Fachbeiträge & Kommentare zu Nachlassverbindlichkeit

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 02/2023, Zur Übertragu... / 1 Gründe

I. Die Beteiligten sind seit dem 9.7.2015 in Abt. I des im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuchs in Erbengemeinschaft mit drei weiteren Miterben eingetragen. In Abt. II ist eine Grunddienstbarkeit gebucht, Abt. III ist frei von Belastungen. Die Beteiligte zu 2 ist die Mutter des am 20.9.2011 geborenen Beteiligten zu 1 und des Beteiligten zu 3. Am 5.7.2022 einigte sich der B...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Erbfallkostenpauschale für den Nacherben

Leitsatz 1. Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen. 2. Der Abzug des Pauschbetrags setzt nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind (Änderung der Rechtsprechung). Normenkette § 10 Abs. 1 Satz 6, Abs. 5 Nr. 3 Sätze 1 und 2, § 3 Abs. 1 N...mehr

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ZErb 02/2023, Zur Übertragu... / Leitsatz

1. Ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft ist für einen Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.v. § 107 BGB, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet. 2.Beim Erwerb des Anteils eines Miterben an einer Erben...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung / 2. Einkommensteuer

Rz. 79 [Autor/Stand] Obwohl Erwerber von Todes wegen und Erwerber durch Schenkung unter Lebenden unter keine der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes fallen, ist eine Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer grundsätzlich nicht ausgeschlossen.[2] Rz. 80 Beispiel Ein Rechtsanwalt vererbt Honorarforderungen, die dem Erben zufließen. Die Honorarforderungen un...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung / 2. Erbschaftsteuer und Zivilrecht

Rz. 43 [Autor/Stand] Im Erbschaftsteuerrecht wird von der Maßgeblichkeit des Zivilrechts gesprochen.[2] Als Beleg wird das bekannte Diktum des BFH[3] angeführt, es gebe keine Erbschaft im wirtschaftlichen Sinne. Daran ist richtig, dass sich das ErbStG vielfach zivilrechtlicher Begriffe bedient, so in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wo die steuerbaren Erwerbe durch Bezugnahme auf Vo...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Begünstigung (Abs. 1)

Rz. 6 [Autor/Stand] Nach § 13d Abs. 1 ErbStG werden Grundstücke i.S.d. § 13d Abs. 3 ErbStG mit 90 % ihres Wertes angesetzt. Die Steuerbefreiung besteht somit aus einem Bewertungsabschlag von 10 %.[2] Sie kommt bei mehreren Erwerbern jedem Erwerber hinsichtlich seines Grundstückteils zugute. Beispiel (keine Teilung des Nachlasses) Die Kinder K1 und K2 sind Erben zu je [1]/2. D...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Verweis auf §§ 4 bis 8 BewG

Rz. 15 [Autor/Stand] Bei der Erbschaftsteuer sind die Vorschriften zur Behandlung bedingter Erwerbe (§§ 4 und 5 BewG) und Lasten (§§ 6 und 7 BewG) dann anwendbar, wenn der Erwerb einzelner Vermögensgegenstände oder die Belastung durch Nachlassverbindlichkeiten von einer Bedingung oder Befristung abhängt. Ist der gesamte Erwerb aufschiebend bedingt, findet § 9 Abs. 1 Nr. 1a Er...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Abzug der Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses

Rz. 60 [Autor/Stand] Anders als beim Ansatz des Anspruchs auf den Erbbauzins dürfte zu erwarten sein, dass der Steuerzahler innerhalb der Veranlagung zur Erbschaft-/Schenkungsteuer – zumindest für Bewertungsstichtage bis zum 13.12.2011 – den Abzug der Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses verlangt. Rz. 61 [Autor/Stand] Die bisherige Konzeption des Bewertungsgesetzes (vgl...mehr

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Das Testament / 2.5.5 Steuerrechtlicher Exkurs zum Berliner Testament

