Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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§ 9 Recht der Personengesel... / 2. Europaweite Niederlassungsfreiheit

Rz. 1402 Der im Gründungsvertrag genannte Sitz muss in der Gemeinschaft gelegen sein. Als Sitz ist entweder der Ort, an dem die Vereinigung ihre Hauptverwaltung hat, oder der Ort, an dem eines der Mitglieder der Vereinigung seine Hauptverwaltung hat, zu bestimmen. Bei einer natürlichen Person ist dies der Ort, an dem diese ihrer Haupttätigkeit nachgeht, sofern die Vereinigun...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Vertretungs- und Verfügungsbefugnis

Rz. 469 Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ist streng zwischen der Vertretung der Gesellschaft als Insolvenzschuldner und der Verfügungsmacht über deren Vermögen zu unterscheiden. Nach § 80 Abs. 1 InsO geht das Recht, das Vermögen des Schuldners zu verwalten und über dieses zu verfügen, mit Verfahrenseröffnung auf den Insolvenzverwalter über. Verfügungen in gegenständlicher...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / dd) Erforderlichkeit der Zustimmung der anderen Gesellschafter

Rz. 1192 Im Hinblick auf das Abspaltungsverbot (s. § 711a BGB) und den Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Mitgliedschaft ist umstritten, ob und inwieweit die Ausübung der Gesellschafterrechte durch einen Bevollmächtigten der Zustimmung der anderen Gesellschafter bedarf. Bei Kapitalgesellschaften ist eine solche Zustimmung nach überwiegender Auffassung nicht erforderlich....mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / a) Begriff

Rz. 193 Eine gesetzliche Definition zum Begriff des Beitrags gibt es ebenso wenig wie zur Einlage. Die §§ 709 und 710 BGB n.F. (vormals: §§ 706 und 707 BGB a.F.) stellen nur allgemeine Aussagen zur Behandlung der Beiträge auf, geben jedoch keine Auskunft darüber, was mit dem Begriff des Beitrags gemeint ist. Allgemein wird angenommen, dass die Beitragspflicht auf der in § 70...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / q) Informationsrechte der Kommanditisten

Rz. 1229 Mit einer Neufassung von § 166 HGB wurden durch das MoPeG die Informationsrechte der Kommanditisten im Vergleich zur alten Rechtslage deutlich erweitert. Eine gesellschaftsvertragliche Beschränkung oder ein Ausschluss dieser Rechte ist gem. § 166 Abs. 2 HGB unwirksam. Der Kommanditist kann gem. § 166 Abs. 1 Satz 1 HGB von der Gesellschaft eine Abschrift des Jahresab...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Gebäudegrundbücher nach dem Recht der DDR

Rz. 2 Die Regelungen der ehemaligen DDR zur grundbuchmäßigen Behandlung von Gebäudeeigentum waren uneinheitlich je nach Art des Nutzungsrechts oder Gebäudeeigentums. Das verliehene Nutzungsrecht nach § 286 Abs. 1 Nr. 1 ZGB, § 2 NutzRG entstand mit dem in der Urkunde festgelegten Zeitpunkt (§ 287 Abs. 2 S. 2 ZGB). Die Verleihung stellte einen Verwaltungsakt dar.[1] In das Gru...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / I. Allgemeines

Rz. 1 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (auch BGB-Gesellschaft oder GbR) ist die Gesellschaftsform mit der größten praktischen Verbreitung. Dies liegt weniger daran, dass die BGB-Gesellschaft regelmäßig bewusst als Träger gesellschaftsrechtlicher Aktivitäten gewählt würde. Die Vielzahl ihres Auftretens beruht vielmehr darauf, dass gem. § 705 BGB i.d.F. bis zum 31.12.2023 ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Auskunfts- und Berichtspflicht

Rz. 235 Während § 717 Abs. 1 BGB n.F. (vormals: § 716 BGB a.F.) ein Informationsrecht der Gesellschafter einräumt, besteht nach dem neu eingeführten § 717 Abs. 2 BGB n.F. (vgl. vormals: §§ 713, 666 BGB) eine eigenständige Pflicht der geschäftsführenden Gesellschafter, von sich aus der Gesellschaft die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über Geschäftsangelegen...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Antragspflicht

