Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteil

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ZErb 06/2011, Die Stundung ... / b) Angemessene Berücksichtigung der Interessen der Pflichtteilsberechtigten

Liegt eine unbillige Härte für den Erben im oben beschriebene Sinne tatsächlich vor, so wird eine Zurückweisung des Stundungsantrags insgesamt kaum je in Betracht kommen. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten können aber auf andere Weise berücksichtigt werden. So besteht gemäß § 2331 a Abs. 2 S. 2 iVm § 1382 Abs. 3 BGB die Möglichkeit, den Pflichtteil nur gegen Sicherh...mehr

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ZErb 01/2011, Berechnung des Pflichtteils beim Vorhandensein von zweifelhaften Verbindlichkeiten

Leitsatz Bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs bleiben dingliche Belastungen von Nachlassgegenständen (hier: Grundschuld) als zweifelhafte Verbindlichkeiten gemäß § 2313 Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Nachlassbewertung außer Ansatz, wenn und solange ihre tatsächliche Verwirklichung unsicher ist. Das gilt auch dann, wenn die dingliche Belastung zur Absicherung der gegenüber...mehr

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ZErb 03/2010, Auslegung ein... / Aus den Gründen

Die weitere Beschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG). Das Landgericht hat im Rahmen seiner Feststellungen nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt. Die Auslegung des Testaments vom 1. November 1984 hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. 1. Bei der Auslegung von ...mehr

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ZErb 03/2010, Erbauseinande... / Sachverhalt

Die Parteien streiten darüber, ob sich der Kläger lebzeitige Zuwendungen des Erblassers, seines am 25. Juli 2003 gestorbenen Vaters, auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss. Der Kläger entstammt der ersten, 1977 geschiedenen Ehe des Erblassers. Er hat eine Schwester und eine außerehelich geborene Halbschwester. In einem eigenhändigen Testament vom 7. Februar 1978 setzte der ...mehr

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ZErb 06/2011, Die Stundung ... / III. Einwendung der Stundung vor dem Zivilgericht

Ist der Pflichtteil dem Grunde oder der Höhe nach streitig, muss der Erbe die Einwendung der Stundung im Zivilverfahren geltend machen. Die Anträge können wie folgt lauten: 1. Hauptantrag Klageabweisung insgesamt: Es wird beantragt, Die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Anspruch des Klägers bis zum Tod des Beklagten zu stunden. 2. Hauptantrag: teilweise Klageabweisung Es wird be...mehr

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ZErb 06/2011, Die Stundung ... / I. Erweiterung der Stundungsmöglichkeiten durch die Erbrechtsreform

Nach der Erbrechtsreform dürfte von der Stundungsmöglichkeit des § 2331 a BGB häufiger Gebrauch gemacht werden. Die wesentliche Änderung, die § 2331 a BGB mit der Erbrechtsreform erfahren hat, besteht darin, dass nicht mehr nur selbst pflichtteilsberechtigte Erben die Stundung des Pflichtteils verlangen können, sondern jeder beliebige Erbe. Im Übrigen hat der Gesetzgeber den...mehr

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ZErb 05/2010, Das Testament... / b) Fakultative Pflichtteilsklauseln und Geschäftsunfähigkeit

Pflichtteilsklauseln in unterschiedlicher Ausgestaltung gehören seit jeher zum Inhalt gemeinschaftlicher Testamente und Ehegattenerbverträge, auch bei älteren Erblassern. Ziel derartiger Klauseln ist es, den pflichtteilsberechtigten Abkömmling von der Geltendmachung des Pflichtteils nach dem erstversterbenden Elternteil abzuhalten.[41] In der Kautelarpraxis findet sich neben...mehr

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ZErb 06/2011, Nachweis der ... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist nach den §§ 71 ff GBO zulässig, soweit die Beteiligten die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 17.12.2010 begehren. Der weitergehende Antrag, das Grundbuchamt zur Durchführung der Grundbuchberichtigung anzuweisen, ist dagegen bereits unzulässig, weil der Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht abschließend über den Eintragungsantrag zu entscheiden ...mehr

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ZErb 11/2011, Folgeprobleme... / b) Problemlösung