Nach dem BFH[1] kann ein durch das Berliner Testament enterbter Abkömmling beim zweiten Erbfall seinen Pflichtteilsbetrag aus dem ersten Erbfall als Nachlassverbindlichkeit vom Nachlasswert absetzen. Damit hat der BFH die erbschaftsteuerlichen Nachteile des Schlusserben scheinbar beseitigt. Diese Rechtsprechung überzeugt allerdings nur, soweit der enterbte Abkömmling seinen ...mehr

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Das Testament / 2.2.2.2 Überschuldete Abkömmlinge

Ein weiterer Anwendungsfall des Vor- und Nachvermächtnisses ist das Testament zugunsten überschuldeter Abkömmlinge.[1] Der Erblasser kann gem. § 2338 Abs. 1 Satz 1 BGB verfügen, dass der verschwenderische oder überschuldete Abkömmling nur Vorvermächtnisnehmer und dessen gesetzliche Erben Nachvermächtnisnehmer werden. Zudem kann nach Satz 2 für die Lebenszeit des überschuldet...mehr

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Das Testament / 2.10 Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann testamentarisch die Testamentsvollstreckung (§§ 2197 ff. BGB) über seinen Nachlass oder Teile davon anordnen, wenn er z. B. unerfahrene Nachlassbeteiligte schützen, Konflikte zwischen mehreren Nachlassbeteiligten vermeiden[246], die Abwicklung des Nachlasses erleichtern, die Unternehmensnachfolge sichern, den Zugriff von Gläubigern des Nachlassbeteiligten ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Bewertungsstichtag bei Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 6 Befinden sich im Nachlass Verpflichtungen zu Steuernachzahlungen, kann der Erbe diese als Nachlassverbindlichkeiten absetzen, wenn die Steuerschulden bei der Entstehung der Erbschaftsteuer, also bei Eintritt des Erbfalls (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 ErbStG), rechtlich bestehen[30] und zu diesem Stichtag eine wirtschaftliche Belastung darstellen.[31] Nach einer – auch ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten, Abs. 5

1. Allgemeines Rz. 40 In § 10 Abs. 5 ErbStG ist geregelt, dass Nachlassverbindlichkeiten,[46] sofern sich nicht aus den Abs. 6–9 etwas anderes ergibt, grundsätzlich abzugsfähig sind. Der Vermögenszuwachs des Erwerbers wird also um die Nachlassverbindlichkeiten entsprechend gemindert. Steuerbar ist also der Netto-Vermögenszuwachs, sofern nicht grundsätzlich, wie bspw. in § 13 ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Pflichtteil, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b

Rz. 23 Die Erbschaftsteuer für den von Todes wegen erworbenen Pflichtteilsanspruch[70] entsteht – anders als nach dem Zivilrecht – mit der Geltendmachung, also zeitlich nach dem Todestag (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG).[71] Die "Geltendmachung" des Pflichtteilsanspruchs besteht in dem ernstlichen Verlangen auf Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs gegenüber dem Erben.[72] ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Nicht abzugsfähige Schulden und Lasten, Abs. 6

Rz. 62 Schulden und Lasten können nach § 10 Abs. 6 S. 1 ErbStG nicht in Abzug gebracht werden, sofern sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Dazu zählen neben Vermögen, das wegen nur beschränkter Steuerpflicht in Deutschland nicht besteuert wird,[81] insbesondere Vermögensgegenstände, w...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Steuerentstehung mit dem Erbfall

Rz. 12 Die Forderung des Vermächtnisnehmers entsteht – unbeschadet des Rechtes zur Ausschlagung – mit dem Erbfall (§ 2176 BGB). Entsprechend entsteht die Erbschaftsteuer des Vermächtnisnehmers am Todestag des Erblassers. Gleichzeitig entsteht beim Erben die Steuer durch Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 ErbStG i.V.m. § 1922 BGB), allerdings mindert der Wert des Vermächtniss...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / e) Erwerb aufgrund der Vollziehung einer Auflage oder Erfüllung einer Bedingung, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d

