Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Genehmigtes Kapital (§ 55a ... / 4. Ausnutzung des genehmigten Kapitals

Der Gesetzgeber hat in § 55a GmbHG nur die Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage geregelt, nicht jedoch die Ausnutzung des genehmigten Kapitals. Orientierung an aktienrechtlichem Vorbild der §§ 202 ff. AktG: Die Regelung des § 55a GmbHG orientiert sich an dem aktienrechtlichen Vorbild der §§ 202 ff. AktG, so dass die Grundsätze des Aktienrechts bei Zweifelsfragen herang...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Genehmigtes Kapital (§ 55a ... / [Ohne Titel]

Dr. Martin Lohr, Notar[*] Der Gesetzgeber hat in 2008 mit dem MoMiG – in Anlehnung an die §§ 202 ff. AktG – auch für die GmbH die Möglichkeit eines genehmigten Kapitals durch die Neuregelung des § 55a GmbHG eröffnet. Kennzeichnend für das genehmigte Kapital ist die Ermächtigung der Geschäftsführer, ohne einen notariellen Beschluss das Kapital zu erhöhen. Bei der personalistis...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Genehmigtes Kapital (§ 55a ... / 6. Formulierungsvorschlag

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Großaufteilung (reines ... / 59. Notar- und Gerichtskosten

Rz. 60 Zu den entstehenden Notar- und Gerichtskosten vgl. § 15 Rdn 1 ff.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Die Abrechnung im erbre... / IV. Rechtsanwalt und Notar

Rz. 45 Werden Vertrags- oder Urkundenentwürfe von Anwälten gefertigt, die zugleich Notare sind, fällt die Geschäftsgebühr nur an, wenn sie als Anwalt tätig geworden sind.[76] In anderen Fällen ergibt sich die Vergütung aus § 119 GNotKG. Die Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit als Anwalt und einer Tätigkeit als Notar ist gemäß § 24 Abs. 2 BNotO vorzunehmen. Hinweis Die Regelung ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang 5: Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2 GNotKG) Kostenverzeichnis

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Anhang 4: GNotKG – Auszug –

Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG) vom 23.7.2013 BGBl I 2013, S. 2586, BGBl III 361–1 zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.8.2021, BGBl I, S. 3436, 3455 Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare Abschnitt 5 Kostenhaftung Unterabschnitt 1 Gerichtskosten § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren,...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Kostenhinweise

Rz. 1 Der Geschäftswert für eine Aufteilung ist der Wert des bebauten Grundstücks; sofern es noch nicht bebaut ist, ist dem Grundstück der Wert des zu errichtenden Bauwerks hinzuzurechnen (§ 42 Abs. 1 GNotKG). Der Beschluss zur ersten Verwalterbestellung in einer Urkunde mit der TE/GO ist jetzt nach § 110 Nr. 1 GNotKG ein gesonderter Beurkundungsgegenstand. Der Wert ist gemä...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Internationale Bezüge / 2. Muster

Rz. 5 Muster 14.3: Erwerbsvollmacht (spanisch) Muster 14.3: Erwerbsvollmacht (spanisch)mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Kleinaufteilungen / 5. Identitätserklärung

Rz. 25 Im Ergebnis muss Identität zwischen dem vorläufigen Aufteilungsplan und der baubehördlichen Abgeschlossenheitsbescheinigung bestehen. Ist dies nicht der Fall und trägt das Grundbuchamt die Aufteilung dennoch ein, entsteht grundsätzlich kein Sondereigentum.[14] Bei nur formalen Fehlern der baubehördlichen Bescheinigung wird allerdings wirksam Sondereigentum begründet.[...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Grundlagen und Einführung / 3. Rechtliches Betreuungsdefizit

Rz. 97 Bis in die 1970er Jahre wurden Teilungserklärungen und Gemeinschaftsordnungen überwiegend von einem juristisch nicht geschulten Mitarbeiter des aufteilenden Eigentümers konzipiert und anschließend (§ 8 WEG) vom Notar lediglich beglaubigt. Auch heute noch sind von Fachanwälten begleitete Entwürfe für Teilungserklärungen und Gemeinschaftsordnungen die absolute Ausnahme....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Grundlagen und Einführung / I. Ausgangslage

Rz. 88 "Missratene" Teilungserklärungen und Gemeinschaftsordnungen sind leider relativ häufig. Schon bei erster Lektüre einer aus dem Grundbucharchiv besorgten alten Teilungserklärung ergibt sich oft der Schluss: Hier hat jemand nicht aufgepasst. Mal der für der Pläne verantwortliche Architekt, die Baubehörde, der aufteilende Eigentümer, der Notar, das Grundbuchamt, der Verw...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 01/2022, Zeitschriften aktuell

