Fachbeiträge & Kommentare zu Quellensteuer

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.2.2 Sachlicher Regelungsbereich

Rz. 76 Die Vorschrift des § 50d Abs. 3 EStG definiert ihren sachlichen Geltungsbereich durch den Verweis auf die "völlige oder teilweise Entlastung" nach Abs. 1 und 2. "Entlastung" bedeutet danach Entlastung von der Abzugssteuer nach § 50a EStG oder der KapESt, die nach einem DBA oder nach § 43b EStG zu gewähren ist, sowie die Fälle des § 50g EStG. In sachlicher Hinsicht ist...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.3 Absehen vom Steuerabzug (Abs. 2)

Rz. 49 Erfolgt aufgrund eines DBA bzw. der Regelungen in § 43b EStG und § 50g EStG eine Freistellung der Vergütung vom Steuerabzug oder eine Reduzierung des Abzugssteuersatzes, ermöglicht es § 50d Abs. 2 EStG dem Vergütungsschuldner in bestimmten Fällen vom Steuerabzug abzusehen. Damit wird das umständliche Verfahren der Einbehaltung und Abführung der Steuer mit nachfolgende...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.4 Vereinbarkeit mit DBA- und EU-Recht

Rz. 131 Soweit das einschlägige DBA keine Missbrauchsklausel enthält, verstößt die einseitige Missbrauchsregelung des Abs. 3 gegen das DBA. Dies ist jedoch als Treaty Override rechtlich möglich (Rz. 3ff.). Zu den abkommensrechtlichen Bedenken gegen die "Aufteilungsklausel" vgl. Rz. 121c. Rz. 132 Die Einschränkung der Steuerentlastung nach § 43b EStG schränkt die Wirkung der M...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2.1 Einbehalt trotz Anspruchs auf Steuerentlastung

Rz. 19 § 50d Abs. 1 S. 1 EStG bestimmt, dass der Steuerabzug vom Kapitalertrag, §§ 43ff. EStG, und nach § 50a EStG nach den allg. innerstaatlichen Vorschriften durchzuführen ist, ohne Rücksicht darauf, ob sich aus besonderen Vorschriften ein niedriger Abzugssteuersatz oder sogar ein Abzugssteuersatz von 0 ergibt. Solche besonderen Vorschriften sind § 43b EStG, § 50g EStG und...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.5 Gestaltungen

Rz. 149 Eine "Aushebelung" des Abs. 3 durch Gestaltungen ist schwierig.[1] Möglich ist es, die zwischengeschaltete Gesellschaft so mit Substanz auszustatten, dass sie die Voraussetzungen des Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 2 erfüllt. Bei Leistungen gegenüber konzernabhängigen Gesellschaften ist jedoch die Gefahr von verdeckten Gewinnausschüttungen zu vermeiden. Bei einer Umqualifizierung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2.2.3 Erstattungsverfahren

Rz. 35 Das Erstattungsverfahren ist nach § 50d Abs. 1 S. 3 EStG antragsabhängig. Antragsberechtigt ist der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen. Der Vergütungsschuldner ist aus eigenem Recht nicht antragsberechtigt.[1] Da § 50d Abs. 1 S. 11 EStG für das Freistellungsverfahren nicht gilt (Rz. 33g), ist bei Auseinanderfallen der Gläubigerstellung von der des Zurechnun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.2.1 Persönlicher Regelungsbereich

Rz. 66 Hinsichtlich des persönlichen Regelungsbereichs setzt § 50d Abs. 3 EStG eine ausl. Gesellschaft voraus. Die Vorschrift erfasst also insofern eine Konzernstruktur, als auf eine ausl. Gesellschaft und die an ihr beteiligten Gesellschafter abgestellt wird. Bei der Entlastung von KapESt ist der inländische Vergütungsschuldner Kapitalgesellschaft und die ausl. Gesellschaft...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.2.1 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 als Vorschrift zur Lösung von Qualifikationskonflikten

Rz. 199 Der Tatbestand des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1 EStG betrifft Fälle, in denen der andere Staat (d. h. der Quellenstaat) wohl aus deutscher Sicht das unbeschränkte Besteuerungsrecht hat, aus seiner Sicht aber nicht. Es geht also um Fälle, in denen der Quellenstaat, anders als Deutschland als Ansässigkeitsstaat, das Abkommen so anwendet, dass er die Einkünfte von der Besteu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6.2 Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 306 Die Vorschrift setzt voraus, das Gewinnausschüttungen nach einem DBA bei dem Zahlungsempfänger von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, also steuerfrei zu stellen sind. Sie erfasst daher nur den Fall, dass die Gewinnausschüttung im Inland zur Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer gehört und dass hierauf ein DBA anwendbar ist. Das ist nur der F...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2.2.2.1 Übersicht

