Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 33 Der Nacherbenvermerk schützt den Nacherben gegen einen Rechtsverlust, der ihm droht, wenn ein gutgläubiger Dritter Rechte vom Vorerben erwirbt, §§ 2113 Abs. 3, 892 Abs. 1 S. 2 BGB. Er bewirkt von nachstehenden Ausnahmen abgesehen keine Grundbuchsperre.[61] Ist der Vermerk eingetragen, so kann das Grundbuchamt Anträge aller Art ohne Rücksicht auf die Nacherbschaft und ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundstücke auf demselben Blatt

Rz. 3 Die Grundstücke sind bereits auf demselben Grundbuchblatt eingetragen. Hier werden die Eintragungen in den Spalten 1–4 des Bestandsverzeichnisses rot unterstrichen. Das durch die Verbindung entstehende Grundstück ist unter einer neuen laufenden Nummer in den Spalten 1–4 einzutragen; hierbei werden in der Spalte 2 die bisherigen laufenden Nummern der verbundenen Grundst...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / b) Mittelbare Stellvertretung

Rz. 390 Unproblematisch ist die Abgrenzung der Treuhand zur mittelbaren Stellvertretung, da beide Rechtsinstitute unterschiedliche Funktionen erfüllen, die praktisch nicht zu abgrenzungsrelevanten Überschneidungen führen können. Die mittelbare Stellvertretung (Handeln eines Stellvertreters in eigenem Namen für fremde Rechnung) bezieht sich auf den Abschluss eines bestimmten ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Wechsel des Berechtigten (Abs. 1)

Rz. 2 Ein Wechsel in der Person eines am Verfahren Beteiligten kann während des Verfahrens durch Vorgänge innerhalb oder außerhalb des Grundbuchs eintreten. Erfasst werden Erwerbsvorgänge durch Rechtsgeschäft, Hoheitsakt oder Gesetz. Im Betracht kommt z.B. ein Wechsel der Person des Berechtigten durch Tod des bisherigen Berechtigten oder durch Übertragung des Rechts. Entspre...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / 3. Verwaltungsrecht des Vorerben

Rz. 33 Der Vorerbe hat den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Dabei haftet er gem. § 2131 BGB dem Nacherben gegenüber nur für die Sorgfalt, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Zur ordnungsgemäßen Verwaltung gehört auch die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten sowie möglicherweise die Veräußerung von Nachlassgegenständen, wenn dies notwendig ist, um N...mehr

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§ 9 Prozessuales / IV. Klage des Verwalters

Rz. 17 Der Verwalter hat nach § 9b Abs. 1 S. 1 WEG eine umfassende Vertretungsmacht zur Prozessvertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dabei kann er als Vertreter der Gemeinschaft in deren Namen klagen, sodass die Gemeinschaft als Klägerin auftritt. Hierzu bedarf es im Innenverhältnis zwischen dem Verwalter und der Wohnungseigentümergemeinschaft eines Beschlusses, mit...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Widerspruch

Rz. 10 Der Widerspruch kann schriftlich, als elektronisches Dokument aber auch zur Niederschrift beim Grundbuchamt erhoben werden. Da lit. b nicht auf § 14b FamFG verweist besteht auch weiterhin für Rechtsanwälte, Notare, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts keine Pflicht zur Einreichung des Widerspruchs als elektronisches Dokument. Ob auch eine telefo...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Schuldner des Anspruchs

Rz. 18 Anspruchsschuldner bei Eintragung der Vormerkung muss der Eigentümer des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks oder der Inhaber des betroffenen Rechts sein.[40] Bei WEG kann ein das ganze Grundstück betreffender Anspruch daher nur in allen Wohnungsgrundbüchern vorgemerkt werden, sonst ist er inhaltlich unzulässig.[41] Vormerkbar ist aber auch ein nur gegen die Er...mehr

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§ 23 Bilanz- und Steuerrecht / aa) Typische und atypisch stille Gesellschaft

Rz. 464 Eine stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft, bei der sich der stille Gesellschafter am Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt.[814] Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts Besonderes vereinbart ist, ist der stille Gesellschafter an Gewinnen und ggf. an Verlusten der tätigen Gesellschaft beteiligt, nicht jedoch an den stillen Reserven ...mehr

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§ 3 Einzelne Vertragsklauseln / 2. Rechtsübertragung

