Fachbeiträge & Kommentare zu Kosten

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 10.9 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht (§ 93c Abs. 1 Nr. 4 AO)

Rz. 50 § 93c Abs. 1 Nr. 4 AO normiert zudem eine Aufzeichnungspflicht der Bank hinsichtlich der übermittelten Daten. Diese Aufzeichnungspflicht ist notwendig, da das den Finanzbehörden eingeräumte Ermittlungsrecht nach § 93c Abs. 4 AO und die Befugnis zur Außenprüfung nach § 203a AO ansonsten leer laufen würde. Den Banken obliegt eine siebenjährige Aufbewahrungspflicht, d. h...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Hinzurechnung von Bauzeitzinsen?

Bauzeitzinsen, die in die Herstellungskosten für unterjährig ausgeschiedene Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens eingegangen sind, sind gewerbesteuerlich nicht hinzuzurechnen. Denn nach dem Einleitungssatz des § 8 GewStG sind die genannten Schuldentgelte nur hinzuzurechnen, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Im Streitfall waren für die Finanzier...mehr

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Unterhaltsaufwendungen als ... / 2. Begrenzung der Höhe nach aufgrund Ländergruppeneinteilung

Die Aufwendungen sind nur soweit abzugsfähig, als sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind. Insofern erfolgt eine Ländergruppeneinteilung gem. § 33a Abs. 1 S. 6 Halbs. 1 EStG [68]. Die aktuelle Ländergruppeneinteilung ist durch BMF-Schreiben v. 11.11.2020[69] festgelegt.mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 9.2.1 Ausgangspunkt

Rz. 33 Zu der Thematik von Hinterlegungsscheinen speziell zu der Besteuerung von American Depository Receipts (ADRs) auf inländische Aktien, hatte sich das BMF für ab 2014 zufließende Kapitalerträge bereits umfassend durch das BMF-Schreiben vom 24.5.2013, das durch das BMF-Schreiben vom 18.12.2018 [1] geändert wurde, geäußert. Die Ausführungen der Finanzverwaltung sind entspr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 9.3 Angaben zu Hinterlegungsscheinen (Abs. 3 S. 1 und 2)

Rz. 35 Wenn die Kapitalerträge i. S. d. § 45b Abs. 2 EStG aufgrund eines Hinterlegungsscheines bezogen wurden, sind nach § 45b Abs. 3 S. 1 EStG auch die Angaben nach § 45b Abs. 2 EStG auf diesen Hinterlegungsschein zu beziehen. Laut der Begründung des AbzStEntModG könnten in den USA aufgelegte Hinterlegungsscheine auf deutsche Aktien (ADR) in der Vergangenheit benutzt worden...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / 4. Kosten und Gebühren für das einstweilige Verfahren in Unterhaltssachen

a) Gerichtskosten Rz. 99 An Gerichtskosten entstehen für die einstweilige Anordnung in Unterhaltsangelegenheiten nach den §§ 3 Abs. 2, 41 FamGKG gem. Anlage 1 zu § 3 Abs. KV Nr. 1420 folglich ein Gebührensatz von 1,5 der Gebühr nach § 28 FamGKG. Als Gegenstandswert ist gem. § 41 FamGKG von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Wertes auszugehen. Dieser beträgt in Unter...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / d) Übernahme sonstiger Kosten

Rz. 344 Die Übernahme sonstiger Kosten, beispielsweise entstehenden Mehrbedarfs oder die Vereinbarung von Betreuungskosten begegnen keinerlei Bedenken. Sog. Mehrbedarf kann in vielerlei Hinsicht gegeben sein, hinsichtlich des Kindes (Kindergarten, Umgangskosten), wegen Ausbildung, Krankheit, aus Gründen der Trennung (Umzug) etc. Rz. 345 Mehrbedarf ist hinsichtlich der Kinder g...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / f) Kosten und Gebühren

Rz. 23 Da das einstweilige Anordnungsverfahren als selbstständiges Verfahren gem. § 51 Abs. 3 S. 1 FamFG ausdrücklich ohne Bindung an ein Hauptsacheverfahren normiert ist, verweist § 51 Abs. 4 FamFG darauf, dass für die Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens die allgemeinen Vorschriften gelten. Die Kosten des Eilverfahrens sind daher nicht Teil eines – gar nicht zwinge...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / c) Kosten und Gebühren

