Fachbeiträge & Kommentare zu Mediation

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§ 8 Familienstreitsachen / b) Terminsgebühr

Rz. 181 Unter den Voraussetzungen der Vorbem. 3 Abs. 3 VV kommt eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV hinzu. Rz. 182 Die Terminsgebühr entsteht nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins. Beispiel 95: Unterhaltsverfahren mit gerichtlichem Termin Im Unterhaltsverfahren (Wert 6.000,00 EUR) wird vor dem FamG mündlich verhandelt. Zu der 1,3-Verfahre...mehr

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§ 1 Einleitung / C. Die Vergütung

Rz. 14 Die Vergütung des Anwalts (also seine Gebühren und Auslagen – § 1 Abs. 1 RVG) richtet sich nach dem RVG. Mit Ausnahme der Gebühren für Beratung, Gutachten und Mediation (§ 34 Abs. 1 RVG) sind die Gebühren im Vergütungsverzeichnis geregelt. Rz. 15 Eine Differenzierung nach Familienstreitsachen, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder Verbund und Folgesachen, wir...mehr

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FF 12/2017, FF 12/2017 / Sorge- und Umgangsrecht

OLG Brandenburg, Beschl. v. 2.5.2017 – 10 UF 2/17, FamRZ 2017, 1757 Ein Wechselmodell kann gegen den Willen eines Elternteils nicht angeordnet werden, wenn die Eltern eine fortdauernde Mediation nur zur Absprache von Umgangsterminen nutzen, sich über den bevorstehenden Wechsel eines Kindes auf eine weiterführende Schule aber nicht austauschen.mehr

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FF 12/2017, Abtrennung von ... / 3. § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 FamFG – Abtrennung in Kindschaftssachen

§ 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 FamFG betrifft die Abtrennung in Kindschaftssachen, die im Zusammenhang mit § 137 Abs. 3 letzter Hs. FamFG zu sehen ist. Die Norm regelt zwei Alternativen. Maßstab für die Abtrennung in § 140 Nr. 3 Alt. 1 FamFG ist die aus Kindeswohlgründen gerechtfertigte Sachgerechtheit.[46] Die voraussetzungslose Abtrennung auf Antrag eines Ehegatten nach dem früher...mehr

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zfs 7/2017, Mediation in der Kfz-Haftpflichtversicherung

1 Bei der Regulierung von Großschäden nach einem Verkehrsunfall kann es vorkommen, dass sich Verhandlungen oder Prozesse über einen langen Zeitraum erstrecken, sich die Fronten verhärten und die Beteiligten nicht mehr zu einer interessengerechten Lösung finden. Kann hier Mediation helfen? In einem Forschungsprojekt wurden nun 30 Kraftfahrschadensfälle mit Personenschäden me...mehr

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zfs 7/2017, Mediation in de... / 5. Bewertung der Mediationen

a) Prozess Die Verhandlungsführung wie auch die Verhandlungsatmosphäre bewerteten – mit ein bis drei "Ausreißern" – alle Gruppen äußerst positiv, die Versicherer waren dabei etwas kritischer als die Geschädigten und deren Anwälte. Das Zeitmanagement wurde insgesamt etwas kritischer gesehen als diese beiden Aspekte, wobei auch hier die Zufriedenheit auf Seiten der Geschädigten...mehr

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zfs 7/2017, Mediation in de... / B. Evaluation

In der Projektphase wurden 30 Mediationen verhandelt. Jeder Teilnehmer jeder Mediation erhielt einen Fragebogen. Es wurde nach Insgesamt wurden 139 Fragebogen zurückgeschickt und ausgewertet. ...mehr

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zfs 7/2017, Mediation in de... / 1

Bei der Regulierung von Großschäden nach einem Verkehrsunfall kann es vorkommen, dass sich Verhandlungen oder Prozesse über einen langen Zeitraum erstrecken, sich die Fronten verhärten und die Beteiligten nicht mehr zu einer interessengerechten Lösung finden. Kann hier Mediation helfen? In einem Forschungsprojekt wurden nun 30 Kraftfahrschadensfälle mit Personenschäden medii...mehr

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zfs 7/2017, Mediation in de... / a) Zeit

