Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Hausordnung im Wohnungseige... / 6.4.2 Turnusregelungen

Die Wohnungseigentümer haben die generelle Beschlusskompetenz, entsprechende Gebrauchsregelungen nach § 19 Abs. 1 WEG zu treffen, soweit sich Abweichendes nicht aus der Gemeinschaftsordnung ergibt. So können Turnusregelungen für die Nutzung von Kfz-Stellplätzen beschlossen oder die vorhandenen Stellplätze auch durch Los einzelnen Wohnungseigentümern zum Gebrauch überlassen w...mehr

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Betriebsprüfung: Methoden d... / 3.4.2 Technische Vorgaben für die Sicherheit in der Informationstechnik

Mit BMF, Schreiben v. 12.6.2018, BStBl. I 2018, 701 hat das Bundesministerium der Finanzen erstmals auf die Veröffentlichung der technischen Richtlinien hingewiesen. Sämtliche sicherheitsrelevanten Voraussetzungen und Definitionen werden forlaufend vom Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegt, verbessert ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1 Unter das GrEStG fallende Vorgänge

Rz. 36 Wegen der gleitenden Verweisung in § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG ist das GrEStG in der jeweils geltenden Fassung maßgebend. Die Umsätze, die unter das GrEStG fallen, also nach diesem Gesetz steuerbar sind, sind in § 1 GrEStG aufgeführt. Dies sind die dort abschließend aufgezählten Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen. Rz. 37 Das GrEStG erfass...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7.12.4 Sonstige Glücksspiele/Veranstaltungen

Rz. 160 Kartenglücksspiele, die nach Art der üblichen Kartenspiele zwischen zwei oder drei Parteien zwar nach festen Regeln gespielt werden, bei denen jedoch die Spielführung im Übrigen der freien Gestaltung der Spieler unterliegt, sind ebenfalls keine Ausspielungen i. S. v. § 17 RennwLottG (i. d. F. bis 30.6.2021; zur Einbeziehung von Online-Poker in die Online-Pokersteuer ...mehr

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§ 29 Allgemeine verwaltungs... / ee) Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter

Rz. 45 Wird anlässlich eines Verwaltungsverfahrens, eines Nachprüfungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens ein Verwaltungsverfahren über die Aussetzung der sofortigen Vollziehung oder deren Anordnung eingeleitet oder über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter, so stellt dieses Verwaltungsverfahren eine weitere selbstständige Angelegenheit i.S.d. §...mehr

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§ 33 Zwangsvollstreckung, V... / dd) Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Rz. 66 Wird der Anwalt von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beauftragt, liegt nur ein Auftraggeber vor, sodass nur die einfache Verfahrensgebühr anfällt. Wird er dagegen von den einzelnen Gesellschaftern beauftragt, so liegen mehrere Auftraggeber vor, sodass die nach Nr. 1008 VV erhöhte Verfahrensgebühr entsteht. Das Problem liegt hier weniger in der Gebührenabrechnung...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 4. Anrechnung

Rz. 34 Bei aufeinander anzurechnenden Gebühren liegen grundsätzlich verschiedene Angelegenheiten vor. Dies gilt insbesondere für zeitlich aufeinander folgende Tätigkeiten wie Beratung, außergerichtliche Vertretung, Mahnverfahren, Rechtsstreit etc. Das bedeutet, dass zunächst einmal jede Angelegenheit für sich nach dem für sie geltenden Gebührenrecht abzurechnen ist. Für die ...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 59. Verbindung

Rz. 129 Werden mehrere selbstständige Verfahren miteinander verbunden, so berechnen sich ab der Verbindung die Gebühren aus den zusammengerechneten Werten der verbundenen Verfahren (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG, § 33 Abs. 1 FamGKG). Soweit für das eine Verfahren altes Recht galt und für das andere bereits neues Recht, gilt ab der Verbindung gem. § 60 Abs. 2 RV...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 45. Reisekosten

Rz. 105 Mit dem KostRÄG 2021 sind auch die Reisekosten des Anwalts angehoben worden, und zwar die Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw (Nr. 7003 VV) sowie die Tages- und Abwesenheitsgelder (Nr. 7005 VV). Auch hier gilt die Übergangsregelung des § 60 RVG. Maßgebend ist also nicht, wann die Geschäftsreise ausgeführt wird, sondern der Tag der unbedingten Auftragserteilung zur jeweil...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 43. Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtmittels

