Fachbeiträge & Kommentare zu Kündigung

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zfs 11/2024, Erforderliche ... / 3 Anmerkung:

Die auch für die Tätigkeit in Zivilprozessen bedeutsame Entscheidung des BAG klärt höchstrichterlich eine für die anwaltliche Praxis sehr wichtige Frage. Verfahrensrechtliche Ausgangssituation Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BAG RVGreport 2007, 354 [Hansens]; BGH RVGreport 2011, 117 [ders.] = zfs 2011, 223 mit Anm. Hansens; BGH AnwBl 2017, 206; BGH RVGreport 2012, 38 ...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / b) Leistungsfreiheit

Rz. 71 Nach § 26 Abs. 1 VVG besteht bei der gewollten Gefahrerhöhung Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Versicherungsfall nach vorsätzlicher Vornahme oder Gestattung der Gefahrerhöhung gem. § 23 Abs. 1 VVG eintritt. Vorsatz hat dabei der Versicherer zu beweisen. Bei grob fahrlässiger Gefahrerhöhung kann der Versicherer gem. § 26 Abs. 1 VVG bei Eintritt des Versiche...mehr

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§ 17 Krankenversicherung / 1. Wechselrecht in der normalen Tariflandschaft der PKV

Rz. 145 § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG räumt dem Versicherungsnehmer ein Wechselrecht in gleichartige Tarife desselben Versicherers ein, um Prämiensteigerungen in für den Neuzugang geschlossenen Tarifen entgehen zu können. Grundsätzlich gilt das Wechselrecht nur für unbefristete Versicherungsverhältnisse. Rz. 146 Der Umwandlungsanspruch ist auf Tarife mit "gleichartigem" Versicherung...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / 1. Formelle Vertragsdauer

Rz. 57 Die formelle Vertragsdauer beginnt mit dem wirksamen Abschluss des Versicherungsvertrages (§ 151 BGB) und endet durch Rücktritt, Kündigung oder Zeitablauf.mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / VI. Risikoausschluss nach § 3 Abs. 5 ARB bzw. Nr. 3.2.21 ARB 2012 – Vorsatztaten

Rz. 235 Nach § 81 VVG ist in der Schadensversicherung der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung (teilweise) frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Dieser gesetzliche Risikoausschluss wurde zugunsten der Versicherungsnehmer in § 4 Abs. 2 a ARB 75 dahin modifiziert, dass vom Versicherungsschutz...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / 3. Gefahrerhöhung (§ 24 VVG)

Rz. 108 Bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Gefahrerhöhung kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, bei schuldloser oder einfacher Fahrlässigkeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat (§ 24 Abs. 1 VVG). Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht fristgerecht ausgeübt oder der frühere Zustand wiederhergestellt wird (§ 24 Abs. 3 VVG).mehr

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§ 13 Rechtsschutzversicherung / IV. Konfliktauslösende Willenserklärung/Rechtshandlung, Abs. 3 a bzw. Nr. 3.1.2 ARB 2012

Rz. 426 Gemäß § 4 Abs. 3 a ARB ist zusätzlich zum Vorliegen eines Versicherungsfalls in versicherter Zeit eine weitere Voraussetzung für die Rechtsschutzdeckung zu beachten. Danach besteht kein Rechtsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach § 4 Abs. 1 c ARB ausgelöst hat. Nicht zu ver...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 4. Vertragsanpassung durch den Versicherer

Rz. 467 Nach § 19 Abs. 4 VVG ist das Rücktrittsrecht des Versicherers (wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht) und sein Kündigungsrecht (bei einfacher Fahrlässigkeit) nach § 19 Abs. 3 S. 2 VVG ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu anderen Bedingungen geschlossen hätte. In diesen Fällen kann eine Vertragsanpassu...mehr

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§ 10 Haftung und Berufshaft... / 7. Gebot des sichersten Weges

Rz. 58 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH und schon des RG gehört es zu den anwaltlichen Obliegenheiten, dem Gebot des sichersten Weges [233] höchste Priorität zukommen zu lassen, d.h. der Anwalt muss bei allem, was er tut den "sichersten" bzw. den "sichereren" oder – nach neuerer Diktion – den "relativ sichersten" Weg aufzeigen. Dieses Gebot zieht sich wie ein roter Faden...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / c) Inhaltliche Anforderungen

Rz. 494 Die Belehrung des Versicherers über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung muss außerdem inhaltlich zutreffend, umfassend, unmissverständlich und aus Sicht des Versicherungsnehmers eindeutig sein.[1252] Es reicht dafür nicht aus, wenn der Versicherer nur seine eigenen Rechte darstellt. Um seiner Warnfunktion zu genügen, muss der Hinweis auch die den Versicherungsn...mehr

