Fachbeiträge & Kommentare zu Obliegenheit

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Jung, SGB XII § 117 Pflicht... / 2.11 Zeugnisverweigerungsrechte (Abs. 5)

Rz. 35 Auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach Abs. 5 sind alle nach Abs. 1 bis 4 Auskunftsverpflichteten hinzuweisen (§ 14 SGB I). Rz. 36 Macht ein Angehöriger des Leistungsempfängers oder sonst Zeugnisverweigerungsberechtigter (erst) in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, so unterfallen alle Angaben, die der Zeuge dem Sozialamt gegenüber in ...mehr

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Jung, SGB XII § 117 Pflicht... / 2.12 Ordnungswidrigkeit (Abs. 6)

Rz. 37 Abs. 6 beschränkt die Sanktionierung der Auskunftspflicht auf die in Abs. 2 bis 4 genannten Personen, nimmt also die Unterhaltspflichtigen und die in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen ausdrücklich davon aus. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Nähere hierzu ergibt sich aus dem 2. Abschnitt (§§ 8 bis 16) des OWiG. Auch bei nicht fr...mehr

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Jung, SGB XII § 117 Pflicht... / 2.3 Auskunftspflichtige i. S. d. Abs. 2

Rz. 19 Mit der hier gewählten Formulierung ("wer") sind alle natürlichen und juristischen Personen erfasst, die einem Leistungsberechtigten in irgendeiner Form Leistungen erbracht haben, die geeignet sind oder waren, Leistungen nach dem SGB XII auszuschließen oder zu mindern. Auch hier stellt sich das (Auslegungs-)Problem mangelnder sprachlicher Bestimmtheit der gesetzlichen...mehr

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Jung, SGB XII § 117 Pflicht... / 2.6 Sonstige Auskunftspflichtige

Rz. 24 Eine Pflicht zur Auskunftserteilung über § 117 hinaus ergibt sich aus § 21 Abs. 4 SGB X . Nach dieser Norm haben die Finanzbehörden, auch soweit es im Verfahren nach dem SGB XII erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden oder Leistungsempfängers, der/des Erstattungspflichtigen, des Unterhaltsverpflichtet...mehr

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Jung, SGB XII § 117 Pflicht... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 38 Baur, Auskunftsansprüche des Sozialhilfeträgers gegen Unterhaltspflichtige und ihre Erzwingung, FamRZ 1986 S. 1175. Bress-Brandmaier/Gühlstorf, Einwendungstatbestände im Ehegatten- und Verwandtenunterhalt, ZfF 2003 S. 145. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Gutachten vom 4. August 1992 – G 1-40/92, NDV 1992 S. 300. ders., Empfehlungen für den Einsatz ...mehr

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Jung, SGB XII § 117 Pflicht... / 2.2 Auskunftspflichtige i. S. d. Abs. 1

Rz. 14 Nicht nur die Unterhaltspflichtigen und die Kostenersatzpflichtigen, sondern auch die nicht getrennt lebenden Ehegatten der Unterhaltspflichtigen sowie Personen, von denen nach § 39 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen, sind nach dem Wortlaut des Abs. 1 gegenüber ...mehr

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Jansen, SGB VI § 118 Fällig... / 2.7.2 Kein Rückforderungsanspruch gegen das Geldinstitut bei anderweitiger Verfügung

Rz. 29 Für das Geldinstitut besteht nach Abs. 3 Satz 3 keine Verpflichtung zur Rücküberweisung einer zu Unrecht gezahlten Geldleistung, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde. Ausnahmen bestehen, wenn die Rücküberweisung trotz der bereits vorgenommenen Verfügung aus einem noch bestehenden Guthaben erfolgen kann o...mehr

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Jansen, SGB VI § 118 Fällig... / 3.7.1 Rückzahlungsverpflichtung von kontoführenden Geldinstituten

