Fachbeiträge & Kommentare zu Kosten

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verbesserung der Betriebsführung (§ 556c I 2).

1. Überblick. Rn 11 Wenn die bisherige Anlage einen ›Jahresnutzungsgrad‹ von mindestens 80 % erreicht (Rn 12), reicht bei Kostenneutralität (Rn 10) die Verbesserung der Betriebsführung (Rn 13). 2. Jahresnutzungsgrad. Rn 12 Die Heizenergie wird aus der verbrauchten Brennstoffmenge bestimmt. Vermindert um Abgasverlust, Kesselverlust, Stillstandsverluste, Verluste von Warmwassersp...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Erfolglose Klage.

Rn 10 Der Klage auf Fortsetzung des Mietverhältnisses muss abgewiesen worden sein. Ist der Klage stattgegeben worden, ist § 93b I 2 nicht anwendbar.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Neue Anlage (§ 556c I 1 Fall 1).

Rn 7 Erforderlich ist eine vom Wärmelieferanten neu errichtete vollständige Anlage (Schmid ZMR 13, 776, 779). ›Neu errichtet‹ idS ist keine Heizungsanlage, die nur modernisiert wird. Auf den dabei erreichten Jahresnutzungsgrad (Rn 12) kommt es nicht an.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsbereich.

Rn 1 Mobilien und Rechte gem § 453 III sind in I geregelt, Grundstücke grds in II, für Übergabe und Abnahme aber auch in I. Die Norm gilt allein für das Innenverhältnis von Verkäufer und Käufer (Stuttg BWNotZ 19, 89, 90).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsbehelfe und Rechtmittel bei unterbliebener Kostenentscheidung.

I. Berichtigung. Rn 24 Sofern die fehlende Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention auf einem Schreibfehler oder einer ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit beruht, kann das Gericht diese jederzeit auch vAw berichtigen. Das kann der Fall sein, wenn sich entsprechende Ausführungen in den Urteilsgründen finden (Kobl BauR 08, 1194), insb, wenn in den Urteilsgründen zur Ko...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Fehlender Widerspruch des Beklagten oder keine unverzügliche Auskunft.

Rn 26 Voraussetzung ist weiterhin, dass der Widerspruch des Beklagten außergerichtlich nicht erklärt worden ist oder dass er zwar erklärt wurde, aber auf Verlangen des Klägers nicht begründet wurde (s.o. Rn 20).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen.

I. Voraussetzungen erfüllt. Rn 15 Liegen alle Voraussetzungen des § 556c I vor (Rn 5 ff) und ist das vorgeschriebene Verfahren eingehalten (Rn 14), hat der Mieter vGw die Kosten der Wärmelieferung als Betriebskosten zu tragen. Sie treten an die Stelle der bis dahin umgelegten Kosten. Änderungsvereinbarungen und zusätzliche Erklärungen sind nicht erforderlich. II. Fehlen der Vo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Vollstreckungstitel.

Rn 24 Dieser ist nur dann in einfacher Ausfertigung beizufügen, wenn er nicht ohnehin dem Gericht vorliegt. Der Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung bedarf es abgesehen von den Fällen einer erteilten Rechtsnachfolgeklausel nicht (MüKoZPO/Schulz § 103 Rz 40). Der Rechtsnachfolger hat den bereits umgeschriebenen Titel vorzulegen (vgl Rn 17).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abdingbarkeit.

Rn 3 Bestimmung ist auch ggü Verbrauchern dispositiv (BGH BeckRS 18, 22692 Rz 23). Im Handelsverkehr ist Abbedingung insb durch Handelsklausel üblich, zB frei Haus (s Staud/Beckmann Rz 34–50).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

I. Betroffene Mietsachen. Rn 2 § 556c gilt mWv 1.7.13 für Mietverträge über Wohnraum. Hat der Vermieter bereits vor dem 1.7.13 auf eine Wärmelieferung umgestellt, bedarf es für eine Änderung einer entspr Umlegungsvereinbarung (BGH NJW 05, 1776 [BGH 06.04.2005 - VIII ZR 54/04] unter 2; LG Berlin GE 15, 861); das betrifft insb Verträge, die vor dem 1.3.89 geschlossen wurden, da...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Voraussetzungen.