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§ 5 Feuerversicherung / f) Schutz der Grundpfandrechtsgläubiger (Realgläubiger)

Rz. 242 Der Sinn der Feuerversicherung besteht unter anderem darin, die Interessen desjenigen zu schützen, der dem Inhaber des Gebäudes ein Darlehen gewährt und sich zur Absicherung des Darlehens ein Grundpfandrecht am Grundstück ins Grundbuch eintragen lässt. Die Bereitschaft zur Vergabe von Darlehen zur Finanzierung von Grundstücken und darauf bestehenden Gebäuden wird dad...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Rechtsfolge

Rz. 343 Bei der Berechnung des Rückkaufswertes ist danach zu unterscheiden, wann der gekündigte Lebensversicherungsvertrag geschlossen wurde. Dabei ist wie folgt zu differenzieren:mehr

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§ 14 Lebensversicherung / d) Geteiltes Bezugsrecht

Rz. 504 Das Bezugsrecht zum Empfang der Versicherungsleistungen aus der Lebensversicherung muss sich nicht auf sämtliche Leistungen aus der Lebensversicherung beziehen und kann auch mehreren Personen ganz oder teilweise eingeräumt werden; weitergehende Einschränkungen z.B. der Höhe nach sind ebenfalls möglich. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, ein Bezugsrecht unter einer au...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / cc) Recht des Versicherers zur Vertragsanpassung

Rz. 447 Soweit der Versicherer den Versicherungsvertrag im Falle der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände – wenn auch zu anderen Bedingungen – geschlossen hätte, steht dem Versicherer (außer bei Vorsatz des Versicherungsnehmers) weder ein Rücktrittsrecht noch ein Kündigungsrecht zu. Der ...mehr

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§ 17 Krankenversicherung / b) Neukunden

Rz. 165 Neukunden, die Versicherungsverträge ab dem 1.1.2009 geschlossen haben, haben gem. § 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG nunmehr das Recht auf Übertragung der kalkulierten Alterungsrückstellung bei Kündigung des Versicherungsvertrages beim bisherigen Unternehmen und gleichzeitigem Neuabschluss bei einem anderen privaten Versicherer. Der Höhe nach ist allerdings die Übertragung auf ...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / 5. Belehrung

Rz. 77 Der Versicherer kann sein Recht auf Kündigung oder Rücktritt gem. § 19 Abs. 5 S. 1 VVG nur ausüben, "wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Belehrung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat". Eine Belehrung ohne Hinweis auf die Folgen leichtfahrlässigen Handelns ist unzureichend und daher unwirksam.[44] Der Versicherer genüg...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / B. Nicht anzuwendende werkvertragliche Bestimmungen

Rz. 3 Bestimmte werkvertragliche Bestimmungen werden nach § 650u Abs. 2 BGB nicht angewendet. Es gelten z.B. nicht:mehr

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§ 14 Lebensversicherung / d) Rechtsfolgen der Anfechtung

Rz. 468 Die wirksame Anfechtung führt zur Nichtigkeit des Lebensversicherungsvertrages von Anfang an (vgl. § 142 BGB); sie wirkt gegenüber jedermann. Die wechselseitig empfangenen Leistungen sind grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln entsprechend den Grundsätzen des Bereicherungsrechts zurückzugeben. Leistungen des Versicherers wegen zwischenzeitlich eingetretener Versic...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / VI. Fehlendes versichertes Interesse (§ 80 VVG)

Rz. 120 Wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder nach Ablauf des Vertrages endgültig wegfällt, endet der Versicherungsvertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Rz. 121 Beispiel Ein total beschädigtes Fahrzeug wird verschrottet. Das versicherte Interesse entfällt nicht bei Beschlagnahme des Fahrzeuges.[111] Der Versicherungsnehmer wird v...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / c) Ende der vorläufigen Deckung

Rz. 31 Das Ende der vorläufigen Deckung ist in § 52 VVG sowie B.2.3–B.2.6 AKB 2015 geregelt. Die vorläufige Deckung endet,mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 3. Tod des Versicherungsnehmers (B 2.1.5 VHB 2022)

Rz. 271 Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz in dessen bisheriger Wohnung nach B 2.1.5 VHB 2022 für einen bestimmten Zeitraum fort, auch wenn diese von keinem der Erben als Wohnung genutzt wird. Den Erben soll ein angemessener Zeitraum für die Entscheidung über die weitere Nutzung der Wohnung und des Hausrats eingeräumt werden. Sie treten im ...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / II. Beendigung des Versicherungsschutzes (§ 52 VVG)

