Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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§ 40 Übergangsrecht / 36. Klageerweiterung

Rz. 90 Die Klageerweiterung eröffnet weder für den Anwalt des Klägers noch für den des bisherigen Beklagten eine neue Angelegenheit, sondern stellt nur eine Erweiterung der bisherigen Angelegenheit dar, sodass es bei der Anwendung des bisherigen Rechts verbleibt.[26] Rz. 91 Wird allerdings durch die Klageerweiterung erstmals ein Dritter in den Rechtsstreit einbezogen, kann fü...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 26. Erneuter Auftrag

Rz. 75 War der nach bisherigem Recht erteilte Auftrag beendet (z.B. infolge Mandatsniederlegung) und erhält der Anwalt später den Auftrag, wieder tätig zu werden, bleibt es bei der Anwendung des bisherigen Rechts (§ 15 Abs. 5 S. 1 RVG), es sei denn, es liegt ein Fall des § 15 Abs. 5 S. 2 vor. Siehe dazu "Zwei-Jahres-Frist" unter Rdn 77.mehr

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§ 33 Zwangsvollstreckung, V... / (2) Gesamtgläubiger

Rz. 59 Vertritt der Anwalt mehrere Gesamtgläubiger aufgrund eines einheitlichen Auftrags, erhöht sich die Verfahrensgebühr gem. Nr. 1008 VV um 0,3 je weiteren Auftraggeber.[36] Die bei Inkrafttreten des RVG noch vertretene Auffassung, die Erhöhung würde nur 0,3 von 0,3, also 0,09 betragen,[37] wird zu Recht nicht mehr vertreten (zu den besonderen Problemen bei Vollstreckung ...mehr

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§ 15 Berufung in Zivilsachen / 4. Zurückverweisung an das Berufungsgericht

Rz. 78 Wird auf die Revision hin die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen,[33] ist das erneute Verfahren vor dem Berufungsgericht gem. § 21 Abs. 1 RVG eine neue Angelegenheit, in der die Gebühren erneut entstehen. Allerdings ist die Verfahrensgebühr des vorangegangenen Berufungsverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Berufungsverfahrens nach Zurückverweisung anzurec...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 51. Straf- und Bußgeldverfahren

Rz. 119 Wird das Strafverfahren eingestellt und die Sache als Ordnungswidrigkeit weiter verfolgt, ist eine zwischenzeitliche Gebührenänderung ebenfalls zu beachten, da es sich auch hier um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt (§ 17 Nr. 10 Buchst. b) RVG). Beispiel 60: Strafsache und Abgabe an Verwaltungsbehörde Der Anwalt hatte im November 2020 den Auftrag zur Verteidigu...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 40. Parteiwechsel

Rz. 97 Wird nach einem Parteiwechsel derselbe Anwalt, der die austretende Partei vertreten hat, auch für die eintretende Partei tätig, so liegt nach der Rspr. des BGH[28] keine neue Angelegenheit vor, sodass sich die Vergütung gegenüber der neuen Partei ebenfalls nach altem Recht berechnet. Beispiel 50: Parteiwechsel Gegen A war im Oktober 2020 Klage erhoben worden. Im Januar...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / cc) Ausnahme (§ 60 Abs. 1 S. 4 RVG)

Rz. 22 Auf den Zeitpunkt der Bestellung oder der Beiordnung kommt es nicht an, soweit eine Beiordnung oder Bestellung auch zukünftige Angelegenheiten erfasst, in denen der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird. Insoweit ist dann auf den nachfolgenden Auftrag oder den Beginn der nachfolgenden Tätigkeit abzustellen...mehr

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§ 8 Außergerichtliche Vertr... / d) Anrechnungsausschluss nach mehr als zwei Kalenderjahren

Rz. 51 Liegen zwischen der Erledigung der außergerichtlichen Vertretung und dem Auftrag zum gerichtlichen Verfahren mehr als zwei Kalenderjahre, so ist nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG eine Gebührenanrechnung ausgeschlossen.[20] Der Anwalt erhält dann in der nachfolgenden gerichtlichen Angelegenheit die Verfahrensgebühr, ohne dass er sich eine vorangegangene Geschäftsgebühr hierauf...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 28. Güterichterverfahren

