Fachbeiträge & Kommentare zu Prozesskosten

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1.1.3 Einsatz des Einkommens

Rz. 8 Soweit der Beteiligte die Prozesskosten aus seinem – verwertbaren – Vermögen nicht tragen oder ihm dies nicht zugemutet werden kann, ist zu prüfen, ob sein Nettoeinkommen hierzu heranzuziehen ist. Die Höhe der ihm nach dem Gesetz zumutbaren Belastung[1] hängt sowohl von seinem (Monats-)Einkommen als auch von der Zahl der von ihm gesetzlich unterhaltsberechtigten Persone...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1.1.2 Einsatz des Vermögens

Rz. 7 Nach § 115 Abs. 2 ZPO hat der Beteiligte (zunächst) sein Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies zumutbar ist. Die Zumutbarkeit ist ab 1.1.2005 nach den Voraussetzungen des § 90 SGB XII zu beurteilen. Zum Vermögen i. S. d. SGB XII gehört das gesamte verwertbare Vermögen. Reicht dies aus, den Prozess zu führen, ist Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren.[1] Vom Einsatz oder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.1 Persönliche Voraussetzungen

Rz. 11 Neben den natürlichen Personen gehören zum Kreis der potenziell Anspruchsberechtigten[1] Parteien kraft Amtes, inländische juristische Personen und parteifähige Vereinigungen. Parteien (besser: Beteiligte) kraft Amtes, also Testamentsvollstrecker, Konkursverwalter, Nachlassverwalter, sind Personen, die kraft des ihnen übertragenen Amtes die Belange anderer vertreten, ins...mehr

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Abzugsverbot für Zivilprozesskosten: Zwangsläufige Scheidungskosten sind ab 2013 weiterhin abziehbar

Leitsatz Es gehört zu den lebensnotwendigen Bedürfnissen, sich aus einer zerrütteten Ehe zu lösen - diese Feststellung veranlasste das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 21.11.2014 zu der Entscheidung, dass zwangläufige Scheidungskosten auch ab dem Veranlagungszeitraum 2013 weiterhin als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können. Das neue Abzugsverbot des § 33 A...mehr

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Scheidungskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen (agB)

Leitsatz Die Kosten eines Scheidungsverfahrens sind Prozesskosten, die laut § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nicht als agB zu berücksichtigen sind. Die Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Art. 2 und 6 GG dadurch, dass die Scheidungskosten dann abziehbar sind, wenn der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verl...mehr

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Stimmrechtsvollmachten: Wer darf zurückweisen?

Leitsatz Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, einen Vertreter, der seine Vertretungsmacht nicht durch eine Originalvollmacht nachweisen kann, zurückzuweisen. Normenkette §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 1, 25 WEG Das Problem Wohnungseigentümer K geht gegen mehrere Beschlüsse vor. K hält die Beschlüsse aus formellen Gründen nicht für ordnungsmäßig. Verwalterin V habe 67 Wohnungseigent...mehr

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zfs 11/2014, Schuldhafte Ve... / Sachverhalt

Die Kl. nimmt die Bekl. als Berufshaftpflichtversicherer des ehemaligen, inzwischen in Insolvenz befindlichen Notars Dr. S wegen von diesem begangener Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit zwei von der Kl. erteilten Treuhandaufträgen in Anspruch. Die Kl. hatte in beiden Fällen Darlehen zur Finanzierung von Grundstückskaufverträgen gewährt. Die Streithelferin ist die für S ...mehr

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zfs 11/2014, Erstattungsfäh... / Sachverhalt

Der Gläubiger hatte im Urkundenprozess ein vorläufig vollstreckbares Vorbehaltsurteil erwirkt, mit dem die Schuldnerin zur Zahlung von 4.842 EUR und weiteren 471,50 EUR jeweils mit Zinsen verurteilt wurde. Aus diesem Urteil betrieb der Gläubiger erfolglos die Zwangsvollstreckung. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits schlossen die Parteien am 23.1.2013 einen Prozessvergleich...mehr