Rz. 33a Grundsätzlich richtet sich die Frage, welche Person erstattungsberechtigt ist, nach deutschem Steuerrecht. Erstattungsberechtigt ist nach § 50d Abs. 1 S. 2 EStG der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen. Dabei geht das deutsche Steuerrecht davon aus, dass diese Person auch diejenige ist, die die entsprechenden Einkünfte zu versteuern hat (Rz. 30f.). Dabei wir...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2.2.2.2 Von der Regelung erfasste Ansprüche

Rz. 33i Sachlich erfasst die Regelung die Erstattungsberechtigung für die KapESt und den Steuerabzug nach § 50a EStG. Die Regelung gilt jedoch nur für die Entlastung von Abzugsteuern nach einem DBA. Sie gilt daher unmittelbar nicht für unilaterale Entlastungen von der KapESt wie § 44a Abs. 9 EStG . § 44a Abs. 9 S. 2 EStG ordnet aber die entsprechende Anwendung des § 50d Abs. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.6 Einschränkung des § 50d Abs. 3 EStG für in der EU ansässige Entlastungsberechtigte

Rz. 155 Der EuGH hat in einer grundsätzlichen Entscheidung Stellung zu der Frage genommen, inwieweit § 50d Abs. 3 EStG der Mutter-Tochter-Richtlinie entspricht und sich im Rahmen der Grundfreiheiten hält.[1] Die Entscheidung ist zwar zu der in den Jahren 2007 und 2008 geltenden Fassung des § 50d Abs. 3 EStG ergangen, lässt jedoch auch Rückschlüsse auf die Vereinbarkeit des § ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.1 Übersicht über die Vorschrift

Rz. 1 § 50d EStG zerfällt in mehrere Teile, die keine Verbindung miteinander haben. Die Vorschrift wäre aus systematischer Sicht daher besser in mehrere Vorschriften aufgeteilt worden (s. Gliederungsnummern 2 bis 5): § 50d Abs. 1–7 EStG regelt Besonderheiten bei der beschr. Steuerpflicht. Abs. 1–6 enthalten Regeln, die zu beachten sind, wenn der Steuerabzug (Quellensteuer) im...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.2.3 Weitere Anwendungsfälle

Rz. 214 Weitere Fälle dieser Art können vorliegen, wenn der ausl. Staat die Personengesellschaft als Kapitalgesellschaft besteuert (z. B. Spanien; mittel- und osteuropäische Staaten). Dann kann eine Veräußerung der Beteiligung an der Personengesellschaft durch einen unbeschränkt Stpfl. zur Nichtbesteuerung des Veräußerungsgewinns führen. Die Bundesrepublik sieht den Veräußer...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.4 Anwendung von DBA-Klauseln (Abs. 9 S. 4)

Rz. 227a § 50d Abs. 9 S. 4 EStG enthält eine Norm zur Auslegung von Klauseln, die den Tatbeständen des Abs. 9 Nr. und Nr. 2 entsprechen, aber in einem DBA enthalten sind. Die Vorschrift wurde durch G. v. 20.12.2016[1] mit Wirkung ab Vz 2017 angefügt. Die Vorschrift ist, anders als Abs. 9 Nr. 1, nicht auf Switch-over-Klauseln und damit die Regelung von Qualifikationskonflikte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 6.5 Schachtelprivileg bei hybriden Finanzinstrumenten

Rz. 320 Keine Regelung enthält das Gesetz für die Anwendung des Schachtelprivilegs für Einkünfte aus hybriden Finanzinstrumenten. Hierunter sind darlehensähnliche Beziehungen zu verstehen, die zwischen Darlehen und Beteiligungen stehen, weil ihre Vergütung gewinnabhängig ist. Der Begriff der "Gewinnabhängigkeit" wird dabei von der Rspr. sehr weit gefasst; so liegt eine Gewin...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 5.2.1 Persönlicher Regelungsbereich