Rz. 77 Ein Güterichterverfahren (§ 278 Abs. 2 ZPO) zählt nach (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 4 RVG) mit zum Rechtszug und stellt daher keine gesonderte Angelegenheit dar. Die Gebühren richten sich daher nach dem Recht der Hauptsache. Beispiel 39: Güterichterverfahren Der Anwalt hatte im Dezember 2020 Klage eingereicht. Im April 2021 wurde die Sache an den Güterichter verwiesen und ...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 13. Aussetzung

Rz. 54 Ist das Verfahren vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung ausgesetzt und erst danach wieder aufgenommen worden, bleibt es beim bisherigen Recht. Auf den Zeitpunkt der Wiederaufnahme kommt es nicht an, selbst wenn zwischenzeitlich zwei Kalenderjahre vergangen sind. Die Regelung des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG ist auf diese Fallkonstellation nicht anwendbar.[15] Beispiel 25: Au...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 46. Rechtsmittelverfahren

Rz. 110 Nach neuem Recht gelten keine Besonderheiten mehr. Maßgeblich ist das Datum der unbedingten Auftragserteilung. Rz. 111 In Verfahren nach den Teilen 4, 5 und 6 VV ist § 19 Abs. 1 Nr. 10 RVG zu beachten, wonach für den vorinstanzlichen Anwalt das Einlegen des Rechtsmittels noch zur Instanz gehört, sodass erst hier die weitere Tätigkeit maßgebend ist. Beispiel 56: Rechts...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 76. Zwangsvollstreckung

Rz. 156 Eine eigene Angelegenheit stellt auch die Zwangsvollstreckung dar (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Hier kommt es auf den jeweiligen Vollstreckungsauftrag an. Einen Vollstreckungsauftrag vor Erlass des Vollstreckungstitels wird man in der Regel als bedingten Auftrag ansehen müssen, sodass es auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Anwalt von der Existenz des Titels Kenntnis erh...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 2. Abschlusserklärung

Rz. 29 Abmahnung und Abschlusserklärung sind dieselbe Angelegenheit, da sie den Hauptsacheanspruch betreffen. Daher richtet sich die Vergütung insgesamt nach altem Recht, wenn der Auftrag zur Abmahnung vor dem 1.1.2021 erteilt worden ist. Beispiel 13: Abmahnung und einstweilige Verfügung Der Anwalt hatte im November 2020 eine Abmahnung ausgesprochen. Da darauf nicht reagiert ...mehr

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§ 14 Besondere Verfahrenssi... / 4. Zurückverweisung durch Rechtsmittelgericht (Vertikalverweisung)

Rz. 76 Hebt ein Rechtsmittelgericht die angefochtene Entscheidung auf und verweist das Verfahren an das vorinstanzliche Gericht zur erneuten Entscheidung zurück, liegt ein Fall des § 21 Abs. 1 RVG vor.[20] Das Verfahren nach Zurückverweisung ist eine neue Angelegenheit, in der alle Gebühren erneut entstehen können. Lediglich hinsichtlich der Verfahrensgebühr ist eine Anrechn...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 47. Ruhen des Verfahrens

Rz. 112 Wurde das Verfahren vor 1.1.2021 zum Ruhen gebracht und wird es erst danach wieder fortgeführt, bleibt es bei der Anwendung alten Rechts. Auf den Zeitpunkt der Wiederaufnahme kommt es nicht an, selbst wenn zwischenzeitlich zwei Kalenderjahre abgelaufen sind (§ 15 Abs. 5 S. 2). Die Regelung des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG ist auf diese Fallkonstellation nicht anwendbar.[33] ...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 7. Antragserweiterung

Rz. 44 Die Antragserweiterung eröffnet weder für den Anwalt des Antragstellers noch für den des bisherigen Antragsgegners eine neue Angelegenheit, sondern stellt nur eine Erweiterung der bisherigen Angelegenheit dar, sodass es bei der Anwendung des bisherigen Rechts verbleibt.[7] Beispiel 20: Antragserweiterung In dem im Dezember 2020 eingeleiteten Verfahren auf Kindesunterha...mehr

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§ 28 Familiensachen / 4. Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes

Rz. 60 Im Verfahren über den Anspruch nach § 1686 BGB gelten die Gebühren der Nrn. 3100 ff. VV. Rz. 61 Eine Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren oder bei Abschluss einer Einigung ist möglich, da nach § 157 Abs. 1 FamFG ein Erörterungstermin vorgeschrieben ist (siehe Rdn 39 ff.). Rz. 62 Da es sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, ist eine Ermäßigun...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / e) Verweisung auf andere Vorschriften (§ 60 Abs. 1 S. 6 RVG)