Rz. 24 Der Tod eines Leistungsberechtigten begrenzt materiell die Zahlungspflicht des Rentenversicherungsträgers (§ 102 Abs. 5) und lässt die Wirksamkeit der den Anspruch begründenden Verwaltungsakte durch "Erledigung auf andere Weise" (§ 39 Abs. 2 SGB X) entfallen. Mit einer nach dem Todesmonat objektiv ohne Rechtsgrund gezahlten Geldleistung kann der Zweck einer Zuwendung ...mehr

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Jansen, SGB VI § 118 Fällig... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Abs. 1 Satz 1 bestimmt die Fälligkeit und Auszahlung von laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes. Dabei sind z. B. Renten, die nach dem 31.3.2004 (ohne unmittelbaren vorherigenm Rentenbezug) beginnen, jeweils zum Ende des Kalendermonats fällig, für den sie gezahlt werden (sog. nachschüssige Zahlung). Fällt der letzte Tag eines Kalendermonats auf einen...mehr

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Jansen, SGB VI § 118 Fällig... / 1 Allgemeines

Rz. 2 In Ergänzung zu §§ 99, 101 und 268, die den Beginn von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung regeln, bestimmt § 118 die Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen sowie das Verfahren zur Rückforderung zu Unrecht erbrachter Geldleistungen für Zeiten nach dem Todesmonat eines Berechtigten. Außerdem regelt die Vorschrift die Verpflichtung von Geldinstituten, ...mehr

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Jung, SGB XII § 118 Überprü... / 2.3 Datenabgleich der Sozialhilfeträger untereinander

Rz. 11 Abs. 2 betrifft den automatisierten Datenabgleich der Träger der Sozialhilfe untereinander. Auch dafür gilt, dass nur die in Abs. 2 Satz 1 genannten Daten abgefragt und die in Abs. 1 Satz 2 genannten Daten den anderen Träger der Sozialhilfe oder an die zentrale Vermittlungsstelle i. S. d. § 120 übermittelt werden dürfen. Auch hier gilt die Zweckbindung an Aufgaben nac...mehr

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Jansen, SGB VI § 118 Fällig... / 2.3 Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn des Anspruchs vor dem 1. April 2004

Rz. 11 Durch Abs. 1 Satz 1 in der ab 1.4.2004 geltenden Fassung wurde die Fälligkeit von laufenden Geldleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (mit Ausnahme des Übergangsgeldes) auf das Ende des Monats, für den der Anspruch besteht, festgelegt (sog. nachschüssige Fälligkeit). Mit der durch das 3. SGB IV-ÄndG v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3019) eingeführten Neuregelung wur...mehr

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Jansen, SGB VI § 118 Fällig... / 2.2 Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn des Anspruchs nach dem 31.3.2004

Rz. 10 Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald die im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen (§ 40 Abs. 1 SGB I) und werden grundsätzlich mit ihrem Entstehen fällig (§ 41 SGB I). Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Fälligkeit und Auszahlung von laufenden Geldleistungen lex spezialis in § 118 Abs. 1 geregelt. Nach Abs. 1 Satz 1 werden lauf...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Arbeitskleidung / 5 Mitbestimmung des Betriebsrats

Vorgaben zur Verpflichtung, Arbeitskleidung zu tragen, sind grundsätzlich mitbestimmungspflichtig i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.[1] Zur Gestaltung der Ordnung des Betriebs gehört auch die Anordnung des Tragens einer einheitlichen Arbeitskleidung, die dazu dient, das äußere Erscheinungsbild des Unternehmens zu fördern.[2] Nur in Ausnahmefällen kann die Anordnung, Arbeitsk...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1 Umsätze, die unter das VersStG fallen

Rz. 28 Gegenstand der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 10 UStG sind alle steuerbaren Leistungen, denen ein Versicherungsverhältnis i. S. d. VersStG zugrunde liegt. Das Steuersubjekt der VersSt ist in § 1 VersStG geregelt. Seit dem 1.7.2010 ist das Bundeszentralamt für Steuer (BZSt) die bundesweit zuständige Finanzbehörde für die Verwaltung der VersSt (und der Feuerschutzst...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Arbeitskleidung / 2 Vergütungspflicht