Rechtsanwalt Dr. Hans Jochem Mayer, Entwicklungen zur Rechtsanwaltsvergütung, NJW 2021, 3432 In seinem Beitrag gibt Mayer zunächst einen Überblick über die aktuellen gesetzlichen Änderungen im RVG, die in letzter Zeit in insgesamt sieben von dem Autor aufgeführten Gesetzen erfolgt sind. Dabei gibt Mayer auch eine kurze Übersicht darüber, welche Vorschriften des RVG durch dies...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Grundlagen und Einführung / b) Baubehördliche Abgeschlossenheitsbescheinigung

Rz. 62 Diese materiell-rechtliche Komponente wird verfahrensrechtlich ergänzt durch die sogenannte baubehördliche Abgeschlossenheitsbescheinigung. Nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 WEG muss aus dem Aufteilungsplan nunmehr nicht nur die Aufteilung des Gebäudes, sondern auch des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teil...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Verwalterzustimmung / 3. Zeitpunkt

Rz. 5 Vorübergehend war äußerst strittig, auf welchen Zeitpunkt die Verwalterbestellung grundbuchverfahrensrechtlich nachzuweisen war.[2] Extreme Ansichten stellten auf den Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung ab.[3] Der Bundesgerichtshof hat begrüßenswerterweise bereits nach kurzer Zeit Klarheit geschafft: Der Verwalter muss zu dem Zeitpunkt (noch) legitimiert sein, in dem d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Die Abrechnung im erbre... / II. Ermittlung der Gebühr

Rz. 52 Zum Festlegen der Geschäftsgebühr nach freiem Ermessen im Rahmen von 0,5–2,5 ist nach § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen: Rz. 53 Eine Gebühr über dem 1,3-Fachen kann nur gefordert werden, wenn die ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Internationale Bezüge / A. Praxisempfehlung

Rz. 1 Der Wunsch, in Deutschland einen Kaufvertrag, die Übertragung und/oder eine sonstige dingliche Veränderung ausländischen Grundstücks- und Wohnungseigentums herbeizuführen, wird häufig an den deutschen Notar herangetragen. Sofern der Notar nicht über spezialisierte Kenntnisse der jeweiligen ausländischen Rechtsordnung verfügt, ist hiervon dringend abzuraten. Rz. 2 Zwar m...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Grundlagen und Einführung / 4. Fehlende Vertragsparität

Rz. 99 Geschätzte 80–90 % aller Teilungserklärungen und Gemeinschaftsordnungen werden gemäß § 8 WEG durch den Aufteiler zu einem Zeitpunkt beurkundet, zu dem die ersten Erwerbsinteressenten noch gar nicht feststehen. Der Bundesgerichtshof hat bisher offengelassen, ob in solchen Fällen eine AGB-Inhaltskontrolle einschlägig ist und sich (vorerst) nur auf § 242 BGB gestützt.[17...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Anlagen mit Spezialchar... / III. Hinweis statt Checkliste

Rz. 24 Ein Notar, der bisher nicht mit dem spezifischen Problem des "Betreuten Wohnens" (das ja keineswegs auf Wohnungseigentumssachverhalte beschränkt ist) befasst war, sollte bei seiner Entwurfstätigkeit äußerste Vorsicht walten lassen. Die Gefahr, an der Schaffung einer Investitionsruine mitzuwirken oder die Quelle für ausgiebige privat- und öffentlich-rechtliche Streitig...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Grundlagen und Einführung / II. Erläuterungen

Rz. 4 Es handelt sich bei dem Kurzmuster um eine rein dingliche Teilung gemäß § 8 WEG. Vorratsaufteilungen haben außerordentlich zugenommen. Die Gründe hierfür sind und waren insbesondere die immer größere Verbreitung Sozialer Erhaltungsverordnungen und jüngst der Erlass des Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz)[14] mit weitreichenden Beschränku...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Interne Veränderungen / I. Muster

Rz. 19 Muster 7.4: Sonstige Änderungen Muster 7.4: Sonstige Änderungen Verhandelt _________________________ (siehe Rdn 20) I. Vorbemerkung Wir sind die sämtlichen Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage XY-Straße, 22222 Hamburg, vorgetragen in den Grundbüchern des Amtsgerichts Hamburg von Altona Blätter 2223–2248. Wir nehmen Bezug auf die ursprüngliche Teilungserklärung nebst Ge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Großaufteilung (reines ... / 44. Wirtschaftsplan