Rz. 24 Die vorstehenden Grundsätze gelten auch dann, wenn das RVG auf ein anderes Gesetz verweist. Bedeutung hat dies vor allem für die Änderung von Wertvorschriften des GKG, des FamGKG oder des GNotKG etc., auf die § 23 Abs. 1 und 3 RVG verweist. Rz. 25 Ist also vor dem 1.1.2021 ein unbedingter Auftrag zu einer gebührenrechtlichen Angelegenheit nach § 15 RVG erteilt worden, ...mehr

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§ 6 Beratung, Gutachten und... / 5. Anrechnung der Beratungsgebühr

Rz. 26 Unabhängig davon, ob der Anwalt mit dem Auftraggeber eine Gebührenvereinbarung getroffen hat oder ob sich die Vergütung für die Beratung nach bürgerlichem Recht richtet, ist die Gebühr, die der Anwalt für die Beratung erhält, nach § 34 Abs. 2 RVG auf die Gebühr[27] einer nachfolgenden Tätigkeit anzurechnen. Handelt es sich bei der nachfolgenden Gebühr um eine Satz- od...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 24. Erbe, Fortsetzung mit dem Erben

Rz. 71 Verstirbt der (bisherige) Mandant, so setzt sich das Mandat mit dem Erben bzw. den Erben fort, ohne dass der Auftrag durch diese(n) erneuert werden muss.[19] Daher bleibt es auch beim bisherigen Recht. Das gilt auch für die dann nach Nr. 1008 VV eintretende Gebührenerhöhung (siehe "Hinzutreten weiterer Auftraggeber" unter Rdn 86).mehr

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§ 12 Selbstständiges Beweis... / 3. Abrechnung Beweisverfahren mit nachfolgendem Hauptsacheverfahren

Rz. 37 Kommt es nach dem Beweisverfahren zum Hauptsacheverfahren oder kommt es während des Hauptsacheverfahrens zu einem selbstständigen Beweisverfahren, so sind die Verfahrensgebühren nach Vorbem. 3 Abs. 5 VV aufeinander anzurechnen. Dabei ist es dem Anwalt unbenommen, ob er die Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens auf die des Rechtsstreits anrechnet (§ 15a Abs. 1 RVG) ode...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 6. Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 54 Abs. 2 FamFG

Rz. 43 Der Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 54 Abs. 2 FamFG löst keine neue Angelegenheit aus, sodass es beim bisherigen Recht verbleibt.mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 68. Vollstreckungsbescheid

Rz. 146 Das Verfahren über den Erlass eines Vollstreckungsbescheids gehört zum Mahnverfahren. Ist der Auftrag zum Mahnverfahren vor dem 1.1.2021 erteilt worden, richtet sich auch die Gebühr der Nr. 3308 VV nach altem Recht, selbst wenn der Vollstreckungsbescheid erst in 2021 beantragt worden ist.mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 12. Außergerichtliche Vertretung

Rz. 52 Die außergerichtliche Vertretung ist insgesamt eine Angelegenheit, unabhängig davon, wie lange sie andauert.[13] Rz. 53 Wird nachfolgend Klageauftrag erteilt, gilt für den Klageauftrag neues Recht, wenn zwischenzeitlich eine Gesetzesänderung in Kraft getreten ist.[14] Das gilt auch bei einem bedingten Klageauftrag (siehe Rdn 9).mehr

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§ 1 Einleitung / (d) Anrechnung vorangegangener Gebühren

Rz. 55 Sind danach die Gebühren und Gebührensätze ermittelt, ist die Frage der Anrechnung zu prüfen. Das RVG ordnet in vielen Fällen an, dass vorangegangene Betriebsgebühren auf die Betriebsgebühren eines nachfolgenden Verfahrens anzurechnen sind, wenn der Gegenstand derselbe ist (so z.B. § 34 Abs. 2 RVG; Anm. zu Nr. 3305 VV; Anm. zu Nr. 3307 VV; Vorbem. 2.3 Abs. 4–6 VV; Vor...mehr

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§ 19 Arrest- und einstweili... / c) Verfahren auf Aufhebung wegen veränderter Umstände nach § 927 ZPO

