Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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Italien / 1. Gründungsurkunde und Gesellschaftsvertrag

Rz. 29 Die Gründung der GmbH (società a responsabilità limitata) erfolgt durch notarielle Urkunde, welcher der Gesellschaftsvertrag (statuto) grundsätzlich beizufügen ist. Das für die Gründung maßgebliche Dokument ist somit die Gründungsurkunde (atto costitutivo). Laut neuer Fassung des Art. 2463 c.c., welche keinen ausdrücklichen Bezug auf den Gesellschaftsvertrag nimmt, wi...mehr

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§ 1 Grundlagen des internat... / a) Problemstellung

Rz. 102 Bei der Abtretung von Geschäftsanteilen an einer GmbH sind Formfragen in besonderer Weise von praktischer Relevanz. Bekanntester Fall ist der sog. Beurkundungstourismus in die Schweiz bei höherwertigen Geschäften. Hierbei versuchen die Vertragsparteien durch Beurkundung des Verkaufs- und des Abtretungsvertrages in Basel oder in Zürich, Notargebühren zu sparen.[139] R...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / III. Sprache des Gesellschaftsvertrags

Rz. 34 Alle Dokumente müssen (auch) in litauischer Sprache vorgelegt werden. Werden die Dokumente mehrsprachig erstellt, geht im Zweifel der litauische Text vor. Die Gründungsdokumente sind vor einem litauischen Notar zu unterzeichnen.mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / III. Sprache des Gesellschaftsvertrags

Rz. 72 Der Gesellschaftsvertrag muss in arabischer Sprache abgefasst werden, ansonsten erfolgt die zwingend notwendige notarielle Beurkundung vor dem lokalen Notar nicht. Der Gesellschaftsvertrag kann zum Verständnis des ausländischen Gesellschafters auch bilingual in jeder anderen Sprache abgefasst werden. In einigen Emiraten ist bei einem bilingualen Vertrag die arabische V...mehr

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Mexiko / 3. Nachweis der Vertretung

Rz. 120 Der Nachweis der rechtlichen Vertretung geschieht praktisch immer durch Vorlage der Gründungsurkunde und einer Vollmachtsurkunde, zu deren Ausstellung der Notar bei jeder Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers oder Bevollmächtigung eines sonstigen Vertreters gemäß Art. 10 Abs. 4 LGSM oder dessen Widerruf nach Art. 10 Abs. 3 LGSM zu bestimmten festgelegten f...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / V. Form der Handelsregisteranmeldung

Rz. 62 Der vom Notar bestätigte Antrag geht zusammen mit den Anlageformularen und den losen Anlagen an das Handelsregister. Werden die Dokumente nicht vom Geschäftsführer, sondern von einer anderen Person zum Handelsregister gebracht, benötigt diese hierfür eine Vollmacht. Die Entscheidung über den Eintragungsantrag wird üblicherweise in drei Arbeitstagen getroffen.mehr

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§ 1 Grundlagen des internat... / Literaturtipps

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Ukraine / 1. Notargebühren

Rz. 26 Bei der Beglaubigung der Satzung wird die Echtheit der Unterschrift des Gründers notariell beglaubigt und nicht die Satzung beurkundet (siehe Rdn 12). Aus diesem Grunde kommt es bei der Bestimmung der Notargebühren auf die Anzahl der Gründer an. Für jede Unterschrift des Gründers bzw. des Übersetzers wird vom Notar normalerweise eine Gebühr in Höhe von ca. 400 UAH (ca...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / III. Inhalt der Handelsregisteranmeldung

Rz. 49 Jede Gesellschaft ist verpflichtet, ihre Eintragung zu beantragen (Art. 6 LRCS). Diese gibt Folgendes an:mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / II. Bedeutung der Handelsregistereintragung