I. Die Säumnisfälle. Rn 2 § 95 ist zum einen anwendbar, wenn die Partei einen Termin oder eine Frist versäumt. Ein Verschulden ist hier nicht erforderlich. Unter Termin nach 95 ist jeder Termin iSd §§ 214 ff zu verstehen, also ein Verhandlungstermin, ein Gütetermin (§ 278 IV), ein Erörterungstermin, ein Termin vor dem ersuchten Richter (zB nach § 278 V), ein Beweisaufnahmeterm...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Erfolgloses Angriffs- und Verteidigungsmittel.

1. Angriffs- und Verteidigungsmittel. Rn 5 Zu den Angriffs- und Verteidigungsmittel iSd § 96 gilt im Einzelnen Folgendes: Anordnungsverfahren. Die Kosten eines zur Hauptsache gehörenden einstweiligen Anordnungsverfahren (etwa auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne gesonderte mündliche Verhandlung – s. § 19 I 2 Nr 12 RVG) können in entsprechender Anwendung des § 96 ausget...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Kostenentscheidung nach Abs 1 S 1.

I. Voraussetzungen. 1. Klage oder Widerklage auf Räumung von Wohnraum. Rn 2 Bei dem zugrunde liegenden Verfahren muss es sich um eine Klage oder um eine Widerklage auf Räumung von Wohnraum handeln. Zwischen den Parteien muss ein Mietverhältnis bestehen oder zumindest behauptet werden, weil anderenfalls ein Einwand nach den §§ 574–574b BGB nicht möglich ist. Es muss sich um Woh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verfahren.

I. Zuständigkeit. Rn 2 Über den Antrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges, funktionell der Rechtspfleger, § 21 Nr 1 RpflG (§ 103 Rn 12). II. Rechtliches Gehör. Rn 3 Rechtliches Gehör ist zu gewähren. Dies folgt in Verfahren vor dem Rechtspfleger aus dem Gebot fairen Verfahrens, Art 2 I, 20 III GG (BVerfGE 101, 397, 404 f [BVerfG 18.01.2000 - 1 BvR 321/96]; in BVerfG...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Zulässigkeit.

a) Statthaftigkeit. Rn 50 Die sofortige Beschwerde gegen den Kfb ist statthaft, wenn der Beschwerdewert 200 EUR übersteigt. b) Form und Frist. Rn 51 Es gilt die Formvorschrift des § 569 II, III. Auch wenn eine Entscheidung des Rechtspflegers des LG angegriffen wird, besteht kein Anwaltszwang, § 13 RPflG, § 78 III (BGH NJW 06, 2260 [BGH 26.01.2006 - III ZB 63/05]). Die Beschwerd...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Einseitige Erledigungserklärung des Klägers.

I. Rechtsnatur/Wirkung. Rn 45 Erklärt der Kl den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und schließt der Bekl sich der Erledigungserklärung nicht an, sondern beantragt weiterhin Klageabweisung, fehlt es an einer gesetzlichen Regelung zur Behandlung dieser Konstellation. § 91a ist nicht einschlägig, da keine übereinstimmenden Erledigungserklärungen vorliegen. Es wäre unbi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Teilschuldner.

Rn 6 Wird gegen Teilschuldner vollstreckt, so haftet jeder Schuldner nur für die Vollstreckungskosten, die ihm ggü entstanden sind (LG Lübeck DGVZ 91, 156).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Macht der Kläger einen auf ihn übergangenen [richtig: übergegangenen] Anspruch geltend, ohne dass er vor der Erhebung der Klage dem Beklagten den Übergang mitgeteilt und auf Verlangen nachgewiesen hat, so fallen ihm die Prozesskosten insoweit zur Last, als sie dadurch entstanden sind, dass der Beklagte durch die Unterlassung der Mitteilung oder des Nachweises veranlasst wor...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / j) Mehrkosten vor dem unzuständigen Gericht (§ 281).

