Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.3 Erzeugnisse, Früchte

Rz. 18 Erzeugnisse bzw. Früchte (§ 99 Abs. 1 BGB) sind die Tier- und Bodenprodukte eines Grundstücks, z. B. Bäume, Obst oder Getreide. Solange die Erzeugnisse mit dem Grundstück verbunden sind, werden sie bereits über § 94 BGB als wesentliche Bestandteile erfasst. Aber auch nach Trennung verbleiben die Erzeugnisse zunächst im Haftungsverband, wenn sie mit Trennung in das Eig...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 8 Der Anschlusspfändende kann mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO Mängel der Erstpfändung geltend machen, nicht jedoch umgekehrt, weil der Erstpfändende von Mängeln der Anschlusspfändung nicht betroffen ist. Hat ein Dritter nach einer Erstpfändung beim Schuldner ggü. dem Gerichtsvollzieher an einem Gegenstand ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend gemac...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Entscheidung

Rz. 28 Das der Klage stattgebende Urteil lautet im Tenor zur Hauptsache dahin gehend, dass der Kläger aus dem Reinerlös (also nach Abzug der Vollstreckungskosten) der gepfändeten (genau bezeichneten) Sache bis zur Höhe seiner (ebenfalls genau zu bezeichnenden) Forderung vor dem Beklagten zu befriedigen ist. Rz. 29 Das Urteil hat nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 91ff. Z...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 § 882 a Abs. 1 ZPO bezweckt einerseits, die Erfüllung der dem Staat oder der sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegenden öffentlichen Aufgaben bzw. wo ein öffentliches Interesse entgegensteht (LG Berlin, Kunst und Recht 2010, 130) zu sichern, indem durch eine Wartefrist Gelegenheit zur Bereitstellung von Mitteln oder Einlegung von Rechtsbehelfen gegebe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Rechtsnatur

Rz. 4 Ihre Grundlage hat die Klage in der Rangverteilung von Pfand- und Vorzugsrechten gegenüber dem Pfändungspfandrecht. Gleichwohl handelt es sich bei ihr nicht um eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des vorrangigen Rechts, sondern um eine prozessuale Gestaltungsklage (wie diejenige nach § 771 ZPO). Erst durch das Urteil erhält der Dritte (Kläger)...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Regelungsgehalt

Rz. 1 Die Vorschrift ergänzt § 829 ZPO. Sie will sicherstellen, dass die Pfändung (Verwertung erfolgt nach § 837 ZPO) einer hypothekarisch gesicherten Forderung im Einklang mit dem materiellen Recht steht. Aus diesem Grund müssen neben den Voraussetzungen des § 829 ZPO auch die nach § 830 ZPO vorliegen. Gem. § 1113 Abs. 1 BGB kann ein Grundstück in der Weise belastet werden,...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Kein materieller Rechtsverlust

Rz. 12 Hat der Gläubiger den Widerspruch unterlassen und auch keine Widerspruchsklage erhoben bzw. ist diese unzulässig (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 03.9.2015, 1 U 10/15 – Juris) , kann er die Ausführung des Teilungsplans nicht aufhalten. Ein dem Gläubiger (u. U.) zustehendes materielle Recht geht allerdings nicht verloren. Er kann es nur nicht im Verteilungsverfahren...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.4 Bezüge aus Witwen-, Waisen-, Hilfs- und Krankenkasse (Nr. 4)

Rz. 17 Der Gesetzgeber will mit der Pfändungsschutzbestimmung der Nr. 4 solche Versicherungen erfassen, die dazu dienen, beim Tode des Versicherungsnehmers anfallende Ausgaben, vor allem Bestattungskosten, abzudecken (sog. Todesfallversicherungen; vgl. auch Rz. 20). Damit erfasst die Vorschrift insbesondere sogenannte Sterbegeldversicherungen, welche die eigenen Beerdigungsk...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.3 Statthaftigkeit

Rz. 7 Die Klage ist statthaft, wenn eine Sache gepfändet worden ist und ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, aufgrund eines Pfand- oder Vorzugsrechts vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös der Sache fordert (BGH, NJW 1986, 2426 = WM 1986, 720 = MDR 1986, 752 = DB 1986, 2075). Wie die Drittwiderspruchsklage schließt sie als spezielle vollstreckungsrechtl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung schließt als spezielle vollstreckungsrechtliche Gestaltungsklage andere auf das behauptete Recht gestützte Klagen gegen den Vollstreckungsgläubiger aus, solange die Zwangsvollstreckung in die gepfändete Sache nicht beendet ist (BGH, NJW 1986, 2426 = WM 1986, 720 = ZMR 1986, 232 = JZ 1986, 686 = MDR 1986, 752 = DB 1986, 2075 = DWW...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Renten wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit (Nr. 1)