Rz. 116 Nach niederländischem Recht ist die Eintragung in das Handelsregister deklaratorisch. Die Eintragung ist keine Bedingung für die Existenz der Gesellschaft. Die Gesellschaft existiert als Rechtsperson, sobald die Gründungsurkunde vom Notar festgestellt worden ist.mehr

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Slowenien / 5. Buch der Beschlüsse

Rz. 79 Hat die Gesellschaft nur einen Gesellschafter, so müssen alle Beschlüsse unverzüglich in ein Beschlussbuch (knjiga sklepov) eingetragen werden. Beschlüsse, die nicht im Beschlussbuch eingetragen sind, entfalten keine Rechtskraft (Art. 526 ZGD-1). Das Beschlussbuch wird von einem Notar entweder in herkömmlicher schriftlicher oder elektronischer Form erstellt und der Ge...mehr

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Mexiko / IV. Kosten der Gründung

Rz. 26 Für die Gründung ist mit Anwaltskosten in Höhe von 3.000 bis 5.000 EUR zu rechnen; hinzu kommen die Gebühren für Handelsregister und Notar in Höhe von weiteren 2.000 bis 3.000 EUR. Bei Gründungen mit sehr hohem Gesellschaftskapital im Millionen Euro-Bereich können sich die Gebühren deutlich, auf über 20.000 EUR, erhöhen, da die Register nach einer Gebührentabelle abre...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / IV. Anlagen zur Handelsregisteranmeldung

Rz. 120 Neben dem Handelsregisterformular sind noch weitere Dokumente einzureichen, nämlich die Gründungsurkunde und der Gesellschaftsvertrag. Das Formular muss von einem Mitglied der Geschäftsführung oder von einem (niederländischen) Notar unterschrieben werden. Die Handelskammer hat das Recht, weitere Dokumente zu verlangen, bevor sie den Antrag auf Eintragung bearbeitet.mehr

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Italien / 1. Anteilsübertragung unter Lebenden

Rz. 116 Der Geschäftsanteil verkörpert die Beteiligung des einzelnen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen. Geschäftsanteile können grundsätzlich sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen gehalten werden. Gegenüber Dritten und der Gesellschaft gilt als Inhaber eines Geschäftsanteils nur derjenige, der im Handelsregister als Gesellschafter eingetragen ist, ...mehr

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Mexiko / IV. Anlagen zur Handelsregisteranmeldung

Rz. 75 Nach Art. 5 I RRPC fügt der Notar dem Antrag auf Eintragung über das SIGER 2.0-Portal den gesamten Beschluss, Vertrag oder anderen Rechtsakt in digitaler Form eingescannt bei.mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / 4. Rechtspersönlichkeit

Rz. 25 Die B.V. erlangt Rechtspersönlichkeit in dem Moment, in dem die Gründungsurkunde vom Notar beurkundet wird. Die Eintragung in das Handelsregister ist nach niederländischem Recht keine konstitutive Voraussetzung, um Rechtspersönlichkeit zu erlangen.mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / IV. Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 87 Die Gesellschafter beschließen in der Gesellschafterversammlung unabdingbar über: Nachschussleistungen, die Einziehung von Gesellschaftsanteilen, den Kauf oder Verkauf von eigenen Anteilen, die Zustimmung zur Abtretung von Anteilen, den Gesellschafterausschluss, die Genehmigung der Rechnungslegung zum Jahresabschluss, die Gewinn- und Verlustverwendung, die Entlastung ...mehr

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Argentinien / IX. Nachweis der Existenz der Gesellschaft

Rz. 51 Die Existenz der Gesellschaft und die Vertretungsbefugnisse der Organe der Gesellschaft im Rechtsverkehr können anhand des sog. Edicto (eine Art Notar- bzw. Anwaltsbescheinigung) eindeutig und zweifelsfrei nachgewiesen werden. Aus dem Edicto geht hervor, wer befugt ist, die Gesellschaft zu vertreten.mehr

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Deutschland / 3. Gründung vom Ausland

