Fachbeiträge & Kommentare zu Kraftfahrzeugsteuer

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Kraftfahrzeugsteuer: Besteu... / 3.2.1 Steuersätze für andere Kraftfahrzeuge bis zu 3.500 kg Gesamtgewicht

Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG findet seit dem 1.4.1994 nur noch für andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3.500 kg Anwendung. Bemessungsgrundlage des Tarifs für "andere Fahrzeuge" mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg ist ausschließlich das Gesamtgewicht; insbesondere emissionsorientierte ...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer: Besteu... / 3.2.5 Tarife für andere Kraftfahrzeuge über 3.500 kg der Geräuschklasse G 1

Für andere Kraftfahrzeuge der Geräuschklasse G 1 werden folgende emissionsbezogenen Schlüsselnummern mit den entsprechenden Klartexten ausgegeben: Für diese Kraftfahrzeuge findet der progressiv gestaltete Tarif des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Kr...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer: Besteu... / 1.3 Ergänzende Begriffsbestimmungen des KraftStG – Übergangsregelung -

Über die Menge der Fahrzeuge hinaus, die schon verkehrsrechtlich einer bestimmten Fahrzeugart, z. B. Pkw, zugeordnet sind, und damit nicht als andere Fahrzeuge i. S. d. § 8 Nr. 2 KraftStG in Betracht kommen, hatte der Gesetzgeber mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes [1] in § 2 Abs. 2a KraftStG einen weiteren Katalog von Kraftfahrzeugen normiert,...mehr

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zfs 02/2021, Grundsätzlich ... / 3 Anmerkung:

1) Die in diesem Heft abgedruckten Entscheidungen des BGH vom 30.7.2020 sind Fortentwicklungen der am 25.5.2020 verkündeten Leitentscheidung des BGH (zfs 2020, 443). Soweit die in diesem Heft abgedruckten Entscheidungen die Begründungen der Leitentscheidung übernehmen, wird weitgehend von einem Abdruck abgesehen. Lediglich soweit zusätzliche Fragestellungen erörtert oder nic...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer: Steuer... / Zusammenfassung

Überblick Die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer sowie sonstiger auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrssteuern liegt seit dem 1.7.2009 beim Bundesministerium der Finanzen. Seit dem 1.7.2014 haben die örtlichen Behörden der Zollverwaltung die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer übernommen. Die örtlichen Hauptzollämter sind seit diesem Zeitpunkt die für die Ausübung ...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer: Steuer... / 3.5 Sonderregelung für besonders emissionsreduzierte Personenkraftwagen

Im Rahmen der Kraftfahrzeugsteuerreform 2020 hat der Gesetzgeber durch Art. 4 Nr. 5 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes eine neue Begünstigungsvorschrift in Form einer "Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer"geschaffen. Die Vorschrift des neuen § 10b KraftStG "Sonderregelung für besonders emissionsreduzierte Personenkraftwagen" entspricht damit i...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer: Steuer... / 3.4 Geltendmachung der Kraftfahrzeugsteuervergünstigung

Das Verfahren zur Inanspruchnahme einer Kraftfahrzeugsteuervergünstigung richtet sich nach § 7 KraftStDV. Nach § 7 Abs. 1 KraftStDV hat der Fahrzeughalter in Fällen, in denen er beabsichtigt seinen Anspruch auf Kraftfahrzeugsteuerbefreiung, auf Kraftfahrzeugsteuerermäßigung oder auf Nichterhebung der Kraftfahrzeugsteuer für einen Kraftfahrzeuganhänger – vgl. § 10 Abs. 1 Kraf...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer: Steuer... / 1 Ausnahmen von der Besteuerung

§ 3 KraftStG [1] enthält unter der Überschrift "Ausnahmen von der Besteuerung" eine enumerative Aufzählung von Fahrzeugen, deren Halten (§ 1 Abs. Nrn 1 und 2 KraftStG) von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist. Auch eine widerrechtliche Benutzung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG der im § 3 KraftStG aufgelisteten Fahrzeuge führt nach § 2 Abs. 5 KraftStG nicht zu einer Steuerpf...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer: Steuer... / 2.1 Allgemeines