Rz. 262 Die Vorschrift bezieht sich auf Sondervergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbs. 2 EStG. Daraus ergibt sich, dass eine Personengesellschaft vorliegen muss, die Mitunternehmerschaft ist. Einbezogen ist damit die atypische stille Gesellschaft. Soweit keine Mitunternehmerschaft vorliegt, also die Personengesellschaft nur vermögensverwaltend tätig ist, ohne ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.1 Allgemeines

Rz. 15 Die Vorschrift regelt Fälle, in denen ein nicht im Inland Ansässiger[1] an einem Steuergut im Inland in der Weise beteiligt ist, dass die Bundesrepublik für die Einkünfte des nicht Ansässigen an dem Steuergut das Besteuerungsrecht nach § 49 EStG in Anspruch nimmt. § 50d Abs. 1–6 EStG setzt daher beschr. Steuerpflicht voraus. Die Vorschrift ist damit systematisch im IX...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2.2.2.7 Verhältnis zur Erstattung nach EU-Richtlinien und zum Veranlagungsverfahren

Rz. 34n § 50d Abs. 1 S. 11 EStG gilt nur für Erstattungsansprüche aufgrund eines DBA und nur für das Erstattungsverfahren nach § 50d Abs. 1 EStG. Damit kann die Vorschrift mit Erstattungsansprüchen auf einer anderen Rechtsgrundlage sowie mit der Erstattung im Rahmen eines Veranlagungsverfahrens kollidieren.[1] Als "andere Rechtsgrundlage" kommt insbesondere die Mutter-Tochte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.2.3 Beteiligung nicht entlastungsberechtigter Personen

Rz. 79 Die Steuerentlastung (Erstattung, Freistellung) kann nach § 50d Abs. 3 S. 1 EStG entfallen, soweit an der ausl. Gesellschaft Personen beteiligt sind, denen die Entlastung nicht zustünde, wenn die Einkünfte (Einnahmen) ihnen unmittelbar zuzurechnen wären. Die Gesetzesformulierung ist ungenau. Die Zurechnung der "Einkünfte" ist als Zurechnung der "Einnahmen" zu verstehe...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.6 Kontrollmeldeverfahren (Abs. 5, 6)

Rz. 164 Für Fälle von geringer steuerlicher Bedeutung sieht § 50d Abs. 5 EStG das Kontrollmeldeverfahren vor. Dieses vereinfachte Verfahren ist aber beschränkt auf den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG und gilt daher nicht für den Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG. Rz. 164a Beim Kontrollmeldeverfahren ermächtigt das BZSt den Schuldner der Vergütungen a...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.4.1.1 Übersicht

Rz. 62 Die Regelung des § 50d Abs. 3 EStG soll sicherstellen, dass "funktionslosen" Gesellschaften die Steuerentlastung nicht gewährt werden muss; die Zwischenschaltung einer funktionslosen Gesellschaft aus steuerlichen Gründen, um eine Entlastung von der Abzugssteuer zu erreichen, stellt grundsätzlich einen Missbrauch (§ 42 AO) dar. Das Gesetz dient dazu, den Begriff "funkt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2.2.1 Materielle Voraussetzungen der Erstattung

Rz. 29 Ist nach § 43b EStG, § 50g EStG bzw. den jeweiligen DBA der Steuerabzug nur mit einem niedrigeren Steuersatz als nach innerstaatlichem Recht oder überhaupt nicht zulässig, so steht dem beschr. Stpfl. ein Anspruch auf Erstattung der danach zu viel einbehaltenen Steuer zu. § 50d Abs. 1 S. 2 EStG bestimmt ausdrücklich, dass durch die Verpflichtung des Vergütungsschuldner...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2.2.2.6 Fallgruppen: Mehrstaaten-Fälle

Rz. 34d Sind an dem Verfahren über die Erstattung der Abzugsteuer Personen beteiligt, die in mehr als in zwei Staaten ansässig sind (Mehrstaaten-Fälle), enthält § 50d Abs. 1 S. 11 EStG keine umfassende Regelung. Mehrstaaten-Fälle können vorliegen, wenn Gesellschafter des Zahlungsempfängers in einem oder mehreren anderen Staaten ansässig sind als die Gesellschaft. Im Ergebnis...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 2.2.2.2.4 Rechtsfolgen

Rz. 33l Als Rechtsfolge bestimmt die Vorschrift, dass der Erstattungsanspruch derjenigen Person zusteht, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach den Steuergesetzen des Ansässigkeitsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden ("Zurechnungssubjekt"). Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass diejenige Person, die die Kapitalert...mehr