Rz. 29 Der Erblasser kann nach § 1940 BGB durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten oder einem anderen i.d.R. (aber § 2194 BGB) ein Recht auf die Leistung zuwenden (Auflage), u.a. einer Stiftung. Beim Auflagenempfänger entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage, d.h. wenn die Vermögensverschiebung stattgefund...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Aufwendungen für den Erwerb, Abs. 5 Nr. 3

Rz. 52 In § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG werden sämtliche Aufwendungen erfasst, die mit dem Erwerb des Nachlasses entstehen und keine Erblasser- oder Erbfallverbindlichkeiten darstellen. Aufwendungen für den Erwerb sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG die Kosten der Bestattung, Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, Kosten für die übliche Grabpflege sowie die Kosten, die dem Erwer...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Grabpflegekosten

Rz. 56 Im Rahmen der Grabpflegekosten werden sämtliche Kosten erfasst, die mit der Grabpflege in Zusammenhang stehen. Es sind lediglich die angemessenen Grabpflegekosten abzugsfähig. Orientierung bieten die üblichen Sätze lokaler Friedhofsgärtner (250–350 EUR p.a). Eine solche wiederkehrende Leistung ist nach § 13 Abs. 2 BewG mit dem 9,3-Fachen des Jahreswertes zu kapitalisi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / g) Abfindungen für Verzicht oder Ausschlagung, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f

Rz. 31 In vielen Fällen erfolgen erbrechtliche Verzichte oder Ausschlagungen sowie die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall[95] gegen Abfindungen. Gewöhnlich entfällt dann die Erbschaftsteuer für das ausgeschlagene Erbrecht oder auf den Verzicht des Erbrechts rückwirkend. An die Stelle des Erbrechts tritt erbschaftst...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / h) Abfindungen für bedingtes/betagtes Vermächtnis, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g

Rz. 32 Wird ein Vermächtnis aufschiebend bedingt oder befristet ausgesetzt, hat der potentielle Vermächtnisnehmer bis zum Eintritt der Bedingung/Befristung nur ein Anwartschaftsrecht (§ 2177 BGB). Aus diesem Grunde entsteht die Steuer hierfür nicht schon mit dem Tode des Erblassers, sondern erst mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung, der Betagung[105] oder Befristung...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Konfusion, Abs. 3

Rz. 36 Das BGB regelt die Konfusion nicht ausdrücklich. Es handelt sich dabei um eine Vereinigung von Rechten und Pflichten oder von Forderung und Schuld, wie dies gerade auch beim Erbfall vorkommen kann, in dem der Schuldner Erbe des Gläubigers wird oder umgekehrt. Auch die Konsolidation, also die Vereinigung von beschränktem Recht an einem Grundstück und dem Eigentum daran...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Festsetzungsverjährung in der Außenprüfung

Rz. 9 Bei drohender Verjährung hemmt der Beginn der Außenprüfung den Verjährungseintritt (§ 171 Abs. 4 AO). Dies gilt indes nur, wenn die Prüfungsanordnung wirksam bekannt gegeben worden ist. Fehlt es an der wirksamen Bekanntgabe, leben weder die erweiterten Mitwirkungs- und Duldungspflichten der Beteiligten auf, noch greift die Ablaufhemmung. Inhaltsadressat der Prüfungsano...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Allgemeines

Rz. 40 In § 10 Abs. 5 ErbStG ist geregelt, dass Nachlassverbindlichkeiten,[46] sofern sich nicht aus den Abs. 6–9 etwas anderes ergibt, grundsätzlich abzugsfähig sind. Der Vermögenszuwachs des Erwerbers wird also um die Nachlassverbindlichkeiten entsprechend gemindert. Steuerbar ist also der Netto-Vermögenszuwachs, sofern nicht grundsätzlich, wie bspw. in § 13 Abs. 1 Nr. 4 B...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Pflichtteilsanspruch