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz sieht nach § 3a KraftStG folgende Arten von Begünstigungen vor: Steuerbefreiung nach § 3a Abs. 1 KraftStG; Steuerermäßigung um 50 % nach § 3a Abs. 2 KraftStG; besitzstandswahrende Regelung für bestimmte Behinderte nach § 17 KraftStG, denen zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des KraftStG v. 22.7.1978[1] die Kraftfahrzeugsteuer erlassen war....mehr

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Kraftfahrzeugsteuer: Steuer... / 3.3 Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge – § 3d KraftStG

Im Rahmen der Reform der Kraftfahrzeugsteuer hat der Gesetzgeber durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. a des Siebten Gesetzes zur Änderung des KraftStG [1] die Förderung des Haltens von Elektrofahrzeugen weiter ausgebaut. Die bisherige Vergünstigung war auf solche Elektrofahrzeuge beschränkt, die bis 31.12.2020 erstmalig zugelassen wurden. Mit der Neuregelung kommt die Befreiung von der...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer: Steuer... / 2 Vergünstigung für Schwerbehinderte

2.1 Allgemeines Das Kraftfahrzeugsteuergesetz sieht nach § 3a KraftStG folgende Arten von Begünstigungen vor: Steuerbefreiung nach § 3a Abs. 1 KraftStG; Steuerermäßigung um 50 % nach § 3a Abs. 2 KraftStG; besitzstandswahrende Regelung für bestimmte Behinderte nach § 17 KraftStG, denen zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des KraftStG v. 22.7.1978[1] die Kraftfahrzeugsteue...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer: Steuer... / 2.3 Steuerermäßigung um 50 % nach § 3a Abs. 2 KraftStG

Schwerbehinderte, die durch einen Ausweis i. S. d. SGB IX oder des Art. 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr mit orangefarbenem Flächenaufdruck nachweisen können (Merkzeichen "G" oder "Gl"), dass sie infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder gehörlos si...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer: Steuerbefreiungen

Zusammenfassung Überblick Die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer sowie sonstiger auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrssteuern liegt seit dem 1.7.2009 beim Bundesministerium der Finanzen. Seit dem 1.7.2014 haben die örtlichen Behörden der Zollverwaltung die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer übernommen. Die örtlichen Hauptzollämter sind seit diesem Zeitpunkt die fü...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer: Steuer... / 3.1 Allgemeines

Die Steuerbefreiungen nach §§ 3b und 3c KraftStG [1] kommen nur für Pkw, die Steuerbefreiung nach 3d KraftStG kommt seit der Neufassung der Vorschrift durch Art 2 Nr. 2 des VerkehrStÄndG[2] für alle Elektrofahrzeuge i. S. d. KraftStG in Betracht. Pkw sind Fahrzeuge, die als solche von den Zulassungsbehörden eingestuft sind. Bei der von den Verkehrsbehörden nach § 3 Abs. 1 S. ...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer: Steuer... / 2.2 Steuerbefreiung nach § 3a Abs. 1 KraftStG

Das Halten von Kraftfahrzeugen ist auf Antrag zu 100 % von der Kraftfahrzeugsteuer befreit, solange die Fahrzeuge für schwerbehinderte Personen zugelassen sind, die durch einen Ausweis i. S. d. SGB IX oder des Art. 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr mit einem Ausweis nach dem SGB IX mit dem Merkzeichen "H" (hi...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer: Steuer... / 3 Befristete Steuerbefreiung für Fahrzeuge mit besonderer technischer Ausstattung

