Fachbeiträge & Kommentare zu Obliegenheit

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 6. Eheleute/eingetragene Lebenspartner

Rn. 172 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Leistungen eines Ehegatten waren auch als die des anderen zu bewerten. Es kam daher nicht darauf an, wer die Aufwendungen getragen hat (s zur Rechtslage ab VZ 2013 s § 26a Rn 65ff (Schneider)). Im Übrigen gilt auch hier eine restriktive Beurteilung. So besteht keine sittliche Verpflichtung der Ehefrau, mit ihrem Ehemann in ein Wohnstift zu ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.3 Begünstigter Personenkreis und Art des Erwerbs

Rz. 93 Die Ausführungen zu Nr. 4a bzgl. des begünstigten Personenkreises (überlebender Ehegatte oder Lebenspartner, s. Rn. 65) gelten für die Nr. 4b Satz 1 entsprechend. Steuerfrei ist nach Satz 1 der Nr. 4b der Erwerb von Todes wegen (z. B. aufgrund Erbfall, Vermächtnis, Auflage) innerhalb des begünstigten Personenkreises. Dies ist nach erbschaftsteuerlichen Grundsätzen (und...mehr

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ZErb 06/2022, Die Immobilie... / a) Schenkungen

Die Schenkung ist der wichtigste Anwendungsfall einer Übertragung zu Lebzeiten, wobei das entscheidende Merkmal der reinen Schenkung der bewusste Verzicht auf eine Gegenleistung ist. Objektiv setzt die Schenkung eine auf Dauer angelegte Bereicherung des Empfängers voraus. Die Schenkung ist ein Vertrag, d.h. der Beschenkte muss die Schenkung annehmen. An der Unentgeltlichkeit ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Zweckzuwendungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)

Rz. 17 Die Zweckzuwendung wurde erstmals im Erbschaftsteuergesetz 1922 als steuerpflichtiger Vorgang erfasst. Charakteristikum der Zweckzuwendung ist, dass eine Zuwendung an eine bestimmte Person vorgenommen wird mit der Verpflichtung des Erwerbers, das erhaltene Vermögen (teilweise) nicht für sich selbst, sondern für bestimmte fremde Zwecke zu verwenden. Durch die Zweckbind...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.4.3 Grabpflegekosten

Rz. 236 Abzugsfähig sind auch die Kosten für die übliche Grabpflege. Diese sind gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 13 Abs. 2 BewG mit dem 9,3-Fachen der jährlichen Kosten zu kapitalisieren. Dies gilt auch dann, wenn die Liegezeit länger ist. In der Praxis berechnen die Finanzämter häufig einen maximalen jährlichen Betrag von EUR 500,00, auf den der Faktor 9,3 angewendet wird...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 7 Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter

Rz. 30 Der (Haupt-)Vermieter hat auch bei unberechtigter Untervermietung gegen den Mieter keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung eines Untermietzuschlages oder Herausgabe des durch die Untervermietung erlangten Mehrerlöses (BGH, Urteil v. 13.12.1995, XII ZR 194/93, NJW 1996, 838; V ZR 228/00, NJW 2002, 60; OLG Celle WuM 1995, 655; LG Hildesheim WuM 1990, 341; Schmidt-Futte...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.6 § 13b Abs. 3 ErbStG und Rückdeckungsversicherungen

Rz. 108 Bei Auszahlung der Versicherungsbeträge aus einer Rückdeckungsversicherung an den Arbeitgeber liegt sonstiges Verwaltungsvermögen vor, da die tatbestandliche Voraussetzung des § 13b Abs. 3 ErbStG nicht gegeben ist. Möglicherweise wird die Nichtberücksichtigung der Rückdeckungsversicherungen Anlass zu Diskussionen wegen eines möglichen Verstoßes gegen Art. 3 GG geben,...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.3 Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten

Rz. 80 Im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten bleibt die Jahressteuer grundsätzlich ohne Änderung bestehen. Dies gebietet die Gleichbehandlung mit den Steuerpflichtigen, die die Sofortbesteuerung gewählt haben. Bei diesen wirkt sich ein späterer Wegfall der Rente oder der Nutzung aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten ebenfalls nicht auf die bereits ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.3 Kein Überhang des Altersvorsorge-Vermögens