Umkleidezeiten und durch das Umkleiden veranlasste innerbetriebliche Wegezeiten sind entgegen der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG)[1] vergütungspflichtige Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten auffälligen Kleidung vorschreibt und das Umkleiden im Betrieb erfolgen muss.[2] Die Umkleidezeiten sind Teil der "versprochenen Dienste" ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2 Einzelfälle

Rz. 58 Durch den Abschluss eines (sog. unechten) Gruppenversicherungsvertrags zwischen einem Verein bzw. Berufsverband und einem Versicherungsunternehmen erlangen weder die Vereinsmitglieder noch die Arbeitnehmer einen Versicherungsschutz. Diesen erhalten die Vereinsmitglieder und Arbeitnehmer erst durch den Abschluss des individuellen Versicherungsvertrags. Durch den Abschl...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Unionsrecht

Rz. 9 § 4 Nr. 10 UStG beruht auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL. Danach haben die Mitgliedstaaten "Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden", von der USt zu befreien. Die Regelung unterscheidet also zwischen den Versicherungsumsätzen an sich und den damit ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Arbeitskleidung / Zusammenfassung

Begriff Arbeitskleidung im weiteren Sinne ist die für das Erbringen der Arbeitsleistung eingesetzte bzw. erforderliche Bekleidung des Arbeitnehmers. Dabei wird unterschieden nach der Funktion der Kleidung: Berufs- und Arbeitskleidung (im engeren Sinne) dient dem allgemeinen Schutz der persönlichen Kleidung. Schutzkleidung wird zum Schutz vor physischen Gefahren und aus hygie...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Arbeitskleidung / 3 Aufwendungsersatzanspruch

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Arbeitgeber für die erforderliche Arbeitskleidung. Etwas anderes gilt selbstverständlich dann, wenn es arbeitsvertraglich vereinbart oder tariflich geregelt ist, wenn die Arbeitskleidung zugleich gesetzlich vorgeschriebene Schutzkleidung [1] ist oder es sich um berufstypische Kleidung (z. B. Schorns...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding

Sachverhalt Bei dem Vorabentscheidungsersuchen des BFH[1] ging es um den Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding bezüglich bestimmter Leistungsbezüge, die die Holding für Sacheinlagen in ihre Tochtergesellschaften als Gesellschafterbeitrag verwendete. Dem Verfahren lag der Fall einer GmbH (Klägerin) zugrunde, die im Streitjahr 2013 als Kommanditistin an zwei Projekten...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Arbeitskleidung / 1 Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug

Unter Berufskleidung versteht man Kleidungsstücke, die nach ihrer Beschaffenheit nahezu ausschließlich für die berufliche Nutzung bestimmt und geeignet und wegen der Besonderheit des Berufs erforderlich sind. Die Benutzung als normalbürgerliche, d. h. im privaten Bereich üblicherweise getragene Kleidung muss daher regelmäßig ausgeschlossen sein.[1] Aufwendungen für außerhalb...mehr

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Energiepreispauschale: So w... / 1 Praxis-Beispiel: Energiepreispauschale buchen

Einzelunternehmen Pots beschäftigt 5 Arbeitnehmer und ist zur monatlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet. Mit der Lohnabrechnung für den Monat August prüft er die Anspruchsvoraussetzungen für die Auszahlung der Energiepreispauschale an seine Mitarbeiter (zu den Anspruchsvoraussetzungen s. weiter unten). 4 Arbeitnehmer sind anspruchsberechtigt und erfüllen die Au...mehr

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Umweltmanagement: Zertifizi... / 6 Fördermöglichkeiten und Privilegierungen für zertifizierte Umweltmanagementsysteme

Fördermöglichkeiten zur Ersteinführung Für die Ersteinführung von zertifizierten Umweltmanagementsystemen wie ISO 14001 und EMAS gibt es in einigen Bundesländern unterschiedliche Fördermöglichkeiten: Förderprogramme in einzelnen Bundesländern Bayern und Bayern und Baden-Württemberg haben Gruppenberatungs- bzw. Konvoi-Förderprogramme Saarland, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Rhei...mehr

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§ 12 Führung der Betreuung ... / IV. Pflichten, von denen befreit wird, § 1859 Abs. 1 BGB n.F.