Rn 15 Mehrkosten einer Verweisung, die die unterstützte Hauptpartei trägt, sind auch bei der Kostenentscheidung zugunsten des Nebenintervenienten auszutrennen. Diese Mehrkosten trägt der Nebenintervenient selbst (Abs 1 Hs 2). Umgekehrt sind auch die durch eine Verweisung entstandenen Mehrkosten des Nebenintervenienten der Gegenpartei aufzuerlegen, wenn diese ein unzuständige...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Voraussetzungen.

1. Klage auf Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund der §§ 574–574b BGB. Rn 24 Bei dem zugrundeliegenden Verfahren muss es sich um eine selbstständige Klage auf Zustimmung zur Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund der §§ 574–574b BGB handeln. Daraus folgt schon, dass es sich um Wohnraum handeln muss. Für sonstige Mietverhältnisse gilt diese Vorschrift nicht. 2. Erfolg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Überblick.

Rn 18 Voraussetzung ist weiterhin, dass der Widerspruch des Beklagten außergerichtlich nicht erklärt worden ist oder dass er zwar erklärt wurde, aber auf Verlangen des Klägers nicht begründet wurde.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Erfolgreiche Klage.

Rn 25 Der Klage auf Fortsetzung des Mietverhältnisses muss stattgegeben worden sein. Ist die Klage abgewiesen worden, ist § 93b II 2 nicht anwendbar.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Kostenentscheidung.

Rn 29 Bei der Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens ist das Verhältnis von Hauptsache zum Wert des Kostenpunktes zu berücksichtigen, wenn der Berufungskläger zwar nicht in der Hauptsache, aber mit seinem Angriff gegen die ihn wesentlich belastende erstinstanzliche Kostenentscheidung obsiegt hat (Köln ZfSch 94, 362 = VersR 95, 358).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kostenentscheidung nach Abs 2 S 2.

I. Überblick. Rn 23 Die Vorschrift des § 93b II 2 wiederum regelt den Fall, dass der Mieter auf Fortsetzung des Mietverhältnisses nach den §§ 574–574b BGB klagt und er obsiegt, obwohl er entweder keinen Widerspruch erhoben oder er auf Verlangen des Klägers die Gründe des Fortsetzungsverlangens nicht unverzüglich mitgeteilt hatte. II. Voraussetzungen. 1. Klage auf Fortsetzung de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Abhilfeverfahren.

a) Allgemeines. Rn 45 Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen oder sie dem Richter vorlegen, § 11 II 5, 6 RPflG. Eine Vorlage an den Richter unter Offenlassen einer Abhilfe ist unzulässig (München Rpfleger 81, 412; Ddorf Rpfleger 86, 404, mit abl Anm Lappe/Meyer-Stolte). Der Rechtspfleger muss der Erinnerung abhelfen, wenn er sie für zulässig und begründet hält. Ihm st...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Berechtigtes Fortsetzungsverlangen.

Rn 21 Das Fortsetzungsverlangen des Beklagten nach den §§ 574–574b BGB muss im Ergebnis gerechtfertigt gewesen sein. Das Gericht muss also den Räumungsanspruch gerade im Hinblick auf den berechtigten Fortsetzungsanspruch verneint haben.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Keine unverzügliche Auskunft auf Verlangen des Klägers.

a) Überblick. Rn 18 Voraussetzung ist weiterhin, dass der Widerspruch des Beklagten außergerichtlich nicht erklärt worden ist oder dass er zwar erklärt wurde, aber auf Verlangen des Klägers nicht begründet wurde. b) Widerspruch. Rn 19 Nach § 574b I BGB ist der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung schriftlich zu erklären. Geschieht dies nicht, kann der Kl nicht wissen, ob...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Erledigendes Ereignis.

I. Allgemeines. Rn 7 Von Erledigung – genauer: Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache – spricht man, wenn eine ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein Ereignis nach Rechtshängigkeit (dazu Rn 51 ff) gegenstandslos (unzulässig oder unbegründet) geworden ist (BGH NJW 86, 588; BGHZ 106, 359 = NJW 89, 2885; BGHZ 155, 392 = NJW 03, 3134; krit zur Terminologie ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Zwischenfeststellungsantrag.