3.1 Allgemeines Die Steuerbefreiungen nach §§ 3b und 3c KraftStG [1] kommen nur für Pkw, die Steuerbefreiung nach 3d KraftStG kommt seit der Neufassung der Vorschrift durch Art 2 Nr. 2 des VerkehrStÄndG[2] für alle Elektrofahrzeuge i. S. d. KraftStG in Betracht. Pkw sind Fahrzeuge, die als solche von den Zulassungsbehörden eingestuft sind. Bei der von den Verkehrsbehörden nach...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer: Steuer... / 3.2 Schadstoffreduzierte Pkw mit Selbstzündungsmotor – § 3b KraftStG

Begünstigt sind Pkw, die durch Selbstzündungsmotor angetrieben werden. Zu den Selbstzündungsmotoren gehören Diesel-, Vielstoff- oder Elsbettmotoren. Voraussetzung für eine Steuerbefreiung ist die Erfüllung der Schadstoffklasse Euro 6; maßgebend ist die Feststellung der Zulassungsbehörde – Zulassungsbescheinigung Teil I[1] als Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 101 AO. Di...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer

Zusammenfassung Begriff Bei der Kraftfahrzeugsteuer handelt sich um eine pauschalierte Steuer, mit der grds. das Halten eines Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen besteuert werden soll. Umfang der Benutzung öffentlicher Straßen und entsprechend verursachte Wegekosten bleiben bei der Bemessung der Steuer für das einzelne Fahrzeug außer Betracht. In den letzten Jahren...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer / Zusammenfassung

Begriff Bei der Kraftfahrzeugsteuer handelt sich um eine pauschalierte Steuer, mit der grds. das Halten eines Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen besteuert werden soll. Umfang der Benutzung öffentlicher Straßen und entsprechend verursachte Wegekosten bleiben bei der Bemessung der Steuer für das einzelne Fahrzeug außer Betracht. In den letzten Jahren sind umweltpol...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer / 8 Entrichtungszeiträume

Der Entrichtungszeitraum für die Kraftfahrzeugsteuer beträgt bei unbefristeter Steuerfestsetzung regelmäßig ein Jahr. Die Steuer ist damit für den Zeitraum von 12 Monaten im Voraus zu entrichten, wenn die Steuerpflicht nicht nur für einen bestimmten Zeitraum besteht. Bei einer Jahressteuer ab 500 EUR besteht die Möglichkeit der halbjährlichen und ab 1.000 EUR auch die Möglic...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer / 7.3 Tarife für die Zuteilung von Kennzeichen

Die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen und den dort genannten roten Kennzeichen unterliegt der Pauschalbesteuerung. Die jährliche Kraftfahrzeugsteuer beträgt nach § 9 Abs. 4 KraftStG 46,02 EUR/Jahr bei Zuteilung eines solchen Kennzeichens für Motorräder und 191,73 EUR/Jahr bei Zuteilung für Fahrzeuge, die keine Motorräder sind.mehr

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Kraftfahrzeugsteuer / 6 Bemessungsgrundlage

Die Besteuerungsgrundlagen der Kraftfahrzeugsteuer sind von der Art des zu besteuernden Fahrzeugs abhängig. So werden: 6.1 Krafträder Nach § 2 Nr. 9 FZV sind Krafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren, und/oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h vgl. Tei...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer / 4 Entstehung der Steuer

Die Kraftfahrzeugsteuer entsteht nach § 6 KraftStG mit Beginn der Steuerpflicht, bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums. Für den Beginn der Steuerpflicht ist zwischen inländischen[1] und ausländischen[2] Fahrzeugen zu unterscheiden. Bei inländischen Fahrzeugen beginnt die Steuerpflicht regelmäßig mit der verkehrsrechtlichen Zu...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer / 10 Übergangsregelungen

Mit den Vorschriften des § 18 KraftStG hat der Gesetzgeber besondere Regelungen zur Neufestsetzung bei Rechtsänderungen innerhalb des Entrichtungszeitraums sowie unterschiedliche Anwendungsregelungen zu jeweils neuen oder geänderten Vorschriften des Kraftfahrzeugsteuergesetzes normiert. Insbesondere aufgrund des Übergangs der Verwaltungskompetenz für die Kraftfahrzeugsteuer v...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer / 1.2 Inländische und ausländische Fahrzeuge