Rz. 45 Es handelt sich um eine ausgesprochene Spezialmaterie, bei der zahlreiche Zweifelsfragen noch ungeklärt sind. Der Notar sollte daher ohne Mitwirkung eines (professionellen) Verwalters so wenig wie möglich vom reinen Gesetzeswortlaut abweichen.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Großaufteilung (reines ... / I. Muster

Rz. 1 Muster 3.1: Teilungserklärung gem. § 8 WEG Muster 3.1: Teilungserklärung gem. § 8 WEG Teil I Begründung von Wohnungseigentum § 1 Grundstück 1. _________________________ ist Eigentümer des _________________________ belegenen, im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ von _________________________ Blatt _________________________ verzeichneten Grundbesitzes, Fl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Großaufteilung (reines ... / 58. Kostentragung

Rz. 59 Kostenschuldner sowohl gegenüber dem Notar als auch dem Gericht ist zunächst nur der aufteilende Eigentümer. Da aber jeder Aufteiler bzw. Bauträger die Kosten der Aufteilung in seine Veräußerungspreise einkalkuliert (meist mit viel zu hohen Pauschalsätzen), ist es zulässig und sachgerecht, in den einzelnen Erwerbs- und Weiterveräußerungsverträgen die Ersterwerber die ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Verwalterzustimmung / 4. Nachweis

Rz. 7 Viele professionelle Verwalter reichen nach ihrer Bestellung vorsorglich ein bereits gemäß § 26 Abs. 3 WEG beglaubigtes Protokoll zur ersten Grundakte der Anlage ein. Dies wird von den meisten Grundbuchämtern akzeptiert. Auf eine bloße entsprechende Mitteilung des Verwalters an den abwickelnden Notar sollte dieser sich aber nicht unbedingt verlassen. Es kommt durchaus ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Interne Veränderungen / 3. Beifügung der Bewilligungsurkunde

Rz. 26 Eine Beifügung ist grundsätzlich nicht erforderlich, insbesondere wenn das Sondernutzungsrecht im Bestandsverzeichnis gebucht ist. Auch aus anderen als den in Rdn 24 genannten Gründen ist darauf aber kein absolut sicherer Verlass. Die Musterformulierung sichert insofern eine Präventivkontrolle. Nicht selten stellt sich auch heraus, dass die Stellplätze tatsächlich and...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Externe Veränderungen / C. Erwerb durch den Verband

Rz. 12 Erläuterungen Alternativ zu Muster 8.1. kommt ein Erwerb des Zuflurstücks durch den Verband in Betracht. Ein gesondertes Muster ist entbehrlich, da es sich dann um einen "normalen" Kaufvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter, handelt. Soweit eine solche Lösung möglich ist, bietet sie neben erheblichen Abwicklungsvereinfachung ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Großaufteilung (reines ... / 5. Umfang der Änderungsvollmacht

Rz. 68 Aus grundbuchverfahrensrechtlichen Gründen (§ 29 GBO) sind Einschränkungen einer Änderungsvollmacht nur hinsichtlich solcher Gegebenheiten sinnvoll, die durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden können. Dies ist praktisch selten der Fall.[62] Im Außenverhältnis muss daher jede Änderungsvollmacht als gegenstandsbezogene Generalvollmacht erteilt werden; Einschränku...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Interne Veränderungen / 3. Kosten

Rz. 22 Für Notar- und Gerichtskosten gelten die allgemeinen Vorschriften des GNotKG (vgl. unten § 15 Rdn 1 ff.). Diese sind daher bei kleineren Anlagen i.d.R. zu vernachlässigen. Kostenintensiv sind hingegen bei nicht zustimmungsfreien Veränderungen die erforderlichen Zustimmungen der Gläubiger in Abt. II und III des Grundbuches. Dabei geht es weniger um die anfallenden Begl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Grundlagen und Einführung / 7. Verteilung von Kosten

Rz. 78 Gem. § 16 Abs. 2 S. 1 WEG hat jeder Wohnungseigentümer die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen. § 16 Abs. 2 S. 2 WEG sieht vor, dass die Wohnungseigentümer für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kost...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Grundlagen und Einführung / a) Versammlung und Stimmrecht

Rz. 80 Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 18 Abs. 1 WEG). Sie beschließen hierüber grundsätzlich in Präsenzversammlungen (§ 23 WEG); die erforderlichen Mehrheitsverhältnisse richten sich nach Beschlussgegenstand und Regelungen der Gemeinschaftsordnung. In der Wohnungseigentümerversammlung hat nach der gesetzlichen Reg...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Internationale Bezüge / 2. Muster