Rz. 465 Eine gesetzliche Pflicht, einen Insolvenzantrag über das Vermögen der GbR bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu stellen, besteht, anders als im Recht der juristischen Personen, grds. nicht. Etwas anderes gilt gem. § 15a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 InsO lediglich für sog. atypische BGB-Gesellschaften,[745] an denen keine natürliche Person als Gesellschafter beteilig...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Vertretungen

Rz. 277 Das Stimmrecht ist ein höchstpersönliches Recht des Gesellschafters. Es kann diesem nicht entzogen werden, ebenso wenig ist es vom Gesellschaftsanteil abspaltbar.[479] Ein Verzicht auf die persönliche Ausübung des Stimmrechts für die Zukunft ist damit ebenfalls unwirksam.[480] Soll den Gesellschaftern die Möglichkeit eröffnet werden, sich in der Gesellschafterversamm...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Rechtsnatur

Rz. 142 Der Gesellschaftsvertrag einer GbR hat einen Doppelcharakter. Er ist sowohl schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern als auch gleichzeitig das Gemeinschaftsverhältnis begründender Vertrag verbandsrechtlichen Charakters.[248] Die oben (Rdn 3) bereits angesprochene Frage, ob der Gesellschaftsvertrag als gegenseitiger Vertrag i.S.d. §§ 320 ff. BGB einz...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / dd) Durchsetzung der Gesellschafterhaftung nach § 93 InsO

Rz. 474 § 93 InsO bestimmt, dass die akzessorische Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Gesellschaftsinsolvenzverfahren nicht durch den jeweiligen Gläubiger einzeln, sondern nur koordiniert durch den Insolvenzverwalter des Gesellschaftsverfahrens geltend gemacht werden kann. Während des laufenden Insolvenzverfahrens sind Maßnahmen der Gläubige...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / e) Beteiligung der GbR an Umwandlungen nach dem UmwG

Rz. 47 Die Herstellung der Registerfähigkeit der GbR wirkt sich schließlich auf ihre Umwandlungsfähigkeit aus. Das MoPeG sieht dazu durch Änderung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG vor, dass eingetragene GbR in demselben Maße wie Personenhandelsgesellschaften als übertragende, übernehmende oder neue Gesellschaften an Verschmelzungen beteiligt sein können.[109] Über die Verweisung im...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / bb) Sonderformen

Rz. 1811 § 221 AktG sieht nur die Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten vor. Die Ausgabe anderer Titel mit solchen Rechten wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. Zu beachten ist aber nach § 187 AktG das Bezugsrecht der Aktionäre. In Betracht kommt hier zum einen die Ausgabe von Umtausch- und Bezugsrechten für Aktien oder zum anderen Anleihen ander...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 5. Umwandlung

Rz. 477 Die GbR fand im UmwG bislang praktisch keine Berücksichtigung. Erwähnt wurde sie nur insoweit, als nach §§ 191 Abs. 2 Nr. 1, 226 UmwG eine Kapitalgesellschaft in eine GbR formwechselnd umgewandelt werden konnte. I.Ü. war die direkte Umwandlung einer GbR nach den Bestimmungen des UmwG nicht möglich. Rz. 478 Nach dem MoPeG ist die eingetragene GbR nunmehr grds. umfassen...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / d) Rechtsfolgen eines Verstoßes

Rz. 313 Bzgl. des konkreten wettbewerbswidrigen Verhaltens des Gesellschafters steht der Gesellschaft zunächst ein Unterlassungsanspruch zu. Hinsichtlich der bereits entstandenen Beeinträchtigungen trifft den Gesellschafter ein Schadensersatzanspruch. Daneben hat die Gesellschaft in entsprechender Anwendung des § 118 HGB n.F. das Recht, das Geschäft an sich zu ziehen, sog. E...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 2. Sitzverlegung

