Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / ee) Streitgegenstand: dingliches Recht oder obligatorischer Anspruch?

Rz. 201 In den zuvor beschriebenen Beispielsfällen (siehe Rdn 73 ff.) geht es nicht um die Erfüllung obligatorischer Ansprüche, sondern um die Durchsetzung dinglicher Rechte, die bei Grundstücken als Grundbuchberichtigungsansprüche erscheinen. Dass dingliche Ansprüche dieser Art mit dem Rechtshängigkeitsvermerk gesichert werden können, wurde oben dargelegt (siehe Rdn 187 ff....mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / bb) Rechte

Rz. 250 Die Teilung von Rechten, insbesondere Forderungen, ist einfacher: Die übrigen Miterben treten dem jeweiligen Teilhaber gem. § 398 BGB einen seiner Erbquote entsprechenden Teil der Forderung oder des Rechts ab.mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / E. Die Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers

I. Umfang des Nachlasses und Gegenstand der Testamentsvollstreckung (Konstituierung des Nachlasses) Rz. 26 Nachdem der Testamentsvollstrecker das Amt angenommen hat, sollte in einem nächsten Schritt die Feststellung des Bestands des Nachlasses und des Umfangs des der Testamentsvollstreckung unterliegenden Teils erfolgen. Gemäß § 2205 BGB hat der Testamentsvollstrecker den Nac...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 11. Anpassung dinglicher Rechte

Rz. 46 In Art. 31 EuErbVO ist die Anpassung dinglicher Rechte geregelt, welche das Recht des Erbstatuts nicht kennt. Damit wird dem sachenrechtlichen numerus clausus des Lageorts Rechnung getragen.[88] Praktisch nicht ganz irrelevant ist diese Regelungen insbesondere bei unbeweglichem Auslandsvermögen. In dieser Konstellation kommt es, eine Rechtswahl einmal ausgenommen, imm...mehr

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§ 9 Der Pflichtteilsberecht... / B. Die Rechte des Pflichtteilsberechtigten vor dem Erbfall

Rz. 2 Vor dem Erbfall stehen dem Pflichtteilsberechtigten so gut wie keine Rechte zu. Er kann sich zwar bereits hinsichtlich der Höhe seines Pflichtteils erkundigen, dies ist jedoch nur vorläufig, da sich zum einen (bspw. durch eine Güterrechtsvereinbarung) die Pflichtteilsquote und zum anderen durch eine Erhöhung oder Reduzierung des Nachlasses die Pflichtteilssumme erhebli...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / IV. Surrogation unübertragbarer Rechte

Rz. 84 Auch nicht übertragbare Rechte können der dinglichen Surrogation unterliegen, sofern der Zweck der Nichtübertragbarkeit nicht entgegensteht. Gründen bspw. Miterben mit Mitteln des Nachlasses eine BGB-Gesellschaft,[112] so steht der Gesellschaftsanteil zwar nicht den Erben als Gesamthändern der Erbengemeinschaft zu, sondern den einzelnen Erben im Verhältnis der auf sie...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / 2. Erschwernis der Löschung höchstpersönlicher Rechte

Rz. 80 Auch ein dingliches Recht, das mit dem Tod des Rechtsinhabers erloschen ist, kann nach § 23 GBO, wenn Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind (wie bspw. beim Nießbrauch), nicht ohne Weiteres unter Vorlage eines Unrichtigkeitsnachweises gelöscht werden. In solchen Fällen ist grundsätzlich die Bewilligung der Erben erforderlich, wenn innerhalb eines Jahres s...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / IV. Löschung untergegangener höchstpersönlicher Rechte

1. Höchstpersönliche Rechte Rz. 79 Beschränkte dingliche Rechte für eine natürliche Person, die maximal auf Lebenszeit bestehen können und kraft Gesetzes nicht übertragbar sind, wie Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB), Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) und andere beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (§§ 1090 ff. BGB), sowie die Wohnrechtsreallast (§ 1105 BGB), erlöschen kraft Gesetzes m...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / hh) Nießbrauch an Rechten