Nach § 2 Abs. 3 KraftStG sind inländische Fahrzeuge solche Fahrzeuge, die unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren (§§ 1, 3 FZV) fallen.[1] Hierbei ist für die Entstehung der Kraftfahrzeugsteuer nicht von Bedeutung, ob die Vorschriften des Zulassungswesens im Rahmen des Betriebs des Fahrzeugs beachtet wurden, oder ob die Fahrzeuge im Einzelfa...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer / 3.1.2 Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht endet ggf. unter Beachtung einer Mindestbesteuerung nach § 5 Abs. 1 KraftStG und der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 2 KraftStG, wenn die Zulassung ungültig wird. Dies ist der Fall bei der Abmeldung mit dem Fortfall der Betriebserlaubnis und Außerbetriebsetzung nach § 14 Abs. 1 FZV sowie bei der Einschränkung und Entziehung der Zulassung nach § 17 StVZO. Auc...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer / 6.1 Krafträder

Nach § 2 Nr. 9 FZV sind Krafträder: zweirädrige Kraftfahrzeuge mit oder ohne Beiwagen, mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren, und/oder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h vgl. Teil A 1 A Nr. 1 Klasse L des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern.[1] Die Kraftfahrzeugsteuer b...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer / 9.2 Änderung der Festsetzung

Die Aufhebung oder Änderung einer Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung richtet sich in erster Linie nach den einschlägigen Vorschriften des § 12 Abs. 2 KraftStG, die als lex specialis den allgemeinen Änderungsvorschriften der AO als lex generalis vorgehen. Hiernach ist die Kraftfahrzeugsteuer neu festzusetzen, wenn sich die Bemessungsgrundlage – Hubraum, Schadstoff- oder Kohlendiox...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer / 1.4 Widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen

Eine widerrechtliche Benutzung i. S. d. KraftStG liegt nach § 2 Abs. 5 KraftStG vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Diese widerrechtliche Benutzung unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG der Kraftfahrzeugsteuerpflicht. Hier gilt auch im Kraftfahrzeugsteuerrecht die wirtschaftliche Bet...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer / 1.5 Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen und roten Kennzeichen

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG unterliegt die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen als besonderes Tatbestandsmerkmal der Kraftfahrzeugsteuer. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG wird ausdrücklich die Zuteilung des besonderen Kennzeichens und nicht das Halten eines Fahrzeugs besteuert.[1] Die Zuteilung eines Kennzeichens nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG wird pauschal beste...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer / 1.1 Fahrzeug

Der Begriff des Fahrzeugs erfasst Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger. Diese Begriffe richten sich gem. § 2 Abs. 1 und 2 KraftStG regelmäßig nach den Vorschriften des Verkehrsrechts, dies sind u. a. das StVG [1], die FZV, die StVZO und das PBefG.[2] Die Art des Fahrzeugs ergibt sich aus der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II.[3] Bei der von den Verkehrsbehörden n...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer / 3.1.1 Beginn und Dauer der Steuerpflicht

Bei inländischen Fahrzeugen beginnt die Steuerpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG mit der Zulassung – regelmäßig der Erstzulassung – zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Das Datum der erstmaligen Zulassung ist hierbei ein Begriff des Verkehrsrechts. Das Datum der Erstzulassung eines Fahrzeugs beschreibt den Tag, an dem das Fahrzeug erstmals allgemein und sachlich unbesch...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer / 5 Steuerschuldner

Steuerschuldner bei einem inländischen Fahrzeug ist nach § 7 Nr. 1 KraftStG die Person, für die dieses Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist (der Fahrzeughalter[1]). Zumeist ist der Halter identisch mit dem Eigentümer des Fahrzeugs; Abweichungen hiervon sind jedoch insbesondere im Insolvenzverfahren bei zur Insolvenzmasse gehörenden Fahrzeugen denkbar. Bei inländischen Fahrzeu...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer / 9.1 Dauerfestsetzung

