Fachbeiträge & Kommentare zu Prozesskostenhilfe

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AGkompakt 2/2014, Ablehnung... / 3 III. Der Praxistipp

Die Entscheidung ist zutreffend. Der Antragsgegner hat hier einen offensichtlich unbegründeten Einwand erhoben. Im Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe können dagegen durchaus erhebliche Einwände außerhalb des Gebührenrechts erhoben werden, die eine Festsetzung hindern: Einwand fehlender Belehrung hindert Festsetzung Wird dem Anwalt vorgeworf...mehr

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AGkompakt 2/2014, Ablehnung der Festsetzung bei Einwand, der Auftrag sei nur für den Fall der PKH-Bewilligung erteilt

Leitsatz 1. Nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Macht der Antragsgegner geltend, die anwaltliche Beauftragung sei von der Beantragung von Prozesskostenhilfe abhängig gewesen, so handelt es sich um einen Einwand außerhalb des Gebührenrechts. 2. Trotz d...mehr

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AGS 2/2014, Problemfälle be... / 5. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Es gilt § 60 Abs. 1 S. 1 RVG, jedoch folgt nach überwiegender Auffassung der Literatur aus dem Wortlaut "oder", dass das bisherige Recht noch gilt, wenn entweder die unbedingte Auftragserteilung oder die gerichtliche Beiordnung vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung erfolgt ist. Liegt eines dieser beiden Ereignisse vor dem 1.8.2013, ist folglich noch Altrecht anzuwenden....mehr

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zfs 2/2014, Betreiben getre... / Sachverhalt

Gegen den hiesigen ASt. des Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahrens hatten Kapitalanleger in insgesamt 2441 Klagen vor dem LG Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Wegen angeblich unangemessener Dauer dieser Rechtsstreite begehrte der ASt. beim OLG Prozesskostenhilfe für insgesamt 266 Entschädigungsverfahren nach § 198 GVG. Ferner hat der ASt. angekündigt, derartige Ant...mehr

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AGS 2/2014, Haftung für auf... / 2 Aus den Gründen

Die nach § 57 Abs. 2 S. 1 FamGKG zulässige Beschwerde des Antragstellers zu 2) hat auch in der Sache teilweise Erfolg und führt dazu, dass die Schlusskostenrechnung des AG über die bereits erfolgte Teilabhilfe hinaus um den weiteren Betrag von 349,56 EUR zu ermäßigen sein wird. Die Beschwerde konnte in zulässiger Weise auf neue Tatsachen gestützt werden. 1. Die Kostenbeamtin ...mehr

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zfs 2/2014, Betreiben getre... / 3 Anmerkung:

Die Entscheidung des BGH liegt auf der Linie der Rechtsprechung anderer Gerichte, wonach die die Frage, ob die getrennte Durchführung von mehreren Einzelverfahren mutwillig ist, bereits im Prozesskostenhilfe-Bewilligungsverfahren zu klären ist (s. etwa BAG RVGreport 2011, 275 (Hansens) und RVGreport 2012, 36 (ders.) = NJW 2011, 3260 und das Hess. LAG RVGreport 2012, 100 (der...mehr

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zfs 2/2014, Betreiben getre... / 2 Aus den Gründen:

[8] "… II. Die für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens beantragte Prozesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigten Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben (§ 114 S. 1 ZPO). Das OLG hat die Anträge des ASt. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für 265 Entschädigungsklagen im Ergebnis zu Recht als mutwillig zurückgewiesen." [9]...mehr

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AGkompakt 2/2014, Ablehnung... / 1 I. Der Fall

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen gegen ihn gerichteten Kostenfestsetzungsbeschluss seines früheren Prozessbevollmächtigten, aufgrund dessen Antrag gegen ihn die für die anwaltliche Vertretung zu zahlende Vergütung durch Vergütungsfestsetzungsbeschluss des ArbG festgesetzt worden war. Er macht geltend, er habe seinen damaligen Prozessbevollmächt...mehr

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AGkompakt 2/2014, Ablehnung... / 2 II. Die Entscheidung

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Festsetzung ist abzulehnen, wenn Einwände außerhalb des Gebührenrechts erhoben werden Nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Macht der Antragsgegner geltend, die anwaltliche Beauftragung sei von der Beantragung v...mehr

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AGS 2/2014, Keine Beschwerd... / 1 Aus den Gründen