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zfs 11/2014, Erstattungsfäh... / 2 Aus den Gründen:

[5] "… II. 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Festsetzung der Vollstreckungskosten stehe entgegen, dass der Gläubiger nur solche Vollstreckungskosten erstattet verlangen könne, die angefallen wären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf das Vergleichsergebnis beschränkt hätte. Da die Beteiligten im Vergleich eine Stundung der Vergleichssumme vereinbart h...mehr

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AGS 11/2014, Kostenerstattu... / 2 Aus den Gründen

1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Festsetzung der Vollstreckungskosten stehe entgegen, dass der Gläubiger nur solche Vollstreckungskosten erstattet verlangen könne, die angefallen wären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf das Vergleichsergebnis beschränkt hätte. Da die Beteiligten im Vergleich eine Stundung der Vergleichssumme vereinbart hätten und s...mehr

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Fovo 11/2014, Kosten beim A... / 2 II. Die Entscheidung

Vergleich erfasst Vollstreckungskosten nicht Der Gläubiger kann von der Schuldnerin gemäß § 788 ZPO die Kosten der Zwangsvollstreckung in der Höhe ersetzt verlangen, wie sie entstanden wären, wenn er die Zwangsvollstreckung beschränkt auf den Vergleichsbetrag betrieben hätte. Das LG geht zutreffend davon aus, dass die Parteien in dem Prozessvergleich keine Regelung für die auf...mehr

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AGS 11/2014, Kosten des Bew... / 1 Sachverhalt

Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung über die Einbeziehung von Kosten eines dem erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren (fortan: Hauptsacheverfahren) vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahrens und über die Anrechnung der auf Antragstellerseite im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Verfahrensgebühr auf die auf Klägerseite im Hauptsacheverfahr...mehr

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FF 11/2014, FF 11/2014 / Kosten

Die Höhe der aus der Staatskasse im Rahmen der Prozess-/Verfahrenskostenhilfe an den beigeordneten Rechtsanwalt zu erstattenden Gebühren bestimmt sich nach dem Beschluss, durch den die Prozess-/Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Eine Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe für die Differenzverfahrensgebühr und die Terminsgebühr aus dem nicht anhängigen Vergleichsge...mehr

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AGS 11/2014, Kostenerstattu... / 1 Sachverhalt

Der Gläubiger hatte im Urkundenprozess ein vorläufiges vollstreckbares Vorbehaltsurteil erwirkt, mit dem die Schuldnerin zur Zahlung von 4.842,00 EUR und weiteren 471,50 EUR, jeweils mit Zinsen, verurteilt wurde. Nachdem er daraus erfolglos die Zwangsvollstreckung betrieben hatte, schlossen die Parteien am 23.1.2013 einen Prozessvergleich. Darin verpflichtete sich die Schuldn...mehr

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AGS 11/2014, Kostensanktion... / 2 Aus den Gründen

Im Streitfall gebietet § 81 Abs. 2 Nr. 4 FamFG die vollständige Auferlegung der Kosten auf die Antragsgegnerin. a) Die nach den besonderen Bestimmungen des FamFG zu treffenden Kostenentscheidungen gem. § 81 FamFG (bzw. entsprechend §§ 150, 243 FamFG) beruhen durchwegs auf einer ausdrücklich dem Tatrichter übertragenen Ermessensausübung und unterliegen daher hinsichtlich diese...mehr

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AGS 11/2014, Kostenentschei... / 1 Aus den Gründen

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil das LG dem Beklagten mit Recht die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat (§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO). Der Anwendungsbereich der vorgenannten Vorschrift ist hier eröffnet. Die Klägerin hat am 3.5.2013 Klage auf Löschung der ehemals für die Beklagte registrierten Marke "X1" (Nr. …) eingereicht. Der Klagegrund ist dadurch weggefallen, dass die...mehr

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zfs 11/2014, Anrechnung der... / 2 Aus den Gründen:

[8] "… III. In der Sache tritt der Senat der Auffassung des vorlegenden Vergabesenats bei. Die Geschäftsgebühr ist entsprechend RVG VV Vorbem. 3 Abs. 4 zu Teil 3 auf die Verfahrensgebühr des Beschwerdeverfahrens anzurechnen. Die Erinnerung bleibt deshalb ohne Erfolg." [9] 1. Der Vergabesenat ist unausgesprochen zutreffend davon ausgegangen, dass die Geschäftsgebühr nach Nr. 2...mehr

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Vergebliche Bau-, Abriss- und Prozesskosten bei einem mangelhaften Gebäude

Leitsatz Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Bauprozess sind nur dann als außergewöhnliche Belastungen (agB) abzugsfähig, wenn ein konkreter und unmittelbarer Zusammenhang mit dem Beweissicherungsverfahren oder dem Bauprozess besteht. Aufwendungen für die Errichtung eines später wegen Baumängeln wieder abgerissenen Gebäudeteils sind ebenso wie diejenigen für den Abriss de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 4 Festsetzung des Ordnungsgeldes, § 80 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 FGO

Rz. 10 Erscheint der jeweilige Beteiligte bzw. gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter[1] unentschuldigt nicht und ist ein Ordnungsgeld für diesen Fall vorher angedroht worden, so ist dieses regelmäßig durch Beschluss des Gerichts in der angedrohten Höhe festzusetzen. Ein Ermessen besteht insoweit nicht.[2] Nach Auffassung des BFH soll jedoch angesichts des Normzwecks des ...mehr

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Anfechtungsklage: Finanzierung von Vorschüssen

Leitsatz Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann jedenfalls dann die Aufbringung von Vorschüssen beschließen, um den Verwalter in die Lage zu versetzen, einen Rechtsanwalt mit der Rechtsverteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen Beschlussanfechtungsklagen zu beauftragen, wenn solche Klagen allgemein zu erwarten sind. In diesem Fall können Mittel im Gesamtwirtscha...mehr

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Abzug von Ehescheidungskosten ab Veranlagungszeitraum 2013

Leitsatz Die unmittelbaren Kosten einer Ehescheidung sind nach Auffassung des FG Rheinland - Pfalz auch nach der gesetzlichen Neuregelung in § 33 Abs. 2 EStG weiterhin als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Sachverhalt Im Streitfall machte der Steuerpflichtige in seiner Steuererklärung für den VZ 2013 u. a. Kosten für die Ehescheidung sowie Kosten eines Unterhaltsverfahr...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2.1 Bestimmung der Verfahrenskosten

Rn 2 Das positive Tatbestandsmerkmal der Kosten des Verfahrens ist in § 54 definiert. Danach sind für die Einstellung mangels Masse lediglich die Gerichtskosten (Kostenverzeichnis, Teil 4; vgl. dazu § 54 Rn. 22 ff.) sowie die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 63 Satz 1), des Insolvenzverwalters (§ 63 Satz 1) und der Mitgl...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2 Kosten des Verfahrens, unausweichliche Verfahrenskosten

1.2.1 Bestimmung der Verfahrenskosten Rn 2 Das positive Tatbestandsmerkmal der Kosten des Verfahrens ist in § 54 definiert. Danach sind für die Einstellung mangels Masse lediglich die Gerichtskosten (Kostenverzeichnis, Teil 4; vgl. dazu § 54 Rn. 22 ff.) sowie die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 63 Satz 1), des Insolvenzv...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.3 Begleichung der Verfahrenskosten

Rn 32 Für die Begleichung der Verfahrenskosten ordnet § 207 Abs. 3 Satz 1 folgenden Verteilungsgrundsatz an: Die Kosten des Verfahrens werden unterteilt in Auslagen (des [vorläufigen] Verwalters oder der Mitglieder des Gläubigerausschusses) und die anderen Kosten (die Gerichtskosten und Vergütungsansprüche des [ggf. vorläufigen] Verwalters und der Mitglieder des Gläubigeraus...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3 Stundung der Verfahrenskosten