Rz. 5 Die Regelung stellt sicher, dass Rentenansprüche dem Schuldner verbleiben, um seine Existenz zu sichern (BGH, WM 2010, 163 = NJW 2010, 374 = VersR 2010, 237 = RuS 2010, 71 = MDR 2010, 267 = ZfSch 2010, 162). Hierbei handelt es sich um wiederkehrende Geldleistungen, die bei Invalidität gezahlt werden. Rz. 6 Die Norm erfasst nicht nur bereits fällige, sondern auch künftig...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Begründetheit der Klage auf vorzugsweise Befriedigung

Rz. 13 Begründet ist die Klage, wenn dem Kläger ein Pfand- oder Vorzugsrecht zusteht, welches den gleichen oder einen besseren Rang (vgl. hierzu § 804 Rz. 5 ff., 18) hat als das Pfändungspfandrecht des Beklagten und wenn dieses nicht berücksichtigt worden ist. Zudem dürfen keine Einwendungen des Beklagten entgegenstehen. Die durch das Pfand- Vorzugsrecht gesicherte Forderung...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Art und Umfang des Eigentümererwerbs

Rz. 8 Wird eine Entscheidung im Sinne des Abs. 1 vorgelegt, erwirbt der wahre Eigentümer die Hypothek und kann damit nach Belieben verfahren, diese z. B. löschen lassen (OLG München, Beschluss v. 23.5.2019, 34 Wx 255/19 – Juris). Die materiell-rechtlichen Bestimmungen des BGB über den Erwerb der Hypothek durch den Eigentümer werden von der Anwendung auf Zwangssicherungshypot...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Die öffentliche Versteigerung

Rz. 7 Die öffentliche Versteigerung wird – hoheitlich – durch den Gerichtsvollzieher nach den Regeln §§ 814 ff. ZPO, §§ 97 Nr. 3, 98 Abs. 1 GVGA durchgeführt. Dies setzt zunächst eine Wertfestsetzung durch das Vollstreckungsgericht – nicht den Gerichtsvollzieher – voraus (AG Witzenhausen, DGVZ 1995, 174; AG Elmshorn, DGVZ 1993, 190; LG Krefeld, Rpfleger 1979, 147; a. A. LG H...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Begründetheit der Widerspruchsklage

Rz. 6 Die Klage kann nur auf Fakten gestützt werden, die zum Schluss des Verteilungstermins bereits vorgelegen haben, sodass nachträglich eingetretene Tatsachen oder Ereignisse nicht mehr zu berücksichtigen sind (BGH, NJW 1991, 1063). Rz. 7 Die Widerspruchsklage ist begründet, wenn der Kläger beweist, dass er gegenüber dem Beklagten ein besseres Recht als im Teilungsplan fest...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Dem Arbeitseinkommen gleichgestellte Bezüge

Rz. 17 Gem. Abs. 3 lit. a sind Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann, dem Arbeitseinkommen gleichgestellt (vgl. OLG Rostock, NJW-RR 1995, 173; Karenzentschädigungen), z. B. gem. §§ 74, 82a, 89b, 90a HGB; § 133 GewO. Wird diese Entschädigung allerdings nicht in fortlau...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Der Anwendungsbereich der Norm erstreckt sich auf die Tatsache, dass der Schuldner verpflichtet ist, eine eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht abzugeben. In Betracht kommen z. B. die Regelungen der §§ 259, 260, 2028 BGB. Bei einer freiwilligen Abgabe gelten die Bestimmungen §§ 261 BGB, 361, 413 FamFG.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Mieten und Pachten im Insolvenzverfahren

Rz. 36 Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm § 49 InsO (BGH, BGHZ 168, 339 = NJW 2006, 3356; AG Kaiserslautern, NZI 2005, 636; AG Hamburg, ZIP 2005, 1801; a. A. LG Traunst...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Planniederlegung