Rz. 49 Ein Pflichtteilsanspruch wird erst dann eine abzugsfähige Erbfallverbindlichkeit, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Anspruch geltend gemacht hat, denn erst dann ist der Erbe damit belastet. Zwar stellt das möglicherweise nicht ausgeübte Pflichtteilsrecht im Prinzip eine latente Last des Erben dar, solange es nicht ausgeübt wird, da jedoch das Pflichtteilsrecht der ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Betagung

Rz. 20 Die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG betrifft nur solche Fälle, bei denen der Eintritt oder der Zeitpunkt des Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses ungewiss oder unbestimmt ist (Steuerentstehung bei Eintritt der Fälligkeit).[62] Die Erbschaftsteuer für betagte Ansprüche (§ 813 Abs. 2 BGB; § 8 BewG), die zu einem bestimmten (feststehenden) Zei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / X. Abs. 1 Nr. 9: Zuwendung für Pflege- oder Unterhaltsleistungen

Rz. 71 Der Steuerfreibetrag für angemessene Zuwendungen für Pflege- oder Unterhaltsleistungen, für die der Leistende kein oder nur ein unzureichendes Entgelt erhalten hat, beläuft sich auf 20.000 EUR. § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG findet sowohl bei Erwerben von Todes wegen als auch bei lebzeitigen Schenkungen Anwendung.[134] Voraussetzungen sind:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Vermögensmehrung

Rz. 14 Vermögensmehrung als Kriterium des Erbanfalls kann in verschiedenen Fällen zu verneinen sein. Hat beispielsweise der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung lediglich vertragliche Verpflichtungen bestätigt, die vor seinem Tod schon Bestand hatten, stellt dies keinen Erwerb von Todes wegen dar. Bestätigt der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung lediglich, da...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Abs. 8

Rz. 71 Die Erbschaftsteuer, die vom Erwerber zu entrichten ist, kann von diesem nicht in Abzug gebracht werden. Diese Verbindlichkeit entsteht erst nach dem Tod des Erblassers und ist nicht mehr in seiner Person veranlasst, sondern durch den Erwerb. Auch wenn zivilrechtlich die Erbschaftsteuerschuld als Nachlassverbindlichkeit nach h.M. i.S.v. § 1967 Abs. 2 BGB behandelt wird...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende Steuer

Rz. 26 Anrechenbar sind nur solche ausländischen Steuern, die der deutschen Erbschaftsteuer entsprechen. Soweit diese im Ausland, also in irgendeinem ausländischen Staat, erhoben werden, kommt eine Anrechnung in Betracht. Dies gilt sowohl für durch den jeweiligen Staat erhobene Steuern (Bundessteuern) als auch für solche Steuern, die von Untergliederungen (Kantonen, Gemeinde...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Kosten des Erwerbs

Rz. 58 § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG nennt die Kosten der Abwicklung, Regelung oder Verteilung eines Nachlasses oder die Kosten der Erlangung des Erwerbs als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten. Kosten des Erwerbs sind die Aufwendungen für die Gebühren einer Testamentseröffnung, die Kosten einer Erbscheinserteilung (Nr. 12210 KV GNotKG), Kosten für Abschriften und Beglaubigung...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Erbfallverbindlichkeiten, Abs. 5 Nr. 2

Rz. 47 In § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG werden sämtliche Belastungen des Erben erfasst, die aufgrund des Erbfalls mit dem Erwerb verbunden sind und damit nach § 1967 Abs. 2 BGB als Nachlassverbindlichkeiten gelten. Diese Verbindlichkeiten, die mit dem Erbfall verbunden sind, schmälern den Erwerb des Erben, sein Vermögenszuwachs fällt also geringer aus, als wenn diese Erbfallverbi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Abs. 1 Nr. 4b und 4c: Erwerb des Familienheims von Todes wegen