(1) Allgemeines Rz. 189 Der Nießbrauch kann grundsätzlich an Rechten jeder Art eingeräumt werden, wenn und soweit das Recht übertragbar ist, §§ 1068, 1069 Abs. 2 BGB, und mittelbar oder unmittelbar Nutzungen abwirft. Praktische Bedeutung hat der Nießbrauch an Rechten beim Unternehmensnießbrauch, beim Nießbrauch an Gesellschaftsbeteiligungen und bei Sachgesamtheiten (§ 1085 BG...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / l) Verfügung über Rechte an einem anderen Nachlass

Rz. 73 Befindet sich im Nachlass eine Beteiligung des Erblassers seinerseits an einem anderen Nachlass, so ist zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum Erlass einer Pflichtteilsforderung sowie zum Abschluss eines Erbteilungsvertrags die Genehmigung gem. § 1822 Nr. 2 BGB erforderlich.mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / gg) Dem Versteigerungsverfahren entgegenstehende Rechte

Rz. 303 & Teilung in Natur Nach dem ersten Auseinandersetzungsprinzip des § 752 BGB hat bei teilbaren Gegenständen die Teilung in Natur zu erfolgen (vgl. oben Rdn 244 ff.). Für ein in dieser Weise teilbares Grundstück – was selten sein dürfte – darf die Teilungsversteigerung nicht angeordnet werden, weil ihre Voraussetzungen nicht vorliegen.[333] Ihre Anordnung wäre unzulässi...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / a) Bewilligungsgrundsatz des materiellen und des formellen Rechts

Rz. 149 Das materielle Recht stellt in § 894 BGB auf die grundbuchrechtlichen Erfordernisse ab. Nach dem grundbuchrechtlichen Bewilligungsgrundsatz muss der durch die Berichtigung in seiner Rechtsstellung Betroffene – und sei dies nur eine "Buchrechtsstellung" – die Berichtigung bewilligen, §§ 19, 22 GBO. In den obigen Beispielsfällen müsste also der jeweils im Grundbuch ein...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / a) Exkurs: Anwendung fremden Rechts im FamFG-Verfahren bis zum 17.8.2015

Rz. 59 Im nachlassgerichtlichen Verfahren, also beispielsweise einem Erbscheinsverfahren, ist es aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 26 FamFG Aufgabe des Gerichts, das fremde Recht zu ermitteln.[117] Die Art und Weise der Ermittlung seines Inhalts liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.[118]mehr

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§ 27 Die Vermächtniserfüllung / 8. Vindikationslegat ausländischen Rechts

Rz. 34 Nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB in seiner bis zum 16.8.2015 geltenden Fassung bestimmte sich das Erbstatut nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes. In vielen ausländischen Rechtsordnungen, die zum romanischen Rechtskreis gehören, ist das Vermächtnis kein schuldrechtlicher Anspruch, sondern ein dinglich wirkendes Recht – "Vindikationslegat". Sol...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / b) Exkurs: Anwendung fremden Rechts im Zivilprozess

Rz. 60 Im Zivilprozess darf sich das Gericht gemäß § 239 ZPO zur Klärung erbrechtlicher Fragen ausländischen Rechts eines Sachverständigengutachtens bedienen.[119] Die Art und Weise der Ermittlung ausländischen Rechts steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts.[120] Dabei müssen alle verfügbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpft werden. Eventuell sind zusätzlich noch Rechtsau...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / 1. Höchstpersönliche Rechte

Rz. 79 Beschränkte dingliche Rechte für eine natürliche Person, die maximal auf Lebenszeit bestehen können und kraft Gesetzes nicht übertragbar sind, wie Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB), Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) und andere beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (§§ 1090 ff. BGB), sowie die Wohnrechtsreallast (§ 1105 BGB), erlöschen kraft Gesetzes mit dem Tode des Rechtsinhab...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / (1) Rechte des Nießbrauchers