Rz. 1485 Die Sitzverlegung ist in Art. 13 und 14 EWIV-VO geregelt. Wird der Sitz der EWIV innerhalb des Landes der Registrierung der EWIV verlegt, ändert die Verlegung also nicht das auf den Gründungsvertrag und die innere Verfassung der Vereinigung subsidiär anwendbare nationale Recht, so genügt dafür ein Mitgliederbeschluss unter den im Gründungsvertrag vorgesehenen Beding...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Gesetzliche Kündigungsrechte

Rz. 386 Das Recht der GbR unterscheidet auch nach Inkrafttreten des MoPeG weiterhin zwischen der ordentlichen Kündigung des § 725 Abs. 1 BGB n.F. (vormals: § 723 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.), der Kündigung durch einen Privatgläubiger nach § 726 BGB n.F. (vormals: § 725 BGB a.F.) und der außerordentlichen Kündigung nach § 725 Abs. 2 und 3 BGB n.F. (vormals: § 723 Abs. 1 Satz 2 BGB...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Rechtsformzusatz

Rz. 186 Dass die GbR keinen Rechtsformzusatz führen darf, der auf eine andere Gesellschaftsform hinweist, versteht sich von selbst. So darf sie insb. nicht den Namen KG oder OHG im Namen führen, es sei denn, sie wäre eine solche. Problematischer als bei diesen Gesellschaften ist es praktisch allerdings, wenn die GbR den Zusatz "mbH" wählt. Dies wurde in der Vergangenheit des...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Kündigung aus wichtigem Grund und wegen Erreichen der Volljährigkeit

Rz. 394 Der Ausschluss der Kündigung aus wichtigem Grund ist unzulässig. Das entsprach bereits vor Inkrafttreten des MoPeG der ganz h.M.[635] und ist nunmehr in § 725 Abs. 6 BGB n.F. ausdrücklich normiert. Auch eine Beschränkung ist nach der Vorschrift unzulässig ist. Dies ist sachgerecht, denn immer dann, wenn ein wichtiger Grund anzunehmen ist, muss einem Gesellschafter au...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / f) Abrechnung schwebender Geschäfte

Rz. 425 § 740 BGB a.F. bestimmte, dass der Ausscheidende an Gewinn und Verlust schwebender Geschäfte noch teilnahm. Über diese war also außerhalb des Abfindungsanspruchs gesondert abzurechnen, wobei es dabei auf die tatsächlich erzielten Ergebnisse des Geschäfts ankam. Solche Geschäfte fanden danach für die Berechnung des Abfindungsanspruchs keine Berücksichtigung. Durch das...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Arten der Beitragsleistung

Rz. 195 Da es eine gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung von Beiträgen für das Recht der Personengesellschaften nicht gibt, kann der Gegenstand und der Inhalt einer Beitragsleistung vertraglich im Prinzip beliebig vereinbart werden. Die bei der KG auftretende Frage, inwieweit Dritten ggü. die Hafteinlageverpflichtung zu erfüllen ist, spielt für die GbR keine Rolle.[360] aa...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / ff) Actio pro socio

Rz. 238 Bei der Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter, die aus dem Gesellschaftsverhältnis selbst resultieren, besteht eine besondere Geschäftsführungsbefugnis in Form der als actio pro socio bekannten Gesellschafterklage, d.h. das Vorgehen eines Gesellschafters gegen einen anderen aus gesellschaftsrechtlich begründeten Sozialansprüchen. D...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / aa) Einberufung von Gesellschafterversammlungen

Rz. 270 Ist im Gesellschaftsvertrag keine Regelung getroffen, steht das Einberufungsrecht grds. jedem Gesellschafter zu.[472] Es empfiehlt sich allerdings, auch dazu Regelungen im Gesellschaftsvertrag aufzunehmen, wobei insb. die Konzentration auf die geschäftsführenden Gesellschafter kombiniert mit einem Einberufungsanspruch einer qualifizierten Minderheit oftmals sinnvoll ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / (b) Neuregelung § 170 Abs. 2 HGB