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Vordrucke zum innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (zu § 18 Abs. 5a UStG)

Kommentar Die Finanzverwaltung hat überarbeitete Vordrucke [1] für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge durch Nichtunternehmer bekannt gegeben. Nach § 1b UStG haben auch Nichtunternehmer oder Unternehmer, die Fahrzeuge für ihren privaten Bedarf erwerben, einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu besteuern, wenn das Fahrzeug "neu" i. S. d. Regelung ist und bei der ...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Sitz der Schuldner-Kapitalgesellschaft im Ausland/Abgeltungsteuer

Für die Anwendung des Ausnahmetatbestands des § 32d Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. ist es ohne Bedeutung, ob die Schuldner-KapG ihren Sitz im Inland oder Ausland hat. Auch Zinsen, die von einer im Ausland ansässigen KapG gezahlt werden, sind von der Anwendung des Abgeltungsteuersatzes ausgenommen. FG Düsseldorf v. 18.5.2021 – 10 K 1362/18 E, EFG 2021, 1477, Rev. eingel...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2021 / 4.2 Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb (Zeile 39)

Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist der Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb, der nach den Vorschriften des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes ermittelt wurde. Bei Körperschaften ist der Ausgangswert für den Gewinn aus Gewerbebetrieb die Summe der Einkünfte laut Anlage ZVE der Körperschaftsteuererklärung, der ggf. noch (bei nicht gewerbesteuerpf...mehr

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Aktuelle Rechtsprechung zum... / 1. Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Leerverkäufe

Mit sog. Cum-Ex-Aktiengeschäften werden Profite aus der unberechtigten Geltendmachung nicht einbehaltener KapESt nebst SolZ generiert und über den Abschluss von Kurssicherungsgeschäften unter den Beteiligten verteilt. Dabei verkaufte der Veräußerer in zeitlicher Nähe zum Tag der Hauptversammlung, aber noch vor dessen Ablauf, Aktien mit Dividendenanspruch ("Cum-Aktie"), die e...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 2.3.2 Schlussrechnung

Rz. 81 Nach § 66 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter bei der Beendigung seines Amtes Rechnung zu legen (sog. Schlussrechnung). Diese Rechenschaftspflicht besteht gegenüber der Gläubigerversammlung. Dennoch hat der Insolvenzverwalter die Schlussrechnung nach § 66 Abs. 2 Satz 1 InsO zunächst dem Insolvenzgericht vorzulegen. Dieses leitet sie nach eigener Prüfung an den Gläu...mehr

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Zahlungsverjährung (AO-StB ... / 3. Beginn der Verjährung

Erstmalige Fälligkeit: Die Frist der Zahlungsverjährung beginnt grundsätzlich mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 229 Abs. 1 AO). Die erstmalige Fälligkeit der Ansprüche richtet sich nach den Vorschriften der jeweiligen Einzelsteuergesetze. Ist ein Anspruch einmal fällig geworden, so berühren spätere Entscheidungen über die F...mehr

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Nutzungsentschädigungen aus einem Darlehenswiderruf als steuerpflichtige Einkünfte?

Leitsatz Aus dem Widerruf eines Darlehensverhältnisses resultierte nach Einigung auf dem Zivilprozessweg ein gezahlter Nutzungsersatz. Streitig ist nun, ob der gezahlte Nutzungsersatz als Kapitalertrag zu werten ist oder nicht. Sachverhalt Streitig ist die Besteuerung der von einer Bank gezahlten Nutzungsentschädigung nach einem Darlehenswiderruf. Die Klägerin hat ein bei der...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 4.2 Sonstige Steuern

Bezüglich der Gewerbesteuer und darauf entfallender steuerlicher Nebenleistungen, z. B. Nachzahlungszinsen und Säumniszuschlägen, ist wie folgt zu unterscheiden: Soweit diese Betriebsausgaben Erhebungszeiträume ab einschließlich 2008 betreffen, scheidet der Abzug dieser Beträge nach § 4 Abs. 5b EStG aus, entsprechend sind Erstattungen nicht als Betriebseinnahmen anzusetzen. D...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 3.2 Probleme bei der Erfassung von Betriebseinnahmen