Den maßgeblichen Ausgangspunkt für die Klärung des Spannungsfeldes zwischen den beiden Normen bildet der Ansatz der gesetzgeberischen Reform. Die Differenzierungen zwischen den beiden Lösungen nach § 2306 Abs. 1 S. 1 u. 2 BGB aF sind zugunsten eines generellen Wahlrechts des mit Beschränkungen oder Beschwerungen belasteten pflichtteilsberechtigten Erben aufgegeben worden. De...mehr

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FF 04/2008, Das Schicksal v... / aa) Begrenzung der Haftung gem. § 1586b Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 BGB

Die Haftung des Erben ist gem. § 1586b Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 BGB auf den fiktiven Pflichtteil begrenzt, das heißt auf den Pflichtteil, der dem Berechtigten zustünde, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre. Zur Feststellung der Pflichtteilsbegrenzung sind die Pflichtteilsquote und die Höhe des pflichtteilserheblichen Nachlasses zu ermitteln. Für die Quote maßgebend ist be...mehr

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FF 11/2009, Erbrechtsreform passiert den Bundesrat

Der Bundesrat hat heute den Weg zu der von Bundesjustizministerin Zypries vorgeschlagenen Erbrechtsreform freigemacht. Die Neuregelung wird am 1. Januar 2010 in Kraft treten. ( … ) Die wichtigsten Punkte der Reform im Einzelnen: Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und Lebenspartner auch dann am Nac...mehr

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ZErb 03/2010, Erbauseinande... / Aus den Gründen

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. (...) Zwar ist streitig, ob die Vereinbarung vom 27. Juli 1978 etwa nur die im Testament vom 7. Februar 1978 vorgesehene Erbfolge betreffe, also durch den Erbvertrag vom 4. September 1984 gegenstandslos geworden sei, ob die Vereinbarung vom 27. Juli 1978 und die Erklärung vom 8. September 1997 bei der Zuwendung oder erst nachträglich zusta...mehr

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ZErb 05/2011, Pflichtteilsv... / Aus den Gründen

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hält den Pflichtteilsverzicht der Leistungsempfängerin für wirksam, weshalb dem Kläger kein Pflichtteilsanspruch – und damit auch kein Wertermittlungsanspruch – zustehe. Zwar wäre der Kläger ohne den Pflichtteilsverzicht Inhaber des Pflichtteilsanspruchs geworden. Jedoch verstoße weder das gemeinsame Testament, das a...mehr

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ZErb 06/2011, Die Stundung ... / 5. Muster

An das Amtsgericht (letzter Wohnort Erblasser) – Nachlassgericht – Antrag auf Stundung des Pflichtteilsanspruchs des … – Antragsteller – Verfahrensbevollmächtigte: gegen … – Antragsgegner – Voraussichtliche Verfahrensbevollmächtigte: Streitwert: … (Stundungsinteresse) Namens und in Vollmacht des Antragstellers wird beantragt, den Pflichtteilsanspruch des Antragsgegners am Nachlass de...mehr

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ZErb 06/2011, Die Stundung ... / IV. Hinweise und kostentaktische Überlegungen

Keinen "Stundungsanspruch" hat der Erbe bzgl. der Auskunfts- und Bewertungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten. Die Mandanten sind also darauf vorzubereiten, dass sie jedenfalls die hierdurch bedingten Kosten (Notar, Sachverständiger) zu tragen haben werden, wenn sie eine Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen vermeiden wollen. Ebenso wenig lassen sich Verfahrens- bzw. Proze...mehr

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ZErb 01/2011, Die Flucht in... / A. Problemaufriss

Durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24. April 2008[1] ist § 2315 Abs. 1 BGB unverändert geblieben.[2] Damit besteht das praktische Hauptproblem dieser Vorschrift fort, nämlich dass viele Erblasser die Notwendigkeit einer besonderen Anrechnungsbestimmung nicht kennen.[3] Die rechtsberatende Praxis wird daher weiterhin mit Sachverhalten konfrontier...mehr

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ZErb 11/2011, Folgeprobleme... / c) Sinn und Zweck des § 2306 BGB