Rz. 1027 Gem. § 170 Abs. 2 HGB ist nun gesetzlich geregelt, dass – vorbehaltlich einer abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelung – die Rechte in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH von den Kommanditisten wahrgenommen werden. Dies wird in der Gesetzesbegründung überzeugend damit begründet, dass im Fall der Einheits-GmbH & Co. KG die Kommanditisten im Zw...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / i) Satzungsmäßige Sonderrechte

Rz. 222 Satzungsmäßige Sonderrechte können nur einem Gesellschafter, nicht Dritten[662] (öffentliche Hand, stiller Gesellschafter, Wagniskapitalgeber, Treuhänder, früherer Unternehmensgründer, Geschäftsführer, der nicht Gesellschafter ist, etc.) eingeräumt werden. Sie können z.B. darin bestehen, einem Gesellschafter das Recht einzuräumen, einen oder mehrere Geschäftsführer z...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / dd) Mitverkaufsrechte und Mitverkaufspflichten

Rz. 206 Mitgesellschafter können ein Interesse daran besitzen auch ihre Anteile an einen Erwerber mitverkaufen zu dürfen, wenn ein Gesellschafter z.B. eine günstige Möglichkeit zur Anteilsveräußerung gefunden hat (Mitverkaufsrecht oder Tag-Along-Klausel).[590] Dies kann über eine Veräußerungsbeschränkung des Inhalts erreicht werden, dass ein Gesellschafter seinen Anteil nur ...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / i) Anträge zur Tagesordnung, Gegenanträge, Anträge zur Geschäftsordnung

Rz. 1063 Zum Rederecht der Aktionäre gehört auch das Recht, Anträge zu stellen.[3146] Nach § 124 Abs. 4 AktG dürfen jedoch über Gegenstände, die nicht ordnungsgemäß in der Tagesordnung bekannt gemacht wurden, keine Beschlüsse gefasst werden. Solche Beschlüsse sind anfechtbar. Dies gilt auch, wenn alle anwesenden bzw. vertretenen Aktionäre der Beschlussfassung zustimmen,[3147...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 3. Wechsel der Art der Gesellschafterstellung

Rz. 937 Der Wechsel eines Kommanditisten in die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters oder umgekehrt erfolgt durch inhaltliche Änderung der fortbestehenden Mitgliedschaft unter Mitwirkung aller Gesellschafter.[1275] Durch den Gesellschaftsvertrag kann einzelnen oder allen Gesellschaftern das Recht eingeräumt werden, ihre Gesellschafterstellung unter bestimmten ...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 4. Fehlerhafte Beschlüsse und Abwehrrechte

Rz. 737 Eine wesentliche Neuerung des MoPeG besteht in der Schaffung eines – an die bekannten Regeln des AktG angelehnten – Rechtes zur Geltendmachung von Beschlussmängeln in Personenhandelsgesellschaften (vgl. §§ 110–115 HGB). Dieses Verfahren ist auch im Recht der KG anwendbar. Während nach bisherigem Verständnis mangelhafte Beschlüsse stets nichtig waren (was ggf. im Wege...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / 4. Beirat

Rz. 291 Auch auf einen Beirat[957] können verschiedene Kompetenzen übertragen werden. Meist werden Beiräte für Beratungsaufgaben vorgesehen.[958] Ihnen können aber auch einzelne Geschäftsführungsmaßnahmen bzw. die Ausübung von Zustimmungsvorbehalten, ein Sonderprüfungsrecht,[959] schiedsrichterliche Aufgaben oder bestimmte Kontroll- bzw. Überwachungsaufgaben übertragen werde...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / d) Einwendungen und Einreden der Gesellschafter gegen die Haftungsinanspruchnahme