Rz. 259 Mit Blick auf die unvollständigen und vor allem auslegungsbedürftigen gesetzlichen Regelungen sollte sich eine Klausel anschließen, in der die Übertragung der Nutzungsrechte klar und eindeutig geregelt ist. Elementar ist in diesem Zusammenhang die ausdrückliche Klarstellung, dass die Nutzungsrechte zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkt übertragen werden s...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Bedeutungslose Entscheidungen

Rz. 55 Die Gerichte sind nicht zu Entscheidungen verpflichtet, die lediglich theoretische Aussprüche enthalten und keinen praktischen Wert mehr haben; z.B., wenn für die Anfechtbarkeit der Entscheidung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht[201] oder wenn die Zurückweisung eines Eintragungsantrags angegriffen wird, nachdem die Eintragung aufgrund eines neuen Antrags erfolgt...mehr

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§ 3 Einzelne Vertragsklauseln / 6. Vergütung

Rz. 266 In der Praxis führen Vergütungsfragen immer wieder zu Streitigkeiten. Bei Werken, die von § 43 UrhG erfasst sind, die also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen werden, ist die vertraglich vorgesehene Nutzungsmöglichkeit grundsätzlich bereits bei der Bemessung des Arbeitsentgelts berücksichtigt. Dem Arbeitnehmer steht daher grundsätzlich kein besonderer Ver...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Zurückweisung als unbegründet

Rz. 75 Sind keine Rechtsfehler festzustellen, ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Die Zurückweisung als unbegründet hat auch dann zu erfolgen, wenn die Beschwerdeentscheidung zwar auf einer Verletzung des Rechts beruht, sich jedoch aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist (vgl. Rdn 59 f.). Hat das OLG eine unzulässige Beschwerde zu Unrecht aus unbegründet zur...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fb) Rentenabfindungen (= Verweis auf § 3 Nr 3 Buchst a EStG)

Rn. 177a Stand: EL 169 – ET: 12/2023 § 3 Nr 3 Buchst c EStG verweist auf § 3 Nr 3 Buchst a EStG. Der BFH vom 10.10.2017, X R 3/17, BStBl II 2021, 746 (s Rn 177b) hat zum Verweis auf § 3 Nr 3 Buchst b EStG festgestellt, dass es sich um einen Rechtsfolgen- und nicht Rechtsgrundverweis handelt. ME kann nichts anders für den Verweis auf § 3 Nr 3 Buchst a EStG gelten. Danach genüg...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wennmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Löschung des Rangvorbehalts

Rz. 36 Zur Löschung des Rangvorbehalts genügt formell-rechtlich die Bewilligung des Grundstückseigentümers. Die vereinzelt für erforderlich gehaltene Zustimmung des Gläubigers des begünstigten Rechts[52] kann auch dann nicht verlangt werden, wenn der Vorbehalt gegenwärtig ausgenützt wird, weil die Löschung des Rangvorbehalts den einmal eingetragenen Vorrang nicht berührt.[53...mehr

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§ 5 Das Nachweisgesetz 2022 / E. Ersetzungsmöglichkeit des § 2 Abs. 4 NachwG

Rz. 33 Die Angaben nach § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 6–8 und 10–14 NachwG als solche können durch einen Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen ersetzt werden, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Aufforderung

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 37 Die Beschwerdeentscheidung ergeht durch Beschluss (§ 38 FamFG), der stets mit einer Begründung (§ 77 Alt. 1 GBO) zu versehen ist. Zum einen, um die Akzeptanz der Entscheidung zu erhöhen, zum andern in den Fällen der zugelassenen Rechtsbeschwerde auch deshalb, weil diese nach § 78 Abs. 2 GBO nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden kann und damit die tatsächl...mehr

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§ 25 Mitbestimmungs- und Ar... / IV. Haftungsfragen

Rz. 50 Bei einem Betriebsübergang tritt der neue Betriebsinhaber in vollem Umfang in die Arbeitgeberstellung ein. Er übernimmt das Arbeitsverhältnis mit sämtlichen Rechten und Pflichten. Er haftet deshalb ggü. dem Arbeitnehmer für sämtliche, auch rückständige Ansprüche aus dem übergegangenen Arbeitsverhältnis. Daneben haftet gem. § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB der bisherige Arbeit...mehr

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§ 6 Franchiserecht / 3. Einzelregelungen des Franchise-Vertrages

Rz. 11 Dies bedeutet, dass bei Franchise-Verträgenmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 8. Änderungen im Gesellschafterkreis einer GbR

