Fachbeiträge & Kommentare zu Notarielle Beurkundung

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FF 12/2020, Formbedürftigke... / IX. Schlussbemerkung

Die fragwürdige Herleitung der Beurkundungsbedürftigkeit der Brautgabeversprechen zeitigt denn auch ein fragwürdiges Ergebnis. Wie eingangs schon vermerkt, lässt das notarielle Formerfordernis Brautgabeversprechen in Zukunft leerlaufen. Denn dass die (Ehe-)Frau den Mann zur kostenpflichtigen Beurkundung der Brautgabevereinbarung bewegen kann, ist unrealistisch – auch wenn ma...mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / 1. Notarielle Beurkundung

Rz. 8 Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung, § 2348 BGB. Das Formerfordernis gilt nicht nur für das Erfüllungsgeschäft Erbverzicht, sondern auch für den Abfindungsvertrag, also das Kausalgeschäft (Schutz-, Warn- und Beweisfunktion).[10] § 2348 BGB regelt lediglich die Formbedürftigkeit des Erbverzichts als abstraktes erbrechtliches Verfügungsgeschäft. Ei...mehr

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§ 4 Erbschaftsvertrag / IV. Notarielle Beurkundung

Rz. 22 Wird die notarielle Beurkundungsform nicht beachtet, ist der Vertrag unheilbar nichtig (§ 125 BGB). Die Berufung auf die Nichtigkeit kann nur bei schlechthin untragbarem Ergebnis gem. § 242 BGB ausgeschlossen sein.[33] Dem Beurkundungszwang unterliegt der schuldrechtliche Vertrag ferner mit sämtlichen damit zusammenhängenden Vereinbarungen.[34] Eine Heilung – wie bei ...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / I. Die unterschiedliche Rechtsqualität testamentarischer Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament

Rz. 1 Zu unterscheiden sind drei Arten des gemeinschaftlichen Testaments bzw. einzelner Anordnungen in einem gemeinschaftlichen Testament: Rz. 2 Einfaches gemeinschaftliches Testament: Es wird auch gleichzeitiges Testament g...mehr

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§ 11 Die Steuerung des Erb-... / III. Rücktritt vom Erbvertrag

Rz. 11 Ein Erbvertrag ist grundsätzlich nicht widerruflich, es sei denn, der Rücktritt wäre vorbehalten worden bzw. es lägen besondere gesetzliche Rücktrittsgründe vor. Dem Erblasser kann entweder ein vertraglich vereinbartes vollständiges oder teilweises Rücktrittsrecht (§ 2293 BGB) oder ein durch Gesetz gewährtes zustehen (§§ 2294 ff. BGB). An dieser Stelle muss dringend da...mehr

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§ 10 Berufsrechtliche Pflic... / C. Einflussnahme des künftigen Erben auf den Testamentsinhalt des Erblassers

Rz. 6 Der Wirksamkeit eines Testaments steht nicht entgegen, dass der vorgesehene Erbe die Errichtung des Testaments maßgeblich veranlasst hat. Ein Notar hat gemäß § 17 BeurkG den Willen des Erblassers zu erforschen und muss sich bei der Beurkundung davon überzeugen, dass der von dem Dritten vorgetragene Wille mit den eigenen Vorstellungen des Erblassers übereinstimmt, und s...mehr

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§ 2 Erb- und Pflichtteilsve... / 1. Grundsätze

Rz. 28 Beim Pflichtteilsverzicht, der unmittelbar keine Auswirkungen auf die Erbfolge hat, stellt sich die Frage, inwieweit dieser zufolge einer Störung der Geschäftsgrundlage angepasst und/oder eine "Ausübungskontrolle" durchgeführt werden kann. Der entscheidende Unterschied zu den Kontrollen bei Eheverträgen besteht vor allem im Wesen des Pflichtteilsverzichts als typische...mehr

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ZErb 11/2020, Bedarf das St... / I. Ausgangspunkt

Häufig verpflichtet sich der Stifter bei der Errichtung einer Stiftung unter Lebenden, ein Grundstück in das Vermögen der Stiftung zu übertragen. Nach dem Wortlaut des § 81 Abs. 1 S. 1 BGB bedarf ein solches Stiftungsgeschäft der schriftlichen Form (§ 126 BGB). Dennoch verlangt ein Teil der Literatur die notarielle Beurkundung nach §§ 311b Abs. 1 S. 1, 128 BGB.[2] Das OLG Kö...mehr

