Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.9.1 Externe Rotation

Rz. 39 Im Mittelpunkt der Reform der Abschlussprüfung und auf europäischer Ebene am heftigsten diskutiert war die externe Pflichtrotation der WPG/des AP. Gem. Art. 17 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 darf bei Unt von öffentlichem Interesse das Prüfungsmandat grds. nicht länger als zehn Jahre laufen (Grundrotationsperiode). Nach Ablauf der Höchstlaufzeit dürfen weder die W...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3.4.4 Immobilienleasing

Rz. 48 Die Zurechnung von Gebäuden erfolgt beim steuerlichen Vollamortisationserlass für Immobilien entsprechend der Zurechnung beim oben dargestellten Vollamortisationserlass für Mobilien (Rz 41), da die geregelten Vertragsvarianten identisch sind. Der Grund und Boden wird, mit Ausnahme von Verträgen mit einer günstigen Kaufoption und beim Spezialleasing, dem Leasinggeber z...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Mittelbare Haftung bei mehrstöckigen Gesellschaften

Rz. 14 § 264a Abs. 1 Nr. 2 HGB erweitert die Haftung über eine direkte Beteiligung einer natürlichen Person auch auf Beteiligungsstrukturen, die durch die indirekte Beteiligung einer oder mehrerer Ges. gekennzeichnet sind. Diese Zwischengesellschaften müssen in der Rechtsform der PersG (also i. d. R. einer OHG oder KG, aber auch der EWIV, der GbR[1] oder der Partnerschaftsge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Zugrunde zu legender Jahresabschluss des assoziierten Unternehmens (Abs. 6 Satz 1)

Rz. 98 Für die Einbeziehung in den Konzernabschluss sieht § 312 Abs. 6 Satz 1 HGB vor, dass der letzte Jahresabschluss des assoziierten Unt zugrunde zu legen ist. Mit dieser Vereinfachung – im Gegensatz zur VollKons ist die Aufstellung eines Zwischenabschlusses nicht erforderlich (§ 299 HGB) – wird wiederum den eingeschränkten Einflussmöglichkeiten des beteiligten Unt Rechnu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Normenzusammenhang und Zweck

Rz. 5 § 321 HGB ist für alle gesetzlichen Abschlussprüfungen (Jahresabschlussprüfung, Konzernabschlussprüfung) anzuwenden. In den §§ 316–324a HGB sind die gesetzlichen Grundlagen für die Abschlussprüfung kodifiziert. Etliche andere Gesetze verweisen auf diese und lehnen sich dementsprechend an die handelsrechtlichen Grundsätze an (z. B. § 6 Abs. 1 PublG, § 34 KHG NRW, § 6b A...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.1.1 Inhalt und Zweck

Rz. 207 § 255 Abs. 4 HGB definiert den Bewertungsbegriff "beizulegender Zeitwert". Die Vorschrift ist Teil der allgemeinen handelsrechtlichen Bewertungsmaßstäbe. Rz. 208 Der beizulegende Zeitwert entspricht grds. dem Marktpreis. Nur für den Fall, dass sich kein Marktpreis ermitteln lässt, ist der beizulegende Zeitwert durch anerkannte Bewertungsmethoden zu bestimmen. Die aner...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.2.1 Regelungsinhalt

Rz. 102 § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 HGB schreibt neben der vorsichtigen Bewertung (Rz 97 ff.) konkret die Berücksichtigung aller vorhersehbaren Risiken und Verluste vor, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind. Zudem ist in diesem Zuge das Wertaufhellungsprinzip zu beachten (Rz 107 und detailliert Rz 63 ff.). Das – unglücklicherweise – mitunter auch als Verlustantizipatio...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Erarbeitung von Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards i. S. d. § 315e Abs. 1 HGB (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 33 Die letzte Aufgabe, die dem Standardsetzer übertragen wird, besteht in der Erarbeitung von Interpretationen der IFRS. Diese Aufgabe war im Aufgabenkatalog nach KonTraG 1998 nicht enthalten und erfolgte erst mit Verabschiedung des BilMoG im Jahr 2009. In der Zwischenzeit hatte das DRSC bereits das Rechnungslegungs Interpretations Committee (RIC) ins Leben gerufen, um e...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.1 Geprüfte Jahresabschlüsse von Tochterunternehmen

