Fachbeiträge & Kommentare zu Pflichtteilsanspruch

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / aa) Vor- und Nachvermächtnis

Rz. 52 Danach wird der behinderte Angehörige nicht als Mit-/Vorerbe, sondern neben einem oder mehreren anderen Mit-/Erben als Vermächtnisnehmer mit einem Erwerb von Todes wegen, der mindestens in Höhe seiner Pflichtteilsquote liegt, eingesetzt. Das Vermächtnis ist dabei als Vorvermächtnis ausgestaltet und soll mit dem Tod des Behinderten gem. § 2191 Abs. 1 BGB an den oder di...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / II. Begriff der Verwaltung

Rz. 78 Die Regelung in § 2038 Abs. 1 S. 1 BGB ist im Wesentlichen deckungsgleich mit § 744 Abs. 1 BGB. Der Begriff der "Verwaltung" ist weit und umfassend zu verstehen: Er umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzungen und Bestreitung laufender Verbindlichkeiten des Nachlasses er...mehr

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§ 8 Ausschlagung und Anfech... / IV. Adressat und Form der Ausschlagung

Rz. 14 Die Ausschlagung ist gem. § 1945 BGB gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Zuständig ist grundsätzlich das Nachlassgericht bei dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte (§ 343 Abs. 1 FamFG) oder das Nachlassgericht am Wohnsitz des Ausschlagenden (§ 344 Abs. 7 FamFG). Der Zugang der Ausschlagungserklärung wird von der h.M. sogar gegenüber einem örtlich unzus...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / a) Allgemeines

Rz. 220 Grundsätzlich kann der Testamentsvollstrecker nur dann reine Verpflichtungsgeschäfte, zu deren Erfüllung über Nachlassgegenstände verfügt werden muss, eingehen, wenn diese zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Darüber hinaus wird die Verpflichtungsbefugnis durch die Vorschriften der §§ 2207, 2209 S. 2 BGB erweitert. Rz. 221 Verbindlichkeiten...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 5. Muster

Rz. 111 Eine typische Rückabwicklungsvereinbarung in einem Schenkungsvertrag über eine Gesellschaftsbeteiligung könnte folgendermaßen aussehen: Muster 17.2: Vereinbarung eines Rückforderungsrechts Muster 17.2: Vereinbarung eines Rückforderungsrechtsmehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / II. Höhe des ordentlichen Pflichtteils (im Allgemeinen)

Rz. 75 Für die Höhe des Pflichtteilsanspruchs sind zwei Faktoren bestimmend:[209] zum einen die gesetzliche Erbquote und zum anderen der Bestand bzw. Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls (§§ 2303 Abs. 1 S. 2, 2311 BGB). Nach § 2303 Abs. 1 BGB beträgt der Pflichtteil die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Er ist daher grundsätzlich durch Anwendung der zutref...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / II. Berechnung der Ausgleichung

Rz. 93 Bei der Bewertung ausgleichungspflichtiger Zuwendungen oder Leistungen ist in entsprechender Anwendung des § 2055 Abs. 2 BGB auf ihren Wert zur Leistungszeit abzustellen, wobei Währungsverfall und Kaufkraftschwund zu bereinigen sind.[242] Rz. 94 Bei der eigentlichen Ausgleichungsbewertung ist wie folgt vorzugehen:mehr

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§ 11 Der Erbe wird verklagt... / II. Keine Passivlegitimation bei Klagen vor Annahme der Erbschaft

Rz. 8 Eine Ausnahme besteht für Klagen vor Annahme der Erbschaft; diese sind nach § 1958 BGB unzulässig. Hinweis Ob der vorläufige Erbe trotz § 1958 BGB aktivlegitimiert ist, ist umstritten.[3] In der Regel wird in der Einleitung eines Aktivprozesses durch den vorläufigen Erben bereits eine konkludente Annahme der Erbschaft zu sehen sein. In diesem Fall stellt sich also die F...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 3. Zu berücksichtigende Verbindlichkeiten