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ZErb 11/2020, Bedarf das St... / 2. Sonstige Argumente (Systematik; Teleologie)

Der historische Gesetzgeberwille bildet, jedenfalls dann, wenn er wie hier, noch sehr frisch ist, ein starkes Argument. Gleichwohl gilt es die übrigen Argumente, die für die Beurkundungsbedürftigkeit ins Feld geführt werden, im Folgenden näher zu beleuchten: Das systematische, auch vom OLG Köln[28] herangezogene Argument, wonach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB die gegenüber § 81 Abs. ...mehr

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ZErb 11/2020, Bedarf das St... / 1. Der Wille des Gesetzgebers

Hinsichtlich des Willens des Gesetzgebers gilt es zwei Aspekte zu unterscheiden: den ursprünglichen Willen des Gesetzgebers von 1896 und denjenigen des Stiftungsrechts-Reformgesetzgebers von 2002[14]. Ersteren hat Wochner einer eingehenden Analyse[15] unterzogen (auf welche sich das OLG Köln, im Wesentlichen stillschweigend,[16] bezieht); seine Darstellung trifft im Prinzip ...mehr

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ZErb 11/2020, Bedarf das St... / III. Die materiell-rechtliche Lage

Nach § 81 Abs. 1 S. 1 BGB bedarf das Stiftungsgeschäft unter Lebenden der schriftlichen Form. Ausnahmen finden sich in den §§ 81 ff. BGB nicht,[10] so dass ein Teil der Literatur[11] und der obergerichtlichen Rechtsprechung[12] mit dem Wortlaut die Schriftform auch dann genügen lässt, wenn sich der Stifter zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück verpflichtet. Ein a...mehr

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FF 11/2020, Inhaltskontroll... / Aus den Gründen

Gründe: A. [1] Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Sie streiten in einem isolierten Verfahren zum Versorgungsausgleich darüber, ob dieser wirksam durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen worden ist. [2] Die im März 1960 geborene Antragstellerin und der im Juli 1939 geborene Antragsgegner heirateten am 23.10.1981. Aus ihrer Ehe sind drei (in den Jahren 19...mehr

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Tschechische Republik / 1. Allgemeines

Rz. 90 Vertragliche Vereinbarungen für den Fall der Scheidung sind im Vorfeld einer konkret bevorstehenden Scheidung in vielen Bereichen möglich. Vorsorgende Vereinbarungen ohne Bezug zu einer bevorstehenden Scheidung sind nach derzeitigem Recht – mit Ausnahme der Modifizierung der Errungenschaftsgemeinschaft (siehe Rdn 32 f.) – wohl zulässig, werden aber erst mit der rechts...mehr

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Frankreich / cc) Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages, Unwandelbarkeitsgrundsatz

Rz. 93 Nach dem in Art. 1395, 1396 Abs. 2 CC immer noch verankerten Unwandelbarkeitsgrundsatz sind ehevertragliche Vereinbarungen und ihre Abänderung grundsätzlich nur vor der Ehe zulässig. Diese starre Regelung soll vor allem dem Gläubigerschutz dienen.[60] Verstöße gegen das principe d’immutabilité führen zur absoluten Nichtigkeit der Abänderungsvereinbarung, die von jedem...mehr

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Großbritannien: England und... / 4. Vereinbarungen vor und während der bestehenden Ehe

Rz. 85 Traditionell anders behandelt wurden dagegen vorsorgende Eheverträge, insbesondere solche, die bereits vor der Heirat geschlossen wurden (sog. pre-marriage contracts bzw. prenuptial agreements). Diese wurden lange Zeit generell als unwirksam angesehen, da damit gegen die guten Sitten verstoßen und das Band der Ehe geschwächt würde.[109] Allerdings hat sich durch eine ...mehr

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Belgien / 2. Form- und Verfahrensvorschriften

Rz. 69 Eheverträge – sowohl jene, die vor Eheschließung vereinbart werden, als auch spätere Änderungen und solche, die nach Eheschließung eine Änderung der ehegüterrechtlichen Regelungen beinhalten – bedürfen nach belgischem Recht gem. Art. 1392 ZGB stets der notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit der Eheleute. Damit die getroffenen Vereinbarungen Dritten ent...mehr