Rn 20 Eine Verbesserung der Vergütungssituation des (vorläufigen) Insolvenzverwalters hat der Gesetzgeber mit dem InsO-Änderungsgesetz[58] für alle ab 1.12.2001 eröffneten Insolvenzverfahren geschaffen. Ist der Schuldner dieser Insolvenzverfahren eine natürliche Person, so können ihm unter den einfachen Voraussetzungen des § 4a die gesamten Kosten des Insolvenzverfahrens bis...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Mögliche Belastung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen mit Verfahrenskosten (Abs. 3)

Rn 19 Der durch Art. 9 Nr. 7 MoMiG[31] angefügte § 101 Abs. 3 ermöglicht es, im Fall der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfahrenskosten Personen aufzuerlegen, die ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten aus § 101 Abs. 1 und 2 nicht nachgekommen sind. Die Begründung zum Regierungsentwurf des MoMiG rechtfertigt diese Regelung wie folgt:[32]...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Sofortiges Anerkenntnis des Verwalters (Abs. 2)

Rn 10 Trotz der in dieser Vorschrift enthaltenen und mit § 93 ZPO insoweit identischen Formulierung verfolgen beide Vorschriften völlig unterschiedliche Zielrichtungen. Gemeinsam ist ihnen nur der technische Begriff des sofortigen Anerkenntnisses. Natürlich sind die unterschiedlichen zeitlichen Ausgangspunkte, an die der Begriff "sofort" in der einen und in der anderen Vorsc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Aufnahme von Aktivprozessen durch den Verwalter (Abs. 1 Satz 1)

Rn 5 Nach dem Wortlaut des § 85 muss als Voraussetzung für eine Aufnahme nach dieser Vorschrift für den Schuldner ein Rechtsstreit anhängig (genauer: rechtshängig) sein. Erforderlich ist also zunächst, dass der Schuldner in dem betreffenden Verfahren die Rolle einer Partei eingenommen hat, d.h., die Stellung eines (nicht streitgenössischen) Nebenintervenienten, gesetzlichen ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.3.1 Vorschussleistung

Rn 11 Als negatives Tatbestandsmerkmal muss hinzutreten, dass kein Vorschuss gezahlt wird. Ist einer der Gläubiger oder ein Dritter bereit, die Kosten für das Verfahren vorzustrecken, unterbleibt die Einstellung des Verfahrens (§ 207 Abs. 1 Satz 2). Ob eine Vorschusszahlung erfolgt, wird i.d.R. davon abhängen, ob sich der Betreffende aus der Fortführung des Verfahrens wirtsc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Masseverbindlichkeit

Rn 2 Erste Voraussetzung für die Haftungsnorm des § 61 ist, dass es sich bei der nicht vollständig erfüllten Zahlungsverpflichtung um eine Masseverbindlichkeit handelt. Diese ist in § 55 definiert. Die Verantwortlichkeit des Verwalters besteht jedoch nicht für sämtliche in § 55 aufgeführten Masseverbindlichkeiten, sondern nur für solche, die durch eine von ihm vorgenommene R...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Kostenvorschuss/Verfahrenskostenstundung

Rn 30 Ergibt die Gegenüberstellung von voraussichtlicher Insolvenzmasse und voraussichtlichen Verfahrenskosten, dass Letztere nicht gedeckt sind, erfolgt die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, sofern nicht ein Kostenvorschuss in Höhe der prognostizierten Verfahrenskosten geleistet wird oder dem Schuldner gem. § 4a die Verfahrenskosten ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift regelt den Fall der Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse. Neben der Möglichkeit der Abweisung wegen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Antrags, etwa weil der Antrag beim unzuständigen Gericht gestellt wurde und trotz Hinweises keine Verweisung beantragt wurde, der antragstellende Gläubiger seine Forderung nicht ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Rechtslage bei Altverfahren

Rn 28 Bei Verfahren, die vor dem 1.7.2007 eröffnet wurden, gelangt § 184 Abs. 2 n.F. nicht zur Anwendung (Art. 103c Abs. 1 EGInsO). Es verbleibt bei einer Anwendung von § 184 a.F., der dem § 184 Abs. 1 n.F. entspricht. Rn 29 Bei diesen Altverfahren obliegt es allgemein – auch dann, wenn die angemeldete Forderung bereits tituliert ist – dem Gläubiger, den Widerspruch durch ein...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.6 Rechnungslegung des Verwalters