Die Mediationsverhandlungen selbst dauerten zwischen zweieinhalb und zehn Stunden. Am häufigsten wurden zwischen fünf und sieben Stunden aufgewendet. Abhängig von der Entfernung zwischen Geschäftssitz des Versicherers und dem Ort der Mediation entstand weiterer Zeitaufwand für Reise und Übernachtung.mehr

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zfs 7/2017, Mediation in de... / c) Gesamtbeurteilung

Die Gesamtbewertung der Mediationsverfahren war überaus positiv. In ein bis fünf Fällen wurden die Erwartungen sogar übertroffen, wobei die beteiligten Rechtsanwälte sich vorher anscheinend am besten mit dem Verfahren befasst hatten, denn in ihrer Gruppe lagen Erwartungen und Beurteilung sehr nahe beieinander. Die grosse Mehrheit der an einer Mediation Beteiligten würde in e...mehr

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zfs 7/2017, Mediation in de... / II. Nachbefragung der Rechtsanwälte

Rechtsanwälte haben eine Schlüsselrolle auf dem Weg in die Mediation: Sie werden diesen Weg mit ihren Mandanten nur dann gehen, wenn sie die Frage, ob Mediation eine Alternative zu den klassischen Verfahrensweisen ist, verantwortungsvoll mit "Ja" beantworten können. Deshalb wurden über die bislang zusammenfassend wiedergegebene Evaluation mit Fragebögen hinaus noch vertiefen...mehr

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zfs 7/2017, Mediation in de... / 2. Einschätzungen, Bewertungen und Meinungen

Die Mediationserfahrung wird von den interviewten Rechtsanwälten einhellig als positiv bis sehr positiv reflektiert. Insbesondere berichten sie, dass es weder bei ihnen selbst, noch bei ihren Mandanten "Abschlussreue" gegeben habe. Es habe keine Abwicklungsprobleme gegeben und auch keine Störungen im Mandatsverhältnis. Gut war danach vor allem:mehr

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zfs 7/2017, Mediation in de... / b) Ergebnis

Auf die Frage, ob das Ergebnis den eigenen Interessen entspreche, antworteten über die verschiedenen Gruppen hinweg 80 Beteiligte mit "sehr" oder "in etwa" und nur 5 mit "wenig" oder "nicht".mehr

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zfs 7/2017, Mediation in de... / 2. Auswahl der Fälle

In den beteiligten Unternehmen wurden insgesamt 137 Fälle näher geprüft und danach in 84 Fällen die Mediation vorgeschlagen. In 35 Fällen waren die Geschädigten einverstanden, tatsächlich durchgeführt und evaluiert wurden am Ende 30 Mediationen.[9] In 29 von 49 Fällen wurde die Ablehnung begründet; meistens mit einer grundsätzlichen Ablehnung des Verfahrens, aber auch mit der...mehr

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zfs 7/2017, Mediation in de... / C. Fazit und Ausblick

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zfs 7/2017, Mediation in de... / a) Prozess

Die Verhandlungsführung wie auch die Verhandlungsatmosphäre bewerteten – mit ein bis drei "Ausreißern" – alle Gruppen äußerst positiv, die Versicherer waren dabei etwas kritischer als die Geschädigten und deren Anwälte. Das Zeitmanagement wurde insgesamt etwas kritischer gesehen als diese beiden Aspekte, wobei auch hier die Zufriedenheit auf Seiten der Geschädigten und ihrer...mehr

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zfs 7/2017, Mediation in de... / II. Projekt

Nachdem ein Forschungsprojekt für den Bereich des Medizinschadens einerseits sehr gute Ergebnisse bei hoher Einigungsquote erbracht, andererseits sich dort gezeigt hatte, welche strukturellen Hindernisse großen Fallzahlen entgegenstehen,[5] erwuchs im Kreis der damaligen Projektbeteiligten die Idee, Gleiches für den Kraftfahrschaden zu untersuchen. So entstand das Projekt Me...mehr

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zfs 7/2017, Mediation in de... / c) Rechtsanwaltskosten

Sofern es zu einem Abschluss kam, übernahmen die Versicherer – wie vorab vereinbart – das Honorar der Rechtsanwälte der Geschädigten in Höhe einer 2,5-fachen Geschäftsgebühr und 1,5-fachen Einigungsgebühr, jeweils aus dem Einigungsbetrag.mehr