Rz. 160 Der Nießbraucher hat das Recht, sämtliche Nutzungen aus dem belasteten Gegenstand zu ziehen. Er ist zum Besitz der Sache berechtigt, § 1063 Abs. 1 BGB. Sind verbrauchbare Sachen Gegenstand des Nießbrauchs, so wird der Nießbraucher Eigentümer dieser Sachen, § 1067 BGB ("uneigentlicher Nießbrauch"). Rz. 161 Das Verfügungsrecht über den belasteten Gegenstand steht dem Ni...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / III. Die Rechte des Nachlassgläubigers

Rz. 349 Dem Nachlassgläubiger stehen bis zur Nachlassteilung zwei Vermögensmassen zur Verfügung: der Nachlass als Gesamthandsvermögen und das Eigenvermögen des Erben, in das auch der Erbteil des Miterben am Nachlass gefallen ist. Rz. 350 Der Nachlassgläubiger kann Erfüllung aus dem ungeteilten Nachlass im Wege der Gesamthandsklage verlangen (§ 2059 Abs. 2 BGB) oder aber einen...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / cc) Rechte des Pfändungspfandgläubigers

Rz. 336 Der Grund für die Ausnahme in § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB (Haftung des Erbteils) wird erst klar, wenn man sich vor Augen führt, welche Rechte ein Nachlassgläubiger mit einem gepfändeten Erbteil ausüben kann:mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / ee) Wahl des anzuwendenden Erbstatuts

Rz. 303 Art. 22 Abs. 1 EuErbVO eröffnet dem Erblasser die Möglichkeit, die Wahl des anwendbaren Rechts auf seinen Erbfall selbst vorzunehmen. Allerdings ist er nicht frei in seiner Entscheidung, ein beliebiges Recht zu wählen, oder es nur auf bestimmte Teile des Nachlasses für anwendbar zu erklären. Der Erblasser kann eine Rechtswahl nur einheitlich vornehmen und nur zwische...mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 5.5.1.1 Ehegatten

Wurde keine bzw. keine wirksame Rechtswahl getroffen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach einer Anknüpfungsleiter. Danach ist folgendes Recht anzuwenden: das Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen Aufenthalt haben (Art. 26 Abs. 1 lit. a EuGüVO) oder das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpu...mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 5.5.1.6 Eingetragene Partnerschaften

Wurde keine bzw. keine wirksame Rechtswahl getroffen, bestimmt sich das anwendbare Güterrecht nach dem Recht des Staates, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet wurde, Art. 26 Abs. 1 EuPartVO. Es ist allein das Registerstatut maßgeblich. Diese Regelung entspricht der derzeitigen Anknüpfung im deutschen Kollisionsrecht nach Art. 17b Abs. 1 EGBGB. Art. 26 A...mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 5.6 Schutz Dritter

Die Güterrechtsverordnungen regeln nicht nur das Verhältnis Ehegatten/Partner untereinander sondern auch das Verhältnis der Ehegatten/Partner zu Dritten.[1] Die Verordnungen beziehen somit insbesondere auch güterrechtliche Verfügungsbeschränkungen wie §§ 1365, 1357 oder 1362 BGB mit ein.[2] Bei grenzüberschreitenden Fällen ist für den Dritten im Rechtsverkehr oftmals nicht er...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / d) Auskunftsanspruch des nichtehelichen Kindes über die eigene Abstammung

Rz. 221 Direkt aus dem grundgesetzlichen Auftrag zur Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder (Art. 6 Abs. 5 GG) leitet das BVerfG einen Auskunftsanspruch des nichtehelichen Kindes gegen seine Mutter auf Benennung seines Vaters ab. Die Grundrechte des Kindes können hierbei das einer Auskunftspflicht auf Seiten der Mutter entgegenstehende allgemeine Persönlichkeitsr...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 1. Vereinheitlichung des Kollisionsrechts durch EuErbVO