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Portugal / 2. Feststellung der Vaterschaft und Anfechtungsrecht

Rz. 115 Die Feststellung der Vaterschaft hat eine ausführliche detaillierte Regelung in den Art. 1826–1873 CC – mit Grundregeln, Ausnahmen und Gegenausnahmen – erfahren.[115] Dabei geht das Gesetz zunächst von der Vaterschaftsvermutung aus (Art. 1826–1846 CC). Je nach Verfahren der Anerkennung der Vaterschaft – ob durch freiwilliges Anerkenntnis (Art. 1846–1863 CC), ein solc...mehr

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Tschechische Republik / 2. Vermögensteilung

Rz. 91 Die Ehegatten können ihr gemeinsames Vermögen, dessen Umfang sich nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach dem von ihnen abgeschlossenen Ehevertrag (vgl. Rdn 19 f., 32 f.) richtet, durch eine schriftliche Vereinbarung auseinandersetzen (§ 738 Abs. 1 BGB). Die Vereinbarung kann auch lediglich einen Teil des gemeinsamen Vermögens umfassen (§ 738 Abs. 2 BGB). Gehört ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / a) Allgemeines

Rz. 22 Die EU-Güterrechtsverordnung findet in der Föderation Bosnien und Herzegowina keine Anwendung. Rz. 23 Nach dem FamG FBiH 2005 sind, anders als früher, vertragliche Vereinbarungen zwischen den Ehegatten im Bereich des ehelichen Güterrechts möglich, wovon in der Praxis jedoch wenig Gebrauch gemacht wird.[14] Ohne eine solche unterscheidet das Gesetz zwischen "ehelichen E...mehr

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Türkei / X. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 58 Die Parteien können ihren Güterstand wählen, aufheben oder ändern, aber nur innerhalb der gesetzlichen Schranken (Art. 203 Abs. 1 S. 2 türkZGB).[79] Ein Güterrechtsvertrag kann vor oder nach der Heirat geschlossen werden (Art. 203 Abs. 1 S. 1 türkZGB). Die Parteien können entweder bei Antragstellung zur Eheschließung durch schriftliche Mitteilung oder durch notarielle...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / b) Anwaltsunterstützte Vereinbarung

Rz. 182 Das erste Verfahren bildet die von Rechtsanwälten assistierte einvernehmliche außergerichtliche Trennung/Scheidung (Art. 6 des Gesetzes vom 10.11.2014, Nr. 162). Jede Partei muss einen eigenen Rechtanwalt zuziehen. Die Anwälte haben das Verfahren zu betreuen und die Vereinbarung schriftlich festzuhalten. Sie sind dazu verpflichtet, die Ehegatten über eine mögliche Fa...mehr

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Ungarn / IV. Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Rz. 183 Die eingetragene Lebenspartnerschaft endet mit dem Tod eines der Lebenspartner.[143] Leben beide Lebenspartner, gibt es zwei Möglichkeiten zur Aufhebung dieser Beziehung: Einerseits durch ein gerichtliches Urteil in einem Zivilprozess, in dem das Gericht die Regeln des Ehescheidungsverfahrens sinngemäß anzuwenden hat. Anders als ein Ehebund kann die eingetragene Lebe...mehr

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§ 2 Deutsches International... / IV. Güterrecht

Rz. 379 Verfolgt man den oben dargelegten Grundsatz der Analogie zum internationalen Eherecht (siehe Rdn 375), so gilt über Art. 22 Abs. 1 lit. a EUGüVO das Recht des Staates, in dem beide Lebensgefährten ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten.[462] Rz. 380 Überlegenswert wäre auch die entsprechende Anwendung der EUPartVO. Freilich hat die Anwendbarkeit der E...mehr

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Russland / V. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 33 Gesetzliche Vorschriften über den Abschluss von Eheverträgen enthalten die Art. 40–44 FGB. Gegenstand vertraglicher Vereinbarungen vor oder nach der Eheschließung können nur vermögensrechtliche Beziehungen der Ehegatten untereinander sein (Art. 40 FGB). Eheverträge werden mit der Registrierung der Eheschließung wirksam (Art. 41 Abs. 1 Unterabs. 2 FGB). Sie bedürfen de...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / 2. Vermögensverhältnisse