Rz. 59 § 317 Abs. 3 HGB sieht vor, dass der Konzernabschlussprüfer die Arbeit eines (anderen) Abschlussprüfers eines einbezogenen TU zu überprüfen und dies zu dokumentieren hat.[1] Anstelle der früher zulässigen Übernahme ist lediglich eine Verwertung des Prüfungsergebnisses eines lokalen Abschlussprüfers vorgesehen, um die volle Verantwortlichkeit des Konzernabschlussprüfer...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (Abs. 2 Satz 2 und 3)

Rz. 84 Identisch mit dem Wortlaut der Vorschrift zum Jahresabschluss (§ 264 Abs. 2 HGB) besteht für den Konzernabschluss eine eigenständige Generalnorm: Nach § 297 Abs. 2 Satz 2 HGB hat der Konzernabschluss unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln. Durch die Generalnorm ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Angaben zu den bedeutsamen nichtfinanziellen Leistungsindikatoren (Abs. 3)

Rz. 78 Mit der Umsetzung der CSR-Richtlinie wurde der bisher in § 315 Abs. 1 Satz 4 HGB stehende Satz als eigener Abs. 3 gefasst. Allerdings ergeben sich daraus keine weiteren inhaltlichen Änderungen. Auch hat der Gesetzgeber diese klarere Positionierung nicht dazu genutzt, um die für große kapitalmarktorientierte Unt (§ 315b Rz 5) bestehende Gefahr der Dopplung von Angaben ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.4.3 Weitere als Umsatzerlöse auszuweisende Sachverhalte und Abgrenzungsfragen

Rz. 64 Im Folgenden sind weitere Sachverhalte aufgeführt, bei denen zum einen die Beurteilung schwerfällt, ob es sich bei ihnen um Produkte oder Dienstleistungen handelt und zum anderen, ob für sie ein Ausweis als Umsatzerlöse oder sonstige betriebliche Erträge vorzunehmen ist. Im Weiteren werden hier Posten angeführt, für welche die Möglichkeit einer Erfassung als buchungst...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 315j HGB-E betrifft die für eine inländische Zweigniederlassung von KapG mit Sitz in einem Drittstaat verantwortlichen Personen. Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist demnach in erster Linie von den nach § 315e Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 HGB-E genannten Personen vorzunehmen. Hierbei handelt es sich um die ständigen Vertreter, die bei der Anmeldung der Zweigniederlassung ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Unverhältnismäßig hohe Kosten oder unangemessene Verzögerungen (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 29 Als zweites sachlich begründetes Einbeziehungswahlrecht sieht § 296 Abs. 1 Nr. 2 HGB vor, dass die Einbeziehung eines TU in den Konzernabschluss unterbleiben kann, wenn die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder unangemessene Verzögerungen zu erhalten sind. Zur Einordnung des Kriegs in der Ukraine...mehr

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Änderungskündigung: Vorauss... / 1.3.5 Betriebsbedingte ordentliche Änderungskündigung

Dringende betriebliche Erfordernisse Eine auf betriebsbedingte Gründe gestützte ordentliche Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn dringende betriebliche Erfordernisse für die vom Arbeitgeber beabsichtigte Änderung der Arbeitsbedingungen gegeben sind. Sozial gerechtfertigt ist eine betriebsbedingte Änderungskündigung, wenn der Arbeitgeber keine ausreichenden Gründ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.3.2.7 Strukturierte Geschäfte

Rz. 125 Unter strukturierten Geschäften sind Geschäfte zu verstehen, deren wirtschaftlicher Gehalt von der darunterliegenden formalrechtlichen/schuldrechtlichen Ausgestaltung abweicht.[1] Derartige Strukturierungen liegen etwa dann vor, wenn zwei Verkaufsgeschäfte durch Vertragsgestaltung oder zeitgleiche bzw. nur kurz auseinanderliegende Einzelverträge derart kombiniert wer...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.1 Wirtschaftliches Eigentum