Rz. 283 Ab dem 17.8.2015 ist die Erbrechtsverordnung vollumfänglich gültig (Art. 84 EuErbVO) und führt ein einheitliches erbrechtliches Kollisionsregime für alle Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark ein. Durch Art. 20 EuErbVO wird ein mit einem Ausschließlichkeitsanspruch versehenes allseitiges Kollisionsrecht geschaffen,[219] das sowohl...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / a) Rechtslage bis zum Ablauf des 16.8.2015

Rz. 290 Bis zum Ablauf des 16.8.2015 galt Art. 25 Abs. 1 EGBGB . Danach richtete sich die Erbfolge nach dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes angehört hat. Unter engen Voraussetzungen war auch eine gegenständlich beschränkte Rechtswahl für im Inland belegene Immobilien möglich, Art. 25 Abs. 2 EGBGB. Rz. 291 Nachlassspaltung trat ein, wenn für bestimmt...mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 5.1 Wahlmöglichkeiten

Folgende wählbare Rechtsordnungen stehen Ehegatten/eingetragenen Partnern nach Art. 22 EuGüVO/EuPartVO zur Wahl: das Recht des Staates, in dem zum Zeitpunkt der Rechtswahl einer der Ehegatten/Partner ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (lit. a) oder das Recht des Staates, dem zum Zeitpunkt der Rechtwahl einer von ihnen angehört (lit. b). Bei eingetragenen Lebenspartnern ste...mehr

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§ 31 Schiedsverfahren in Er... / 13. Internationalprozessrechtliche Fragen

Rz. 34 Richtet sich das Erbstatut nach deutschem Recht, so ist für die Frage, inwieweit Streitigkeiten einem vom Erblasser eingesetzten Schiedsgericht unterworfen sind, in jedem Falle deutsches Recht maßgebend. Umstritten ist, ob sich auch bei Anwendung eines ausländischen Erbstatuts die Befugnis zur Einsetzung eines Schiedsgerichts nach deutschem Recht richtet, wenn das Sch...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / I. Testamentsvollstreckung

Rz. 165 Bei einem ausländischen Erbstatut ist die Erteilung eines gegenständlich auf das Inland beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis möglich.[351] Dabei finden die Grundsätze des Erbscheinsverfahrens Anwendung.[352] Zu beachten ist jedoch auch hier, dass sich im Europäischen Nachlasszeugnis umfangreiche Möglichkeiten der Darstellung einer Testamentsvollstreckung auch n...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / g) Fälle mit Auslandsberührung

Rz. 354 Soweit die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht in den Anwendungsbereich der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) [385] fällt, gelten gem. Art. 25 EGBGB die Vorschriften des Kapitels III dieser Verordnung entsprechend. In Kapitel III der EuErbVO wird das anzuwendende Recht geregelt. Sofern in der EuErbVO nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rech...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 3. Exkurs: Die neue Europäische Güterrechtsverordnung EU 2016/1103

Rz. 108 Nach Einführung der EuErbVO wurde schnell der Ruf nach einer weiteren Harmonisierung auch im Bereich des Familienrechts laut. Der Rat verabschiedete am 26.6.2016 die Verordnung 2016/1103 "zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des eheli...mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 5.2 Problem: Doppel- oder Mehrstaater

Die EuGüVO/EuPartVO enthalten keine ausdrückliche Regelung zu der Frage, auf welche Staatsangehörigkeit es für die Zulässigkeit der Rechtswahl ankommt, wenn einer oder beide Ehegatten mehrfache Staatsangehörigkeiten haben. Der Erwägungsgrund 50 S. 1 der EuGüVO und 49 S. 1 EuPartVO behandelt die Frage nach der Behandlung einer Person mit mehrfacher Staatsangehörigkeit als Vor...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / 3. Tod einer Partei/eines Beteiligten

Rz. 23 Ist die Person, gegen die die Klage zu richten wäre, verstorben, so entscheidet das Gericht auf Antrag der klagebefugten Person, § 1600e Abs. 1 u. 2 BGB. War beim Tod des Vaters bereits ein Antrag zur Feststellung der Vaterschaft rechtshängig, so tritt Erledigung des Verfahrens gemäß § 181 FamFG ein. Nach dem Tod des Vaters kann die Feststellung auf Antrag eines Betei...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / (1) Allgemeines

