Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.3 Pflichtteilsansprüche

Rz. 183 Verbindlichkeiten aus Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen[1] sind gem. § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG nur abziehbar, wenn sie geltend gemacht worden sind.[2] Der Begriff der Geltendmachung ist bei § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG ebenso auszulegen wie in § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. [3] Ist auf die Geltendmachung eines Pflichtteils wirksam verzichtet worden, so ist die Pflichtteilssc...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.10 Stundung des Pflichtteilsanspruchs

In § 2331a BGB ist eine Stundung des Pflichtteilsanspruchs vorgesehen. Dies gilt dann, wenn der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt ist und wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs den Erben wegen der Art der vorhandenen Nachlassgegenstände ungewöhnlich hart treffen würde. Vorgenanntes trifft immer dann zu, wenn die Stundung den Erben zur Veräußerung seiner Familie...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.6 Geltendmachung des Pflichtteils

Wie weiter oben schon ausgeführt, unterliegt erst der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch der Besteuerung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) bzw. kann vom Erben als Pflichtteilsverbindlichkeit abgezogen werden (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Dem Begriff des Geltendmachens kommt hier also große Bedeutung zu.[1] Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs besteht dabei in dem ernstlichen ...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.5 Anrechnungen von Zuwendungen

Hat der Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten des Erblassers Zuwendungen von diesem erhalten, dann werden diese dem Berechtigten auf den Pflichtteil angerechnet (§ 2315 Abs. 1 BGB). Voraussetzung ist aber, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Zuwendung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten die Bestimmung getroffen hat, dass eine Anrechnung erfolgen soll. Muss eine Anrechnung d...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.6 Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkungen

Der Erblasser könnte Pflichtteilsansprüche dadurch mindern, dass er Teile seines Vermögens verschenkt. Dies verhindert aber der außerordentliche Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB). Nach § 2325 Abs. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte (Ehegatte, Abkömmlinge, Eltern oder eingetragener Lebenspartner) als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich d...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.1 Abzug der Pflichtteilslast beim Verpflichteten (Erben)

Für den Erben ist der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch eine Nachlassverbindlichkeit, die er bei der Ermittlung seines steuerpflichtigen Erwerbs abziehen kann (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG). Hierbei sind aber die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 zu beachten; ferner auch die zum Jahressteuergesetz 2020 ergangenen Gleich lautenden Ländererlasse.[1] Gleich laufend mi...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.1 Allgemeines

Der Erblasser hat die Möglichkeit, seine Verwandten oder auch den Ehegatten bzw. Lebenspartner von der Erbfolge auszuschließen und stattdessen fremde Personen als Erben einzusetzen. Der Ausschluss muss durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) erfolgt sein. Für einen bestimmten Personenkreis sieht das Gesetz aber vor, dass dieser in Form des Pflichtteils zuminde...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.4.4 Höhe des Nachlassanspruchs

Der konkrete Anspruch des Pflichtteilsberechtigten errechnet sich, indem die halbe gesetzliche Erbquote mit dem Wert des Nachlasses zu multiplizieren ist. Praxis-Beispiel Höhe des Nachlassanspruchs Der ledige Erblasser E hat außer seinen Eltern Vater V und Mutter M keine Verwandten hinterlassen. Wegen ständiger Streitigkeiten mit Vater V setzt E seine Mutter M zur Alleinerbin ...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / Zusammenfassung

Überblick Das Pflichtteilsrecht spielt in der Nachfolgegestaltung eine wichtige Rolle, da es einem bestimmten, von der Erbfolge ausgeschlossenen Personenkreis eine Mindestteilhabe am Nachlass gewährt. Dies kann für den Erben zu erheblichen Liquiditätsproblemen führen. Vor allem dann, wenn der Nachlass einen Betrieb oder auch nur Grundstücke umfasst und dem Erben dadurch liqu...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.7.2 Gegen Abfindungszahlung

Wird dem Pflichtteilsberechtigten für den Verzicht auf seinen Pflichtteil eine Abfindung gewährt, so hat das steuerliche Wirkungen. Es sind dabei die folgenden Möglichkeiten zu unterscheiden. a) Abfindung für einen Erbverzicht nach § 2346 Abs. 1 BGB Kommen der potenzielle Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte überein, dass letzterer auf sein zukünftiges Erbrecht verzichtet...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.7 Entziehung des Pflichtteils