Rz. 46 Während die IPR-rechtliche Rechtslage betreffend die Vermögensverhältnisse der Ehegatten (insbesondere Güterstand) früher im Gesetz 1990:272 (IMF) geregelt war, wurde nunmehr dieser Rechtskreis ungefähr zeitgleich mit dem Inkrafttreten der EUGüVO und der EUPartVO durch das Gesetz 2019:234 über die Vermögensverhältnisse von Ehegatten und Lebensgefährten in internationa...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 5.5 Spezielle Maßnahmen zur Beseitigung der "GmbH-Krise"

Kapitalerhöhung Die Kapitalerhöhung mittels Bareinlagen nach § 55 GmbHG ist die einzige wirklich seriöse Maßnahme, damit dem Unternehmen echtes Eigenkapital zugeführt wird. Gesellschafterdarlehen führen wegen der Verbuchung als Fremdkapital wieder zur Überschuldung. Gerade bei der Einpersonen-GmbH ist die Kapitalerhöhung sinnvoll, wenn das Unternehmen an sich Erfolg verspric...mehr

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Versorgungsausgleich / 7.1 Eheverträge

Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich sind sowohl durch Ehevertrag (§ 1408 Abs. 2 BGB; vgl. auch (§ 20 Abs. 3 LPartG) als auch nach §§ 6 ff. VersAusglG möglich. Ehegatten können im Rahmen eines vorsorgenden Ehevertrages, aber auch in einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarung Regelungen über den Versorgungsausgleich treffen. Die frühere zeitliche Kappungsgrenze, wona...mehr

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Versorgungsausgleich / 7.2.1 Grundsätzliche Zulässigkeit von Vereinbarungen

Der Gesetzgeber wollte die Regelungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich für Ehegatten Lebenspartner im Rahmen des Versorgungsausgleichsgesetzes erweitern. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich werden ausdrücklich zugelassen. Das Recht des Versorgungsausgleichs ist deshalb grundsätzlich dispositiv. Eine zeitliche Schranke für Vereinbarungen, wie ...mehr

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ZErb 10/2020, Zur Errichtun... / 1 Gründe

I. Der Beteiligte zu 2. begehrt einen auf die Beteiligte zu 1. lautenden Erbschein, die Beteiligte zu 3. beruft sich auf ein früheres Ehegattentestament. 1. Der Ehemann der Erblasserin hatte zwei Kinder aus erster Ehe: Die Beteiligte zu 3. ist seine Tochter, sein Sohn ist ohne Abkömmlinge verstorben und von der Beteiligten zu 4. – seiner Ehefrau – allein beerbt worden. Die Erb...mehr

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Haus- und Grundstückskauf / 1.1 Notarielle Beurkundung

Das Grundstücksrecht ordnet die notarielle Beurkundung für die Übertragung aller Formen und Arten von Grundstücken an: Sie gilt für bebaute und unbebaute Grundstücke, für Gewerbe- und Wohnobjekte, für Ein- und Mehrfamilienhäuser, Wohnungseigentum, und für die Übertragung von Miteigentumsanteilen. Auch zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder...mehr

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Haus- und Grundstückskauf / Zusammenfassung

Überblick Während die meisten Verträge an keine Form gebunden sind, und deshalb schriftlich, mündlich oder auch konkludent durch schlüssiges Handeln zustande kommen und wirksam werden, unterliegt der Haus- und Grundstückskaufvertrag einem 3-fachen Formzwang: Notarielle Beurkundung des Kaufvertrags. Auflassung und Auflassungsvormerkung: Im Grundbuch eingetragene Vormerkung zugu...mehr

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Haus- und Grundstückskauf / 2.2 Nach Eintragung der Vormerkung

Soll die Aufhebung des Kaufvertrags nach Eintragung der Vormerkung, aber vor Eigentumsumschreibung erfolgen, wird dies im Regelfall nicht formfrei möglich sein. Die Vormerkung führt beim Verkäufer zu einer relativen Verfügungsbeschränkung hinsichtlich des Grundstücks. Aus Sicherheitsgründen, und um späteren Streitigkeiten vorzubeugen, empfiehlt sich deshalb auch hier die not...mehr

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ZErb 09/2020, Kein Antragsr... / 1 Gründe