Rz. 85 Der Vertrag über die vorläufige Deckung endetmehr

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§ 14 Lebensversicherung / (2) Widersprüchliches Verhalten bzw. Rechtsmissbrauch

Rz. 305 Das Recht des Versicherungsnehmers zum Widerspruch kann wegen widersprüchlichen Verhaltens bzw. Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs im konkreten Einzelfall verwehren.[458] Rz. 306 Die Ausübung des Widerspruchsrechts kann ausna...mehr

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§ 17 Krankenversicherung / 1. Abschluss des Vertrages

Rz. 800 Der Versicherungsvertrag kommt in der Regel mit dem Eingang des ordnungsgemäß ausgefüllten Antrages bei dem Versicherer zustande. Zum Teil wird zudem die Bestätigung der Annahme des Antrages bzw. die Aushändigung des Versicherungsscheines durch den Versicherer verlangt. Zudem kann der Vertragsbeginn auch unter der Voraussetzung stehen, dass der erste Beitrag rechtzei...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / c) Folgenlose Verstöße

Rz. 196 Bei unerheblichen Gefahrerhöhungen kommen weder Kündigung noch Leistungsfreiheit in Betracht (§ 27 VVG; B 3.2.1.3 VHB 2022). Gemeint sind Gefahrveränderungen, die von ihrem Gefahrpotential oder von ihrer Dauer her belanglos sind,[213] z.B. kurzfristige Reparaturarbeiten, bei denen ein Viertel der Dachhaut entfernt wurde.[214] Umstände, nach denen der Versicherer bei ...mehr

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§ 17 Krankenversicherung / III. Versicherungspflicht, § 193 Abs. 3 und Abs. 4 VVG

Rz. 76 Erstmals wurde mit der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Regelung des § 193 Abs. 3 VVG eine Verpflichtung zum Abschluss einer privaten Krankheitskostenversicherung eingeführt, soweit kein anderweitiger Versicherungsschutz bestand, der der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht entsprach. Rz. 77 Eines der Kernziele der Gesundheitsreform 2007 war es, einen Krankenversich...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / VI. Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB)

Rz. 6 Durch das Dritte Durchführungsgesetz/EWG zum VAG vom 21.7.1994 entfiel die Genehmigungspflicht Allgemeiner Versicherungsbedingungen durch das ehemalige Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV). Die Versicherer können ihre Bedingungen seit dem in den Grenzen der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung und der AGB-rechtlichen Vorschriften der §§ 305–310 B...mehr

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FF 11/2024, Die Entwicklung... / b) Tantiemen

Ähnlich problematisch wie Abfindungen ist die Berücksichtigung variabler Vergütungsbestandteile (Tantiemen und Ähnliches) im Endvermögen, die erst nach dem Stichtag ausgezahlt werden sollen. Der BGH[29] hält variable – am Stichtag noch nicht ausgezahlte – Vergütungsbestandteile in Long-Term-Incentive-Programmen (LTI) für nicht berücksichtigungsfähig, wobei letztlich die konk...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / ff) Stornoabzug bei Verträgen mit Vertragsschluss ab dem 1.1.2008

Rz. 377 Für Versicherungsverträge mit Vertragsschluss ab dem 1.1.2008 regelt § 169 Abs. 5 S. 1 VVG, dass ein Stornoabzug nur dann zulässig ist, wenn dieser vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Beweislast dafür, dass der Stornoabzug die Voraussetzungen des § 169 Abs. 5 VVG erfüllt, trägt der Versicherer.[573] Unwirksam ist die Vereinbarung eines Stornoabzugs für noch...mehr

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§ 15 Private Berufsunfähigk... / 2. Rentenzahlung und Beitragsfreistellung

Rz. 239 Nach § 1 Abs. 1 MB BUV/BUZ 22 ist die Leistungspflicht des Versicherers inhaltlich für den Fall, dass die versicherte Person während der Versicherungsdauer bedingungsgemäß berufsunfähig wird, wie folgt geregelt:mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / bb) Schwarzfahrtklausel

Rz. 82 Nach D.1.1.2 AKB liegt eine Obliegenheitsverletzung vor, wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug gebraucht hat. Unberechtigter Fahrer ist, wer ohne ausdrückliche oder stillschweigende vorherige Erlaubnis des Halters das Fahrzeug lenkt.[104] Rz. 83 Nach D.1.1.2 AKB ist der Versicherer auch gegenüber dem Versicherungsnehmer, Eigentümer oder Halter zur Leistungskürzun...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) BGH, Urt. v. 17.2.1966 – II ZR 286/63