Rz. 103 Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels und das nachfolgende Rechtsmittel sind verschiedene Angelegenheiten. Daher ist es möglich, dass sich die Prüfungstätigkeit noch nach altem Recht richtet, das Rechtsmittel dagegen nach neuem Recht. Angerechnet wird dann nach altem Recht. Beispiel 52: Prüfung der Erfolgsaussicht Der Beklagte war im Dezember 2020 erstin...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / bb) Bedingter Auftrag

Rz. 9 War lediglich ein bedingter Auftrag erteilt worden, so ist nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG der spätere Zeitpunkt des Bedingungseintritts (§ 158 Abs. 1 BGB) maßgebend.[1] Rz. 10 Häufigster Anwendungsfall ist der, dass der Anwalt mit einer bestimmten Tätigkeit beauftragt wird und für den Fall, dass diese zu keinem Erfolg führt, er bereits den Auftrag zu weiterer Tätigkeit erhäl...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 22. Einstweilige Anordnungen

Rz. 67 Da einstweilige Anordnungen nach § 17 Nr. 4 Buchst. b) RVG selbstständige Angelegenheiten darstellen, gilt das Gleiche wie bei einer einstweiligen Verfügung (siehe "Arrest- und einstweiliges Verfügungsverfahren" unter Rdn 48). Werden mehrere einstweilige Anordnungen beantragt, ist für jede das Datum der Auftragserteilung bzw. Beiordnung gesondert festzustellen. Beispi...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 10. Arrest- und einstweiliges Verfügungsverfahren

Rz. 48 Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren stellen nach § 17 Nr. 4 Buchst. a) und b) RVG gegenüber dem jeweiligen Hauptsacheverfahren eine eigene Angelegenheit dar. Ist vor dem 1.1.2021 ein Arrest- oder einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet worden und erst nach dem 31.12.2020 das Hauptsacheverfahren, so stehen dem Anwalt im Hauptsacheverfahren die Gebühren n...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / aa) Unbedingter Auftrag

Rz. 7 Für die Wahlanwaltsvergütung ist nach § 60 Abs. 1 S. 1 RVG zunächst einmal auf das Datum der unbedingten Auftragserteilung zur jeweiligen Angelegenheit abzustellen. Ist der unbedingte Auftrag vor dem 1.1.2021 erteilt worden, gilt altes Recht; ist er nach dem 31.12.2020 erteilt worden, gilt neues Recht. Beispiel 1: Klageauftrag Der Anwalt ist im Dezember 2020 beauftragt ...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / a) Anwalt des Antragstellers

Rz. 92 Hatte der Anwalt den Auftrag zur Einleitung eines Mahnverfahren vor dem 1.1.2021 erhalten und den Auftrag zur Durchführung des streitigen Verfahrens nach dem 31.12.2020, gilt für das Mahnverfahren altes Recht und für das streitige Verfahren neues Recht, da es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt (§ 17 Nr. 2 RVG). Das gilt auch dann, wenn der Anwalt schon ...mehr

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§ 13 Bürgerliche Rechtsstre... / d) Anfechtung einer Einigung

Rz. 208 Wird eine Einigung im Nachhinein angefochten, so gilt sie damit nach § 142 BGB als von Anfang an nichtig. Diese Rechtsfolge ist auch für das Gebührenrecht beachtlich, sodass eine Einigungsgebühr nicht anfällt.[94] Die Gegenauffassung[95] vermag nicht zu überzeugen. Ist die Einigung nach materiellem Recht nichtig, so haben es die Anwälte gerade nicht erreicht, eine ei...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 64. Verkehrsanwalt

Rz. 138 Die Anwendung des maßgeblichen Gebührenrechts für einen Verkehrsanwalt richtet sich nach dem Datum des ihm erteilten Auftrags, unabhängig davon, wann der Hauptbevollmächtigte beauftragt worden ist. Daher kann es auch hier zu gespaltenem Kostenrecht kommen. Beispiel 73: Hauptbevollmächtigter und Verkehrsanwalt (I) Anwalt A ist im Oktober 2020 als Prozessbevollmächtigte...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 18. Bußgeldsachen