Rz. 143 Im Bereich der abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten nennt der Gesetzgeber in § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG zunächst die so genannten Erblasserschulden, also die von dem Verstorbenen selbst begründeten und seinen Erben hinterlassenen Verbindlichkeiten. Insoweit kommt ausschließlich ein Abzug durch den oder die Erben in Betracht, weil nur diese im Rahmen der Gesamtrechts...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / II. Übersicht über die Begünstigungen für Unternehmensvermögen

Rz. 394 Für die Übertragung von begünstigten Unternehmensvermögen sind folgende Begünstigungen vorgesehen:mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / (3) Eintrittsrecht

Rz. 165 Sieht der Gesellschaftsvertrag ein Eintrittsrecht für einen oder alle Erben oder auch für fremde Dritte vor,[513] wird die Gesellschaft zunächst – wie bei der Fortsetzungsklausel – mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Die in der Eintrittsklausel genannten Personen haben aber das Recht (Option), in die Gesellschaft einzutreten. Die Besonderheit dieser Nachfolg...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / A. Stiftung als Instrument der Vermögensnachfolge

Rz. 1 Stiftungen haben – insbesondere in Beraterkreisen – den Ruf, sich vorwiegend dazu zu eignen, große Vermögen zu privaten Zwecken auf Dauer gegen die Zufälligkeiten der Erbfolge und vor allem gegen Zugriffe des Fiskus zu isolieren. Die Wirklichkeit sieht anders aus: Geschätzte 95 Prozent aller neu gegründeten wie existierenden Stiftungen dienen gemeinnützigen Zwecken.[1]...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / c) Gerichtliche Geltendmachung

Rz. 258 Es muss dargelegt werden, dass der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird. Gerichtliche Geltendmachung ist auch die Zwangsvollstreckung oder ein Arrestantrag. Eine Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich. Das Gericht ist von Amts wegen verpflichtet, die Voraussetzungen zu ermitteln. Praxishinweis Zur Beschleunigung der Entscheidungsfindung ist es aber sicherlich an...mehr

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / VI. Insolvenzmasse

Rz. 53 Das Insolvenzverfahren bewirkt ebenso wie die Nachlassverwaltung eine Gütersonderung zwischen Nachlass und Eigenvermögen.[117] Das Sonderinsolvenzverfahren Nachlassinsolvenz betrifft nur den Nachlass und nicht das Eigenvermögen des Erben.[118] Dabei wird der Umfang der Insolvenzmasse Nachlass durch den Bestand am Tag der Verfahrenseröffnung und nicht am Tag des Erbfal...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / III. Ausschlagung, §§ 2306, 2307 BGB

Rz. 166 Schlägt der Bedachte aus, verliert er grundsätzlich auch seinen Pflichtteil, außer es liegen Ausschlagungsgründe nach §§ 1371, 2306 oder 2307 BGB vor.[303] Rz. 167 Praxishinweis Der Anwalt begeht einen Beratungsfehler, wenn er dem Mandanten anrät, eine Ausschlagung zu erklären, weil dem Mandanten weniger als der Pflichtteil zugewandt wurde. Vielmehr ist der Mandant da...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / V. Anordnung von Vor- und Nacherbschaft

Rz. 74 § 2100 BGB erlaubt die Anordnung einer zeitlichen Aufeinanderfolge verschiedener Erben nach einem Erblasser. Dies bedeutet, dass der Vorerbe den ererbten Nachlass an den als Nacherben berufenen Erben herauszugeben hat. Vorerbe und Nacherbe werden beide Erben des Erblassers. Jeder ist auf Zeit Alleinerbe und beide sind jeweils Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, der...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / L. Insolvenzverfahren und Verteilung des Nachlasses

Rz. 159 Der Kreis der Massegläubiger im Nachlassinsolvenzverfahren ergibt sich aus § 324 InsO. Insolvenzgläubiger sind nur die Nachlassgläubiger, § 325 InsO, zu denen gem. § 325 InsO auch der Erbe selbst zählen kann. Die aussonderungsberechtigten Gläubiger (z.B. Rechte aus §§ 985, 604 BGB) sind keine Insolvenzgläubiger, § 47 InsO; sie brauchen daher am Insolvenzverfahren nic...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / V. Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen

Rz. 333 Besonderheiten bestehen teilweise auch bei der isolierten Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen gegenüber dem Erben bzw. dem vom Erblasser Beschenkten. Hier zur Illustrierung zwei Schriftsatzmuster:[936] Rz. 334 Muster 19.3: Klage auf Pflichtteilsergänzung gegen den beschenkten Miterben Muster 19.3: Klage auf Pflichtteilsergänzung gegen den beschenkten M...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / b) Rechtsstellung des Erwerbers

Rz. 22 Der Erwerber tritt – lediglich – in die vermögensrechtliche Position des veräußernden Miterben und wird nicht anstelle des Veräußernden Miterbe,[55] da er keine Rechtsbeziehung zum Erblasser hat. Er übernimmt vom Miterben die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses,[56] und ihn treffen auch die Beschränkungen und Beschwer...mehr

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§ 16 Anhang: Wichtige Geset... / E. Auszug aus der InsO

Rz. 5 § 2 Amtsgericht als Insolvenzgericht (1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder z...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 7. Renten im Zusammenhang mit Vermögensübertragungen

Rz. 108 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Wiederkehrende Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung vereinbart werden, sind zu unterscheiden in Versorgungs-, Veräußerungs- oder Unterhaltsleistungen. Rz. 109 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Wiederkehrende Versorgungsleistungen (private Versorgungsrente) werden beim Berechtigten in voller Höhe nach § 22 Nr 1a EStG besteu...mehr

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Pflichtteilsanrechnung und ... / 2. Pflichtteilsansprüche des Beschenkten

Der Schenker möchte im Regelfall sicherstellen, dass etwaige Pflichtteilsansprüche des Beschenkten infolge der Anteilsübertragung entweder vollständig ausgeschlossen sind oder dass jedenfalls der Wert der Schenkung bei der Pflichtteilsbemessung anspruchsmindernd Berücksichtigung findet (zum Pflichtteilsrecht bei der Unternehmensnachfolge: Dresler-Lenz / Lehmann, BB 2023, 648...mehr

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Pflichtteilsanrechnung und ... / 3. Pflichtteilsansprüche Dritter bei der Unternehmensnachfolge

Pflichtteilsberechtigte Dritte können nach dem Erbfall sog. Pflichtteilsergänzungsansprüche (§§ 2325, 2329 BGB) geltend machen, somit nach § 2325 Abs. 1 BGB als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der Schenkungswert noch zum Nachlass gezählt wird (hierzu: von Dickhuth-Harrach, Handbuch der Erbfolge-Gestaltung, 1. Aufl. 20...mehr

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Überblick über die erbrecht... / d) Auslegung einer Pflichtteilsklausel

Wird eine Pflichtteilsklausel von den testierenden Ehegatten nicht nur an das Verlangen des Pflichtteils, sondern auch an den Erhalt desselben geknüpft ("Ausgenommen ist dabei das Kind, das einen Pflichtteil beansprucht und erhalten hat"), setzt die Klausel einen tatsächlichen Mittelabfluss voraus. OLG Frankfurt v. 21.2.2023 – 21 W 104/22 BGB § 2269, § 2314 Beraterhinweis Mit e...mehr

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Die Anwendung des Erbrechts... / 2. Jüngste Rechtsentwicklung

Dieser unterschiedlichen steuerrechtlichen Einordnung der Nachfolgevereinbarung setzte das Oberste Gericht durch Urteil vom 9.2.2016 (Urteil des Obersten Gerichts [STS] Nr. 407/2016) ein Ende und stellte fest, dass es sich bei diesem Übertragungsvorgang um ein einziges Rechtsgeschäft handele. Zudem stellte das Gericht klar, dass, wenn der Gesetzgeber die Nachfolgevereinbarun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen (Abs. 5 Nr. 2)