Rz. 40 § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG regelt die Steuerbefreiung für den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner (nicht dagegen Verlobte oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft) bei dem Erwerb eines Familienheims von Todes wegen,[74] während in § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG erstmalig eine Steuerbefreiung für einen Übergang auf Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Anrechnungsbetrag

Rz. 57 Für den Fall, dass von einem steuerpflichtigen Vorgang sowohl Inlands- als auch Auslandsvermögen erfasst wird, enthalten § 21 Abs. 1 S. 2 und 3 ErbStG besondere Regelungen. Diese zielen darauf ab, eine durchgängige Besteuerung wenigstens mit dem deutschen Steuerniveau sicherzustellen. Ein höheres ausländisches Steuerniveau soll die nicht auf Auslandsvermögen entfallen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. ABC der Entstehung bei Schenkungen

Rz. 53 Abfindung, für Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisverzicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG): Grds. entsteht die Steuer (spätestens) im Zeitpunkt der Leistung der Abfindung. Der Ausführungszeitpunkt kann auch schon früher liegen, nämlich zum Zeitpunkt der wirksamen Vereinbarung der Abfindung, wenn dadurch ein durchsetzbares Forderungsrecht (z.B. ein Stammrecht zur Rentenzahlu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XIX. Abs. 1 Nr. 17 Zuwendungen zu steuerbegünstigten Zwecken

Rz. 104 Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken i.S.d. §§ 51 ff. AO gewidmet sind, werden von der Steuer befreit. Voraussetzung ist, dass der Zuwendende eine entsprechende Zweckwidmung getroffen hat und dass die Zweckerreichung sichergestellt ist.[196] Es genügt nicht, wenn der Empfänger lediglich zu den steuerbegünstigten Körpers...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Zuwendung unter Lebenden

Rz. 4 Es muss sich um eine Zuwendung, d.h. die Hingabe eines Vermögensbestandteils, unter Lebenden und nicht von Todes wegen handeln. Erwerbe von Todes wegen werden von § 3 ErbStG erfasst. Zuwendender ist derjenige, dessen Vermögen zugunsten eines anderen gemindert wird und Bedachter derjenige, dessen Vermögen sich infolge der Zuwendung erhöht.[1] In beiden Fällen kann es sic...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Abfindungsfälle

Rz. 45 § 13a Abs. 5 S. 2 ErbStG ist ausdrücklich nur auf die Weitergabe begünstigten Vermögens an Miterben anwendbar. Somit kann insb. die Befriedigung von Pflichtteilsansprüchen eines enterbten Pflichtteilsberechtigten durch Weitergabe begünstigten Vermögens nicht in den Anwendungsbereich von § 13a Abs. 5 S. 2 ErbStG fallen. Dies gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung au...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Vermächtnis

Rz. 44 Der Erblasser kann einen Erben nach § 2147 S. 2 BGB oder einen Vermächtnisnehmer nach § 2186 BGB mit einem Vermächtnis beschweren. Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser einer Person etwas aus seinem Nachlass zukommen lassen, ohne dass dieser Erbe werden muss. Darüber hinaus kann der Erblasser auch bei einer Mehrheit von Erben einem Erben einen oder mehrere Gegenstä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Lebzeitige Weitergabe von Vermögen vom Vorerben an den Nacherben

Rz. 10 In der Praxis vorkommend ist die bereits lebzeitige Weitergabe des Nachlasses durch den Vorerben an den Nacherben. Dieser Fall ist jedoch nicht in § 6 ErbStG geregelt, sondern stellt einen Fall des § 7 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 ErbStG dar. In § 6 ErbStG sind nur die Fälle der Vermögensübertragung geregelt, die im Wege der Vor- und Nacherbschaft durch den Tod des Erblass...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Rechtsfolge, Abs. 2