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zfs 7/2017, Mediation in de... / A. Projektbeschreibung

I. Ausgangslage Pro Jahr sind in Deutschland etwa 2.500.000 Verkehrsunfälle, davon ca. 300.000 mit Personenschaden, zu beklagen[1] – und damit auch von Haftpflichtversicherungen zu regulieren. Die juristische Aufarbeitung erfolgt in bewährten, aber auch eingefahrenen Bahnen: Der Geschädigte wendet sich – häufig mit Hilfe eines Rechtsanwalts – direkt an den Versicherer des Sch...mehr

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zfs 7/2017, Mediation in de... / I. Zusammenfassung der Ergebnisse

1. Erfolgsquote Nicht alle Versicherer konnten die zugesagten fünf Fälle einbringen, andere waren erfolgreicher, so dass die angestrebte Fallzahl am Ende mit 30 um fünf übertroffen wurde. Von den 30 evaluierten Mediationen wurden 25 (83 %) mit einer gütlichen und endgültigen Einigung abgeschlossen, drei (10 %) blieben ohne Einigung und in zwei (7 %) Fällen war bei Abschluss de...mehr

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zfs 7/2017, Mediation in de... / 4. Aufwand

a) Zeit Die Mediationsverhandlungen selbst dauerten zwischen zweieinhalb und zehn Stunden. Am häufigsten wurden zwischen fünf und sieben Stunden aufgewendet. Abhängig von der Entfernung zwischen Geschäftssitz des Versicherers und dem Ort der Mediation entstand weiterer Zeitaufwand für Reise und Übernachtung. b) Verfahrenskosten Die Kosten der Mediationen betrugen für das Honora...mehr

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zfs 7/2017, Mediation in de... / b) Verfahrenskosten

Die Kosten der Mediationen betrugen für das Honorar der Mediatoren und deren Reisekosten, Raummiete und Catering zwischen 3.500 EUR bis 8.000 EUR; durchschnittlich etwas unter 5.000 EUR. Die bei ReIntra entstandenen Verwaltungskosten wurden nicht vollständig berechnet, sondern zur Unterstützung des Projekts teilweise von SwissRe und ReIntra getragen. Für künftige Mediationen...mehr

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zfs 7/2017, Mediation in de... / 1. Setting

Insgesamt hatten in den 30 Mediationsfällen 29 Anwälte verhandelt; eine Rechtsanwältin war gleich bei zwei Verfahren dabei. Davon haben sich 18 zu einem Interview bereit erklärt. Effektiv durchgeführt werden konnten 17 Interviews. Drei weitere Rechtsanwälte, die keine Herausgabe ihrer Kontaktdaten gewünscht hatten, hatten sich in der schriftlichen Befragung ausgesprochen pos...mehr

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zfs 7/2017, Mediation in de... / 1. Erfolgsquote

Nicht alle Versicherer konnten die zugesagten fünf Fälle einbringen, andere waren erfolgreicher, so dass die angestrebte Fallzahl am Ende mit 30 um fünf übertroffen wurde. Von den 30 evaluierten Mediationen wurden 25 (83 %) mit einer gütlichen und endgültigen Einigung abgeschlossen, drei (10 %) blieben ohne Einigung und in zwei (7 %) Fällen war bei Abschluss der Evaluation da...mehr

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zfs 7/2017, Mediation in de... / 3. Qualität der Fälle

Die mediierten Fälle waren ausnahmslos schon jahrelang in frustranen Regulierungsverhandlungen gefangen. Manchmal hatte es auch bereits Teileinigungen und -zahlungen gegeben. In einem Fall war Berufung gegen ein landgerichtliches Urteil eingelegt, aber noch nicht begründet worden. Die (noch) angemeldeten Forderungen lagen durchschnittlich bei etwa 300.000 EUR bis 400.000 EUR...mehr

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zfs 7/2017, Mediation in de... / I. Ausgangslage

Pro Jahr sind in Deutschland etwa 2.500.000 Verkehrsunfälle, davon ca. 300.000 mit Personenschaden, zu beklagen[1] – und damit auch von Haftpflichtversicherungen zu regulieren. Die juristische Aufarbeitung erfolgt in bewährten, aber auch eingefahrenen Bahnen: Der Geschädigte wendet sich – häufig mit Hilfe eines Rechtsanwalts – direkt an den Versicherer des Schädigers. Dort w...mehr