Rz. 16 Nach § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB sind VG in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen. Nur wenn ein VG nicht dem zivilrechtlichen Eigentümer, sondern einem anderen zuzurechnen ist, hat ihn der andere – der wirtschaftliche Eigentümer – in seiner Bilanz aufzunehmen. Der Grundsatz der wirtschaftlichen Zurechnung ist immer dann von Bedeutung, wenn rechtliches und wirtschaftliche...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Erläuterungsrecht des Abschlussprüfers (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 34 Das Erläuterungsrecht des Abschlussprüfers stellt eine gesetzliche Ausnahme von der ansonsten bestehenden Verschwiegenheitsverpflichtung des Abschlussprüfers gem. § 323 Abs. 1 und 3 HGB dar. Der Abschlussprüfer benötigt kraft der gesetzlichen Regelung hierfür keine Entbindung von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch die Unternehmensorgane. Diese können auch nur i....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 322 HGB beinhaltet mit den Regelungen zum Bestätigungsvermerk den für die Öffentlichkeit wohl bedeutendsten Teil der Abschlussprüfung: den (auch) für die Öffentlichkeit bestimmten Bestätigungsvermerk als zusammenfassendes Prüfungsergebnis. Mit Stand vom 29.10.2021 wurden IDW PS 400 n. F., IDW PS 401, IDW PS 405 und IDW PS 406 redaktionell an die Änderungen durch das F...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.2 Gesetzliche Ausnahmen

Rz. 63 Der Gesetzgeber hat verschiedene Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht vorgesehen. Danach besteht eine Auskunftspflicht des gesetzlichen Abschlussprüfers ggü. dem Konzern-Abschlussprüfer nach § 320 Abs. 3 Satz 2 HGB (§ 320 Rz 49), ggü. dem Sonderprüfer einer AG nach § 258 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 145 Abs. 2 AktG, in Form einer Mitteilungspflicht an die BaFin und die...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Unterzeichnung und Vorlage (Abs. 5)

Rz. 150 Abs. 5 der Vorschrift betrifft die Unterzeichnung und Vorlage des Prüfungsberichts durch den Abschlussprüfer. Die Unterzeichnung des Prüfungsberichts ist zu unterscheiden von der Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks; es handelt sich um zwei separate Elemente der Berichterstattung mit unterschiedlichem Adressatenkreis (Rz 9). Rz. 151 Der Prüfungsbericht ist unter Ang...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 267 HGB bestimmt in den Abs. 1–3 Kriterien zur Größeneinordnung von KapG und ihnen gleichgestellten Ges. in die Kategorien "Klein", "Mittelgroß" und "Groß". Rz. 2 Die Zuordnung einer Ges. in eine der drei Größenklassen erfolgt anhand der drei quantitativen Kriterien Bilanzsumme (nach Abzug eines ausgewiesenen Fehlbetrags gem. § 268 Abs. 3 HGB), Umsatzerlöse und Zahl d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Auskunftsrechte (Abs. 3 Satz 2)

Rz. 43 Die Auskunftsrechte des Konzernabschlussprüfers bestehen ggü. dem MU, den TU, dem Abschlussprüfer des MU (soweit nicht identisch mit Konzernabschlussprüfer) und den Abschlussprüfer der TU. Rz. 44 Gegenüber dem MU und den TU bestehen sowohl Auskunfts- als auch Prüfungsrechte, während ggü. den Abschlussprüfer des MU bzw. der TU ein Auskunftsrecht besteht. Diese Unterscheidun...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Eine Regelung für die Behandlung von Unterschiedsbeträgen als GoF oder als passiver Unterschiedsbetrag aus der KapKons wurde erstmalig mit dem BiRiLiG 1985 in das HGB eingefügt.[1] Diese Regelung wurde weitgehend in Übereinstimmung mit der 7. EG-RL (Konzernbilanz-RL 83/349/EWG) in nationales Recht umgesetzt. Die Regelung des § 309 HGB entspricht insoweit inhaltlich Art...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.3.2.9 Gewinne aus Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften

Rz. 129 Gewinne aus Beteiligung an KapG sind zum Zeitpunkt des Gewinnausschüttungsbeschlusses realisiert, der den Gewinnanspruch rechtlich begründet.[1] Davon abweichend bzw. als ergänzende "Sonderfälle" werden in Schrifttum und höchstrichterlicher Rechtsprechung zwei weitere Realisationszeitpunkte gesehen. Sofern die Beteiligungsgewinne TU im Mehrheitsbesitz betreffen und d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2 Jahresabschluss