Die Beschwerde ist unzulässig und war zu verwerfen. Gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten nach § 197 Abs. 1 SGG ist die Beschwerde nicht statthaft. Denn nach § 197 Abs. 2 SGG sind die Entscheidungen des SG über solche Erinnerungen "endgültig". Damit ist bestimmt, dass in Kostenfestsetzungsverfahren keine Beschwerde...mehr

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AGS 2/2014, Haftung für auf... / Leitsatz

Die Staatskasse kann die nach § 59 Abs. 1 RVG auf sie übergegangenen Vergütungsansprüche eines dem obsiegenden Verfahrensbeteiligten beigeordneten Rechtsanwalts nicht oder nur im Rahmen einer bestehenden Ratenzahlungsverpflichtung gegen den erstattungspflichtigen Verfahrensbeteiligten geltend machen, wenn auch diesem Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe bewilligt wo...mehr

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AGkompakt 2/2014, Ablehnung... / Leitsatz

1. Nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Macht der Antragsgegner geltend, die anwaltliche Beauftragung sei von der Beantragung von Prozesskostenhilfe abhängig gewesen, so handelt es sich um einen Einwand außerhalb des Gebührenrechts. 2. Trotz der gerin...mehr

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AGS 2/2014, Problemfälle be... / 6. Übergangsregelungen von GKG und FamGKG

Durch das 2. KostRMoG wurden auch das GKG und das FamGKG, darunter auch die maßgeblichen Gebührentabellen, geändert. Es gelten die Übergangsbestimmungen der § 71 GKG und § 63 FamGKG. Die wesentlichen Regelungen sind dabei:mehr

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AGS 2/2014, Problemfälle be... / Einführung

Obwohl das 2. KostRMoG bereits zum 1.8.2013 in Kraft getreten ist, bereiten die Übergangsregelungen der einzelnen Kostengesetze in einer Vielzahl von Fällen noch immer Probleme, weil gerichtliche Verfahren mit einer langen Dauer erst jetzt nach und nach abgeschlossen werden und nun etwa die Berechnung der PKH/VKH-Vergütung oder die Kostenfestsetzung erfolgen muss. Gleiches g...mehr

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Agkompakt 8/9/2014, Vergütu... / VII. Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfebewilligung ist möglich Dem Antragsteller eines Adhäsionsverfahrens kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden (§ 397a Abs. 2 StPO). Soweit die Erstreckungswirkung für den Pflichtverteidiger abgelehnt wird, müsste für ihn zumindest ebenfalls die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommen. AGKompakt, S. 87 - 95mehr

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zfs 12/2013, Rechtsprechung... / Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts

Am 1.1.2014 tritt das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts v. 31.8.2013 in Kraft (BGBl I S. 3533). Durch das Gesetz soll die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (PKH) und die Beratungshilfe effizienter gestaltet werden. Zudem wird damit einer Forderung der Länder entsprochen, die in den letzten Jahren angestiegenen Kosten für die PKH und die Be...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / II. Änderung des Beratungshilfegesetzes (Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts)

1. § 1 BerHG (Voraussetzungen) a) Mutwilligkeit der Inanspruchnahme der Beratungshilfe Nach bisherigem Recht war Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe, dass die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. Klargestellt hat der Gesetzgeber, dass es nicht auf die Mutwilligkeit der Rechtswahrnehmung, sondern auf die Mutwilligkeit der Inanspruchnahme der Beratungshilfe...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / I. Änderung der ZPO (Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts)

1. Änderung des § 114 Abs. 2 ZPO Definition der Mutwilligkeit eingeführt Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nach wie vor nicht mutwillig erscheinen. Der Gesetzgeber hat eine Definition der Mutwilligkeit in § 114 Abs. 2 ZPO neu eingeführt. Danach ist "die Rechtsverfolgung oder die Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskost...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / V. Änderung des RVG (Art. 11 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts)

1. § 3a Abs. 4 RVG (Vergütungsvereinbarung) Vergütungsvereinbarungen künftig auch bei Beratungshilfe möglich § 3 Abs. 4 RVG ist eine Folgeänderung zum Wegfall des früheren Verbots gem. § 8 BerHG a.F., Vergütungsvereinbarungen zu treffen. Auf Vergütungsvereinbarungen sind künftig auch im Rahmen der Beratungshilfe die allgemeinen Vorschriften anwendbar. 2. § 4 Abs. 1 RVG (Erfolgs...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / IV. Änderung des SGG (Art. 11 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts)