Rn 27 Der Verwalter hat im Zuge der Beendigung seines Amts Rechnung über seine Tätigkeit zu legen. § 66 differenziert nicht zwischen einer Einstellung und einer Aufhebung des Insolvenzverfahrens, so dass auch in den Fällen der §§ 207 ff. die Rechnungslegung zwingend erforderlich ist[41] (zu Einzelheiten der Rechnungslegung vgl. § 66 Rn. 4). Bei Masseunzulänglichkeit ist die ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen (§ 302 Nr. 3)

Rn 21 Durch das InsOÄndG-2001 wurde Nr. 3 neu geschaffen, wonach von der Restschuldbefreiung auch solche Forderungen nicht erfasst werden, die aus zinslosen Darlehen resultieren, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt worden sind. Rn 22 In einem solchen Fall ist dem Schuldner, ohne dass er u. U. erst Verfahrenskostenstundung beantragen mu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Vorzeitige Einstellung des Insolvenzverfahrens (§ 289 n. F.)

Rn 7 Nach § 289 Abs. 1 a. F war grundsätzlich vor einer Entscheidung über einen Restschuldbefreiungsantrag ein Insolvenzverfahren von der Eröffnung bis zum Schlusstermin durchzuführen. Durch § 289 Abs. 3 a. F. erfuhr dieser Grundsatz bei vorzeitiger Einstellung des Insolvenzverfahrens eine Einschränkung. In § 289 n. F. werden nur noch die Voraussetzungen für eine Erteilung de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.5 Restschuldbefreiung ohne Leistung an die Gläubiger

Rn 28 Das eigentliche Restschuldbefreiungsverfahren gemäß §§ 287 ff. selbst sieht keine Mindestquote oder eine Mindestzahlung des Schuldners vor, die im Rahmen dieses Restschuldbefreiungsverfahrens, d. h. während der Laufzeit der Abtretungserklärung, an die Insolvenzgläubiger gezahlt worden sein muss, um am Ende der Wohlverhaltensperiode die Restschuldbefreiung zu erlangen.[...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 § 182 regelt, nach welchen Maßstäben der Streitwert für eine Feststellungsklage nach §§ 179, 180 zu bestimmen ist. Der Streitwert ist maßgeblich für die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit – also für die Frage, ob das Amts- oder Landgericht zuständig ist –, die Beschwer bei der Einlegung von Rechtsmitteln sowie für die Berechnung der Kosten des Rechtsstreites (Geric...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.5 Kostenverteilung

Rn 45 Die Kostenverteilung richtet sich nach §§ 91 ff. ZPO. Grundsätzlich kann auch § 93 ZPO zur Anwendung gelangen (siehe oben Rn. 27). Aus dem in Rn. 44 Gesagten ergibt sich, dass § 93 ZPO nicht angewendet werden kann, wenn zwar nicht der Widersprechende, aber der Schuldner Anlass zur Klageerhebung gegeben hat bzw. der Schuldner die Möglichkeit zur Abgabe eines sofortigen ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Dauer der Abtretung (§ 287 Abs. 2 Satz 1)

Rn 42 Die Insolvenzordnung sah in ihrer ursprünglichen Fassung eine Dauer der Abtretung von sieben Jahren vor, die mit der Aufhebung des eröffneten Insolvenzverfahrens begann. Für Fälle, bei denen der Schuldner schon vor dem 1.1.1997 zahlungsunfähig war, wurde durch Art. 107 EGInsO der Zeitraum auf fünf Jahre verkürzt. Durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung [79], ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Nachtragsverteilung