Grundsätzlich steht dem Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteilsanspruch zu, ohne dass dies der Erblasser verhindern kann. In bestimmten Fällen besteht für den Erblasser aber durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) die Möglichkeit, Pflichtteilsansprüche auszuschließen. Hierzu müssen aber die in den §§ 2333 BGB – 2335 BGB aufgeführten Gründe gegeben sein....mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.8 Pflichtteilsverzicht

Mit dem Pflichtteilsverzicht hat die verzichtende Person keine Pflichtteilsansprüche mehr. Verzichtet der Pflichtteilsberechtigte vor dem Eintritt des Erbfalls auf seinen Pflichtteilsanspruch, dann sind folgende Möglichkeiten denkbar: a) Erbverzichtsvertrag (§ 2346 Abs. 1 BGB) Der Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte vereinbaren, dass der Berechtigte auf sein gesetzliches ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit (§ 10 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 79 § 10 Abs. 3 ErbStG gewährleistet "den Abzug von Schulden und Lasten, die durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit erloschen sind".[1] Die Tragweite des § 10 Abs. 3 ErbStG ist damit jedoch aus den nachfolgenden Gründen nur unvollständig umrissen. Rz. 80 Nach Bürgerlichem Recht erlischt ein Schuldverhältnis, wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinige...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.9 Gestaltungsmöglichkeiten zur Minimierung des Pflichtteils

Die Minimierung von Pflichtteilsansprüchen spielt in der Beratungspraxis eine wichtige Rolle. Mit den folgenden Gestaltungen lassen sich drohende Pflichtteilsansprüche vermindern: a) Pflichtteilsverzicht Ist der Pflichtteilsberechtigte zu einem Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB) zu Lebzeiten des Erblassers bereit, dann ist das wohl der einfachste Weg um drohende Pflichtt...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.11 Besonderheiten für den Ehegatten

Wie oben schon erläutert, ist auch der Ehegatte pflichtteilsberechtigt. Für diesen muss aber auch der Güterstand mit berücksichtigt werden. Gütergemeinschaft Hier beträgt der Pflichtteil des Ehepartners 1/8 neben Abkömmlingen und ansonsten 1/4. Gütertrennung Sind neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers als gesetzliche Erben berufen, dann erben diese ...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.3 Pflichtteilsberechtigter Personenkreis

Zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehören die Abkömmlinge (§ 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB), der Ehegatte (§ 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB) und die Eltern (§ 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB). Zu den pflichtteilsberechtigten Personen zählt auch der Lebenspartner.[1] Praxis-Beispiel Beispiel 1 Pflichtteilsrecht von eingetragenen Lebenspartnern Die Lebenspartner L1 und L2 leben in einer Lebensp...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.12 Pflichtteilsstrafklausel

Häufig enthalten gemeinschaftliche Testamente Pflichtteilsstrafklauseln. Diese haben regelmäßig das Ziel, dem überlebenden Ehegatten den Nachlass möglichst ungeschmälert zu erhalten. Zur Pflichtteilsstrafklausel hat das OLG Rostock Folgendes entschieden: Hat ein Abkömmling, der zunächst seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat, bei Erlangung der Kenntnis von einer test...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.4.1 Allgemeines

Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Geldanspruch, der in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils besteht (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs hängt zum einen von der Höhe des gesetzlichen Erbteils ab, zum anderen vom gemeinen Wert des Nachlasses.mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.4.2 Berechnung des Werts des Nachlasses

Zur Ermittlung des Pflichtteils ist der Bestand und der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde zu legen (§ 2311 Abs. 1 BGB). Der Wert des gemeinen Nachlasses (Nettonachlasswert) ergibt sich, indem von den Aktiva die Erblasserschulden wie auch die Erbfallschulden (z. B. die Beerdigungskosten) zum Abzug zu bringen sind. Unter die Nachlassverbindlichkeiten falle...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.2.2 Rechtslage ab Inkrafttreten des Jahressteuergesetz 2020