Die Kraftfahrzeugsteuer wird nach § 12 Abs. 1 KraftStG in allen Fällen, in denen der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet festgesetzt. In diesen Fällen wird die Steuer regelmäßig für alle nach § 11 Abs. 2 KraftStG zulässigen Entrichtungszeiträume – jährlich, halb- oder vierteljährlich – festgesetzt und ist entsprechend im Voraus zu entricht...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer / 6.3 Wohnmobile

Nach den Vorschriften des Verkehrsrechts handelt es sich bei Wohnmobilen um Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit besonderer Zweckbestimmung Wohnmobil. Sie werden entsprechend in die Fahrzeugklasse M 1 – Kraftfahrzeug[1] zur Personenbeförderung oder M1G – Geländefahrzeug zur Personenbeförderung – eingestuft. Hier sieht das Kraftfahrzeugsteuerrecht eine besondere, im Erge...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer / 6.5 Trikes und Quads

Nach § 8 Nr. 1 b KraftStG bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer für 3- und leichte 4-rädrige Kraftfahrzeuge (Trikes und Quads) nach Hubraum und Schadstoffemission. Es handelt sich hierbei um Fahrzeuge der Klasse L 5 e oder L 7 e des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern Teil A 1 A Nr. 1. Für diese Fahrzeuge hat der Gesetzgeber in § 9 Abs....mehr

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Kraftfahrzeugsteuer / 1.6 Zuteilung roter Kennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten

Die Zuteilung eines roten Kennzeichens durch eine Zulassungsbehörde in Deutschland zur wiederkehrenden Verwendung für Probe- und Überführungsfahrten i. S. d. § 16 FZV unterliegt als sog. Nebensteuertatbestand stets der Kraftfahrzeugsteuer. Zur Anwendung der an das Halten eines Fahrzeugs geknüpften Voraussetzungen und zum Kraftfahrzeugsteuertarif gelten die Ausführungen zum O...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer / 3.2 Ausländische Fahrzeuge

Die Kraftfahrzeugsteuerpflicht für ausländische Fahrzeuge ist durch Beginn und Ende der Dauer des Aufenthalts im Inland begrenzt.[1] Eine Mindestbesteuerung (Mindestmonatsfrist) ist hierbei nicht vorgesehen. Ausländische Fahrzeuge unterliegen auch dann im Inland der Kraftfahrzeugsteuerpflicht, wenn sie ausschließlich auf nicht öffentlichen Straßen genutzt werden. Dies gilt s...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer / 6.6 Andere Fahrzeuge

Nach § 8 Nr. 2 KraftStG bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer bei (allen) anderen Fahrzeugen, also insbesondere Omnibussen, Lkw, Zugmaschinen, Elektrofahrzeugen bis 3.500 kg zulässigem Gesamtgewicht, nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht; mit mehr als 3.500 kg zulässigem Gesamtgewicht, nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und den Schadstoff- und Gerä...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer / 6.4 Kranken- und Leichenwagen

Nach den Vorschriften des Verkehrsrechts handelt es sich bei Kranken- und Leichenwagen um Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit besonderer Zweckbestimmung Kranken- und Leichenwagen. Sie werden entsprechend in die Fahrzeugklasse M 1 – Kraftfahrzeug[1] zur Personenbeförderung oder M1G – Geländefahrzeug zur Personenbeförderung – eingestuft. Hier sieht das Kraftfahrzeugsteue...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer / 1 Steuergegenstand

Nach § 1 KraftStG unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer: Das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. Halter ist hierbei die Person, auf die das Fahrzeug verkehrsrechtlich zugelassen ist; vgl. §§ 3 und 6 FZV, das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange sie sich im Inland bef...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer / 1.3 Halten eines Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen

Das Halten eines Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG ist gleichbedeutend mit dem verkehrsrechtlich gegebenen Recht zur dauernden Nutzung aller öffentlichen Straßen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 StVG müssen Fahrzeuge, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, von der Zulassungsbehörde zum Verkehr zugelassen sein; vg...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer / 3 Dauer der Steuerpflicht