I. Der Beteiligte zu 2. begehrt einen auf die Beteiligte zu 1. lautenden Erbschein, die Beteiligte zu 3. beruft sich auf ein früheres Ehegattentestament. 1. Der Ehemann der Erblasserin hatte zwei Kinder aus erster Ehe: Die Beteiligte zu 3. ist seine Tochter, sein Sohn ist ohne Abkömmlinge verstorben und von der Beteiligten zu 4. – seiner Ehefrau – allein beerbt worden. Die Erb...mehr

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ZErb 07/2020, Widerruf des ... / 1 Gründe

I. Der Erblasser ist am 22.3.2016 im Alter von 66 Jahren verstorben. Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger, die Beteiligte zu 1, seine zweite Ehefrau, ist russische Staatsangehörige. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind seine Töchter aus erster Ehe. Am 9.9.2016 versicherten die Beteiligten zu 1 bis 3 in notarieller Urkunde an Eides statt, dass der Erblasser weder einen Erbv...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Entstehung der wirtschaftlichen Einheit

Rz. 6 [Autor/Stand] Das grundsätzlich zum Grundvermögen gehörende Wohnungseigentum (vgl. § 68 Abs. 1 Nr. 3 BewG) bildet nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BewG eine wirtschaftliche Einheit und gilt somit als Grundstück i.S.d. § 70 Abs. 1 BewG. Der Sinn und Zweck der Fiktion des § 93 Abs. 1 Satz 1 BewG besteht darin, den Besonderheiten des Wohnungs-(Teil-)Eigentums bewertungsrechtlich R...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Notarielle Beurkundung

1. Grundsatz Rz. 6 Für den Erbverzicht schreibt § 2348 BGB die notarielle Beurkundung vor. Beide Erklärungen – Angebot des Verzichtenden und Annahme des Erblassers oder aber auch in anderer Reihenfolge – müssen in dieser Form abgegeben werden. Inwieweit auch andere, im Zusammenhang stehende Geschäfte beurkundungspflichtig werden, ist umstritten.[4] Es soll sich bei der Beurkun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Notarielle Beurkundung

Rz. 6 Die Verfügung über einen Erbteil muss gem. Abs. 1 S. 2 notariell beurkundet werden, § 128 BGB, § 20 BNotO. Ein Verstoß gegen das Erfordernis der notariellen Beurkundung führt gem. § 125 S. 1 BGB zur Nichtigkeit des Verfügungsvertrages. Durch Vollziehung der Übertragung wird ein Mangel in der Form nicht geheilt.[14] Ein im schriftlichen Verfahren gem. § 278 Abs. 6 ZPO ge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / G. Notarielle Beurkundung

Rz. 24 § 2371 BGB verlangt die notarielle Beurkundung des Verpflichtungsgeschäfts. Sie soll den Verkäufer vor Übereilung warnen, eine sachgerechte Beratung sichern und den Abschluss und Inhalt des Vertrages im Interesse der Klarstellung und der Erleichterung des Nachweises festlegen.[38] Das Formerfordernis bezieht sich auch auf alle Nebenabreden, die nach dem Willen der Par...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Grundsatz

Rz. 6 Für den Erbverzicht schreibt § 2348 BGB die notarielle Beurkundung vor. Beide Erklärungen – Angebot des Verzichtenden und Annahme des Erblassers oder aber auch in anderer Reihenfolge – müssen in dieser Form abgegeben werden. Inwieweit auch andere, im Zusammenhang stehende Geschäfte beurkundungspflichtig werden, ist umstritten.[4] Es soll sich bei der Beurkundung eines E...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. In anderer Urkunde? – stillschweigend

Rz. 8 Es ist umstritten, ob ein Erbverzicht nur ausdrücklich oder auch stillschweigend erklärt werden kann. Eine stillschweigende Erklärung kommt im Rahmen eines notariellen gemeinschaftlichen Testaments oder bei einem Erbvertrag in Betracht. Zudem können Erklärungen in Erbverträgen als Pflichtteilsverzicht auszulegen sein, wie die, dass der Pflichtteilsberechtigte durch ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Trennung von Angebot und Annahme

