch den Kfm. eingegangenen Verpflichtung. Bei der Ausbietungsgarantie verpflichtet sich der Kfm. zu einem bestimmten Verhalten i. R. d. Zwangsversteigerungsverfahrens, um den Grundpfandgläubiger in diesem Fall abzusichern. Handelt es sich um eine umfassende Garantie derart, dass der Grundpfand...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.6 Personalaufwand (Abs. 2 Nr. 6)

Rz. 100 Der Personalaufwand ist beim GKV unter den Posten "Löhne und Gehälter" (§ 275 Abs. 2 Nr. 6a HGB) sowie "soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung, davon für Altersversorgung" (§ 275 Abs. 2 Nr. 6b HGB) getrennt auszuweisen und umfasst sämtliche Personalaufwendungen, unabhängig davon, ob es sich um Geld- oder Sachleistungen handelt. Be...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 1 Der Konzernabschluss basiert auf der Fiktion einer wirtschaftlichen Einheit und bedingt damit eine Vereinheitlichung von Bilanzierung gem. § 300 HGB und Bewertung gem. § 308 HGB bei den in den Konzernabschluss einbezogenen Unt. § 299 HGB ergänzt diese Regelungen um Vorschriften zur Umsetzung des Einheitsgrundsatzes in zeitlicher Hinsicht.[1] Rz. 2 Gem. § 299 Abs. 1 HGB ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Aufstellung eines befreienden Konzernabschlusses

Rz. 7 Das übergeordnete MU hat tatsächlich einen Konzernabschluss aufzustellen. Dabei ist gem. § 292 Abs. 1 HGB das befreite MU und seine TU unbeschadet des Konsolidierungswahlrechts nach § 296 HGB einzubeziehen. Dies bedeutet, dass die Vermögensgegenstände und Schulden des zu befreienden (Teil-)Konzernabschlusses im übergeordneten, befreienden Konzernabschluss enthalten sei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.1 Tatmittel

Rz. 31 § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB betrifft die unrichtige Wiedergabe oder die Verschleierung der Verhältnisse der KapG in der Eröffnungsbilanz (§ 242 Abs. 1 HGB), im Jahresabschluss (§ 242 Abs. 3 HGB), im Lagebericht (§§ 264 Abs. 1, 289 HGB), einschl. der nichtfinanziellen Erklärung (§ 289b Abs. 1; § 289c HGB), im gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b Abs. 3 HGB; zur Anw...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.4.2 Fertigungseinzelkosten

Rz. 117 Fertigungseinzelkosten sind insb. Fertigungslöhne (Rz 106 zur grundlegenden Diskussion, ob diese den Einzel- oder den Gemeinkosten zuzuordnen sind), soweit sie nicht zu den Sonderkosten der Fertigung (Rz 119), den betrieblichen Sozialkosten (Rz 140 f.), der betrieblichen Altersvorsorge (Rz 144 f.) oder zur Verwaltung (Rz 136) gehören. Die Fertigungslöhne sind einschl...mehr