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 sind hinsichtlich des Schuldenabzugs Änderungen vorgenommen worden. Diese betreffen auch die Pflichtteilsverbindlichkeit und finden Anwendung auf Erwerbe, für die die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht. Es liegt bei den Schulden und Lasten kein wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerbefreitem Vermögen vor Bei der Pflic...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.4.5 Kosten zur Erlangung des Erwerbs

Rz. 219 Kosten, die dem Erwerber unmittelbar "mit der Erlangung des Erwerbs" entstehen, sind gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG ebenfalls abzugsfähig. Der Begriff der Erwerbskosten ist dabei wie der Begriff der Nachlassregelungskosten grundsätzlich weit auszulegen.[1] Ein unmittelbarer Zusammenhang der Kosten mit dem Erwerb liegt vor, wenn diese im Sinne einer synallagmatisc...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.8 Schema zu den Folgen des Verzichts auf den Pflichtteil

a) Vor dem Erbfall Verzicht des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser ohne Abfindung: Keine Schenkung an den Erblasser (§ 517 BGB) Verzicht gegenüber dem Erblasser gegen Abfindung: Steuerpflicht der Abfindung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG Verzicht gegenüber einem zukünftigen Miterben gegen Abfindung: Steuerpflicht der Abfindung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wobei sich di...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 1.4.3 Ermittlung der Höhe des gesetzlichen Erbteils

Die Höhe des gesetzlichen Erbteils ergibt sich für den Pflichtteilsberechtigten aus den Bestimmungen der § 1924 BGB – § 1935 BGB. Hierbei ist für die Höhe der Erbquote die Anzahl der vorhandenen Erben, welche neben dem Berechtigten Berücksichtigung finden, entscheidend. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch die Vorschrift des § 2310 BGB. Hiernach werden alle die Personen mi...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 7.1.2 Wirtschaftlicher Zusammenhang

Rz. 254 In den Fällen des § 10 Abs. 6 S. 1–5 ErbStG greift das Abzugsverbot nur ein, soweit Schulden und Lasten mit dem erworbenen Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Rz. 255 Bei Pflichtteilsansprüchen besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit allen erworbenen Vermögensgegenständen unabhängig davon, inwieweit sie steuerbar oder steuerbefreit sind;...mehr

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Unternehmensnachfolgeberatu... / 2.2 Bestandsaufnahme im Mandantenbetrieb

Die Erarbeitung eines Nachfolgekonzepts erfordert in den meisten Fällen zunächst eine Bestandsaufnahme hinsichtlich der betrieblichen und persönlichen Verhältnisse des Mandanten. Die Daten der Bestandsaufnahme bilden die Grundlage für die Erarbeitung eines individuellen Nachfolgekonzepts. Checkliste: Betriebliche Verhältnisse Rechtliche Verhältnisse: Rechtsform Beteiligungsverhä...mehr

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Unternehmensnachfolgeberatu... / 2.4 Erstellung des Nachfolgekonzepts

Bei der Erarbeitung des Nachfolgekonzepts sollte die Verwirklichung der persönlichen Nachfolgeziele des Mandanten im Vordergrund stehen und nicht nur die Optimierung steuerlicher Aspekte. Deshalb sollte mit dem Mandanten besprochen werden, welche vorrangigen Ziele mit der Nachfolgeregelung angestrebt werden. Dabei ist meist das familiäre Umfeld des Mandanten von besonderer B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.4 Ausschluss des § 39 Abs. 2 AO wegen Anknüpfung des Steuergesetzes an das Bürgerliche Recht

Rz. 7 Die Möglichkeit, Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Wege der Vollstreckung durchzusetzen, ist auf das Vermögen des Vollstreckungsschuldners beschränkt. Dessen Umfang richtet sich nicht nach den Zurechnungsregeln des § 39 AO, sondern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Dieses bestimmt insbesondere darüber, welche Rechte Dritter die Veräußerung im Weg...mehr

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III Gründung und Kapitalerh... / 2.2.2 Eintritt des Kommanditisten, der zugleich Gesellschafter der Komplementär-GmbH ist, in die GmbH & Co. KG (Sacheinlage des Kommanditisten)