Rz. 20 Gemäß § 47 Abs. 2 S. 2 GBO idF bis 31.12.2023 waren bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch die Gesellschafter im Grundbuch anzugeben. Da auf den Gesellschafter die für den Berechtigten geltenden Normen entsprechend anzuwenden sind, spricht dies für die Gesellschafter-GbR im Grundbuch für den Zwang zur Voreintragung bei zwischenzeitlichem Gesellschafterwechsel,...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / E. Versehentlich falsche Aushändigung

Rz. 7 Ein versehentlich einer nicht empfangsberechtigten Person ausgehändigter Brief muss zurückgefordert werden, notfalls ist die Rückgabe gem. § 35 FamFG zu erzwingen.[24] In Rechte eines Dritten darf dabei allerdings nicht eingegriffen werden. Dieser Grundsatz gilt wohl nicht für den Empfänger selbst, jedenfalls dann nicht, wenn ihm der Mangel der Empfangsberechtigung bek...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Grundschuld

Rz. 16 Ohne jede Beschränkung zulässig ist demgegenüber die Sicherung der Ansprüche aus einer öffentlichen Last durch Eintragung oder Verpfändung einer Grundschuld:[31] Da diese vom Bestand der zu sichernden Forderung unabhängig ist, kommt es hier nicht darauf an, welches Grundstück belastet werden soll, ob die Forderung bevorrechtigt ist oder ob sie bereits anderweitig gesi...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / a) Persönlicher Umfang

Rz. 141 Die in § 233 HGB i.V.m. § 166 HGB geregelten Informationsrechte stehen dem stillen Gesellschafter grds. nur persönlich zu. Rechtsgrundlage hierfür ist § 711a Satz 1 BGB , der die Nichtübertragbarkeit der einzelnen Gesellschafterrechte normiert.[174] Ausnahmsweise kann der stille Gesellschafter bei Vorliegen besonderer Gründe, z.B. längerer Erkrankung oder Abwesenheit,...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Erbengemeinschaft

Rz. 53 Erbengemeinschaften können nur im Rahmen des § 2041 BGB Rechte erwerben.[116] a) Erwerb nach § 2041 BGB Rz. 54 Erwerb nach § 2041 BGB kommt nur in Betrachtmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Belastung mehrerer Grundstücke

Rz. 14 Wird das Altenteil als Gesamtrecht auf mehreren Grundstücken eingetragen, so ist darauf zu achten, dass das in ihm enthaltene Wohnungsrecht auf solchen Grundstücken nicht lasten kann, auf denen sich keine zur Wohnung geeignete Einrichtung findet, also z.B. auf Waldflächen oder Ackerland.[45] Insoweit muss die Eintragungsbewilligung eingeschränkt werden. Rz. 15 Zur Fass...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VIII. Spalten 8 bis 10

Rz. 13 Die Spalten 8 bis 10 dienen der Löschung sämtlicher in Abt. III vorgenommenen Eintragungen, gleichgültig, ob es sich um die Löschung von Eintragungen in den Spalten 1 bis 4 oder 5 bis 7, oder ob es sich um völlige oder teilweise Löschungen handelt. Hier wird auch die Aufhebung eines in den Spalten 5 bis 7 eingetragenen Rangvorbehalts eingetragen,[10] denn es handelt s...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Bestimmung enthält Abweichungen von § 1115 BGB und dem allgemeinen Bestimmtheitsgrundsatz der GBO. Sie regelt die Zulässigkeit der Sammelbuchung von Grundpfandrechten auf den Inhaber bei Teilschuldverschreibungen. § 50 GBO gilt entsprechend für indossable Teilschuldverschreibungen und Hypotheken für Forderungen aus Orderpapieren.[1] Die Vorschrift hat wie auch die ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Gesetzliche Grundlagen der Vormerkung

Rz. 5 Nach Schuldrecht ist der schuldrechtliche Anspruch zu beurteilen,[3] also ob er entstanden, geändert, übertragen oder erloschen ist, welchen Inhalt er hat[4] und ob er verkehrsfähig ist (§ 399 BGB; der Ausschluss der Abtretbarkeit ist im Grundbuch eintragungsfähig).[5] Rz. 6 Nach Sachenrecht richten sich die Vormerkungsfähigkeit, Voraussetzungen und Wirkungen der Vormer...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / c) Informations- und Kontrollrechte