Auch Sinn und Zweck des § 2306 BGB sprechen für die hier vertretene Lösung. § 2306 BGB stellt eine Schutznorm für den pflichtteilsberechtigten Erben dar, der zwar einen Erbteil erhalten hat, sich jedoch zugleich mit Beschränkungen oder Beschwerungen belastet sieht, die seine Mindestteilhabe am Nachlass gefährden.[8] Gemäß § 2303 Abs. 1 BGB setzt der Pflichtteilsanspruch eine...mehr

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ZErb 08/2011, Bei Verzicht ... / Aus den Gründen

Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Beklagte hat zu Unrecht einen Erwerb des Klägers aus einer Schenkung seiner Mutter angenommen. Schließen künftige gesetzliche Erben einen sogenannten Erbschaftsvertrag nach §...mehr

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ZErb 05/2011, Endlich Siche... / V. Auswirkung des Urteils auf die Praxis

1. Die unmittelbaren Auswirkungen der Entscheidung im Bereich des Behindertentestaments sind eher begrenzt. Pflichtteilsverzichte sind nur in den Fällen überhaupt möglich, in denen der Sozialleistungsbezieher selbst geschäftsfähig ist. Anderenfalls wäre zu dem von einem Betreuer erklärten Pflichtteilsverzicht eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich, die, da der ...mehr

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ZErb 06/2011, Die Stundung ... / 1. Zuständigkeit

Liegt einer dieser vermutlich seltenen Fälle vor, ist für die Entscheidung das Nachlassgericht (§ 2331 a Abs. 2 S. 1 BGB) am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig (§ 343 Abs. 1 FamFG). Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger (§§ 3 Nr. 2 c), 16 RpflG iVm § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG).mehr

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ZErb 06/2011, Die Stundung ... / 3. Begründetheit

Der Antrag ist begründet, wenn die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs für den Erben eine unbillige Härte bedeuten würde (a), und zwar auch unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Pflichtteilsberechtigten (b). a) Unbillige Härte Eine unbillige Härte liegt nach § 2331 a BGB insbesondere dann vor, wenn die Auszahlung des Pflichtteils den Erben zur Aufgab...mehr

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ZErb 06/2011, Die Stundung ... / II. Stundungsantrag vor dem Nachlassgericht

Der Stundungsantrag vor dem Nachlassgericht kommt nur dann in Betracht, wenn dieser sowohl dem Grund als auch der Höhe nach unstreitig ist.[3] 1. Zuständigkeit Liegt einer dieser vermutlich seltenen Fälle vor, ist für die Entscheidung das Nachlassgericht (§ 2331 a Abs. 2 S. 1 BGB) am letzten Wohnsitz des Erblassers zuständig (§ 343 Abs. 1 FamFG). Funktionell zuständig ist der ...mehr

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ZErb 11/2011, Folgeprobleme... / a) Anforderungen an die Ausschlagungserklärung

Gerichtlich ungeklärt und in der Literatur erst in jüngster Zeit vereinzelt diskutiert ist die Frage, worauf sich die Ausschlagung des Erben nach § 2306 Abs. 1 BGB beziehen muss, um den Pflichtteil geltend machen zu können. Die Problematik, welche Anforderungen an die korrekte Formulierung der Ausschlagungserklärung zu stellen sind, ist dabei keinesfalls neu. Sie bestand ber...mehr

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ZErb 03/2010, Grabpflegekos... / Aus den Gründen

Die zulässige Berufung hat zum großen Teil Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf weitere Pflichtteilszahlung über den von den Beklagten in erster Instanz bereits zugestandenen und geleisteten Betrag hinaus, zudem ist auch die Kostenentscheidung zu seinen Gunsten zu ändern, soweit das Landgericht darüber nach § 91 a ZPO entschieden hat. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagten eine...mehr

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ZErb 01/2009, Einsatz des P... / Aus den Gründen

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das FamG nicht abgeholfen hat, hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat nicht hinreichend substanziiert dargetan, prozesskostenhilfebedürftig iSv §§ 114, 115 ZPO zu sein. I. Der Senat fol...mehr

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ZErb 03/2010, Auslegung ein... / Leitsatz

Eine Pflichtteilsstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Testament kann, wenn Kinder jeweils nur von einem der testierenden Ehegatten abstammen, dahin auszulegen sein, dass Kinder, die nach dem Erstversterbenden den Pflichtteil verlangen, nach dem überlebenden Stiefelternteil nicht mehr Erbe, sondern nur noch mit einem Geldvermächtnis in Höhe des fiktiven Pflichtteils nach ...mehr