Rz. 62 In Bußgeldsachen bilden das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren zwei verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 11 RVG). Danach kann sich die Vergütung im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren bereits nach neuem Recht richten, obwohl sich die Vergütung im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde noch nach altem Recht richte...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / c) Vergütung aus der Landeskasse des bestellten oder beigeordneten Anwalts mit vorangegangenem Auftrag (§ 60 Abs. 1 S. 2 RVG)

Rz. 17 Soweit neben der Wahlanwaltsvergütung auch Ansprüche gegen die Staatskasse in Betracht kommen, wird nach § 60 Abs. 1 S. 2 RVG ebenfalls auf das Datum der unbedingten Auftragserteilung abgestellt. Damit soll jetzt klargestellt werden, dass für Wahl- und Pflichtanwaltsvergütung immer dasselbe Recht anzuwenden ist, und zwar das frühere. Beispiel 6: Wahlverteidiger wird P...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 34. Hinzutreten weiterer Auftraggeber

Rz. 86 Wird der Anwalt neben dem bisherigen Auftraggeber nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung von weiteren Auftraggebern beauftragt, so ist zu differenzieren:mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 72. Widerspruch und Klageverfahren

Rz. 151 Widerspruchsverfahren und Klageverfahren stellen unterschiedliche Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG dar (§ 17 Nr. 1a RVG). Auch dann, wenn für das Widerspruchsverfahren noch altes Recht gilt, ist für das Klageverfahren neues Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Vertretung im Klageverfahren erst nach dem 31.12.2020 erteilt worden ist.[44] Siehe auch "Mahnve...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 38. Nichtzulassungsbeschwerde

Rz. 94 Eine Nichtzulassungsbeschwerde stellt gegenüber dem auf die Beschwerde hin zugelassenen Rechtsmittel nach § 17 Nr. 9 RVG eine eigene Angelegenheit dar, sodass hier eine Änderung des Gebührenrechts zu beachten ist. Beispiel 47: Nichtzulassungsbeschwerde Auf die in 2020 erhobene Berufung hatte das OLG im August 2021 ein Urteil erlassen und die Revision nicht zugelassen. ...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 50. Strafverfahren

Rz. 118 In Strafsachen bilden das vorbereitende Verfahren und das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren zwei verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 10 Buchst. a) RVG). Danach kann sich die Vergütung im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren bereits nach neuem Recht richten, obwohl sich die Vergütung im vorbereitenden Verfahren noch nach altem Recht richtet. Beispiel 59:...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 9. Anwaltswechsel

Rz. 46 Bei einem Anwaltswechsel kann der neue Anwalt, sofern er nach dem Stichtag beauftragt worden ist, nach neuem Recht abrechnen.[9] Rz. 47 Nach der Rspr. sind in diesem Fall allerdings nur die Kosten nach altem Recht zu erstatten, wenn der Anwaltswechsel nicht ausnahmsweise notwendig war.[10] Diese Auffassung ist jedoch unzutreffend. Bei einem Anwaltswechsel sind zwar nur...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 58. Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozess und Nachverfahren oder Verfahren nach Abstandnahme

Rz. 128 Das Nachverfahren und das Verfahren nach Abstandnahme stellen gegenüber dem Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess eine gesonderte Angelegenheit dar (§ 17 Nr. 5 RVG). Der Anwalt erhält daher für das Nachverfahren bzw. das Verfahren nach Abstandnahme bereits die Gebühren nach neuem Recht, wenn er den Auftrag hierzu erst nach dem Stichtag erhalten hat. Zur Anrechnung n...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 29. Güte- und Schlichtungsverfahren

Rz. 78 Güte- und Schlichtungsverfahren sind sowohl gegenüber der vorgerichtlichen Vertretung als auch gegenüber dem gerichtlichen Verfahren eine gesonderte Angelegenheit (§ 17 Nr. 7 RVG). Rz. 79 Ist der Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung vor dem 1.1.2021 erteilt worden und der Auftrag zum Güte- oder Schlichtungsverfahren nach dem 31.12.2020, dann richtet sich die Vergü...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 55. Trennung