Rz. 47 § 5 Abs. 2 ErbStG stellt klar, dass die Ausgleichsforderung i.S.v. §§ 1378 ff. BGB nicht zum steuerpflichtigen Erwerb i.S.d. §§ 3, 7 ErbStG mangels freigebiger Zuwendung zählt.[72] Erfasst werden von der Steuerfreiheit auch Ansprüche gegen Dritte nach § 1390 BGB. Eine zinslose Stundung der Ausgleichsforderung durch den ausgleichsverpflichteten Ehegatten bzw. Lebenspar...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XIII. Abs. 1 Nr. 11: Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteils

Rz. 86 Die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG erfasst den Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteils (§§ 2303 ff. BGB) bzw. auf den bis zum 31.3.1998 für nichteheliche Kinder bestehenden Erbersatzanspruch (§ 1934a BGB a.F.). Sie gilt nach dem Gesetzeswortlaut damit nur für einen vor der Geltendmachung des Pflichtteils ausgesprochenen Verzicht. Die Steuerbe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Nutzung einer Geldsumme

Rz. 5 Nach § 15 Abs. 1 BewG entspricht der Jahreswert der Nutzung einem fiktiven Zinsertrag. Er wird mit einem Zinssatz von 5,5 % berechnet, wenn kein anderer Wert feststeht. Der Zinssatz wird damit gerechtfertigt, er habe sich als mittlerer Wert bewährt und berücksichtige die üblichen Schwankungen des Zinsniveaus am Kapitalmarkt.[3] Dass er trotz der langjährigen Niedrigzin...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Grundsätzliche Bedeutung von Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 69 Bei der Anrechnungsvorschrift des § 21 ErbStG handelt es sich um eine einseitige Vorschrift nach nationalem Recht. Diese ist nach völkerrechtlichen Grundsätzen gegenüber einem Doppelbesteuerungsabkommen subsidiär.[151] Soweit der Anwendungsbereich im jeweiligen Einzelfall reicht, verdrängen daher die Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens die Anwendbark...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Abgeltungswirkung der Gesamtbewertung

Rz. 15 Grundsätzlich sind Schulden im Rahmen der Gesamtbewertung von Betrieben nicht gesondert zu berücksichtigen, sie sind vielmehr mit der Ermittlung des gemeinen Werts über § 109 i.V.m. § 11 Abs. 2 S. 2 BewG innerhalb des Betriebsvermögens mit abgegolten und daher nicht gesondert in Abzug zu bringen.[44] Dies gilt allerdings nicht, wenn – trotz allem – eine Einzelbewertun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Grundbesitzwerte (Abs. 1 S. 1 Nr. 1)

Rz. 11 Wie bisher sind Grundbesitzwerte i.S.d. §§ 138, 157 Abs. 1 und 3 BewG gesondert festzustellen. Hierzu zählen die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens, Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG und Wohn-, Betriebsgrundstücke und Betriebswohnungen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehörenden F...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Abs. 1 Nr. 3

Rz. 81 Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in § 1932 BGB (Voraus des Ehegatten) und in § 1969 BGB (Dreißigster) gesetzliche Vermächtnisse vor, die als Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG zu behandeln sind. Als Voraus ist in § 1932 BGB geregelt, dass dem überlebenden Ehegatten, wenn er Erbe neben den Erben der zweiten Ordnung geworden ist, die Gegenstände des ehel...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 2 Das Vorliegen einer Zweckzuwendung i.S.d. § 8 ErbStG verlangt eine Zuwendung von Vermögen von Todes wegen oder als freigebige Zuwendung an eine andere Person verbunden mit der Auflage oder Bedingung, das Vermögen oder einen Teil davon für einen bestimmten Zweck zu verwenden. Erste Voraussetzung ist damit die Zuwendung an eine andere Person als den Schenker bzw. Erblass...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Ausführungszeitpunkt

Rz. 40 Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt (Tag) der Ausführung der Zuwendung. Eine eigenständige Regelung der Steuerentstehung bei Schenkungen unter Lebenden in § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist erforderlich, weil die Steuerentstehung anders als regelmäßig beim Erwerb von Todes wegen nicht an den Tod des bisherigen Ver...mehr