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FF 12/2009, Änderungen des ... / 3. Änderung von §§ 2305 f. BGB

Nach bisheriger Rechtslage ergaben sich erhebliche Anwendungsprobleme i.R.v. § 2306 BGB, die daraus resultieren, dass die Sätze 1 und 2 des § 2306 Abs. 1 BGB völlig unterschiedliche Rechtsfolgen, je nach Größe des zugewendeten Erbteils vorsahen.[11] Die Probleme will die Reform beseitigen, indem sie die Unterscheidung zwischen dem bisherigen Satz 1 und Satz 2 abschafft. Nunm...mehr

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ZErb 06/2011, Die Stundung ... / 4. Rechtsfolgen

Die Stundung schiebt die Fälligkeit des Pflichtteilsanspruchs hinaus. Dennoch verzinst sich der Anspruch. Über die Höhe und Fälligkeit der Zinsen entscheidet das Gericht gemäß § 2331 a Abs. 2 S. 2 iVm 1382 Abs. 4 BGB nach billigem Ermessen. Es ist dabei nicht an den gesetzlichen Zinssatz gebunden. Es kann sich stattdessen auch an den marktüblichen Zinsen orientieren.[11] Ein...mehr

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ZErb 01/2009, Entlassung ei... / Aus den Gründen

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. ist nach den §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des LG kann allerdings im Wege der weiteren Beschwerde gem. § 27 Abs. 1 S. 1 FGG nur darauf überprüft werden, ob sie auf einer Verletzung des Rechts beruht. Eine schlichte Rechtsverletzung reicht nicht aus, wenn sich die Ents...mehr

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ZErb 08/2011, Bei Verzicht ... / Leitsatz

Schließen künftige gesetzliche Erben einen sogenannten Erbschaftsvertrag nach § 311 b Abs. 5 BGB (früher § 312 Abs. 2 BGB), d. h. einen Vertrag über den gesetzlichen Erbteil oder einen Pflichtteil eines künftigen gesetzlichen Erben, bei dem der eine gegenüber dem anderen im Hinblick auf den Nachlass eines noch lebenden Dritten auf etwaige künftige Pflichtteils(ergänzungs)ans...mehr

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ZErb 02/2010, Zur Sittenwid... / Aus den Gründen

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. a) Der klagende Verband ist vorliegend grundsätzlich berechtigt, den hier im Wege der Stufenklage geltend gemachten Pflichtteilsanspruch der Leistungsberechtigen klageweise zu verfolgen (§ 2303 Abs. 1 S. 1 BGB iVm § 93 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Die Tochter des Beklagten ist in dem Testament der Erblasserin nicht als Erbin eingesetzt und...mehr

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FF 07_08/2011, Vermögensaus... / dd) Pflichtteilsergänzungsansprüche

In Fallgestaltungen wie der entschiedenen ist seitens der Erben immer zu prüfen, ob nicht auch Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht kommen. § 2325 Abs. 1 BGB gibt dem Erben einen derartigen Anspruch, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat. In diesem Fall kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag ersetzt verlangen, ...mehr

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ZErb 05/2010, Auslegung des... / Sachverhalt

Der Kläger macht gegen seine Schwester (Beklagte zu 1) und deren Kinder (Beklagte zu 2 und 3) Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach der 2005 verstorbenen Mutter bzw. Großmutter der Parteien (Erblasserin) geltend. Mit Vertrag vom 31. Dezember 1981 (Übergabevertrag) übertrug die Erblasserin mit Wirkung zum 1. Januar 1982 den 1965 von ihrem Ehemann (Vater bzw. G...mehr

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ZErb 02/2010, Zum Vorliegen... / Aus den Gründen

(...) Die Berufung hätte aber in der Sache keinen Erfolg. (...) Nicht bewiesen sind auch die Voraussetzungen groben Undanks im Sinne von § 530 BGB (...). (...) Nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Landgerichts, der Beklagte habe weder die Voraussetzungen des groben Undanks (...) bewiesen. Grober Undank iSv § 530 BGB kommt bei einer schweren Verfehlung in Betracht, di...mehr