Rz. 124 Nach einer Verfahrenstrennung verbleibt es grundsätzlich beim bisherigen Recht, auch wenn zwischenzeitlich eine Gebührenänderung eingetreten ist. Infolge der Verfahrenstrennung erhält der Anwalt keinen neuen Auftrag. Aus dem ursprünglich gemeinsamen Auftrag werden infolge der Trennung jetzt lediglich zwei verschiedene Angelegenheiten. Beispiel 64: Verfahrenstrennung ...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / b) Anwalt des Antragsgegners

Rz. 93 Für den Anwalt des Antragsgegners kommt es gem. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG darauf an, wann er den Auftrag zur Erhebung des Widerspruchs erhalten hat. Daher kann für ihn bereits neues Recht gelten, während für den Anwalt des Antragstellers noch altes Gebührenrecht gilt. Beispiel 46: Vertretung des Antragsgegners Im Dezember 2020 hatte das AG einen Mahnbescheid erlassen, der d...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 49. Selbstständiges Beweisverfahren

Rz. 116 Selbstständiges Beweisverfahren und Hauptsacheverfahren sind jeweils eigene Angelegenheiten. Daher ist die Anwendung des jeweiligen Gebührenrechts gesondert zu prüfen.[35] Siehe auch "Anrechnung" unter Rdn 34 ff. Rz. 117 Beispiel 58: Beweisverfahren und Hauptsache Der Mandant hatte dem Anwalt im Mai 2020 den Auftrag zur Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahr...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / f) Zusammengerechnete Werte (§ 60 Abs. 2 RVG)

Rz. 27 Berechnen sich die Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände, gilt nach dem unverändert gebliebenen § 60 Abs. 2 RVG für die gesamte Vergütung das bisherige Recht, sofern für einen der Gegenstände altes Recht gilt. Bedeutung hat diese Vorschrift nur für die Fälle der "Verbindung" (siehe unter Rdn 129). In allen anderen Fällen ("Klageerweiterung" (...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 60. Verbundverfahren

Rz. 131 Im Scheidungsverbundverfahren erhält der Anwalt die Gebühren jeweils nur einmal, da das gesamte Verbundverfahren gebührenrechtlich eine einzige Angelegenheit bildet (§ 16 Nr. 4 RVG). Die jeweiligen Gebühren sind daher aus den nach § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 44 Abs. 2 S. 2 FamGKG zusammengerechneten Werten von Ehe- und Folgesachen zu berechnen. Daher gilt für das gesamt...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 52. Streitverkündung

Rz. 120 Die Streitverkündung eröffnet keine neue Angelegenheit, wie der Gesetzgeber jetzt in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b RVG ausdrücklich klargestellt hat. Der Anwalt des Streitverkündeten erhält allerdings, sofern er bislang im Rechtsstreit noch nicht tätig war, seine Gebühren nach neuem Recht, wenn er den Auftrag zum Tätigwerden erst nach dem Stichtag erhalten hat, unabhängig ...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 71. Widerklage, Drittwiderklage (Widerantrag, Drittwiderantrag)

Rz. 149 Für eine Widerklage gilt das Gleiche wie für die Klageerweiterung. Auch die Widerklage eröffnet keine neue Angelegenheit. Es gilt einheitlich bisheriges Recht, auch wenn der Auftrag zur Widerklage bzw. zum Widerantrag nach dem Stichtag erteilt worden ist.[42] Beispiel 80: Klage und Widerklage (I) Im November 2020 ist die Klage eingereicht worden. Im März 2021 hatte de...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 54. Terminsvertreter

Rz. 122 Für den Terminsvertreter ist die Anwendung des maßgebenden Gebührenrechts unabhängig davon zu prüfen, wann dem Hauptbevollmächtigten der Auftrag erteilt worden ist.[37] Umgekehrt richtet sich die Vergütung des Hauptbevollmächtigten nach dem für ihn maßgebenden Gebührenrecht, unabhängig davon, welches Gebührenrecht für den Terminsvertreter gilt. Hier kann es also zu u...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 17. Beschwerde

