Fachbeiträge & Kommentare zu Lebenspartner

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / 2. Inhalt der einstweiligen Anordnung auf Leistung von Unterhalt

Rz. 83 Der schriftlich einzureichende oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellende Antrag muss einen bestimmten Sachantrag, zumeist den Zahlungsbetrag enthalten. Wegen der Selbstständigkeit des einstweiligen Anordnungsverfahrens ist auch für dieses Verfahren ein gesonderter Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen, losgelöst davon, ob in einem schon anhängigen Haupt...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / ee) Mietwohnung

Rz. 201 Ist die Ehewohnung gemietet, gilt der Grundtatbestand des § 1568a Abs. 1 BGB. Überlassung kann also derjenige Ehegatte verlangen, der auf die Nutzung der Ehewohnung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder sich darauf berufen kann, dass die Ü...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / e) Unterhaltsanordnung und Arrestverfahren

Rz. 109 Entsprechend den bislang geltenden gesetzlichen Regelungen stand in Unterhaltsfragen dem Antragsteller neben dem vorläufigen Rechtsschutz über einstweilige Anordnungen und Leistungsverfügungen nach den §§ 935, 940 ZPO auch das Arrestverfahren als weiteres Mittel des vorläufigen Rechtschutzes gem. §§ 916 ff. ZPO zur Verfügung. Da das FamFG an keiner Stelle den Bereich ...mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / I. Allgemeines Verfahren in Unterhaltssachen

Rz. 49 Sämtliche Vorschriften zum Unterhalt einschließlich des einstweiligen Rechtschutzes sind in §§ 246–248 FamFG zusammengefasst. Rz. 50 In den wegen der "Ehe für Alle" auslaufenden Lebenspartnerschaftssachen, welche nach § 111 Nr. 11 FamFG Familiensachen sind, kommen für Familienstreitsachen, nach § 112 FamFG hinsichtlich der gesetzlichen Unterhaltspflicht für ein gemeins...mehr

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§ 3 Vermögensauseinanderset... / 3. Checkliste: Aufteilung der Haushaltsgegenstände

Rz. 180 Anspruchsgrundlagen: Übergewicht des Bedarfs/sonstige Billigkeitsgründe Da Anspruchsgrundlage für die Überlassung und Übereignung des Alleineigentums an Haushaltsgegenständen die Feststellung ist, dass der Anspruch stellende Ehegatte auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1 Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften an land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Rz. 38 Die Steuerbefreiung ist an folgende Tatbestandsmerkmale geknüpft: die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und forstwirtschaftliche Betriebe[1] mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll mitarbeitenden Famil...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.4.3.2 Zusammenveranlagte Ehegatten als Gesamtschuldner

Rz. 62 Die Grundsätze zur Bestimmung des Erstattungsberechtigten in Gesamtschuldverhältnissen gelten auch für nach § 26b EStG zusammen zur ESt veranlagte Ehegatten bzw. ihnen nach § 2 Abs. 8 EStG gleichgestellte Lebenspartner. Sie sind weder Gesamtgläubiger i. S. des § 428 BGB noch Mitgläubiger i. S. des § 432 BGB. Vielmehr steht der Erstattungsanspruch demjenigen Ehegatten ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 47... / 3.2.4 Weitere Erlöschensfälle

Rz. 51 Die Konfusion, also das Zusammenfallen von Gläubiger- und Schuldnerstellung in einer Person, führt ebenfalls zum Erlöschen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis.[1] Von praktischer Bedeutung ist dies vor allem in den Fällen des § 1936 BGB, in denen beim Nichtvorhandensein von Verwandten, Ehegatten oder Lebenspartnern des Erblassers das Bundesland, in dem dieser...mehr

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Jung, SGB VII § 19 Befugnis... / 2.4 Pflicht zur Unterstützung der Aufsichtspersonen und Grenzen der Auskunftspflicht des Unternehmers