Rz. 105 Die Deckelung des begünstigten Altersvorsorgevermögens bis zur Höhe des gemeinen Werts der Schulden schließt den Überhang etwaiger Altersvorsorgeschulden aus (vgl. auch R E 13b.11 Abs. 4 S. 2 ErbStR). Stehen Altersvorsorge-Verpflichtungen von 10 Mio. EUR sichernde Unternehmenswerte von 12 Mio. EUR gegenüber, so sind nur 10 Mio. EUR begünstigtes Vermögen, 2 Mio. EUR s...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.2 Voraussetzungen

Rz. 51 Die Öffnung für die Allgemeinheit setzt grundsätzlich einen jederzeitigen Zugang voraus (ggf. noch auf die Tageszeit beschränkt) und steht insoweit im Gegensatz zu der Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Bei dieser wird eine Öffnung nur in "einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang" gefordert (s. Rn. 38). Entscheidend für die Steuerbefreiung ist vielmehr die N...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 7. Verlobte

Rn. 173 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der BFH nimmt weiterhin eine sittliche Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt bei Verlobten an, wenn die bedürftige Verlobte wegen der beabsichtigten und alsbald durchgeführten Eheschließung ihre Berufstätigkeit aufgegeben hat (BFH BStBl II 1994, 31). Rn. 174 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Wegen Unterhaltsgewährung an den Partner einer nichte...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.1 Überblick

Rz. 401 Im Unterschied zu den ersten drei Grundtatbeständen des § 3 Abs. 1 ErbStG fokussiert die Nr. 4 den Steuertatbestand auf Vermögensvorteile, die ein "Dritter" beim Tode des Erblassers nicht als Erbe oder Vermächtnisnehmer (oder als Beschenkter im Todesfall) erhält. Vielmehr basiert der Erwerbsgrund auf einem Vertrag (mit dem Erblasser als Vertragspartner), kraft dessen...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.12.4 Angemessenheit

Rz. 191 Was als angemessen anzusehen ist, bestimmt sich nach der erbrachten Pflege- oder Unterhaltsleistung. Maßgebend sind die objektiven Verhältnisse im Pflegezeitpunkt, nicht der subjektive Eindruck des Leistenden. Zusätzlich durfte der Zuwender der Pflege- oder Unterhaltsleistungen nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht gesetzlich dazu verpflichtet sein, da er ansonsten ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 7.2.3.1 Gemeinnützigkeit

Rz. 200 Bei der gemeinnützigen Zweckverfolgung gem. § 52 AO muss die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet gefördert werden. Der unbestimmte Rechtsbegriff "Förderung der Allgemeinheit" ist erfüllt, wenn eine Körperschaft einen Bereich aus dem Beispielkatalog des Abs. 2 dieser Vorschrift fördert. Ansonsten muss gewährleistet sein, dass der Kreis der ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.3 Schuldzinsen

Rz. 26 Zur Berechnung des Jahreswerts des Nießbrauchs sind die vom Nießbraucher zu tragenden Aufwendungen abzuziehen. Das gilt auch für die vom Nießbraucher nach § 1047 BGB im Innenverhältnis zum Grundstückseigentümer zu zahlenden Zinsen. Der Nießbraucher ist gemäß § 1047 BGB dem Eigentümer gegenüber verpflichtet, für die Dauer des Nießbrauchs u. a. diejenigen privatrechtlic...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.1 Allgemeines

Rz. 61 Entgegen der zivilrechtlichen Grundlagen (BGH vom 27.11.1991, NJW 1922, 564) aber entsprechend der BFH-Rechtsprechung (vom 02.03.1994, BStBl II 1994, 366) unterliegen sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen zwischen Ehegatten grundsätzlich der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Dies gilt für den Bereich des Steuerrechts selbst dann, wenn sie in Erwartung des Fortbestands ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Bsp für fehlerhafte/fehlerfreie Ermessensausübung