Rz. 7 Muster 14.5: Verkaufsvollmacht (spanisch) Muster 14.5: Verkaufsvollmacht (spanisch)mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Wohnungserbbaurecht (§... / I. Muster

Rz. 6 Muster 11.2: Vereinigung mit dem Stammgrundbuch Muster 11.2: Vereinigung mit dem Stammgrundbuch I. Vorbemerkung Wir sind eingetragene Miteigentümer des in _________________________, _________________________ belegenen Grundbesitzes, eingetragen in dem Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ von _________________________ Blatt _________________________. In Abt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Öffentliches Recht / 3. § 250 BauGB n.F. – "Umwandlungs-/Aufteilungsverbot" nach dem Baulandmobilisierungsgesetz

Rz. 12 Zum Schutz von Mieterinnen und Mietern vor der Umwandlung bestehender Mietwohnungen in Eigentumswohnungen, ist nach einem sehr umstrittenen Gesetzgebungsverfahren ein neuer Genehmigungsvorbehalt in § 250 BauGB n.F. aufgenommen worden. Das Gesetz ist am 23.6.2021 in Kraft getreten, aber jeweils durch Rechtsverordnung umzusetzen. Im Land Berlin ist die Verordnung bereits...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 01/2022, Auslegung Erb... / 2 Gründe

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Nachlassgerichts, dass sich die Erbfolge nach dem Testament vom 26.10.2015 bestimmt und nicht nach dem von der Erblasserin und ihrem vorverstorbenen Ehemann niedergelegten Erbvertrag vom 17.8.1965. Letzterer enthält für die hier inmitten stehende Erbfolge nach der Erbla...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Verwalterzustimmung / 5. Mängel

Rz. 8 Zunächst einmal kann eine erst kürzlich erfolgte Verwalterbestellung angefochten worden sein. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nach der Rechtsprechung nicht zum Verwalter bestellt werden;[5] dennoch geschieht dies gelegentlich.[6] Vor allem haben sich aber in den vergangenen Jahren hinsichtlich der nötigen Protokollunterschriften gemäß §§ 26 Abs. 3, 24 Abs. 6...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Großaufteilung (reines ... / 6. Abnahme von Gemeinschaftseigentum

Rz. 69 Die Rechtsprechung zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist nach wie vor im Fluss.[65] Der BGH hat in einer Entscheidung vom 12.4.2016,[66] die einen sog. Nachzüglerfall betraf, festgehalten, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft keine Kompetenz hat, die Abnahme des Gemeinschaftseigentums zu vergemeinschaften.[67] Es spricht vieles dafür, dass im Hinblick auf Erste...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Interne Veränderungen / I. Muster

Rz. 14 Muster 7.3: Raumtausch Muster 7.3: Raumtausch Verhandelt zu _________________________ (siehe Rdn 15) I. Im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________, _________________________ von _________________________ Blatt _________________________ ist eingetragen: Miteigentumsanteil zu 100/1000 an dem Grundstück der Gemarkung _________________________ FlStNr. __________...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Grundlagen und Einführung / 2. Bestandsbauten/Pläne

Rz. 113 Als endgültige oder "vorläufige" Aufteilungspläne werden dem Notar oft alte Baugenehmigungspläne in Kopie präsentiert. Sie entsprechen keineswegs immer dem aktuellen Bautenstand. Auch die Baubehörde prüft diese i.d.R. nur stichprobenartig. Ursprüngliche Nutzungsangaben ("Archiv", "Speicher") sind längst überholt, Maßangaben aus heutiger Sicht unzutreffend. Eine Überp...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Kleinaufteilungen / 2. Aufteilungsarten

Rz. 5 Wohnungseigentum kann gem. § 2 WEG entweder durch vertragliche Einräumung von Sondereigentum gem. § 3 WEG (Teilungsvertrag) oder durch einseitige Teilung durch den Eigentümer gem. § 8 WEG (Teilungserklärung) gebildet werden. Der Alleineigentümer kann nur nach Maßgabe des § 8 WEG aufteilen. Personenmehrheiten haben die Wahl, allerdings mit unterschiedlichen Konsequenzen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / aa) Ertragsteuerrecht

Rz. 458 [Autor/Stand] Erbbauzinsansprüche und -verpflichtungen werden in der Steuerbilanz nicht berücksichtigt; denn das Erbbaurechtsverhältnis stellt sich ertragsteuerrechtlich als schwebendes Geschäft dar mit der Folge, dass grundsätzlich weder der Erbbauzinsanspruch zu aktivieren noch die Erbbauzinsverpflichtung zu passivieren sind.[2] Folglich führt die kapitalisierte Er...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Kleinaufteilungen / I. Muster