Rz. 2 Der vom Rechtspfleger erstellte Teilungsplan ist spätestens 3 Tage vor dem Termin auf der Geschäftsstelle des Verteilungsgerichts zur Einsicht niederzulegen (Abs. 1 Satz 2). Die beteiligten Gläubiger und der Schuldner haben ein Recht auf Einsicht (MünchKomm/ZPO-Eickmann, § 875 Rn. 6).mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.4 Stellung des Drittschuldners

Rz. 101 Der Drittschuldner kann nach wirksamer Pfändung der Forderung nicht mehr mit befreiender Wirkung an seinen Gläubiger, den Vollstreckungsschuldner, leisten. Die rechtswirksame Überweisung der Forderung begründet vielmehr nach § 836 Abs. 1 ZPO die alleinige Einziehungsbefugnis des Vollstreckungsgläubigers (BGHZ 100, 36 = WM 1987, 434 = DB 1987, 778 = NJW 1987, 1703 = M...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.4 Einwendungen des Beklagten

Rz. 23 Der beklagte Vollstreckungsgläubiger kann sich gegenüber der Vorzugsklage eines Dritten dadurch verteidigen, dass er bestreitet, dass der Kläger ein Pfand- oder Vorzugsrecht erworben habe und/oder dass dies seinem Pfändungspfandrecht vorgehe. Ferner kann er geltend machen, der Kläger hafte für die titulierte Forderung nach materiellem Recht oder der Klage stehe die Ei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Freihändiger Verkauf

Rz. 9 Der freihändige Verkauf erfolgt auf Anordnung des Vollstreckungsgerichts ebenfalls durch den Gerichtsvollzieher oder eine Privatperson. Gleichfalls sind hier die mit dem Erwerber die nach materiellem Recht für den Rechtsübergang notwendigen Verträge formgerecht abzuschließen (Stöber, Rn. 1476). Bei einer beabsichtigten Grundbucheintragung gilt § 29 GBO.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Gegenstand des Titels / Anwendungsbereich

Rz. 3 Die nach dem Titel zu erbringende Leistung muss in der Abgabe einer Willenserklärung bestehen (OLG Braunschweig, 2.6.1958 – 2 W 82/58 – n. v.; zu Prozessvergleichen und vollstreckbaren Urkunden vgl. Rz. 2). Die Erklärung muss hierbei einen bestimmten Inhalt haben, die notfalls durch Auslegung zu ermitteln ist (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 28.8.2014 – 5 W 56/14 –, juri...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.4 Entscheidung über den Antrag

Rz. 57 Über den Pfändungsantrag entscheidet das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger; § 20 Nr. 17 RpflG) durch Beschluss. Dieser bedarf – bei Erlass des Pfändungsbeschlusses – grundsätzlich keiner Begründung. Lediglich in besonderen Einzelfällen kann eine Begründung geboten sein (z. B. wenn zu entscheiden ist, ob die Pfändung der Billigkeit entspricht, § 850b Abs. 2 ZPO). Di...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.1 Verzichtserklärung gegenüber Schuldner

Rz. 11 An den Schuldner ... Sehr geehrte/r Herr/Frau, ... hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich als Gläubiger gemäß § 843 Satz 1 ZPO auf die Rechte des ( ) Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des AG ... vom ..., Az. ... M ... ./. ... verzichte und daraus keine Rechte mehr herleite. ( ) Überweisungsbeschlusses des AG ... vom ..., Az. ... M ... ./. ... verzichte und daraus kein...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.3 Antrag auf Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Rz. 13 An das AG – Vollstreckungsgericht, Az. ..., Ich beantrage zur Klarstellung den ( ) Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ( ) den Überweisungsbeschluss vom ... aufzuheben und dem Drittschuldner eine Beschlussausfertigung formlos zuzustellen. Begründung Der Gläubiger hat gegenüber dem Schuldner durch Erklärung vom ... auf die Rechte des ( ) Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8.2 Verzichtsmitteilung an Drittschuldner

Rz. 12 An den Drittschuldner ... Sehr geehrte/r Herr/Frau, ... hiermit teile ich Ihnen gemäß § 843 Satz 3 ZPO mit, dass ich als Gläubiger gegenüber dem Schuldner durch Erklärung vom ... auf die Rechte des ( ) Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des AG ... vom ..., Az. ... M ... ./. ... verzichtet habe und daraus keine Rechte mehr herleite. ( ) Überweisungsbeschlusses des AG ....mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Der Anwendungsbereich der Norm erstreckt sich nach dem Wortlaut gegen den Bund bzw. ein Bundesland sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Hierzu zählen auch Landkreise als Gebietskörperschaften. § 15 Nr. 3 EGZPO lässt anderweitige landesrechtliche Vorschriften zu. Dort sind zwar wörtlich nur Gemeinden und Gemeindeverbände genannt, wobei ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Lohnverschleierung (Abs. 2)