Rz. 60 Erfasst wird der Abschluss nach § 242 Abs. 3 HGB (§ 242 Rz 7 ff.). Folglich umfasst er die Bilanz und die GuV. Dieser wird gem. § 264 Abs. 1 HGB für alle KapG und KapCoGes um den Anhang ergänzt. Unerheblich ist, ob es sich um ein volles Gj oder um ein Rumpf-Gj handelt. Ferner zählen hierzu die Jahresbilanz i. R. d. Liquidation, die Abwicklungsbilanz nach § 279 Abs. 2 ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 1 § 326 HGB räumt den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs kleiner KapG i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB (§ 267 Rz 2 ff.) sowie den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs von KleinstKapG (§ 267a Rz 1 ff.) und ihnen jeweils gleichgestellten PersG i. S. v. § 264a HGB größenabhängige Erleichterungen bei der Offenlegung des Jahresabschlusses ein. Die gewährten Erl...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3 Differenzen aus der Anwendung des Mindeststeuergesetzes

Rz. 33 Das politische Ziel, den auf die Gewinnverlagerung in Steuerhoheitsgebiete ohne oder mit sehr niedriger Besteuerung abzielenden Steuerpraktiken multinationaler Unt ein Ende zu setzen, hat seinen Niederschlag in dem Bericht über das OECD/G20-Projekt "Steuerliche Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft – Mustervorschriften zur weltweiten...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 10 Relevant ist die Regelung des § 328 HGB zunächst für alle KapG. Neben KapG müssen auch KapCoGes die Vorgaben des § 328 HGB einhalten. Beschränkungen auf einzelne Abschlüsse sind nicht existent. Die Norm gilt sowohl für den Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a HGB, den Konzernabschluss sowie den Lagebericht und den Konzernlagebericht sowie für die Er...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, HGB... / 7.2 Anwenderkreis der Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 289b Abs. 1 HGB-E)

Rz. 22 Der § 289b Abs. 1 Satz 1 HGB-E behandelt die Erweiterung der Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten für Unt im Zuge der Umsetzung der CSRD in nationales deutsches Recht. Diese Erweiterung betrifft nicht nur kapitalmarktorientierte Unt, sondern erstreckt sich künftig auf alle großen KapG sowie auf große Personenhandelsgesellschaften, die gem. § 264a HGB den KapG gl...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 Mit dem BilReG [1] wurde die Vorschrift erstmals ins HGB eingefügt. Durch § 315e Abs. 3 HGB wird das in Art. 5 der IAS-VO vorgesehene Mitgliedstaatenwahlrecht – auch für alle nicht kapitalmarktorientierten MU einen Konzernabschluss nach internationalen Standards freiwillig zuzulassen – in nationales Recht umgesetzt. Rz. 4 Sowohl durch das BilRUG vom 17.7.2015 als auch du...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses (Nr. 2)

Rz. 19 Der befreiende Konzernabschluss und der Konzernlagebericht müssen hinsichtlich Aufstellung, Prüfung und Offenlegung analog zu den Anforderungen aus § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB mit der RL 2013/34/EU sowie den entsprechenden Abschlussprüferrichtlinien konform sein. Zudem müssen der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht den aufstellungs-, prüfungs- und offenlegun...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.2 Sukzessiver Anteilserwerb

Rz. 88 Erfolgt der Erwerb eines TU in einem Schritt, sollten sich der Zeitpunkt des Anteilserwerbs und der für die Kapitalaufrechnung maßgebliche Zeitpunkt, zu dem das Unt TU geworden ist, regelmäßig entsprechen. Anders im Fall des sukzessiven Anteilserwerbs: Das Gesetz stellt dabei auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Anteilstranche ab, mit der das MU die Beherrschungsmöglichk...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Betroffene Personen