Rz. 14 Im Rahmen der Gründung einer GmbH durch im Ausland ansässige Beteiligte stellt sich häufig die Frage, ob eine Stellvertretung bei der Gründung vor einem deutschen Notar möglich ist (siehe Rdn 52 ff.). Vereinzelt wollen die Gründer auch wissen, ob eine Beurkundung der Gründung im Ausland möglich ist (siehe Rdn 50 f.).mehr

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Türkei / 2. Beschlussfassung

Rz. 169 Wenn seitens der Gesellschafter keine Einwände erhoben werden und alle Gesellschafter versammelt sind, dann kann ohne förmliche Einladung auf der Grundlage der Regelungen des Gesellschaftsvertrags oder der gesetzlichen Vorschriften eine Generalversammlung durchgeführt werden. Das Umlaufverfahren ist gem. Art. 617 Abs. 4 HGB ohne Begrenzung der Gesellschafterzahl mögl...mehr

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Slowakei / VIII. Einsichtsrecht

Rz. 74 Das Handelsregister ist für jedermann öffentlich zugänglich. Jedermann kann den Handelsregisterauszug jeder beliebigen im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft oder Person einsehen. Die Erteilung von Handelsregisterauszügen ist gebührenpflichtig. Für jeden Handelsregisterauszug wird eine Gebühr i.H.v. 4,00 bis 6,50 EUR, in Abhängigkeit von der ausstellenden Stell...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 2. Praktischer Leitfaden

Rz. 44 Die Durchführung einer Kapitalherabsetzung ist die gleiche wie bei der Kapitalerhöhung, mit einer Ausnahme: Hier muss sich der Notar durch das Vorzeigen der Konten der Gesellschaft vergewissern, dass entweder die Mittel vorhanden sind, um eine Rückzahlung an die Gesellschafter vorzunehmen, oder dass diese Konten Verluste ausweisen, welche die beabsichtigte Kapitalhera...mehr

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Russland / IV. Form und Abschluss

Rz. 28 Die Satzung bedarf keiner notariellen Form. Es genügt einfache Schriftform. Die Satzung ist von sämtlichen Gründern (Gesellschaftern) zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist aufgrund einer notariell beglaubigten Vollmacht zulässig. Eine besondere Vollmacht ist nicht erforderlich, eine Generalvollmacht genügt. Rz. 29 Alle ausländischen Unterlagen ...mehr

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§ 4 Sitzverlegung / 9. Schutzvorschriften zugunsten bestimmter Gruppen

Rz. 125 An verschiedenen Stellen des grenzüberschreitenden Sitzverlegungsverfahrens können Schutzvorschriften zugunsten bestimmter Gruppen, wie Gläubigern, Arbeitnehmern oder Minderheitsgesellschaftern zu beachten sein.[361] Diese richten sich bei einem Hineinformwechsel nach dem ausländischen Recht der Ausgangsrechtsform, bei einem Herausformwechsel nach dem deutschen Recht...mehr

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Norwegen / 1. Gründung

Rz. 41 Im Falle der Gründung der AS sind der Handelsregisteranmeldung das Gründungsdokument einschließlich – im Falle der Sachgründung – des Sachgründungsberichts in beglaubigter Kopie sowie verschiedene weitere Anlagen beizufügen.[119] Zu den weiteren Anlagen gehören jeweils in beglaubigter Kopie der Gesellschaftsvertrag als separates Dokument, obwohl er inhaltlich bereits G...mehr

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§ 1 Grundlagen des internat... / 2. Form der Gründung

Rz. 69 Gemäß Art. 11 Abs. 1 EGBGB genügt für die Formwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts nicht nur die Einhaltung der von dem Recht, das auf seinen Gegenstand anzuwenden ist, vorgesehenen Formerfordernisse (Geschäftsrecht bzw. lex causae, in casu also das Gesellschaftsstatut). Zur Erleichterung der Einhaltung der Form (favor negotii) soll auch die Einhaltung der Formerforderni...mehr