Rz. 15 Abs. 3 Satz 1 normiert gesondert die Pflicht des Unternehmers zur Unterstützung der Aufsichtsperson, die bereits durch die Befugnisse der Aufsichtspersonen nach Abs. 2 Satz 1 konkretisiert wird. Abs. 3 Satz 2 normiert ein Auskunftsverweigerungsrecht für den Unternehmer selbst und seine in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO bezeichnete Angehörige (Verlobte, Ehegatte, Lebensp...mehr

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Sauer, SGB III § 162 Teilar... / 2.3.2 Entgeltersatzquote

Rz. 12 Der Teilarbeitslose kann wie beim Alg das allgemeine Teil-Alg (Entgeltersatzquote 60 %) oder, sofern bei ihm bzw. seinem nicht dauernd getrenntlebenden und ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartner (§ 33b SGB I, § 1 LPartG v. 16.2.2001, BGBl. I S. 266) ein Kind i. S. d. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG zu berücksichtigen ist, das erhöhte Teil-Alg ...mehr

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Sterbegeld / 4.3 Bezugsberechtigte

Bezugsberechtigte sind die Ehegattin/der Ehegatte, die Lebenspartnerin/der Lebenspartner oder die Kinder. Sie stehen hinsichtlich ihrer Ansprüche auf Sterbegeld gleichrangig nebeneinander, es gibt also keine Rangfolge. Ehegattin/Ehegatte Die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte haben Anspruch auf Sterbegeld. Überlebender Ehegatte ist nur der, dessen Ehe zur Zeit...mehr

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Sterbegeld / 6 Öffnungsklausel

Abweichende Regelungen, z. B. aufgrund eines Arbeitsvertrags oder einer Betriebsvereinbarung, sind gemäß § 23 Abs. 3 Satz 4 TVöD im Bereich der VKA, also im kommunalen Bereich, möglich. Die Öffnungsklausel des § 23 Abs. 3 Satz 4 TVöD gilt nicht für kommunale Verwaltungen.[1] Damit könnte vereinbart werden, dass neben dem Tabellenentgelt auch andere Entgeltbestandteile, die r...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Erklärungspflicht bei fortgesetzter Gütergemeinschaft (§ 31 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 25 Nach der durch das ErbStRG geänderten Fassung des § 31 Abs. 3 ErbStG ist nunmehr – entsprechend den ebenfalls durch das ErbStRG geänderten §§ 4 Abs. 1 und 20 Abs. 2 ErbStG – der überlebende Lebenspartner i. S. d. LPartG dem überlebenden Ehegatten gleichgestellt. Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 4 ErbStG) sind der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner gem. ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Anzeigepflichten der Gerichte, Notare und deutschen Konsuln (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG i. V. m. §§ 6–9 ErbStDV)

Rz. 16 Die Einzelheiten der den Gerichten, Notaren und deutschen Konsuln durch § 34 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 ErbStG auferlegten Anzeigepflichten ergeben sich aus §§ 7–9 ErbStDV.[1] Für Notare enthalten § 34 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 ErbStG nach Meinung der Finverw eine nicht abschließende Aufzählung der anzeigepflichtigen Vorgänge, sodass bei "potenziell erbschaft- und schenkungsteuerr...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Anzeigepflicht von Versicherungsunternehmen (§ 33 Abs. 3 ErbStG i. V. m. § 3 ErbStDV)

Rz. 35 Versicherungsunternehmen sind gem. § 33 Abs. 3 ErbStG anzeigepflichtig, bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfügung stellen. Einzelheiten ergeben sich aus § 3 ErbStDV. Rz. 36 Zu den Versicherungsunternehmen i. S. d. § 33 Abs. 3 ErbStG gehören alle Unternehmen, die das Versicherungsgeschäft auf ver...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen ist eine wesentliche Mitwirkungspflicht im Besteuerungsverfahren. Hierzu trifft § 31 ErbStG die von § 149 Abs. 1 S. 1 AO vorausgesetzte gesetzliche Bestimmung über die Person des Steuererklärungspflichtigen.[1] Von dieser Pflicht ist diejenige zur Anzeigeerstattung nach § 30 ErbStG zu unterscheiden: Die Anzeige nach § 30 Erb...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.5 Ausschluss vom Arbeitnehmerstatus