Rz. 24 Ohne ausdrückliche Erwähnung und ohne weiteren Antrag sind befreite Betreuer von verschiedenen Pflichten befreit:mehr

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§ 15 Führung der Betreuung ... / C. Einzelne Pflichten

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§ 16 Ende der Betreuung, §§... / II. Verpflichtung, Verlangen, Verzicht § 1872 Abs. 2, 3 BGB n.F.

Rz. 35 Die Schlussrechnungslegung des Betreuers gegenüber dem Betreuungsgericht wird nicht mehr grundsätzlich verbindlich sein, wie es nach §§ 1908i, 1890 BGB a.F. der Fall war. Bei einem Betreuerwechsel ist sie immer zu erstellen, § 1872 Abs. 4 S. 2 BGB n.F. Ansonsten ist sie gem. § 1872 Abs. 2 BGB n.F. nur noch auf Verlangen des ehemals Betreuten, seinem neuen Vertreter od...mehr

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§ 19 Vormundschaft, §§ 1773... / C. Rechte des Mündels, Pflichten des Vormundes, §§ 1788, 1790 BGB n.F.

Rz. 5 Die Rechte des Mündels waren bislang nicht im Gesetz ausformuliert, wie dies gegenüber Eltern der Fall war. Dies ist durch § 1788 BGB n.F. geändert worden, in dem u.a. seine Förderung und Achtung explizit erwähnt werden.[7] Betont wird auch das Recht auf persönlichen Kontakt mit dem Vormund.[8] Rz. 6 Mit den Rechten des Mündels korrespondieren die Pflichten des Vormunde...mehr

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§ 2 Erbrechtlich Wesentliches / G. Pflichten bei Betreuungsende, §§ 1868–1974 BGB n.F.

Rz. 49 Die meisten Betreuungen enden mit dem Tod des Betreuten. Darauf war das bisherige Recht kaum ausgerichtet. Die Pflichten des Betreuers und die Rechte der Erben werden nun genauer geregelt. Dabei geht es insbesondere um eine Notgeschäftsführung (§ 1874 BGB n.F.), die Herausgabe von Unterlagen (§ 1872 Abs. 1, 2 BGB n.F.) und die Rechnungslegung (§§ 1872 Abs. 2–5, 1873 B...mehr

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Anhang 1: Synopse zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – BGB

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) neu gefasst durch Bek. v. 2.1.2002, BGBl. I, 42, 2909; BGBl. I 2003, 738 BGBl. III 400–2 zuletzt geändert durch G. v. 24.6.2022, BGBl. I, 959, 963mehr

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Anhang 6: Synopse zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – BtOG

Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) vom 4.5.2021, BGBl I, 882, 917 mWv 1.1.2023 BGBl III 404–33 zuletzt geändert durch Gesetz v. 24.6.2022, BGBl I, 959, 963mehr

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§ 18 Betreuungsgericht, -be... / A. Betreuungsgericht, §§ 1861, 1862, 1867 BGB n.F., §§ 278 f., 309a, 317, 319 FamFG n.F.

Rz. 1 Für die Betreuungsgerichte werden sich Aufgaben und die Art ihrer Ausführung umfassend ändern. Dazu kann weitgehend auf die Ausführungen zu den einzelnen Themen verwiesen werden, wie der Einrichtung der Betreuung, dem Genehmigungsverfahren usw. Insgesamt soll der Kontakt des Gerichtes, insbesondere der Rechtspfleger, zu den Betreuten enger werden und sich weniger auf d...mehr

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§ 2 Erbrechtlich Wesentliches / I. Vormundbestimmung, §§ 1782 f. BGB n.F.