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Bulgarien / 1. Anteilsübertragung unter Lebenden

Rz. 69 Geschäftsanteile können rechtsgeschäftlich übertragen werden. Die Übertragung eines Geschäftsanteils von einem Gesellschafter auf einen anderen kann frei erfolgen. Die Übertragung von Geschäftsanteilen an Nichtgesellschafter kann nur unter Einhaltung der Voraussetzungen für die Aufnahme neuer Gesellschafter erfolgen (Art. 129 TZ), und zwar:mehr

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Mexiko / IV. Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 97 Die Gesellschafterversammlung ist nach Art. 77 Satz 1 LGSM das oberste Organ der Gesellschaft. Sie ist nach Art. 78 LGSM für folgende Entscheidungen zwingend zuständig: Bestätigung der Jahresbilanz, Ausschüttung von Dividenden, Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Ernennung des Aufsichtsrats (falls anwendbar), Teilung oder Einziehung eines Geschäftsanteils,...mehr

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Slowakei / III. Liquidation der Gesellschaft

Rz. 141 Die Liquidation der Gesellschaft wird ins Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft tritt zum Tage der Eintragung des Liquidators in das Handelsregister in die Liquidation ein. Während der Liquidation wird der Handelsname der Gesellschaft mit dem Nachsatz "in Liquidation" (v likvidácii) benutzt. Durch die Eintragung der Liquidation der Gesellschaft in das Handels...mehr

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Belgien / II. Gründerhaftung

Rz. 49 Grundsätzlich haften die Gesellschafter einer GmbH lediglich bis zur Höhe ihrer Einlage. Rz. 50 Die Abschaffung der Mindestkapitalanforderung wird durch eine strengere Regelung mit Blick auf den Finanzplan sowie die zugehörige Gründerhaftung kompensiert. Nach Art. 5:15 und 5:16 GGV unterliegen die Gründer einer besonderen Haftung, wenn die GmbH innerhalb von drei Jahre...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / IV. Anlagen zur Handelsregisteranmeldung

Rz. 53 Dem Antragsformular werden in der Praxis alle Dokumente in dreifacher Ausfertigung beigefügt, deren Hinterlegung gesetzlich vorgeschrieben ist, z.B.:mehr

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Deutschland / II. Registrierung der Gesellschafter

Rz. 146 Die Gesellschafter werden nicht im Handelsregister eingetragen. Auskunft über die Gesellschafter erteilt die bei der Erstanmeldung der Gesellschaft nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG mit zum Handelsregister einzureichende und nach § 40 GmbHG ständig zu aktualisierende Liste der Gesellschafter. Diese ist grundsätzlich von den Geschäftsführern zu erstellen (§ 40 Abs. 1 GmbHG)...mehr

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Belgien / I. Grundlagen

Rz. 62 Durch das Gesetz vom 16.1.2003 trat in Belgien das Rechtspersonenregister (RPR) an die Stelle des Handelsregisters. Gemäß Art. 2:7 GGV ist das Rechtspersonenregister ein Teil der "Zentralen Datenbank der Unternehmen" ("Banque-Carrefour des Entreprises/Kruispuntbank van Ondernemingen"; "BCE/KBO"), im Folgenden "ZDU" genannt. Rz. 63 Die ZDU umfasst u.a. die belgischen Ge...mehr

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Slowenien / 5. Gründung vom Ausland aus

Rz. 10 Im Normalfall wird ein slowenischer Notar die Übereinstimmung des Gründungsakts mit dem slowenischen Recht beurteilen und bestätigen (außer bei einer Ein-Mann-Gesellschaft und der d.o.o., deren Gründungsakt auf einem vorgeschriebenen Formular gefasst und beim VEM Punkt eingereicht wird, siehe Rdn 53). Daher müssen die Gründer bzw. deren gesetzliche Vertreter persönlic...mehr