Rz. 33 Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge (Auszubildenden).[1] Das gilt auch dann, wenn diese Personen im Betrieb des Blinden mitarbeiten und wie Arbeitnehmer in einem Dienstverhältnis stehen und für ihre Tätigkeit Arbeitslohn beziehen. Unerheblich ist, ob die ge...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2.1 Personenkreis

Rz. 6 Der Personenkreis, dessen Härtegründe zu berücksichtigen sind, umfasst nicht nur die Familie des Mieters, sondern die "Angehörigen des Haushalts". Darunter fallen einmal diejenigen Haushaltsangehörigen, die mit dem Mieter zwar nicht rechtlich, aber tatsächlich durch eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Wirtschaftsführung in der Wohnung verbunden sind (Schmidt-Futter...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Steuerbefreiung für Umsätze von Blinden reicht bis in das Jahr 1923 zurück (damals noch eine Umsatzsteuerbefreiung für Kriegsblinde). Unmittelbare Vorläufer von § 4 Nr. 19 Buchst. a UStG (Umsätze der Blinden) waren die Regelungen in § 4 Nr. 18 UStG 1951 und § 45 UStDB 1951. Durch § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG 1967 war insofern eine Erweiterung gegenüber dem früheren Re...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.6 Ausgleichsforderung (§ 5 Abs. 1 S. 6 ErbStG)

Rz. 57 Durch das JStG 2020[1] wurde ein neuer Satz 6 in Absatz 1 eingefügt. Die Neufassung findet erstmals gem. § 37 Abs. 18 ErbStG auf Erwerbe nach dem 28.12.2020 Anwendung. Nach Ansicht des Gesetzgebers hat die bisherige Ausgestaltung dieser Vorschrift eine nicht gerechtfertigte Doppelbegünstigung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners bewirkt. Sie sei dadurch ents...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.6 Die Lebenspartnerschaft nach dem LPartG

Rz. 22 Für Lebenspartner gilt seit 1.1.2005 das gleiche Güterrecht wie für Ehegatten.[1] Die Vorschriften über die Zugewinngemeinschaft von Ehegatten[2] gelten entsprechend. Die Lebenspartner können durch Lebenspartnerschaftsvertrag[3], Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren.[4] Der Gesetzgeber hat zunächst mit Wirkung ab dem 1.1.2009 auch schenkung-/erbschaftsteuer...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5.1 Gesetzliche Grundlage

Rz. 110 Im Abkommenswege haben Deutschland und Frankreich den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vereinbart.[1] Das Abkommen ist am 1.5.2013 in Kraft getreten. Im BGB wurde hierzu § 1519 BGB neu eingefügt. Es handelt sich um den "vierten" Güterstand (neben Gütertrennung, Gütergemeinschaft und Zugewinngemeinschaft). Rz. 111 Die Vorschriften des Abkommens sind gem. § 1519 ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.7 Ehen und Lebenspartnerschaft nach ausländischem Recht

Rz. 22a Die EU-Güterrechtsverordnungen bestimmen für alle ab dem 29.1.2019 geschlossenen Ehen und gleichgeschlechtlichen Partnerschaften, dass für sämtliche Fragen des ehelichen Güterstands und der Güterstände eingetragener Lebenspartnerschaften das Recht des Staates anwendbar ist, in dem die Ehepartner nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3.1 Vorausempfänge des überlebenden Ehegatten (§ 1380 BGB)

Rz. 37 Sind zu Lebzeiten der Ehegatten freiwillige Zuwendungen des verstorbenen Ehegatten (Schenkungen, unbenannte Zuwendungen) erfolgt, können diese i. R. d. Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden.[1] Voraussetzung hierfür ist dreierlei: Zuwendung von einem Ehegatten an den anderen, Bestehen des Güterstands der Zugewinngemeinschaft und Bestimmung des Zuwendenden, dass die Zu...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Anwendungsbereich