Rz. 166 In Ehewohnungssachen ergibt sich der Gegenstandswert gem. § 48 Abs. 1 FamGKG für Ehewohnungssachen i.S.v. § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG auf 3.000 EUR. Betroffen sind hier die Verfahren zur vorläufigen Zuweisung der Ehewohnung. Für die einstweilige Anordnung ist daher von der Hälfte dieses Wertes, folglich 1.500 EUR, auszugehen. Der Gerichtskostenvorschuss bestimmt sich dem...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / c) Kosten und Gebühren

Rz. 178 Nach § 48 FamGKG, beläuft sich der Wert in Haushaltssachen nach § 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG auf 2.000 EUR, folglich gem. § 41 FamGKG auf die Hälfte dieses Wertes. Gerichtskostenvorschüsse fallen gem. § 28 FamGKG Anlage 1 KV Nr. 1420 in Höhe von 1,5 Gebühren an. Wegen der Selbstständigkeit des einstweiligen Anordnungsverfahrens fallen Rechtsanwaltsgebühren gem. 3100 VV RV...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / 5. Kosten und Gebühren

Rz. 188 Der Verfahrenswert für Gewaltschutzsachen beträgt gem. § 49 FamFG für Gewaltschutzsachen nach § 1 GewSchG 2.000 EUR, für Verfahren nach § 2 GewSchG 3.000 EUR. Diese Regelwerte können gem. § 49 Abs. 2 FamGKG nach den besonderen Umständen des Einzelfalles höher oder niedriger durch das Gericht festgesetzt werden. Für die einstweilige Anordnung nach § 214 FamFG i.V.m. §...mehr

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Sauer, SGB III § 127 Teilna... / 2.3 Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung

Rz. 28 § 127 Abs. 1 Satz 2 HS 2 ist eine Sonderregelung der Kostenübernahme für Unterkunft und Verpflegung nach § 49 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX (notwendige Unterbringung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushaltes). Erfasst sind von der Regelung Personen, die während einer Maßnahme nicht in einem Wohnheim, Internat oder einer besonderen Einrichtung untergebracht sind, son...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / 3. Kosten und Gebühren

Rz. 194 Für die Verfahren in Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 FamFG richtet sich der Gebührenwert nach § 33 ff. FamGKG, wobei für eine Stufenklage § 38 FamGKG zu beachten ist. Der Gebührensatz beläuft sich für selbstständige Güterrechtssachen als Hauptsacheverfahren auf 3,0 (§ 28 KV FamGKG 1. Anlage Nr. 1220), für einstweilige Anordnungen folglich auf 1,5, ausgehend vom V...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / ee) Zu berücksichtigende Gegenleistungen und Bezahlung/ersparte Kosten für Arbeitskräfte

Rz. 138 Es ist zu prüfen, ob und in welcher Weise eine Gegenleistung für Zuwendungen oder Entlohnung für geleistete Mitarbeit erfolgt ist und wie hoch ggf. der ersparte Gehaltsaufwand für eine fremde Kraft war. Die – fiktive – Vergütung für eine fremde Arbeitskraft stellt i.d.R. die Obergrenze für einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch dar.[223] Umgekehrt kann nicht ei...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / c) Kosten des Vorschussverfahrens

Rz. 73 Rechenbeispiel Gegenstandswert (Summe der Gebühren aus dem Hauptsache-, dem Anordnungs- und dem Vorschussverfahren) 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG Auslagenpauschale Mehrwertsteuer Gesamtbetrag Aus der Addition der Kostenbeträge des Haupt-, Anordnungs- und des Vorschussverfahrens ergibt sich der geltend gemachte Gesamtanspruch in Höhe ...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / 1. Festlegung von Ausgaben

a) Konkrete Festlegung von Einzelbeträgen Rz. 168 Geregelt werden kann naturgemäß, was die Eheleute für Familienunterhalt einzusetzen gedenken und welche Anteile sie für Vermögensbildung, für eigene Zwecke etc. verwenden wollen. Eheleute können die Lebenshaltungskosten im Einzelnen konkret ermitteln[147] und Beträge dafür einsetzen, die sie dann zur Grundlage einer Vereinbarun...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 2. Die Festlegung von Ausgaben