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Italien / b) Aktiengesellschaft

Rz. 18 Das Kapital der Aktiengesellschaft (società per azioni – s.p.a.) muss mindestens 50.000 EUR[16] betragen und setzt sich aus Anteilsscheinen gleichen Wertes, den Aktien, zusammen, die von den Aktionären gezeichnet bzw. erworben werden. Nach der Gründung in notarieller Form wird die Anmeldung zum Handelsregister durch den Notar innerhalb von 20 Tagen eingereicht. Die Re...mehr

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Italien / I. Geschäftsbriefe und Bücher der Gesellschaft

Rz. 179 Auf dem Geschäftspapier von im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften, wie der GmbH, sind die Firma, der Gesellschaftssitz, das eingezahlte Gesellschaftskapital, das Handelsregister und die HR-Eintragungsnummer anzugeben sowie gegebenenfalls die Tatsache, dass es sich um eine Ein-Mann-GmbH handelt. Die Kapitalgesellschaften, welche eine Web-Site unterhalten, ha...mehr

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Kroatien1 Der ursprüngliche... / 5. Gründung aus dem Ausland

Rz. 11 Nur ein kroatischer Notar darf die Übereinstimmung des Gründungsakts mit dem kroatischen Recht beurteilen und bestätigen. Daher müssen die Gründer bzw. deren gesetzliche Vertreter persönlich in Kroatien erscheinen oder eine Vollmacht erteilen. Üblicherweise wird die Gründung durch einen inländischen Rechtsanwalt betreut, der auf Grundlage einer Vollmacht auch die Grün...mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / 1. Bareinlage (apport en numéraire)

Rz. 48 Im Regelfall der Bargründung muss nach Art. L 223–7 Abs. 1 Satz 3 C.com. mindestens 1/5 jeder übernommenen Stammeinlage vor Gründung der Gesellschaft, also vor Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags, erbracht werden. Der Rest ist gem. Art. L 223–7 Abs. 1 Satz 4 C.com. nach Aufforderung durch die Geschäftsführung, spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung ...mehr

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Mexiko / III. Inhalt der Handelsregisteranmeldung

Rz. 72 Nach Art. 21 CC teilt das Handelsregister jeder Gesellschaft eine eigene Handelsregisternummer zu, die sog. folio electrónico (oder zuvor und synonym gebraucht: folio mercantil). In das Handelsregister werden eingetragen die Firma und Rechtsform, der Gesellschaftszweck, der laut Gesellschaftsvertrag operative Geschäftsbeginn, der Gesellschaftssitz und etwaige Zweignie...mehr

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Bulgarien / V. Umwandlung der Gesellschaft

Rz. 85 Die Umwandlung von Handelsgesellschaften ist in Art. 261 bis 265[c] TZ geregelt. Eine OOD kann umgewandelt werden durch: Rz. 86 Der OS-Beschluss ...mehr

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Türkei / 2. Gründungsschritte und erforderliche Unterlagen im Einzelnen

Rz. 41 Die Gründung erfolgt mit Vorsprache beim Handelsregister, das bei der örtlichen Handelskammer (nicht bei Gericht oder einer Behörde) geführt wird. Die Anmeldung beginnt mit der Bestimmung eines Vorsprachtermins über die elektronische Datenbank Mersis, über welche auch der NACE-Code (die dem Tätigkeitssektor des zu gründenden Unternehmens zugeordnete Nummer) ermittelt ...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / 1. Formvorschriften

Rz. 68 Die B.V. kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Die Gründungsurkunde muss von einem niederländischen Notar in den Niederlanden beurkundet werden (Art. 2:175 Abs. 2 NL-BGB). Gemäß Art. 2:175a Abs. 1. NL-BGB Vorentwurf ist eine Gründung auf elektronischem Weg möglich. Auch in diesem Fall ist eine notarielle Beurkundung der elektronischen Gründungsurkund...mehr