Rz. 7 Angebot und Annahme müssen nicht gleichzeitig (also nicht bei Anwesenheit beider Teile) abgegeben werden, §§ 128, 152 BGB. Die zu beurkundende Annahmeerklärung ist dann nicht empfangsbedürftig. Die Trennung von Angebot und Annahme sollte aber vermieden werden. Wenn der Erblasser vor der Annahme eines Verzichtsangebotes verstorben ist, kann das Angebot von seinen Erben ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2276 BGB verlangt für den Erbvertrag die notarielle Beurkundung; sie dient der Beweisbarkeit[1] sowie der Vollständigkeit, Verbindlichkeit und Authentizität des Erblasserwillens. Daher sind die Formen des privatschriftlichen Testaments (§ 2247 BGB) und des Nottestaments (§§ 2249 ff. BGB) ebenso wie eine öffentliche Beglaubigung für den Erbvertrag nicht vorgesehen. Fü...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Form

Rz. 3 Die Anfechtung durch den Erblasser – bzw. durch seinen Betreuer (Abs. 2) – bedarf der notariellen Beurkundung. Das dient zum einen dem Schutz des Erblassers vor Übereilung, zum anderen der Rechtsklarheit, auch für den Vertragspartner.[3] Die notarielle Beurkundung ist auch dann erforderlich, wenn die Anfechtungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt wird. Für ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Zuwendungsverbote nach Beurkundungsgesetz

Rz. 8 Nach § 27 BeurkG gelten die §§ 7, 16 Abs. 3 S. 2, 24 Abs. 2, 26 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG für Personen, die in einer Verfügung von Todes wegen bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wurden. Danach ist gem. §§ 7, 27 BeurkG eine letztwillige Verfügung, die dem Notar oder seinem Ehepartner bzw. sonstigen Angehörigen i.S.d. § 7 BeurkG einen rechtlichen Vorteil verschaff...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Notar

Rz. 20 Der Geschäftswert für die notarielle Beurkundung des Verfügungsvertrages über den Miterbenanteil bestimmt sich nach dem Wert des Anteils über den verfügt wird bzw. dem Wert der Gegenleistung, wenn diese höher sein sollte, §§ 47, 97 Abs. 3 GNotKG.[57] Verbindlichkeiten werden nicht abgezogen, § 38 GNotKG (§ 102 GNotKG gilt hier nicht). Gem. KV Nr. 21100 GNotKG fallen z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Anfechtung kann nur höchstpersönlich erklärt werden; dadurch soll verhindert werden, dass der Wille des Erblassers verfälscht wird.[1] Die notarielle Beurkundung der Anfechtungserklärung (Abs. 3) dient dem Schutz des Erblassers vor Übereilung und der Rechtsklarheit. Das Erfordernis der Höchstpersönlichkeit besteht aus dem gleichen Grund auch bei der Errichtung (§ 2...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Vertrag

Rz. 10 Die persönlichen Anforderungen werden durch den Verweis auf § 2347 BGB (grundsätzlich keine Vertretung des Erblassers, aber Vertretung des Verzichtenden möglich, vgl. § 2347 Rdn 2, 8 f.) und die Formfragen durch den Verweis auf § 2348 BGB (notarielle Beurkundung, vgl. § 2348 Rdn 6–9) geklärt.[7]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Notar

Rz. 34 Das Vorliegen der Testierfähigkeit ist stets von Amts wegen zu prüfen. Die Urkundsperson ist daher verpflichtet, sich vor der Beurkundung einer letztwilligen Verfügung von der Testierfähigkeit des Erblassers und der konkreten Testierfreiheit hinsichtlich der gewünschten Art der letztwilligen Verfügung zu überzeugen. Grundsätzlich genügt die Urkundsperson ihren Pflicht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Form der Ausschlagungserklärung

Rz. 2 Als Form schreibt Abs. 1 Hs. 2 die Niederschrift des Nachlassgerichts oder die öffentliche Beglaubigung der Ausschlagungserklärung vor. Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird durch Abs. 2 dahin konkretisiert, dass für die Niederschrift die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes und damit vor allem die §§ 8 ff. BeurkG gelten. Zuständig beim Nachlassgericht ist der R...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Form, Frist

Rz. 4 Die Form richtet sich nach § 2282 Abs. 3 BGB (notarielle Beurkundung), die Frist nach § 2283 Abs. 1 BGB, vgl. die Erläuterungen dort. Ergänzend ist anzumerken, dass die Anfechtung, die vor einem tatsächlich unzuständigen Gericht, das sich selbst aber irrtümlich für zuständig hält, nach § 2 Abs. 3 FamFG wirksam ist.[4]mehr