Rz. 23 Wird die Zugewinngemeinschaft durch Tod eines Ehegatten beendet und erfolgt der Ausgleich des Zugewinns nicht güterrechtlich[1], ist zivilrechtlich keine Ausgleichsforderung zu ermitteln (Rz. 8). Dennoch muss der überlebende Ehegatte für steuerliche Zwecke eine fiktive güterrechtliche Ausgleichsforderung ermitteln, die er dann von seinem Erwerb wie einen zusätzlichen ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.5.1 Anwendungsbereich

Rz. 48 Die für erbschaftsteuerliche Zwecke entsprechend den Vorgaben der Sätze 1–4 ermittelte Zugewinnausgleichsforderung wird durch Satz 5 der Höhe nach begrenzt. In der bis 31.12.2008 geltenden Fassung minderte nicht der Nominalwert des zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs den steuerbaren Erwerb des Ehegatten oder Lebenspartners, sondern lediglich der dem Steuerwert des Na...mehr

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§ 12 Steuerliche Verantwort... / IV. Grunderwerbsteuer

Rz. 15 Grunderwerbsteuerliche Vorgänge werden nur dann relevant, wenn sie vom Erblasser noch zu dessen Lebzeiten verwirklicht wurden, beispielsweise weil er vor seinem Tod ein Grundstück gekauft hat. Die im Rahmen dieser Steuerart bestehenden Antragsrechte, insbesondere nach § 16 GrEStG, werden vom Testamentsvollstrecker ausgeübt.[22] Ist – wie häufig – durch den Testamentsvo...mehr

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§ 19 Testamentsvollstreckun... / B. Änderungen durch das Bundesteilhabegesetz

Rz. 10 Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen, kurz Bundesteilhabegesetz (BTHG),[9] welches der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention dient, wurden Anfang 2017 neue Vermögensfreibeträge in das bestehende Recht inkorporiert. Es wurden vier Reformstufen vorgesehen, die nach und nach als Änderungen sel...mehr

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ESt-Erklärung 2021 (Teil I)... / 2. Anlage Vorsorgeaufwand

Die Anlage Vorsorgeaufwand dient der Geltendmachung von Beiträgen zur Altersvorsorge, Beiträgen zur inländischen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, Beiträgen zur inländischen privaten Kranken- und Pflegeversicherung, Beiträgen zur ausländischen gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung, als Versicherungsnehmer für andere Personen übernommenen Kranken- ...mehr

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ESt-Erklärung 2021 (Teil I)... / 4. Pflicht zur Abgabe einer ESt-Erklärung

Verschiedene Regelungen im EStG und in der EStDV führen zur Abgabepflicht innerhalb der in Tz. I.3 genannten Fristen. Grundsätzlich ist für die Frage der Abgabepflicht einer ESt-Erklärung danach zu unterscheiden, ob es sich bei den steuerpflichtigen Personen um Arbeitnehmer oder andere Personen handelt. Auszug aus dem Formular EST 1 A: Arbeitnehmer: Besteht das Einkommen ganz ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Eingetragene Lebenspartner

Rz. 4 Die Begünstigung nach § 17 ErbStG wurde den eingetragenen Lebenspartnern bis zum 31.12.2008 nicht gewährt[1]; was auch von der Rspr. gebilligt wurde.[2] Zum vorgenannten Urteil war jedoch mittlerweile ein Verfahren beim BVerfG erfolgreich[3], das den Gesetzgeber zu einer vollständigen rückwirkenden Gleichstellung gezwungen hat (s. Rz. 4a). Zwischen eingetragenen Lebensp...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7 Ehegattenfreibetrag/Freibetrag für eingetragene Lebenspartner (§ 17 Abs. 1 ErbStG)

7.1 Voraussetzung: Ehe bzw. Lebenspartnerschaft muss Bestand haben Rz. 7 Überlebenden eingetragenen Lebenspartnern und überlebenden Ehegatten wird ein besonderer Versorgungsfreibetrag i. H. v. 256.000 EUR gewährt.[1] Die Ehe oder Lebenspartnerschaft muss im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehen. Es kann sich auch um eine nichtige oder aufhebbare Ehe handeln, sofern und s...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG

Rz. 9 Zunächst ist in den Fällen unbeschränkter Steuerpflicht für Ehegatten und für Partner von eingetragenen Lebenspartnerschaften nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ein Freibetrag von 500.000 EUR vorgesehen, ergänzt um einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 EUR nach § 17 ErbStG. Zur rückwirkenden Anwendbarkeit der erhöhten Freibeträge für eingetragene Lebenspartner vgl. oben Rz...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.4 Erhöhung der Freibeträge durch das Erbschaftsteuerreformgesetz/Jahressteuergesetz 2010

Rz. 5 Die persönlichen Freibeträge wurden mit der Erbschaftsteuerreform 2008 durchweg erhöht. Sie sollen – entsprechend der bisherigen Rechtslage – kleinere Vermögenserwerbe völlig von der Steuer freistellen. Die Anhebung der nach Steuerklassen gegliederten Freibeträge dient gleichzeitig der Verwaltungsökonomie, da sich die FinVerw nicht mit einer Vielzahl unbedeutenderer Er...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.1 Voraussetzung: Ehe bzw. Lebenspartnerschaft muss Bestand haben

Rz. 7 Überlebenden eingetragenen Lebenspartnern und überlebenden Ehegatten wird ein besonderer Versorgungsfreibetrag i. H. v. 256.000 EUR gewährt.[1] Die Ehe oder Lebenspartnerschaft muss im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bestehen. Es kann sich auch um eine nichtige oder aufhebbare Ehe handeln, sofern und solange die Nichtigerklärung oder Aufhebung noch nicht erfolgt ist....mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 19 Abs. 1 ErbStG bestimmt die auf den jeweiligen Erwerb anzuwendenden Steuersätze und ist damit die zentrale Tarifnorm des ErbStG. Es handelt sich um einen einheitlichen Steuertarif, d. h. er gilt über alle Vermögensarten, für Fälle der beschränkten und der unbeschränkten Steuerpflicht und für Schenkungen, genauso wie für Erwerbe von Todes wegen. § 19 ErbStG stellt somit...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.2 Anrechnung von Versorgungsbezügen

Rz. 8 Bei der Kürzung des Versorgungsfreibetrags sind alle von der Erbschaftsteuer nicht erfassten Versorgungsleistungen zu berücksichtigen (Rz. 6). Bei den Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern wird es sich häufig um lebenslängliche Bezüge handeln. Dies ist aber trotz des Wortlauts des § 17 Abs. 1 ErbStG, der mit dem Verweis auf § 14 BewG nur die lebenslänglichen Bezüge...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Regelungsinhalt

Rz. 1 § 17 ErbStG regelt ergänzende Freibeträge für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder und gewährleistet damit eine noch weitergehende Verschonung der Kernfamilie.mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 9 Anrechnung von Versorgungsbezügen bei beschränkter Steuerpflicht

Rz. 17 Nach § 17 Abs. 3 ErbStG wird einem Kind sowie dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes des Erblassers der besondere Versorgungsfreibetrag auch in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht gewährt. Allerdings müssen folgerichtig ausländische Versorgungsbezüge für Ehegatten und Kinder nach denselben Kriterien wie inländische Ve...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Anwendungsbereich

Rz. 3 Die Versorgungsfreibeträge werden nur bei Erwerben von Todes wegen gewährt. Dies folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes.[1] Der Erwerb muss aber nicht ausdrücklich auf einem gesetzlichen[2] oder testamentarischen[3] Erbrecht beruhen. Nach ihrem Sinn unterfällt der Norm auch ein Leibrentenstammrecht, das als Abfindung für einen Erbverzicht gewährt wird[4], wenn dieses bis z...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.3 Berichtigung bei späterer Änderung von Versorgungsbezügen

Rz. 13 Nach § 14 Abs. 2 BewG kann bei lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen, die entgegen den statistischen Lebenserwartungen nur sehr kurz genutzt oder bezogen wurden, weil der Berechtigte früh verstorben ist, die Festsetzung von nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklich bezogenen Nutzung oder Leistung erfolgen bzw. berichtigt werden. Die Erbschaftst...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Personenbezogenheit