Rz. 75 Geregelt werden kann naturgemäß, was die Eheleute für Familienunterhalt einzusetzen gedenken und welche Anteile sie für Vermögensbildung, für eigene Zwecke etc. verwenden wollen. Eheleute können die Lebenshaltungskosten im Einzelnen konkret ermitteln[91] und Beträge dafür einsetzen, die sie dann zur Grundlage einer Vereinbarung über die Ausgaben im Rahmen des Gesamtbed...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / b) Sonderbedarf

Rz. 483 Für die Vergangenheit kann allerdings Sonderbedarf nach § 1613 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden. Sonderbedarf ist danach ein unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf. Beschränkt ist die Ersatzpflicht für die Vergangenheit allerdings auf ein Jahr nach seiner Entstehung, es sei denn, der Verpflichtete wurde zuvor in Verzug gesetzt oder der Anspruch ist rechtshängig ...mehr

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Sauer, SGB III § 127 Teilna... / 2.2 Weitere behinderungsbedingte Aufwendungen

Rz. 27 Abs. 1 Satz 2 HS 1 erfasst ausdrücklich nur "weitere" unvermeidbare Aufwendungen, die nicht bereits ausdrücklich im SGB IX geregelt sind. Vorrangig ist daher die Verweisung auf das SGB IX nach Abs. 1 Satz 2 anzuwenden. Dort sind die Regelaufwendungen definiert, die dort geregelten Voraussetzungen sollen mit Abs. 1 Satz 2 nicht umgangen werden. Es muss sich um unvermeid...mehr

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Sauer, SGB III § 127 Teilna... / 2.1.4 Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten (§ 74 SGB IX)

Rz. 23 Um die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu realisieren, werden auch die erforderlichen Kosten für eine Haushaltshilfe sowie Kinderbetreuung unter den in § 74 Abs. 1 SGB IX bestimmten Voraussetzungen übernommen: Wegen der Teilnahme wäre die Weiterführung des Haushalts nicht möglich. Die Hausarbeiten einschließlich Betreuung der Kinder wurden durch...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / a) Grundsätze zum Mehrbedarf

Rz. 130 Ein Anspruch auf die Abdeckung eines Mehrbedarfs besteht, wenn bei einem Kind aufgrund besonderer Umstände zusätzliche Mittel für besondere Aufwendungen benötigt werden, die durch den pauschalierten Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle[135] nicht abgedeckt werden und deshalb zusätzlich zum Kindesunterhalt geleistet werden müssen. Es handelt sich bei Mehrbedarf um e...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / a) Konkrete Festlegung von Einzelbeträgen

Rz. 168 Geregelt werden kann naturgemäß, was die Eheleute für Familienunterhalt einzusetzen gedenken und welche Anteile sie für Vermögensbildung, für eigene Zwecke etc. verwenden wollen. Eheleute können die Lebenshaltungskosten im Einzelnen konkret ermitteln[147] und Beträge dafür einsetzen, die sie dann zur Grundlage einer Vereinbarung über die Ausgaben im Rahmen des Gesamtb...mehr

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§ 1 Das Scheidungsverfahren / 6. Notargebühren

Rz. 41 Zu den Kosten von Eheverträgen: Bei Eheverträgen bestimmt sich der Geschäftswert nach dem zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten und, wenn der Ehevertrag nur das Vermögen eines Ehegatten betrifft, nach diesem (§ 39 Abs. 3 KostO). Die Schulden werden gemäß § 39 Abs. 3 S. 2 KostO abgezogen, aber nur von dem Vermögen des betroffenen Ehegatte...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / bb) Konkrete Bedarfsberechnung

Rz. 263 Bei außergewöhnlich guten Einkommensverhältnissen bedarf es jedoch einer konkreten Bemessung des eheangemessenen Unterhalts. Von einer bestimmten Einkommenshöhe an ist die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass die Eheleute das zur Verfügung stehende Einkommen nicht vollständig dem Konsum widmen, sondern Vermögensbildung betreiben.[279] Da die Höhe des dem Konsum zugeführte...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 3. Bezifferung von Wirtschaftsgeld