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zerb 5/2017, Das Family Office, Ein Praxisleitfaden

Boris Canessa, Jens Escher, Alexander Koeberle-Schmid, Peter Preller und Christoph Weber (Hrsg.) Springer Gabler, 1 Aufl. 2016, 207 Seiten, Hardcover, 49,99 EUR ISBN 978-3-658-13467-9 Auch in Deutschland sind inzwischen große komplexe Familienvermögen entstanden, für die spezielle Anlagestrategien und Nachfolgekonzepte erforderlich sind, um das Vermögen nachhaltig für die Famil...mehr

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FF 5/2017, Interviews in Forum Familienrecht 1997–2017

1997 Kindschaftsrechtsreform – Kindesunterhaltsgesetz – Mediation Eherechtsreform – Kindschaftsrechtsreform – Fachanwalt Familienrecht Familiengerichtstag – Reformvorhaben – Familiengerichtsbarkeit Herbsttagung – Kindschaftsrechtsreform – Familiengerichtsbarkeit 1998mehr

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FF 3/2017, Alter und Entwic... / 8. Die Berücksichtigung des Alters des Kindes bei Umgangsverweigerung

Ab welchem Alter der erklärte Kindeswille insbesondere bei einer Umgangsverweigerung mitbestimmend ist, hängt vom Woher (betrifft den Bedürfnishintergrund), dem Wohin (betrifft die Zielorientierung, einen bestimmten Zustand zu erreichen oder beizubehalten), Alter, Entwicklungsstand, von der Persönlichkeitsentwicklung des jeweiligen Kindes und auch vom Konfliktniveau der Elte...mehr

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FF 2/2017, Die Voraussetzun... / cc) Intensität, Dauer der Streitigkeiten und Prognose

Eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Streitigkeiten von der Intensität und Dauer her ein solches Niveau erreicht haben, dass von einer nachhaltigen Zerrüttung der Elternbeziehung auszugehen ist.[68] Eine solche ist allerdings nicht bei bloßen Meinungsverschiedenheiten oder Kommunikationsschwierigkeiten anzunehmen.[69]...mehr

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zfs 10/2016, zfs 10/2016 / Mediation

Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV) Am 31.8.2016 ist die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung – ZmediatAusbV) v. 21.8.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 1994). Sie tritt am 1.9.2017 in Kraft. Die Verordnung legt die Voraussetzungen für das Führen...mehr

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zfs 10/2016, zfs 10/2016 / Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung (ZMediatAusbV)

Am 31.8.2016 ist die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung – ZmediatAusbV) v. 21.8.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 1994). Sie tritt am 1.9.2017 in Kraft. Die Verordnung legt die Voraussetzungen für das Führen der Bezeichnung "zertifizierter Mediator" nach § 5 Abs. 2 Me...mehr

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zfs 10/2016, Europäische Verkehrsrechtstage

Vom 5. bis 7. Oktober werden in Warschau zum 17. Mal die Europäischen Verkehrsrechtstage stattfinden. Nachdem die Veranstaltung bereits im letzten Jahr von Luxemburg nach Budapest gewechselt ist, wird sie auch in diesem Jahr in Osteuropa bleiben und zieht nunmehr weiter nach Polen. Das Programm deckt auch dieses Jahr wieder die Themen ab, mit denen sich die europäische Verkeh...mehr

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ZAP 11/2015, Kosten bei auß... / VI. Gerichtsnahe Mediation

Auf die gerichtsnahe Mediation ist Nr. 2303 VV RVG nicht anwendbar. Diese Tätigkeit gehört vielmehr nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG mit zum Rechtszug und wird durch die Gebühren der Nr. 3100 ff. VV RVG abgegolten (OLG Rostock AGS 2007, 124 u. 343 = RVGreport 2007, 28; AGS 2007, 126 = JurBüro 2007, 194 = RVGreport 2008, 54; OLG Braunschweig AGS 2007, 127 = AnwBl 2007, 88 = Ju...mehr

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ZAP 7/2016, Buchreport / Längsfeld, Anwaltspflichten und Mediation, 1. Aufl. 2015, 336 S., Duncker & Humblot, 89,90 EUR