Rn 38 Wird der Klage stattgegeben, aber ein Zwischenfeststellungsantrag abgewiesen, so liegt darin ein teilweises Unterliegen. Da der Zwischenfeststellungsantrag idR zur Werterhöhung führt, dürfte § 92 II Nr 1 idR ausscheiden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Kostenverteilung.

a) Überblick. Rn 6 Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei insoweit aufzuerlegen als er nach den Vorschriften der §§ 91–98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Obwohl nicht erwähnt, gilt dies auch dann, soweit die Gegenpartei nach §§ 269, 281, 344 oder 516 III, 565 die Kosten zu tragen hat. b) Volles Obsiegen oder Unterliegen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Unerlaubte Handlung.

Rn 32 Wird iRe Schadensersatzklage beantragt, festzustellen, dass der Beklagte die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung schulde, wird er aber ohne diesen Zusatz verurteilt, liegt ein teilweises Unterliegen des Klägers vor. Anzuwenden sein dürfte idR aber § 92 II Nr 1.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Gehörsrüge.

Rn 26 Möglich ist uU auch die Nachholung der Kostenentscheidung im Wege der Gehörsrüge nach § 321a. Diese dürfte idR allerdings ausscheiden, da zumindest die Möglichkeit des § 321 besteht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Baumaßnahmen.

Rn 20 Eine etwaige Duldungspflicht des Mieters bei notwendigen Baumaßnahmen richtet sich allein nach §§ 555a ff. IdR wird es sich bei der Umstellung der Versorgung um Bagatellmaßnahmen handeln, die nicht angekündigt werden müssen und die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden sind (BTDrs 17/10485, 22), wie etwa Arbeiten an der Heizungsanlage im Ke...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Der Inhalt der Kostenentscheidung.

1. Überblick. Rn 5 Über die Kosten der Nebenintervention muss ausdrücklich entschieden werden. Eine Kostenentscheidung lediglich über die Kosten des Rechtsstreits genügt nicht. Sie kann grds nicht Festsetzungsgrundlage nach § 103 I für die Kosten des Nebenintervenienten sein. Eine solche Entscheidung kann grds auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie die Kosten des N...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Aufrechnung.

Rn 15 Obsiegt der Beklagte mit einer Primäraufrechnung, so dass die Klage abgewiesen wird, ist von einem vollen Unterliegen des Klägers auszugehen. Die Hauptforderung als solche war nicht bestritten. Mit seiner Klageverteidigung ist der Beklagte voll durchgedrungen. Anders verhält es sich dagegen bei der Hilfsaufrechnung (s Rn 23).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Voraussetzungen.

1. Klage oder Widerklage auf Räumung von Wohnraum. Rn 15 Bei dem zugrundeliegenden Verfahren muss es sich um eine Klage oder um eine Widerklage auf Räumung von Wohnraum handeln. Zwischen den Parteien muss ein Mietverhältnis bestehen oder zumindest behauptet werden, weil anderenfalls ein Einwand nach den §§ 574–574b BGB nicht möglich ist. Es muss sich um Wohnraum handeln. Für ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Kostenentscheidung.

1. Verfahren und Form. Rn 27 In der Regel wird im schriftlichen Verfahren entschieden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung steht im Ermessen des Gerichts. Die Entscheidung ergeht durch Beschl, der wegen § 329 III zuzustellen ist. Den Parteien ist nach allgemeinen Grundsätzen rechtliches Gehör zu gewähren (Art 103 GG). Der Hauptsachetenor lautet: ›Die Kosten des Rech...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Erfolglose Klage.

Rn 16 Die Klage auf Räumung von Wohnraum muss abgewiesen worden sein. Ist der Räumungsklage stattgegeben worden, ist § 93b II 1 nicht anwendbar.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Erbenstellung.