Rz. 77 Jeder Ehegatte hat Anspruch darauf, dass ihm diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die für die Führung des gemeinsamen Haushaltes der Familie notwendig sind, § 1360a Abs. 2 S. 2 BGB. Das Wirtschaftsgeld ist vollständig für den Familienunterhalt zu verwenden. Der den Haushalt führende Ehegatte ist nicht berechtigt, Wirtschaftsgeld eigenmächtig für andere Zwec...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / b) Auskunftsanspruch zwischen Eltern und Kindern

Rz. 204 Ein Kind kann von demjenigen Auskunft über seine Einkünfte fordern, der ihm Barunterhalt schuldet. Das Kind muss mit Hilfe der Auskunft eine Einordnung in die Regelbedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle vornehmen können. Damit wird dann die Höhe der Barunterhaltspflicht bestimmt. Die gilt nicht nur "im Ausnahmefall",[211] sondern grundsätzlich auch dann, wenn feste Bed...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / a) Berechnung des Wohnwertes

Rz. 355 Zieht im Zuge der Trennung einer der Eheleute aus einem Eigenheim aus und bewohnt der Unterhaltsberechtigte das Eigenheim allein oder mit den gemeinsamen Kindern weiter, ist dieser Wohnvorteil wie folgt zu ermitteln: Grundsätzlich ist die Ermittlung einer Marktmiete Ausgangspunkt der Wohnwertberechnung. Diese Berechnung erfolgt aber nicht im Umfang des bewohnten Eigen...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / b) Vereinbarungen zur Teilungsversteigerung

Rz. 454 Ein Teilungsversteigerungsantrag hat aus der Sicht des antragstellenden – ehemaligen – Ehegatten den Sinn, nach ggf. lang andauernden, ergebnislosen Verhandlungen zu einer Lösung zu gelangen. Das weitere Festhalten am gemeinsamen Wohneigentum ist in vielen Fällen wirtschaftlich für den zahlenden früheren Ehepartner sehr belastend. Überdies wünscht man häufig, mit der...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / 2. Geiz-Vereinbarung

Rz. 184 Grundsätzlich ist bei der Bemessung des Familienunterhaltes auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute abzustellen.[153] Der Lebensbedarf der Familie wird aber nicht nur von den Einkommen- und Vermögensverhältnissen bestimmt, sondern namentlich von den zwischen den Eheleuten getroffenen Absprachen. Rz. 185 Eine solche Vereinbarung kann auch dahingehend ...mehr

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Sauer, SGB III § 127 Teilna... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Für die tatsächliche, regelmäßige Teilnahme an einer Leistung oder Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben erfolgt ein Kostenausgleich durch die Agentur für Arbeit. Dies schließt Kosten vor Beginn der Maßnahme ein, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht (vorzeitige Anreise, notwendige Lernmittel für die Maßnahme). Es muss sich um erforderliche Kosten handeln, die für d...mehr

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Sauer, SGB III § 127 Teilna... / 2.1.1 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 SGB IX

Rz. 6 In § 49 SGB IX sind allgemein alle Leistung der Rehabilitationsträger benannt. Einer näheren Betrachtung bedarf es insbesondere der Teilnahmekosten nach § 49 Abs. 7 Nr. 1, 2 SGB IX sowie der spezifischen sonstigen Hilfen des § 49 Abs. 8 SGB IX, die eine Leistung oder Maßnahme der besonderen Leistung zusätzlich ergänzen. Es handelt sich regelmäßig um Pflichtleistungen i...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / b) Wohnvorteil

Rz. 223 Eheliche Lebensverhältnisse werden nicht nur vom Einkommen der Ehegatten, sondern auch von den Kosten für Wohnen bestimmt. So ist nach Nr. 5 der Düsseldorfer Tabelle im notwendigen Eigenbedarf (Selbstbehalt) von 1.160 EUR ein Betrag für Wohnen in Höhe von 430 EUR eingearbeitet, beim angemessenen Eigenbedarf in Höhe von 1.400 EUR der Betrag von 550 EUR, jeweils Warmmi...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / e) Sonderfall Umzugskosten