Die aus einer Dissertation hervorgegangene Veröffentlichung bringt zwei Themen zusammen, die bislang in dieser Breite zusammen nicht beleuchtet wurden: Mediation und Anwaltspflichten bzw. -haftung. Nach einem Überblick über die Mediation und die Haftung des Rechtsanwalts werden ausführlich und bezogen auf die einzelnen zeitlichen Abschnitte der Mediation die unterschiedliche...mehr

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ZAP 1/2017, Eskalationsklau... / b) Punkt 2 der Musterformulierung

Die Musterklausel sieht vorliegend auf zweiter Stufe das Mediationsverfahren vor. Die Mediation ist im Gegensatz zu den anderen Verfahren prozessorientiert. Das ermöglicht den Parteien, eigenverantwortlich und dem Konflikt individuell angepasst eine Lösung zu finden. Für eine nachhaltige und zufriedenstellende Lösung ist die Mediation am besten geeignet, da im Gegensatz zu d...mehr

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ZAP 1/2017, Eskalationsklau... / 1. Gestaltung

Um eine Eskalationsklausel wirksam zu gestalten, muss sie hinreichend bestimmt bzw. bestimmbar sein und ein klares Pflichtenprogramm erkennen lassen. Es muss deutlich werden, welche Streitigkeiten von der Klausel erfasst sein sollen. Ausreichend und üblich ist eine Regelung, die sämtliche sich aus dem Hauptvertrag ergebenden Konflikte umfasst. Die Klausel muss festlegen, welc...mehr

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ZAP 1/2017, Eskalationsklau... / 2. Definition und Erscheinungsformen

Eskalationsklauseln sind Vertragsklauseln, die für die Konfliktlösung einen mehrstufigen Prozess mit getrennten Verfahren vorsehen (Arntz SchiedsVZ 2014, 237). Sie legen die Durchführung von mindestens zwei Streitbeilegungsverfahren fest, die in einem Stufenverhältnis zueinanderstehen. Das unterscheidet sie von Mediations- oder Schiedsklauseln, die jeweils nur ein Verfahren ...mehr

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ZAP 23/2016, Der Franchisev... / 3. European Code of Ethics for Franchising

Hilfreich für eine Beurteilung von Franchiseverträgen ist der auf europäischer Ebene in Abstimmung mit der EU-Kommission erarbeitete Verhaltenskodex für Franchising (European Code of Ethics for Franchising). Auf diesem europäischen Kodex beruht auch der "Ethik-Kodex des Deutschen Franchiseverbands" in der Fassung vom 16.5.2008 (abgedr. in: Jahrbuch Franchising 2016/2017, S. ...mehr

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ZAP 13/2017, Rechtsprechung... / 3. Druckkündigung, Zulässigkeit der Berufung

Die Entscheidung des BAG vom 19.7.2016 (2 AZR 637/15, NZA 2017, 116) betraf die gegenüber der Lehrerin eines Berufskollegs ausgesprochene Kündigung des Schulträgers, die auf Druck von Teilen der Belegschaft – die anderenfalls ankündigten, selbst zu kündigen – erfolgte. Aufgrund der Abfassung des Dienstvertrags konnte das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich nur bei Vorl...mehr

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ZAP 6/2017, Gesetzgebungsre... / 3. Zertifizierter Mediator

Nachdem der Gesetzgeber mit dem am 26.7.2012 in Kraft getretenen Mediationsgesetz (vgl. dazu Henssler/Deckenbrock DB 2012, 159 ff.) den zertifizierten Mediator eingeführt (vgl. § 5 Abs. 2 MediationsG) und ihm mit dem am 1.4.2016 in Kraft getretenen § 6 Abs. 2 VBSG (allgemein zu den Neuregelungen des VBSG Ring ZAP F. 2, S. 623 ff.) die Rolle eines Streitmittlers zugewiesen ha...mehr

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ZAP 12/2016, Das neue Verbr... / VII. Schlichtung

Das VSBG gibt kein bestimmtes Schlichtungsverfahren vor. Jede VS-Stelle muss aber nach § 5 Abs. 1 VSBG eine Verfahrensordnung haben, die das von ihr angebotene Konfliktbeilegungsverfahren bestimmt und die Einzelheiten der Durchführung regelt (zum Verbot der Auferlegung verbindlicher Lösungen oder eines Ausschlusses des Rechtswegzugangs nach § 5 Abs. 2 VSBG s.o. III.). Hinwei...mehr