Rn. 40 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Die Rspr hat Grundsätze dazu entwickelt, wann die Inanspruchnahme des ArbG ermessensfehlerhaft oder ermessensfehlerfrei ist (s auch H 42d.1 LStH 2021 "Ermessensausübung"). Danach kann eine Inanspruchnahme des ArbG nicht in Betracht kommen, wenn zB der ArbG eine bestimmte Methode der Steuerberechnung angewendet und das FA hiervon Kenntnis erla...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Zweckzuwendung und Stiftung

Rz. 4 Bei letztwilligen oder lebzeitigen Zuwendungen an rechtsfähige Stiftungen kommen keine Zweckzuwendungen in Betracht, da derartige Vermögensübertragungen bereits gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, Abs. 2 Nr. 1 ErbStG bzw. gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1, 8 ErbStG der Besteuerung unterliegen und § 8 ErbStG insoweit subsidiär ist. Selbst in dem Fall, dass eine vom Erblasser angeordnete S...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.16.3 Voraussetzungen durch Rechtsprechung

Rz. 223 Noch auf Basis von RFH-Rechtsprechung (s. RFH vom 22.09.1931, RStBl 1931, 897; RFH vom 20.09.1934, RStBl 1934, 1440) ergibt sich als weitere Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung die Bedürftigkeit des Beschenkten. D.h. ausreichende Einkünfte, eigenes Vermögen oder ein realisierbarer Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten (wie z. B. den Ehegatten) schlie...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.2 Voraussetzungen

Rz. 57 Familienmitglieder i. S. v. § 1969 BGB sind unstreitig der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner (§ 11 Abs. 1 LPartG) und die gemeinsamen Kinder. Das Zivilrecht kennt jedoch keine allgemeingültige gesetzliche Begriffsbestimmung. § 1589 BGB definiert anhand der Abstammung den Begriff "Verwandtschaft", jedoch nicht den der "Familie". Aus steuerlicher Sicht dürfte der ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.7 Abzugsverbot bei Familienstiftungen (Abs. 7)

Rz. 281 Im Falle der sog. Erbersatzsteuer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG kann die Verpflichtung zu Leistungen an die nach der Stiftungsurkunde oder nach der Vereinssatzung Berechtigten gem. § 10 Abs. 7 ErbStG nicht berücksichtigt werden. Dies korrespondiert damit, dass die Leistungen bei den Berechtigten auch keine unter das ErbStG fallenden Erwerbe darstellen (s. § 1 Rn. 172).mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Unterschiedliche gesetzliche Entstehungszeitpunkte

Rz. 9 Mitunter entsteht die Erbschaftsteuer nach dem vorliegenden ErbStG nicht bereits mit dem Tod des EL, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt (s. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Satz. 2 ErbStG, z. B. mit Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs). Nachdem das ErbStG der DDR teilweise hiervon abweichende frühere oder auch spätere Entst...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 9. Sonstige Verwandte

Rn. 178 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Allgemein ist davon auszugehen, dass eine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung bei Angehörigen iSd § 15 AO besteht. Rn. 179–189 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 vorläufig freimehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Begriff

Rz. 31 Nach § 187 Abs. 1 HS 1 BewG werden als Bewirtschaftungskosten die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis definiert. Verwaltungskosten sind die Kosten der zur Verwaltung des Grundstücks erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht sowie die Kos...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2.2 Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden

Rz. 32 Bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden (s. § 8 ErbStG) sind beglaubigte Abschriften der Urkunden (z. B. Schenkungsurkunde, vorzeitige Löschung eines Nießbrauchs, Änderung von Gesellschaftsverträgen, Vereinbarungen der Gütergemeinschaft) unter Angabe des der Kostenberechnung zugrunde gelegten Werts mit einem Vordruck nach Muster 6 der ErbStDV zu übersenden...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Gemeinschaftliche Steuererklärung (§ 31 Abs. 4 ErbStG)

Rz. 16 Grundsätzlich hat jeder Erwerber eine eigene Steuererklärung abzugeben. Abs. 4 bietet hier jedoch eine kostengünstigere Alternative, vorausgesetzt es gibt keinen Zwist zwischen allen Erwerbern und es liegt kein Sonderfall der Erklärungsabgabe nach den Abs. 5 und 6 (Testamentsvollstreckung usw.) vor. Die Gesamtheit aller Erben oder auch nur ein Teil der Miterben (z. B. ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Aussetzung der Versteuerung gem. § 25 Abs. 1 Buchst. a ErbStG 1974