Rz. 425 Der Treuhänder ist schließlich auch Träger der mitgliedschaftlichen Informationsrechte, z.B. nach § 166 HGB, § 717 BGB, § 51a GmbHG, § 131 AktG. Sind den Gesellschaftern durch Gesellschaftsvertrag weitere mitgliedschaftliche Kontrollrechte eingeräumt, werden auch diese vom Treuhänder wahrgenommen. Eine Übertragung dieser Rechte auf den Treugeber ist mit dem gesellsch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 19 GBV ergänzt § 12 GBV. Während § 12 GBV lediglich Abteilung und Spalte der Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs angibt, bestimmt § 19 Abs. 1 GBV den Platz, welcher der Vormerkung und dem Widerspruch innerhalb der einzelnen Spalte zukommt. § 19 GBV ist nur auf die unter § 12 GBV fallenden Vormerkungen und Widersprüche anwendbar. Er gilt aber insbes. f...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Überbaurente (§ 913 BGB) und Notwegrente (§ 917 BGB)

Rz. 8 Diese Renten sind nicht eintragungsfähig. Sie ruhen auf dem rentenpflichtigen Grundstück als gesetzliche Last ohne Eintragung mit Rang vor allen (auch älteren) Rechten (§§ 914 Abs. 1 und 2, 917 Abs. 2 BGB).[11] Rz. 9 Vertragliche Regelungen über diese Renten wirken gegen Dritte nur bei Grundbucheintragung (z.B. Feststellung der Höhe, Inhaltsänderung, Verzicht), die in A...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Form der Entscheidung, Begründung und Bekanntgabe

Rz. 79 Die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts hat durch Beschluss (§ 38 Abs. 1 S. 1 FamFG) zu ergehen und ist mit Gründen (vgl. § 38 Abs. 3 S. 3 FamFG) zu versehen. Ausnahmen von der Begründungspflicht bestehen, wenn die Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitli...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / b) Vertretung

Rz. 104 Da die stille Gesellschaft als Innengesellschaft kein Handelsgewerbe betreibt, gibt es bei ihr auch keine Vertretung im rechtstechnischen Sinne. Nach außen hin tritt allein der Geschäftsinhaber auf (und zwar für sein Handelsgeschäft), dessen Stellung im Außenverhältnis durch das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer stillen Gesellschaft nicht verändert wird. Rz...mehr

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§ 7 Handelsgeschäft / a) Kommissionsvertrag

Rz. 140 Der Kommissionsvertrag regelt die vertraglichen Rechte und Pflichten im Verhältnis des Kommissionärs zum Kommittenten. Es handelt sich dabei um einen formlos gültigen, gegenseitigen Vertrag über eine entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB), der bei Einzelgeschäften einen Werkvertrag,[303] bei ständiger Verbindung einen Dienstvertrag [304] darstellt.[305] Die Abgre...mehr

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§ 2 Vermögensausgleich nach... / 6. Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB)

Rz. 60 Aus demselben Grund scheiden bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche der Erben gegen die überlebende Partnerin aus. Seit den Grundsatzurteilen vom 9.7.2008[206] steht der BGH einer Anwendung des § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB auf gescheiterte Partnerschaften zwar aufgeschlossen gegenüber. Entscheidend ist, welcher Erfolg genau mit der Leistung "nach dem Inhalt d...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / e) § 917 BGB: Notwegrecht

Rz. 44 Diese Vorschrift des Nachbarrechts regelt wie folgt: § 917 BGB Notweg (1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des...mehr

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Betriebsprüfung: So prüft d... / 2 Prüfauftrag Mindestlohn

In Deutschland gilt ein branchenübergreifender Mindestlohn. Der Mindestlohn beträgt ab 1.1.2024 12,41 EUR/Stunde (1.10.2022 bis 31.12.2023: 12 EUR/Stunde). Die Zollbehörden prüfen, ob die Arbeitgeber den Mindestlohn spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt haben. Arbeitgeber und FKS haben dabei die Rechte und Pflichten wie bei Prüfungen nach dem SchwarzArbG. Diesbezüglich ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Der Nachweis des Bestehens der GbR

Rz. 42 Das Bestehen der GbR als solcher musste nicht in Form des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO nachgewiesen werden; es genügte, wenn die Gesellschafter erklärten, als GbR zu handeln und dass diese aus den genannten Gesellschaftern besteht.[112] Ebenso genügte es, wenn bei einem Eintragungsersuchen nach § 130 ZVG die GbR als Ersteherin in Gemäßheit des Abs. 2 bezeichnet wurde.[113]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Durchführung des Löschungsverfahrens