Bei der Erfassung der Betriebseinnahmen sowie der Privatentnahmen in den Zeilen 14 sowie 18 bis 20 durch Nicht-Kleinunternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist darauf zu achten, dass lediglich Nettowerte ohne Umsatzsteuer angesetzt werden. Die darauf entfallende Umsatzsteuer wird in Zeile 16 gesondert erfasst. Bei den Betriebseinnahmen wird in den Zeilen 14 und 15 zwisch...mehr

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Widerruf eines Darlehensvertrags: Vergleichszahlung der Bank muss als Kapitalertrag versteuert werden

Leitsatz Das FG Münster entschied, dass ein bankseitig gezahlter Nutzungsersatz für erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen, der infolge des Widerrufs eines Darlehensvertrags gezahlt wird, zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen führt. Das letzte Wort hat der BFH. Sachverhalt Die klagenden Eheleute schlossen zur Finanzierung ihres selbstbewohnten Hauses im Jahr 2004 drei Wohnungs...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) Kein Abzug der Refinanzierungszinsen für ein Gesellschafterdarlehen bei fehlendem Antrag nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG

Hat der alleinige Gesellschafter-GF (GGF) "seiner" GmbH ein Darlehen gegeben, weil die GmbH aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage eine entsprechende Fremdfinanzierung nicht erhalten hätte, liegt ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasstes, eigenkapitalersetzendes Darlehen vor. Der Gesellschafter hat dann der GmbH das Darlehen nicht gewährt, um Erträge aus Kapitalforder...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 6 Besonderheiten beim Vermögensübergang in einen KSt-befreiten oder KSt-pflichtigen Bereich der übernehmenden Körperschaft (Abs. 5)

Rz. 132 Soweit das Vermögen in einen KSt-befreiten oder nicht KSt-pflichtigen Bereich der übernehmenden Körperschaft übergeht, sind bei der übertragenden Körperschaft die stillen Reserven gem. § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG durch Ansatz der gemeinen Werte zu versteuern.[1] Hinsichtlich der offenen Reserven/Rücklagen der übertragenden Körperschaft fingiert § 12 Abs. 5 KStG zud...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.1 Überblick

Rz. 1 § 12 UmwStG zählt zum Dritten Teil des UmwStG und regelt die ertragsteuerlichen Auswirkungen der Verschmelzung und der Vermögensübertragung bei der übernehmenden Körperschaft. Die Vorschrift korrespondiert mit §§ 11 und 13 UmwStG, die die ertragsteuerlichen Folgen für die übertragende Körperschaft (§ 11 UmwStG) bzw. ihrer Gesellschafter (§ 13 UmwStG) behandeln.[1] Rz. ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.2 Überblick über sonstige Gewinnauswirkungen

Rz. 43a Gibt die übernehmende Körperschaft als Gegenleistung an die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft eigene Anteile aus, wird dies seit Geltung des BilMoG v. 25.5.2009[1] wie eine Kapitalerhöhung behandelt (Rz. 42).[2] Vorher lag nach h. M. insoweit eine nach Tauschgrundsätzen zu beurteilende stpfl. Veräußerung der eigenen Anteile vor (unter Anwendung von § 8b KS...mehr

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Das Optionsmodell zur Beste... / 4. Forderungen im fiktiven SBV

Mit der Existenz des fiktiven SBV sind auch Forderungen des Mitunternehmers gegen die Gesellschaft weiterhin als SBV zu qualifizieren. Dies hat zur Folge, dass auch für optierende Gesellschaften weiterhin die Ansicht der Finanzverwaltung anwendbar ist, wonach Forderungen im SBV für Zwecke des 90%-Tests (§ 13b Abs. 2 ErbStG) – abweichend zu übrigen verbundinternen Forderungen...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / bb) Steuerliche Auswirkungen wegen Gestaltungsmissbrauchs gem. § 42 AO

Bisherige steuerliche Behandlung im BMF-Schreiben (alt): Sofern ein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO zu bejahen ist, sollte gem. BMF-Schreiben (alt) der Steueranspruch so entstehen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre. In diesem Zusammenhang war die Finanzverwaltung der Auffassung, dass der steuerinduzierte ...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / aa) Auswirkungen wegen fehlendem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums gem. § 39 AO

Bisherige steuerliche Behandlung im BMF-Schreiben (alt): Das BMF-Schreiben (alt) enthielt keine ausdrückliche Vorgabe hinsichtlich der steuerlichen Behandlung im Fall des fehlenden Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums auf den Aktienübernehmer. Grund dafür war die Prämisse der Finanzverwaltung, dass es bei einer Cum/Cum-Transaktion mit der Einbuchung der Wertpapiere in da...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / II. Steuerrechtlicher Ausgangspunkt von Cum/Cum-Transaktionen