Auch Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rentenberater können beigeordnet werden Nach bisherigem Recht konnten in sozialgerichtlichen Verfahren nur Rechtsanwälte im Rahmen von Prozesskostenhilfe beigeordnet werden. Insoweit bei der Beratungshilfe Berechtigten ein erweiterter Personenkreis zugeordnet wird, geht der Gesetzgeber zukünftig davon au...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / III. Änderung des RPflG (Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts)

Erweiterung des Aufgabenbereichs des Rechtspflegers bei der Bewilligung von Prozesskosten- hilfe Zukünftig soll der Rechtspfleger nicht nur bei der Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gem. § 118 Abs. 2 ZPO oder beim Abschluss von Vergleichen gem. § 118 Abs. 2 S. 3 ZPO mitwirken, sondern auch umfassend an der Prüfung der persönliche...mehr

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AGS 11/2013, Beschwerderecht der Staatskasse gegen die Ablehnung einer Änderung der zuvor ratenfrei bewilligten Prozesskostenhilfe durch Anordnung von Zahlungen

ZPO §§ 120 Abs. 4, 127 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 u. 2 Leitsatz Der Staatskasse steht gem. § 127 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 u. 2 ZPO im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren ein Beschwerderecht auch gegen Entscheidungen nach § 120 Abs. 4 ZPO zu, durch die eine Änderung der zuvor ratenfrei bewilligten Prozesskostenhilfe durch Anordnung von Zahlungen abgelehnt wird. BGH, Beschl. v...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / A. Die Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts im Überblick

Zum 1.1.2014 ist das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts in Kraft getreten (Gesetz v. 31.8.2013, BGBl I Nr. 55, S. 3533 ff.). Anliegen des Gesetzgebers war es, die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie die Beratungshilfe effizienter zu gestalten. Dabei wollte der Gesetzgeber einerseits die gestiegenen Ausgaben der Länderhaushalte für Prozes...mehr

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AGS 11/2013, Beschwerderech... / 2 Aus den Gründen

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Für das Verfahren ist gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit in der Hauptsache vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (BGHZ 184, 13 = FamRZ 2010, 357 Rn 7 u. Senatsbeschl. v. 9.6.2010 – XII ZB 55/08, VersR 2011, 1028) und das auf das Prozesskosten...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 1. Änderung des § 114 Abs. 2 ZPO

Definition der Mutwilligkeit eingeführt Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nach wie vor nicht mutwillig erscheinen. Der Gesetzgeber hat eine Definition der Mutwilligkeit in § 114 Abs. 2 ZPO neu eingeführt. Danach ist "die Rechtsverfolgung oder die Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verstän...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 6. Änderung des § 124 ZPO

Im Verlauf des Rechtsstreits muss die Erfolgsaussicht fortlaufend überprüft werden Die Voraussetzungen der Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 124 ZPO sind verschärft worden. Grundsätzlich ist bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 124 ZPO kein Ermessen mehr gegeben, was mit den Mitteilungspflichten des bedürftigen Antragstellers im Zusammenhan...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / b) Wahrnehmung erscheint nicht mutwillig

Die weitere Änderung betrifft die Feststellung der Mutwilligkeit. Bei der Prozesskostenhilfe war die Formulierung bereits nach bisherigem Recht abweichend gestaltet, wonach lediglich Voraussetzung gewesen war, dass die Rechtsverfolgung nicht "mutwillig erscheine", während für die Beratungshilfe Tatbestandsmerkmal war, dass die Wahrnehmung der Rechte nicht "mutwillig ist". Du...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 1. § 1 BerHG (Voraussetzungen)

a) Mutwilligkeit der Inanspruchnahme der Beratungshilfe Nach bisherigem Recht war Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe, dass die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. Klargestellt hat der Gesetzgeber, dass es nicht auf die Mutwilligkeit der Rechtswahrnehmung, sondern auf die Mutwilligkeit der Inanspruchnahme der Beratungshilfe ankommt. Damit soll im Sinne ...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 5. Einführung des § 120a ZPO

Aufhebung bei nachträglicher Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse Die Abänderung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen nachträglicher Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers ist umfassend neu in § 120a ZPO geregelt worden. Danach soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die fü...mehr

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AGS 9/2014, Keine Erstrecku... / 3 Anmerkung

Der BGH hat die Frage, ob die Bestellung zum Pflichtverteidiger auch das Tätigwerden zur Abwehr von Adhäsionsanträgen umfasst, bisher zwar ausdrücklich offen gelassen,[1] allerdings für den Nebenkläger gemäß § 397a Abs. 1 StPO entschieden, dass sich die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nicht auch auf das Adhäsionsverfahren erstrecke. Der Rechtsanwalt sei daher nic...mehr