Rz. 60 Die Beschwerde ist grundsätzlich ein Rechtsmittel, sodass auf die dortigen Ausführungen unter Rdn 15 verwiesen wird. Beispiel 30: Beschwerde (I) Im Dezember 2020 hat das LG nach übereinstimmend erklärter Erledigung der Hauptsache die Kosten dem Beklagten auferlegt. Dagegen hat sein Anwalt im Januar 2021 sofortige Beschwerde eingelegt. Für den Rechtsstreit gilt altes Rec...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 33. Hinzutreten eines weiteren Anwalts

Rz. 84 Werden nebeneinander mehrere Anwälte beauftragt, gilt § 5 RVG. Jeder Anwalt kann seine Vergütung gesondert nach dem für ihn geltenden Recht abrechnen. Beispiel 41: Hinzutreten eines weiteren Verteidigers Der Mandant hatte im Dezember 2020 in einer Strafsache seinen Anwalt A als Verteidiger mandatiert. Im Februar 2021 hat er den Anwalt B als weiteren Verteidiger beauftr...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 16. Beratungshilfe

Rz. 57 Maßgebend ist nicht die Erteilung des Beratungshilfescheins, sondern die Erteilung des Auftrags an den Anwalt, die allerdings auch vor der Erteilung des Scheins liegen kann. Beispiel 27: Beratungshilfe (I) Der Anwalt war im Januar 2021 vom Rechtsuchenden im Rahmen der Beratungshilfe beauftragt worden. Den Beratungshilfeschein hatte der Mandant bereits im Dezember 2020 ...mehr

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§ 29 Allgemeine verwaltungs... / XIV. Zurückverweisung

Rz. 159 Das Verfahren nach Zurückverweisung stellt auch in verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten gebührenrechtlich gegenüber dem Ausgangsverfahren eine eigene Angelegenheit dar (§ 21 Abs. 1 RVG). Der Anwalt erhält also alle Gebühren erneut. Allerdings ist die Verfahrensgebühr des vorausgegangenen Verfahrens auf die Verfahrensgebühr des Verfahrens nach Zurückverweisung anz...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 77. Zwei-Jahres-Frist

Rz. 158 Erhält der Anwalt nach Ablauf von zwei Kalenderjahren, nachdem der Erstauftrag erledigt worden ist, den Auftrag zu weiterer Tätigkeit, so gilt diese weitere Tätigkeit nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG als neue Angelegenheit.[48] Die Gebühren richten sich in diesem Fall für die weitere Tätigkeit nach neuem Recht, wenn der Auftrag dazu nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung e...mehr

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§ 19 Arrest- und einstweili... / c) Gesamtwiderspruch

Rz. 82 Wird gegen die einstweilige Verfügung oder den Arrestbeschluss insgesamt Widerspruch eingelegt und kommt es dann zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens, ist insgesamt nur eine Angelegenheit gegeben. Die Gebühren entstehen nur einmal (§ 15 Abs. 2 RVG). Da es sich nicht um ein Aufhebungs- oder Abänderungsverfahren handelt, gilt nicht § 16 Nr. 5 RVG. Rz. 83 Allerding...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 20. Einspruch gegen ein Versäumnisurteil

Rz. 64 Wird der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil verworfen oder zurückgenommen, handelt es sich bei dem weiteren Verfahren nach Einspruch grundsätzlich um dieselbe Angelegenheit,[17] sodass es beim bisherigen Gebührenrecht verbleibt. Der Einspruch ist kein Rechtsmittel. Eine Regelung – wie noch in der BRAGO, dass das weitere Verfahren eine eigene Angelegenheit sei – kenn...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 15. Beiladung

Rz. 56 Für den Anwalt des Beigeladenen kommt es darauf an, wann ihm der Auftrag erteilt worden ist, unabhängig davon, wann das Verfahren eingeleitet und die Beiladung ausgesprochen worden ist.[16] Beispiel 26: Beiladung Zwischen den Parteien ist seit 2019 ein sozialgerichtliches Verfahren anhängig. Im November 2021 wurde die Beiladung des B angeordnet. Dieser hatte sodann im ...mehr