Rz. 89 [Autor/Stand] Neben den Erblasserschulden können den Erwerb auch die Verbindlichkeiten mindern, die den Erben als solchen treffen (sog. Erbfallschulden gem. § 1967 Abs. 2 BGB) und bewertungsfähig sind.[2] Grundsätzlich sind solche Verbindlichkeiten mit dem Betrag abzuziehen, den der Erwerber nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG zu versteuern hat (sog. Korrespondenzprinzip).[3...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Erblasserschulden (Abs. 5 Nr. 1)

a) Vom Erblasser herrührend Rz. 61 [Autor/Stand] Erblasserschulden sind die vom Erblasser "herrührenden" Schulden, also solche, die nach § 1922 BGB i.V.m. § 1967 Abs. 2 BGB, § 45 Abs. 1 AO als Nachlassverbindlichkeiten auf den oder die Erben übergehen.[2] Auch bei Erwerbern, die keine Erben sind, können solche Schulden als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Dies folgt...mehr

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ZErb 11/2023, Sachliche Zus... / Leitsatz

Macht der überlebende Ehegatte neben dem "kleinen Pflichtteil" auch Zugewinnausgleichsansprüche geltend, ist für den Pflichtteilsanspruch das Zivilgericht, für Zugewinnausgleichsansprüche das FamG zuständig (Anschluss an BGH NJW 1983, 388). OLG München, Beschl. v. 23.6.2023 – 33 W 460/23emehr

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ZErb 11/2023, Sachliche Zus... / 1 Gründe

I. Die Parteien streiten über erbrechtliche Ansprüche. Die Klägerinnen sind die Töchter des am xx.xx.2017 in München verstorbenen Erblassers, die Beklagte war dessen zweite Ehefrau. Der Erblasser hatte mit seiner vorverstorbenen ersten Ehefrau am xx.xx.2008 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und die Klägerinnen als E...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Teilweise befreite Vermögensgegenstände (Abs. 6 Sätze 3 bis 10)

Rz. 190 [Autor/Stand] Während § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG den Abzug von Schulden ausschließt, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit nicht der Besteuerung unterliegendem Vermögen stehen, sieht § 10 Abs. 6 Sätze 3 bis 10 ErbStG bei teilweise befreitem Vermögen einen Schuldenabzug nur in dem Umfang vor, wie das erworbene Vermögen steuerpflichtig ist. Damit entspricht die Vorsc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Abzug von Kosten aufgrund des Erbfalls (Abs. 5 Nr. 3)

a) Sonstige Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG Rz. 117 [Autor/Stand] Der Erwerber kann gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG weitere Kosten erwerbsmindernd abziehen: die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenen Grabdenkmal und die übliche Grabpflege [2] sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar mit der Abwicklung, Re...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IX. Konfusion und Konsolidation (Abs. 3)

Rz. 54 [Autor/Stand] Zivilrechtlich i.d.R. erloschene Rechtsverhältnisse[2] wegen Zusammentreffens der Gläubiger- und Schuldnerstellung in einer Person bzw. der Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person (sog. Konfusion [3] – z.B. Sohn leiht seinem Vater vor dem Tode 10.000 EUR und wird dessen Alleinerbe) – oder wegen der Vereinigung von Recht und Belastung bei eine...mehr

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ZErb 11/2023, Notarielles N... / 1 Gründe

I. Der Beschwerdeführer begehrt als Pflichtteilsberechtigter nach dem am 10.5.2018 verstorbenen Erblasser die Anweisung an den Notar, ein notarielles Nachlassverzeichnis aufzunehmen. Die Erbin des Erblassers beauftragte den Notar mit der Erstellung des Verzeichnisses im Juli 2019. Der Notar nahm den Auftrag an; das Nachlassverzeichnis hat er bisher aber nicht erstellt. Der A...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Vermögen und Schulden

Rz. 165 [Autor/Stand] Der sehr weit gefasste Begriff der Schulden und Lasten wird gesetzgeberisch dadurch eingeschränkt, dass zwischen ihnen und dem erworbenen Vermögen ein enger[2] wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen muss. Rz. 166 [Autor/Stand] Dieser Zusammenhang besteht dann, wenn die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den Vermöge...mehr