Rz. 162 Aus dem Charakter der Gesellschafterhaftung als akzessorische Haftung ergibt sich, dass grds. zwei verschiedene Formen von Einwendungen und Einreden gegen eine etwaige Inanspruchnahme erhoben werden können. Zum einen stehen dem Gesellschafter persönliche Einwendungen und Einreden gegen die Inanspruchnahme zur Verfügung, zum anderen aber auch solche aus abgeleitetem R...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / (3) Regressansprüche

Rz. 170 Werden die Gesellschafter aus ihrer akzessorischen Haftung persönlich in Anspruch genommen, stellt sich die Frage, inwieweit sie bei der Gesellschaft bzw. den Mitgesellschaftern Regress nehmen können. Das bisherige Recht der Personenhandelsgesellschaften kannte in § 110 HGB a.F. einen Ausgleichsanspruch gegen die Gesellschaft für in Gesellschaftsangelegenheiten getät...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / aa) Wandelschuldverschreibungen/Gewinnschuldverschreibungen

Rz. 1800 Die Gesellschaft kann nach § 221 AktG den Vorstand für längstens fünf Jahre ermächtigen, Wandelschuldverschreibungen auszugeben. Notwendig hierfür ist ein Beschluss der Hauptversammlung, § 221 Abs. 1 Satz 2 AktG. Dieser bedarf mindestens einer ¾-Kapitalmehrheit und ist daher wegen § 130 Abs. 1 Satz 3 AktG stets notariell zu beurkunden.[4621] Vorstand und Aufsichtsra...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / c) Freie Berufe mit naturwissenschaftlicher Ausrichtung

Rz. 1268 Zu den naturwissenschaftlich orientierten Freiberuflern zählen Ingenieure, gleich ob es sich um beratende oder tatsächlich leitende Ingenieure handelt, Architekten, Chemiker, hauptberufliche Sachverständige, Softwareberater und Systemanalytiker u.Ä.mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / ff) Sonstige Regelungstatbestände

Rz. 502 Darüber hinaus sollten im Rahmen eines Vorgesprächs auch die nachfolgenden Punkte angesprochen werden:mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 5. Doppelstöckige KG

Rz. 633 Eine doppelstöckige KG liegt vor, wenn eine KG selbst wiederum Gesellschafterin einer zweiten KG ist. Sie ist im Wirtschaftsleben meist in Form der GmbH & Co. KG anzutreffen. Da die Rechtsform im Zusammenhang mit Familiengesellschaften in der Praxis nicht sehr häufig vorkommt, wird auf eine Darstellung an dieser Stelle verzichtet, zumal doppelstöckige Personengesells...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / aa) Abschaffung für elektronische und Papierdokumente

Rz. 2391 Die Apostille soll nach Art. 16d Abs. 1 GesRRL-E zum einen abgeschafft werden für beglaubigte Registerdokumente und ihre Übersetzungen sowie nach Art. 16d Abs. 3 GesRRL-E für notarielle und behördliche Dokumente einschließlich ihrer beglaubigten Abschriften und Übersetzungen. (1) Elektronische Dokumente Rz. 2392 Das soll für elektronische Dokumente gelten, wenn diese ...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / f) Dauer der Verhandlungen

Rz. 2217 Die Verhandlungen sollen i.d.R. 6 Monate dauern. Der Zeitraum kann einvernehmlich auf 12 Monate verlängert werden (vgl. § 20 SEBG).mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Problembereiche bei der Vertragsgestaltung

(1) Überblick Rz. 1025 Die Praktikabilität der Einheits-GmbH & Co. KG wurde vielfach infrage gestellt, weil die Beteiligung der KG an der Komplementär-GmbH Probleme bei der Beschlussfassung und dem Kapitalschutz mit sich brächten. Jedenfalls im Hinblick auf die Beschlussfassung haben sich diese Probleme durch die Neueinführung von § 170 Abs. 2 HGB erledigt. I.Ü. lassen sie si...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / cc) Übersicht über Verfahren, Kosten, Prospektinhalt