Rn 51 Tauchen nach Einstellung des Verfahrens Vermögensgegenstände des Schuldners auf, so stellt sich die Frage, in welchem Umfang diese einer Verwertung oder Verteilung zugeführt werden können und wer diese vornehmen soll. Vielfach wird vertreten, dass eine Nachtragsverteilung durch den Insolvenzverwalter in jedem Fall ausscheide; es sei ggf. ein neues Verfahren zu eröffnen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2 Übersicht über den Ablauf des Restschuldbefreiungsverfahrens

Rn 33 Jede verschuldete, überschuldete, zahlungsunfähige oder in ganz erheblichen Zahlungsschwierigkeiten befindliche Person kann sich frei entscheiden, ob sie zusammen mit einem Eröffnungsantrag einen Restschuldbefreiungsantrag stellen will. Ein staatlicher Zwang wird nicht ausgeübt; es besteht lediglich die Chance der Restschuldbefreiung. Ist aber durch Fremd- oder Eigener...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 wurde § 292 geändert und neu gefasst.[3] § 292 trat zum 1.7.2014 in Kraft.[4] Eine generelle Rückwirkung der Änderung wurde abgelehnt.[5] Die Übergangsregeln des Art. 6 bestimmen, dass die bis 1.7.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter auf davor...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

§ 292 Rechtsstellung des Treuhänders[1] (1) 1Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. 2Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten und einmal jährlich auf Grund des Schlussverzeichnisses an die Insolvenzgläubiger zu ve...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 4. Vergütungsansprüche bei Masseunzulänglichkeit

Rn 39 Im Falle einer Masseunzulänglichkeit bestand nach überkommenem Recht das Problem, dass nach der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung[32] für die Vergütung des Verwalters eine zeitraumbezogene Aufteilung vorzunehmen war in solche Vergütungsteile, die vor und solche, die nach dem Eintritt oder der Anzeige der Masseunzulänglichkeit entstanden waren.[33] Sicher...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2.3.2 § 64 InsO

Rn 20 Neben den materiellen Rahmenbedingungen in § 63 InsO steckt § 64 InsO den verfahrensrechtlichen Rahmen ab, in dem der materielle Vergütungsanspruch für die Tätigkeit im Insolvenzverfahren mit Wirkung für und gegen alle Verfahrensbeteiligten konkretisiert und realisiert wird. Rn 21 Dazu bestimmt § 64 Abs. 1 InsO, dass sowohl die Vergütung als auch die dem Verwalter zu er...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.3.2 Vorschussberechtigung

Rn 16 § 207 Abs. 1 Satz 2 lässt offen, wer als Vorschussberechtigter in Betracht kommt. Unter Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs wurde vertreten, dass nur die Beteiligten des Insolvenzverfahrens berechtigt seien, einen Vorschuss zu leisten.[35] Es besteht jedoch kein Grund, den Kreis der Vorschussberechtigten auf die Beteiligten zu beschränken. Vielmehr kan...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Vollstreckungsverbot für oktroyierte Masseverbindlichkeiten (Abs. 1)

Rn 4 Das in § 90 geregelte Vollstreckungsverbot erfasst nicht alle Masseverbindlichkeiten, sondern ist beschränkt auf solche, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind. Damit fallen unter Abs. 1 nur die Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1, 2. Fallgruppe, die in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.2 Vergütungen und Auslagenersatz

Rn 25 Vom Schuldnervermögen müssen auch die Ansprüche auf Zahlung einer Vergütung und Erstattung der Auslagen für den vorläufigen Insolvenzverwalter resp. Treuhänder und den Insolvenzverwalter gedeckt sein. Die Vergütungsansprüche richten sich nach der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) und sind im Wege der Schätzung bei einer unterstellten vollständigen Abwic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Kosten des Verfahrens

Rn 14 Dem Wert der ermittelten, voraussichtlichen Insolvenzmasse sind die Kosten des Verfahrens gegenüberzustellen, da zumindest diese durch die Insolvenzmasse gedeckt sein müssen. Rn 15 Was zu den Verfahrenskosten im Sinne des § 26 Abs. 1 gehört, ergibt sich aus § 54, der die Definition der Kosten des Insolvenzverfahrens enthält. Rn 16 Die Kosten beschränken sich auf die Geri...mehr