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ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / 5. Sukzessive Vermögensübertragung durch Grenzwertvervielfachung und Kettenschenkung

Um von der Regelverschonung bzw. der Optionsverschonung profitieren zu können, darf der Wert des begünstigten Betriebsvermögens nicht über 26 Mio. EUR liegen. Falls nicht das Unternehmen im Ganzen zu einem Zeitpunkt übertragen werden soll, bietet es sich daher an, bei einer Schenkung innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums nur einen Unternehmensanteil zu übertragen, der nicht de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Schulden und Lasten

Rz. 160 [Autor/Stand] Der Begriff der Schulden und Lasten ist umfassend auszulegen. Darunter fallen nicht nur vom Erwerber übernommene Verbindlichkeiten, sondern auch Erwerbsschmälerungen wie Nutzungs-, Duldungs-[2] und Leistungsauflagen, Erwerbsnebenkosten[3], Pflichtteilsansprüche sowie Prozess-, Reise- oder Transportkosten, um den erworbenen Gegenstand in Besitz zu nehmen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Beschränkte Steuerpflicht (Abs. 6 Satz 2)

Rz. 180 [Autor/Stand] § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG regelt zwei Fälle des Abzugs von Schulden und Lasten bei beschränkter Steuerpflicht: Einerseits den Erwerb von Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG durch einen ausländischen Erwerber im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht (Verweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) und andererseits die Fälle unbeschränkter Steuerpflicht, bei der einze...mehr

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FF 11/2023, Zuwendung eines... / 1 Gründe:

I. [1] Der Kläger ist der ehemalige Schwiegersohn der Beklagten. Dieser war mit der Tochter der Beklagten seit 2003 verheiratet, im Jahr 2011 kam der gemeinsame Sohn zur Welt. Anfang des Jahres 2021 trennten sich die Eheleute voneinander, der Kläger zog im Juli 2021 aus der gemeinsamen Wohnung aus. Im Jahr 2022 wurden die Eheleute geschieden. [2] Beide Parteien erwarben mit n...mehr

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Jastrowsche Klausel im Berliner Testament – Besteuerung eines betagten Vermächtnisses

Leitsatz 1. Setzen Ehegatten in einem sogenannten Berliner Testament sich gegenseitig als Alleinerben ein und gewähren denjenigen Kindern ein betagtes Vermächtnis, die beim Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil nicht fordern (sogenannte Jastrowsche Klausel), kann der überlebende Ehegatte als Erbe des erstversterbenden Ehegatten die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als ...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 1.3 Zugewinnausgleichszahlungen

Der Zugewinnausgleichsanspruch an sich unterliegt weder der Einkommensteuer noch der Schenkungsteuer.[1] Oft wird in der Praxis der Zugewinnausgleich durch Übertragung von Immobilien erfüllt. Da gesetzlich vorgeschrieben ist, dass der Zugewinnausgleichsanspruch in Geld zu leisten ist, erfolgt die Übertragung einer Immobilie rechtlich gesehen an Erfüllung statt. Steuerlich ge...mehr

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ZErb 10/2023, Dem demografi... / bb. Verhältnis zum Pflichtteilsrecht

Entscheidet man sich für ein Pflegevermächtnis, so müsste auch dessen Verhältnis zum Pflichtteilsrecht geklärt werden. Für die geltende Ausgleichungslösung weist § 2316 Abs. 1 BGB dem Ausgleichungsberechtigten die Hälfte seines Ausgleichungserbteils zu, wenn er nicht als gesetzlicher Erbe berufen ist, aber einen Pflichtteil geltend machen kann. Maßgeblicher Kritikpunkt hiera...mehr

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ZErb 10/2023, Dem demografi... / a. Honorierung mittels Erblasserschuld