Rz. 286 Sonderbedarf ist grundsätzlich nur in Ausnahmefällen auszugleichen sein, vor allem, wenn der Unterhaltsbedarf bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen konkret bemessen wird. Rz. 287 Bei der Berechnung der Unterhaltsansprüche nach Quoten wird bereits eine angemessene Aufteilung nach dem Halbteilungsprinzip vorgenommen. Deshalb kann der Unterhaltsverpflichtete nicht noc...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / d) Sonderbedarf

Rz. 279 Voraussetzung für eine Feststellung des Bedarfs als Sonderbedarf ist, dass es sich um einen Regelmäßig außergewöhnlich hoher Bedarf, z.B. wegen Behinderung und unregelmäßiger, nicht außergewöhnlich hoher Bedarf...mehr

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Sauer, SGB III § 127 Teilna... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 127 definiert die in § 118 Satz 1 Nr. 3 genannten Teilnahmekosten der besonderen Leistungen (§ 117). Die Norm regelt, neben den unterhaltssichernden Leistungen Übergangsgeld (§§ 119 ff.) und Ausbildungsgeld (§§ 122 ff.), die zweite Säule der besonderen Leistungen. Abs. 1 regelt die übernahmefähigen Kosten für die Teilnahme an besonderen Leistungen. Liegen die in § 117...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 1. Grundsätze

Rz. 890 Beim nachehelichen Unterhalt gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit zum Lebensbedarf nach § 1578 Abs. 2 BGB.[1017] Diese Kosten entstehen in der Regel mit Rechtskraft der Scheidung, weil sodann die Familienversicherung erlischt, § 10 Abs. 1 SGB V. Ist der Unterhaltsberechtigte nicht aufgrund eigener Erwerbstätigkeit krankenv...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / ff) Wertermittlungsverlangen gegen M

Rz. 26 Über den eigentlichen Auskunftsanspruch des § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB hinaus wird den Ehegatten durch § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB die Verpflichtung auferlegt, den Wert der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zu ermitteln. Dabei hat die Kosten der Wertermittlung der Auskunftspflichtige zu tragen.[47] Lediglich die Kosten eines Sachverständigen hat derjenige Ehegatte zu ...mehr

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Sauer, SGB III § 127 Teilna... / 2.1.3 Reisekosten (§ 73 SGB IX)

Rz. 15 Reisekosten werden in der Verwaltungspraxis regelmäßig mit begünstigendem Verwaltungsakt dem Menschen mit Behinderungen bewilligt und mit einem monatlichen (ggf. unterschiedlichen) Betrag festgelegt und ausgezahlt. Insbesondere Fahrkosten sind für die (tägliche) Anreise zum Maßnahmeort (einschließlich Praktikumsplatz) und die Abreise zur Wohnung relevant. Die Reisekos...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / b) Bezifferung von Wirtschaftsgeld

Rz. 171 Jeder Ehegatte hat Anspruch darauf, dass ihm diejenigen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die für die Führung des gemeinsamen Haushaltes der Familie notwendig sind, § 1360a Abs. 2 S. 2 BGB. Das Wirtschaftsgeld ist vollständig für den Familienunterhalt zu verwenden. Der den Haushalt führende Ehegatte ist nicht berechtigt, Wirtschaftsgeld eigenmächtig für andere Zwe...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / aa) Muster: Auskunftserteilung

Rz. 85 Muster 3.1: Anschreiben Auskunftserteilung Muster 3.1: Anschreiben Auskunftserteilung Sehr geehrter Herr _________________________, Sie wissen aus der Ihnen am _________________________ zugestellten Ehescheidungsantragsschrift, dass wir Ihre Ehefrau im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens vertreten. Ihre Ehefrau hat uns beauftragt, die Frage eines Zugewinnausgleichsanspruc...mehr

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Sauer, SGB III § 127 Teilna... / 2.4 Eingliederungsbegleitende Dienste

Rz. 29 Mit Abs. 2 wird der Anwendungsbereich der Teilnahmekosten nach Abs. 1 um die Eingliederung begleitende Dienste ausgedehnt. Mit der Regelung ist die Übernahme der Aufwendungen für erforderliche eingliederungsbegleitende Dienste während und nach der Maßnahme möglich. Dies entspricht der ganzheitlichen Zielsetzung der dauerhaften Integration zur Teilhabe am Arbeitsleben ...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / b) Vereinbarung über pauschalierten Mehrbedarf