Rz. 24 Die Zuständigkeit für die Offenlegung bzw. Hinterlegung liegt bei den Personen, die als ständige Vertreter die Ges. in den Angelegenheiten der Zweigniederlassung (außergerichtlich und gerichtlich) vertreten können. Sie müssen bei Anmeldung der Zweigniederlassung benannt werden (§ 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 HGB). Handelsbevollmächtigte können nur als ständige Vertreter ag...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Einsichtnahme in Prüfungsberichte zu Konzernabschlüssen (Abs. 4)

Rz. 50 Wenn die betroffene Ges. konzernrechnungslegungspflichtig ist, gelten die für den Jahresabschluss vorgesehenen Einsichtsrechte für den Konzernabschluss analog (Rz 23 ff.). Rz. 51 Einsichtsberechtigt sind allerdings nur die Gesellschafter des MU, nicht solche von TU (außenstehende Gesellschafter). Praxis-Beispiel Die mittelständische Unternehmensgruppe weist folgende Bet...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.16 Angaben über Mutterunternehmen für den größten Kreis von Unternehmen (Nr. 14)

Rz. 95 Die Angabe zur Gesellschaft, die den Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unt aufstellt, und zu der Ges., die den Konzernabschluss für den größten Kreis von Unt aufstellt (Nr. 14) sind im HGB aufgeteilt auf Nr. 14 und Nr. 14a, da der Gesetzgeber für kleine KapG nur die Angabepflicht zum Konzernabschluss für den kleinsten Kreis von Unt verlangt (§ 288 Abs. 1 HG...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 8 Explizit gilt § 264 HGB zunächst nur für KapG; KapCoGes haben die Vorschrift aufgrund des Verweises von § 264a HGB anzuwenden. Als ergänzende Vorschrift bestehen enge Normenzusammenhänge zu den allgemeinen Aufstellungsvorschriften, wie insb. §§ 242ff. HGB. Rz. 9 Die Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB wird in § 297 Abs. 2 Satz 2–4 HGB für den Konzernabschluss nachgebildet ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.1 Nichtöffentlichkeit

Rz. 32 Nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist die Betriebsversammlung "nicht öffentlich". Sie besteht nach Satz 1 aus den Arbeitnehmern des Betriebs. Das Gesetz gestattet indessen ausdrücklich auch die Teilnahme anderer Personen an der Betriebsversammlung; dabei werden genannt der Arbeitgeber[1], Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften[2] und Beauftragte der Arbeit...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Abschließende Fallbeispiele zur Bildung von Bewertungseinheiten

Rz. 68 Praxis-Beispiel Um sich gegen Risiken aus Grundgeschäften abzusichern, hat die B AG Sicherungsgeschäfte abgeschlossen, die im Jahresabschluss der B AG zum 31.12.01 nach § 254 HGB zu beurteilen sind. Sachverhalt 1: Zur Finanzierung ihrer Geschäftsaktivitäten hat die B AG im vergangenen Jahr ein Darlehen i. H. v. 8.000 TEUR aufgenommen. Für das Darlehen ist eine variable ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Aufgaben des Prüfungsausschusses

Rz. 11 § 324 HGB steht weiterhin im Zusammenhang mit der Umsetzung von EU-Recht. Auch wenn ein Prüfungsausschuss eingerichtet ist, ist der Aufsichtsrat nicht dazu verpflichtet, die für einen Prüfungsausschuss empfohlenen Aufgaben in vollem Umfang an den Prüfungsausschuss weiterzugeben. Die in Art. 39 der Abschlussprüferrichtlinie formulierten Aufgaben können auch von einem A...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2.1.1 Einstellungen und Entnahmen

Rz. 101 § 270 Abs. 1 Satz 1 HGB sieht vor, dass Einstellungen in die Kapitalrücklage bei Aufstellung der Bilanz vorzunehmen sind.[1] Damit trifft die geschäftsführenden Organe die Zuständigkeit zur Einstellung von Beträgen in die Kapitalrücklage. Dies setzt aber zumindest voraus, dass auch einer der in § 272 Abs. 2 HGB geregelten Zuweisungsgründe vorliegt. Die in § 272 Abs. ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Die Bestimmungen des § 315i HGB-E sind von inländischen Zweigniederlassungen von KapG mit Sitz in einem Drittstaat anzuwenden. Eine Definition des Begriffs der Zweigniederlassung wird, wie auch in den grds. für Zweigniederlassungen geltenden Vorgaben der §§ 13 bis 13f HGB, im Gesetzesentwurf nicht vorgenommen. Allgemein wird aber unter einer Zweigniederlassung der rech...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.1 Grundsatz (Abs. 4)