Rz. 56 Wie bisher können Eltern für den Fall ihres Versterbens einen Vormund bestimmen und müssen dabei die Form der letztwilligen Verfügung wahren, also handschriftlich oder notariell verfügen.[68] Systematisch wurde die Regelung zum Ausschluss von Personen durch die Eltern gem. § 1782 BGB a.F. in die Regelung zur Benennung (bisher §§ 1776 f. BGB a.F.) in § 1782 BGB n.F. int...mehr

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§ 15 Führung der Betreuung ... / II. Einleitung

Rz. 7 Die einzelnen Pflichten des Betreuers, die er vorbehaltlich eines anderen, konkreten Wunsches des Betreuten zu befolgen hat und bei denen er bei Abweichung dem Betreuungsgericht Anzeige zu erstatten hat, sind in den §§ 1839–1843 BGB n.F. geregelt. Die Pflicht zur Trennung des Vermögens, mit wenigen Ausnahmen, von dem des Betreuers oder anderer Personen, geht schon aus §...mehr

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§ 15 Führung der Betreuung ... / IX. Wertgegenstände, § 1844 BGB n.F.

Rz. 16 Die Pflicht zur Hinterlegung von Wertgegenständen auf Anordnung des Betreuungsgerichts gem. § 1844 BGB n.F. bleibt weitgehend wie in § 1818 Hs. 1 2. Alt. BGB a.F. erhalten.[17]mehr

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§ 13 Führung der Betreuung ... / VIII. Ergänzungen und Betreuerwechsel, § 1835 Abs. 1 S. 3, Abs. 1 S. 1 BGB n.F.

Rz. 57 Nach § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB n.F. ist das Verzeichnis laufend zu ergänzen, wenn neue Vermögenswerte hinzukommen. Ob der Betreuer dies dann jeweils dem Betreuungsgericht vorzulegen hat, geht aus dem Gesetzestext und der -begründung nicht hervor.[48] Aus der grundsätzlichen Koppelung mit dem Anfangsbericht nach § 1863 BGB n.F. ergibt sich indirekt die Pflicht zur jährlic...mehr

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§ 11 Einrichtung einer Betr... / I. Einleitung

Rz. 14 Insgesamt soll der Grundsatz, dass die Betreuung nur für konkret erforderliche Aufgabenkreise angeordnet wird, deutlich stärker betont werden.[18] Eine pauschale Anordnung der Betreuung für "alle Aufgabenkreise" ist schon heute grundsätzlich unzulässig, soll es nun ausdrücklich sein.[19] Kennzeichnend ist dabei die Rechtsprechung des BGH zum Aufgabenkreis "Vermögensso...mehr

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§ 13 Führung der Betreuung ... / V. Zumutbarkeit

Rz. 22 Die Ausführungen zur Zumutbarkeit in der Gesetzesbegründung sind recht allgemein gehalten.[26] Erstaunlicherweise wird auf den jeweiligen Betreuer abgestellt. Dabei sollten die Interessen des Betreuten im Mittelpunkt stehen. Wenn ein Betreuer viele zeitaufwändige Betreuungen führt, kann das nicht dazu führen, dass das Auskunftsrecht nach § 1822 BGB n.F. für die nahen ...mehr

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Das neue BMF-Schreiben zur ... / 3. Als Festgeschäft ausgestaltete Termingeschäfte (Futures und Forwards) (Rz. 36)

Futures und Forwards stellen im Gegensatz zu Optionen für Käufer und Verkäufer die feste Verpflichtung dar, nach Ablauf einer Frist einen bestimmten Basiswert (z.B. Anleihen) zum vereinbarten Preis abzunehmen oder zu liefern. Mit dem Begriff Futures werden die an einer amtlichen Terminbörse (z.B. EUREX) gehandelten, standardisierten Festgeschäfte, mit dem Begriff Forwards di...mehr

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Literaturverzeichnis / Aufsätze

Beetz, Die Prozessfähigkeit betreuter Personen, BtR 2022, 22 Braun, Mehr Selbstbestimmung im Betreuungsrecht, ZRP 2020, 201 Brosey, Folgerungen aus der Studie zur Qualität der rechtlichen Betreuung, BtPrax 2018, 217 Brosey, Reform des Betreuungsrechts: § 1821 BGB-E: Konsequente Stärkung des Selbstbestimmungsrechts betreuter Menschen?, BtPrax 2020, 161 Bürkel, "Die haben gesagt, ...mehr

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§ 13 Führung der Betreuung ... / B. Anfangs-, Jahres-, Schlussbericht, § 1863 BGB n.F.