Als Alternative zu den Ausgleichungsvorschriften wird teilweise vorgeschlagen, die Pflegeleistungen durch eine Nachlassverbindlichkeit in Form einer Erblasserschuld (§ 1967 Abs. 2 Alt. 1 BGB) zu honorieren.[14] Eine solche Lösung hätte den Vorteil, dass sich etwaige Pflichtteilsansprüche nicht negativ auf die Interessen der Pflegeperson auswirken würden.[15] Ursache hierfür ...mehr

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§ 3 Ehegattenunterhalt / 5. Tod des Unterhaltspflichtigen

Rz. 951 Für den nachehelichen Unterhalt sind die Folgen des Todes in §§ 1586 ff. BGB geregelt. Stirbt der Verpflichtete, geht die Unterhaltspflicht auf den/die Erben als Nachlassverbindlichkeit über, § 1586b Abs. 1 S. 1 BGB. Ein evtl. vorhandener Titel kann umgeschrieben werden, um vollstrecken zu können. Der überlebende Ehegatte muss seinen Anspruch nach § 1586b BGB nicht ne...mehr

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FF 09/2023, Scheidung, Immo... / a) Das Risiko sog. Spekulationsgewinne

Die Veräußerung von Grundstücken im Privatvermögen ist grundsätzlich nicht einkommensteuerpflichtig. Eine Ausnahme besteht jedoch bei privaten Veräußerungsgeschäften über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte (§§ 22 Nr. 2 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG).[9] Es handelt sich dabei um Grundstücksveräußerungen, bei denen Anschaffung und Weiterveräußerung innerhalb eines Zeitraums...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 1.1.3 Pflichtteilsanspruch

Nur der Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs unterliegt mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung der Erbschaftsteuer.[1] Hinsichtlich des Abzugs des Pflichtteils als Nachlassverbindlichkeit wirkt dessen Geltendmachung auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer gegenüber dem Erben, also auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) zurück.[...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 1.9 Keine Erbschaftsteuer für Zugewinnausgleichanspruch bei Tod

Die Zugewinnausgleichsforderung gilt nicht als Erwerb von Todes wegen i. S. d. ErbStG und unterliegt somit nicht der Erbschaftsteuer.[1] Die folgenden Ausführungen sind in der Praxis – in Bezug auf die Erbschaftsteuer – nur in den Fällen relevant, in denen das ererbte Vermögen inkl. Schenkungen in den letzten zehn Jahren vor dem Anfall der Erbschaft über den erbschaftssteuerl...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 1.1.1 Erbanfall

Jede Person, die aus einer Erbschaft etwas erwirbt, unterliegt der Erbschaftsteuer (Erbanfallsteuer). Ob und in welcher Höhe tatsächlich Erbschaftsteuer anfällt, richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad[1] zum Erblasser, den damit in Zusammenhang stehenden Steuerklassen[2] und steuerlichen Freibeträgen[3] und dem Wert des Nachlasses.[4] Abfindungszahlungen für Ausschlagung ...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 3 Übertragungen zu Lebzeiten und steuerliche Folgen

Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist....mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 1.1 Steuerpflichtige Vorgänge und steuerpflichtiger Erwerb

Die steuerpflichtigen Vorgänge sind abschließend geregelt.[1] Relevant sind vor allem der Erwerb von Todes wegen[2] (Erbanfall[3], Vermächtnis[4] und geltend gemachter Pflichtteilsanspruch[5]). Für die Erbschaftsteuer ist der Vermögensanfall aber nur relevant, wenn und soweit er sich für den Empfänger wirtschaftlich günstig auswirkt, ihm also einen Vermögensvorteil (zahlen-/...mehr

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Steuerrechtliche Haftungsfa... / 1.2 Steuerfolgen beim Berliner Testament

Der erbschaftsteuerliche Nachteil beim Berliner Testament gem. §§ 2265 ff. BGB besteht vor allem darin, dass der Freibetrag für Kinder beim ersten Erbfall gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG nicht genutzt wird. U. U. sollte der überlebende Ehepartner das Erbe ausschlagen. Gegebenenfalls könnten Kinder zumindest ihren Pflichtteil geltend machen. Geltend gemachter Pflichtteil nach T...mehr