Rz. 509 Der BGH hat im Jahr 1966 einen Fall entschieden, in dem einer dritten Person ein unwiderrufliches Bezugsrecht für den Todesfall eingeräumt worden war. Im Erlebensfall sollten die Ansprüche an den Versicherungsnehmer ausgezahlt werden. Eine Gläubigerin des Versicherungsnehmers pfändete die Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung inklusive des Rechts auf Kündig...mehr

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§ 19 Vertrauensschadenversi... / c) Fahrlässigkeit

Rz. 37 Die AVB-VSV der Allianz Trade bieten mit dem "Modul Fahrlässigkeit Global" (MFG) weitergehende Deckung für von Vertrauenspersonen durch fahrlässige Handlungen zugefügte Vermögensschäden. Die Zusatzdeckung knüpft an § 1 AVB-VSV an, umfasst also nur Eigenschäden, zugefügt durch identifizierte Vertrauenspersonen. Dagegen entfällt das Erfordernis der unerlaubten Handlung,...mehr

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§ 4 Wohngebäudeversicherung / c) Unterversicherungsverzicht

Rz. 147 Wird die Versicherungssumme 1914 aufgrund einer der in A § 11 Nr. 1 VGB 2010, A 14.1 VGB 2022 (§ 16 Nr. 3 VGB 88) genannten Methoden (vgl. Rdn 142 ff.) wirksam ermittelt, führt dies gem. A § 11 Nr. 2 VGB 2010, A 14.2.1 VGB 2022 (§ 16 Nr. 4 VGB 88) automatisch zu einem Unterversicherungsverzicht des Versicherers. Rz. 148 Der Unterversicherungsverzicht gem. A § 11 Nr. 2...mehr

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AGS 11/2024, Beratungshilfe... / III. Mutwilligkeit

Das Beratungshilfegesetz will es einem Rechtsuchenden schon im vorprozessualen Stadium ermöglichen, sich anwaltlicher Hilfe zur Durchsetzung seiner berechtigten Forderungen oder Einwendungen zu bedienen. Bei der Beurteilung der Mutwilligkeit ist darauf abzustellen, ob auch ein bemittelter Bürger vorliegend unmittelbar anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hätte oder bei ver...mehr

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§ 17 Krankenversicherung / a) Bestandskunden

Rz. 163 Bestandskunden haben nur dann ein befristetes Übertragungsrecht, wenn der Vertrag vor dem 1.1.2009 geschlossen wurde und sie den bisherigen Vertrag vor dem 1.7.2009 gekündigt hatten (§ 204 Abs. 1 Nr. 2 b VVG). Vor der VVG-Reform kamen im Falle einer Kündigung des Versicherungsvertrages die angesparten Alterungsrückstellungen im Wege der sog. Vererbung beitragsmindernd...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Rechtsfolgen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Rz. 432 Im Falle der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer ist der Versicherer nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (§ 19 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 VVG). Anderenfalls ist der Versicherer lediglich zur Kündigung des Versicherungsvertrages unter Einhaltung einer Fri...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 3. Abtretungsverbote

Rz. 563 Werden alle Rechte und Ansprüche aus einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgetreten, so ist die Abtretung der Rechte aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen § 399 BGB, § 400 BGB i.V.m. § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unwirksam.[966] Gleiches soll für eine nachträgliche Vereinbarung des Austauschs des Versicherungsne...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Pfändungsschutz nach § 851c ZPO

Rz. 591 § 851c Abs. 1 ZPO regelt, dass Renten, die aufgrund von Verträgen gewährt werden, nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden dürfen, wenn die Verträge durch Vereinbarung bestimmter Produktmerkmale und Verfügungsbeschränkungen für die Alterssicherung bestimmt sind. Voraussetzung für den Pfändungsschutz ist, dassmehr

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§ 14 Lebensversicherung / (1) Allgemeines

Rz. 302 Auch wenn der Versicherungsnehmer fehlerhaft über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde, kommt in Einzelfällen ein Erlöschen des Widerspruchsrechts aufgrund von Verwirkung, unzulässiger Rechtsausübung oder Verjährung in Betracht. Rz. 303 Das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass er seinen Versicherungsvertrag vor Widerspruch ...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 4. Verjährung

Rz. 272 Für Ansprüche aus dem Hausratsversicherungsvertrag beträgt die Verjährungsfrist gem. § 195 BGB drei Jahre. Gemäß § 15 VVG ist die Verjährung bei gegenüber dem Versicherer angemeldeten Ansprüchen bis zum Eingang von dessen Entscheidung gehemmt. Gemeint ist eine eindeutige und abschließende Erklärung zu Grund und Höhe des Anspruchs.[277] Es kann sich um eine ablehnende ...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / 5. Belehrung