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ZErb 02/2010, Zum Vorliegen... / Sachverhalt

Der Kläger verlangt den Pflichtteil nach dem Ableben seiner 2002 verstorbenen Mutter. Der Beklagte ist der Vater des Klägers und Alleinerbe der Verstorbenen. (...) Mit notariellen Vertrag vom 19.12.2003 habe er an den Kläger ein Grundstück im Gesamtwert von 480.000 EUR zu einem Preis von 200.216 EUR veräußert. Das Entgelt sei vertragsgemäß dadurch entrichtet worden, dass der ...mehr

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ZErb 01/2009, Entlassung ei... / Sachverhalt

Die Beteiligten zu 1. und 2. beantragen die Entlassung des Beteiligten zu 3. aus dem Amt des Testamentsvollstreckers. Der Erblasser verfasste unter dem 30.3.1972 ein handschriftliches Testament. Darin setzte er die Ehefrau (Beteiligte zu 5.), seine Töchter A (1999 verstorben, Ehefrau des Beteiligten zu 3. und Mutter der Beteiligten zu 6. und 7.) und seine Tochter B (Beteiligt...mehr

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FF 04/2008, Das Schicksal v... / a) Familienunterhalt gem. § 1360 BGB

Gem. § 1360a Abs. 3 BGB i.V.m. § 1615 BGB erlischt der Unterhaltsanspruch mit dem Tode des Verpflichteten. Der Ehegatte gehört zum Kreis der Erben gem. § 1931 BGB und/oder in Fällen einer testamentarischen bzw. erbvertraglichen Regelung der Pflichtteilsberechtigten gem. § 2303 BGB, so dass sein Unterhalt durch den Erb- bzw. Pflichtteil gesichert ist.mehr

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ZErb 01/2011, Die Flucht in... / 2. Auswirkungen im Pflichtteilsrecht

Folgt man der Einordnung des Valutaverhältnisses als Vermächtnis und zählt den nach den §§ 328 Abs. 1, 331 Abs. 1 BGB derivativ erworbenen Anspruch zum Nachlass, so richten sich Pflichtteilsansprüche allein nach §§ 2303, 2311 BGB. Der nach den §§ 328 Abs. 1, 331 Abs. 1 BGB erworbene Anspruch ist bei der Berechnung des Nachlasswerts nach § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB als Rechnungs...mehr

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ZErb 02/2010, Zur Sittenwid... / Leitsatz

1. Eine Verfügung von Todes wegen, mit der Eltern ihr behindertes, durch den Sozialhilfeträger unterstütztes Kind nur als Vorerben auf einen den Pflichtteil kaum übersteigenden Erbteil einsetzen, bei seinem Tod ein anderes Kind als Nacherben berufen (sog. Behindertentestament), verstößt nicht gegen die guten Sitten. 2. Ein von dem behinderten Kind mit seinen Eltern lebzeitig...mehr

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AGS 02/2011, Ermittlung des... / 1 Sachverhalt

Die Parteien sind Geschwister und die Kinder der verstorbenen Frau M. F. geb. H. Im notariellen Testament setzte die Erblasserin den Beklagten zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Der Kläger forderte den Beklagten mit Anwaltsschreiben v. 8.5.2009 auf, zur Vorbereitung der Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs über den Bestand des Nachlasses durch ein umfassendes...mehr

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ZErb 05/2011, Pflichtteilsv... / Sachverhalt

Der klagende Sozialhilfeträger verlangt aus übergeleitetem Pflichtteilsanspruch im Wege der Stufenklage vom Beklagten als Alleinerben seiner Ehefrau die Ermittlung des Werts eines zum Nachlass gehörenden Hausanwesens und Zahlung eines entsprechenden Betrags. Am 6. November 2006 errichteten der Beklagte und seine Ehefrau ein notarielles gemeinschaftliches Testament. Darin setz...mehr

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ZErb 01/2011, Die Flucht in... / B. Gesetzliche Ausgangslage nach § 2315 Abs. 1 BGB