Rz. 1 Muster 2.1: Grundfall Muster 2.1: Grundfall Verhandelt in _________________________ am _________________________ Vor mir, dem Notar _________________________ erschienen heute 1. Herr A, geb. B 2. Frau A Sie erklärten gemäß § 3 WEG (siehe Rdn 5) zu meinem Protokoll (siehe Rdn 6): I. Vorbemerkung Wir sind in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (siehe Rdn 7) Eigentümer des _________...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Die Abrechnung im erbre... / I. Die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen (§ 342 Abs. 1 Nr. 1 FamFG)

Rz. 104 Hierfür entsteht eine Gebühr nach Nr. 12100 KV. Sie gilt für alle nach § 346 FamFG vorzunehmenden Annahmen, so dass die Verwahrung von eigenhändigen und notariellen Testamenten, Nottestamenten, Erbverträgen oder vor Konsularbeamten errichteten Verfügungen von Todes wegen erfasst ist.[133] Es handelt sich hierbei um eine Festgebühr, die stets 75 EUR beträgt. Die Gebühr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 01/2022, Die Ferienimm... / 5. Frankreich

Liegt der gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers folglich in Frankreich, gilt für den gesamten Nachlass französisches Erbrecht.[26] Dies gilt auch dann, wenn der in Frankreich lebende Erblasser mit deutscher Staatsangehörigkeit ausschließlich Vermögen in Deutschland besitzt: Das Vermögen in Deutschland wird nach französischem Erbrecht vererbt. Die deutschen Gerichte müssen fr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Großaufteilung (reines ... / 26. Aufhebung Zustimmungserfordernis

Rz. 27 Veräußerungsbeschränkungen können gem. § 12 Abs. 4 WEG seit der WEG-Novelle durch einfachen Mehrheitsbeschluss aufgehoben werden. Das WEMoG hat hieran nichts geändert. Diese Beschlusskompetenz gilt auch für Altfälle.[26] Durch das WEMoG ist jedoch die gesetzliche Regelung aufgehoben worden, wonach die Befugnis, die Veräußerungsbeschränkung aufzuheben, durch Vereinbaru...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 7 Interne Veränderungen / I. Muster

Rz. 23 Muster 7.5: Übertragung Sondernutzungsrecht/Kfz-Stellplatz Muster 7.5: Übertragung Sondernutzungsrecht/Kfz-Stellplatz Verhandelt _________________________ (siehe Rdn 24) Vor mir, dem Notar _________________________ erschienen heute 1. Herr AT 2. Herr BT Sie erklärten zu meinem Protokoll: I. Vorbemerkung Im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ von _____________...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Die Abrechnung im erbre... / IV. Vergütungsvereinbarung

Rz. 161 Üblicherweise schließen die Mediatoren mit den Medianten eine Vergütungsvereinbarung auf Stundenbasis.[173] Im Hinblick auf § 4 Abs. 1 RVG ist Schriftform erforderlich. Die Vereinbarung über das Zeithonorar wird entweder in den Einigungsvertrag oder in eine separate Urkunde aufgenommen. Die üblichen Sätze liegen zwischen 180 EUR und 750 EUR pro Stunde, zuzüglich Umsat...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorwort zur 1. Auflage

Dieses Buch basiert auf meinen Jahresberichten im "notar", langjähriger Referententätigkeit und deutlicher Erweiterung der Beiträge zu Kersten/Bühling (§ 58) bzw. Hinz u.a. (S. 587 ff.). Ich danke deren Verlagen für die Genehmigung der Übernahme von einigen Grundmustern. Last but not least liegen (teils leidvolle) praktische Erfahrungen zugrunde. Meine Mitarbeiter (ihnen geb...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 01/2022, Auslegung Erb... / 1 Tatbestand

I. Die Erblasserin ist am 25.1.2018 verstorben. Sie errichtete am 17.8.1965 mit ihrem vorverstorbenen Ehemann einen Erbvertrag, in dem die Ehegatten unter Ziffer II. folgende Anordnungen trafen: "Im Wege des Erbvertrages vereinbaren wir in einseitig unwiderruflicher Weise: Wir setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen und ausschließlichen Erben ein. Erbe des Längstlebenden ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Externe Veränderungen / I. Muster

Rz. 1 Muster 8.1: Hinzuerwerb Muster 8.1: Hinzuerwerb Verhandelt _________________________ (siehe Rdn 2)mehr