Rz. 187 Der Versicherer kann sein Recht auf Kündigung oder Rücktritt gem. § 19 Abs. 5 S. 1 VVG nur ausüben, "wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Belehrung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat". Fettdruck oder schwarzer Balken genügen.[194]mehr

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§ 17 Krankenversicherung / 2. Ende des Versicherungsvertrages

Rz. 338 Der Versicherungsschutz endet gem. § 7 MB/KK mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses. Eine Beendigung kann durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder Versicherers, Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung oder Wegzug des Versicherungsnehmers aus dem Tätigkeitsbereich des Versicherers eintreten. Rz. 339 Die Beendigung des Vers...mehr

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§ 5 Feuerversicherung / III. Versicherungsprämie

Rz. 43 Die Höhe der Versicherungsprämie richtet sich in der Feuerversicherung in der Regel nach einem von der zu versichernden Gefahr abhängigen Promillesatz von der Versicherungssumme. Verringert sich die zu versichernde Gefahr, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie entsprechend dem verringerten Risiko gem. § 41 VVG reduziert wird. Rz. 44 Andererseits besit...mehr

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§ 1 Versicherungsvertragsrecht / VII. Aufhebung

Rz. 122 Versicherer und Versicherungsnehmer können jederzeit einverständlich einen Versicherungsvertrag aufheben. Da es für den Versicherungsvertrag keine Formvorschrift gibt, gilt dies auch für den Aufhebungsvertrag, der mündlich oder konkludent geschlossen werden kann. Eine unwirksame Kündigung oder das Schreiben des Versicherungsnehmers, er wolle den Versicherungsvertrag s...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / 3. Wagnisverfall

Rz. 43 Fällt das versicherte Risiko endgültig weg, endet der Versicherungsvertrag ohne Kündigung. Ein endgültiger Wagnisverfall liegt in der Fahrzeugversicherung vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder Diebstahl, wenn eine Aussicht auf Wiedererlangung nicht mehr besteht. In der Kfz-Haftpflichtversicherung liegt ein Wagnisverfall nur vor, wenn jede Möglichkeit der Haft...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / gg) Verjährung von Ansprüchen auf Zahlung eines Mindestrückkaufswertes und auf Erstattung des Stornoabzugs

Rz. 381 Die Verjährung des Anspruchs des Versicherungsnehmers auf Zahlung eines Mindestrückkaufwertes sowie auf Erstattung eines zu Unrecht einbehaltenen Stornoabzugs unterliegt den allgemeinen Regelungen zur Verjährung. Sofern der Anspruch auf Zahlung des Mindestrückkaufswertes vor dem 1.1.2008 entstanden ist, gilt zunächst die fünfjährige Verjährungsfrist beginnend mit dem...mehr

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§ 7 Reisegepäckversicherung / VI. Versicherungsschutz in Kraftfahrzeugen und Wassersportfahrzeugen, Punkt 5

Rz. 37 Punkt 5.1 AVB Reisegepäck 1992/2021, die so genannte Kfz-Klausel, schränkt den Versicherungsschutz bei unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen ein, allerdings nur, wenn der Versicherungsfall auf Diebstahl oder Einbruchdiebstahl beruht. Wertgegenstände sind überhaupt nicht versichert (vgl. Punkt 5.1 d AVB Reisegepäck 1992/2021). Rz. 38 Bei unbeaufsichtigten Wassers...mehr

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§ 2 Kraftfahrtversicherung / a) Kündigungsrecht

Rz. 70 Bei Vornahme oder Gestattung einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG kann der Versicherer nach § 24 Abs. 1 S. 1 VVG fristlos kündigen, es sei denn, den Versicherungsnehmer trifft lediglich einfache Fahrlässigkeit. Dabei wird grobe Fahrlässigkeit gesetzlich vermutet, so dass der Versicherer Vorsatz zu beweisen hat und die Beweislast für geringeres Verschulden als gro...mehr

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§ 3 Hausratversicherung / 3. Sicherheitsvorschriften (A 3.3.1.1 VHB 2022)

Rz. 198 Die Sicherheitsvorschriften beinhalten gefahrmindernde Obliegenheiten. Sie fordern von dem Versicherungsnehmer ein Verhalten, das einer versicherten Gefahr entgegenwirkt. Rz. 199 Allgemein sind gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschriften zu beachten. Dies sind VDE-Normen, Regeln für den Betrieb von Gasgeräten, polizeiliche Vorschriften über die Lagerung leich...mehr