Rz. 2 Die Freibeträge des § 16 ErbStG sind Freibeträge, die sich an der Person des Erwerbers orientieren, d. h. es handelt sich um persönliche Freibeträge. Anders als bei den sachlichen Freibeträgen[1], die an die Art des zugewendeten Gegenstandes (z. B. Hausrat) oder an den Zweck einer Zuwendung (z. B. Gemeinnützigkeit) anknüpfen, orientiert § 16 ErbStG die Höhe des Freibet...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Der Tarif in der Ausprägung nach dem ErbStRG und der Modifikation nach dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Rz. 8 § 19 Abs. 1 ErbStG stellt nach wie vor – basierend auf § 15 Abs. 1 ErbStG – auf 3 Steuerklassen ab. Die Vorschrift enthält auch nach der Reform 21 Steuersätze. Der bisherige Steuertarif der Steuerklasse I bleibt nach der Reform von den anzuwendenden Steuersätzen her unverändert; angeordnet ist dort wie bisher ein Anstieg in Stufen von 4 %. Allerdings wurden die jeweili...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Anwendung auf Fälle beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht

Rz. 1a Die Norm griff bis zum 25.6.2017 nur in Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht, da die Freibeträge des § 17 ErbStG nur neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und gerade nicht neben dem Freibetrag des § 16 Abs. 2 ErbStG gewährt wurden. § 17 ErbStG kam jedoch zwischenzeitlich auch in Fällen einer Option...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Anrechnungspflichtige Versorgungsbezüge

Rz. 5 Der besondere Versorgungsfreibetrag für den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner und für Kinder ist um den Kapitalwert der nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsbezüge zu kürzen.[1] Zu den nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Bezügen gehören nach R E 17 Abs. 1 ErbStR 2019[2] insbesondere Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von Beamten aufgrund der Bea...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Normzweck

Rz. 2 Die konkrete Versorgungssituation ist – trotz der Begrifflichkeit Versorgungsfreibetrag – tatbestandsmäßig für die Gewährung ohne Bedeutung. Versorgungsbezüge spielen lediglich für die Kürzung der Freibeträge eine Rolle. Der Freibetrag ist nämlich um den Kapitalwert bestimmter, nicht der Erbschaftsteuer unterliegender Versorgungsbezüge zu kürzen. Rz. 2a Hintergrund der F...mehr

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Roscher, BewG § 244 Grundstück / 2.2 Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens

Rz. 11 Nach § 244 Abs. 1 BewG bildet jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ein Grundstück. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit ist ein bewertungsrechtlicher Typusbegriff, um den Bewertungsgegenstand abzugrenzen bzw. die Bewertungseinheit zu bestimmen. Maßgebend ist nach der allgemeinen Bewertungsvorschrift in § 2 Abs. 1 S. 3 BewG, was nach der Verkehrsanschauu...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2.1 Bauliche Veränderungen für Behinderte

Rz. 2 Voraussetzung des Anspruchs ist ein berechtigtes Interesse des Mieters an der behindertengerechten Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr haben. Seine berechtigterweise in der Wohnung lebenden Mitbewohner haben keinen eigenen Anspruch auf Zustimmung zur Duldung. Das Interesse des Mieters kann sich daraus ergeben, dass er selbst behindert ist. Der Mieter hat aber ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.7 Verfahrensfragen

Rz. 44 Für den Erlass eines Abrechnungsbescheids ist das FA zuständig, das auch für die Verwaltung der zu verwirklichenden Ansprüche nach §§ 16ff. zuständig ist.[1] Für den Bescheid nach § 218 Abs. 2 AO über eine Rückforderung ist das FA zuständig, das den Bescheid erlassen hat, aufgrund dessen die Erstattung geschehen ist. Es findet kein Wechsel der Zuständigkeit durch eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 49... / 2.2 Beschluss über die Todeserklärung

Rz. 3 Nach § 2 VerschG kann ein Verschollener unter den Voraussetzungen der §§ 3 bis 7 VerschG im Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden. Das Aufgebotsverfahren, das als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit[1] in die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte fällt[2], wird nur auf Antrag eingeleitet.[3] Antragsberechtigt sind neben der Staatsanwaltschaft der gese...mehr