Rn 17 Ein Schuldner gibt keinen Anlass zur Klage iSd § 93, wenn er nicht an den Erben des Gläubigers leistet, bevor dieser ihm seine Erbenstellung nachgewiesen hat (Hambg OLGR 03, 101; KG JurBüro 09, 264 = ErbR 09, 198 und 280).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Verschulden.

Rn 33 Ein Verschulden ist hier im Gegensatz zu § 95 – und letztlich auch zu § 94 – nicht erforderlich. Die Kostenfrage des § 96 knüpft an das bloße prozessuale Verhalten bzw Ergebnis an.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Anfechtbarkeit.

Rn 9 Der Ausspruch nach § 94 ist nicht isoliert anfechtbar. Er kann nur zusammen mit der Hauptsache angefochten werden (§ 99 I) oder im Falle einer isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung (§ 99 II) zusammen mit der gesamten Kostenentscheidung. In Betracht kommt allerdings die Gehörsrüge nach § 321a , wenn die Entscheidung über die Austrennung der Mehrkosten unter Verletzu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Anerkenntnisurteil mit Räumungsfristbewilligung.

Rn 30 Dem Räumungsanspruch muss durch Anerkenntnis stattgegeben worden sein. Gleichzeitig muss dem Beklagten eine Räumungsfrist bewilligt worden sein (§ 721). Ergeht lediglich ein Anerkenntnisurteil ohne Bewilligung einer Räumungsfrist kann allerdings § 93 in Betracht kommen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verbesserung der Betriebsführung.

Rn 13 ›Betriebsführung‹ meint Wartung und Steuerung einer bestehenden Heizungsanlage (BTDrs 17/10485, 14). ›Verbesserung‹ meint, dass es bei der Anlage zu irgendeinem Effizienzgewinn (Rn 9) kommt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Vorgerichtliche Berufung und Begründung.

Rn 12 Der Kl muss sich ferner vorgerichtlich bereits auf das Fortsetzungsverlangen nach den §§ 574–574b BGB berufen und dies ausreichend begründet haben. Soweit er das Fortsetzungsverlangen erstmals im Rechtstreit stellt oder begründet, ist § 93b I 2 nicht anwendbar.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Frist.

Rn 20 Der Antrag ist fristungebunden, unterliegt jedoch der Verwirkung. Diese kann im formalisierten, nicht auf die Klärung materiell-rechtlicher Fragen ausgelegten Kostenfestsetzungsverfahren grds jedoch nicht geltend gemacht werden (vgl § 104 Rn 21). Dem Schuldner bleibt regelmäßig nur die Möglichkeit einer Vollstreckungsabwehrklage, § 767 (Ddorf MDR 88, 972).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 11 Wenn die bisherige Anlage einen ›Jahresnutzungsgrad‹ von mindestens 80 % erreicht (Rn 12), reicht bei Kostenneutralität (Rn 10) die Verbesserung der Betriebsführung (Rn 13).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Lieferung aus Wärmenetz (§ 556c I 1 Fall 2).

Rn 8 Erfasst wird der Wechsel von einer stationären Heizungsanlage zu einem Wärmenetz. Nicht erfasst wird zB der Wechsel zu einem Gasleitungsnetz (Pfeifer DWW 14, 15).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kostenentscheidung nach Abs 1 S 2.

I. Voraussetzungen. 1. Klage auf Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund der §§ 574–574b BGB. Rn 9 Bei dem zugrunde liegenden Verfahren muss es sich um eine selbstständige Klage auf Zustimmung zur Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund der §§ 574–574b BGB handeln. Daraus folgt schon, dass es sich um Wohnraum handeln muss. Für sonstige Mietverhältnisse gilt diese Vorschr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Abänderung von Amts wegen im Rechtmittelverfahren.

Rn 28 Unabhängig von den vorstehenden Möglichkeiten kann ein Rechtsmittelgericht, wenn es zulässigerweise mit der Hauptsache befasst wird, die unterbliebene Kostenentscheidung zugunsten des Streithelfers nachholen (Kobl FamRZ 10, 1364).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Abweichende Vereinbarungen (§ 556c IV).

Rn 19 Eine zum Nachteil des Mieters von § 556c I–III abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 556c IV).mehr