Rz. 149 Fallbeispiel: Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG[1] Will ein Einzelunternehmer seine persönliche unbeschränkte Haftung in betrieblichen Angelegenheiten beschränken, bietet sich die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG an. Hierzu muss der Einzelunternehmer zunächst eine GmbH bar gründen (25.000,00 EUR) und dann mit dieser eine ...mehr

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Erbschaftsteuer: Zugewinnge... / 1.4.1 Auswirkung der Zugewinngemeinschaft auf den Pflichtteil

Mit der Hilfe des Güterstands kann auch ein Einfluss auf den Pflichtteil genommen werden. Dies gilt insbesondere für das Pflichtteilsrecht von Kindern. Praxis-Beispiel Güterstandseinflussnahme auf den Pflichtteil Die Ehegatten EM und EF leben im Güterstand der Gütertrennung. Sie haben zwei gemeinsame Töchter T1 und T2. Der Ehemann EM verstirbt und hinterlässt ein Vermögen in H...mehr

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Erbschaftsteuer: Zugewinnge... / 2.1.3.1 Berechnung des Anfangsvermögens

Hierbei ist Anfangsvermögen das Vermögen, das einem Ehegatten – nach Abzug von Verbindlichkeiten – beim Eintritt des Güterstandes gehörte (R E 5.1 Abs. 3 Satz 1 ErbStR 2019). Ferner ist eine Indizierung des Anfangsvermögens vorzunehmen.[1] Dies bedeutet, dass die nominale Wertsteigerung des Anfangsvermögens aufgrund der ständigen Geldentwertung keinen Zugewinn darstellt. Inf...mehr

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Erbschaftsteuer: Zugewinnge... / Zusammenfassung

Überblick Der zwischen Ehegatten am häufigsten gewählte Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Dieser kann entweder durch Vertrag vereinbart werden oder dadurch, dass die Ehegatten nichts vereinbaren, dann tritt er automatisch ein. Mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft ist eine Zugewinnausgleichsforderung zu ermitteln. Die erbschaftsteuerliche Behandlung der Zugewinnausgl...mehr

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Erbschaftsteuer: Ausschlagung / Zusammenfassung

Überblick Ein Erbe wird nicht gezwungen, die ihm angefallene Erbschaft zu behalten. Das Erbrecht eröffnet ihm die Möglichkeit, sein Erbe auszuschlagen. Dies wird er immer dann tun, wenn die Erbschaft überschuldet ist. Als weiterer Grund die Erbschaft auszuschlagen ist der Wille des Erben, dass diese der Nächstberufene erhalten soll. Dies wird er insbesondere immer dann tun, ...mehr

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FF 02/2024, Rechtsprechung ... / 4 Zugewinn

OLG München, Beschl. v. 23.6.2023 – 33 W 460/23 e Macht der überlebende Ehegatte neben dem "kleinen Pflichtteil" auch Zugewinnausgleichsansprüche geltend, ist für den Pflichtteilsanspruch das Zivilgericht, für Zugewinnausgleichsansprüche das Familiengericht zuständig (Anschluss an BGH, Urt. v. 18.11.1982 – IX ZR 91/81, NJW 1983, 388).mehr

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ZErb 02/2024, Zur Bestimmth... / 2 Gründe

Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet I. Der Klageantrag Nr. 1 ist unzulässig. 1. Grundsätzlich ist die Erhebung der Klage im Wege der Stufenklage zulässig gem. § 254 ZPO. Die Geltendmachung eines Wertermittlungsanspruchs nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB im Wege der Stufenklage wie vorliegend ist zulässig (BGH NJW 2001, 833). 2. Der Klageantrag Nr 1 ist jedoch ma...mehr

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ZErb 02/2024, Zur Bestimmth... / 1 Tatbestand

Die Kläger machen als leibliche Kinder des am 16.6.2020 verstorbenen (im Folgenden "der Erblasser") im Wege der Stufenklage einen Wertermittlungs- und Zahlungsanspruch gegen die Beklagte als Ehefrau des Erblassers geltend. Mit notariellem Kaufvertrag vom 27.9.2017 (Anlage K 7) verkauften der Erblasser und die Beklagte die in ihrem gemeinschaftlichen Eigentum stehende Immobili...mehr