Vorteilserlangung durch KapESt-Erstattung und Anrechnung: Der steuerrechtliche Ausgangspunkt einer Cum/Cum-Transaktion ist im allgemeinen dadurch geprägt, dass ein ausländischer Inhaber von im Inland dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegenden Aktien im Fall einer grenzüberschreitenden Dividendenausschüttung bei DBA-Anwendung als Definitivbelastung einen Betrag von 15 % KapE...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / [Ohne Titel]

Dipl.-Kfm. Dr. Michael Knittel, RA/FAStR, StB, WP[*] Die in Zusammenhang mit Cum/Ex-Transaktionen stehenden Leerverkäufe bezweckten eine mehrfache Erstattung von lediglich einmal abgeführter Kapitalertragsteuer (KapESt). Die Illegalität einer solchen Vorgehensweise, insb. auch in steuerstrafrechtlicher Hinsicht, ist zwischenzeitlich nicht nur Gegenstand zahlreicher staatsanwa...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / 2. Steuergesetzliche Behandlung zur Missbrauchsvermeidung bei Cum/Cum-Transaktionen gem. § 36a EStG

Mit Wirkung zum 1.1.2016 hat der Steuergesetzgeber § 36a EStG in das EStG eingeführt. Die Vorschrift ist die zentrale Missbrauchsvermeidungsnorm für Cum/Cum-Transaktionen. Als Voraussetzung für die steuerliche Anrechenbarkeit der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer werden durch § 36a EStG die folgenden Vorgaben gemacht: Erreichung der Mindesthaltedauer von 45 Tagen in...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / d) Sonstige Auswirkungen

Neben den unmittelbar steuerlichen Auswirkungen können sich aus dem BMF-Schreiben (neu) weitere mittelbare Auswirkungen ergeben. Bilanzierungspflichten: Die sich infolge des Paradigmenwechsels der Finanzverwaltung aus der veränderten Betrachtung von Cum/Cum-Transaktionen ergebenden Erstattungs- bzw. Abführungspflichten von KapESt können im Fall von bilanzierungspflichtigen St...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / aa) Sachverhalt

Das Hessische FG hat im Jahr 2020 zur steuerrechtlichen Behandlung von Cum/Cum-Transaktionen Stellung genommen (FG Hess. v. 28.1.2020 – 4 K 890/17, WM 2020, 1587, rechtskräftig). Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Eine Bank hatte in den Jahren 2004-2006 im Wege einer Wertpapierleihe deutsche Aktien cum Dividende jeweils kurz vor dem Dividendenstichtag als...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / b) Auswirkungen auf Anzeige- und Berichtigungspflichten

Anzeige- und Berichtigungspflichten gem. § 153 AO: Konsequenterweise fügt das BMF-Schreiben (neu) vor dem Hintergrund des Paradigmenwechsels zur Handhabung des wirtschaftlichen Eigentums bei Cum/Cum-Transaktionen einen Hinweis auf die Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 AO ein (vgl. Rz. 39). In diesem Zusammenhang besonders zu berücksichtigen ist, dass das BMF-Schre...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / b) Vorrangige Prüfung des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums i.S.d. § 39 AO bei Cum/Cum-Transaktionen

Zurechnung eines Wirtschaftsguts: Während ursprünglich die Frage der missbräuchlichen Gestaltung gem. § 42 AO maßgeblich für die Beurteilung von Cum/Cum-Transaktionen durch die Finanzverwaltung war, ist nunmehr infolge des BMF-Schreibens (neu) primärer Ansatzpunkt für die steuerliche Prüfung einer Cum/Cum-Transaktion durch die Finanzverwaltung der Aspekt des Übergangs des Ei...mehr

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Steuerliche Behandlung von ... / a) Paradigmenwechsel durch das BMF-Schreiben (neu)

Das nunmehr aktualisierte BMF-Schreiben enthält im Abschnitt "Grundsätze der materiell-rechtlichen Beurteilung von Cum/Cum-Gestaltungen" einen folgenreichen Paradigmenwechsel. Ursprünglich sollten gem. BMF-Schreiben (alt) Cum/Cum-Transaktionen im Einzelfall lediglich im Hinblick auf einen möglichen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO einer Prüfung durch die Finan...mehr