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ZAP 1/2017, Eskalationsklau... / 2. Übergänge zwischen den Eskalationsstufen

Problematisch sind häufig die Übergänge von einer auf die nächste Eskalationsstufe, also beispielsweise von der Verhandlungs- auf die ADR-Stufe und von dieser der Übergang ins Streitverfahren. Für die Wirksamkeit und Umsetzung einer Eskalationsklausel müssen die Übergangsvoraussetzungen klar und zweifelsfrei bestimmt sein (Berger, a.a.O., S. 29). Erst wenn die Parteien ihre ...mehr

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ZAP 12/2016, Das neue Verbr... / II. Verfahren zur außergerichtlichen bzw. alternativen Streitbeilegung

Unter einem Verfahren zur außergerichtlichen bzw. alternativen Streitbeilegung ist im Unterschied zu einer (i.d.R. durch Kulanz gekennzeichneten) Konfliktregulierung, die allein zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher stattfindet, ein solches zu verstehen, das unter Einschaltung eines neutralen Dritten (außerhalb eines förmlichen Gerichtsverfahrens) den Einigungsver...mehr

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ZAP 1/2017, Eskalationsklau... / 1. Überprüfbarkeit durch staatliche Gerichte

Die durch außergerichtliche Verfahren getroffenen Entscheidungen und Lösungen lassen sich je nach der Art des Verfahrens auf unterschiedliche Weise durch staatliche Gerichte überprüfen. So ist beispielsweise der Schiedsspruch, der das Schiedsverfahren beendet, bindend und grundsätzlich nicht von staatlichen Gerichten überprüfbar. Er kann nur in Einzelfällen aufgehoben werden...mehr

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ZAP 2/2016, Buchreport / Ring, Das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in der anwaltlichen Praxis, 1. Aufl. 2016, 288 S., Deutscher Anwaltverlag, 39 EUR

Zum 1.4.2016 trat das neue Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft. Bereits im Juli ist mit dem Werk von Prof. Gerhard Ring eine erste, einführende und praxisorientierte Besprechung zu dieser alternativen Streitbeilegung erschienen. Schwerpunkt ist die Darstellung und Einordnung der gesetzlichen Regelungen, zu finden in § 2 des Buchs. Dort werden – angefangen vom A...mehr

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ZAP 19/2016, Anwaltsmagazin / Ausbildungsverordnung für zertifizierte Mediatoren

Am 31. August ist die Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung ( ZMediatAusbV) im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl I, S. 1994). Die neue Verordnung trifft Regelungen über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren und enthält darüber hinaus eine Reihe von Übergangsvorschriften. Die Verordnung wurde auf der Grundlage des Mediationsgesetzes von 2012 er...mehr

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ZAP 15/2015, Anwaltsmagazin / Studie befürwortet Europäisches Zivilrecht

Die Kodifizierung europäischer zivilprozessrechtlicher Mindeststandards könnte das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in die Justizsysteme der anderen Staaten weiter stärken. Dies besagt eine Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europaparlaments (EPRS) zum Thema "Europäisierung des Zivilprozessrechts – Hin zu gemeinsamen Standards?". So habe etwa die Abschaffun...mehr

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ZAP 1/2017, Eskalationsklau... / 1. Vorschlag

Unter Berücksichtigung der o.g. Punkte empfiehlt sich folgende Musterklausel: Formulierungsvorschlag für eine Eskalationsklausel Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehen, verpflichten sich die Parteien sich zu bemühen, diese durch Verhandlungen einvernehmlich zu lösen. Gelingt es den Parteien nicht, die Streitigke...mehr

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zerb 8/2016, Gestaltungen zum Erhalt des Familienvermögens

Ansgar Beckervordersandfort (Hrsg.) zerb verlag 1. Auflage 2016, 326 Seiten, broschiert, 49 EUR ISBN 978-3-95661-037-0 Das Vorwort macht es deutlich: Dieses Buch wendet sich sowohl an die beratenden Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Vermögensverwalter als auch an die unmittelbar Betroffenen. Vor diesem Hintergrund macht das zwölfköpfige Autorenteam den sehr erfolgreichen...mehr