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§ 28 Familiensachen / XV. Aufhebung und Zurückverweisung

Rz. 351 Bei Aufhebung und Zurückverweisung gilt zunächst § 21 Abs. 1 RVG. Das Verfahren nach Zurückverweisung ist eine neue Angelegenheit, allerdings mit der Maßgabe, dass die Verfahrensgebühr des vorangegangenen Verfahrens gem. Vorbem. 3 Abs. 6 VV auf die Verfahrensgebühr nach Zurückverweisung anzurechnen ist. Rz. 352 Eine Besonderheit gilt in Verbundverfahren allerdings nac...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 66. Verwaltungsverfahren

Rz. 142 Verwaltungsverfahren und Nachprüfungsverfahren sind zwei verschiedene Angelegenheiten (§ 17 Nr. 1a RVG). Ist der Auftrag für das Verwaltungsverfahren vor dem 1.1.2021 erteilt worden, gilt ungeachtet dessen für das Nachprüfungsverfahren neues Recht, wenn der Auftrag für das Nachprüfungsverfahren erst nach dem 31.12.2020 erteilt worden ist. Beispiel 77: Vertretung im V...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 3. Anfechtung eines Vergleichs

Rz. 30 Das Verfahren vor und nach Anfechtung eines Prozessvergleichs ist eine einzige Angelegenheit,[5] da der Streit über die Wirksamkeit in demselben Verfahren ausgetragen wird. Daher bleibt es beim alten Gebührenrecht, wenn der Vergleich vor dem 1.1.2021 geschlossen und nach dem 31.12.2020 angefochten worden ist. Beispiel 14: Anfechtung eines Prozessvergleichs (I) Im Juli ...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 42. Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren

Rz. 100 Hatte der Anwalt den Auftrag, zunächst Prozesskostenhilfe zu beantragen, richtet sich die Vergütung sowohl für das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren (Nr. 3335 VV) als auch für ein anschließendes Hauptsacheverfahren (Nr. 3100 ff. VV) nach bisherigem Recht, wenn der Auftrag im Prozesskostenhilfeverfahren vor dem 1.1.2021 erteilt worden ist. Das gilt auch dann, wenn d...mehr

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§ 18 Urkunden-, Wechsel- un... / VII. Übergangsrecht

Rz. 32 Da das Nachverfahren und das Verfahren nach Abstandnahme gegenüber dem Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess nach § 17 Nr. 5 RVG eine gesonderte Angelegenheit darstellen, kann sich hier auch eine Änderung des Gebührenrechts auswirken (§ 60 RVG). So können sich insbesondere im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess einerseits und im Nachverfahren oder Verfahren nach A...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 75. Zurückverweisung

Rz. 155 Wird ein Verfahren nach dem Stichtag zurückverwiesen, so richten sich die Gebühren im Verfahren nach Zurückverweisung nach neuem Recht,[46] und zwar in allen Verfahren, also auch in Strafsachen.[47] Hier ist allerdings bei Zurückverweisung an ein bereits mit der Sache befasstes Gericht in Verfahren nach Teil 3 VV gem. Vorbem. 3 Abs. 6 VV die Anrechnung der (alten) Ve...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 25. Erinnerung

Rz. 72 Soweit eine Erinnerung eine eigene Angelegenheit darstellt (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG), gilt für sie neues Recht, wenn der Auftrag hierzu nach dem Stichtag liegt.[20] Beispiel 38: Erinnerung Der in 2019 eingeleitete Rechtsstreit ist im Dezember 2020 entschieden worden. Im März 2021 ist der Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen. Dagegen hat der Anwalt Erinnerung eingelegt. De...mehr

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§ 6 Beratung, Gutachten und... / 3. Fehlen einer Gebührenvereinbarung

Rz. 15 Hat der Anwalt mit seinem Auftraggeber keine Gebührenvereinbarung getroffen, so gilt § 34 Abs. 1 S. 2 RVG. Der Anwalt erhält eine Vergütung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Einschlägig ist in diesem Fall § 612 Abs. 2 BGB.[12] Der Anwalt erhält also eine angemessene (ortsübliche) Vergütung. Die Höhe dieser Vergütung richtet sich nach den Kriterien des § 1...mehr