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ZErb 02/2024, Des Kaisers a... / d. Noterbrecht und Pflichtteilsrecht

Die gesetzliche Erbfolge kann durch letztwillige Verfügung nicht geändert oder gar beseitigt werden. Darauf abzielende Verfügungen sind unwirksam. Das französische Erbrecht kennt obendrein keinen Erb- oder Pflichtteilsverzicht! Das Vermögen des Erblassers teilt sich vielmehr in den Teil, der dem gesetzlichen Erbrecht untersteht; gesprochen wird von "Reservat", "la réserve" bz...mehr

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ZErb 02/2024, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Althoff Die außerordentlichen Testamente in der deutschen Rechtsordnung 2023 Nomos, ISBN 978-3-7560-1230-5, 169 EUR Eine Dissertation, die von Musche...mehr

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Erbschaftsteuer: Vermächtnis / 1.5.12 Pflichtteilsvermächtnis

Beim Pflichtteilsvermächtnis wird ein Geldbetrag in genau der Höhe des Pflichtteilsanspruchs vermacht.[1]mehr

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Erbschaftsteuer: Vor- und N... / 1.3 Rechtliche Stellung des Vorerben

Grundsätzlich ist der Vorerbe Inhaber des Nachlasses.[1] Der Nachlass bildet bei ihm ein von seinem eigenen Vermögen zu trennendes Sondervermögen. Beim Vorerben gilt ebenfalls der Vonselbsterwerb gem. § 1922 BGB. Zum Schutz des Nacherben unterliegt der Vorerbe aber bestimmten Beschränkungen. So darf er nicht über Grundstücke verfügen.[2] Des Weiteren ist es ihm verwehrt, Vorer...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.5 Pfändung von Pflichtteilsansprüchen, Ansprüchen des Schenkers und Zugewinnausgleich (§ 852 ZPO)

Rz. 56 § 852 ZPO bewirkt einen gewissen Pfändungsschutz für Pflichtteilsansprüche, Herausgabeansprüche des Schenkers und Ansprüche auf Zugewinnausgleich des Ehegatten.[1] Diese Ansprüche sind nur dann pfändbar, wenn sie durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig gemacht worden sind. Ohne diese Regelung wären diese Ansprüche ohne Einschränkung pfändbar. Unter Pflichtteilsanspr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3 Pfändungsschutz nach §§ 851–852 ZPO

Rz. 51 Während §§ 850–850l ZPO den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen festlegen, regeln §§ 851–852 ZPO den Pfändungsschutz für unübertragbare Forderungen, Einkünfte aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Produkte, Miet- und Pachtzinsen, Pflichtteilsansprüche, Ansprüche des Schenkers auf Herausgabe des Geschenkten sowie Ansprüche auf Zugewinnausgleich. 3.1 Pfändung unübertragb...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 12 Zu berüc... / 2.1.3 Verwertbarkeit von Vermögensgegenständen

Rz. 15 Verwertbarkeit von Vermögen bedeutet, es schlechthin für den Lebensunterhalt nutzbar machen zu können. Das muss nicht unbedingt zum Zeitpunkt der Antragstellung auf oder Bewilligung von Leistungen der Fall sein, z. B. bei späterer Fälligkeit einer Forderung, solange eine Verwertung überhaupt in absehbarer Zeit möglich erscheint. Ein Verwertungshindernis ist für jeweil...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 12 Zu berüc... / 2.1.1 Vermögen nach § 12

Rz. 3 Zum Vermögen gehören Geld und Geldeswerte, Sachen, Forderungen und Rechte. Darunter fallen insbesondere gesetzliche Zahlungsmittel und Schecks, bebaute und unbebaute Grundstücke, bewegliche Vermögensgegenstände, Rechte aus Wechseln, Aktien, Grundschulden, Dienstbarkeiten, Nießbrauch. Auch selbstgeschaffene Kunstwerke stellen Vermögen dar (BSG, Urteil v. 23.11.2006, B 1...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 11a Nicht z... / 2.2 Nicht zu berücksichtigendes Einkommen nach Abs. 1