3.1 Inländische Fahrzeuge 3.1.1 Beginn und Dauer der Steuerpflicht Bei inländischen Fahrzeugen beginnt die Steuerpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG mit der Zulassung – regelmäßig der Erstzulassung – zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Das Datum der erstmaligen Zulassung ist hierbei ein Begriff des Verkehrsrechts. Das Datum der Erstzulassung eines Fahrzeugs beschreibt den...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer / 9 Steuerfestsetzung

9.1 Dauerfestsetzung Die Kraftfahrzeugsteuer wird nach § 12 Abs. 1 KraftStG in allen Fällen, in denen der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet festgesetzt. In diesen Fällen wird die Steuer regelmäßig für alle nach § 11 Abs. 2 KraftStG zulässigen Entrichtungszeiträume – jährlich, halb- oder vierteljährlich – festgesetzt und ist entsprechend i...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer / 3.1 Inländische Fahrzeuge

3.1.1 Beginn und Dauer der Steuerpflicht Bei inländischen Fahrzeugen beginnt die Steuerpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG mit der Zulassung – regelmäßig der Erstzulassung – zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Das Datum der erstmaligen Zulassung ist hierbei ein Begriff des Verkehrsrechts. Das Datum der Erstzulassung eines Fahrzeugs beschreibt den Tag, an dem das Fahrzeug...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer / 7 Steuersätze

7.1 Tarife für inländische Fahrzeuge Analog zu den Fahrzeugarten des § 2 KraftStG bzw. des Verkehrsrechts und den verschiedenen Bemessungsgrundlagen des § 8 KraftStG sind in § 9 KraftStG die entsprechenden Steuersätze normiert. Krafträder, die durch Hubkolbenmotor angetrieben werden 1,84 EUR je angefangene 25 cm³ Hubraum[1] unabhängig von Antriebsart, Schadstoffklasse, Kohledi...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer / 7.1 Tarife für inländische Fahrzeuge

Analog zu den Fahrzeugarten des § 2 KraftStG bzw. des Verkehrsrechts und den verschiedenen Bemessungsgrundlagen des § 8 KraftStG sind in § 9 KraftStG die entsprechenden Steuersätze normiert. Krafträder, die durch Hubkolbenmotor angetrieben werden 1,84 EUR je angefangene 25 cm³ Hubraum[1] unabhängig von Antriebsart, Schadstoffklasse, Kohledioxidausstoß und Datum der erstmalige...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer / 2 Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden

Nach § 2 Abs. 2 KraftStG richten sich die im KraftStG verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweiligen verkehrsrechtlichen Vorschriften. Hintergrund ist die enge Verknüpfung der Tatbestände des Kraftfahrzeugsteuerrechts mit dem Verkehrsrecht. Entsprechend sind die Finanzbehörden auch grundsätzlich an Entscheidungen der Verkehrsbehörden (Verwaltungsakte) gebunden. ...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer / 6.2 Personenkraftwagen

Personenkraftwagen sind Fahrzeuge der Klassen M1 und M1G, die für die Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, mit mindestens vier Rädern und höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.[1] Die Kraftfahrzeugsteuer bemisst sich für: Pkw, bei Erstzulassung bis zum 30.6.2009: Bei Antrieb durch Hubkolbenmotor gem. § 8 Nr. 1 Buchst. a 2. Halbs. KraftStG nach Hubraum sowie...mehr

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Kraftfahrzeugsteuer / 7.2 Tarife für ausländische Fahrzeuge

In § 9 Abs. 3 KraftStG sind besondere Tarife für ausländische Fahrzeuge normiert. Unterschieden wird zwischen Zweiräder, Dreiräder, Pkw[1], anderen Kraftfahrzeugen[2] und Anhängern.[3] Diese Tarife bewegen sich zwischen 0,51 EUR für Zwei- und Dreiradfahrzeuge und 3,07 EUR für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 15.000 kg pro ganz oder teilweise im ...mehr