Rz. 5 Zu der Durchführung des Löschungsverfahrens enthält § 85 GBO keine eigenständigen Regelungen. Insoweit finden auf die Sachverhaltsaufklärung und die Beweiserhebung die Vorschriften des FamFG Anwendung. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG). Die Beweiserhebung kann im Wege des Frei- oder Strengbeweises (§§ 29 f. FamFG) erfolgen, wobei regelmäßig die Beweiser...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Zugehörigkeit zum Nachlass oder fortgesetzter Gütergemeinschaft

Rz. 3 Das Grundpfandrecht muss zu einem Nachlass oder zum Gesamtgut einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft gehören. Zum Nachlass gehören auch diejenigen Grundpfandrechte, die von den Erben aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines Nachlassgegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erworbe...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / 8. Schiedsklausel/-vereinbarung

Rz. 592 Ferner muss bei Gründung einer Pool-Gesellschaft bedacht werden, dass zwischen den Gesellschaftern ein nicht intern beizulegender Streit über Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag entstehen kann. Die Gesellschafter einer Familien-Holding haben regelmäßig ein gemeinsames Interesse, entsprechende Streitigkeiten nicht in einem öffentlichen Gerichtsverfahren ...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / V. Befreiter Vorerbe

Rz. 44 Die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft bietet gute Möglichkeiten, schwierige erbrechtliche Problemstellungen, die beispielsweise bei einem Geschiedenentestament auftreten, zu lösen. Allerdings werden regelmäßig die weiterreichenden Verfügungs- und Verwaltungsbeschränkungen sowie die Sicherungs- und Kontrollrechte des Nacherben als störend empfunden.[58] Deshalb wird...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Nicht eintragungsfähige Verfügungsbeschränkungen

Rz. 84 Nicht in das Grundbuch eintragungsfähig sind sowohl bestimmte Beschränkungen des Privatrechts wie auch des öffentlichen Rechts. Unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Grundsätze besteht im jeweiligen Fall auch kein Bedürfnis für eine Grundbucheintragung. An Einzelfällen sind zu nennen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Besonderheiten

Rz. 147 Die Übertragung des Dauerwohnrechts und deren Vererblichkeit dürfen nicht ausgeschlossen sein (§ 33 Abs. 1 WEG). Eine Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts ist nach §§ 1850 Nr. 1, 1643 Abs. 1 BGB bei Veräußerung erforderlich, nach § 1850 Nr. 6 BGB bei Erwerb. Zulässig ist es, für den Fall der Veräußerung oder bei Eintritt sonstiger Bedingungen ein Heimfall...mehr

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§ 16 Internationales und eu... / 9. Gescheiterte Neunte Richtlinie

Rz. 157 Die Neunte gesellschaftsrechtliche Richtlinie (Konzernrechtsrichtlinie) sollte das Konzernrecht vereinheitlichen. Der letzte Entwurf von 1984 ist stark durch das deutsche Konzernrecht geprägt. Sie ist nicht verabschiedet worden und gilt als gescheitert.[318]mehr

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ZErb 01/2024, Wegzug aus st... / I. Sicherstellung und Eintreibung von Abgaben

Seit dem 4.10.1954 besteht zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich ein Vertrag über Rechtsschutz und Amtshilfe in Abgabesachen.[58] Die Befugnisse der zuständigen Behörden gehen deutlich weiter, als dies mit anderen Staaten vereinbart ist. U.a. eröffnet der Vertrag die Möglichkeit der Amtshilfe, in bestimmten Fällen auch unmittelbar zwischen den u...mehr

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§ 22 Beurkundungsfragen im ... / 1. Praktische Bedeutung; Rechtsfolgen

Rz. 28 Erhebliche Bedeutung hat in der Praxis die Zulässigkeit von Insichgeschäften, insb. wenn sich nicht vermeiden lässt, dass verschiedene Beteiligte durch dieselbe Person vertreten werden. Nach § 181 BGB kann ein (rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher) Vertreter keine Rechtsgeschäfte im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen (Insichgeschäft) oder als Vertreter ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Einzelfälle nachträglicher Unrichtigkeit

Rz. 135 Zu den möglichen Nachweisen für außerhalb des Grundbuchs stattfindende Rechtsvorgänge, die eine Unrichtigkeit des Grundbuchs zur Folge haben können (vgl. Rdn 62 ff.), zählen insbesondere folgende Dokumente: Rz. 136mehr