(1) Verfahren Rz. 1842 Nach dem WpPG hat die BaFin als Aufsichtsbehörde das Recht, von den Emittenten alle Informationen zu verlangen, um die Einhaltung der Prospektpflicht zu gewährleisten (§ 26 Abs. 2 WpPG). Besteht eine Prospektpflicht, darf der Anbieter Wertpapiere erst dann öffentlich anbieten, wenn er zuvor einen Prospekt veröffentlicht hat (§ 3 Abs. 1 WpPG).[4676] Vor e...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Ordnungsgemäße Buchführung und Aufstellung des Jahresabschlusses

Rz. 1466 Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluss aufzustellen (§ 6 EWIV-AusfG).mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / f) Unterscheidung börsennotierte, nicht börsennotierte Gesellschaften

aa) Besondere Angaben zur Beschlussfeststellung bei börsennotierten Gesellschaften Rz. 1282 Bei nicht börsennotierten Gesellschaften genügen diese Angaben über Art und Ergebnis der Abstimmung und Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung. Bei börsennotierten Gesellschaften muss die Niederschrift nach § 130 Abs. 2 Satz 2 AktG für jeden Beschluss grds. noch...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / 3. Besonderheiten bei der Publikums-KGaA

Rz. 2288 Bei der Publikums-KGaA bestehen Besonderheiten wegen des Anlegerschutzes. Konkret geht es darum, ob die Zustimmungspflicht der Hauptversammlung der Kommanditaktionäre nach § 164 HGB zu außergewöhnlichen Maßnahmen ausgeschlossen werden kann. Auf die obigen Ausführungen kann verwiesen werden (s.o. Rdn 2266 ff. und Rdn 2280 ff.).mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / bb) Rechtsfolgen für den Vorstand

(1) Nichtigkeit Rz. 1545 Nichtige Beschlüsse der Hauptversammlung binden den Vorstand nicht. Vollzugspflichten nach § 83 AktG bestehen nicht. Bestehen bei eintragungspflichtigen Beschlüssen lediglich Zweifel an der Rechtmäßigkeit, darf der Vorstand jedoch den Eintragungsantrag beim Registergericht stellen. Er sollte dabei aber auf seine Bedenken hinweisen.[4040] (2) Anfechtbar...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / a) Einberufung/Zuständigkeit/Dauer

Rz. 1206 Wegen der Zuständigkeit der Hauptversammlung, der Art und Weise der Einberufung, der Dauer wie auch der Teilnahmevoraussetzungen wird auf die Ausführungen zur Satzung der AG verwiesen (vgl. oben Rdn 1094 ff.).mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / ee) Anhörung der Mitglieder

Rz. 1468 Auf Veranlassung eines Geschäftsführers oder auf Verlangen eines Mitgliedes haben der oder die Geschäftsführer die Mitglieder anzuhören, damit diese einen Beschluss fassen (Art. 17 Abs. 4 EWIV-VO).mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / 5. Vollzugsphase

Rz. 2175 Die Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE), die ihren Sitz verlegt, erfolgt in zwei Stufen. Zunächst erfolgt eine Prüfung durch eine zuständige Stelle im Wegzugstaat, sodann die Eintragung im Zuzugstaat. a) Rechtmäßigkeitsbescheinigung Rz. 2176 Die Sitzverlegung wird zunächst zur zuständigen Stelle (Gericht, Notar oder eine andere zuständige Behörde) im Sitzsta...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / (2) Formerfordernis

Rz. 2084 Gem. Art. 18 i.V.m. § 13 Abs. 3 UmwG muss der Zustimmungsbeschluss notariell beurkundet werden.[5272]mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / dd) Verstöße gegen die Prospektpflicht

Rz. 1847 Wird gegen die Prospektpflicht verstoßen, kann die BaFin das Angebot untersagen (§ 26 Abs. 1 WpPG). Daneben können zivilrechtliche Haftungsansprüche gegen den Emittenten bestehen. Schließlich begeht derjenige eine Ordnungswidrigkeit, der Wertpapiere ohne Veröffentlichung eines Prospekts öffentlich anbietet (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 WpPG).mehr