Rz. 58 Abs. 4 der Vorschrift räumt dem Folgeprüfer ein unmittelbar ggü. dem bisherigen Abschlussprüfer geltendes Informationsrecht ein. Dieses Informationsrecht gilt nicht nur für einen regulären Prüferwechsel, sondern auch für einen vorzeitigen Abschlussprüferwechsel (gerichtliche Ersetzung, Kündigung aus wichtigem Grund). Rz. 59 Die Vorschrift kodifiziert nicht nur ein Ausk...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.7 Pensionsgeschäfte

Rz. 63 Pensionsgeschäfte sind nach § 340b Abs. 1 HGB Verträge, durch die der Eigentümer (Pensionsgeber) ihm gehörende VG einem anderen (Pensionsnehmer) gegen Zahlung eines Betrags überträgt und in denen gleichzeitig vereinbart wird, dass die VG später gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im Voraus vereinbarten anderen Betrags an den Pensionsgeber zurückübertragen wer...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.1 Grundsachverhalte

Rz. 92 Die ergänzenden Vorschriften für KapG und KapCoGes brauchen von einem TU in der Rechtsform einer KapG, das in einen Konzernabschluss eines MU mit Sitz innerhalb eines Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den EWR einbezogen ist, unter bestimmten Voraussetzungen nicht beachtet zu werden. Damit besteht eine umfangreiche Erleichterung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 § 318 HGB regelt Zuständigkeit und Form für die Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers (AP) bei allen prüfungspflichtigen KapG und KapCoGes. Weiterhin regelt die Vorschrift das Kündigungsrecht des AP sowie eine Informationspflicht an die WPK bei Kündigung oder Widerruf. § 318 HGB gilt unmittelbar für die Prüfung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie über § 3...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 XBRL-Taxonomie: Umsetzung in der Praxis

Rz. 10 Die EFRAG hat am 30.8.2024 die XBRL-Taxonomie für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den ESRS und die XBRL-Taxonomie für die Offenlegungserfordernisse gem. Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung veröffentlicht.[1] Die EFRAG erhielt den Auftrag, eine digitale Taxonomie für die ESRS zu entwickeln. Die Veröffentlichung der XBRL-Taxonomie durch die EFRAG erfüllt einen d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2 Stimmrechtsmehrheit (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 29 Als ersten Tatbestand für eine Beherrschungsmöglichkeit und Hauptanwendungsfall in der Praxis sieht der Gesetzgeber die dem MU zustehende Mehrheit der Stimmrechte eines anderen Unt an, wobei die Berechnung der Stimmrechtsmehrheit in § 290 Abs. 3 und 4 HGB konkretisiert wird (Rz 55 ff.). Rz. 30 In Deutschland fallen die Stimmrechtsanteile häufig mit den Kapitalanteilen ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.3 Umfang der Konzernrechnungslegungspflicht

Rz. 16 § 315e Abs. 1 HGB bestimmt den Umfang der anzuwendenden Vorschriften auf den internationalen Konzernabschluss eines MU, das einen organisierten Markt in Anspruch nimmt. Neben den internationalen Rechnungslegungsvorschriften sind auf diesen Konzernabschluss ergänzend auch nationale Vorschriften anzuwenden.[1] Die Angaben nach Abs. 1 müssen mit dem HGB und den IFRS zwei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6.2 Erstanwendung von latenten Steuern im Konzernabschluss nach § 306 HGB

Rz. 145 Der Übergang auf die Neuregelungen des BilMoG führt nicht nur auf der Ebene des Jahresabschlusses sondern auch auf der des Konzernabschlusses zum Ansatz von bewertungsunterschiedsbedingten Steuerlatenzen. Auch auf Konzernebene sind nach dem HGB i. d. F. vor BilMoG angesetzte aktive oder passive latente Steuern nach Maßgabe des § 306 HGB zu behandeln. Beibehaltungs- o...mehr