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Italien / 2. Vererbung der Geschäftsanteile

Rz. 120 Die Geschäftsanteile sind grundsätzlich frei vererbbar und können Objekt von Vermächtnissen sein. Bei Übertragungen von Todes wegen[70] hat der Erbe oder der Vermächtnisnehmer, oder bei Erbenauseinandersetzung der Notar, den Übergang durch Vorlage der zugrunde liegenden Unterlagen ins Handelsregister einzutragen. Bei minderjährigen Nachfolgern ist ferner eine vormund...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / 1. Praktischer Leitfaden für die Gründung

Rz. 21 Die B.V. kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Der Gründungsakt muss notariell beurkundet werden. Die Gründungsurkunde (akte van oprichting), die in niederländischer Sprache abgefasst ist, besteht aus drei Teilen: Der erste Teil enthält die Identifikation der Gründer und ersten Gesellschafter durch den Notar und die Erklärung ihrer Absicht, eine B.V....mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / X. Sprache des Gesellschaftsvertrags

Rz. 86 Der Gesellschaftsvertrag ist notariell zu beurkunden. Er kann in zwei Spalten mehrsprachig abgefasst sein. Die Fassung in spanischer Sprache ist maßgeblich. Ein in einer Fremdsprache abgefasster Gesellschaftsvertrag sollte durch einen vereidigten Übersetzer in die spanische Sprache übersetzt werden. Es ist auch möglich, dass der beurkundende Notar oder unter seiner Au...mehr

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Griechenland / d) Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Rz. 22 Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden (Art. 6 Abs. 1 G. 3190/1955). Ungeachtet der Höhe des Stammkapitals besteht kein Anwaltszwang bei der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags. Dennoch ist die Mitwirkung eines Anwalts empfehlenswert. Dem Notar sind der Satzungsentwurf, die Steuernummern der Gesellschafter, der Personalausweis oder Reisepass vo...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / c) Form der Anteilsübertragung

Rz. 134 Für die rechtsgültige Übertragung von Geschäftsanteilen ist die Übertragung durch eine dazu befugte Person erforderlich (Art. 3:84 NL-BGB). Gemäß Art. 2:196 Abs. 1 NL-BGB werden die Geschäftsanteile durch die entsprechende Beurkundung in einer notariellen Urkunde übertragen. Laut Abs. 2 muss die Übertragungsurkunde Folgendes enthalten:mehr

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Schweiz / IV. Abschluss des Gesellschaftsvertrags

Rz. 49 Die Gründer werden wohl in den meisten Fällen vor der Gründung einen Statutenentwurf beraten und sich auf einen bestimmten Statuteninhalt einigen. Bindend werden die Statuten allerdings erst durch deren Festsetzung im Errichtungsakt. Die Festsetzung der Statuten setzt Einstimmigkeit unter den Gründern voraus, denn nur aufgrund der einstimmigen Willenserklärung werden ...mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / 4. Veröffentlichung einer Gründungsanzeige

Rz. 10 Darüber hinaus ist nach Art. R 210–3 Abs. 1 C.com. eine Mitteilung über die Gründung der Gesellschaft in einem amtlichen Mitteilungsblatt zu veröffentlichen, das in dem Département des Gesellschaftssitzes erscheint.[8] Die Mitteilung hat nach Art. R 210–4 C.com. folgenden zwingenden Inhalt:mehr

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Serbien / 1. Der Gründungsakt

Rz. 5 Eine serbische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend "Gesellschaft") wird aufgrund eines Gründungsaktes (osnivački akt) errichtet. Zusätzlich gibt es einen fakultativen Gesellschaftsvertrag (Ugovor članova društva), dessen Bestimmungen subsidiär zum Gründungsakt anzuwenden sind (Art. 15 ZPD). Im Fall von Unstimmigkeiten zwischen dem Gründungsakt und dem Ge...mehr