Rz. 2 Beim Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen einem anderen als dem Erwerber zustehen oder das mit einer Rentenverpflichtung oder mit der Verpflichtung zu einer sonstigen Leistung belastet ist, bestand bis zum 31.08.1980 die Möglichkeit, die Versteuerung bis zum Erlöschen der Belastung auszusetzen (s. § 25 Abs. 1 Buchst. a ErbStG 1974 i. V. m. § 37 Abs. 2 ErbStG). Um die a...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2 Verzicht oder Ablösung durch den Berechtigten

Rz. 74 Verzichtet der Berechtigte gegenüber dem Verpflichteten auf das Renten- oder Nutzungsrecht, hat dies keine Auswirkungen auf die Jahresbesteuerung. Die Jahressteuer fällt somit unverändert in gleicher Höhe bis zum Tod des Berechtigten an (s. BFH vom 28.06.1989, BStBl II 1989, 896). Dies ist damit zu begründen, dass auch im Fall der Sofortbesteuerung keine Berichtigung ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1.1 Ehegatte und Lebenspartner (Steuerklasse I Nr. 1)

Rz. 24 Zur Steuerklasse I Nr. 1 gehört der Erwerb des Ehegatten. Die Anwendung dieser Steuerklasse setzt voraus, dass die Ehe im Zeitpunkt der Steuerentstehung, im Erbfall also im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Ehegatten und bei Schenkungen im Zeitpunkt der Ausführung, rechtsgültig bestanden hat. Bei Pass-Ausländern, die Steuerinländer sind, gilt bei der Frage der...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / I. Bilanz- und Erfolgsausweis

Tz. 62 Stand: EL 47 – ET: 06/2022 IAS 41 enthält selbst zwar weder konkrete Regelungen zum Bilanzausweis biologischer Vermögenswerte bzw. landwirtschaftlicher Erzeugnisse noch zum Ausweis der Erfolgswirkungen in der P/L. Die Pflicht zum separaten Ausweis biologischer Vermögenswerte im Anwendungsbereich von IAS 41 ergibt sich jedoch aus IAS 1.54 (f). Obgleich in IAS 1 nicht ve...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 6.1 Laufende Besteuerung der Stiftung

Rz. 116 Die Stiftung bürgerlichen Rechts ist als sonstige juristische Person öffentlichen Rechts grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG). Für Stiftungen existieren mit Ausnahme der Einkünftequalifikation keine Sondervorschriften für die laufende Ertragsbesteuerung. Für einzelne Stiftungstypen sind Besonderheiten zu beachten. Bei der Ermittlung des E...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1 Allgemeines

Tz. 33 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Der bisherige Abs 4 des § 18 UmwStG ist durch das SEStEG zu § 18 Abs 3 UmwStG geworden, der bereits durch das StBereinG 1999 aufgehoben worden war. Der Inhalt der Vorschrift ist unverändert. Wegen der Änderung durch das JStG 2008 s Tz 2 und s Tz 56. Bei der Umwandlung einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges oder auf eine natürliche Pers wird der Über...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Herkunft aus vorhandenem Vermögen

Rz. 58 Auf der Ebene des Erwerbers ist zu klären, ob die Entrichtung der Steuer durch den Steuerschuldner zu einer Gefährdung des Betriebes führen würde. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Erwerber im Zeitpunkt der Steuerentstehung über genügend übrige eigene Mittel verfügt, um die Steuer zu entrichten. Beim Anlegen eines solchen Maßstabes bedarf es einer genauen Rechtfe...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Triebfahrzeugführer (Profes... / Zusammenfassung

Überblick Ein Triebfahrzeugführer (Tf), heute umgangssprachlich häufig noch Lokomotiv- oder Lokführer genannt, steuert Lokomotiven bzw. Triebfahrzeuge von Zügen des Personen- oder Güterverkehrs auf Schienen im Nah- und Fernverkehr. Dies kann ebenso Aufgaben des Rangierbetriebes wie das Bedienen sogenannter Nebenfahrzeuge, z. B. Reparaturzüge im Gleisbau sowie Triebfahrzeuge ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Maßgeblichkeit des Zivilrechts bei noch nicht erfüllten Grundstückskaufverträgen