Rz. 2 Die Berichtspflicht des Betreuers wird aus dem Vermögenskontext des § 1840 BGB a.F. herausgelöst und in § 1863 BGB n.F. deutlich umfassender geregelt.[1] Die drei in § 1863 BGB n.F. geregelten Berichte zum Anfang und Schluss der Betreuung sowie im Jahresturnus sind nur gegenüber dem Betreuungsgericht zu erstellen, der Betreute hat keinen klagbaren Anspruch. Eine Befrei...mehr

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Anhang 10: Synopse zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – SGB X

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) neu gefasst durch Bek. v. 18.1.2001, BGBl. I, 130 BGBl. III 860–10–1 zuletzt geändert durch G. v. 20.8.2021, BGBl. I, 3932mehr

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§ 16 Ende der Betreuung, §§... / I. Überblick

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§ 13 Führung der Betreuung ... / IV. Inhalt

Rz. 15 Von der "persönlichen Lebenssituation" sollen die Wohnsituation sowie der allgemeine Gesundheitszustand umfasst sein.[19] Damit wird auch der Aufenthalt offenzulegen sein. Was unter "allgemein" fällt, wird vom Einzelfall abhängen. Eine Konkretisierung, wie vom Bundesrat vorgeschlagen,[20] wurde nicht aufgenommen[21] und hätte wohl auch – u.U. unbeabsichtigterweise – e...mehr

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§ 15 Führung der Betreuung ... / VIII. Wertpapiere, § 1843 BGB n.F.

Rz. 15 Die Vorschriften zum Umgang mit Wertpapieren der §§ 1812 ff. BGB a.F. wurden deutlich vereinfacht und modernisiert; § 1815 BGB a.F. entfällt mangels praktischer Relevanz.[16]mehr

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§ 2 Erbrechtlich Wesentliches / I. Überblick

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§ 6 Vorsorgevollmacht – Kon... / II. Zweiter Bevollmächtigter, Vermögensbericht

Rz. 21 Es wird von hier aus davon abgeraten, eine Kontrollbetreuung zu untersagen (siehe Rdn 12). Vielmehr ist die Benennung eines unabhängigen, zweiten Bevollmächtigten ein erwägenswertes Mittel, um die Selbstbestimmung doppelt zu wahren: Ein staatlicher Eingriff wird unwahrscheinlicher[33] und die Verwirklichung des Willens des Vollmachtgebers durch seinen Bevollmächtigten...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3 Versicherungsmakler

Rz. 38 Nach § 93 Abs. 1 HGB hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmaklers, wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen aufgrund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen u. a. über Versicherungen übernimmt. Für den Versicherungsmakler ist daher im Unterschied zum Versicherungsvertreter kennzeichnend, dass keine vert...mehr

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§ 12 Führung der Betreuung ... / 5. Antragspflicht, § 1860 Abs. 1–3 BGB n.F.

Rz. 34 Pflichten und Genehmigungsvorbehalte können dem Betreuer auch helfen.[41] Zwar machen sie seine Arbeit zunächst aufwendiger. Sie geben ihm aber auch eine gewisse Sicherheit, wenn z.B. schädigendes Verhalten durch die Verweigerung einer Genehmigung verhindert wird. Die Haftung des Betreuers bleibt zwar auch bei einer erteilten Genehmigung bestehen.[42] Dass aber ein Ha...mehr

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§ 15 Führung der Betreuung ... / IV. Sperrvereinbarung, § 1845 BGB n.F.

Rz. 9 Die Regelungen zur Sperrvereinbarung gem. §§ 1809, 1814, 1815 Abs. 1, 1816 BGB a.F. werden in § 1845 BGB n.F. zusammengefasst. Sie bewirkt, dass der Betreuer nicht ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts über die Vermögenswerte verfügen kann. Für welche Anlagen eine Sperrvereinbarung getroffen wird, hat der Betreuer unter Beachtung der maßgeblichen Vorschriften zu beach...mehr