Rz. 133 Nach § 927 ZPO kann ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung wegen veränderter Umstände aufgehoben werden. Auch in diesem Fall ist das Anordnungs- und das Abänderungsverfahren eine Angelegenheit i.S.d. § 16 Nr. 5 RVG, und zwar unabhängig davon, ob das Arrest- oder Verfügungsgericht oder gem. § 927 Abs. 2, 2. Hs. ZPO ein davon abweichendes Gericht der Hauptsache en...mehr

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§ 19 Arrest- und einstweili... / VI. Beschwerdeverfahren

Rz. 156 Weist das Gericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurück, so ist hiergegen die sofortige Beschwerde gegeben (§ 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Dieses Beschwerdeverfahren wiederum stellt gem. § 17 Nr. 1 RVG eine eigene Angelegenheit dar, die nach den Nrn. 3500 ff. VV zu vergüten ist. Rz. 157 Wird ...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 74. Zusammengerechnete Werte

Rz. 154 Berechnen sich die Gebühren nach den zusammengerechneten Werten mehrerer Gegenstände, so gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht, wenn dies nach § 60 Abs. 2 RVG nur für einen Teil der Gegenstände gelten würde. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift beschränkt sich ausschließlich auf die Verfahrensverbindung (siehe dazu unter Rdn 129), was zumeist verkannt...mehr

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§ 36 Bußgeldsachen / III. Gutachten

Rz. 7 Soll der Anwalt ein schriftliches Gutachten erstatten, gilt ebenfalls § 34 RVG und nicht Nr. 5200 VV. Der Anwalt soll auch hier eine Gebührenvereinbarung treffen (§ 34 Abs. 1 RVG), anderenfalls kann er wiederum lediglich eine angemessene Gebühr nach bürgerlichem Recht verlangen (§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG), bei einem Verbraucher höchstens 250,00 EUR. Eine Begrenzung wie bei ...mehr

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§ 20 Verkehrsanwalt, Termin... / e) Sonstige Einzeltätigkeiten

Rz. 120 Die Vorschrift der Nr. 3403 VV ergänzt die Vorschriften der Nrn. 3401, 3402 VV und vergütet diejenigen Einzeltätigkeiten des Anwalts, die von den vorgenannten VV-Nrn. nicht erfasst werden. Hierzu gehören z.B. die Vertretung in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG oder einem isolierten Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nach § 36 ZPO. Ferner gehört hier...mehr

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§ 35 Strafsachen / III. Gutachten

Rz. 5 Ist der Anwalt mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, gilt ebenfalls § 34 RVG. Der Anwalt soll auch hier auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken (§ 34 Abs. 1 S. 1 RVG). Kommt diese nicht zustande, gilt wiederum eine Vergütung nach bürgerlichem Recht als geschuldet (§ 34 Abs. 2 S. 2 RVG), hier nach § 632 BGB. Soweit der Anwalt das Gutachten für einen Verbrauche...mehr

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§ 9 Güte- und Schlichtungsv... / a) Vorangegangene Beratung

Rz. 17 Ist dem Schlichtungsverfahren eine Beratung vorausgegangen, so wird die Beratungsgebühr angerechnet, wenn nichts Abweichendes vereinbart worden ist (§ 34 Abs. 2 RVG). Das gilt sowohl für eine vereinbarte Vergütung (§ 34 Abs. 1 S. 1 RVG) als auch für eine Vergütung nach bürgerlichem Recht (§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. § 612 BGB). Beispiel 7: Anrechnung der Beratungsgebü...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 53. Stufenklage/Stufenantrag

Rz. 121 Im Falle einer Stufenklage/eines Stufenantrags kommt es nur auf den Zeitpunkt des Auftrags zur Einleitung des Stufenverfahrens an. Unerheblich ist, wann der Leistungsanspruch beziffert und verlesen wird.[36] Beispiel 62: Stufenantrag Im April 2020 ist ein Stufenantrag auf Auskunft und Zahlung eines noch zu beziffernden Zugewinns eingereicht. Nach Auskunftserteilung im...mehr

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§ 34 Zwangsversteigerung, T... / b) Gegenstandswert

Rz. 60 Vertritt der Anwalt einen Bieter, der zugleich Beteiligter ist, richtet sich der Gegenstandswert nach dem Wert seiner Beteiligung (siehe Rdn 24 f.). Rz. 61 Vertritt der Anwalt einen Bieter, der nicht Beteiligter ist, richtet sich der Gegenstandswert nach dem höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebot (§ 26 Nr. 3, 1. Hs. RVG). Darunter ist das Bargebot gem. § 49 ZV...mehr