Rz. 16 Verstirbt ein Vertragspartner eines Grundstückskaufvertrages vor der Übertragung des Eigentums, ist es für die Erben von Bedeutung, ob das Grundstück – aus der Sicht der Erben des Verkäufers – noch oder – aus der Sicht der Erben des Käufers – schon in den jeweiligen Nachlass gefallen ist. Ob ein Grundstücks zum Nachlass bei noch nicht – vollständig – erfüllten Grundst...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 1. Die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert

Tz. 32 Stand: EL 47 – ET: 06/2022 Sofern nicht die Voraussetzungen zur Anwendung der reliability exception gem. IAS 41.30–33 erfüllt sind (vgl. Tz. 48–52), müssen biologische Vermögenswerte sowohl bei ihrem erstmaligen Ansatz als auch im Rahmen der Folgebewertung am Ende des jeweiligen Berichtszeitraums zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewertet werden (...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 06/2022, Beratungshilfe... / VII. Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung des LG Freiburg befasst sich augenscheinlich auf den ersten Blick nur mit dem Formularzwang. Betrachtet man die Entscheidung genauer, werden aber auch das Thema "Einigungsgebühr" und deren Anfall sowie das Thema "Angelegenheit" weiter entschieden. 1. Einigungsgebühr Ergibt sich aus der Tätigkeit der Beratungsperson eine (außergerichtliche) Einigung gem. Nr. 10...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Bekanntgabe an Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter (§ 32 Abs. 1 Satz 1 ErbStG)

Rz. 6 Ein Testamentsvollstrecker ist eine i. d. R. vom EL ernannte Person, die die letztwilligen Verfügungen des EL auszuführen hat (s. §§ 2197 bis 2228 BGB und s. § 31 Rn. 19). Informationen über dessen Einsetzung erfolgen durch das Nachlassgericht. Rz. 7 Ein Nachlassverwalter ist eine vom Nachlassgericht eingesetzte Person, die den Nachlass anstelle des Erben verwaltet und ...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 3.1 Unternehmensverbundene Stiftung bzw. Unternehmensstiftung

Rz. 85 Die Zahl der Stiftungen, zu deren Vermögen Unternehmen bzw. Unternehmensanteile gehören oder die nach ihrem Stiftungszweck ein Unternehmen führen sollen ("unternehmensverbundene Stiftungen"), ist in den letzten Jahren erheblich angestiegen. Zu unterscheiden sind dabei unternehmensverbundene Stiftungen im engeren Sinne, bei denen die Stiftung tatsächlich in der Rechtsf...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Unionsrechtlicher Anspruch auf Erstattung von Produktionsabgaben eines Zuckerherstellers

Leitsatz 1. Ist Art. 2 VO 1360/2013 dahingehend auszulegen, dass ein Zuckerhersteller seinen Antrag auf Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben bis zum 30.09.2014 hätte stellen müssen? 2. Falls die erste Frage zu verneinen ist: Ist die zuständige Behörde in einem Fall wie dem vorliegenden (unionsrechtswidrig, aber bestandskräftig festgesetzte Abgaben, deren Erstattung erst ei...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Objektive Voraussetzungen im Überblick

Rz. 29 Zur Erfüllung des objektiven Tatbestands ist neben der Unentgeltlichkeit des Vorgangs eine Vermögensbewegung vom Zuwendenden zum Zuwendungsempfänger notwendig, die beim Zuwendenden zu einer Entreicherung und beim Zuwendungsempfänger zu einer Bereicherung führt. Ob eine Bereicherung vorliegt und in welcher Höhe, richtet sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen; entsprech...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Rechtsfähigkeit