Rz. 22 Abs. 1 HS 1 regelt zunächst, dass Leistungen nach dem SGB II selbst nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen haben ihre Rechtsgrundlage im SGB II selbst. Dadurch wird z. B. verhindert, dass das Einstiegsgeld als eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit sinnwidrig die Leistungen zum Lebensunterhalt mindert, die trotz der Erwerbstätigkeit noch zur ...mehr

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§ 6 Musterformulierungen / L. Ehegattentestament für Patchworkfamilie mit Gleichbehandlung aller (einseitigen) Kinder unter Berücksichtigung der Pflichtteilsansprüche, Scheidungsklausel, Pflichtteilsstrafklausel, Bindungswirkung

Rz. 12 Muster 6.12: Ehegattentestament für Patchworkfamilie mit Gleichbehandlung aller (einseitigen) Kinder unter Berücksichtigung der Pflichtteilsansprüche, Scheidungsklausel, Pflichtteilsstrafklausel, Bindungswirkung Muster 6.12: Ehegattentestament für Patchworkfamilie mit Gleichbehandlung aller (einseitigen) Kinder unter Berücksichtigung der Pflichtteilsansprüche, Scheidu...mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / VI. Belehrung über Pflichtteilsansprüche

Rz. 52 In den allermeisten Fällen werden durch die errichteten Verfügungen von Todes wegen Pflichtteilsansprüche ausgelöst. Über bestehende Pflichtteilsrechte ist umfangreich und detailliert aufzuklären. Dies insbesondere deshalb, weil einem übergangenen Pflichtteilsberechtigten auch dann ein Anfechtungsrecht nach § 2079 BGB zusteht, wenn der Erblasser bei Errichtung der Ver...mehr

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ZErb 01/2024, Zur Beurkundu... / 1 Gründe

I. Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer klägerseits behaupteten notariellen Amtspflichtverletzung des Beklagten, der bis zum 31.3.2022 Notar mit dem Amtssitz in D (Westfalen) war. Die Klägerin ist Tochter und aufgrund eines notariellen Testaments vom 14.12.2005 (Bl. 8-10 LG-Akte), vom Beklagten unter der Urk.-Nr. 004/2005 beurkundet, Hofes- und Alleinerbin des am 0.0...mehr

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§ 3 Testament für Patchwork... / b) Lösungsvariante: Pflichtteilsstrafklausel, Jastrowsche Klausel und Wegfall der Wechselbezüglichkeit/Bindungswirkung

Rz. 11 Kommt es nicht zum Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrags, so können die Abkömmlinge des erstversterbenden Ehegatten den Pflichtteil verlangen und damit die beabsichtigte Nachfolgeplanung empfindlich aus dem Gleichgewicht bringen. Für diesen Fall sollte in der Verfügung von Todes wegen zumindest eine Pflichtteilsstrafklausel angeordnet werden. Mit einer solchen ...mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / II. Pflichtteilsverzicht

Rz. 23 Gemäß §§ 2346, 2348 BGB können Abkömmlinge oder Ehegatten (auch Eltern) des Erblassers durch einen notariellen Vertrag auf ihren Pflichtteil verzichten (siehe auch § 3 Rdn 8). Der Pflichtteilsverzicht stellt eine ideale Störfallvorsorge dar und kann auch in Kombination mit einem Übergabevertrag im Wege der vorweggenommenen Erbfolge abgeschlossen werden. Praxishinweis S...mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / F. Pflichtteilsrechtliche Schranken

Rz. 32 Als Ausfluss der Testierfreiheit steht es dem Erblasser grundsätzlich frei, die Nachfolge in seinem Nachlass weitgehend nach Gutdünken und freiem Ermessen durch Verfügung von Todes wegen zu regeln.[22] Die Testierfreiheit umfasst auch das Recht, seine engsten Verwandten zu enterben. Allerdings sieht das Gesetz in den §§ 2303 ff. BGB für bestimmte Personenkreise (Abköm...mehr