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§ 29 Allgemeine verwaltungs... / 6. Anrechnung der Geschäftsgebühr

Rz. 99 Auch in Verwaltungssachen wird die Geschäftsgebühr angerechnet, und zwar nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV zur Hälfte, höchstens jedoch zu einem Gebührensatz von 0,75. Das gilt auch bei mehreren Auftraggebern (siehe dazu § 8 Rdn 48 ff. m. Nachw. zur Rspr.). Hatte der Anwalt vorgerichtlich mehrere Geschäftsgebühren verdient, war er also sowohl im Verwaltungsverfahren tätig...mehr

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§ 3 Vergütungsansprüche des... / 1. Überblick

Rz. 32 Obsiegt die bedürftige Partei, kann der ihr beigeordnete Anwalt nach § 126 ZPO die Wahlanwaltsvergütung aus eigenem Recht gegen den erstattungspflichtigen Gegner festsetzen lassen und bei diesem beitreiben. Rz. 33 Eine Einrede aus der Person der Partei ist nicht zulässig (§ 126 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Gegner kann nur mit Kosten aufrechnen, die nach der in demselben Recht...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 73. Zulassung eines Rechtsmittels

Rz. 152 Das Verfahren auf Zulassung eines Rechtsmittels ist bereits Teil des Rechtsmittelverfahrens und bildet mit dem zugelassenen Rechtsmittel eine einzige Angelegenheit (§ 16 Nr. 11 RVG). Eine Änderung des Gebührenrechts zwischen dem Auftrag zum Zulassungsantrag und der Zulassung des Rechtsmittels ist daher unerheblich.[45] Anders verhält es sich bei einer Nichtzulassungs...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 39. Notanwalt

Rz. 96 Bei der Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO kann kein Fall des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG vorliegen, da die Bestellung gerade voraussetzt, dass die beantragende Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Es gilt dann immer § 60 Abs. 1 S. 3 RVG. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Beiordnung. Das gilt dann auch für die Wahlanwaltsvergütung, wenn es an...mehr

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§ 36 Bußgeldsachen / II. Beratung

Rz. 5 Ist der Anwalt ausschließlich mit einer Beratung in einer Bußgeldsache beauftragt, gilt § 34 RVG. Es liegt keine Einzeltätigkeit nach Nr. 5200 VV vor. Der Anwalt soll auch hier eine Gebührenvereinbarung treffen (§ 34 Abs. 1 RVG). Anderenfalls steht ihm lediglich eine angemessene Gebühr nach bürgerlichem Recht zu (§ 34 Abs. 1 S. 2 RVG). Ist der Auftraggeber Verbraucher,...mehr

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§ 35 Strafsachen / II. Beratung

Rz. 4 Ist der Anwalt ausschließlich mit einer Beratung in einer Strafsache beauftragt, gilt § 34 Abs. 1 RVG. Es handelt sich nicht um eine Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV. Der Anwalt soll auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken (§ 34 Abs. 1 S. 1 RVG). Kommt diese nicht zustande, gilt eine Vergütung nach bürgerlichem Recht als geschuldet, also nach § 612 BGB (§ 34 ...mehr

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§ 8 Außergerichtliche Vertr... / c) Problemfall: Entwurf von Urkunden und Mahnschreiben

Rz. 14 Strittig war, welche Vergütung der Anwalt erhält, wenn er eine Urkunde entwirft. Nach Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV entsteht die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. Im Gegensatz zur BRAGO ist die Mitwirkung bei der Erstellung einer Urkunde im RVG nicht mehr ausdrücklich gerege...mehr

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§ 3 Vergütungsansprüche des... / III. Vorschuss (§ 47 RVG)

Rz. 24 Im Gegensatz zur Beratungshilfe ist der im Rahmen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt berechtigt, nach § 47 RVG einen Vorschuss zu verlangen. Das Recht auf Vorschuss erstreckt sich allerdings nur auf solche Gebühren, die bereits entstanden sind. Im Gegensatz zu § 9 RVG kann auf zukünftige Gebühren kein Vorschuss verlangt werden. Wohl kann...mehr

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§ 31 Sozialrechtliche Angel... / c) Anrechnung im Verwaltungsverfahren bei vorangegangener Beratung