Tz. 1 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Im bürgerlichen Recht versteht man unter Rechtsfähigkeit die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person beginnt mit der Vollendung der Geburt. Vereine als juristische Personen erlangen ihre Rechtsfähigkeit mit Hilfe der eigens hierzu geschaffenen gesetzlichen Bestimmungen. Ein Verein ist e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Bartelt, Umfang der gewstlich verhafteten stillen Reserven in Fällen des § 18 Abs 4 UmwStG, DStR 2006, 1109; Förster/Felchner, Umwandlung von Kap-Ges in Pers-Unternehmen nach dem Ref-Entw zum SEStEG, DB 2006, 1072; Benecke/Schnitger, Letzte Änderungen der Neuregelungen des UmwStG und der Entstrickungsnormen durch das SEStEG, IStR 2007, 22; Dötsch/Pung, JStG 2008: Die Änderungen...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.9 Weitergabeverpflichtung oder freiwillige Weitergabe

Rz. 121 Sind mehrere Erben vorhanden, kann nur der begünstigte überlebende Ehegatte/Lebenspartner in den Genuss der Freistellung der geerbten Wohnung kommen, soweit er durch Selbstnutzung die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Zusätzlich kommt die Freistellung zunächst nur in dem Umfang in Betracht, in dem er die Wohnung erworben hat, also im Umfang seiner Erbquote. Praxis-Bei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.4.1 Allgemeines

Tz. 45 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Wird der Betrieb der Pers-Ges oder natürlichen Pers innerhalb der Fünf-Jahres-Frist aufgegeben oder veräußert, unterliegt der dann entstehende Aufgabe- oder VG der GewSt. § 18 Abs 3 S 1 UmwStG erfasst die stillen Reserven in dem Zeitpunkt der Aufgabe oder Veräußerung, nicht die in dem Zeitpunkt der Umwandlung. Der GewSt unterliegen deshalb a...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Keine Haftung bei erlaubter ArbN-Überlassung und Erfüllung der Meldepflichten (§ 42d Abs 6 S 2 EStG)

Rn. 100 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 AÜG zugrunde liegt und soweit er nachweist, dass er den in §§ 28a–28c SGB IV vorgesehenen Meldepflichten sowie den in § 51 Abs 1 Nr 2d EStG vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Eine Glaubhaftmachung reicht nicht aus; Umkehrschluss aus § 42d Abs 6 S 7 ESt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.1 Steuerersparnis durch Übernahme der Schenkungsteuer

Rz. 100 Steuerschuldner sind bei der Schenkung unter Lebenden sowohl der Schenker als auch der Erwerber (s. § 20 Abs. 1 ErbStG). Diese schulden die Steuer als Gesamtschuldner. Da Rechtfertigung für die Erbschaftsteuer der Gewinn an Leistungsfähigkeit auf Seiten des Erwerbers ist, ist im Innenverhältnis stets der Erwerber zur Übernahme der Schenkungsteuer verpflichtet (so die...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 18 Mitgliederbeiträge

Ausgewählte Rechtsprechung: BFH vom 15.03.2007, BStBl II 2007, 472. Rz. 1 § 18 ErbStG enthält eine spezielle Steuerbefreiung für Mitgliedsbeiträge an Vereine oder andere Personenvereinigungen, insbesondere nichtrechtsfähige Vereine. § 18 ErbStG kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn überhaupt eine Steuerpflicht für die Beiträge besteht. Rz. 2 Beruht die Beitragszahlung auf de...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 8.1 Ertragsteuerliche Behandlung von Nießbrauchsrechten

Rz. 95 Das BMF hat in seinem Schreiben vom 30.09.2013 (BStBl I 2013, 1184) zur Behandlung von Nutzungsrechten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Stellung genommen. Ertragsteuerlich wird grundsätzlich nicht zwischen dinglichen Nutzungsrechten (Nießbrauch) und obligatorischen Nutzungsrechten (Wohnrecht) unterschieden. Rz. 96 Die Einkünfte werden ertragsteuerlich demj...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Haftung des Entleihers (§ 42d Abs 6 S 1 EStG)

Rn. 99 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der Entleiher haftet nach § 42d Abs 6 EStG wie der Verleiher (ArbG), jedoch beschränkt auf die LSt für die Zeit, für die ihm der Leih-ArbN überlassen worden ist. Die Haftung des Entleihers richtet sich daher nach denselben Grundsätzen wie die Haftung des ArbG. Sie ist akzessorisch und scheidet somit aus, wenn der Verleiher als ArbG nicht haf...mehr