Rz. 189 Der Nießbrauch kann grundsätzlich an Rechten jeder Art eingeräumt werden, wenn und soweit das Recht übertragbar ist, §§ 1068, 1069 Abs. 2 BGB, und mittelbar oder unmittelbar Nutzungen abwirft. Praktische Bedeutung hat der Nießbrauch an Rechten beim Unternehmensnießbrauch, beim Nießbrauch an Gesellschaftsbeteiligungen und bei Sachgesamtheiten (§ 1085 BGB), wo wegen de...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / cc) Errichtung, Widerruf und Änderung eines Testaments

Rz. 318 Art. 24 Abs. 1 EuErbVO knüpft an das sog. hypothetische Erbstatut an:[245] Zulässigkeit und Wirksamkeit eines Testaments richten sich nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbaren Recht, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments verstorben wäre. Daher wird über Art. 21 EuErbVO an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers oder subsi...mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 5.4.2 Materielle Wirksamkeit der Rechtswahl

Nach Art. 24 Abs. 1 EuGüVO bzw. Art. 24 Abs. 1 EuPartVO bestimmt sich das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Rechtswahlvereinbarung oder einer ihrer Regelungen nach dem Recht, das die Ehegatten/Partner nach Art. 22 festgelegt haben. Somit wird das Einverständnis der Ehegatten/Partner entsprechend dem von ihnen gewählten Recht geregelt. Art. 24 Abs. 2 EuGüVO bzw. Art. 24...mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 5.5.1.5 Ausweichklausel

Grundsätzlich ist das Güterstatut – vorbehaltlich einer späteren Rechtswahl – unwandelbar. Dieser Grundsatz wird durch Art. 26 Abs. 3 EuGüVO aufgeweicht. Unter bestimmten Voraussetzungen wird dem Gericht auf Antrag eines Ehegatten erlaubt, das Recht eines anderen Staates als Güterrecht anzuwenden. Bei dieser Vorschrift dürfte es sich um eine Kompromisslösung für diejenigen M...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / cc) Vorrang völkerrechtlicher Verträge

Rz. 296 Art. 75 Abs. 1 EuErbVO macht von dem verfolgten Ziel der Vereinheitlichung des Kollisionsrechts Ausnahmen: Internationale Übereinkommen bleiben unberührt, denen die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme der EuErbVO angehören und die Bereiche betreffen, die in der Verordnung geregelt sind. Hierzu gehören für Deutschland:mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 3.4.2 Bereichsausnahmen

Die EUGüVO bzw. EUPartVO gelten für Fragen des ehelichen Güterstandes bzw. des Güterstandes eingetragener Partnerschaften. Nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 EUGüVO bzw. EUPartVO gelten die Verordnungen nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. Vom Anwendungsbereich der Verordnungen sind folgende Regelungsgegenstände ausgeschlossen: die Rechts- Geschäft...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / gg) Zusammentreffen des gewählten Erbstatuts mit Erbstatut des letzten gewöhnlichen Aufenthalts und einheitlichem Errichtungsstatut

Rz. 335 Aus Art. 22 und Art. 25 Abs. 2, 3 EuErbVO folgt, dass sowohl Errichtungs- als auch Erbstatut gewählt werden können. Haben alle Personen die gleiche Staatsangehörigkeit, kann für beide Statuten nur das Recht des Staates gewählt werden, dem sie angehören. Sind dagegen Personen mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten beteiligt, ist zu differenzieren. Das Errichtungss...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / dd) Letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers

Rz. 301 Art. 21 Abs. 1 EuErbVO enthält die allgemeine Kollisionsnorm zum anwendbaren Erbstatut: Soweit in der Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist wie in Art. 4 EuEr...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / ee) Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments

Rz. 327 Umstritten ist die Frage, inwieweit das gemeinschaftliche Testament nach deutschem Recht entweder Art. 24 oder Art. 25 EuErbVO unterfällt.[251] Richtigerweise ist im Hinblick auf wechselbezügliche Verfügungen auf Art. 25 EuErbVO abzustellen. Bei nicht wechselbezüglichen Verfügungen ist dagegen Art. 24 EuErbVO einschlägig.[252] Rz. 328 Allein der Begriff des gemeinschaf...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / c) Staatsangehörigkeit mit mehreren Teilrechtsordnungen

Rz. 23 Verstirbt eine Person, welche eine Staatsangehörigkeit besitzt, in welcher es mehrere Teilrechtsordnungen gibt, so ist die Bestimmung des Erbstatuts nicht ganz einfach. Ganz grundsätzlich wird in einem solchen Fall jedoch zunächst einmal zu prüfen sein, ob dieser Staat, zu dessen Recht von Todes wegen optiert wird, über ein interlokales Kollisionsrecht verfügt oder ni...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / (1) Pfändungspfandgläubiger

Rz. 285 Der Anteil eines Miterben am ungeteilten Nachlass kann gem. § 859 Abs. 2 ZPO gepfändet werden. Nach Pfändung und Überweisung hat der Gläubiger nach allgemeiner Auffassung gem. § 1258 BGB das Recht, die Teilungsversteigerung zu betreiben.[310] Pfändung allein reicht nicht aus; erst die Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs Statt gewährt dem Gläubiger ein Recht a...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / c) Exhumierung zur Feststellung der Vaterschaft

Rz. 14 Das Interesse des Kindes an der Klärung der Vaterschaft hat meist auch vor den Rechten eines verstorbenen Putativvaters Vorrang. Bei der für die Feststellung der Vaterschaft erforderlichen Untersuchung und damit einhergehenden Exhumierung des Verstorbenen tritt das postmortale Persönlichkeitsrecht regelmäßig hinter das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstamm...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / bb) Grundsatz der Nachlasseinheit

Rz. 294 Eines der Ziele der Erbrechtsverordnung ist die Verwirklichung des Grundsatzes der Nachlasseinheit, also Nachlassspaltungen in bewegliches und unbewegliches Vermögen oder nach dem Belegenheitsort des unbeweglichen Vermögens zu verhindern. Dieses Ziel wurde mit Art. 23 EuErbVO für das Erbstatut umgesetzt, der die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen entweder dem Re...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / I. Gesamtrechtsnachfolge

Rz. 1 Die Erben werden Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, § 1922 BGB (Universalsukzession). Mit Eintritt des medizinischen Todes des Erblassers werden die Erben Inhaber aller vermögensrechtlichen Positionen, die der Erblasser innehatte, gleichgültig, ob die Erben oder einzelne von ihnen Kenntnis vom Tod des Erblassers oder gar vom Berufungsgrund haben. Kraft ausdrückliche...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 3. Verfügungen von Todes wegen

Rz. 56 Während das Abstellen auf den Todeszeitpunkt zur Bestimmung des Erbstatuts bei der gesetzlichen Erbfolge zu keinen Problemen führt (Ausnahme ordre public-Verstoß bei Anwendung des ausländischen Rechts), so kann die Anwendung des fremden Rechts, welches zum Zeitpunkt des Todes ermittelt wird, dann problematisch werden, wenn der Erblasser eine letztwillige Verfügung err...mehr

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§ 31 Schiedsverfahren in Er... / Literaturtipps

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / ff) Widerruf und Änderung eines Erbvertrages oder gemeinschaftlichen Testaments

Rz. 332 Aus der zuvor beschriebenen Differenzierung bei Errichtung (siehe Rdn 327, 330) folgt auch eine Differenzierung bei Widerruf und Änderung: Nicht vertragsgemäße und nicht wechselbezügliche Verfügungen sind nach Art. 24 Abs. 3 EuErbVO zu widerrufen und zu ändern, vertragsgemäße und wechselbezügliche Verfügungen sind wegen der Bindungswirkung an Art. 25 EuErbVO zu messe...mehr