Rz. 53 Ist der Vertretung eine Beratung vorangegangen, so ist die Beratungsgebühr in voller Höhe auf die Geschäftsgebühr anzurechnen, soweit nichts anderes vereinbart ist (§ 34 Abs. 2 RVG). Beispiel 19: Außergerichtliche Vertretung mit vorangegangener Beratungsgebühr nach bürgerlichem Recht Der Anwalt war mit der Beratung des Mandanten beauftragt worden und erhält anschließen...mehr

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§ 28 Familiensachen / 1. Umfang der Angelegenheit

Rz. 17 In der Beratungshilfe (Nrn. 2500 ff. VV) ergeben sich in Familiensachen ebenfalls keine Besonderheiten. Problematisch ist insbesondere hier sehr häufig, ob eine Angelegenheit gegeben ist oder ob mehrere Angelegenheiten vorliegen. Die Rspr. ist früher überwiegend – jedoch unzutreffenderweise – davon ausgegangen, dass die Beratung und Vertretung hinsichtlich der verschi...mehr

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§ 6 Beratung, Gutachten und... / 2. Gebührenvereinbarung

Rz. 12 Nach § 34 Abs. 1 S. 1 RVG soll der Anwalt für Beratungstätigkeiten mit seinem Auftraggeber eine Gebührenvereinbarung treffen. Es heißt an dieser Stelle zu Recht "Gebühren"-Vereinbarung und nicht "Vergütungs"-Vereinbarung, da nur die Gebühren für die Beratung vereinbart werden sollen. In welcher Art der Anwalt seine Gebührenvereinbarung trifft, bleibt ihm unbenommen. E...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 21. Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid

Rz. 66 Der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid gehört für den Anwalt des Antragsgegners nicht mehr zum Mahnverfahren (siehe dazu unter Rdn 92 ff.), sondern bereits zum streitigen Verfahren, unabhängig davon, wann die Anspruchsbegründung eingeht. Beispiel 34: Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid Nach Erhalt des Vollstreckungsbescheids beauftragt der Antragsgeg...mehr

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§ 6 Beratung, Gutachten und... / II. Gutachten

Rz. 30 Auch für die Ausarbeitung eines Gutachtens enthält das Vergütungsverzeichnis keinen Gebührentatbestand mehr. Geregelt sind lediglich die besonderen Fälle der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, die mit der Erstellung eines Gutachtens verbunden sind (Nrn. 2101 und 2103 VV; siehe § 7 Rdn 25 ff., 41 ff.), und die Übersendung der Handakten an den Rechtsmittel...mehr

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§ 36 Bußgeldsachen / h) Einleitung eines Bußgeldverfahrens nach Einstellung des Strafverfahrens

Rz. 81 Wird ein Strafverfahren eingestellt, in dem der Anwalt als Verteidiger bereits tätig war, und schließt sich hieran ein Bußgeldverfahren an, so ist das Bußgeldverfahren gegenüber dem Strafverfahren nach § 17 Nr. 10 Buchst. b) RVG eine eigene Angelegenheit. Der Anwalt erhält also im Strafverfahren die Gebühren nach Teil 4 VV und im Bußgeldverfahren die Gebühren nach Tei...mehr

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§ 35 Strafsachen / VI. Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Nebenklägers, Privatklägers oder sonstigen Beteiligten

Rz. 228 Für die Tätigkeit als Beistand, Vertreter eines Nebenklägers, Privatklägers oder sonstigen Beteiligten i.S.d. Vorbem. 4 Abs. 1 VV erhält der Anwalt die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger, sodass auf die Ausführungen zu Rdn 15 ff. Bezug genommen werden kann. Rz. 229 Insbesondere kann der Anwalt als Nebenklagevertreter auch eine Vergütung im vorbereitenden Verfahren ...mehr

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§ 40 Übergangsrecht / 63. Vergleich

Rz. 137 Der Abschluss eines Vergleichs löst keine neue Angelegenheit aus, sodass sich die Einigungsgebühr nach dem Gebührenrecht der zugrunde liegenden Angelegenheit richtet. Das gilt auch für einen Mehrwertvergleich. Die Auffassung des OLG Hamburg,[41] wonach ein vor einer Änderung des Gebührenrechts beauftragter Anwalt, der in einem gerichtlichen Verfahren einen Vergleich ...mehr