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AGS 1/2014, Himmlisches Glü... / I. Ausgangslage

Noch nach Lage des bis zum 31.12.2013 geltenden Rechts war es sowohl in der Beratungshilfe als auch in der Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, eine Vergütungsvereinbarung zu treffen oder gar Erfolgshonorare auszuhandeln.[2] Hintergrund waren für die Vergütungsvereinbarungen die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, 4 RVG a.F, § 8 BerHG. Nach ausdrücklicher Regelung sollte eine Vereinb...mehr

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AGS 12/2013, Umfang der Prü... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist zulässig, insbesondere gem. § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 ZPO i.V.m. § 113 FamFG statthaft. Der Senat folgt der in der Rspr. überwiegend vertretenen Auffassung, dass gegen die Entscheidung der Einstellung der Ratenzahlungen wegen Kostendeckung nach § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO die sofortige Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts gem. § 127 Ab...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 2. Änderung des § 115 Abs. 1 ZPO

§ 115 Abs. 1 ZPO wurde auf der Grundlage des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts nicht geändert. Zur neuen Bekanntmachung zu § 115 ZPO siehe unten B.mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 4. § 4 BerHG (Antrag, Zuständigkeit)

Erklärungspflichten folgen den Regelungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe § 4 BerHG regelt abweichend von den bisherigen Anforderungen die Erklärungspflichten des Rechtsuchenden hinsichtlich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Die Neuregelungen folgen den Regelungen zur Prozesskostenhilfe in den §§ 117, 118 ZPO und ersetzen insoweit § 2 Abs. 2 S. 3 B...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 4. Änderung des § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO

Gegner ist im Prüfungsverfahren anzuhören Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Der Rechtsausschuss hatte die vorgeschlagene Befugnis für die Gerichte zur Klärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältni...mehr

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AGS 9/2014, Musielak. Kommentar zur Zivilprozessordnung. Herausgegeben von Prof. Dr. Hans-Joachim Musielak. 11. neubearb. Aufl. 2014. Verlag Franz Vahlen, München. XXXVIII, 3141 S. 169,00 EUR.

Der Musielak feiert ein kleines Jubiläum. 15 Jahre sind seit der Erstauflage 1999 vergangen. Der Kommentar hat es zwischenzeitlich auf stolze 11 Auflagen gebracht und hat sich damit längst in der Reihe der einbändigen ZPO-Kommentare seinen verdienten Platz geschaffen. Im Gegensatz zu manchen Mitbewerbern kommt der Kommentar trotz seines Umfangs und seiner Stofffülle ohne Abk...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 3. § 4a Abs. 1 S. 3 RVG (Erfolgshonorar)

Erfolgshonorar auch im Bereich der Beratungshilfe möglich § 4a Abs. 1 S. 3 RVG ermöglicht Rechtsanwälten und Rechtsuchenden die Möglichkeit, ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Bis zum 30.6.2008 war es generell unzulässig, Erfolgshonorare oder eine Beteiligung am erstrittenen Betrag überhaupt zu vereinbaren. Dies hatte das BVerfG als verfassungswidrig angesehen (BVerfG FamRZ 2...mehr

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AGS 1/2014, Himmlisches Glü... / III. Exkurs: Vergütungsvereinbarung

§ 3a RVG gilt sowohl für das Erfolgshonorar als auch für Vergütungsvereinbarungen. Die Bestimmung ist "lex generalis".[18] Für die Beratungshilfe und die Prozesskostenhilfe bestanden bislang Einschränkungen (s.o.) in §§ 48, 49 und 49a BRAO. Bei einer Beiordnung über die Prozesskostenhilfe musste der Rechtsanwalt die Vertretung zu den Prozesskostenhilfe-Gebühren übernehmen (§ ...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 10. § 13 BerHG (Übergangsvorschrift)

Neuregelung gilt nicht bei Gewährung oder Antragstellung vor dem 1.1.2014 Ist der Antrag auf Beratungshilfe vor dem 1.1.2014 gestellt worden oder ist die Beratungshilfe vor dem 1.1.2014 gewährt worden, ist das BerHG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung anwendbar. Ist der Antrag auf Beratungshilfe nach dem 1.1.2014 gestellt worden, dann ist das neue Recht anwendbar.mehr

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AGS 1/2014, Der Einstieg in das neue Jahr mit den Änderungen im Kostenhilferecht: Alles neu oder was?