Rz. 136 Um aufwändige Auseinandersetzungen über die Frage, was zu den Mehraufwendungen zählt und was einem ggf. gehobenen "Lifestyle zugerechnet werden muss, können Beteiligte sich sinnvollerweise auf eine Pauschalierung einigen." Diese könnte wie folgt formuliert werden. Rz. 137 Muster 2.13: Vereinbarung über pauschalierten Mehrbedarf Muster 2.13: Vereinbarung über pauschalie...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / b) Krankenvorsorge

Rz. 337 Ein getrennt lebender Ehegatte ist in der Regel, soweit er keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübt und dadurch selbst krankenversichert ist, in der Familienversicherung nach § 10 SGB V mitversichert. Eine Notwendigkeit für die Geltendmachung von Krankenvorsorgeunterhalt besteht in diesen Fällen bei Getrenntleben nicht. Rz. 338 Übersteigt das Einkommen des...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / c) Vereinbarung zum Taschengeld

Rz. 172 Jeder Ehegatte hat einen Anspruch auf einen angemessenen Teil des Gesamteinkommens als Taschengeld. Dieser ihm persönlich verbleibende Betrag dient zur Befriedigung der eigenen persönlichen Bedürfnisse nach freier Wahl unabhängig von einer Mitsprache des anderen Ehegatten.[151] Über dessen Verwendung ist er niemandem Rechenschaft schuldig.[152] Mit dem Taschengeld sol...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / cc) Kombination Kranken- und Altersvorsorge

Rz. 341 Bei einer Vereinbarung der Beteiligten von Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt berechnet sich der Elementarunterhalt grundsätzlich dreistufig.[274] Dazu folgendes Beispiel: Rz. 342 Dazu folgendes Beispielmehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / f) Verfahrenskostenvorschuss

Rz. 292 Verfahrenskostenvorschuss stellt eine besondere Form des Sonderbedarfs dar.[334] Hierfür ist eine gesonderte gesetzliche Regelung geschaffen worden. Eine Kostenvorschusspflicht besteht gegenüber nicht getrennt lebenden Ehegatten nach § 1360a Abs. 4 BGB und zwischen Lebenspartnern nach § 12 S. 2 LPartG. Getrenntlebende Ehegatten sind einander ebenfalls, und zwar "nach B...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / c) Verfahrenskostenvorschuss

Rz. 492 Verfahrenskostenvorschuss stellt eine besondere Form des Sonderbedarfs dar.[572] Hinsichtlich des Familienunterhalts ist der Prozess- bzw. Verfahrenskostenvorschuss Teil des Unterhaltsanspruchs nach § 1360a Abs. 4 BGB. Bei getrenntlebenden Ehegatten besteht der Anspruch auf Kostenvorschuss, weil die Vorschrift des § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB auf die Vorschrift des § 1360a...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Rz. 34 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind nach § 6 Abs. 1 SGB II: die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), die kreisfreien Städte und Kreise, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger). Zu ihrer Unterstützung können die Träger Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen. Die Länder können bestimmen, dass und inwiewe...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / d) Vorschussverfahren in Ehesachen

Rz. 74 Der Antrag auf Erlass einer Vorschussanordnung für eine Ehesache selbst setzt voraus, dass diese anhängig ist. Ab diesem Zeitpunkt können Vorschüsse für die Ehesache selbst, alle Folgesachen sowie die während der Ehesache möglichen einstweiligen Anordnungen geltend gemacht werden. Rz. 75 Das Verfahren unterliegt dem Antragserfordernis, d.h. der Ehepartner muss einen be...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / d) Berechnung von Einkünften aus unzumutbarer Tätigkeit

Rz. 236 Zur Anrechnung der Einkünfte aus unzumutbarer Tätigkeit gelten während der Zeit der Trennung wie für die Zeit nach Scheidung der Ehe die gleichen Grundsätze. Es gelten die Grundsätze des § 1577 Abs. 2 BGB . Danach ist zu entscheiden, ob und wenn ja, in welchem Umfang Einkünfte aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit des Berechtigten in die Unterhaltsberechnung einbezogen we...mehr