Rz. 9 Die Norm schützt das Interesse des Vollstreckungsgläubigers an der Durchsetzung seiner Forderung gegen den Schuldner, der für einen Dritten arbeitet oder sonst Dienste leistet (auch in Teilzeitbeschäftigung; vgl. LAG Hamm, NZA 1988, 657 u. 1754 m. Anm. Smid), ohne eine entsprechende angemessene Vergütung zu erhalten (BAG, EzA ZPO 2002 § 850h Nr. 2). Das Gesetz behandel...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Klageverfahren

Rz. 2 Die Klage auf Hinterlegung von Geld kann jeder Gläubiger stellen, dem der Anspruch zur Einziehung oder an Zahlungs statt überwiesen wurde (LG München I, Urteil v. 15.2.2012, 15 O 9246/11 - Juris m. w. N.). Ist eine Klage erhoben, kann sich ein anderer Pfändungsgläubiger der Klage als notwendiger Streitgenosse anschließen (Abs. 2). Voraussetzung für eine Klage eines Gläu...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.7 Bausparkasse

Rz. 151 Der Bausparvertrag ist ein Vertrag zwischen der Bausparkasse und dem Bausparer, durch den der Bausparer einen Anspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens nach erbrachten Leistungen und Bauspareinlagen erwirbt. Die Bausparsumme besteht aus dem angesparten Eigenkapital als Sparguthaben (BGH, Rpfleger 2014, 272 = ZVI 2014, 133 = DGVZ 2014, 121 = JurBüro 2014, 319 = NJ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 48 Gegen Zwangsvollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers kann sowohl der Schuldner, der Gläubiger als auch ein Dritter mit der Erinnerung nach § 766 ZPO vorgehen. Gegen die Erinnerungsentscheidung ist sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO möglich. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Erinnerung nach § 766 ZPO gegen Maßnahmen des Gerichtsvollziehers nach § 885 Abs. 1 ZP...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Durchführung der Herausgabevollstreckung

Rz. 17 Örtlich zuständig ist der Gerichtsvollzieher des Bezirks, in dem sich die Sache befindet. Er ist auch zuständig für die Wegnahme eines eingezogenen Führerscheins (LG Bielefeld, DGVZ 1996, 76). Der Gerichtsvollzieher prüft die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung, insbesondere, ob die wegzunehmende Sache im zugrunde liegenden Vollstreckungstitel hinreichend bestimmt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Rechtsbehelfe

Rz. 47 Die Eintragung einer Zwangshypothek in das Grundbuch ist zwar Vollstreckungsmaßnahme, wird jedoch durch ein Grundbuchgeschäft vollzogen und ist daher formell dem Grundbuchverfahren zuzuordnen. Ihre Anfechtung richtet sich daher nach den Vorschriften der GBO (OLG Köln, Rpfleger 2009, 78; OLG Naumburg, InVo 1998, 231; OLG Köln, JurBüro 1996, 159 OLG Köln, FGPrax 2004, 1...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Rückerstattungsanspruch bei Erledigterklärung

Rz. 26 Zur Frage, ob der Schuldner einen Anspruch auf Rückerstattung des vollstreckten Zwangsgeldes hat, wenn der entsprechende Zwangsgeldbeschluss infolge übereinstimmender Erledigungserklärungen der Parteien wirkungslos geworden ist, besteht Uneinigkeit. Nach einer Auffassung ist der Rückzahlungsanspruch im Klageweg geltend zu machen. Dies wird u. a. damit begründet, dass ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsverordnungsermächtigung der Länder (Abs. 3)

Rz. 12 Satz 1 sieht vor, dass die Länder das zentrale Vollstreckungsgericht im Verordnungswege bestimmen (https://justiz.de/onlinedienste/vollstreckungsportal/zwtxt_zenvg/Die_Zentralen_Vollstreckungsgerichte_der_L__nder.pdf). Satz 2 enthält eine Subdelegationsermächtigung auf Länderverwaltungsebene. Satz 3 ermöglicht es dem zentralen Vollstreckungsgericht, mit der Datenverar...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Rechtsbehelfe