Das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts v. 31.8.2013 (BGBl I Nr. 55) ist zum 1.1.2014 in Kraft getreten. Wenn Härtl (FamFR 2013, 555) die Auswirkungen des Gesetzes mit "Viel Lärm um nichts?" beschreibt, ist ihm zuzugestehen, dass von den ursprünglichen Vorhaben des Gesetzgebers, wie sie noch Gegenstand des Regierungsentwurfs waren, nicht mehr...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 1. § 3a Abs. 4 RVG (Vergütungsvereinbarung)

Vergütungsvereinbarungen künftig auch bei Beratungshilfe möglich § 3 Abs. 4 RVG ist eine Folgeänderung zum Wegfall des früheren Verbots gem. § 8 BerHG a.F., Vergütungsvereinbarungen zu treffen. Auf Vergütungsvereinbarungen sind künftig auch im Rahmen der Beratungshilfe die allgemeinen Vorschriften anwendbar.mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 3. § 3 BerHG (Gewährung von Beratungshilfe)

Beratungshilfe kann auch durch weitere Personen gewährt werden Während die Rechtslage bis zum 31.12.2013 lediglich vorgesehen hatte, dass die Beratungshilfe durch Rechtsanwälte und durch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, sowie durch Beratungsstellen, die aufgrund einer Vereinbarung mit der Landesjustizverwaltung eingerichtet worden sind, und durch ...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 3. Änderung des § 115 Abs. 2 ZPO

Tabelle zur Ermittlung der Ratenhöhe ist aufgehoben worden In § 115 Abs. 2 ZPO ist zunächst die Tabelle zur Ermittlung der Ratenhöhe weggefallen. Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens des Bedürftigen sind nunmehr Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen, wobei die Monatsraten auf volle EUR abzurunden sind. Beträ...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / c) Definition der Mutwilligkeit

Auch die Mutwilligkeit für die Beratungshilfe war bisher nicht gesetzlich definiert. Eine Definition ist nunmehr durch den Gesetzgeber in § 1 Abs. 3 BerHG eingeführt worden. Danach liegt Mutwilligkeit dann vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsan...mehr

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AGS 1/2014, Himmlisches Glü... / VIII. Synopse

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 5. § 6 BerHG (Entscheidung über Berechtigungsschein)

Im Hinblick darauf, dass Beratungshilfe auf weitere Beratungspersonen erweitert worden ist, musste die Erteilung des Beratungshilfescheins auch auf weitere Beratungspersonen ausgedehnt werden. Frist für nachträgliche Antragstellung: vier Wochen In § 6 Abs. 2 BerHG wird klargestellt, dass bei nachträglicher Antragstellung der Antrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratu...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 7. § 7 BerHG (Rechtsbehelf)

Nur Erinnerung, keine Beschwerde § 7 BerHG übernimmt die Regelung des bisherigen § 6 Abs. 2 BerHG und bestimmt, dass gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen oder durch den die Bewilligung von Amts wegen oder auf Antrag der Beratungsperson wieder aufgehoben wird, nur die Erinnerung statthaft ist. Ergänzt worden ist § 7 BerHG ...mehr

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AGS 9/2014, Keine Erstrecku... / 2 Aus den Gründen

Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1 RVG, 122 Abs. 1 GVG), ist zulässig (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 und 3, Abs. 6 S. 1 und 4 RVG) und hat auch in der Sache Erfolg. Die gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 2 RVG, 546, 547 ZPO inhaltlich beschränkte Prüfung ...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / a) Mutwilligkeit der Inanspruchnahme der Beratungshilfe

Nach bisherigem Recht war Voraussetzung für die Gewährung von Beratungshilfe, dass die Wahrnehmung der Rechte nicht mutwillig ist. Klargestellt hat der Gesetzgeber, dass es nicht auf die Mutwilligkeit der Rechtswahrnehmung, sondern auf die Mutwilligkeit der Inanspruchnahme der Beratungshilfe ankommt. Damit soll im Sinne einer Missbrauchsgefahr verhindert werden, dass eine Be...mehr

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AGKompakt 1/2014, Änderunge... / 2. § 4 Abs. 1 RVG (Erfolgsunabhängige Vergütung)

Vom Gesetzgeber ist die Möglichkeit geschaffen worden, unentgeltlich, d.h. pro bono tätig zu werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen. Dies war nach früherem Recht allenfalls für die außergerichtliche reine Beratungstätigkeit, nicht aber für Vertretungsfälle möglich mit der Einschränkung des bisherigen § 49b Abs. 1 S. 2 BRAO. Es ist d...mehr