Beispielsfall Der verwitwete Erblasser Erich (E) stirbt im Juli 2010. Alleinerbin wird aufgrund eines handschriftlichen Testaments aus dem Jahr 2009 seine Lebensgefährtin Dörte (D). An nennenswertem Vermögen hinterlässt E ein Grundstück im Wert von 100.000 EUR sowie ein Sparguthaben bei der Sparkasse (S) im Wert von 60.000 EUR. Im Januar 2004 hatte E seinem einzigen Kind Pau...mehr

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ZErb 02/2010, Zum Vorliegen... / Leitsatz

Die Voraussetzungen des groben Undanks liegen nicht vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte einen nach Grund und Höhe rechtsfehlerfrei festgestellten Pflichtteil gemäß § 2303, § 1371 Abs. 1 BGB verlangt und damit von einem gesetzlichen Recht Gebrauch macht. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Oktober 2009 – 3 U 22/09mehr

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ZErb 06/2011, Nachweis der ... / Leitsatz

Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament die Schlusserbeinsetzung ihrer Kinder mit einer Pflichtteilsstrafklausel verbunden, muss den Kindern bei der Grundbuchberichtigung nach dem letztverstorbenen Elternteil die Möglichkeit eingeräumt werden, durch inhaltlich übereinstimmende, von jedem von ihnen abzugebende eidesstattliche Versicherung den Nachweis zu führen,...mehr

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ZErb 05/2010, Stiftungszwec... / 1. Problemdarstellung

Nicht endgültig geklärt sind die weiteren Auswirkungen dieser Entscheidung auf verwandte Bereiche und hier namentlich auf das Pflichtteilsrecht, obwohl insbesondere der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325 ff BGB) auf das Stiftungsgeschäft grundsätzlich anwendbar ist[17] und dieser Problematik erhebliche praktische Bedeutung zukommt. Stellt man auf die Zuwendung zugunsten...mehr

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FF 04/2008, Das Schicksal v... / cc) Vertragliche Vereinbarungen

In Scheidungsfolgenvereinbarungen getrennt lebender Ehegatten wird häufig ein Erb- und Pflichtteilsverzicht aufgenommen. Grund dafür ist, dass das Ehegattenerbrecht und damit auch das Pflichtteilsrecht gem. § 1933 BGB nur dann ausgeschlossen sind, wenn zur Zeit des Todes des anderen Ehegatten die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt od...mehr

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ZErb 02/2010, Zur Sittenwid... / Sachverhalt

Der Kläger nimmt den Beklagten als Erben seiner am 6. November 2006 verstorbenen Ehefrau, Frau T O., aus übergeleitetem Recht im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung aus streitigem Pflichtteilsrecht der Tochter des Beklagten in Anspruch. Der Kläger gewährt der lernbehinderten Tochter des Beklagten, Frau P O. (geb. 1974), die nicht unter gerichtlicher Betreuung steht,...mehr

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FoVo 06/2009, BGH stellt Pf... / 1 I. Der Fall

Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung. Auf seinen Antrag hat das Vollstreckungsgericht den angeblichen Anspruch der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin "auf Pflichtteil nach …, gestorben am …" gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen. Der Gläubiger hat sich weder in seinem Antrag noch im weiteren Verfahren dazu geäußert, ob der Pflichttei...mehr

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ZErb 01/2011, Die Flucht in... / I. Inhalt der Strategie

Hat der Erblasser bei der Schenkung an den Pflichtteilsberechtigten eine Anrechnungsbestimmung vergessen, so bietet sich als Strategie zur Berücksichtigung beim Pflichtteil die sog. "Flucht in die Pflichtteilsergänzung" an:[20] Dabei nutzt man aus, dass die Anrechnung beim Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 Abs. 1 BGB anders ausgestaltet ist als beim ordentlichen Pfli...mehr

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ZErb 01/2011, Die Flucht in... / 2. Erforderlicher Umfang des Geschenks an den Erben

Will man die "Flucht in die Pflichtteilsergänzung" ausnutzen, so stellt sich die Frage, welchen Umfang die Schenkung an den Erben haben muss, um das Eigengeschenk voll auf den Anspruch aus § 2325 Abs. 1 BGB anrechnen zu können. Da der Pflichtteilsberechtigte bei einem rechnerisch negativen Ergänzungspflichtteil nichts an den Nachlass zurückerstatten muss[33] und sich eine An...mehr