Rz. 40 Schuldner und Gläubiger können gegen eine fehlerhafte Pfändung Erinnerung (§ 766 ZPO) einlegen. Ein Dritter, der ein die Veräußerung hinderndes Recht innehat, kann nach § 771 ZPO Klage erheben (vgl. § 87 GVGA). Rz. 41 Mit der Vollstreckungserinnerung kann der Schuldner grds. nicht – erfolgreich – gegen die Pfändung eines Pkws einwenden, nicht er sondern ein Dritter sei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Anwendungsbereich

Rz. 3 Die Norm findet nur Anwendung, wenn der Schuldner zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung verpflichtet ist (vgl. Rz. 2). Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift setzt voraus, dass der zu vollstreckende Anspruch zu einer Handlung verpflichtet, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann (OLG Bremen, Beschluss v. 28.5.2014 – 4 UF 46/14 –, juris), die somit aussc...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Öffentlich- rechtliche Theorie

Rz. 7 Aus dem öffentlich-rechtlichen Charakter der Zwangsvollstreckung, innerhalb derer ein privat-rechtliches Pfandrecht ein Fremdkörper wäre, schließen die Vertreter dieser Theorie auf eine prozessuale, öffentlich-rechtliche Natur des Pfändungspfandrechts, das mit dem Pfandrecht gem. §§ 1204 ff. BGB nichts zu tun habe (Zöller/Herget, § 804 Rn. 2 und 3; Thomas/Putzo/Hüßtege...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Pfändungswirkungen

Rz. 7 Von der Pfändung des Gesellschaftsanteils wird die Gesamtheit der Gesellschafterrechte des Schuldners erfasst, soweit sie pfändbar sind, also – im Gegensatz zu Verwaltungs- und Auskunftsrechten (§ 717 Satz 2 BGB; BGH, ZIP 1992, 109 = WM 1992, 366 = MDR 1992, 294 = KKZ 1992, 178; BGH, WM 1972, 81; vgl. auch BGHZ 97, 392, 394 f). Die Pfändung erfasst somit die Gesamtheit...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.10.5.7.2 Rentenanwartschaften

Rz. 196 Pfändbar ist ein zukünftiger Anspruch auf Rente, d. h. die Rentenanwartschaft (Anspruch G – nicht Anspruch B!). Die Rentenanwartschaft als Stammrecht ist stets unpfändbar (BGH, Vollstreckung effektiv 2003, 130 = ZVI 2003, 110 = WM 2003, 548 = ZInsO 2003, 330 = MDR 2003, 525 = NJW 2003, 1457 = Rpfleger 2003, 305 = KKZ 2003, 121 = FamRZ 2003, 1010 = DGVZ 2003, 118 = Ju...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.2 Inhalt der Vermögensauskunft

Rz. 21 Die Vermögensauskunft muss so beschaffen sein, dass der Gläubiger sämtliche Auskünfte erhält, die er üblicherweise benötigt, um Maßnahmen zur Befriedigung treffen zu können (AG Bremen, JurBüro 2018, 275). Der Schuldner muss daher sein gesamtes gegenwärtiges Aktivvermögen im In- und Ausland (Heß, Rpfleger 1996, 89; LG Stade, Rpfleger 1984, 423) darlegen. Anzugeben sind...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 7 Vor Ablauf der Zweijahresfrist ist der Schuldner ausnahmsweise erneut auskunftspflichtig, wenn Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung seiner Vermögensverhältnisse vom Gläubiger glaubhaft gemacht werden (§ 294 ZPO). Zu Recht weist Mroß (DGVZ 2010, 181, 183) daraufhin, dass es sich bei dem Wesentlichkeitsprinzip letztlich um einen unbestimmten Rechtsbegriff hande...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Vorschrift will die Verwertung von Namenspapieren erleichtern. Namenspapiere sind solche Wertpapiere, die auf eine namentlich bezeichnete Person lauten. Diese kann das in dem Papier verbriefte Recht durch Abtretung und Übergabe des Papiers oder durch Indossament übertragen (Zöller/Herget § 822 Rn. 1; vgl. § 821 Rz. 3). Es genügt daher hinsichtlich des freien Verkauf...mehr